Ratgeber für Migrantinnen und Migranten

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1 Ratgeber für Migrantinnen und Migranten Aufenthalt und Arbeit in Österreich Die kann was.

2 Viele unserer Mitglieder sind nicht in Österreich geboren, viele haben keinen österreichischen Reisepass und viele haben Verwandte und Freunde, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Durch oftmaliges Umgestalten in den letzten Jahren sind die Regelungen für den Zugang von ausländischen Staatsangehörigen zum österreichischen Arbeitsmarkt, aber auch für den Zuzug nach Österreich, zum Beispiel von Familienangehörigen von hier lebenden Menschen, sehr kompliziert geworden. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen helfen, einen Überblick über diese Bestimmungen zu erhalten. Sie erfahren zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen Ihre Familienangehörigen nach Österreich kommen dürfen und wann sie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Als Arbeiterkammer ist uns die Betreuung derjenigen unserer Mitglieder, die nicht in Österreich geboren sind oder nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ein besonderes Anliegen. Das zeigt die hohe Anzahl an Beratungen, die wir zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen täglich für Menschen mit Migrationshintergrund durchführen. Wir hoffen, dass diese Broschüre einen wichtigen Beitrag dazu leistet, dass alle ArbeitnehmerInnen in Österreich die gleichen Rechte und Chancen erhalten können. Herbert Tumpel AK Präsident

3 Ratgeber für Migrantinnen und Migranten Aufenthalt und Arbeit in Österreich

4 Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 Einreise und Aufenthalt 5 Einreise nach Österreich 5 Niederlassung in Österreich 13 Aufenthaltsbeendigung 15 Beschäftigung von AusländerInnen 17 Brauche ich eine Bewilligung? 17 Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz 18 Die einzelnen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 19 Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Personengruppen 23 Beschäftigungsmöglichkeit für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten 24 Assoziationsabkommen mit der Türkei 26

5 Einleitung Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts geben. Die wichtigsten Bestimmungen sind übersichtlich dargestellt, Sie finden auch Tipps und praktische Hinweise. Allerdings kann diese Broschüre eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie die Beratungsstellen, die wir im Anhang angeführt haben.

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7 Einreise und Aufenthalt Einreise nach Österreich Das Gesetz unterscheidet, ob Sie nur kurz (z. B. zu Besuchszwecken oder für kurzfristige Arbeit) nach Österreich einreisen wollen, oder ob Sie länger (z. B. zur längeren Arbeitsaufnahme) in Österreich bleiben wollen. Visa für den kurzfristigen Aufenthalt Für den kurzen Aufenthalt in Österreich benötigen Sie zumeist ein Visum (etwa für Verwandtenbesuch oder Urlaub). Staatsbürger einiger Länder dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten. Mit einem Visum dürfen Sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Ausnahme: Visum D+C, siehe gleich unten). Arten von Visa: Visum A: Flugtransitvisum Visum B: Durchreisevisum (berechtigt zur Durchreise binnen fünf Tagen) Visum C: ( Touristenvisum ) Das häufigste und wichtigste Visum ermöglicht Einreise und Aufenthalt bis zu 3 Monate (kann auch kürzer sein). Ein Visum C gilt für alle Schengener Staaten, und kann nicht verlängert werden. (Schengener Staaten sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien sowie Island und Norwegen). Visum D: Dieses Visum kann für bis zu sechs Monate erteilt werden, gilt aber nur für Österreich. Visum D+C: Sogenanntes Aufenthalts-Reise-Visum, dieses ist für eine kurzfristige Arbeitsaufnahme gedacht (z. B. Arbeit als befristet zugelassene Arbeitskraft, Saisonnier, siehe Seite 24) und kann für bis zu 6 Monate ausgestellt werden.

8 Aufenthaltstitel Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder einen sogenannten Aufenthaltstitel Familienangehöriger ). Aufenthaltstitel können immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zweckänderung beantragt werden (siehe Seite 16). EU-Staatsbürger sowie Bürger eines EWR-Staates oder der Schweiz sind ausgenommen (EWR-Staaten sind neben den 27 EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen). Als Staatsbürger eines dieser Länder benötigen Sie für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung, wenn Sie in Beschäftigung stehen oder sonst über Unterhalt und Krankenversicherung verfügen. Beachten Sie aber bitte die Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, siehe Seite 25). Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Auslandsantragstellung Der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss meist persönlich vor der Einreise vom Ausland aus bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Sie müssen auch das Verfahren im Ausland abwarten und dürfen erst nach der Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen. Wenn Sie StaatsbürgerIn eines Landes sind, aus dem man ohne Visum nach Österreich einreisen darf, dürfen Sie den Antrag im Inland stellen, ebenso als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers (siehe Seite 11) nach rechtmäßiger Einreise. Erkundigen Sie sich bitte bei den im Anhang genannten Beratungsstellen, ob Sie den Antrag im Inland stellen dürfen!

