IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DES VOLKES URTEIL"

Transkript

1 Amtsgericht Leipzig ^(12 C 13191/02 ^ Verkündet am: JSekrin.z.A. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : wegen Mietzins hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt:

2 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.126,42 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 118,10 EUR ab dem , aus 669,44 EUR ab dem , aus 669,44 EUR ab dem sowie aus 669,44 EUR ab dem sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 2,56 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagten schlossen am mit der Firma F. GmbH einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 21, gelegen im 5. OG Vorderhaus, Reichpietschstraße 37 in Leipzig. Aufgrund dieses Mietvertrags waren die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Gesamtmiete von 669,44 EUR verpflichtet. Der Kläger hat das zur streitgegenständlichen Wohnung gehörende Grundstück von der vormaligen Vermieterin käuflich erworben. Der Mietvertrag enthält in 6 Nr. 2 eine Regelung zur Kündigungsfrist bzgl. des Mietverhältnisses. Diese Regelung lautet: "Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Monats gekündigt werden. Nach 5, 8 oder 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich diese dreimonatige Kündigungsfrist um 3, 6 oder 9 Monate." Die Beklagten haben das Mietverhältnis durch Schreiben vom zum gekündigt. Im September 2002 zahlten die Beklagten nur die Nettokaltmiete in Höhe von

3 551,34 EUR, so daß ein Betrag von 118,10 EUR offen ist. Für die Folgemonate Oktober bis Dezember 2002 wurden von den Beklagten ebenfalls keine Zahlungen mehr geleistet. Der Kläger ist der Auffassung, daß aufgrund der mietvertraglichen Regelung die Kündigungsfrist 6 Monate betragen habe, da das Mietverhältnis länger als 5 Jahre gedauert hat. Er ist der Ansicht, daß eine Kündigung nur zum möglich sei und daher bis einschließlich Dezember 2002 die vereinbarte Miete geschuldet ist. Der Kläger beantragt, die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.126,42 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 118,10 EUR ab dem , aus 669,44 EUR ab dem , aus 669,44 EUR ab dem sowie aus 669,44 EUR ab dem sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 2,56 EUR zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, daß nach der Mietrechtsreform vom auch für das vorliegende Mietverhältnis eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gem. 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB gelten würde, so daß das Mietverhältnis bereits zum sein Ende gefunden habe und weithin kein weiterer Mietzins geschuldet sei. Ergänzend wird auf alle Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

4 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.126,42 EUR gem. 535 Abs. 2 BGB i.v.m. 9 des Mietvertrages vom Die Beklagten sind aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, einen monatlichen Mietzins von 669,44 EUR zu zahlen. Die Zahlungspflicht erstreckt sich im vorliegenden Fall auf die nicht geleistete Restmiete für den Monat September 2002 in Höhe von 118,10 EUR sowie die Monatsmieten Oktober bis Dezember Die Beklagten sind zur Mietzahlung bis einschließlich Dezember 2002 verpflichtet, da das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom erst zum sein Ende gefunden hat. Aufgrund der Regelung in 6 Ziff. 2 des Mietvertrages vom beträgt die im vorliegenden Fall maßgebliche Kündigungsfrist 6 Monate, da das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 5 Jahre bestanden hat. Die gesetzliche Kündigungsfrist des 573 c Abs. 1 Nr. 1 BGB n.f. von 3 Monaten findet auf das vorliegende Mietverhältnis keine Anwendung. Zwar ist gem. 573 c Abs. 4 BGB in der nach der Mietrechtsreform vom geltenden Fassung eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von der gesetzlichen Kündigungsfrist unwirksam, jedoch findet nach der Übergangsregelung in Art Abs. 10 EGBGB die Vorschrift des 573 c Abs. 4 BGB n.f. keine Anwendung, wenn Kündigungsfristen vor dem 01. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Eine solche "vertragliche Vereinbarung" im Sinne einer echten konstitutiven Vereinbarung liegt hier vor, auch wenn die Regelung in 6 Ziff. 2 des Mietvertrages vom dem Inhalt der gesetzlichen Regelung zu den Kündigungsfristen nach 565 Abs. 2 BGB a.f. entspricht. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, daß eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die die gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergibt, keine vertragliche Vereinbarung in diesem Sinne darstelle, sondern nur eine

