WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und UrheberrechtsSchutz.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und UrheberrechtsSchutz."

Transkript

1 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und UrheberrechtsSchutz. CELEX J0012 Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Mittelbare Herkunftsbezeichnungen. Rechtssache Sammlung der Rechtsprechung 1975 Seite Griechische Sonderausgabe 1975 Seite Portugiesische Sonderausgabe 1975 Seite Spanische Sonderausgabe 1975 Seite Schwedische Sonderausgabe II Seite 00441Finnische Sonderausgabe II Seite Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor Schlüsselwörter: 1. Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen - Massnahmen gleicher Wirkung - Ursprungsbezeichnungen - Herkunftsangaben - Abgrenzung gegenüber nicht geschützten Bezeichnungen (Richtlinie 70/50/EWG, Artikel 2 Absatz 3) 2. Mengenmässige Beschränkungen - Massnahmen gleicher Wirkung - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Herkunftsangaben - Einführung einer neuen Massnahme - Schutz einer Gattungsbezeichnung - Verbot (EWG-Vertrag, Artikel 36) Leitsätze 1. Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben müssen, um rechtlich schutzwürdig zu sein, ein Erzeugnis bezeichnen, das aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammt; sie müssen nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben. Diese Bezeichnungen erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt; dieser muss ihm, was insbesondere die Herkunftsangaben anbelangt, eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren. Ein Herkunftsgebiet, das nach der Ausdehnung des nationalen Hoheitsgebiets oder nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu im vorerwähnten Sinne zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte, zumal die Erzeugnisse, um die es geht, aus Weintrauben unbestimmter Herkunft hergestellt werden können.

2 2. Wenngleich der Vertrag die Befugnis eines jeden Mitgliedstaates, im Bereich der Herkunftsangaben Recht zu setzen, nicht ausschliesst, untersagt er ihnen dennoch in Artikel 36 Satz 2 die Einführung neuer Massnahmen, die willkürlich und ungerechtfertigt sind und damit gleiche Wirkungen haben wie mengenmässige Beschränkungen. Gerade dazu käme es jedoch, wenn der nationale Gesetzgeber den für Herkunftsangaben vorgesehenen Schutz Bezeichnungen zukommen liesse, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz gewährt wird, lediglich Gattungsbezeichnungen sind. Entscheidungsgründe 1. Mit ihrer Klage vom 21. Februar 1974 begehrt die Kommission gemäss Artikel 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr nach den Vertragsbestimmungen, insbesondere jenen über den freien Warenverkehr, obliegenden Verpflichtungen verstossen hat, indem sie die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. 2. Nach Paragraph 26 des deutschen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 893) und Paragraphen 3 und 8 der Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetzblatt I, S. 939) - im folgenden "weinrechtliche Regelung von 1971" genannt - darf als "Sekt" nur ein deutscher Schaumwein bezeichnet werden, der bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht; für ausländische Schaumweine darf diese Bezeichnung nur gebraucht werden, wenn Deutsch im gesamten Herstellungsland Staatssprache ist. Nach denselben Bestimmungen darf als "Prädikatssekt" nur ein "Sekt" bezeichnet werden, der mindestens zu 60 Prozent aus deutschen Weintrauben stammt. Ferner darf die Bezeichnung "Weinbrand" nach Paragraph 44 des Weingesetzes nur für inländische Erzeugnisse verwendet werden, die als "Qualitätsbranntwein aus Wein" bezeichnet werden können, und für ausländische Erzeugnisse nur dann, wenn im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. Für die ausländischen Schaumweine und Branntweine aus Wein mit Ausnahme derjenigen Erzeugnisse, die in Ländern mit Deutsch als Staatssprache hergestellt wurden, müssen grundsätzlich die Bezeichnungen "Schaumwein" oder "Qualitätsschaumwein", "Branntwein aus Wein" oder "Qualitätsbranntwein aus Wein" verwendet werden. 3. Die Kommission macht geltend, die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" seien Gattungsbezeichnungen; der deutsche Gesetzgeber habe versucht, sie im Wege der Gesetzgebung in mittelbare Herkunftsangaben umzuwandeln. Die beteiligten Verkehrskreise und der Verbraucher in Deutschland verständen den Begriff "Prädikatssekt" nicht als Bezeichnung für einen Schaumwein, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, sondern für einen "Sekt" aussergewöhnlicher Güte. Indem die weinrechtliche Regelung von 1971 die Bezeichnung "Sekt" und "Weinbrand" den inländischen Erzeugnissen und die Bezeichnung "Prädikatssekt" dem "Sekt" vorbehalte, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben stammt, während die ausländischen Erzeugnisse auf dem deutschen Markt auf die Verwendung weniger geschätzter oder dem Verbraucher unbekannter Bezeichnungen zurückgedrängt seien, bevorzuge diese Regelung die inländische Erzeugung zum Nachteil der ausländischen und enthalte mithin Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen, denen die Gebote des Artikels 30 des Vertrages und, was "Sekt" und "Prädikatssekt" angehe, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99) entgegenstünden. Da im übrigen die strittigen Massnahmen für den Schutz der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und der Verbraucher vor Täuschung über die Herkunft der Erzeugnisse nicht unabdingbar notwendig seien, liessen sie sich nicht nach Artikel 36 des Vertrages rechtfertigen.