9 Achtung: Selbst wenn Sie den Antrag zulässigerweise im Inland stellen, dürfen Sie in der Regel vor der Erteilung nicht länger als drei Monate in Österreich bleiben. Sollte in dieser Zeit der Aufenthaltstitel (noch) nicht erteilt worden sein, müssen Sie ausreisen (da der Aufenthaltstitel dann nicht im Inland erteilt werden kann). Gesicherter Lebensunterhalt Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn für den Aufenthalt ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Geldmittel zumindest die gleiche Höhe wie der sogenannte Ausgleichszulagenrichtsatz erreichen (für Alleinstehende: e 726, für Ehepaare: e 1091, Werte des Jahres 2007). Für die weiteren Werte (insbesondere für größere Familien) erkundigen Sie sich bitte bei der Niederlassungsbehörde (in Wien: MA 35). Krankenversicherung Sie müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt. Die Wahl der Krankenversicherung bleibt Ihnen überlassen. Sie können sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger (z. B. Gebietskrankenkassa) informieren. Unterkunft Sie müssen schon bei der Antragstellung nachweisen, dass Sie Anspruch auf eine Unterkunft haben, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. In der Praxis dient als Nachweis ein Mietvertrag (Untermietvertrag). Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Diese Bestimmung ist sehr vielfältig: Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit kann z. B. durch Vorstrafen (sowohl im In- als auch im Ausland) oder aber auch durch längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gegeben sein. Gesundheitszeugnis Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann eine Verordnung erlassen, aus welchen Staaten für die Einreise ein Gesundheitszeugnis notwendig ist, in dem ein Arzt das Freisein von bestimmten Krankheiten bestätigen muss. Ob es eine solche Verordnung gibt bzw.

10 ob Ihr Staat auf einer solchen Liste steht, erkundigen Sie sich bitte bei der Niederlassungsbehörde (in Wien: MA 35). Integrationsvereinbarung Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr dauern soll, müssen Sie sich mittels Integrationsvereinbarung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs zu besuchen. Näheres dazu siehe Seite 15. Die einzelnen Aufenthaltstitel Schlüsselkräfte Eine reguläre Neuzuwanderung zu Erwerbszwecken nach Österreich ist nur noch für sogenannte Schlüsselkräfte möglich. Sie gelten dann als Schlüsselkraft, wenn Sie ein Bruttoentgelt von 60% der Höchstbeitragsgrundlage (2007: e 2304) beziehen und über einen Hochschulabschluss, einen Fachhochschulabschluss oder eine andere, besonders anerkannte Ausbildung verfügen, oder Ihre Beschäftigung eine besondere Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Arbeitsmarkt hat oder neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende Arbeitsplätze sichert, oder Sie maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes haben, oder Ihre Beschäftigung den Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge hat. Die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft unterliegt der Quotenpflicht. Im Rahmen dieser Quote können Ihr Ehegatte und Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Ausnahme: Wenn Sie in Österreich studieren und als Student eine Aufenthaltsbewilligung Studierende haben, ist die Zweckänderung auf eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft quotenfrei! Bereits der Antrag auf Niederlassungsbewilligung muss eine begründete Zustimmung des Arbeitgebers enthalten und ist von diesem/r bei der Niederlassungsbehörde (in Wien: MA 35) einzubringen. Die Behörde ist verpflichtet, über Ihren Antrag innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

11 Wichtig: Die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gilt auch als beschäftigungsrechtliche Bewilligung, sodass Sie keine weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigen! Wenn Sie innerhalb von 18 Monaten zumindest 12 Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren, können Sie eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erhalten. Mit dieser können Sie ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten. Besondere Führungskräfte Wenn Sie ein Bruttoentgelt von mindestens 120% der Höchstbeitragsgrundlage beziehen (2007: e 4608) und in leitender Position tätig sind, gelten Sie als besondere Führungskraft. Sie benötigen keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und haben Anspruch auf eine quotenfreie Aufenthaltsbewilligung. Ihr Ehegatte und Ihre Kinder (bis zum 21. Lebensjahr, darüber hinaus, wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren) sowie sogar Ihre Hausangestellten dürfen ebenfalls nach Österreich kommen und arbeiten. Familiennachzug Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung, einen Titel Daueraufenthalt EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzen, besteht für Ihre Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Der Familiennachzug ist quotenpflichtig. Das bedeutet, dass jedes Jahr nur eine bestimmte Anzahl an Bewilligungen erteilt werden kann. Diese Zahl wird in der Niederlassungsverordnung festgelegt. Unter Umständen ist mit langen Wartezeiten zu rechnen. Ihre nachziehenden Familienangehörigen bekommen vorerst meistens eine Niederlassungsbewilligung beschränkt. Wenn die Familienangehörigen in dieser Zeit arbeiten wollen, brauchen sie eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Seite 20). In der Regel ist es möglich, nach einem Jahr der Niederlassung eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt zu bekommen, mit der

12 Ihre Angehörigen ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten können (siehe Seite 18). Die Familienangehörigen erhalten erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Wenn die Familienangehörigen selbst über eine Wohnung und über ausreichende Mittel zum Unterhalt (in der Regel durch Arbeitseinkommen) verfügen, kann diese Frist verkürzt werden. Die zuständige Behörde in Wien ist die MA 35. (Adressen im Anhang). Dort müssen Sie auch die Verlängerung beantragen. Familienangehörige von Österreichern Ehegatten und minderjährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern haben Anspruch auf einen quotenfreien Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Sie dürfen den Antrag nur dann im Inland stellen wenn Sie nach rechtmäßiger Einreise sich auch weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie müssen alle oben beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen wie insbesondere Unterhalt und Integrationsvereinbarung erfüllen. Nach fünf Jahren Niederlassung können die Familienangehörigen einen Titel Daueraufenthalt Familienangehöriger erhalten. Zur Arbeitsmöglichkeit für begünstigte Familienangehörige siehe Seite 19. Wenn die österreichischen Staatsbürger von ihrer Freizügigkeit (= das Recht, sich zur Arbeitsaufnahme in einen anderen EU-Staat zu begeben) Gebrauch gemacht haben, gelten für ihre Familienangehörigen die gleichen Regelungen wie für Angehörige von EWR-BürgerInnen siehe gleich unten. Da die Regelungen in diesem Zusammenhang äußerst komplex sind, aber die unterschiedlichen Rechtsfolgen gravierend sein können, wird dringend empfohlen sich im Vorfeld beraten zu lassen. Eine Liste von Beratungseinrichtungen finden Sie im Anhang. 10

13 Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern Angehörige von EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen haben eine Sonderstellung: Diese begünstigten Personen sind: Ihr Ehegatte Ihre Kinder und Enkelkinder sowie Kinder und Enkelkinder des Ehegatten bis 21 Jahre, darüber hinaus, wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren, Ihre Eltern, Großeltern sowie die Eltern und Großeltern Ihres Ehegatten, wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren. Diese Angehörigen haben Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte, wenn diese Sie entweder begleiten oder Ihnen nachziehen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden. Weiters sind diese Personen von der Integrationsvereinbarung ausgenommen und müssen kein Gesundheitszeugnis vorlegen. Zur Arbeitsmöglichkeit für begünstigte Familienangehörige siehe Seite 19. Sonstige Angehörige von Österreichern bzw. EWR-Bürgern Wenn Sie ein Elternteil eines österreichischen Staatsbürgers sind oder sonstiger Angehöriger sind, der vom Österreicher bzw. EWR- Bürger bereits im Herkunftsland Unterhalt erhalten hat, mit Ihrem angehörigen EWR-Bürger bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben oder Lebenspartner eines Österreichers oder EWR-Bürgers (Nachweis des Bestehens einer Beziehung im Herkunftsland!) sind, oder wenn bei Ihnen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher oder EWR-Bürger zwingend erforderlich machen, können Sie eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger erhalten, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen (Seite 17ff) erfüllen. Allerdings dürfen Sie mit dieser Niederlassungsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen! 11

14 Exkurs: Wegfall der Familiengemeinschaft Familienangehörige haben in den ersten fünf Jahren ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Aufenthaltsrecht (siehe oben Familiennachzug, siehe Seite 10). Wenn Sie allerdings eine eigene Krankenversicherung und Unterkunft sowie eigenen Unterhalt vorweisen können, erwerben Sie bereits vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das auch bei Scheidung nicht verloren geht. Die Angehörigeneigenschaft kann aber in diesen fünf Jahren enden. Wenn diese aufgrund Tod des Angehörigen, Scheidung aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlischt, verlieren Sie trotzdem nicht Ihr Aufenthaltsrecht. Achtung: Zum Teil gelten andere Regeln bei Angehörigen von Österreichern. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall unbedingt rechtzeitig bei einer der im Anhang genannten Beratungsstellen. Aufenthaltsbewilligung für Schüler bzw. Studierende Zweck dieses Titels ist ausschließlich ein Studium oder eine Schulausbildung. Sie müssen bereits bei der Antragsstellung die Zulassung zu einer Universität besitzen (es reicht auch die Zulassung als außerordentlicher Hörer) oder die Aufnahme an einer Schule nachweisen. Um die Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können, müssen Sie jedes Jahr einen Nachweis über den Schulerfolg bzw. einen Studienerfolgsnachweis (in der Regel 8 Wochenstunden) erbringen. Wenn Sie neben dem Studium oder Ausbildung arbeiten wollen, benötigen Sie für unselbstständige Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Seite 20). Dabei darf der ausschließliche Zweck des Studiums oder der Schulausbildung nicht verlorengehen. Das kann bei einer Tätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2007: E 341,16) nicht der Fall sein. 12

15 Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder können als Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die aber an Ihr Aufenthaltsrecht gekoppelt ist. Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit Wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, ist es theoretisch möglich, eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit zu erhalten, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Allerdings müssen Sie dafür als Unterhaltsmittel monatlich die doppelte Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nachweisen. (Ausgleichszulage für 2007 beträgt E 726, Sie benötigen also E 1452). Sonstige Aufenthaltstitel Außer den oben genannten Aufenthaltstiteln gibt es noch einige andere Aufenthaltszwecke (z. B. für Wissenschafter oder Künstler), auf die wir hier nicht eingehen können. Informieren Sie sich bitte bei den im Anhang genannten Beratungsstellen! Niederlassung in Österreich Weitere Niederlassungsbewilligung Wenn Sie bereits in Österreich niedergelassen sind, haben Sie auf die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (oder eines weiteren Aufenthaltstitels Familienangehöriger ) einen Rechtsanspruch, wenn Sie die Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllen. Diese weitere Niederlassungsbewilligung ist quotenfrei zu erteilen. Um Nachteile zu vermeiden, achten Sie bitte darauf, den Verlängerungsantrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels zu stellen. Stellen Sie den Antrag zu spät, kann das Auswirkungen auf Ihren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt haben und sich in weiterer Folge negativ auf den Erwerb des Titel Daueraufenthalt EG (siehe Seite 15) bzw. den Erwerb der Staatbürgerschaft auswirken. Wenn Sie den Antrag sogar später als sechs Monate nach Ende der Gültigkeitsdauer stellen, gilt dieser als Erstantrag mit allen damit verbundenen Nachteilen! 13

16 Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Aufenthaltstitel erwerben oder verlängern wollen, müssen die Integrationsvereinbarung erfüllen. Diese besteht aus 2 Modulen, wobei das erste ein Alphabetisierungsmodul darstellt und daher nur von jenen absolviert werden muss, die nicht lesen bzw. schreiben können. Modul 2, das insbesondere Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln soll, gilt als erfüllt, wenn Sie einen Deutsch-Integrationskurs absolviert haben oder nach fünfjährigem Pflichtschulbesuch in Österreich das Fach Deutsch positiv beurteilt wurde (oder gleiches an einer ausländischen Schule), Sie über einen Lehrabschluss oder einen Schulabschluss mit Matura verfügen, Sie einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegen (Sprachdiplome oder Kurszeugnisse), Sie generell eine Schlüsselkraft oder Familienangehörige einer solchen sind. Wenn Sie nicht innerhalb der ersten fünf Jahre Ihres Aufenthaltes die Integrationsvereinbarung erfüllt haben, kann über Sie eine Geldstrafe verhängt werden und es droht die Ausweisung. Kleinkinder, Schulpflichtige, alte oder kranke Personen sowie Angehörige von EWR-Bürgern sind von der Verpflichtung, die Integrationsvereinbarung einzugehen, ausgenommen. Wenn Sie vor dem bereits niedergelassen waren und entweder die Integrationsvereinbarung bereits erfüllt haben oder sie nicht erfüllen mussten (z. B. als Angehörige eines Österreichers, weil Sie bereits ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen konnten, oder weil Sie bereits vor 1998 nach Österreich gezogen sind), gilt die Integrationsvereinbarung als erfüllt und Sie müssen nichts weiter unternehmen. 14

17 Titel Daueraufenthalt EG Sobald Sie fünf Jahre ununterbrochen in Österreich niedergelassen sind, die allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere Wohnung und Unterhalt) erfüllen und die Integrationsvereinbarung erfüllt haben, können Sie einen Titel Daueraufenthalt EG beantragen. Mit einem Titel Daueraufenthalt EG sind Sie zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich und zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt (siehe Seite 18). Zuständige Behörde ist in Wien die MA 35. Änderung des Aufenthaltszwecks Es besteht die theoretische Möglichkeit, den Aufenthaltszweck zu ändern. Meist ist das nur hin zu einer Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft möglich. Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger besitzen, können Sie, wenn Sie über eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (siehe Seite 21) verfügen, eine Niederlassungsbewilligung beschränkt erhalten, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist. Aufenthaltsbeendigung Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Ausweisung und einem Aufenthaltsverbot. Wird gegen Sie eine Ausweisung erlassen, müssen Sie Österreich verlassen. Bei einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot müssen Sie Österreich verlassen und dürfen zusätzlich für die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht wieder in das Bundesgebiet zurückkehren. In einigen Fällen kann ein Aufenthaltsverbot für alle Schengen- Staaten (siehe Seite 6) gelten. 15

18 Ausweisung Wenn Sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie mit Bescheid ausgewiesen werden. Sie können aber auch dann ausgewiesen werden, wenn Sie die Voraussetzungen Ihres Aufenthaltszwecks nicht mehr erfüllen. Dabei muss die Behörde aber Ihre privaten und familiären Interessen berücksichtigen. Je länger Sie bereits in Österreich niedergelassen sind (Niederlassungsbewilligung, Daueraufenthalt EG), desto eher sind Sie vor einer Ausweisung geschützt. Beispielsweise können Sie nach acht Jahren Niederlassungsdauer nur noch ausgewiesen werden, wenn Sie von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden. Aufenthaltsverbot Ein Aufenthaltsverbot sieht neben der Ausreiseverpflichtung auch ein Rückkehrverbot vor. Ein Aufenthaltsverbot kann etwa bei strafrechtlichen Verurteilungen verhängt werden, aber auch bei Schwarzarbeit oder Mittellosigkeit. Wie bei der Ausweisung sind auch hier Ihre privaten und familiären Interessen zu berücksichtigen. Bei längerer Aufenthaltsdauer sind Sie vor einem Aufenthaltsverbot besser geschützt. Wenn die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, wegfallen, können Sie einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellen. Wichtig: Gegen EWR-BürgerInnen bzw. deren Angehörige und gegen Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und Schweizern ist ein Aufenthaltsverbot meist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen möglich. 16

19 Beschäftigung von AusländerInnen Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Ausbildungsverhältnis (Lehre) und auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zumeist etwa ein freier Dienstvertrag). Brauche ich eine Bewilligung? Es gibt einige Aufenthaltstitel, mit denen Sie ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Österreich arbeiten dürfen: Wenn Sie über eine(n) Titel Daueraufenthalt EG, Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder Niederlassungsnachweis verfügen, können Sie ohne weiteres eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen. Sie brauchen keine weitere Bewilligung vom Arbeitsmarktservice. Besitzen Sie keinen von diesen genannten Aufenthaltstiteln, brauchen Sie für die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit in Österreich eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe gleich Seite 19). Außerdem darf der Zweck Ihres Aufenthaltstitels eine Beschäftigungsaufnahme nicht ausschließen. (Das wäre z. B. bei einer Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit der Fall.) Um in Österreich arbeiten zu können, benötigen Sie also in der Regel sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Bewilligung des Arbeitsmarktservice (AMS). 17

20 Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz Sie sind aufgrund Ihrer persönlichen Situation vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie Staatsbürger eines EWR-Staates oder der Schweiz sind (Achtung: Beachten Sie aber bitte die Übergangsbestimmungen für Staatsbürger der neuen EU-Mitgliedstaaten, siehe Seite 25), oder Ehegatte oder minderjähriges unverheiratetes minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers sind, wenn Sie zur Niederlassung berechtigt sind (siehe Seite 11), oder Ehegatte, Kind bzw. Enkelkind (einschließlich Adoptiv- und Stiefkind) eines EWR-Bürgers oder Schweizers sind und noch nicht 21 Jahre alt sind oder wenn Ihnen unabhängig von Ihrem Alter Unterhalt gewährt wird, wenn Sie zur Niederlassung berechtigt sind (siehe Seite 12), oder ein Elternteil eines EWR-Bürgers oder Schweizers sind und Ihnen Unterhalt gewährt wird, wenn Sie zur Niederlassung berechtigt sind (siehe Seite 12). Weiters Sind Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn Ihnen in Österreich Asyl gewährt wurde (Achtung: Asylgewährung heißt, dass über Ihren Asylantrag rechtskräftig positiv entschieden wurde!). Weiters sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: Wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre (z. B. an einer Universität); Tätigkeiten in diplomatischen Vertretungen oder einigen internationalen Organisationen (z. B. UNO) oder Tätigkeiten als Bedienstete solcher Personen (z. B. im Haushalt); Seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (z. B. Priester). Es gibt einige weitere Ausnahmen, die aber den Rahmen dieser Broschüre sprengen würden und deshalb hier nicht angeführt werden können. Informieren Sie sich bitte bei den im Anhang angeführten Beratungseinrichtungen. 18

21 Die einzelnen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Das AuslBG sieht drei Arten von Arbeitsgenehmigungen für Ausländer vor: Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein. Beschäftigungsbewilligung Eine Beschäftigungsbewilligung ist zur Arbeitsaufnahme nötig, wenn Sie noch nicht in Österreich gearbeitet haben oder wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Titel Daueraufenthalt EG, einer Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines nicht erfüllen und keine der oben genannten Ausnahmen auf Sie zutrifft. Die Beschäftigungsbewilligung ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit beschränkt, und wird befristet höchstens auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung ist von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (für den Beschäftigungsort) zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag (Erteilung oder Ablehnung) wird Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. In diesem Verfahren haben Sie keine Parteistellung. Wird der Antrag abgelehnt, kann nur der Arbeitgeber eine Berufung einbringen. Wenn die Bewilligung erteilt wird, darf der Arbeitgeber Sie anstellen. Bevor eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, muss die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes mittels Ersatzkraftverfahren geprüft werden. Dabei wird seitens des Arbeitsmarktservice geprüft, ob für den betreffenden Arbeitsplatz keine verfügbaren in- oder ausländischen Arbeitskräfte vorhanden sind. Lehnt der Arbeitgeber das Ersatzkraftverfahren von vornherein ab, so wird in der Regel die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung abgelehnt. 19

22 Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist einerseits von einem komplizierten Höchstzahlensystem, anderseits von einer Reihe von Voraussetzungen, die der Arbeitgeber sowie Sie erfüllen müssen abhängig, wie z.b. von der Dauer Ihres Aufenthalts, von einem Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausschließt bzw. von der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber. Wird der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor deren Ablauf eingebracht, so gilt diese automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag als verlängert. Bei Elternkarenz wird der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung bis zum Ablauf der arbeitsrechtlichen Behaltefrist gehemmt. Sicherungsbescheinigung Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung in Österreich im Ausland anzuwerben, so kann er eine Sicherungsbescheinigung beantragen. Abgesehen von einem aufrechten Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung zulässt, gelten für diese die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Aufgrund der restriktiven Zuwanderungspolitik hat die Sicherungsbescheinigung derzeit (außer zum Teil für die Anwerbung von befristet zugelassenen ausländischen Arbeitskräften, siehe Seite 24) kaum praktische Bedeutung, da Neuzuwanderung (außer im Bereich Familiennachzug) nur noch für Schlüsselkräfte möglich ist (siehe Seite 9). Bedeutung könnte die Sicherungsbescheinigung allerdings dadurch erlangen, dass in der Regel eine solche für die Zweckänderung von Niederlassungsbewilligung Angehöriger zu einer Niederlassungsbewilligung beschränkt (siehe Seite 16) notwendig ist. Arbeitserlaubnis Eine Arbeitserlaubnis können Sie erhalten, wenn Sie in den letzten 14 Monaten in Österreich insgesamt 52 Wochen erlaubt beschäftigt waren und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. 20

23 Weiters ist eine Arbeitserlaubnis dann möglich, wenn Sie Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (auch Stief- und Adoptivkind) einer Person sind, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen, wenn Sie bereits mindestens zwölf Monate rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind. Die Arbeitserlaubnis berechtigt Sie zur Aufnahme jeder Beschäftigung in dem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Sie wird für jenes Bundesland ausgestellt, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Sie können die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Die Arbeitserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt und ist auf Antrag zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass Sie während der Gültigkeit (letzten zwei Jahre) mindestens 18 Monate beschäftigt waren. Achtung: Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung (z. B. Studierende) können aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes keine Arbeitserlaubnis bekommen. Wichtig: Zeiten einer Beschäftigung als Befristet zugelassene ausländische Arbeitskraft (siehe Seite 24), als Ferialpraktikant oder Volontär, und Zeiten in denen Sie als Betriebsentsandter, Grenzgänger oder Künstler beschäftigt waren, können für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nicht berücksichtigt werden. Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie nicht aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit haben, einen Titel Daueraufenthalt EG oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt zu erhalten, sodass Sie zur Arbeitsaufnahme keine weitere Bewilligung benötigen! 21

24 Befreiungsschein Der Befreiungsschein berechtigt Sie, im gesamten Bundesgebiet ohne jede Einschränkung zu arbeiten. Allerdings müssen Sie rechtmäßig niedergelassen sein, also über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Wichtig: Wenn Sie über einen Titel Daueraufenthalt EG eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Niederlassungsnachweis verfügen, benötigen Sie für die Beschäftigungsaufnahme keine weitere Bewilligung (siehe Seite 18) und können daher auch keinen Befreiungsschein erhalten. Achtung: Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung (z. B. Studierende) können aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes keinen Befreiungsschein bekommen. Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen. Sie müssen ihn bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnort!) beantragen. Einen Befreiungsschein erhalten Sie, wenn Sie 1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt waren, oder 2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert haben, und ein Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war, (ist der Elternteil verstorben, so entfällt die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit), oder 3. bisher als Familienangehöriger eines Österreichers oder Angehöriger eines EWR-Bürgers (siehe Seite 11ff) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen waren und weiterhin rechtmäßig niedergelassen sind, oder 4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (auch Stiefund Adoptivkind) einer oben in Punkt 1 beschriebenen Person sind und bereits zwölf Monate rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind. 22

25 Gründe, die den Ablauf des Befreiungsscheines verhindern sind: Dauer eines Lehrverhältnisses Elternkarenz (Mütter- oder Väterkarenz) Wehrdienst oder Wehrdienstersatz (Zivildienst) Während der Bearbeitung eines Antrages auf Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder Daueraufenthalt EG Wenn Sie während der Gültigkeitsdauer (letzten fünf Jahre) mindestens zweieinhalb Jahre in Österreich beschäftigt waren, können Sie Ihren Befreiungsschein verlängern. Der Befreiungsschein gilt bei einem rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber als verlängert. Beschäftigungsmöglichkeiten für einzelne Personengruppen Befristet zugelassene ausländische Arbeitnehmer, Erntehelfer Trotz des komplizierten Begriffs bedeutet dies einfach die Zulassung als Saisonarbeitskraft. Der Wirtschafts- und Arbeitsminister legt dabei für bestimmte Wirtschaftszweige, Berufsgruppen oder Regionen Kontingente für eine Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen fest. Üblicherweise geschieht das für Winter- und Sommerfremdenverkehr bzw. Landwirtschaft. Diese können für höchstens sechs Monate erteilt und bei Bedarf durch den Dienstgeber für weitere sechs Monate verlängert werden. Wenn Sie durchgehend ein Jahr als befristet zugelassene Arbeitskraft arbeiten, darf eine weitere Beschäftigungsbewilligung aus dem gleichen Titel erst nach einer zweimonatigen Unterbrechung neuerlich erteilt werden. Ebenso werden Kontingente für Erntehelfer festgelegt. Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen. Diese Bewilligungen können für maximal sechs Wochen erteilt werden. 23

26 Volontäre Als Volontär können Sie in einem Betrieb bis zu drei Monate im Kalenderjahr bewilligungsfrei tätig sein. Diese Tätigkeit darf nur der Erweiterung Ihrer Kenntnisse oder einem Praxiserwerb dienen, darf an keine Arbeitspflicht gebunden sein und muss unentgeltlich sein. Ihr Volontariat ist vom Inhaber des Betriebes dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Praktikanten Als Ferial- oder Berufspraktikant können Sie dann arbeiten, wenn Sie in Österreich studieren oder eine Schule besuchen und das Praktikum im Rahmen Ihrer Ausbildung vorgeschrieben ist. Ihr Praktikum ist vom Inhaber des Betriebes dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Au Pairs Als Au Pair können Sie in Österreich tätig sein, wenn Sie zwischen 18 und 28 Jahre alt sind, in den letzten fünf Jahren nicht als Au Pair in Österreich tätig waren und Ihnen eine Stelle als Au Pair erlaubt vermittelt wurde. Ihre Tätigkeit als Au Pair ist von der Gastfamilie dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Die Anzeigebestätigung wird für sechs Monate erteilt und kann maximal für weitere sechs Monate verlängert werden. Schlüsselkräfte Zur Beschäftigung als Schlüsselkraft siehe Seite 9. Beschäftigungsmöglichkeit für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Die folgenden Erläuterungen sind dann für Sie relevant, wenn Sie Staatsbürger eines der folgenden Staaten sind: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. (Staatsbürger von Zypern und Malta unterliegen keinen Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt.) Bulgarien und Rumänien sind seit Mitglieder der EU. Zum Arbeitsmarktzugang von bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern siehe Seite

27 Grundsätzlich benötigen Sie weiterhin eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, um in Österreich unselbstständig zu arbeiten. Wenn Sie noch nicht in Österreich gearbeitet haben, muss also Ihr Arbeitgeber für Sie eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Seite 20) beantragen. Wann habe ich freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt? Diese Beschränkung der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt derzeit bis und kann bis maximal sieben Jahre ab dem Beitritt (das wäre der ) aufrechterhalten werden. Spätestens dann haben Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten das Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige wichtige Ausnahmen. Derzeit haben Sie dann freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (das heißt, Sie benötigen keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), wenn Sie einer der folgenden Personengruppen angehören: 1. Sie waren am Tag des Beitritts Ihres Landes in die EU oder danach zumindest einen Tag rechtmäßig in Österreich unselbstständig beschäftigt und davor für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen (als zugelassen gelten Sie dann, wenn Sie rechtmäßig beschäftigt waren, aber auch, wenn Sie über eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis verfügt haben). 2. Weiters sind Sie freizügigkeitsberechtigt, wenn Sie seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Ebenso ist das der Fall, wenn Sie die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (siehe Seite 23) erfüllen. 3. Wenn Sie Ehegatte oder Kind bis zum Alter von 21 Jahren (darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung) einer in den Punkten 1 und 2 genannten freizügigkeitsberechtigten Person sind, haben Sie seit Mai 2006 (= 2 Jahre nach dem Beitritt) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. (Davor bestand eine 18-monatige Wartefrist, wenn Sie nicht am Tag des Beitritts bereits in Österreich niedergelassen waren.) 25

28 Dieses Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ist vom Arbeitsmarktservice schriftlich zu bestätigen. Sie erhalten diese Bestätigung bei dem AMS, in dessen Sprengel Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Ihr Arbeitgeber muss diese Bestätigung in seinem Betrieb aufbewahren und Ihnen nach Beendigung dieser Beschäftigung wieder aushändigen! Wenn das AMS der Meinung ist, Sie hätten keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, müssen Sie einen negativen Bescheid erhalten, gegen den eine Berufung möglich ist. Achtung: Ihre Freizügigkeitsberechtigung am österreichischen Arbeitsmarkt erlischt dann, wenn Sie Österreich dauerhaft verlassen! Bulgarische und rumänische Staatsbürger Bulgarien und Rumänien sind am der EU beigetreten. Für Staatsbürger dieser Länder gelten ab dem Beitritt die gleichen, bis zu siebenjährigen Übergangsfristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt wie für Staatsbürger der oben genannten Staaten (siehe Seite 25ff). Assoziationsabkommen mit der Türkei Als türkischer Staatsbürger haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben bereits nach vier Jahren rechtmäßiger Beschäftigung Anspruch auf einen Befreiungsschein. Wenn Sie rechtmäßig beschäftigt sind oder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beziehen, haben Ihre Familienangehörigen nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung und nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt Anspruch auf einen Befreiungsschein. 26

29 (Familienangehörige sind Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüberhinaus, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Die Familienangehörigen können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung dem Elternteil oder EhepartnerIn nachgefolgt sind, grundsätzlich muss bei Ehegatten ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.) Wenn Ihre Kinder in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, haben diese unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung. Voraussetzung hierbei ist, dass Sie seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt sind oder waren. Tipp: Prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie nicht aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit haben, einen Titel Daueraufenthalt EG oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt zu erhalten, sodass Sie zur Arbeitsaufnahme keine weitere Bewilligung benötigen! 27

30

31 Beratungseinrichtungen Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Hoher Markt 8/4/2/ Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / migrant@migrant.at Internet: Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen (Frauenberatungsstelle) Marc-Aurel Straße 2a/6/2/ Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / migrantin@migrant.at Internet: FIBEL Fraueninitiative Bikulturelle Ehen und Lebensgemeinschaften Heinestraße Wien Tel. und Fax: 01 / fibel@verein-fibel.at Internet: helping hands Taubstummengasse 7-9, Erdgeschoß 1040 Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / info@helpinghands.at Internet: LEFÖ Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen Kettenbrückengasse 15/ Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / office@lefoe.at Internet: Peregrina Bildungs-, Beratungs- und Therapiezentrum für Immigrantinnen Währinger Straße Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / information@peregrina.at Internet: 29

32 Behörden Magistratsabteilung 35 Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt Dresdner Straße 91/ Block C Tel.: 01 / Fax: 01 / post@m35.magwien.gv.at Internet: /verwaltung /personenwesen Kundenservicezentrum Fickeystraße Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / service@m35.magwien.gv.at MA 35, zuständig für die Bezirke: 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Friedrich-Schmidt-Platz 3, Erdgeschoß, Zi Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / ref@m35.magwien.gv.at MA 35, zuständig für die Bezirke: 2., 20., 21. und 22. Meiereistraße 7, Sektor E, 1. Stock, Zi Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / ref@m35.magwien.gv.at MA 35, zuständig für die Bezirke: 3., 10. und 11. Fickeystraße 1-11, 1. Stock, Zi Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / ref@m35.magwien.gv.at MA 35, zuständig für die Bezirke: 12., 13. und 23. Hietzinger Kai 1, Stiege 1, 1. Stock, Zi. 66c 1130 Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / ref@m35.magwien.gv.at 30

33 MA 35, zuständig für die Bezirke: 14. und 15. Staglgasse 5, Erdgeschoß, Zi Wien Tel.: 01 / Fax: 01 / ref@m35.magwien.gv.at Fremdenpolizeiliches Büro der Bundespolizeidirektion Wien Hernalser Gürtel Wien Tel.: 01 / (08:00-15:30 Uhr) MA 35, zuständig für die Bezirke: 16., 17., 18. und 19. Ottakringer Straße 54, 2. Stock, Zi Wien Tel.: 01 / Fax: 01/ ref@m35.magwien.gv.at 31

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35 Die gibt mir recht. wien.arbeiterkammer.at D e z -J ä n 1 2 / /07 MITGLIEDERZEITSCHRIFT DER AK WIEN politik Paket für mehr Arbeit Was die Sozialpartner für Beschäftigung und Wachstum vorschlagen bildung Studieren als Nebenjob Espresso für Tüftler Durchstarten wissen Überblick Günstig zum Skivergnügen Skigebiete im Preistest: Wo Familien günstig fahren Durchstarten mit Kind Beruf & Familie: Was Eltern brauchen AK FÜR SIE. Die Zeitschrift für AK Mitglieder. Jeden Monat in meinem Briefkasten. wien.arbeiterkammer.at Die kann was. Diese Broschüre bekommen Sie unter (01) alle aktuellen ak broschüren finden sie im internet ZuM bestellen und DOwnlOaD Weitere Bestellmöglichkeiten Bestelltelefon: (01) bestellservice@akwien.at Fax: (01) Artikelnummer 427 / 2 Aufl age: Jänner 2007 Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Telefon: (01) Hersteller: TDS, TypoDruckSares, 1190 Wien Verlags- und Herstellort: Wien

36 Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien Prinz Eugen Straße 20 22, 1040 Wien, Telefon (01) wien.arbeiterkammer.at

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