5 Individualvereinbarung die Wirkung des 573 c Abs. 4 BGB n.f. ausschließen könne. Ansatzpunkt dieser Überlegung ist, daß die Formulierung in Art Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart" einen einfachen Pleonasmus darstellen würde, der keinen eigenen Aussagegehalt habe. Denn eine Vereinbarung könne nur durch Vertrag zustandekommen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom , ZMR 9/02). Durch die unklare Gesetzesbestimmung sei es daher erforderlich, die Gesetzesmaterialien heranzuziehen, um den Sinn der gesetzlichen Regelung in Art Abs. 10 EGBGB zu ermitteln. Zurückgegriffen wird dabei auf die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses, der ausgeführt hat: "Die im Regierungsentwurf für Kündigungsfristen in bestehenden Verträgen vorgesehenen Übergangsvorschriften des Art. 2 Nr. 1 Mietrechtsreformgesetz (Art Abs. 9 EGBGB, aufgerückt zu Abs. 10) hält der Ausschuss für sachgerecht, vorausgesetzt, daß es sich insoweit im Einzelfall tatsächlich um echte Vereinbarungen handelt. Nur dann gelten die vertraglich wirksam vereinbarten Kündigungsfristen grundsätzlich fort, soweit sie nach bisherigem Recht zulässig sind. Haben die Parteien also z.b. für beide Seiten längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart, was bislang zulässig war, so sollen diese Fristen auch zukünftig Bestand haben. Die Parteien haben, indem sie von den bisherigen gesetzlichen Fristen abgewichen sind, zum Ausdruck gebracht, daß sie gerade diese besondere Vertragsgestaltung wünschen (...). Dies ist aus Vertrauensschutzgründen zu respektieren. Etwas anderes ist es jedoch, wenn die Parteien lediglich im Vertragstext allgemein auf die gesetzliche Regelung verwiesen oder auch, wie in vielen Mustervertragsformularen, im Rahmen einer Formularklausel den Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung nur wiederholt haben. In beiden Fällen hat die Regelung regelmäßig keinen Vereinbarungscharakter. Der Ausschuss hat an dieser Stelle zunächst erwogen, eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, hält dies

6 jedoch im Ergebnis nicht für erforderlich. Der Gesetzeswortlaut ("... durch Vertrag vereinbart...") macht aus der Sicht des Ausschusses ausreichend deutlich, daß es darauf ankommt, ob die Kündigungsfristen tatsächlich vereinbart worden sind, ihnen also von den Parteien eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessen wurde. Bei Verweisung oder bloßer Wiederholung spricht schon der erste Blick eine Vermutung dagegen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß in vielen Fällen die Parteien den Gesetzeswortlaut lediglich der Vollständigkeit halber zur bloßen Information über die bestehende Rechtslage im Vertragstext wiedergegeben haben. Auf den Inhalt der konkreten Regelung selbst kam es ihnen jedoch gar nicht an; er wäre bei einer anderen Gesetzeslage ggf. beliebig austauschbar gewesen. Nur wenn sich aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei Vertragsschluss ergibt, daß die Parteien ein besonderes Interesse an der Geltung der gesetzlichen Fristen hatten und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung ganz bewusst getroffen haben, kann auch hier ausnahmsweise eine echte Vereinbarung vorliegen. In der Mehrzahl der Formularverträge wird dies allerdings nicht der Fall sein, so daß die Übergangsvorschrift des neuen Artikels Abs. 10 EGBGB (Art. 2 Nr. 1 Mietrechtsreformgesetz) keine Anwendung finden dürfte." (BT DS 14/5663, S. 180 ff.). Des weiteren wird in der Beschlussempfehlung ausgeführt, Intention der kurzen Kündigungsfrist des 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB u.f. sei es, die Mobilität des Mieters zu stärken, sofern aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen ein Umzug notwendig sei. (BT DS 14/5663, S. 178 ff.). Das Landgericht Hamburg ist in der angegebenen Entscheidung dabei vor diesem Hintergrund der Auffassung, der Rechtsausschuss meine mit einer "echten" Vereinbarung nur eine solche, die von der gesetzlichen Regelung des 565 Abs. 2 BGB a.f. abweiche. Des weiteren meint das Landgericht Hamburg, den Gesetzesmaterialien entnehmen zu können, daß es sich nach der Begründung des Rechtsausschusses um Vereinbarungen handeln solle, die die Vertragsparteien in