3 4. Die Bundesrepublik Deutschland macht in erster Linie geltend, der Gesetzgeber habe gegenüber der Sachlage vor Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 keine Neuerungen eingeführt, sondern lediglich die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise und des Verbrauchers in Deutschland, in deren Augen die strittigen Bezeichnungen auf inländische Erzeugnisse hinwiesen, normativ verankert. Aus diesem Grunde seien die Vorschriften der Regelung über "Sekt" und "Weinbrand" dem System der mittelbaren Herkunftsangaben zuzurechnen und könnten infolgedessen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 13, S. 29) nicht als Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen gewertet werden. Ferner weise die Bezeichnung "Prädikatssekt" auf einen "Sekt" hin, bei dem der bestimmte Mindestanteil der zu seiner Herstellung verwendeten deutschen Weintrauben das typisch deutsche Flair steigere. 5. Grundlage des Gemeinsamen Marktes ist die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Zur Sicherung dieser Freiheit untersagt der Vertrag insbesondere in seinen Artikeln 12 und 31 zwischen den Mitgliedstaaten die Einführung neuer Massnahmen, die den Handel in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar behindern und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt sind. In dem besonderen Falle von "Sekt" und "Prädikatssekt" muss sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 jede Regelung der Marktbedingungen dieser Erzeugnisse in einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen einfügen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahre 1971 verabschiedete weinrechtliche Regelung kann die Angebotsbedingungen der von ihr erfassten Erzeugnisse auf dem deutschen Markt beeinflussen. Im Hinblick auf die Verbote sowohl des Vertrages als auch der Verordnung Nr. 816/70 ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass der fraglichen Bestimmungen gegen die ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstossen hat. Hierzu bedarf es zunächst einer Prüfung der Lage bei den Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand". 6. Die auf die Bestimmungen des Artikels 33 Paragraph 7 des Vertrages gestützte Richtlinie 70/50/EWG, deren Gegenstand nach Artikel 1 die Beseitigung der Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrages bestanden haben, führt in Artikel 2 Absatz 3 diejenigen Massnahmen auf, die nach den vorhergehenden Absätzen als verboten anzusehen sind; Buchstabe s dieses Absatzes erwähnt die Massnahmen, "die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind". 7. Die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben im Sinne der Richtlinie kennzeichnen ungeachtet der Merkmale, durch die sie sich möglicherweise unterscheiden, zumindest immer ein Erzeugnis, das aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammt. Soweit diese Bezeichnungen rechtlich geschützt sind, müssen sie dem Zweck dieses Schutzes genügen und namentlich nicht nur den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten, sondern auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben. Sie erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt. Was insbesondere die Herkunftsangaben anbelangt, so muss der geographische Ursprung eines Erzeugnisses diesem eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeignet sind, es zu individualisieren. 8. Die deutsche weinrechtliche Regelung von 1971 sieht vor, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland oder mit Herkunft aus anderen Ländern hinweisen, in deren gesamten Hoheitsgebiet Deutsch Staatssprache ist. Ein Herkunftsgebiet, das nach der Ausdehnung des nationalen Hoheitsgebiets oder nach einem sprachlichen Kriterium bestimmt ist, vermag kein geographisches Milieu im vorerwähnten Sinne zu bilden, das eine Herkunftsangabe rechtfertigen könnte, zumal die Erzeugnisse, um die es geht, aus Weintrauben unbestimmter Herkunft hergestellt werden können. Das Herkunftsgebiet, auf das die Regelung von 1971 abstellt, weist unstreitig keine homogenen natürlichen Faktoren auf, die es gegenüber den benachbarten Gebieten abgrenzen; denn die natürlichen Eigenschaften der Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung

4 der strittigen Erzeugnisse Verwendung finden, richten sich nicht notwendig nach dem Verlauf der Staatsgrenze. Die deutsche Regierung macht indessen geltend, die Erzeugnisse, die unter die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" fallen, seien dank des in Deutschland benutzten besonderen Herstellungsverfahrens eindeutig individualisiert. Dieses verleihe ihnen ein typisches Flair, das im übrigen im "Prädikatssekt" durch den verlangten Mindestgehalt an Wein aus deutschen Trauben gesteigert werde. 9. Bei Erzeugnissen des Weinbaus spielen die natürlichen Faktoren des Ursprungsgebiets wie etwa die Weintraube, aus der diese Erzeugnisse gewonnen werden, eine wichtige Rolle für die Bestimmung ihrer Qualität und ihrer Wesensmerkmale. Zwar vermag das für solche Erzeugnisse verwendete Herstellungsverfahren zu ihrer Kennzeichnung beizutragen, doch ist es für sich allein - unabhängig von der Qualität der verwerteten Trauben - nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Herkunft dieser Erzeugnisse. Überdies ist das Verfahren zur Herstellung eines Weinbauerzeugnisses ein Anknüpfungsmerkmal, das für sich allein genommen dessen Herkunft um so weniger zu kennzeichnen vermag, als es auch in einem anderen geographischen Milieu Verwendung finden kann, soweit es nicht den Einsatz einer bestimmten Weintraube voraussetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass das in einem bestimmten Gebiet verwendete Herstellungsverfahren, sofern es nicht unter dem Schutz von Auschliesslichkeitsrechten steht, auch von Herstellern benutzt wird, die sich mit ihren Fabrikationsstätten ganz oder zum Teil in anderen Gebieten niedergelassen haben. Ausserdem zeigt der Vergleich zwischen den Bestimmungen des Paragraph 3 Absatz 1 und denen des Paragraphes 8 Absatz 1 Satz 3 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung, dass sich bei Berücksichtigung der Anlage 2 zu dieser Verordnung die Anforderungen, denen ausländische Qualitätsschaumweine und "Sekt" genügen müssen, im wesentlichen decken. Auch lassen die Bestimmungen des Paragraphes 40 Absatz 1 und des Paragraphes 44 Absatz 1 des Weingesetzes zwischen "Weinbrand" und ausländischem Qualitätsbranntwein keinen nennenswerten Unterschied in den Qualitätsanforderungen an das eine oder andere Erzeugnis erkennen. Ferner kommt dem Erfordernis des Paragraphes 40 Absatz 1 Nr. 4 vorliegend um so geringere Bedeutung zu, als zum einen die weinrechtliche Regelung von 1971 die Möglichkeit der Gewinnung des einheimischen Destillates aus ausländischen Weinen nicht ausschliesst, zum anderen aber die Verpflichtung, dieses Destillat in einem auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Betrieb zu lagern, nicht unbedingt bedeutet, dass alle in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger von den erwähnten spezifischen Herstellungsverfahren auch wirklich Gebrauch machen. 10. Nach allem erlauben die Argumente, welche die Beklagte aus dem für die Erzeugung von "Sekt" und "Weinbrand" benutzten Herstellungsverfahren herleitet, nicht die Feststellung, dass diese Erzeugnisse wegen des Herstellungsverfahrens eine Qualität und Wesensmerkmale besässen, die ihnen eigentümlich wären und aus ihnen typisch deutsche Erzeugnisse machten. Es ist im übrigen unstreitig, dass das in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 1971 geltende Recht bei "Sekt" für die eingeführten Erzeugnisse die Verwendung der strittigen Bezeichnungen in deutscher Sprache gestattete und diese bei "Weinbrand" sogar gebot. Die Bestimmung des Paragraphes 75 Absatz 6 des Weingesetzes, die eine Übergangsregelung enthält, sowie die gerichtlichen Schritte der Importeure oder Hersteller ausländischer Schaumweine und Branntweine aus Wein, zu denen dieses Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland anlass gab, lassen erkennen, dass die genannten Bezeichnungen zur Zeit des Inkrafttretens jenes Gesetzes zumindest bei einem Teil der eingeführten Erzeugnisse tatsächlich Anwendung fanden. Die Beklagte behauptet zwar in Beantwortung einer ihr vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, die Verwendung dieser Bezeichnungen für eingeführte Erzeugnisse sei damals "ganz stark minoritär" gewesen. Sie bezieht sich dabei jedoch auf das Jahr 1966, also einen Zeitraum, in dem das Angebot dieser Erzeugnisse auf dem deutschen Markt noch sehr begrenzt war, und zwar wegen der seinerzeit geltenden und wenig später aufgrund des Vertrages zu beseitigenden Einfuhrbeschränkungen. Die Zahlenangaben über die Einfuhren in den Jahren nach 1966 beweisen, dass diese in der Bundesrepublik Deutschland namentlich in den Jahren 1969 und 1970 beträchtlich zunahmen. Darüber hinaus erhellt aus den Angaben der Beklagten über den Absatz deutschen Schaumweins und die Einfuhren ausländischer Schaumweine, dass in den Jahren 1969 bis 1971 die Einfuhren und infolgedessen die auf dem deutschen Markt angebotenen Mengen viel rascher als der Absatz der inländischen Erzeugung anstiegen, während diese Zuwachsraten, gemessen an denen des Absatzes der

5 Inlandserzeugung, in den Jahren nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 zurückgingen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Verwendung der fraglichen Bezeichnungen für Einfuhrerzeugnisse zwar insbesondere im Jahre 1966 noch sehr selten war, jedoch beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 möglicherweise für stetig wachsende Mengen dieser Erzeugnisse von Interesse war. 11. Aus alledem ist zu folgern, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" beim Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 nicht geeignet waren, die fraglichen Erzeugnisse wegen ihrer Qualität und ihrer spezifischen Eigenschaften als deutsche Erzeugnisse zu kennzeichnen, da sie nicht Erzeugnissen vorbehalten waren, deren Qualität im wesentlichen ihrer örtlichen Bindung an ein bestimmtes Herkunftsgebiet zu verdanken gewesen wäre, und da sie auf Einfuhrerzeugnisse wie auch auf die inländische Erzeugung gleichermassen hinweisen konnten oder sollten. 12. Die Beklagte legt Meinungsumfragen zum Beweis dafür vor, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" seinerzeit den deutschen Verbraucher an ein inländisches Erzeugnis denken liessen. Da jedoch der durch die Herkunftsangabe gewährte Schutz nur dann rechtmässig ist, wenn das geschützte Erzeugnis tatsächlich Eigenschaften besitzt, die es hinsichtlich seiner geographischen Herkunft von anderen Erzeugnissen abheben können, lässt sich dieser Schutz, wenn diese Voraussetzung fehlt, nicht unter Berufung auf die Verbrauchermeinung rechtfertigen, wie sie Umfragen zu entnehmen sein kann, die nach statistischen Kriterien durchgeführt worden sind. Überdies vermögen diese Erhebungen wegen der ihnen innewohnenden Schwierigkeiten schon ihrer Natur nach nicht zu Ergebnissen zu führen, die eine objektive Würdigung der umstrittenen Tatsachen erlauben. Die von der Beklagten vorgelegten Meinungsumfragen aus den Jahren 1966 und 1973 wurden im übrigen zu Zeiten durchgeführt, auf die es im vorliegenden Fall nicht ankommt; denn im Jahre 1966 galten in der Bundesrepublik Deutschland für die fraglichen Erzeugnisse noch einfuhrbeschränkende Massnahmen, und als die letzten Umfragen stattfanden, war die weinrechtliche Regelung von 1971 bereits seit zwei Jahren in Kraft. Nach alledem stellen die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" keine Herkunftsangaben dar. 13. Was die durch die weinrechtliche Regelung von 1971 eingeführte Bezeichnung "Prädikatssekt" anbelangt, so kann nicht angenommen werden, dass die Verwendung deutscher Weintrauben zu einem Anteil von 60 Prozent dem fraglichen Erzeugnis ein besonderes Flair verleiht. Da nämlich die genannte Regelung die Weintrauben, deren Verwendung für "Prädikatssekt" vorgeschrieben ist, nicht nach ihrer spezifischen Eigenart, sondern allein nach ihrem inländischen Ursprung bestimmt, besagt der verlangte Mindestanteil nicht notwendig, dass Prädikatssekt im Verhältnis zu "Sekt" tatsächlich eine besondere Qualität besitzt, die den ihm gewährten Schutz rechtfertigen würde. 14. Die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr, namentlich jene des Artikels 30, verbieten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und alle Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission sind als im Sinne der Artikel 30 ff. des Vertrages verboten anzusehen solche Massnahmen, "die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind". Dadurch, dass die weinrechtliche Regelung von 1971 solche Bezeichnungen der inländischen Erzeugung vorbehält und die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten auf unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zurückdrängt, ist sie geeignet, den Absatz der inländischen Erzeugung auf dem deutschen Markt zum Nachteil der Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten zu begünstigen. Sonach enthält diese Regelung Massnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen, die auch, was die Einfuhren von Schaumweinen aus Drittländern anbelangt, gegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates verstossen. Damit dieses Verbot durchgreift, bedarf es nicht der Feststellung, dass solche Massnahmen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich beschränken; vielmehr muss nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie lediglich feststehen, dass sie Einfuhren zu verhindern vermögen, "die ohne diese Massnahmen stattfinden könnten". Im übrigen

6 folgt aus den Zahlenangaben in der Gegenerwiderung, dass namentlich bei den Schaumweineinfuhren die jährliche Zuwachsrate nach dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 im Vergleich zu den Jahren 1969 bis 1971 einen Rückgang aufweist. 15. Der Umstand, dass die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" keine Herkunftsangaben darstellen, schliesst es aus, die strittigen Massnahmen, welche in der weinrechtlichen Regelung von 1971 enthalten sind, nach Artikel 36 des Vertrages zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu rechtfertigen. Die Beklagte macht allerdings geltend, Artikel 36 wolle mit der Bezugnahme auf die innerstaatlichen Vorschriften über das gewerbliche und kommerzielle Eigentum nicht auf ein bestimmtes System des Schutzes dieser Rechte verweisen, sondern räume den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Änderung und Fortentwicklung dieses Systems ein. Zwar sei die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Regelung der Herkunftsangaben noch dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen, doch entwickle sie sich gerade in Richtung auf das System der gewerblichen Schutzrechte. 16. Eine derart uneingeschränkte Fortentwicklung könnte indessen die Gefahr heraufbeschwören, dass der Vertrag zunehmend in seiner Tragweite eingeschränkt wird. Wenngleich er die Befugnis eines jeden Mitgliedstaates, im Bereich der Herkunftsangaben Recht zu setzen, nicht ausschliesst, untersagt er ihnen dennoch in Artikel 36 Satz 2 die Einführung neuer Massnahmen, die willkürlich und ungerechtfertigt sind und damit gleiche Wirkungen haben wie mengenmässige Beschränkungen. Gerade dazu käme es jedoch, wenn der nationale Gesetzgeber den für Herkunftsangaben vorgesehenen Schutz Bezeichnungen zukommen liesse, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Schutz gewährt wird, lediglich Gattungsbezeichnungen sind. 17. Die Bundesrepublik Deutschland macht ferner geltend, die strittigen Massnahmen seien aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 des Vertrages gerechtfertigt, namentlich, weil es notwendig sei, die Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor irreführenden Angaben über die Herkunft der Erzeugnisse zu schützen. Artikel 36 des Vertrages kann indessen - wie immer man auch den Begriff der öffentlichen Ordnung in dieser Vorschrift abgrenzt - Ausnahmen von den Artikeln 30 bis 34 nur rechtfertigen, soweit diese Ausnahmen notwendig sind, um den Schutz des Erzeugers und des Verbrauchers vor Irreführungen im Handel zu gewährleisten. Weinbauerzeugnisse der gleichen Gattung können sich aufgrund ihrer Qualität und bestimmter Wesensmerkmale voneinander unterscheiden. Im übrigen enthielt die äussere Aufmachung zumindest eines Teils der strittigen Erzeugnisse vor dem Inkrafttreten der weinrechtlichen Regelung von 1971 neben der Gattungsbezeichnung auch die Ursprungsbezeichnung dieser Erzeugnisse. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Praxis geändert hat. 18. Nach allem hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und - was Schaumwein anbelangt - aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 verstossen, indem sie im Weingesetz und in der Schaumwein- Branntwein-Verordnung vom Juli 1971 die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. Kostenentscheidung 19. Nach Artikel 69 Paragraph 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie macht jedoch geltend, die Kommission habe in der Erwiderung - abweichend von der Klageschrift - die aus der Verletzung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleitete Rüge auf Schaumwein beschränkt und damit ihre Klage teilweise zurückgenommen. Aus diesem Grunde müsse

7 sie gemäss Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung zur Tragung der durch diese Rücknahme entstandenen Kosten verurteilt werden. 20. Aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 geht hervor, dass diese Verordnung, die unter anderem Schaumwein erfasst, nicht für Branntwein aus Wein gilt. Daher hat die Kommission durch die Beschränkung der aus der Verletzung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 hergeleiteten Rüge auf Schaumwein die Klageanträge nicht abgeändert, sondern diese vielmehr nach Massgabe des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung präzisiert. Deshalb ist Artikel 69 Absatz 4 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Tenor Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden : 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages und - was Schaumwein anbelangt - aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99, S. 1) verstossen, indem sie im Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893) und in der Schaumwein-Branntwein -Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I, S. 939) die Bezeichnungen "Sekt" und "Weinbrand" der inländischen Erzeugung und die Bezeichnung "Prädikatssekt" den in Deutschland zu einem bestimmten Mindestanteil aus deutschen Weintrauben hergestellten Schaumweinen vorbehalten hat. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX - 61983J0207 Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 1985. Kommission der Europaeischen

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz CELEX - 61990J0047 Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992. Établissements Delhaize

Mehr

Inhalt der Gerichtsentscheidung

Inhalt der Gerichtsentscheidung URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz CELEX - 61991J0003 urteil des gerichtshofes vom 10. November 1992. Exportur SA gegen

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 * URTEIL VOM 29. 6. 1995 RECHTSSACHE C-391/92 URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 * In der Rechtssache C-391/92 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch R. Pellicer, Juristischer

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.5.2017 C(2017) 3398 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 19.5.2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001)

vom 28. Mai 1997 (Stand am 23. Januar 2001) Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) 910.12 vom 28.

Mehr

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) WeinSBV Ausfertigungsdatum: 20.02.2014 Vollzitat: "Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel

Mehr

Teil I: Informationen zur Antragstellung

Teil I: Informationen zur Antragstellung Merkblatt zum Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Weinbauerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1. Einleitung Teil I: Informationen zur Antragstellung Das

Mehr

Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA - TTIP

Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA - TTIP Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA - TTIP München, 17. November 2016 Prof. Dr. Michael Loschelder Loschelder

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Europarecht II. 3. Warenverkehr

Europarecht II. 3. Warenverkehr Europarecht II 3. Warenverkehr Übersicht 1. Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung 2. Verbot diskriminierender inländischer Abgaben 3. Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 19. November 2002(1) Vertragsverletzung

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. Oktober 1995 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. Oktober 1995 * KOMMISSION / DEUTSCHLAND URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. Oktober 1995 * In der Rechtssache C-51/94 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX - 61994J0321 Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 1997. Strafverfahren

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 21. Januar 1999 (1) Vertragsverletzung

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Herkunftsangabe was ist das eigentlich? 51. Weinrechtsseminar 2018 in Blois

Herkunftsangabe was ist das eigentlich? 51. Weinrechtsseminar 2018 in Blois Herkunftsangabe was ist das eigentlich? 51. Weinrechtsseminar 2018 in Blois Herkunftsangabe? Herkunftsangabe? Wir leben und arbeiten am Fuße des Weinbiets. Stolz tragen wir den Namen des 554 m hohen Berges,

Mehr

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE)

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) DKE GN 1 2 : 2001 04 GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE Ersatz für Ausgabe 1995-01 Auszug aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Mehr

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27 1 RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der

Mehr

61977J0106. Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor. Schlüsselwörter. Leitsätze

61977J0106. Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor. Schlüsselwörter. Leitsätze 61977J0106 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. MAERZ 1978. - STAATLICHE FINANZVERWALTUNG GEGEN SPA SIMMENTHAL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE DI SUSA. - NICHTANWENDUNG EINES GEGEN DAS

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany

Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R17 Stand: Dezember 2014 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 30. Mai 1989 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 30. Mai 1989 * URTEIL DES GERICHTSHOFES 30. Mai 1989 * In der Rechtssache 305/87 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bevollmächtigter und Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht

Mehr

Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany

Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Herkunftsangaben, Kennzeichen und Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler Telefon: 0521 554-215 Unter Kennzeichen versteht man sämtliche der im Gewerbeverkehr

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX-61981J0001 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 3. Dezember 1981. Pfizer

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/14 Kennziffer: C ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/14 Kennziffer: C ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2014 Statistik nutzen am 31. Juli 2014 C IV - j/14 Kennziffer: C4023 201400 ISSN: Inhalt Seite Vorbemerkungen... 3 Glossar... 4 Tabellen 1. und Traubenmost 2014 nach Herkunft und

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai Nr von 10 SCHLUSSAKTE. AF/CE/BA/de 1.

BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai Nr von 10 SCHLUSSAKTE. AF/CE/BA/de 1. BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai 2015 - Nr. 73 1 von 10 SCHLUSSAKTE AF/CE/BA/de 1 BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai 2015 - Nr. 73 2 von 10 Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN,

Mehr

Herkunftsangaben, Kennzeichen und "Made in Germany"

Herkunftsangaben, Kennzeichen und Made in Germany Herkunftsangaben, Kennzeichen und "Made in Germany" Unter Kennzeichen versteht man sämtliche der im Gewerbeverkehr verwendeten kennzeichnenden Mittel. Begrifflich ist dabei von drei Hauptgruppen auszugehen:

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. November 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1987

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1987 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1987 CENTRE PUBLIC D'AIDE SOCIALE DE COURCELLES GEGEN MARIE-CHRISTINE LEBON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE TRAVAIL MONS. - FREIZUEGIGKEIT

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 26. März 1987 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 26. März 1987 * URTEIL DES GERICHTSHOFES 26. März 1987 * In der Rechtssache 45/86 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter:

Mehr

Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA TTIP

Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA TTIP Markenforum 2016 Die rechtliche Bedeutung der Geografischen Herkunftsangaben weltweit, Lissaboner Ursprungsabkommen TRIPS CETA TTIP I. Einführung: Geografische Herkunftsangaben haben seit den 80er Jahren

Mehr

Art. 1. Gegenstand des Schutzes

Art. 1. Gegenstand des Schutzes 0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 JEAN-LOUIS THEVENON UND STADT SPEYER - SOZIALAMT GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT SPEYER -

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 24. November 1993 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 24. November 1993 * URTEIL DES GERICHTSHOFES 24. November 1993 * In den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Straßburg (Frankreich)

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 * URTEIL VOM 10. 5. 2001 RECHTSSACHE C-144/99 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 * In der Rechtssache C-144/99 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 13.8.2008 KOM(2008) 514 endg. VOL.I 2008/0167 (CNS) 2008/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2003L0033 DE 20.06.2003 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2003/33/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite Schwedische Sonderausgabe VIII Seite Finnische Sonderausgabe VIII Seite 00539

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite Schwedische Sonderausgabe VIII Seite Finnische Sonderausgabe VIII Seite 00539 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. APRIL 1986. NIEDERLAENDISCHER STAAT GEGEN ANN FLORENCE REED. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. AUFENTHALTSRECHT DES NICHT VERHEIRATETEN

Mehr

Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61994J0013 Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996. P gegen S und

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2., erweiterte Auflage von Dr. Otto-Friedrich Frhr. v. Gamm Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Stand: 20. September 1981 Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin

Mehr

C IV - j/10 C

C IV - j/10 C 2010 am 31. Juli 2010 C IV - j/10 C4023 201000 Vorbemerkungen Zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) werden jährlich die Weinbestände gemeldet. Bis einscießlich 2000 endete das Weinwirtschaftsjahr

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 25/03 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache Verkündet am: 15. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Anmeldung (als geographische

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten

Mehr

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Dezember 1988 287. Stück 758. Abkommen in Form eines Notenwechsels

Mehr

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten 444-447 37. Kongress von Rio de Janeiro, 24. - 29. Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

Mehr

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 * In der Rechtssache C-189/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. Mai 2003, Kommission der Europäischen

Mehr

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.

Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0031-0033

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE Die Vertragsstaaten, 1144 UNTS 3 Abgeschlossen in Brüssel am 21. Mai 1974 In Kraft getreten am 25. August

Mehr

NACH ARTIKEL 76 I.V.M. ARTIKEL 52 DER

NACH ARTIKEL 76 I.V.M. ARTIKEL 52 DER BESONDERE AUSFUHRBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 76 I.V.M. ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG (EG) NR. 555/2008 DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Merkblatt für die Beantragung von sog. EXPORTBESCHEINIGUNGEN 1 Stand: 20.01.2015

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Das schwedische Alkoholgesetz

Das schwedische Alkoholgesetz Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am

Mehr

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 26.10.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 R KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 246/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

L 162/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 162/20 Amtsblatt der Europäischen Union 21.6.2008 RICHTLINIE 2008/63/EG DER KOMMISSION vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (Text von Bedeutung für

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * In der Rechtssache C-322/88 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 16.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/91/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX-61989J0238 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990. Pall Corp. gegen P.

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 19.6.2014 L 179/17 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2014 R KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender

4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S. 0072-0073 Finnische Sonderausgabe:

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. April 2007(*) Vertragsverletzung eines

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 C(2017) 7684 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 17.11.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der

Mehr

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung

Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung. Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Rechtsanwalt Martin Kuschel Architektenrecht Baurecht - Sachverständigenrecht Kurzinfo: Bauaufsichtliche Zulassung Kein Ü-Zeichen bei CE-Kennzeichnung Europäischer Gerichtshof kippt bauaufsichtliche Zulassung

Mehr

Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar

Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar 0.232.111.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1986 Nr. 61 ausgegeben am 26. November 1986 Madrider Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeich- nungen auf Waren, revidiert

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 18. Mai 1993 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 18. Mai 1993 * URTEIL VOM 18. 5. 1993 RECHTSSACHE C-126/91 URTEIL DES GERICHTSHOFES 18. Mai 1993 * In der Rechtssache C-126/91 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in dem

Mehr

KOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG)

KOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG) L 325/46 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und

Mehr

LG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung

LG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 224/06 Datum 18.06.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Köln, 01.12.2006, Az: 81 O 186/06, Urteil Wettbewerbsrecht Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme,

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

7 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

7 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) 7 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) 7.1 Ausgangslage Vernehmlassung Die Bestimmungen bezüglich der Herstellung und Kennzeichnung von Wein sind in verschiedenen Gesetzgebungen

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 12. JULI 1984

URTEIL DES GERICHTSHOFES 12. JULI 1984 URTEIL DES GERICHTSHOFES 12. JULI 1984 L'ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS GEGEN ONNO KLOPP. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ZUGANG ZUM

Mehr

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union 19.11.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und

Mehr

Entwicklung der Weinklassierung «Von der AOC zur AOP für Weine»

Entwicklung der Weinklassierung «Von der AOC zur AOP für Weine» Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Entwicklung der Weinklassierung «Von der AOC zur AOP für Weine» Informationsveranstaltung Rebbau 2018,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr