Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Reglement. Gültig ab

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1 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Reglement Gültig ab

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen 1 Einleitung 2 Art. 1 Bezeichnung und Zweck 2 Art. 2 Verhältnis zum BVG und zum FZG 2 Art. 3 Anschlussvereinbarung 2 Beitritt zur Kasse 3 Art. 4 Grundsatz 3 Art. 5 Freiwillige Versicherung 3 Art. 6 Beginn der Versicherung 4 Art. 7 Pflichten des Versicherten bei Arbeitsantritt 4 Art. 8 Pflichten des Arbeitgebers 4 Art. 9 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 5 Art. 10 Ende der Versicherung 5 Definitionen 7 Art. 11 Anrechenbarer Lohn 7 Art. 12 Versicherter Lohn 7 Art. 13 Einkauf von Leistungen 8 Einkünfte der Kasse 9 Art. 14 Beitrag des Versicherten und des Arbeitgebers 9 Art. 15 Temporärer Sanierungsbeitrag 9 Leistungen der Kasse 11 Allgemeines 11 Art. 16 Versicherte Leistungen 11 Art. 17 Zahlung der Leistungen 11 Art. 18 Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität und Tod 12 Art. 19 Anpassung an die Teuerung 13 Altersleistungen 13 Art. 20 Anspruch auf die Altersrente 13 Art. 21 Erworbene Altersrente 14 Art. 22 Betrag der Altersrente 14 Art. 23 Teilpensionierung 14 Art. 24 Alterskapital 15 Temporäre Invalidenrente 15 Art. 25 Anerkennung der Invalidität 15 i

3 Art. 26 Rentenanspruch 15 Art. 27 Betrag der vollen Rente 16 Art. 28 Betrag der Teilrente 16 Art. 29 Beitragsbefreiung bei Invalidität 16 Art. 30 Beitragsbefreiung bei Krankheit oder Unfall 16 Hinterlassenenrente 17 Art. 31 Anspruch auf eine Ehegattenrente 17 Art. 32 Betrag der Ehegattenrente 17 Art. 33 Tod des überlebenden Ehegatten 17 Art. 34 Lebenspartnerrente 17 Kinderrente 18 Art. 35 Begünstigte 18 Art. 36 Anspruch auf die Kinderrente 18 Art. 37 Betrag der Kinderrente 19 Todesfallkapital 19 Art. 38 Grundsatz 19 Art. 39 Anspruchsberechtigte 19 Art. 40 Betrag des Todesfallkapitals 20 Leistungen bei Ehescheidung 20 Art. 41 Tod eines geschiedenen Versicherten 20 Art. 42 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung 21 Freizügigkeitsleistung 21 Art. 43 Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag 21 Art. 44 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 21 Art. 45 Betrag der Freizügigkeitsleistung 22 Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 22 Art. 47 Barauszahlung 23 Wohneigentumsförderung 23 Art. 48 Vorbezug 23 Art. 49 Verpfändung 24 Verwaltung der Kasse 25 Art. 50 Stiftungsrat 25 Art. 51 Organisation des Stiftungsrates 25 Art. 52 Einberufung, Pflichten und Ausbildung des Stiftungsrates 26 Art. 53 Kontrollstelle 26 Art. 54 Anerkannter Experte 26 Art. 55 Verantwortung, Schweigepflicht 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen 28 Übergangsbestimmungen 28 Art. 56 Garantie der per laufenden Renten 28 Art. 57 Laufende Invaliditätsfälle per Schlussbestimmungen 28 Art. 58 Information des Versicherten 28 ii

4 Art. 59 Reglementsänderung 28 Art. 60 Auslegung 29 Art. 61 Rechtspflege 29 Art. 62 Massgebender Reglementstext 29 Art. 63 In-Kraft-Treten 29 Anhang 30 iii

5 Abkürzungen 1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen verwendet: SAV Schweizerischer Apothekerverband Kasse Pensionskasse des SAV Arbeitgeber - jede in der Schweiz bestehende und der Kasse angeschlossene Apotheke - jedes Einzel- oder Kollektivmitglied des SAV, das seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt - jeder der Kasse angeschlossene kantonale Apothekerverein - jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Mitglied des SAV ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht - der SAV selber Versicherte Alle Angestellten eines Arbeitgebers und alle Rentenbezüger Selbstständigerwerbende AHV IV BVG FZG Jede natürliche Person, die Einzelmitglied des SAV ist und eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge 2. Im vorliegenden Reglement sind Personenbezeichnungen, falls nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. 1

6 Einleitung Art. 1 Bezeichnung und Zweck 1. Unter der Bezeichnung "Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins" existiert in Genf eine mit öffentlicher Urkunde vom 23. Oktober 1959 errichtete Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2. Die Kasse bezweckt, die Versicherten und die Selbstständigerwerbenden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Art. 2 Verhältnis zum BVG und zum FZG 1. Die Kasse ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Versicherung gemäss BVG durchführt. Sie ist gemäss Artikel 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingetragen. Damit verpflichtet sie sich, mindestens die Leistungen gemäss BVG und den entsprechenden Verordnungen zu erbringen. 2. Der Vorsorgeplan der Kasse ist ein so genannter "Beitragsprimatplan" im Sinne von Artikel 15 FZG. Art. 3 Anschlussvereinbarung 1. Es kann der Kasse beitreten: a. jede in der Schweiz bestehende Apotheke; b. jedes Einzel- oder Kollektivmitglied des SAV, das seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt; c. jeder kantonale Apothekerverein; d. jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Mitglied des SAV ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht; e. der SAV selber. 2. Durch seinen Anschluss verpflichtet sich der Arbeitgeber, die aus diesem Reglement hervorgehenden Bestimmungen und die weiteren von der Kasse verordneten Anwendungsregeln sowie die Beschlüsse des Stiftungsrates anzuwenden. 2

7 Beitritt zur Kasse Art. 4 Grundsatz 1. Die Angestellten eines Arbeitgebers, deren AHV-Jahreslohn gleich hoch oder höher ist als die Eintrittsschwelle (siehe Anhang Ziffer 1), werden obligatorisch in die Kasse aufgenommen. 2. Nicht versichert werden Angestellten, die: a. in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten stehen; wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Angestellte von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. beim Arbeitsantritt im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind. 3. Die Angestellten, die nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und für die im Ausland weiterhin ein genügender Vorsorgeschutz besteht, ohne einer obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität in einem der anfänglich 15 Länder der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder in Liechtenstein zu unterstehen, können vom Anschluss an die Kasse befreit werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Kasse stellen. Art. 5 Freiwillige Versicherung 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hienach können sich die folgenden Personen bei der Kasse zu den Bedingungen dieses Reglements versichern: a. die Selbstständigerwerbenden; b. die Angestellten im Dienst mehrerer Arbeitgeber (angeschlossen oder nicht), die sich bei der Kasse für ihr gesamtes Erwerbseinkommen versichern wollen; c. die Angestellten, die ihre Versicherung nach dem Arbeitsaustritt freiwillig weiterführen wollen (Artikel 47 BVG). 2. Die Selbstständigerwerbenden, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a versichert sind, müssen mindestens 2 Jahre bei der Kasse versichert bleiben, ausser im Falle von höherer Gewalt und unter Vorbehalt eines Eintritts eines Vorsorgefalls vor Ablauf der 2 Jahre. Nur der Stiftungsrat kann einen Fall von höherer Gewalt festlegen. 3. Die Angestellten im Dienst mehrerer Arbeitgeber gemäss Absatz 1 Buchstabe b können nur dann für ihr gesamtes Erwerbseinkommen versichert werden, wenn die entsprechenden Arbeitgeber und ihre Vorsorgeeinrichtung (für die Nichtangeschlossenen) die Anwendungsbestimmungen der Kasse akzeptieren. 4. Die Angestellten, die gemäss Absatz 1 Buchstabe c weiterhin versichert sein möchten, bleiben zu den Bedingungen versichert, die bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne von Artikel 10 gelten. 3

8 Art. 6 Beginn der Versicherung 1. Der Beitritt zur Kasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem die Eintrittsschwelle gemäss Artikel 4 erreicht wird. 2. Bis zum 31. Dezember, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung). Art. 7 Pflichten des Versicherten bei Arbeitsantritt 1. Bei seinem Arbeitsantritt muss der neue Versicherte die Überweisung der Vorsorgeguthaben verlangen, über die er bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen verfügt. 2. Ausserdem muss der Versicherte die Kasse über seine persönliche Situation im Vorsorgebereich informieren und ihr namentlich Folgendes mitteilen: a. den Betrag der Freizügigkeitsleistung, die für ihn überwiesen wird, den Betrag des BVG- Altersguthabens sowie, sofern er mehr als 50 Jahre alt ist, den Betrag der im 50. Altersjahr erworbenen Freizügigkeitsleistung; b. wenn er verheiratet ist, den Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt seiner Heirat Anspruch gehabt hätte; c. gegebenenfalls den Betrag, den der Versicherte im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers vorbezogen hat und der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht zurückerstattet worden ist; Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie das Datum des Vorbezugs; d. gegebenenfalls den Betrag, der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändet wurde, Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie den Namen des Pfandgläubigers; e. sämtliche Angaben betreffend einen allfälligen gesundheitlichen Vorbehalt einer früheren Vorsorgeeinrichtung. 3. Angestellte, die am über 50 Jahre alt waren und den Betrag der im 50. Alterjahr erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen und Angestellte, die am verheiratet waren und den Betrag der im Zeitpunkt der Heirat erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen, geben der Kasse den Betrag und das Berechnungsdatum der ersten, nach dem bekannten Freizügigkeitsleistung bekannt. Art. 8 Pflichten des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber hat der Kasse jeden Neueintritt mit dem Formular "Aufnahmegesuch" umgehend zu melden. 2. Der Arbeitgeber hat der Kasse unverzüglich jede Änderung der persönlichen Daten seiner versicherten Angestellten (Name, Adresse, Zivilstand, Gehalt, usw.) mit dem Formular "Mutationsanzeige" zu melden. 4

9 3. Der Arbeitgeber hat der Kasse unverzüglich jene Versicherten zu melden, die erwerbsunfähig sind. 4. Der Arbeitgeber hat der Kasse jeden Austritt eines Mitglieds seines Personals mit dem Formular "Austrittsanzeige" zu melden. 5. Der Arbeitgeber stellt der Kasse mindestens einmal pro Jahr eine Kopie des AHV- Lohnausweises aller seiner Angestellten zu. 6. Bei Unterlassung oder falschen Angaben kommt der Arbeitgeber für den der Kasse daraus entstandenen Schaden auf. 7. Bei Verzug der Informationsübermittlung kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Strafe verpflichtet werden, deren Betrag vom Stiftungsrat festgelegt wird. 8. Die obigen Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäss für die Selbstständigerwerbenden aus dem Kreis der Versicherten sowie für jene Versicherte, die ihre Versicherung freiwillig weiterführen. Art. 9 Ärztliche Untersuchung und Vorbehalte 1. Beim Beitritt und beim Einkauf von Leistungen im Sinne des Artikels 13 kann die Kasse aus gesundheitlichen Gründen des Angestellten Vorbehalte im Zusammenhang mit den Risiken Invalidität und Tod anbringen. Die Kasse kann von einem Versicherten verlangen, dass er sich zu diesem Zweck auf Kosten der Kasse durch einen von ihr bezeichneten Arzt untersuchen lässt. Die Kasse kann sich ebenfalls auf die Vorbehalte eines Rückversicherers stützen. 2. Im Bereich der BVG-Mindestleistungen haben die Vorbehalte keine Gültigkeit. Die Vorbehalte gelten während höchstens 3 Jahren. Wird der Versicherte invalid oder stirbt er infolge einer Krankheit während der Gültigkeitsperiode des Vorbehalts, der auf die Krankheit angebracht wurde, so werden die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Kasse permanent auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert. 3. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen Leistungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, als bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestanden hat. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit des Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. 4. Hatte die Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers Vorbehalte angebracht, so darf nur der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchgeführt hatte, im Einverständnis mit dem Versicherten den Gegenstand des Vorbehalts dem von der Kasse bezeichneten Arzt mitteilen. Art. 10 Ende der Versicherung 1. Die Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als Invalidität oder Altersrücktritt endet oder wenn die Eintrittsschwelle (Artikel 4) unterschritten wird. 5

10 2. Der Angestellte bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. 3. Wird die Kasse nach Absatz 2 leistungspflichtig und wurde die Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen, so verlangt die Kasse deren Rückzahlung. Findet keine Rückzahlung statt, kürzt die Kasse ihre Leistungen entsprechend. 6

11 Definitionen Art. 11 Anrechenbarer Lohn 1. Der anrechenbare Lohn im Sinne dieses Reglements entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn des Versicherten. Eine in regelmässigen Abständen ausbezahlte Gratifikation (z. B. 13. Monatslohn) ist im anrechenbaren Lohn enthalten. 2. Jeder Arbeitgeber kann den in Betracht gezogenen maximalen anrechenbaren Lohn nach freiem Ermessen gemäss den Kategorien seines Bestandes festsetzen; er muss dabei beachten, dass der so bestimmte maximale anrechenbare Lohn den BVG-Höchstlohn nicht unterschreitet. 3. Der Arbeitgeber meldet der Kasse den anrechenbaren Lohn beim Beitritt und danach bei jeder Änderung des AHV-Jahreslohnes. 4. Bei variablen Löhnen oder wenn zu Jahresende der tatsächlich erzielte Lohn nicht dem der Kasse gemeldeten Lohn entspricht, muss der Arbeitgeber den gesamten anrechenbaren Jahreslohn berichtigen lassen. 5. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diese Berichtigung vornehmen zu lassen, wenn der tatsächlich erzielte Lohn nicht mehr oder weniger als 10 % vom anfänglich angegebenen Lohn abweicht. Art. 12 Versicherter Lohn 1. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Lohn abzüglich eines Koordinationsbetrags. Die Begrenzungen des Koordinationsbetrags sind unter Ziffer 1 des Anhangs festgelegt. 2. Jeder Arbeitgeber kann den Koordinationsbetrag nach freiem Ermessen unterschiedlich gemäss den Kategorien seines Bestandes und innerhalb des im Reglement festgelegten Rahmens festsetzen. 3. Für Teilinvalide wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Invaliditätsgrad angepasst. 4. Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem im BVG festgelegten minimalen koordinierten Lohn (siehe Anhang Ziffer 1). 5. Sinkt der tatsächlich erzielte Lohn eines Angestellten vorübergehend als Folge von Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. 7

12 Art. 13 Einkauf von Leistungen 1. Die Freizügigkeitsleistungen aus anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen werden vollständig für den Einkauf von Leistungen verwendet. 2. Die Kosten des Leistungseinkaufs sind abhängig vom Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Einkaufs und vom Tarif unter Ziffer 3 des Anhangs zu diesem Reglement. 3. Der aktive Versicherte kann jederzeit mittels einer persönlichen Einlage Vorsorgeleistungen einkaufen. Der Höchstbetrag dieser Einlage entspricht der Differenz zwischen der Altersrente, die der Versicherte gemäss Artikel 21 erworben hätte, wenn er am 1. Januar nach seinem 24. Geburtstag beigetreten wäre, und der am Tag des Einkaufs erworbenen Altersrente, unter Berücksichtigung seines versicherten Lohnes im Zeitpunkt des Einkaufs. 4. Vom Höchstbetrag der Leistungen, die eingekauft werden können, müssen allfällige Beträge abgezogen werden, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung verwendet werden, sofern diese Beträge noch nicht zurückerstattet worden sind. 5. Ein Einkauf im Rahmen von Absatz 3 kann nur dann getätigt werden, wenn sämtliche Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung zurückerstattet worden sind. 6. Der Einkauf mittels persönlicher Einlagen kann in Raten erfolgen, wenn der Versicherte dies innerhalb von 90 Tagen nach seinem Beitritt verlangt. In diesem Fall wird die Schuldentilgung in einer Vereinbarung zwischen der Kasse und dem Versicherten geregelt. Die vereinbarten Ratenzahlungen enthalten eine Risikoprämie zwecks Schuldentilgung im Invaliditäts- oder Todesfall. Verlässt der Versicherte die Kasse vor vollständiger Schuldentilgung, so wird die Restschuld von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. 7. Die persönlichen Einlagen können grundsätzlich von den direkten Steuern an Bund, Kantone und Gemeinden abgezogen werden. Die Kasse garantiert jedoch keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen. Ausserdem sorgt sie dafür, dass allfällige gesetzliche Einkaufsbeschränkungen eingehalten werden. 8

13 Einkünfte der Kasse Art. 14 Beitrag des Versicherten und des Arbeitgebers 1. Der Versicherte ist ab seinem Beitritt zur Kasse und solange er im Arbeitsverhältnis steht, beitragspflichtig, längstens jedoch bis er von der Beitragspflicht gemäss den Artikeln 29 und 30 befreit wird oder das ordentliche oder vorzeitige Rücktrittsalter erreicht. 2. Die Höhe des Gesamtbeitrags und seine Aufteilung werden in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Aufteilung des Gesamtbeitrags: Alter Sparen Risiko Verwaltungskosten Total Jahre 0.0 % 3.0 % 0.0 % 3.0 % Jahre Jahre 7.4 % 3.0 % 0.6 % 11.0 % Jahre Jahre 10.4 % 3.0 % 0.6 % 14.0 % Jahre Jahre 15.4 % 3.0 % 0.6 % 19.0 % Jahre Jahre 18.4 % 3.0 % 0.6 % 22.0 % Jahre 3. Der Gesamtbeitrag wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Versicherter getragen. 4. Die Selbstständigerwerbenden und die angeschlossenen Versicherten, die ihre Versicherung gemäss Artikel 5 freiwillig weiterführen wollen, zahlen den gesamten Beitrag allein. Dieser Betrag gilt jeweils zur Hälfte als Beitrag des Versicherten und als Beitrag des Arbeitgebers. 5. Der Beitrag des Versicherten wird vom Arbeitgeber zugunsten der Kasse vom Lohn abgezogen. Er wird monatlich zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die Kasse überwiesen. 6. Bei Verzug der Beitragszahlungen ist die Kasse berechtigt, dem Arbeitgeber einen Verzugszins in der Höhe von 5 % pro Jahr in Rechnung zu stellen. Art. 15 Temporärer Sanierungsbeitrag 1. Sofern und solange die Kasse in Unterdeckung im Sinne des BVG ist, kann der Stiftungsrat von den Arbeitgebern, von den aktiven Versicherten und von den Rentenbezügern einen temporären Sanierungsbeitrag erheben. 2. Der temporäre Sanierungsbeitrag der Arbeitgeber kann nur mit deren Zustimmung erhoben werden. Die Zustimmung der Arbeitgeber fällt in die Zuständigkeit der Stiftungsratsmitglieder, die sie vertreten. 3. Der temporäre Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der minimalen Freizügigkeitsleistung (Artikel 45) und des Todesfallkapitals (Artikel 40) nicht berücksichtigt. 9

14 4. Wird ein temporärer Sanierungsbeitrag erhoben, so informiert der Stiftungsrat die Versicherten über: a. den Satz oder den Betrag; b. die vorgesehene Dauer; c. die Aufteilung zwischen den Arbeitgebern und den Versicherten (die Arbeitgeber übernehmen mindestens die Hälfte des temporären Sanierungsbeitrags). 10

15 Leistungen der Kasse Allgemeines Art. 16 Versicherte Leistungen 1. Die Kasse versichert zu den nachstehenden Bedingungen folgende Leistungen: a. Altersrenten oder Alterskapitalien; b. temporäre Invalidenrenten; c. Befreiung von der Beitragszahlung; d. Renten an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner; e. Kinderrenten; f. Todesfallkapitalien; g. Leistungen im Rahmen einer Scheidung; h. Freizügigkeitsleistungen; i. Leistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Art. 17 Zahlung der Leistungen 1. Die Leistungen der Kasse sind wie folgt zahlbar: a. die Renten: monatlich, jeweils Mitte Monat; b. die Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind; c. die Freizügigkeitsleistung: am Ende des Arbeitsverhältnisses. 2. Zahlungsort für die Leistungen der Kasse ist der Sitz der Kasse. Sie werden in der Schweiz an die vom Anspruchsberechtigten genannte Adresse, an eine Bank oder auf ein PC-Konto ausbezahlt. 3. Die Kasse verlangt alle Dokumente zur Einsicht, die den Anspruch auf Leistungen beweisen. Verweigert der Empfänger, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die Kasse berechtigt, die Leistungszahlungen einzustellen. 4. Die Kasse verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen oder ausbezahlten Leistungen, insbesondere von Freizügigkeitsleistungen, die an invalide oder verstorbene Versicherte ausbezahlt wurden. Findet keine Rückzahlung statt, so kürzt sie die versicherten Leistungen. 11

16 5. Wird die Kasse in ihrer Funktion als letzte bekannte Vorsorgeeinrichtung provisorisch leistungspflichtig, so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass die Kasse nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie die Rückerstattung der vorgeschossenen Leistungen. 6. Wird die Kasse gegenüber einem Versicherten leistungspflichtig, der unter einem Geburtsgebrechen leidet oder dessen Invalidität vor seiner Volljährigkeit eingetreten ist und der im Zeitpunkt der Erhöhung seiner Erwerbsunfähigkeit bei der Kasse versichert war, so beschränkt sich der Leistungsanspruch auf das BVG-Minimum. 7. Die Stiftung kann vom invaliden Versicherten oder von den Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Stiftung gegenüber einem Dritten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten, insofern die Kasse nicht in Anwendung des BVG in die Ansprüche des Versicherten, seiner Hinterbliebenen und der anderen Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 39 tritt. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 8. Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV eine Leistung, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch sein eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich der Versicherte einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann der Stiftungsrat die Leistungen der Kasse kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der AHV/IV beschlossene Ausmass nicht übersteigen. 9. Der Anspruch auf Leistungen kann vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber an die Kasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. 10. Die Bestimmungen von Artikel 41 BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar. Art. 18 Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1. Die Kasse kann die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Bruttojahreslohnes des Versicherten, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, übersteigen. 2. Die zu berücksichtigenden Leistungen Dritter sind: a. die Leistungen der AHV und der IV; b. die Leistungen gemäss Eidgenössischem Unfallversicherungsgesetz; c. die Leistungen der Militärversicherung; d. die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber finanziert wurden; e. die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; f. die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; g. allfällige Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder Lohnersatzleistungen; 12

17 h. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden. 3. Die Hilflosen- und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet. Die Leistungen an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen werden zusammengezählt. 4. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt. 5. Bei Kürzung im Rahmen einer Scheidung oder der Wohneigentumsförderung sind diejenigen Leistungen massgebend, auf die der Versicherte ohne Reduktion Anspruch gehabt hätte. 6. Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. 7. Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so gilt die ab diesem Zeitpunkt fällige Altersrente der Kasse für die Anwendung dieses Artikels als Invalidenrente. 8. Falls die Leistungen der Kasse gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt. 9. Die Kürzung wird periodisch überprüft oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, wobei die allgemeine Lohnentwicklung und die Situation des Versicherten massgebend sind. 10. Der nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse. Art. 19 Anpassung an die Teuerung 1. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kasse, ob und in welchem Mass die Renten angepasst werden müssen. Er hält seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht fest. 2. Die BVG-Mindestbestimmungen bleiben vorbehalten. Altersleistungen Art. 20 Anspruch auf die Altersrente 1. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters. 2. Beendet ein aktiver Versicherter das Arbeitsverhältnis innerhalb der 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, es sei denn, er verlange die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers (Artikel 44). 3. Ein Pensionierter kann die Ausrichtung seiner Altersrente aufschieben, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Altersjahres. 13

18 Art. 21 Erworbene Altersrente 1. Der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente entspricht der Summe der nach Absatz 2 Jahr für Jahr erworbenen Altersrenten sowie der gegebenenfalls nach Artikel 13 eingekauften Altersrente und allfälligen von der Kasse beschlossenen Leistungsverbesserungen. 2. Für jedes volle Kalenderjahr erwirbt der Versicherte eine Altersrente gemäss Tarif unter Ziffer 4 des Anhangs zu diesem Reglement; die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des versicherten Lohnes des Versicherten sowie seines Alters, das der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr entspricht. Für Bruchteile eines Altersjahrs wird der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente anteilmässig ermittelt. Art. 22 Betrag der Altersrente 1. Der Jahresbetrag der Altersrente entspricht dem Betrag der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 21 Absatz 1 erworbenen Altersrente, multipliziert mit dem Faktor unter Ziffer 7 des Anhangs zu diesem Reglement gemäss dem Alter des Versicherten bei Beginn der Zahlung. Art. 23 Teilpensionierung 1. Ein aktiver Versicherter kann innerhalb der 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, falls sein anrechenbarer Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn. 2. Bei einer Teilpensionierung wird die erworbene Rente entsprechend dem Pensionierungsgrad in zwei Teile aufgeteilt: a. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird der Versicherte als Pensionierter betrachtet; b. für den anderen Teil wird der Versicherte als aktiver Versicherter betrachtet; die Eintrittsschwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad angepasst. 3. Die Teilpensionierung ist unwiderruflich, und der Versicherte kann in keinem Fall die Ausrichtung einer zusätzlichen Teil-Altersrente verlangen. 4. Die verschiedenen Teilpensionierungs-Möglichkeiten sind die folgenden: Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads Pensionierungsgrad 100 % 0 % 80 % 20 % 70 % 30 % 60 % 40 % 50 % 50 % 40 % 60 % 30 % 70 % 20 % 80 % 0 % 100 % 14

19 Art. 24 Alterskapital 1. Ein aktiver Versicherter, der vor Auszahlung der Altersrente keine temporäre Invalidenrente gemäss Artikel 26 Absatz 1 bezog, kann die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen verlangen, sofern er sein Begehren mindestens 6 Monate im Voraus stellt. 2. Bei aufgeschobener Auszahlung der Altersrente ist eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen. 3. Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zulässig. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie vom Ehegatten ohne triftigen Grund verweigert, kann der Versicherte sich an das Gericht wenden. 4. Ist der Betrag der Altersrente kleiner als 10 % des Jahresbetrags der vollen maximalen AHV- Altersrente, dann bezahlt die Kasse ein Kapital anstelle der versicherten Leistungen aus. Temporäre Invalidenrente Art. 25 Anerkennung der Invalidität 1. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war. 2. Die Kasse kann in den 30 Tagen nach Eröffnung der IV-Verfügung Einsprache dagegen erheben. 3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Kasse ist der Invaliditätsgrad der IV massgebend: Invaliditätsgrad der IV Invaliditätsgrad der Kasse Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads unter 40 % Keine Rente 100 % ab 40 % 25 % 75 % ab 50 % 50 % 50 % ab 60 % 75 % 25 % ab 70 % ganze Rente 0 % 4. Bei vorzeitiger Pensionierung kann der Versicherte von der Kasse nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem vorzeitigen Rücktritt eingetreten ist. 5. Bei Teilpensionierung kann der Versicherte von der Kasse lediglich für den Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads als invalid anerkannt werden. 6. Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades der IV wird der Invaliditätsgrad der Kasse entsprechend angepasst. Art. 26 Rentenanspruch 1. Der Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente der Kasse beginnt und endet mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, spätestens jedoch im ordentlichen Rücktrittsalter; ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente. 15

20 2. Die temporäre Invalidenrente der Kasse wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder den entsprechenden Lohnersatz erhält, sofern Letzterer mindestens 80 % des Lohns entspricht und zu mindestens 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurde. Art. 27 Betrag der vollen Rente 1. Der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente entspricht dem Jahresbetrag der bis zum Anspruchsbeginn auf die Invalidenrente erworbenen Altersrente, erhöht um den Betrag der Altersrente, die der Versicherte bis Alter 65 hätte erwerben können, wenn er bis dahin mit seinem letzten versicherten Lohn gearbeitet hätte (projizierte Rente, siehe Ziffer 5 des Anhangs). Art. 28 Betrag der Teilrente 1. Der Betrag der Teilrente entspricht der vollen Rente, multipliziert mit dem Invaliditätsgrad der Kasse. 2. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente der Kasse wird wie folgt behandelt: a. als invalider Versicherter für jenen Teil des Lohnes, der dem Invaliditätsgrad der Kasse entspricht; und b. als aktiver Versicherter für jenen Teil des versicherten Lohnes, der dem Prozentsatz des verbleibenden Beschäftigungsgrads entspricht. Art. 29 Beitragsbefreiung bei Invalidität 1. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Invalidität entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf die temporäre Invalidenrente. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung nur auf den invaliden Teil des versicherten Lohnes, der sich aus der Teilung bei Anerkennung der Invalidität ergab. 2. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zulasten der Kasse. Die von der Kasse übernommenen Beiträge des invaliden Versicherten werden zur Summe seiner persönlichen Beiträge hinzugezählt. Die erworbene Altersrente wird auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes gutgeschrieben. Art. 30 Beitragsbefreiung bei Krankheit oder Unfall 1. Bei Krankheit oder Unfall ist der Versicherte ab dem Zeitpunkt von der Beitragspflicht befreit, ab dem sein Lohn oder Lohnersatzleistungen nicht mehr ausbezahlt werden, spätestens jedoch ab dem 91. Tag ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit. 2. Die Beitragsbefreiung bei Krankheit oder Unfall ist auf 2 Jahre befristet. 3. Solange der Entschluss der IV nicht bekannt ist, wendet die Kasse für die Beitragsbefreiung den vom Arbeitgeber auf der Grundlage eines Arztzeugnisses gemeldeten Grad der Erwerbsunfähigkeit an. 4. Der Artikel 29 Absatz 2 wird sinngemäss angewendet. 16

21 Hinterlassenenrente Art. 31 Anspruch auf eine Ehegattenrente 1. Stirbt ein verheirateter Versicherter, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. 2. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Heiratet der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten. Art. 32 Betrag der Ehegattenrente 1. Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht: a. wenn der verstorbene Ehegatte aktiv war: 60 % der versicherten Invalidenrente; b. wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 60 % der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente. 2. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigenden Monat um 0.2 % gekürzt. 3. Wenn mehrere Ehegattenrenten fällig werden (bei Polygamie), wird der einer einzigen Ehegattenrente entsprechende Gesamtbetrag zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Somit erhält jeder überlebende Ehegatte unabhängig von den anderen überlebenden Ehegatten eine gekürzte Ehegattenrente. Der Tod des einen oder anderen überlebenden Ehegatten hat keine Auswirkungen auf den Rentenbetrag der anderen überlebenden Ehegatten. Einzig beim Tod des letzten überlebenden Ehegatten wird der Artikel 33 angewendet. Art. 33 Tod des überlebenden Ehegatten 1. Hat der überlebende Ehegatte bei seinem Tod Renten bezogen, deren Gesamtbetrag kleiner ist als das auf den Todestag des verstorbenen Ehegatten gemäss Artikel 40 berechnete Todesfallkapital, so kann der Stiftungsrat die Differenz den Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 39 auszahlen. Art. 34 Lebenspartnerrente 1. Stirbt ein unverheirateter Versicherter, so hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls er am Todestag vom Verstorbenen als Anspruchsberechtigter für die Lebenspartnerrente bezeichnet war. 2. Als Lebenspartner im Sinne dieses Reglements gilt eine Person, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt (auch unter Personen gleichen Geschlechts): a. sie ist (mit dem Versicherten oder einer anderen Person) nicht verheiratet; 17

22 b. sie ist mit dem Versicherten im Sinne von Artikel 95 ZGB nicht verwandt; c. sie hat mit dem Versicherten unmittelbar vor dessen Tod während mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt oder muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen. 3. Die Antrag stellende Person hat den Beweis dafür zu erbringen, dass sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt. Als Nachweise gelten insbesondere: a. für die Bedingungen der Buchstaben a und b: Zivilstandsurkunden der beiden Lebenspartner; b. für die Lebensgemeinschaft: Wohnsitzbescheinigung; c. für die Existenz eines gemeinsamen Kindes: Zivilstandsurkunde des Kindes; d. für den Unterhalt des Kindes: Bescheinigung des Jugendamtes. 4. Die Bezeichnung eines Lebenspartners kann in Form einer einseitigen Erklärung mit beglaubigter Unterschrift erfolgen. Sie kann ebenfalls aus einem Vertrag hervorgehen, der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossen wurde, falls die Unterschrift des Versicherten beglaubigt oder der Vertrag öffentlich beurkundet wurde. 5. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens 3 Monate nach dem Tod des Versicherten schriftlich bei der Kasse geltend machen. 6. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt, heiratet oder wieder mit einem Lebenspartner zusammenlebt, der die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt. 7. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente (Artikel 32). Die Kasse schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente. Kinderrente Art. 35 Begünstigte 1. Bezüger von Invaliden- oder Altersrenten der Kasse haben für jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 2. Stirbt ein Versicherter, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 3. Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten die Kinder gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommt (oder im Zeitpunkt seines Todes aufgekommen ist). Art. 36 Anspruch auf die Kinderrente 1. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Altersrente oder am Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlungen, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 20. Altersjahr vollendet. 18

23 2. Für Kinder, die sich gemäss Wegleitung zu den AHV-Renten in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. 3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemonats. Art. 37 Betrag der Kinderrente 1. Die jährliche Kinderrente beträgt: a. wenn der Versicherte invalid oder pensioniert ist: 20 % der versicherten Invaliden- oder Altersrente; b. wenn der Verstorbene aktiver Versicherter war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invalidenrente; c. wenn der verstorbene Versicherte invalid oder pensioniert war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invaliden- oder Altersrente. 2. Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche Kinderrente verdoppelt. Das gleiche gilt, wenn der verstorbene Versicherte nicht verheiratet war und alleine für die Kinder aufkam. Todesfallkapital Art. 38 Grundsatz 1. Stirbt ein Versicherter, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente (Artikel 31) oder auf eine Lebenspartnerrente (Artikel 34) entsteht, so wird ein Todesfallkapital fällig. Art. 39 Anspruchsberechtigte 1. Das Todesfallkapital wird folgenden Anspruchsberechtigten ausbezahlt: a. den rentenberechtigten Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen; b. bei deren Fehlen: der Person, die mit dem Versicherten unmittelbar vor dessen Tod während mindestens 2 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat und die vom verstorbenen Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurde; c. bei deren Fehlen: den nicht rentenberechtigten Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen; d. bei deren Fehlen: den Eltern und den Geschwistern zu gleichen Teilen; e. bei deren Fehlen: den übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens, gemäss den Bestimmungen des Erbrechts. 2. Der Versicherte kann zu Lebzeiten die Reihenfolge der oben stehenden Anspruchsberechtigten mit schriftlicher Bezeichnung an die Kasse folgendermassen ändern: 19

24 a. er kann das gesamte oder einen Teil des Todesfallkapitals den unter den Buchstaben a bis b hiervor vorgesehenen Anspruchsberechtigten zuweisen; b. anstelle der Zuweisung zu gleichen Teilen kann er eine andere Aufteilung des Todesfallkapitals unter den Personen einer oben aufgeführten Kategorie (Buchstabe a und folgende) vorsehen. 3. Liegt keine Bezeichnung im Sinne von Absatz 2 vor, so müssen die Anspruchsberechtigen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod des Versicherten gegenüber der Kasse geltend machen. Sie müssen beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. 4. Falls keine Anspruchsberechtigten im Sinne dieses Artikels vorhanden sind, verfällt der Betrag des Todesfallkapitals der Kasse. 5. In Abweichung von Absatz 4 kann der Stiftungsrat das Todesfallkapital ganz oder teilweise einem oder mehreren der Anspruchsberechtigten gemäss diesem Artikel oder Personen, die der Verstorbene unterstützte, zuweisen. Art. 40 Betrag des Todesfallkapitals 1. Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht der dreifachen Jahresrente, welche der Verstorbene bezogen hätte, wenn er invalid geworden wäre, oder die er als Alters- oder Invalidenrentner bezog, mindestens jedoch der Summe der Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) mit Zinsen zum BVG-Mindestsatz und der Summe der Beiträge des Versicherten ohne Zinsen (gegebenenfalls gekürzt gemäss den Artikeln 42 Absatz 2 und 48 Absatz 7). Von diesem Betrag werden sämtliche von der Kasse allfällig bereits geleisteten Invaliden- und Altersrenten abgezogen. 2. Für die Kategorie der übrigen gesetzlichen Erben entspricht das Todesfallkapital höchstens: a. wenn der Verstorbene aktiv war: der Summe der Einzahlungen (Beiträge des Versicherten und persönliche Einlagen) des Versicherten ohne Zinsen oder 50 % des Deckungskapitals der beim Tod vom Versicherten erworbenen Leistungen; b. wenn der Verstorbene Rentenbezüger war: der Summe der Einzahlungen (Beiträge des Versicherten und persönliche Einlagen) des Versicherten ohne Zinsen, gekürzt um sämtliche von der Kasse gegebenenfalls bereits ausbezahlten Invaliden- und Altersrenten. Leistungen bei Ehescheidung Art. 41 Tod eines geschiedenen Versicherten 1. Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten: a. wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder auf eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente hat; b. wenn er mindestens 45 Jahre alt ist oder wenn er eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat; und c. wenn er während mindestens 10 Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war. 20

25 2. Der Anspruch auf die Rente des geschiedenen Ehegatten beginnt im Folgemonat des Todes des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Verstorbenen; er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. 3. Ist der geschiedene überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten noch nicht 45 Jahre alt und hat er keine unterhaltsberechtigten Kinder, erfüllt aber die andern der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so hat er Anspruch auf eine Kapitalabfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten des geschiedenen Ehegatten. 4. Der Betrag der an den geschiedenen Ehegatten ausbezahlten Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger, durch andere Versicherungseinrichtungen, namentlich durch die AHV/IV, erbrachte Leistungen, höchstens jedoch dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG-Minimum. 5. Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehegatten hat keinerlei Einfluss auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Partners des verstorbenen Versicherten. Art. 42 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung 1. Ist die Kasse aufgrund eines Scheidungsurteils zur Überweisung der gesamten oder eines Teils der Freizügigkeitsleistung eines Versicherten verpflichtet, so werden seine erworbene Altersrente und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. 2. Alle von der Kasse geführten Konten des Versicherten werden ebenfalls gekürzt. Das BVG- Mindestguthaben wird gekürzt, sofern und soweit der dem Ex-Gatten zugesprochene Betrag gemäss Absatz 1 grösser ist als die Differenz zwischen der auf den Tag der Ehescheidung berechneten Freizügigkeitsleistung und dem BVG-Mindestguthaben per demselben Datum. 3. Der überwiesene Betrag kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 13 ganz oder teilweise wieder eingekauft werden. Freizügigkeitsleistung Art. 43 Ende des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag 1. Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten vor dem 1. Januar nach seinem 24. Geburtstag, so hat er keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. 2. Die von ihm persönlich geleisteten Beiträge wurden vollumfänglich für die Deckung der Risiken Invalidität und Tod verwendet. 3. Hat der Versicherte vor dem 1. Januar nach seinem 24. Geburtstag eine Freizügigkeit eingebracht, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Art. 44 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 1. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. 21

26 2. Ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis in den 5 Jahren vor dem ordentlichen Rücktrittsalter aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, kann die Überweisung einer Freizügigkeitsleistung nur dann verlangen, wenn diese an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird. 3. Die Freizügigkeitsleistung wird am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. Überweist die Kasse die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller für die Überweisungen notwendigen Informationen, so wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet. Art. 45 Betrag der Freizügigkeitsleistung 1. Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht dem Betrag des Deckungskapitals der erworbenen Altersrente und der sich daraus ergebenden Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens dem Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG, nämlich der Summe der Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) samt Zinsen zum BVG-Mindestsatz, einschliesslich der Beiträge des Versicherten ohne Zinsen und erhöht um 4 % pro Jahr (höchstens jedoch um 100 %) nach dem 20. Altersjahr. 3. Bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung werden eine allfällige Restschuld eines Rateneinkaufs und eine allfällige Kürzung gemäss den Artikeln 42 Absatz 2 und 48 Absatz 7 berücksichtigt. 4. Für die Selbstständigerwerbenden und die Versicherten, die ihre Versicherung gemäss Artikel 5 freiwillig weitergeführt haben, wird lediglich der Teil, der gemäss Artikel 14 Absatz 4 als Beitrag des Versicherten gilt, im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt. Art. 46 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 1. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Kasse unverzüglich zu informieren und ihr mitzuteilen, ob die Kündigung aus Gesundheitsgründen erfolgte. Er gibt ihr ebenfalls die Adresse des Versicherten bekannt. 2. Die Kasse gibt dem austretenden Versicherten den Betrag seiner Freizügigkeitsleistung bekannt und fordert ihn auf, ihr innert dreissig Tagen die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung erforderlichen Angaben zu unterbreiten. 3. Geht der Versicherte ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss den Angaben des Versicherten an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 4. Geht der Versicherte kein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so kann er zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice, der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos oder der Weiterführung der Versicherung bei der Kasse gemäss dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c wählen. 22

27 5. Unterbreitet der Versicherte die verlangten Angaben nicht in der festgesetzten Frist, so überweist die Kasse die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Auffangeinrichtung. Art. 47 Barauszahlung 1. Der Versicherte kann die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangen: a. wenn er die Schweiz endgültig verlässt; unter Vorbehalt von in internationalen Abkommen vorgesehenen Einschränkungen; b. wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c. wenn der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zulässig. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie vom Ehegatten ohne triftigen Grund verweigert, kann der Versicherte sich an das Gericht wenden. 3. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, alle ihm erforderlich erscheinenden Nachweise einzuverlangen und die Auszahlung bis zu deren Vorlegung aufzuschieben. Wohneigentumsförderung Art. 48 Vorbezug 1. Der aktive Versicherte kann seine Mittel der beruflichen Vorsorge bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf er sein 57. Altersjahr vollendet, zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen. Der Versicherte muss die entsprechenden Belege vorweisen. 2. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, zum Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden. 3. Der Vorbezug ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zulässig. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie vom Ehegatten ohne triftigen Grund verweigert, kann der Versicherte sich an das Gericht wenden. 4. Bis zum 50. Altersjahr kann die gesamte Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung verwendet werden, mindestens jedoch der Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den der Versicherte im 50. Altersjahr Anspruch hatte. 5. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden. 6. Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug erfüllt, so verfügt die Kasse über eine 6-monatige Frist für dessen Auszahlung. Diese Frist wird im Falle einer Unterdeckung auf 12 Monate verlängert. Bei erheblicher Unterdeckung kann die Überweisung für die Rückerstattung von Hypothekardarlehen bis auf weiteres aufgeschoben werden; die Kasse teilt den Versicherten und der Aufsichtsbehörde die Anwendungsdauer dieser Massnahme mit. 23

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