7 Kenntnis der früheren Regelung zu den Kündigungsvorschriften "ganz bewusst" getroffen haben, denen sie also eine "besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessen" haben. Daraus ergebe sich, daß nur ausgehandelte längere Kündigungsfristen über den hinaus Bestand haben sollen, also nur Individualvereinbarungen diese Geltung auslösen sollten. Das Landgericht Hamburg führt auch aus, daß Forumlarklauseln im Sinne des 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt sein können, jedoch sei eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, denn wenn auch die Formularklauseln vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Art Abs. 10 EGBGB wären, könne die Neuregelung nur auf Verträge angewendet werden, die nach dem abgeschlossen wurden und damit wäre das gesetzgeberische Ziel, die Mobilität zu stärken, auf Jahrzehnte nicht erreicht (so auch AG Neuköln, WuM 2002, 311). Der Rechtsauffassung der Beklagten, die dem Landgericht Hamburg folgt, ist zuzugeben, daß es eine Vielzahl von Mietverhältnissen gibt, die formularvertraglich diese Wiedergabe der gesetzlichen Kündigungsfrist enthält und der gesetzgeberische Zweck, eine größere Mobilität zu gewährleisten, durch die Nichtverkürzung der Kündigungsfristen zunächst nicht erreicht wird. Es ist auch ersichtlich, daß unter Zugrundelegung der Äußerungen des Rechtsausschusses der Gesetzgeber eine kürzere Frist für den Mieter zur Kündigung bestehender Mietverhältnisse erreichen wollte, gleichwohl kann diese gesetzgeberische Intention bei der Anwendung der Vorschrift des Art Abs. 10 EGBGB keine Beachtung finden, da es sich insofern nicht um eine unklare Regelung handelt und der gesetzgeberische Wille in der Vorschrift selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Für eine Auslegung entsprechend dem gesetzgeberischen Willen ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift kein Raum. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Leipzig (vgl. WuM 2002, S. 608 ff.) an, daß auch die Wiedergabe der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem Formularmietvertrag eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Art Abs. 10 EGBGB darstellt. Der Abschluss eines Formularmietvertrages hat grundsätzlich die gleiche

8 rechtliche Bedeutung wie ein abgeschlossener Individualvertrag. Einen qualitativen Unterschied zwischen beiden Vereinbarungsarten kennt das deutsche Recht nicht. Gerade im Bereich der sich typischerweise wiederholenden Problemkonstellationen ist die Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen heute gängige Praxis. Dies hat insbesondere auch Bedeutung für den Abschluss von Mietverträgen. Ein individuell ausgehandelter Vertrag ist gerade im Hinblick auf Mietverhältnisse die absolute Ausnahme. Im Bereich des Mietrechts ist damit der formularmäßig abgeschlossene Mietvertrag die typische vertragliche Vereinbarung im Rechtssinne. (AG Steinfurt, WM 2002, 148). Gerade Allgemeine Geschäftsbedingungen erheben den Anspruch, das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien umfassend zu regeln, insofern sind auch sämtliche in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Regelungen vom Gestaltungswillen der Parteien umfasst. (vgl. dazu auch AG Tempelhof-Kreuzberg, ZMR 2002, 280; AG Charlottenburg, NZM 2002, 384 und AG Frankfurt/Main, NZM 2002, 383). Mithin kann einem Formularmietvertrag der Charakter als Vereinbarung nicht abgesprochen werden. Eine mangelnde "konstitutive" Bedeutung könnte sich damit nur daraus ergeben, daß es sich um eine reine Wiederholung der gesetzlichen Regelung handelt. Jedoch kann einer vertraglichen Regelung der Vereinbarungscharakter nicht deshalb abgesprochen werden, nur weil diese Abrede ohnehin gelten würde, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. (vgl. LG Leipzig, ZMR 2002, 610). Abgesehen davon, kann eine Schlussfolgerung auf eine bloße Gesetzeswiederholung im Falle des 565 Abs. 2 BGB a.f. auch deshalb nicht gezogen werden, weil diese Vorschrift kein zwingendes Gesetzesrecht, sondern dispositiv war. (vgl. LG Berlin, ZMR 2003, 112 ff., LG Itzehohe, ZMR 2002, 922). Da es sich um nicht zwingendes Gesetzesrecht gehandelt hat, ist gerade jede ausdrückliche Entscheidung der Parteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums Ausdruck der wahrgenommenen Privatautonomie und zeigt Rechtsbindungswillen. Mit der Wiedergabe der gesetzlichen Kündigungsfristen des 565 Abs.

9 2 BGB a.f. haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, daß gerade auch für ihren konkreten Vertrag die gesetzliche Regelung als angemessen erachtet worden ist. Darüber hinaus gibt auch der Wortlaut des Art Abs. 10 EGBGB für eine Differenzierung nach "echten" oder "unechten" Vereinbarungen, Individualvereinbarungen oder formularvertragliche Vereinbarungen nichts her (LG Leipzig, WuM 2002, 608 ff). Würde man die gesetzeswiederholenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Formularmietvertrags als nicht "konstitutiv" ansehen, liefe dies auch darauf hinaus, daß diejenigen Vermieter, die die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen als zweckmäßig und ausreichend angesehen haben, vom Schutz des Art Abs. 10 EGBGB ausgenommen wären (LG Berlin, WuM 2002, 607). Soweit vereinzelt die Rechtsauffassung vertreten wird, die Vereinbarung von Kündigungsfristen in Formularmietverträgen, die von der gesetzlichen Bestimmung des 573 c Abs. 1 Nr. 1 BGB n.f. abweicht, sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann nicht eine Regelung, die über Jahre geltendes Gesetzesrecht war, plötzlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Zum anderen muss eine Klauselkontrolle an dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Recht erfolgen. Entsprechend der Regelung des 8 AGBG wäre insofern die Inhaltskontrolle schon wegen des gleichen Inhalts mit der gesetzlichen Bestimmung beschränkt und würde nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. 280 Abs.2, 286, 288, 247 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO. Sprinz Richter

10 Beschluss: Der Streitwert wird gem. 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.v.m. 3 ZPO auf 2.126,42 EUR festgesetzt. Sprinz Richter

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 240/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Mandanteninformation 1/2004

Mandanteninformation 1/2004 Mandanteninformation 1/2004 Neuregelung des Mietrechtes Hier: Asymmetrische Kündigungsfristen Durch die Neuregelung des Mietrechts ab dem 01.09.2001 wurden sog. "asymmetrische" Kündigungsfristen eingeführt,

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am : 08.10.2015 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit des Herrn,,, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,,- Klägers,

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

BGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.

BGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH VIII ZR 335/02 1 BGH VIII ZR 335/02 Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 243/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2006 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Deutscher Bundestag Drucksache 15/4134 15. Wahlperiode 09. 11. 2004 Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Wolfgang Spanier, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, Bernhard Brinkmann (Hildesheim),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.

Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 901/17 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF, Hauptstraße 117, 10827 Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigter: Geschäftszeichen:

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 1 An sich könnte man meinen, dass der VIII. Senat des BGH alles Wichtige zum Kündigungsverzicht

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes

Landgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 305 0 8/98 In der Sache Verkündet am: 23.4.98 als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 )

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als

Mehr

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 30 C 537/18 Verkündet am 07.11.2018 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES Urteil Indem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil

Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil je Abschrift 8 C 270/11 Verkündet am 24.11.11 Müller Justizbeschäftigte als UrKuifttoeamte der Geschäft Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE Urteil In dem Rechtsstreit 1. der' 2. des Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit 03/03/2011 10:23 +493898232223 LANDGERICHT BERLIN S. 81/06 Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit der SVRMfrGrundbesitz GmbH & Co KG vertreten d.d. SgNfrVerwaltungs

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr388_12 letzte Aktualisierung: 17.9.2013 BGH, 10.7.2013 - VIII ZR 388/12 BGB 137, 573c, 575 Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 105/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.4.2005 Verkündet am 20.4.2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verkündet 12.3.2009 am: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschafts-Nr.: 711 C 237/08 In dem Rechtsstreit LORRAINE MEDIA GMBH. Hauptstraße 117, 10827 Berlin. Gz.: B 11229-58905 vertr.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 27/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536

Mehr

Landgericht Hannover Urteil vom O 354/14

Landgericht Hannover Urteil vom O 354/14 Landgericht Hannover Urteil vom 04.06.2015 3 O 354/14 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 nebst Zinsen aus Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 in Höhe von 4 % seit dem 10.03.2009 bi szum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 26/16 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 474/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 18.7.2007 Verkündet am 18.7.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Amtsgericht HamburgAltona Az.: 314b C 171/11 Verkündet am 25.08.2016 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte erkennt

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 335/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 50/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

Teil F. Übungsfälle C Klageschrift

Teil F. Übungsfälle C Klageschrift Teil F Übungsfälle C Klageschrift 1. a) Arnotro GmbH Herrn GF... Straße, Hausnummer 01744 Dippoldiswalde Walter Gerätetechnik GmbH./. Arnotro GmbH Auftrag vom 18. Dezember... (Auftragsnummer...) Sehr geehrter

Mehr

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Ausfertigung Amtsgericht Lichtenberg Im Namen des Volkes Urteil Geschaftsnummer: 8 C 293/12 verkündet am : 01.02.2013 In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertreten d.d. GeschäftsfOhrerin Sabine

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

^nitsgeric&frankfurtarnmain

^nitsgeric&frankfurtarnmain ^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 133/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. März 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 1608/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 1608/01 Leitsatz: Der Auftraggeber benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen ( 9 AGBG), wenn er einen Einbehalt zur Sicherung seiner Gewährleistungsrechte beansprucht, dem Auftragnehmer

Mehr

Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 12 S 6302/04 LG Leipzig 161 C 4518/04 AG Leipzig Verkündet am: 17.2.2005 Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt - Kläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 234/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr