Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.v.m. 19 PrüfVBau)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.v.m. 19 PrüfVBau)"

Transkript

1 NL: Mittelstraße 5, Gundelsheim Hauptsitz: Galgheide 12, Schwalmtal Tel: / * Fax: / Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.v.m. 19 PrüfVBau) Anlage 12 Auftragsnummer/-jahr: / 2012 / RJ I. Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauherr(in) Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Vorhaben Genaue Bezeichnung des Vorhabens, evtl. Bauabschnitt Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 (3) Nr. 5 BayBO, Großgarage nach 1 GaStellV 3. Baugrundstück Gemarkung Flur-Nr. Gemeinde München Straße, Hausnummer Gemeindeteil Verwaltungsgemeinschaft Zuständige Bauaufsichtsbehörde Name Telefon (mit Vorwahl) Fax Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Hauptabteilung IV, Lokalbaukommission Straße, Hausnummer PLZ, Ort Blumenstraße 28b München Entwurfsverfasser(in) Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ersteller(in) des Brandschutznachweises Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Prüfsachverständiger für Brandschutz Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Dr. Jaspers Rainer Straße, Hausnummer PLZ, Ort Mittelstraße Gundelsheim buero@oekotec-gruppe.de 2012 (BY_II_ ) Seite 1 von 11

2 II. Ergebnis der Prüfung 1. Angaben zu den für die Bauausführung maßgebenden Unterlagen (Bescheinigungen, Prüfungsergebnisse und Nachweise nach Nr. II 4 der Bescheinigung Brandschutz I) 1.1 Bescheinigung über den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes Datum Auftragsnr. / Jahr Brandschutznachweis gemäß 11 BauVorlV; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Anhang zum Brandschutzkonzept vom ; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Tektur 1 zum Brandschutznachweis gemäß 11 BauVorlV; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Bescheinigung Brandschutz I nach PrüfVBau Nr CF / 2010 Prüfsachverständiger Dipl.-Ing. Dr. Rainer Jaspers Ortsbesichtigung durch das SV-Büro Dr. Jaspers Ortsbesichtigung durch Dr. Jaspers Schreiben des Generalunternehmers XXX, mit Nachweisen 1.2 Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile Datum Name des Prüfingenieurs/des Prüfamts / des Prüfsachverständigen Die Bescheinigung Standsicherheit II Die ordnungsgemäße Bauausführung der im Sinn des 13 Abs. 4 PrüfVBau überwachten Bauteile und Bauarten wird bescheinigt (Art. 77 Abs. 2 BayBO) , Prüfsachverständiger XXX, München 1.3 Bescheinigungen über sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen Datum Bezeichnung Brandmelde- und Alarmierungsanlage: Der Bericht über die Sachverständigenabnahme Die Aufschaltung zur Feuerwehr ist noch nicht erfolgt und konnte nicht geprüft werden, eine Sirene muss gewechselt werden, die Feuerwehrlaufkarten liegen noch bei der Feuerwehr zur Freigabe vor, die Übergabedokumente müssen ergänzt werden. Es wurden keine weiteren Mängel festgestellt, so dass die Anlage nach Abstellen der Mängel zur Nutzung freigegeben werden kann., Ing. XXX, SV für Elektrotechnik und Blitzschutzanlagen, Dommitzsch Der Prüfbericht Nr. (keine Angabe) für das Objekt Donnersberger Höfe, München, wurde vorgelegt. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlage kann bescheinigt werden , XXX, Emskirchen Hinweis: Die Nachverfolgung/Zuständigkeit über die ordnungsgemäße Beseitigung von ggf. noch vorhandenen Mängeln obliegt dem Prüfsachverständigen für diese Anlagentechnik. Hinweis: Gemäß SPrüfV 2 (5) hat der Bauherr oder der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Weiterhin wurde ein Prüfbericht des XXX, Emskirchen, Prüfsachverständiger XXX mit Datum vom vorgelegt. Dieser bestätigt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlage, wobei hier auffällt, dass auf Seite 6, Punkt 3.6 festgestellt wird, dass die Alarmübertragung auf die Branddirektion noch nicht vorhanden ist und somit die v.g. Aussage nicht abschließend getroffen werden kann und darf (BY_II_ ) Seite 2 von 11

