WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und UrheberrechtsSchutz.
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- Brigitte Meinhardt
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1 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und UrheberrechtsSchutz. CELEX J0012 Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Mittelbare Herkunftsbezeichnungen. Rechtssache Sammlung der Rechtsprechung 1975 Seite Griechische Sonderausgabe 1975 Seite Portugiesische Sonderausgabe 1975 Seite Spanische Sonderausgabe 1975 Seite Schwedische Sonderausgabe II Seite 00441Finnische Sonderausgabe II Seite Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor Schlüsselwörter: 1. Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen - Massnahmen gleicher Wirkung - Ursprungsbezeichnungen - Herkunftsangaben - Abgrenzung gegenüber nicht geschützten Bezeichnungen (Richtlinie 70/50/EWG, Artikel 2 Absatz 3) 2. Mengenmässige Beschränkungen - Massnahmen gleicher Wirkung - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Herkunftsangaben - Einführung einer neuen Massnahme - Schutz einer Gattungsbezeichnung - Verbot (EWG-Vertrag, Artikel 36) Leitsätze 1. Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben müssen, um rechtlich schutzwürdig zu sein, ein Erzeugnis bezeichnen, das aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammt; sie müssen nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben. Diese Bezeichnungen erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt; dieser muss ihm, was insbesondere die Herkunftsangaben anbelangt, eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren. Ein Herkunftsgebiet, das nach der Ausdehnung des nationalen Hoheitsgebiets oder nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu im vorerwähnten Sinne zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte, zumal die Erzeugnisse, um die es geht, aus Weintrauben unbestimmter Herkunft hergestellt werden können.
2 2. Wenngleich der Vertrag die Befugnis eines jeden Mitgliedstaates, im Bereich der Herkunftsangaben Recht zu setzen, nicht ausschliesst, untersagt er ihnen dennoch in Artikel 36 Satz 2 die Einführung neuer Massnahmen, die willkürlich und ungerechtfertigt sind und damit gleiche Wirkungen haben wie mengenmässige Beschränkungen. Gerade dazu käme es jedoch, wenn der nationale Gesetzgeber den für Herkunftsangaben vorgesehenen Schutz Bezeichnungen zukommen liesse, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz gewährt wird, lediglich Gattungsbezeichnungen sind. Entscheidungsgründe 1. Mit ihrer Klage vom 21. Februar 1974 begehrt die Kommission gemäss Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr nach den Vertragsbestimmungen, insbesondere jenen über den freien Warenverkehr, obliegenden Verpflichtungen verstossen hat, indem sie die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. 2. Nach Paragraph 26 des deutschen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 893) und Paragraphen 3 und 8 der Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 939) - im folgenden "weinrechtliche Regelung von 1971" genannt - darf als "Sekt" nur ein deutscher Schaumwein bezeichnet werden, der bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht; für ausländische Schaumweine darf diese Bezeichnung nur gebraucht werden, wenn Deutsch im gesamten Herstellungsland Staatssprache ist. Nach denselben Bestimmungen darf als "Prädikatssekt" nur ein "Sekt" bezeichnet werden, der mindestens zu 60 Prozent aus deutschen Weintrauben stammt. Ferner darf die Bezeichnung "Weinbrand" nach Paragraph 44 des Weingesetzes nur für inländische Erzeugnisse verwendet werden, die als "Qualitätsbranntwein aus Wein" bezeichnet werden können, und für ausländische Erzeugnisse nur dann, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. Für die ausländischen Schaumweine und Branntweine aus Wein mit Ausnahme derjenigen Erzeugnisse, die in Ländern mit Deutsch als Staatssprache hergestellt wurden, müssen grundsätzlich die Bezeichnungen "Schaumwein" oder "Qualitätsschaumwein", "Branntwein aus Wein" oder "Qualitätsbranntwein aus Wein" verwendet werden. 3. Die Kommission macht geltend, die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" seien Gattungsbezeichnungen; der deutsche Gesetzgeber habe versucht, sie im Wege der Gesetzgebung in mittelbare Herkunftsangaben umzuwandeln. Die beteiligten Verkehrskreise und der Verbraucher in Deutschland verständen den Begriff "Prädikatssekt" nicht als Bezeichnung für einen Schaumwein, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, sondern für einen "Sekt" aussergewöhnlicher Güte. Indem die weinrechtliche Regelung von 1971 die Bezeichnung "Sekt" und "Weinbrand" den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung "Prädikatssekt" dem "Sekt" vorbehalte, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, während die ausländischen Erzeugnisse auf dem deutschen Markt auf die Verwendung weniger geschätzter oder dem Verbraucher unbekannter Bezeichnungen zurückgedrängt seien, bevorzuge diese Regelung die inländische Erzeugung zum Nachteil der ausländischen und enthalte mithin Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen, denen die Gebote des Artikels 30 des Vertrages und, was "Sekt" und "Prädikatssekt" angehe, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99) entgegenstünden. Da im übrigen die strittigen Massnahmen für den Schutz der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und der Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft der Erzeugnisse nicht unabdingbar notwendig seien, liessen sie sich nicht nach Artikel 36 des Vertrages rechtfertigen.
3 4. Die Bundesrepublik Deutschland macht in erster Linie geltend, der Gesetzgeber habe gegenüber der Sachlage vor Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 keine Neuerungen eingeführt, sondern lediglich die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise und des Verbrauchers in Deutschland, in deren Augen die strittigen Bezeichnungen auf inländische Erzeugnisse hinwiesen, normativ verankert. Aus diesem Grunde seien die Vorschriften der Regelung über "Sekt" und "Weinbrand" dem System der mittelbaren Herkunftsangaben zuzurechnen und könnten infolgedessen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 13, S. 29) nicht als Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen gewertet werden. Ferner weise die Bezeichnung "Prädikatssekt" auf einen "Sekt" hin, bei dem der bestimmte Mindestanteil der zu seiner Herstellung verwendeten deutschen Weintrauben das typisch deutsche Flair steigere. 5. Grundlage des Gemeinsamen Marktes ist die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Zur Sicherung dieser Freiheit untersagt der Vertrag insbesondere in seinen Artikeln 12 und 31 zwischen den Mitgliedstaaten die Einführung neuer Massnahmen, die den Handel in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar behindern und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt sind. In dem besonderen Falle von "Sekt" und "Prädikatssekt" muss sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 jede Regelung der Marktbedingungen dieser Erzeugnisse in einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen einfügen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahre 1971 verabschiedete weinrechtliche Regelung kann die Angebotsbedingungen der von ihr erfassten Erzeugnisse auf dem deutschen Markt beeinflussen. Im Hinblick auf die Verbote sowohl des Vertrages als auch der Verordnung Nr. 816/70 ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass der fraglichen Bestimmungen gegen die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstossen hat. Hierzu bedarf es zunächst einer Prüfung der Lage bei den Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand". 6. Die auf die Bestimmungen des Artikels 33 Paragraph 7 des Vertrages gestützte Richtlinie 70/50/EWG, deren Gegenstand nach Artikel 1 die Beseitigung der Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrages bestanden haben, führt in Artikel 2 Absatz 3 diejenigen Massnahmen auf, die nach den vorhergehenden Absätzen als verboten anzusehen sind; Buchstabe s dieses Absatzes erwähnt die Massnahmen, "die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind". 7. Die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben im Sinne der Richtlinie kennzeichnen ungeachtet der Merkmale, durch die sie sich möglicherweise unterscheiden, zumindest immer ein Erzeugnis, das aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammt. Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben. Sie erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt. Was insbesondere die Herkunftsangaben anbelangt, so muss der geographische Ursprung eines Erzeugnisses diesem eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren. 8. Die deutsche weinrechtliche Regelung von 1971 sieht vor, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland oder mit Herkunft aus anderen Ländern hinweisen, in deren gesamten Hoheitsgebiet Deutsch Staatssprache ist. Ein Herkunftsgebiet, das nach der Ausdehnung des nationalen Hoheitsgebiets oder nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu im vorerwähnten Sinne zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte, zumal die Erzeugnisse, um die es geht, aus Weintrauben unbestimmter Herkunft hergestellt werden können. Das Herkunftsgebiet, auf das die Regelung von 1971 abstellt, weist unstreitig keine homogenen natürlichen Faktoren auf, die es gegenüber den benachbarten Gebieten abgrenzen; denn die natürlichen Eigenschaften der Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung
4 der strittigen Erzeugnisse Verwendung finden, richten sich nicht notwendig nach dem Verlauf der Staatsgrenze. Die deutsche Regierung macht indessen geltend, die Erzeugnisse, die unter die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" fallen, seien dank des in Deutschland benutzten besonderen Herstellungsverfahrens eindeutig individualisiert. Dieses verleihe ihnen ein typisches Flair, das im übrigen im "Prädikatssekt" durch den verlangten Mindestgehalt an Wein aus deutschen Trauben gesteigert werde. 9. Bei Erzeugnissen des Weinbaus spielen die natürlichen Faktoren des Ursprungsgebiets wie etwa die Weintraube, aus der diese Erzeugnisse gewonnen werden, eine wichtige Rolle für die Bestimmung ihrer Qualität und ihrer Wesensmerkmale. Zwar vermag das für solche Erzeugnisse verwendete Herstellungsverfahren zu ihrer Kennzeichnung beizutragen, doch ist es für sich allein - unabhängig von der Qualität der verwerteten Trauben - nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Herkunft dieser Erzeugnisse. Überdies ist das Verfahren zur Herstellung eines Weinbauerzeugnisses ein Anknüpfungsmerkmal, das für sich allein genommen dessen Herkunft um so weniger zu kennzeichnen vermag, als es auch in einem anderen geographischen Milieu Verwendung finden kann, soweit es nicht den Einsatz einer bestimmten Weintraube voraussetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass das in einem bestimmten Gebiet verwendete Herstellungsverfahren, sofern es nicht unter dem Schutz von Auschliesslichkeitsrechten steht, auch von Herstellern benutzt wird, die sich mit ihren Fabrikationsstätten ganz oder zum Teil in anderen Gebieten niedergelassen haben. Ausserdem zeigt der Vergleich zwischen den Bestimmungen des Paragraph 3 Absatz 1 und denen des Paragraphes 8 Absatz 1 Satz 3 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung, dass sich bei Berücksichtigung der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Anforderungen, denen ausländische Qualitätsschaumweine und "Sekt" genügen müssen, im wesentlichen decken. Auch lassen die Bestimmungen des Paragraphes 40 Absatz 1 und des Paragraphes 44 Absatz 1 des Weingesetzes zwischen "Weinbrand" und ausländischem Qualitätsbranntwein keinen nennenswerten Unterschied in den Qualitätsanforderungen an das eine oder andere Erzeugnis erkennen. Ferner kommt dem Erfordernis des Paragraphes 40 Absatz 1 Nr. 4 vorliegend um so geringere Bedeutung zu, als zum einen die weinrechtliche Regelung von 1971 die Möglichkeit der Gewinnung des einheimischen Destillates aus ausländischen Weinen nicht ausschliesst, zum anderen aber die Verpflichtung, dieses Destillat in einem auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Betrieb zu lagern, nicht unbedingt bedeutet, dass alle in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger von den erwähnten spezifischen Herstellungsverfahren auch wirklich Gebrauch machen. 10. Nach allem erlauben die Argumente, welche die Beklagte aus dem für die Erzeugung von "Sekt" und "Weinbrand" benutzten Herstellungsverfahren herleitet, nicht die Feststellung, dass diese Erzeugnisse wegen des Herstellungsverfahrens eine Qualität und Wesensmerkmale besässen, die ihnen eigentümlich wären und aus ihnen typisch deutsche Erzeugnisse machten. Es ist im übrigen unstreitig, dass das in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 1971 geltende Recht bei "Sekt" für die eingeführten Erzeugnisse die Verwendung der strittigen Bezeichnungen in deutscher Sprache gestattete und diese bei "Weinbrand" sogar gebot. Die Bestimmung des Paragraphes 75 Absatz 6 des Weingesetzes, die eine Übergangsregelung enthält, sowie die gerichtlichen Schritte der Importeure oder Hersteller ausländischer Schaumweine und Branntweine aus Wein, zu denen dieses Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland anlass gab, lassen erkennen, dass die genannten Bezeichnungen zur Zeit des Inkrafttretens jenes Gesetzes zumindest bei einem Teil der eingeführten Erzeugnisse tatsächlich Anwendung fanden. Die Beklagte behauptet zwar in Beantwortung einer ihr vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, die Verwendung dieser Bezeichnungen für eingeführte Erzeugnisse sei damals "ganz stark minoritär" gewesen. Sie bezieht sich dabei jedoch auf das Jahr 1966, also einen Zeitraum, in dem das Angebot dieser Erzeugnisse auf dem deutschen Markt noch sehr begrenzt war, und zwar wegen der seinerzeit geltenden und wenig später aufgrund des Vertrages zu beseitigenden Einfuhrbeschränkungen. Die Zahlenangaben über die Einfuhren in den Jahren nach 1966 beweisen, dass diese in der Bundesrepublik Deutschland namentlich in den Jahren 1969 und 1970 beträchtlich zunahmen. Darüber hinaus erhellt aus den Angaben der Beklagten über den Absatz deutschen Schaumweins und die Einfuhren ausländischer Schaumweine, dass in den Jahren 1969 bis 1971 die Einfuhren und infolgedessen die auf dem deutschen Markt angebotenen Mengen viel rascher als der Absatz der inländischen Erzeugung anstiegen, während diese Zuwachsraten, gemessen an denen des Absatzes der
5 Inlandserzeugung, in den Jahren nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 zurückgingen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Verwendung der fraglichen Bezeichnungen für Einfuhrerzeugnisse zwar insbesondere im Jahre 1966 noch sehr selten war, jedoch beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 möglicherweise für stetig wachsende Mengen dieser Erzeugnisse von Interesse war. 11. Aus alledem ist zu folgern, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 nicht geeignet waren, die fraglichen Erzeugnisse wegen ihrer Qualität und ihrer spezifischen Eigenschaften als deutsche Erzeugnisse zu kennzeichnen, da sie nicht Erzeugnissen vorbehalten waren, deren Qualität im wesentlichen ihrer örtlichen Bindung an ein bestimmtes Herkunftsgebiet zu verdanken gewesen wäre, und da sie auf Einfuhrerzeugnisse wie auch auf die inländische Erzeugung gleichermassen hinweisen konnten oder sollten. 12. Die Beklagte legt Meinungsumfragen zum Beweis dafür vor, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" seinerzeit den deutschen Verbraucher an ein inländisches Erzeugnis denken liessen. Da jedoch der durch die Herkunftsangabe gewährte Schutz nur dann rechtmässig ist, wenn das geschützte Erzeugnis tatsächlich Eigenschaften besitzt, die es hinsichtlich seiner geographischen Herkunft von anderen Erzeugnissen abheben können, lässt sich dieser Schutz, wenn diese Voraussetzung fehlt, nicht unter Berufung auf die Verbrauchermeinung rechtfertigen, wie sie Umfragen zu entnehmen sein kann, die nach statistischen Kriterien durchgeführt worden sind. Überdies vermögen diese Erhebungen wegen der ihnen innewohnenden Schwierigkeiten schon ihrer Natur nach nicht zu Ergebnissen zu führen, die eine objektive Würdigung der umstrittenen Tatsachen erlauben. Die von der Beklagten vorgelegten Meinungsumfragen aus den Jahren 1966 und 1973 wurden im übrigen zu Zeiten durchgeführt, auf die es im vorliegenden Fall nicht ankommt; denn im Jahre 1966 galten in der Bundesrepublik Deutschland für die fraglichen Erzeugnisse noch einfuhrbeschränkende Massnahmen, und als die letzten Umfragen stattfanden, war die weinrechtliche Regelung von 1971 bereits seit zwei Jahren in Kraft. Nach alledem stellen die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" keine Herkunftsangaben dar. 13. Was die durch die weinrechtliche Regelung von 1971 eingeführte Bezeichnung "Prädikatssekt" anbelangt, so kann nicht angenommen werden, dass die Verwendung deutscher Weintrauben zu einem Anteil von 60 Prozent dem fraglichen Erzeugnis ein besonderes Flair verleiht. Da nämlich die genannte Regelung die Weintrauben, deren Verwendung für "Prädikatssekt" vorgeschrieben ist, nicht nach ihrer spezifischen Eigenart, sondern allein nach ihrem inländischen Ursprung bestimmt, besagt der verlangte Mindestanteil nicht notwendig, dass Prädikatssekt im Verhältnis zu "Sekt" tatsächlich eine besondere Qualität besitzt, die den ihm gewährten Schutz rechtfertigen würde. 14. Die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr, namentlich jene des Artikels 30, verbieten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und alle Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission sind als im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages verboten anzusehen solche Massnahmen, "die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind". Dadurch, dass die weinrechtliche Regelung von 1971 solche Bezeichnungen der inländischen Erzeugung vorbehält und die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten auf unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zurückdrängt, ist sie geeignet, den Absatz der inländischen Erzeugung auf dem deutschen Markt zum Nachteil der Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten zu begünstigen. Sonach enthält diese Regelung Massnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen, die auch, was die Einfuhren von Schaumweinen aus Drittländern anbelangt, gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates verstossen. Damit dieses Verbot durchgreift, bedarf es nicht der Feststellung, dass solche Massnahmen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich beschränken; vielmehr muss nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie lediglich feststehen, dass sie Einfuhren zu verhindern vermögen, "die ohne diese Massnahmen stattfinden könnten". Im übrigen
6 folgt aus den Zahlenangaben in der Gegenerwiderung, dass namentlich bei den Schaumweineinfuhren die jährliche Zuwachsrate nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 im Vergleich zu den Jahren 1969 bis 1971 einen Rückgang aufweist. 15. Der Umstand, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" keine Herkunftsangaben darstellen, schliesst es aus, die strittigen Massnahmen, welche in der weinrechtlichen Regelung von 1971 enthalten sind, nach Artikel 36 des Vertrages zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu rechtfertigen. Die Beklagte macht allerdings geltend, Artikel 36 wolle mit der Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften über das gewerbliche und kommerzielle Eigentum nicht auf ein bestimmtes System des Schutzes dieser Rechte verweisen, sondern räume den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Änderung und Fortentwicklung dieses Systems ein. Zwar sei die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Regelung der Herkunftsangaben noch dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen, doch entwickle sie sich gerade in Richtung auf das System der gewerblichen Schutzrechte. 16. Eine derart uneingeschränkte Fortentwicklung könnte indessen die Gefahr heraufbeschwören, dass der Vertrag zunehmend in seiner Tragweite eingeschränkt wird. Wenngleich er die Befugnis eines jeden Mitgliedstaates, im Bereich der Herkunftsangaben Recht zu setzen, nicht ausschliesst, untersagt er ihnen dennoch in Artikel 36 Satz 2 die Einführung neuer Massnahmen, die willkürlich und ungerechtfertigt sind und damit gleiche Wirkungen haben wie mengenmässige Beschränkungen. Gerade dazu käme es jedoch, wenn der nationale Gesetzgeber den für Herkunftsangaben vorgesehenen Schutz Bezeichnungen zukommen liesse, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz gewährt wird, lediglich Gattungsbezeichnungen sind. 17. Die Bundesrepublik Deutschland macht ferner geltend, die strittigen Massnahmen seien aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt, namentlich, weil es notwendig sei, die Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor irreführenden Angaben über die Herkunft der Erzeugnisse zu schützen. Artikel 36 des Vertrages kann indessen - wie immer man auch den Begriff der öffentlichen Ordnung in dieser Vorschrift abgrenzt - Ausnahmen von den Artikeln 30 bis 34 nur rechtfertigen, soweit diese Ausnahmen notwendig sind, um den Schutz des Erzeugers und des Verbrauchers vor Irreführungen im Handel zu gewährleisten. Weinbauerzeugnisse der gleichen Gattung können sich aufgrund ihrer Qualität und bestimmter Wesensmerkmale voneinander unterscheiden. Im übrigen enthielt die äussere Aufmachung zumindest eines Teils der strittigen Erzeugnisse vor dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 neben der Gattungsbezeichnung auch die Ursprungsbezeichnung dieser Erzeugnisse. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Praxis geändert hat. 18. Nach allem hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und - was Schaumwein anbelangt - aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 verstossen, indem sie im Weingesetz und in der Schaumwein- Branntwein-Verordnung vom Juli 1971 die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. Kostenentscheidung 19. Nach Artikel 69 Paragraph 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie macht jedoch geltend, die Kommission habe in der Erwiderung - abweichend von der Klageschrift - die aus der Verletzung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleitete Rüge auf Schaumwein beschränkt und damit ihre Klage teilweise zurückgenommen. Aus diesem Grunde müsse
7 sie gemäss Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung zur Tragung der durch diese Rücknahme entstandenen Kosten verurteilt werden. 20. Aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 geht hervor, dass diese Verordnung, die unter anderem Schaumwein erfasst, nicht für Branntwein aus Wein gilt. Daher hat die Kommission durch die Beschränkung der aus der Verletzung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleiteten Rüge auf Schaumwein die Klageanträge nicht abgeändert, sondern diese vielmehr nach Massgabe des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung präzisiert. Deshalb ist Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Tenor Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden : 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und - was Schaumwein anbelangt - aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99, S. 1) verstossen, indem sie im Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) und in der Schaumwein-Branntwein -Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I, S. 939) die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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