3 Die Aufschaltung der BMA auf die Branddirektion wurde mittlerweile durch die Firma XXX schriftlich bestätigt. Da eine zweite Prüfbescheinigung für die Brandmeldeanlage durch den Prüfsachverständigen XXX vorgelegt wurde, wird die Prüfbescheinigung des Sachverständigen XXX nicht bewertet, da hier der Nachweis fehlt, ob dieser die Prüfung als Prüfsachverständiger nach SPrüfV i.v. mit der PrüfVBau durchführen darf Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen: Die Prüfbescheinigung Nr. SP /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , XXX, Fürstenfeldbruck Hinweis: Ebenfalls wurde die aufgeworfenen Fragen durch den Bauherrn durch den Prüfsachverständigen XXX, mit verschiedenen Schreiben gleichen Datums beantwortet Maschinelle Lüftungsanlagen in Garagen: Die Vorabbestätigung Nr v1 Die Luftvolumenströme entsprechen sowohl im Lüftungs- als auch im Rauchabzugsbetrieb den baurechtlichen Vorschriften. Nach Fertigstellung der externen Ansteuerung für den Rauchabzugsbetrieb (autom. Auslösung sowie Handbedienung an der Feuerwehranlaufstelle) und der Störmeldefunktion findet ein abschließender Termin statt. Die Bescheinigung (Formblatt) wird dann kurzfristig nachgerecht , XXX, Jettenhausen Die Prüfbescheinigung gemäß 2 SPrüfV (Anlage 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfV- Bau) ,. XXX, Jettenhausen Hinweis: Mit Schreiben des Prüfsachverständigen vom und wurden weitere und abschließende Aussagen zu den Brandschutzklappen und zu den den Einzellüftungsanlagen getroffen. Die Übereinstimmungsbestätigung für Z (Entrauchungsventilator) Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Überflurhydranten mit Löschwasserbrunnen: Die Prüfbescheinigung Nr. HN /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , XXX, Fürstenfeldbruck Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen Die Bestätigung für die Sicherheitsbeleuchtung im UG 1 und UG 2 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt.. Fa. XXX, Borsdorf Die Prüfbescheinigung Nr /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfV- Bau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , und , ibd Ingenieur-büro XXX, Emskirchen 2012 (BY_II_ ) Seite 3 von 11

4 1.4 Sonstige Datum Bezeichnung Alarmierungseinrichtungen, DIN (Sachkundigenbescheinigungen): Die Bestätigung für die Rauchmelder in Haus 5, 6, 7, 13, 14 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , Fa. Johannes Henker Elektro, Waldheim Die Bestätigung für die Rauchmelder in Haus 1, 2, 3, 9, 10, 11 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , Fa. XXX, Sömmerda Die Bestätigung für die nachträglich eingebauten Rauchmelder in den untersten Geschossen wurde durch den Generalunternehmer der Firma XXX telefonisch bestätigt und ist noch schriftlich nachzureichen. Elektrische Anlagen (Sachkundigenbescheinigungen): Die Herstellerbescheinigung / Errichtererklärung Die Elektroinstallation entspricht den gültigen Rechtsvorschriften DIN VDE , Fa. XXX, Borsdorf Beleuchtungen in Garagen gemäß GaStellV (Sachkundigenbescheinigung): Die Bescheinigung Die Beleuchtungsanlage wurde gemäß GaStellV ausgeführt , Fa. XXX, Borsdorf Feuerlöscher (Sachkundigenbescheinigungen): Die Bestätigung über die Montage für Feuerlöscher gemäß den Vorgaben des Auftraggebers , Fa. XXX, Aschheim Lüftungstechnische Anlagen, Brandschutzklappen (Sachkundigenbescheinigungen): Der Prüfbericht Nr BSK-05 An den in der Liste gekennzeichneten Brandschutzklappen wurden keine Mängel festgestellt , IS-Sicherheitsanlagen, Dipl.-Ing. Univ. XXX. Der Prüfbericht Nr BSK-05 Die feuerwiderstandsfähigen Abschlüsse BR-Ü sind mängelfrei, wirksam und betriebssicher , IS-Sicherheitsanlagen, Dipl.-Ing. Univ. XXX. Hinweis: Die Nachverfolgung/Zuständigkeit über die ordnungsgemäße Beseitigung von ggf. noch vorhandenen Mängeln obliegt dem Sachkundigen für diese Anlagentechnik. Die Übereinstimmungsbestätigung für Z , Z , Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Bescheinigung Die errichtete/geänderte Anlage entspricht den Bestimmungen der LüAR , Fa. XXX, Landshut Rauchabzugsöffnungen in notwendigen Treppenräumen (Sachkundigenbescheinigung): Die Bestätigung für Treppenhaus 02, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 12, 13, 14, 15, Kindergartenwurde vorgelegt. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt., Fa. XXX, Nürnberg 2012 (BY_II_ ) Seite 4 von 11

5 Kabel- und Rohrabschottungen (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , XXX , XXX , XXX , XXX ohne Datum Weiterhin wurden diverse Schreiben des Herstellers Wichmann vorgelegt in der die teilweise abweichenden Einbausituationen der Wichmann Kabelboxen als nicht wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis bewertet wurden. Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , XXX., München Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX., München Die Übereinstimmungsbestätigung für P-3725/4130-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Essenbach , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungserklärung für P-3552/436/09-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis, XXX, Altschönau Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungserklärung für P-3940/2554-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Altschönau Die Bestätigung für den Verschluss von Durchbrüchen in klassifizierten Wänden gemäß LAR , XXX, Moosinning Bedachungen als harte Bedachung (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigung Der ausgeführte Dachaufbau entspricht der DIN als harte Bedachung , XXX, Gräfeling Wärmedämmstoffe in Tiefgaragen (Verwendbarkeitsnachweise): Technische Datenblätter wurden vorgelegt. Die im Bereich TG-Wohnraum und 1.UG Wohnraum eingesetzte Dämmung entspricht A1 nach DIN Feuerwehrpläne nach DIN 14095: Es wurden vorläufige Feuerwehrpläne (Brandschutzpläne des IB XXX ) vorgelegt. Diese entsprechen nicht den Anforderungen der DIN Es wird vorausgesetzt, dass Abstimmung mit der Branddirektion München erfolgte und die Pläne an der BMZ vorliegen. Die Feuerwehrpläne nach DIN liegen laut Aussage des Brandschutznachweiserstellers der Branddirektion zur Prüfung vor. Stand der derzeitigen, vorläufigen Pläne (BY_II_ ) Seite 5 von 11

6 ohne Datum ohne Datum Flächen für die Feuerwehr: Die Nachweise über die Errichtung der Feuerwehrflächen gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wurden vorgelegt , XXX, Olching Die Berichte über die Prüfung und Nachprüfung der Verdichtung der Fahrstrassen und Feuerwehrflächen wurden vorgelegt. XXX, Gröbenzell Klassifizierte I-Kanäle (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-3490/3809-MPA BS Der Verwendbarkeitsnachweis P-3490/3809-MPA BS , XXX, München Klassifizierte L-Kanalkonstruktionen (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-MPA-E Der Verwendbarkeitsnachweis P-MPA-E , XXX Essenbach Klassifizierte Feuerschutzabschlüsse (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigung für Z Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , XXX, Rottenburg Die Übereinstimmungserklärung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Rottenburg Die Bestätigung für Z , Z Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt., XXX, Brackenheim Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Brackenheim Klassifizierte Rauchschutzabschlüsse (Werksbescheinigungen): Die Übereinstimmungsbestätigung für P , XXX, Brackenheim Klassifizierte Schachtwände, Gipskarton (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-3078/0689-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, München Bilder über die ergänzende Rettungswegkennzeichnung im Bereich der Tiefgarage (U1 und U2) wurden vorgelegt. Wärmedämmverbundsysteme (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigungen gemäß Verwendbarkeitsnachweisen Z , Z wurden vorgelegt.. Facherrichterbescheinigung Heizung / Lüftung/ Sanitär Wohnen und Kita XXX,84036 Landshut 2012 (BY_II_ ) Seite 6 von 11

7 2. Angaben zum Prüfbericht über die Bauausführung (ggf. im Anhang) (Seitenzahl, Auflistung der Dokumente, die Bestandteil des Prüfberichts sind oder auf die Bezug genommen wird; z.b. Pläne, Beschreibungen, Berechnungen, Verwendbarkeitsnachweise, sonstige Nachweise, Berichte über Baubegehungen während der Bauausführung usw.) Hinweise zu gegenüber dem Brandschutznachweis / der Prüfbescheinigung Brandschutz I vorliegenden Abweichungen/Änderungen, die in den Anhang zum Brandschutzkonzept vom bzw. die Tektur 1 zum Brandschutzkonzept vom aufgenommen wurden und bescheinigt werden können: 1. Die erforderliche Sicherheitsbeleuchtung in den Bereichen der Tiefgarage, den Treppenräumen von der Garage bis zum Ausgang ins Freie und den innenliegenden Treppenräumen wurde mit hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen mit einer Akkupufferung von 1 Stunde umgesetzt, dies kann akzeptiert werden. Es wurde im Brandschutznachweis festgelegt, dass die Sicherheitsbeleuchtung bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sein muss. Mit dem Prüfsachverständigen für Sicherheitsbeleuchtung wurde festgelegt, dass die letzte Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung außen an den einzelnen Notausgängen vorhanden sein muss und die weitere Beleuchtung der Straßen und Gehwege über die Außenbeleuchtung abgedeckt werden kann und hieran keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. 2. CO-Warnanlagen wurden im Objekt nicht errichtet. Die Bewertung gemäß GaStellV 14, Abs. (6) hätte mit Einreichung der Bauvorlagen gemäß GaStellV 19 erfolgen müssen. Der Nachweis über den Entfall durch einen Prüfsachverständigen liegt vor und ist als Anlage beigefügt. 3. Der Brandschutznachweis wurde in folgenden Punkten fortgeschrieben. a. Im Untergeschoss der Townhouses wurde der 2. Rettungsweg durch ein öffenbares Fenster zu den Lichtschächten realisiert. Da die Lichtschachtabdeckung nur mit sehr großer Kraft betätigt werden kann, wird der 2.Rettungsweg nunmehr über den angrenzenden Flur des Kellergeschosses und von hieraus über den hier angrenzenden Treppenraum realisiert. Die Bewohner sind hierüber schriftlich zu informieren. Türen im Verlauf dieses Rettungsweges, die nicht in Fluchtrichtung aufschlagen, sind im Bereich der Drücker mit einem nachleuchten Hinweis Ziehen und Drücken zu versehen. Der erste Rettungsweg führt somit über die vorhandene innere Verbindungstreppe und der zweite Rettungsweg über die v.g. Anbindung an einen Flur, mit weiterer Anbindung an einen Treppenraum oder den Zugang in die Garage. b. An den elektrischen Sonnenschutz bzw. die Rolläden, die elektrisch betätigt werden, werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt, auch wenn diese Fenster teilweise den zweiten Rettungsweg darstellen, da einmal immer mehrere Fenster vorhanden sind und zum anderen die Bewohner sich durch Handy bemerkbar machen können. Dieser Sachverhalt wurde am zwischen dem Unterzeichner und der Branddirektion München, Herrn Klotz, abgestimmt. c. Im Untergeschoss der Townhouses wurde der teilweise noch fehlende Rauchwarnmelder, der im Brandschutznachweis festgelegt worden ist, installiert. d. Für die Feuerwehreinspeisung in die Sprinkleranlage kann akzeptiert werden, wenn sich dieser ca. 1 m (+ 10 cm) oberhalb der Geländeroberfläche befindet. e. Alle qualifizierten Türen in den Untergeschossen sind nachzustellen, so dass diese bestimmungsgemäß schließen und die Bodendichtungen ihre Funktion wahrnehmen. Dieser Nachweis ist durch den Facherrichter zu führen. Da derzeit die Abschlüsse, insbesondere in den Schleusen von den Garagenbereichen mit einer sehr hohen Schließkraft eingestellt sind und diese dadurch für die Nutzer nur schwer zu betätigen sind, kann im Rahmen einer Abweichung nach GaStellV akzeptiert werden, wenn die Bodendichtungen der T30-RS Abschlüsse zu den Schleusen hochgestellt werden, damit diese mit geringeren Schließkräften bestimmungsgemäß Schließen. Der Rauchabschluss nach DIN zu den Treppenräumen von den Schleusen aus, muss aber nach wie vor die bestimmungsgemäße Funktion erfüllen. f) Die teilweise in den Schleusen vorhandenen Elektroinstallationen auf Kabeltrassen, die nicht dem Betrieb der Schleusen oder Flure dienen, sind mit dämmschichtbildenden E 30 Beschichtungen zu versehen. Hierfür ist eine Abweichung durch den Brandschutznachweisersteller zu beantragen. g) Für die eingesetzten Brandschutzklappen im Untergeschoss, die der Überströmung dienen, ist der Nachweis durch einen Prüfsachverständigen zu führen, dass diese bestimmungsgemäß nach Zulassung eingebaut wurden und betriebssicher sind. Dieser Nachweis wurde geführt. h) Die ergänzte Kennzeichnung der Rettungswege zu den Treppenräumen in der Garage, die durch nachleuchtende Kennzeichnung erfolgte, wurde in den Brandschutznachweis aufgenommen. Ebenfalls wurde die umgesetzte Rettungswegkennzeichnung zu allen Treppenräumen in der Garage in den Brandschutznachweis aufgenommen (BY_II_ ) Seite 7 von 11

8 i) Durch einen durch den Bauherrn beauftragten Brandschutzsachverständigen wurde im den Garagenbereichen festgestellt, da die Anordnung der Sprinklerköpfe teilweise nicht den Anforderungen der CEA 4001 entsprechen soll, obwohl der Prüfsachverständige für die Sprinkleranlage keine Mängel in seinem Prüfbericht hierzu festgestellt hat. Der Prüfsachverständige für die Sprinkleranlage hat sich schriftlich hierzu geäußert. j) Die Kennzeichnung der Feuerwehrflächen, auch in den Wintermonaten wurde in den Brandschutznachweis aufgenommen und nachgewiesen. k) Im Bereich der Wohnungstrennwände sowie der Brandwände wurden Abtrennungselemente vorgesehen, die beidseitig mit Holzbrettern oder Holzleiten verkleidet sind. Hierzu wurde in der Fortschreibung des Brandschutznachweises Stellung bezogen. Dies gilt ebenfalls für den Holzbelag auf den Balkonen im Bereich der Brandwände, die abweichend von Brandschutznachweis ausgeführt worden sind. Gegen die durchgeführte Ausführungsart bestehen jedoch, auch nach Rücksprache mit der Branddirektion München, Herrn Klotz, durchgeführt durch den Unterzeichner am keine Bedenken. Für die Begründung dieser Abweichung wird auf die Aussagen der obersten Bauaufsicht München, veröffentlicht im Internet Häufig gestellte Fragen verwiesen. l) Auf die Ausführung der Brandwandköpfe im Bereich der Balkone, Ausführung der Attikaabdeckungen, wurde ebenfalls in der Fortschreibung des Brandschutznachweises eingegangen. Begründung, siehe Punkt k). m) Im Garagengeschoss wurde teilweise von nichtbrennbaren Rohren auf brennbare Rohre gewechselt. Im Bereich der brennbaren Rohe wurden Brandschutzmanschetten eingesetzt. Ein durch den Bauherrn beauftragter Sachverständiger bemängelte diese Ausführung, da es hierdurch u.u. zu einem Kurzschluss führen kann und es somit zu einer Rauchrückübertragung in entgegengesetzter Richtung kommt. Diese Auffassung wird aufgrund der Länge der Rohrleitungen nicht geteilt. Der Brandschutznachweisersteller hat sich hierzu in seiner Fortschreibung zum Brandschutznachweis abschließend geäußert. 3. Prüfergebnis Die Bauausführung entspricht unter Beachtung folgender Maßgaben zur späteren Nutzung (z.b. besondere Betriebsvorschriften, Nutzungsbeschränkungen) dem bescheinigten Brandschutznachweis; die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise haben vorgelegen. Am bzw fanden Ortsbesichtigungen zur Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des bescheinigten Brandschutznachweises statt. Die Umsetzung des Brandschutznachweises und der Prüfbescheinigung Brandschutz I wurden stichprobenartig überprüft. Bei den stichprobenhaften Überprüfungen festgestellte Mängel, weitere Hinweise / Feststellungen: 1. Die der zuständigen Bauleitung mitgeteilten Öffnungen in klassifizierten Bauteilen sind gemäß LAR oder nach den bauaufsichtlichen Zulassungen der Schottungssysteme zu schließen. Dies ist auch bei Nachinstallationen sicherzustellen, die Fachunternehmen sind durch den Auftraggeber darauf hinzuweisen und die Verantwortung hierfür sowie die Schnittstellen sind durch den Auftraggeber eindeutig zu definieren. 2. In den notwendigen Fluren / Schleusen sind die Anforderungen der LAR zu beachten und umzusetzen, dies ist auch bei Nachinstallationen zu beachten und die Fachunternehmen sind darauf durch den Auftraggeber hinzuweisen: Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in a) notwendigen Treppenräumen gemäß 35 Abs. 1 MBO, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und c) notwendigen Fluren gemäß 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den An-forderungen der Abschnitte bis entsprechen. Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähig (BY_II_ ) Seite 8 von 11

9 keit erhalten bleibt. In Sicherheitstreppenräumen gemäß 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. Elektrische Leitungsanlagen müssen a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a) nichtbrennbar sind (z.b. Leitungen nach DIN EN (VDE 0284 Teil 1): ), b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt dienen oder c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN (VDE 0604 Teil 1): und DIN EN (VDE 0605 Teil 1): ) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3. Die selbstschließende Funktion der klassifizierten Feuerschutzabschlüsse ist noch abschließend herzustellen. 4. Die v.g. Nachweise sowie die Fortschreibung zum Brandschutznachweis sind bis zum vorzulegen. 5. Die v.g. Mängel sind spätestens bis zum vorzulegen. Aufgrund der vorliegenden, für die Nutzungsaufnahme der o. g. Bereiche erforderlichen Unterlagen (z.b. Prüfbescheinigungen für die sicherheitstechnischen Anlagen, Fachunternehmererklärungen) bestehen aus Sicht des Unterzeichners, keine Bedenken gegen die Nutzungsaufnahme der o.g. Nutzungsbereiche, die Kita ist davon ausgenommen. Bei den festgestellten Mängeln und Beanstandungen handelt es sich um nicht wesentliche bzw. um einfache Mängel, die der Nutzungsaufnahme nicht entgegen stehen, da auch mit den festgestellten Mängeln und Abweichungen die Schutzziele der Art. 3 und 12 BayBO auf andere Weise eingehalten werden können. Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom muss die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II den Charakter einer abschließenden Bescheinigung, ohne Vorbehalte haben. D.h. alle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen müssen gemäß den genehmigten Unterlagen umgesetzt sein und alle baurechtlich erforderlichen Nachweise müssen vorgelegen haben (z.b. Prüfsachverständigenabnahmen, Sachkundigenabnahmen, Übereinstimmungserklärungen, Verwendbarkeitsnachweise usw.). Dies kann mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen und Prüfungen bestätigt werden. Hinweise / Feststellungen: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bewertung der brandschutztechnischen Maßnahmen und Einrichtungen nur zum Zeitpunkt der Prüfungen erfolgen kann. Für die Umsetzung und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen aus der BayBO, dem Brandschutznachweis, der Prüfbescheinigung Brandschutz I sowie der Baugenehmigung sind die am Bau Beteiligten nach BayBO Art verantwortlich und nicht der Prüfsachverständige für 2012 (BY_II_ ) Seite 9 von 11

10 Brandschutz. Der Prüfsachverständige überprüft nach PrüfVBau nur stichprobenhaft die Übereinstimmung mit den Prüfgrundlagen der Bescheinigung Brandschutz I. Es wird festgestellt, dass für die Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen die jeweiligen Prüfsachverständigen nach SPrüfV i.v. mit der PrüfVBau verantwortlich sind. Hinweise für die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen nach SPrüfV: Zitat SPrüfV Die wiederkehrenden Prüfungen können nach SPrüfV 2 (3) auch von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese die in 2 SPrüfV festgelegten Anforderungen erfüllen. Für die Prüfungen sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen (insbesondere verkürzte Prüffristen) bleiben unberührt. Zitat Ende Hinweise zu den oben aufgeführten Prüfungen der Prüfsachverständigen nach PrüfVBau i.v. mit der SPrüfV: Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfsachverständigen für die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen nach PrüfVBau i.v. mit der SPrüfV auch für die Kontrolle der Mängelbeseitigung selbst verantwortlich sind. Dies gilt auch für etwaige Schäden, die aus den in den Prüfberichten aufgeführten Mängeln hervorgehen, da in den vom Innenministerium veröffentlichten und zu verwendenden Prüfbescheinigungen grundsätzlich die Aussage getroffen wird, dass die geprüften Anlagen betriebssicher und wirksam sind. Bedingt durch notwendige Organisationsverpflichtungen des Betreibers ist es erforderlich, dass dieser gezielt seiner Verantwortung nachkommt, damit sichergestellt ist, dass die notwendigen Voraussetzungen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kontinuierlich gewahrt bleiben; dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung und Freihaltung der notwendigen Flucht- und Rettungswege, dem Vorhalten und der Kennzeichnung der festgelegten Feuerlöschgeräte sowie den wiederkehrenden Prüfungen nach den relevanten Regelwerken (z.b. SPrüfV, BGR 133, BGV A8, ASR A 1.3). Die abschließenden Sachkundigen- und Prüfsachverständigenbescheinigungen nach SPrüfV sind zu archivieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Berichte sind mind. 3 Jahre bzw. bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fachunternehmen bei Änderungen und Anpassungen der Installationen darauf hinzuweisen sind, dass die Öffnungen in qualifizierten Wänden und Decken bei Nachinstallationen regelgerecht zu schließen sind und die Fachunternehmen, aufgrund ihrer Fachkunde dafür verantwortlich sind (BY_II_ ) Seite 10 von 11

11 III. Bescheinigung, Unterschrift Prüfsachverständiger Die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem bescheinigten Brandschutznachweis wird, bis auf die KITA bescheinigt (Art. 77 Abs. 2 BayBO, 19 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau) Die Prüfung ist abgeschlossen. Gundelsheim, den Unterschrift Bearbeiter Unterschrift / ggf. Stempel Prüfsachverständiger Dr. R. Jaspers Die Bescheinigung besteht aus 11 DIN A 4 Seiten und 1 Anlage. Anlagen: Anlage 1: Die vorgelegten Prüfsachverständigenbescheinigungen sind der Bescheinigung Brandschutz II beigefügt. Hinweis: Die weiteren Nachweise, siehe Kapitel II., Punkt 1.4 sind durch den Bauherrn zu archivieren und auf Verlangen den Prüfsachverständigen nach PrüfVBau sowie der Genehmigungsbehörde vorzulegen (BY_II_ ) Seite 11 von 11

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der

Mehr

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische

Mehr

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) 63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben

Mehr

Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor. Übereinstimmungserklärung. Übereinstimmungserklärung

Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor. Übereinstimmungserklärung. Übereinstimmungserklärung Brandschutzdokumentation - Checkliste Erforderliche Nachweise, Bestätigungen und Bescheinigungen DER BRANDSCHÜTZER Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor en 1 / Sachkundigenbestätigungen

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen

Inhaltsverzeichnis. Legende und Abkürzungen Allgemeines. 2 Lexikon. 3 Vorschriften und Regelwerke. 4 Grundlagen 11 Hinweis: Dieses Handbuch enthält ausgewählte Kapitel aus dem Brandschutzatlas. Die blau und kursiv markierten Kapitel sind nicht enthalten. Sämtliche Kapitel finden Sie im Ordnerwerk oder auf der DVD

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik Teil I Brandschutz III Datum Titel 03.11. / 04.11.15 Einleitung und Überblick 10.11. / 11.11.15 Leitungsanlagen 17.11. /

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais

Mehr

TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer

TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer Gunther Sohn TÜV Anlagentechnik GmbH Elektro- u. Gebäudetechnik ++49

Mehr

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) (Adresse des Nachweiserstellers) Vorbemerkung: Das Brandschutzkonzept umfasst Seiten einschließlich Deckblatt sowie den

Mehr

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung. Leitungsanlagen. Lüftungsanlagen

Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung. Leitungsanlagen. Lüftungsanlagen Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung Leitungsanlagen Lüftungsanlagen Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 Leitungsanlagen Brennbare Leitungen Nichtbrennbare Leitungen Grundlagen

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Antragsteller:------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Gutachterliche Stellungnahme

Gutachterliche Stellungnahme Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059a-Nau Übereinstimmungserklärung

Mehr

Gutachterliche Stellungnahme

Gutachterliche Stellungnahme Gutachterliche Stellungnahme Rohr- und Kabelabschottung der Feuerwiderstandsklassen R30 - R90 / S30 - S90 Einbau in Decken und Wände besonderer Bauart GA-2016/059b-Nau Übereinstimmungserklärung

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO) An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der unteren Bauaufsichtsbehörde Anlage 7 Zutreffendes bitte ankreuzen

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Baubeginnsanzeige Anlage 7 An (untere Bauaufsichtsbehörde) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr

Mehr

Sachverhalten sind ebenfalls im Band Hochbau nachzulesen.

Sachverhalten sind ebenfalls im Band Hochbau nachzulesen. 02_Kaiser ab S 021-048:Kaiser ab Kap. 3 19.02.2008 14:10 Uhr Seite 31 1.1 Grundsätzliche brandschutztechnische Schutzprinzipien Abb. 1.6: Brandschutztechnisch erfolgreiches Abschottungsprinzip, sichtbar

Mehr

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz Kleine Exkursion Dienstag, 07.07.2015, 11:45 Uhr Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1 IHT- Baulicher Brandschutz Fachgebiet Baulicher Brandschutz Dienstag, 23.06.15, 11:45 bis 13:15, 13-222

Mehr

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutznachweis als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Bauherrin/Bauherr: Eingangsvermerk Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.):

Mehr

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis 28.12.2017 Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis Projekt : Errichtung einer Saftreinigungsanlage auf dem Gelände der Zuckerfabrik Anklam Objekt : Suiker Unie GmbH & Co. KG Zuckerfabrik

Mehr

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Bauvorhaben: Bauort: Bauherr: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBO

Mehr

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224 Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz bei Hochhäusern gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) A_Lesik / Shutterstock.com Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen

Mehr

Referentin. Dipl. Ing. Kerstin Kühnel. TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße Berlin Telefon:

Referentin. Dipl. Ing. Kerstin Kühnel. TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße Berlin Telefon: Referentin Dipl. Ing. Kerstin Kühnel TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße 56 12103 Berlin Telefon: 030 7562 1391 bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen und

Mehr

Handbuch Brandschutzatlas

Handbuch Brandschutzatlas Handbuch Brandschutzatlas Baulicher Brandschutz Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Sachverständiger für Brandschutz Gründer des Feuertrutz-Verlags Hauptautor des Brandschutzatlas Dipl.-Ing. (FH) Lutz Battran Sachverständiger

Mehr

UBA Tec Europa GmbH. neu. Kapitel 4 Vergleich MLAR 2005 zu MLAR 2015 UBA-Tec Europa GmbH Seite 1 von 5

UBA Tec Europa GmbH. neu. Kapitel 4 Vergleich MLAR 2005 zu MLAR 2015 UBA-Tec Europa GmbH  Seite 1 von 5 ( Muster--Richtlinie M LAR) 4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) 4.1 Grundlegende Anforderungen 4.1.1 Gemäß S 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende

Mehr

Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch. 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch. 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Brandschutznachweis zum Bauantrag vom (Seite 1) 1 Vorhaben Genaue Bezeichnung des Vorhabens Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Straße,

Mehr

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Übereinstimmungserklärungen alles auf einen Blick

Übereinstimmungserklärungen alles auf einen Blick neuigkeiten-brandschutz.de Ausgabe 4 10. September 2018 Übereinstimmungserklärungen alles auf einen Blick Dokumentation Besuchen Sie unseren Brandschutz-Blog mit aktuellen News unter neuigkeiten-brandschutz.de

Mehr

Handbuch Brandschutzatlas

Handbuch Brandschutzatlas Handbuch Brandschutzatlas Baulicher Brandschutz 3. Auflage mit ca. 700 Abbildungen und Farbfotos, ca. 140 Tabellen und Diagrammen Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Sachverständiger für Brandschutz Gründer des

Mehr

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Ausgabe 2 11.10.2016 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) Fassung:

Mehr

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:

Mehr

Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung

Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung 22.03.2018 Dipl.-Ing. Arch. Reinhard Eberl-Pacan Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Teil 1 Grundlagen der MBO/LBO Grundlage aller baurechtlichen

Mehr

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Bescheinigung gem. 67 (4) Satz 2, 68 (2) Nr. 3 sowie 85 (2) BauO NRW

Bescheinigung gem. 67 (4) Satz 2, 68 (2) Nr. 3 sowie 85 (2) BauO NRW Dr.-Ing. D. Hagebölling Sachverständiger für baulichen, betrieblichen und kommunalen Brandschutz mit Staatsprüfung Von der Industrie- und Handelskammer mit mittleren Ruhrgebiet zu Bochum öffentlich bestellter

Mehr

Anlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage

Anlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage Landratsamt Eichstätt 85072 Eichstätt Tel.: 08421/70-254 o. 258 Fax: 08421/70-347 lfd. Nr.: Anlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Qualitätsmonitoring PrüfVO Überprüfung der Prüfsachverständigen

Qualitätsmonitoring PrüfVO Überprüfung der Prüfsachverständigen Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen Nachdem bereits in den Jahren 2004 und 2008 ein Qualitätsmonitoring (QM) durchgeführt wurde, erfolgte nun, wie bereits beim letzten

Mehr

Referent. Kemal Bäuerle. Dipl.-Ing. Fliederweg Königsbach. Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE)

Referent. Kemal Bäuerle. Dipl.-Ing. Fliederweg Königsbach.   Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) Referent Kemal Bäuerle Dipl.-Ing. 75203 Königsbach E-Mail: Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) Kurzbiographie Lehre als Elektroinstallateur Studium an der FHT Esslingen 4 Jahre Projekteur im Bereich

Mehr

BRANDSCHUTZNACHWEIS zum Bauantrag vom als erweiterte Baubeschreibung zum Brandschutz

BRANDSCHUTZNACHWEIS zum Bauantrag vom als erweiterte Baubeschreibung zum Brandschutz BRANDSCHUTZNACHWEIS vom als erweiterte Baubeschreibung zum Brandschutz Bauvorhaben. Grundstück (Ort, Straße, Hausnummer). Gemarkung. Flur Flurstück Antragssteller(in) / Bauherr(in) Anschrift. Datum / Unterschrift...

Mehr

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen

Mehr

Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise

Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung Bauüberwachung Baubeginnsanzeige Nachweispflicht Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: 21072 Normtyp: Gesetz Niedersächsische

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz

SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000 Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Beiblatt 5 zur DIN EN : Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz

Beiblatt 5 zur DIN EN : Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz 16.7 Seite 1 von 20 Beiblatt 5 zur DIN EN 62305-3: Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz Die folgenden Seiten beinhalten die Präsentationsfolien zu

Mehr

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN. Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN. Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen Sehr geehrte Bauwerber, im Interesse eines zügigen Genehmigungsverfahrens ist es erforderlich, nachfolgende Unterlagen

Mehr

Bautechnische Nachweise

Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise Baubeginn: - Der Baubeginn ist anzuzeigen mit dem Formblatt BAB 17 (Baubeginnsanzeige): - durch Übergabeeinschreiben, Abgabe bei der Bauaufsicht (Kopie mit Eingangsbestätigung)

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten -

Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten - ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Umsetzung

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung

Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung Vortragsgliederung Fachbauleiter - Öffentliches Baurecht Privatrecht Ursprung der Aufgabenübertragung bertragung Die Einrichtung eines Fachbauleiters Brandschutz wird von den Bauaufsichtsbehörden Bauschein

Mehr

Arbeitsblätter MLAR 2005

Arbeitsblätter MLAR 2005 Die Richtlinie als Arbeitsunterlage Als Grundlage dient die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Redaktionsstand 2005) Stand:

Mehr

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - 23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 Die im Anhang abgedruckte

Mehr

Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden

Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Unilever Zentrale D-A-CH Hamburg Luisencenter Bad Homburg Heardercenter Lübeck Flughafen BER BER und Brandschutz Unsere Aufgaben

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Ausschreibungsunterlagen

Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen Erweiterungsbau des Zoologischen Forschungsmuseums Alexander Koenig in Bonn (ZFMK) Sachverständigenprüfung raumlufttechnischer Anlagen und Löschanlagen 1. Allgemeines 1.1 Auftraggeberin

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

MLAR / LAR / RbALei MLAR

MLAR / LAR / RbALei MLAR PUK-WERKE KG MLAR MLAR Begriffe: MLAR = Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen. (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) -Fassung November 2005- Bauaufsichtlich in

Mehr

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Baubeginnsanzeige Anlage 7 An (untere Bauaufsichtsbehörde) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr

Mehr

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung,

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) 232 20.09.2002_2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) Vom 20.9.2002 (Fn 1) (Artikel II der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Mehr

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des

Mehr

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO

Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO Anlage zum Bauantrag Geschäftszeichen / Eingangsvermerk des FD Aktenzeichen Bauordnung Zutreffendes bitte ankreuzen oder Zeilen ausfüllen! Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO Zum

Mehr

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1

21.09.2012. Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1. 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1 21.09.2012 Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 1 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE Brandschutz-Forum München RJ Vortrag 06 1 Thema Jan. 2012 ÖKOTEC-GRUPPE Bilfinger & Berger Teil A 2 21.09.2012 ÖKOTEC-GRUPPE

Mehr

Vom 5. Dezember 1995 (GV. NW S. 1236; 2000 S: 484; S. 454)

Vom 5. Dezember 1995 (GV. NW S. 1236; 2000 S: 484; S. 454) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige TPrüfVO - Technische Prüfverordnung - Nordrhein-Westfalen

Mehr

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße 15 97074 Würzburg Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen und begrenzten Freiflächen, für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen nach 47 Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Brandschutz für estrichüberdeckte Unterflursysteme Technische Information

Brandschutz für estrichüberdeckte Unterflursysteme Technische Information Brandschutz für estrichüberdeckte Unterflursysteme Brandschutz für estrichüberdeckte Unterflursysteme Allgemeines Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ist in der DIN 4102-9 geregelt. (In Teil

Mehr

Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005

Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Peter Krüger 26. Februar 2015 - Hamburg Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Erfahrungen und Erkenntnisse Brandschutztage Fa. Dätwyler / PUK Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung

Mehr

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 9./10. März 2000 die

Mehr

Schäden durch mangelhaften Brandschutz

Schäden durch mangelhaften Brandschutz Schadenfreies Bauen Herausgegeben von Dr.-Ing. Ralf Ruhnau Begründet von Professor Günter Zimmermann Band 4S Schäden durch mangelhaften Brandschutz Von Dr-Ing Gerd Geburtig Dipl.-Ing. Ingo Schlegel Fraunhofer

Mehr

elektrische Anlagen (MEItBauVO) - Stand: Januar 2009 Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für

elektrische Anlagen (MEItBauVO) - Stand: Januar 2009 Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für Inhaltsverzeichnis Einleitung zur Handhabung der Kommentierung 14 Teil A: A -1. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Stand: 17.11.2005 Muster-Richtlinie über

Mehr

Prüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark

Prüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark Einbettung des Prüfsachverständigen für Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren Dipl.-Ing. Stefan Heitmann Prüfsachverständiger für Brandschutz Sitz: Dorfstraße 23701 Eutin-Fissau Tel.: 045 21 / 761 39

Mehr

BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v.

BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. Hinweise zur Umsetzung von brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen bei der Alarmierung durch Brandmeldeanlagen (BMA), Hausalarmanlagen (HAA) und

Mehr

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München An die Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen

Mehr