Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.v.m. 19 PrüfVBau)
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1 NL: Mittelstraße 5, Gundelsheim Hauptsitz: Galgheide 12, Schwalmtal Tel: / * Fax: / Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.v.m. 19 PrüfVBau) Anlage 12 Auftragsnummer/-jahr: / 2012 / RJ I. Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauherr(in) Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Vorhaben Genaue Bezeichnung des Vorhabens, evtl. Bauabschnitt Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage Gebäudeklasse 5 nach Art. 2 (3) Nr. 5 BayBO, Großgarage nach 1 GaStellV 3. Baugrundstück Gemarkung Flur-Nr. Gemeinde München Straße, Hausnummer Gemeindeteil Verwaltungsgemeinschaft Zuständige Bauaufsichtsbehörde Name Telefon (mit Vorwahl) Fax Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Hauptabteilung IV, Lokalbaukommission Straße, Hausnummer PLZ, Ort Blumenstraße 28b München Entwurfsverfasser(in) Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ersteller(in) des Brandschutznachweises Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Straße, Hausnummer PLZ, Ort Prüfsachverständiger für Brandschutz Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Fax Dr. Jaspers Rainer Straße, Hausnummer PLZ, Ort Mittelstraße Gundelsheim buero@oekotec-gruppe.de 2012 (BY_II_ ) Seite 1 von 11
2 II. Ergebnis der Prüfung 1. Angaben zu den für die Bauausführung maßgebenden Unterlagen (Bescheinigungen, Prüfungsergebnisse und Nachweise nach Nr. II 4 der Bescheinigung Brandschutz I) 1.1 Bescheinigung über den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes Datum Auftragsnr. / Jahr Brandschutznachweis gemäß 11 BauVorlV; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Anhang zum Brandschutzkonzept vom ; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Tektur 1 zum Brandschutznachweis gemäß 11 BauVorlV; Ingenieurbüro XXX Sachverständigenbüro für den baulichen Brandschutz Bescheinigung Brandschutz I nach PrüfVBau Nr CF / 2010 Prüfsachverständiger Dipl.-Ing. Dr. Rainer Jaspers Ortsbesichtigung durch das SV-Büro Dr. Jaspers Ortsbesichtigung durch Dr. Jaspers Schreiben des Generalunternehmers XXX, mit Nachweisen 1.2 Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile Datum Name des Prüfingenieurs/des Prüfamts / des Prüfsachverständigen Die Bescheinigung Standsicherheit II Die ordnungsgemäße Bauausführung der im Sinn des 13 Abs. 4 PrüfVBau überwachten Bauteile und Bauarten wird bescheinigt (Art. 77 Abs. 2 BayBO) , Prüfsachverständiger XXX, München 1.3 Bescheinigungen über sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen Datum Bezeichnung Brandmelde- und Alarmierungsanlage: Der Bericht über die Sachverständigenabnahme Die Aufschaltung zur Feuerwehr ist noch nicht erfolgt und konnte nicht geprüft werden, eine Sirene muss gewechselt werden, die Feuerwehrlaufkarten liegen noch bei der Feuerwehr zur Freigabe vor, die Übergabedokumente müssen ergänzt werden. Es wurden keine weiteren Mängel festgestellt, so dass die Anlage nach Abstellen der Mängel zur Nutzung freigegeben werden kann., Ing. XXX, SV für Elektrotechnik und Blitzschutzanlagen, Dommitzsch Der Prüfbericht Nr. (keine Angabe) für das Objekt Donnersberger Höfe, München, wurde vorgelegt. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlage kann bescheinigt werden , XXX, Emskirchen Hinweis: Die Nachverfolgung/Zuständigkeit über die ordnungsgemäße Beseitigung von ggf. noch vorhandenen Mängeln obliegt dem Prüfsachverständigen für diese Anlagentechnik. Hinweis: Gemäß SPrüfV 2 (5) hat der Bauherr oder der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Weiterhin wurde ein Prüfbericht des XXX, Emskirchen, Prüfsachverständiger XXX mit Datum vom vorgelegt. Dieser bestätigt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlage, wobei hier auffällt, dass auf Seite 6, Punkt 3.6 festgestellt wird, dass die Alarmübertragung auf die Branddirektion noch nicht vorhanden ist und somit die v.g. Aussage nicht abschließend getroffen werden kann und darf (BY_II_ ) Seite 2 von 11
3 Die Aufschaltung der BMA auf die Branddirektion wurde mittlerweile durch die Firma XXX schriftlich bestätigt. Da eine zweite Prüfbescheinigung für die Brandmeldeanlage durch den Prüfsachverständigen XXX vorgelegt wurde, wird die Prüfbescheinigung des Sachverständigen XXX nicht bewertet, da hier der Nachweis fehlt, ob dieser die Prüfung als Prüfsachverständiger nach SPrüfV i.v. mit der PrüfVBau durchführen darf Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen: Die Prüfbescheinigung Nr. SP /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , XXX, Fürstenfeldbruck Hinweis: Ebenfalls wurde die aufgeworfenen Fragen durch den Bauherrn durch den Prüfsachverständigen XXX, mit verschiedenen Schreiben gleichen Datums beantwortet Maschinelle Lüftungsanlagen in Garagen: Die Vorabbestätigung Nr v1 Die Luftvolumenströme entsprechen sowohl im Lüftungs- als auch im Rauchabzugsbetrieb den baurechtlichen Vorschriften. Nach Fertigstellung der externen Ansteuerung für den Rauchabzugsbetrieb (autom. Auslösung sowie Handbedienung an der Feuerwehranlaufstelle) und der Störmeldefunktion findet ein abschließender Termin statt. Die Bescheinigung (Formblatt) wird dann kurzfristig nachgerecht , XXX, Jettenhausen Die Prüfbescheinigung gemäß 2 SPrüfV (Anlage 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfV- Bau) ,. XXX, Jettenhausen Hinweis: Mit Schreiben des Prüfsachverständigen vom und wurden weitere und abschließende Aussagen zu den Brandschutzklappen und zu den den Einzellüftungsanlagen getroffen. Die Übereinstimmungsbestätigung für Z (Entrauchungsventilator) Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Überflurhydranten mit Löschwasserbrunnen: Die Prüfbescheinigung Nr. HN /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfVBau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , XXX, Fürstenfeldbruck Sicherheitsbeleuchtungen, Sicherheitsstromversorgungen Die Bestätigung für die Sicherheitsbeleuchtung im UG 1 und UG 2 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt.. Fa. XXX, Borsdorf Die Prüfbescheinigung Nr /2012 gemäß 2 SPrüfV (Anl. 16) und 24 PrüfV- Bau Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen wird bei Beachtung der Prüfbemerkungen unter Abschnitt II.2 bescheinigt ( 2 Abs. 1 SPrüfV, 24 PrüfVBau) , und , ibd Ingenieur-büro XXX, Emskirchen 2012 (BY_II_ ) Seite 3 von 11
4 1.4 Sonstige Datum Bezeichnung Alarmierungseinrichtungen, DIN (Sachkundigenbescheinigungen): Die Bestätigung für die Rauchmelder in Haus 5, 6, 7, 13, 14 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , Fa. Johannes Henker Elektro, Waldheim Die Bestätigung für die Rauchmelder in Haus 1, 2, 3, 9, 10, 11 Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , Fa. XXX, Sömmerda Die Bestätigung für die nachträglich eingebauten Rauchmelder in den untersten Geschossen wurde durch den Generalunternehmer der Firma XXX telefonisch bestätigt und ist noch schriftlich nachzureichen. Elektrische Anlagen (Sachkundigenbescheinigungen): Die Herstellerbescheinigung / Errichtererklärung Die Elektroinstallation entspricht den gültigen Rechtsvorschriften DIN VDE , Fa. XXX, Borsdorf Beleuchtungen in Garagen gemäß GaStellV (Sachkundigenbescheinigung): Die Bescheinigung Die Beleuchtungsanlage wurde gemäß GaStellV ausgeführt , Fa. XXX, Borsdorf Feuerlöscher (Sachkundigenbescheinigungen): Die Bestätigung über die Montage für Feuerlöscher gemäß den Vorgaben des Auftraggebers , Fa. XXX, Aschheim Lüftungstechnische Anlagen, Brandschutzklappen (Sachkundigenbescheinigungen): Der Prüfbericht Nr BSK-05 An den in der Liste gekennzeichneten Brandschutzklappen wurden keine Mängel festgestellt , IS-Sicherheitsanlagen, Dipl.-Ing. Univ. XXX. Der Prüfbericht Nr BSK-05 Die feuerwiderstandsfähigen Abschlüsse BR-Ü sind mängelfrei, wirksam und betriebssicher , IS-Sicherheitsanlagen, Dipl.-Ing. Univ. XXX. Hinweis: Die Nachverfolgung/Zuständigkeit über die ordnungsgemäße Beseitigung von ggf. noch vorhandenen Mängeln obliegt dem Sachkundigen für diese Anlagentechnik. Die Übereinstimmungsbestätigung für Z , Z , Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Bescheinigung Die errichtete/geänderte Anlage entspricht den Bestimmungen der LüAR , Fa. XXX, Landshut Rauchabzugsöffnungen in notwendigen Treppenräumen (Sachkundigenbescheinigung): Die Bestätigung für Treppenhaus 02, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 12, 13, 14, 15, Kindergartenwurde vorgelegt. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt., Fa. XXX, Nürnberg 2012 (BY_II_ ) Seite 4 von 11
5 Kabel- und Rohrabschottungen (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , XXX , XXX , XXX , XXX ohne Datum Weiterhin wurden diverse Schreiben des Herstellers Wichmann vorgelegt in der die teilweise abweichenden Einbausituationen der Wichmann Kabelboxen als nicht wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis bewertet wurden. Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z , Z Die Verwendbarkeitsnachweise wurden vorgelegt , XXX., München Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX., München Die Übereinstimmungsbestätigung für P-3725/4130-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Essenbach , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungserklärung für P-3552/436/09-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis, XXX, Altschönau Die Übereinstimmungsbestätigung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , Fa. XXX, Landshut Die Übereinstimmungserklärung für P-3940/2554-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Altschönau Die Bestätigung für den Verschluss von Durchbrüchen in klassifizierten Wänden gemäß LAR , XXX, Moosinning Bedachungen als harte Bedachung (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigung Der ausgeführte Dachaufbau entspricht der DIN als harte Bedachung , XXX, Gräfeling Wärmedämmstoffe in Tiefgaragen (Verwendbarkeitsnachweise): Technische Datenblätter wurden vorgelegt. Die im Bereich TG-Wohnraum und 1.UG Wohnraum eingesetzte Dämmung entspricht A1 nach DIN Feuerwehrpläne nach DIN 14095: Es wurden vorläufige Feuerwehrpläne (Brandschutzpläne des IB XXX ) vorgelegt. Diese entsprechen nicht den Anforderungen der DIN Es wird vorausgesetzt, dass Abstimmung mit der Branddirektion München erfolgte und die Pläne an der BMZ vorliegen. Die Feuerwehrpläne nach DIN liegen laut Aussage des Brandschutznachweiserstellers der Branddirektion zur Prüfung vor. Stand der derzeitigen, vorläufigen Pläne (BY_II_ ) Seite 5 von 11
6 ohne Datum ohne Datum Flächen für die Feuerwehr: Die Nachweise über die Errichtung der Feuerwehrflächen gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wurden vorgelegt , XXX, Olching Die Berichte über die Prüfung und Nachprüfung der Verdichtung der Fahrstrassen und Feuerwehrflächen wurden vorgelegt. XXX, Gröbenzell Klassifizierte I-Kanäle (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-3490/3809-MPA BS Der Verwendbarkeitsnachweis P-3490/3809-MPA BS , XXX, München Klassifizierte L-Kanalkonstruktionen (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-MPA-E Der Verwendbarkeitsnachweis P-MPA-E , XXX Essenbach Klassifizierte Feuerschutzabschlüsse (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigung für Z Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt , XXX, Rottenburg Die Übereinstimmungserklärung für Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Rottenburg Die Bestätigung für Z , Z Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wird bestätigt., XXX, Brackenheim Die Übereinstimmungserklärung für Z , Z Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, Brackenheim Klassifizierte Rauchschutzabschlüsse (Werksbescheinigungen): Die Übereinstimmungsbestätigung für P , XXX, Brackenheim Klassifizierte Schachtwände, Gipskarton (Übereinstimmungserklärungen): Die Übereinstimmungserklärung für P-3078/0689-MPABS Der Verwendbarkeitsnachweis , XXX, München Bilder über die ergänzende Rettungswegkennzeichnung im Bereich der Tiefgarage (U1 und U2) wurden vorgelegt. Wärmedämmverbundsysteme (Übereinstimmungserklärungen): Die Bestätigungen gemäß Verwendbarkeitsnachweisen Z , Z wurden vorgelegt.. Facherrichterbescheinigung Heizung / Lüftung/ Sanitär Wohnen und Kita XXX,84036 Landshut 2012 (BY_II_ ) Seite 6 von 11
7 2. Angaben zum Prüfbericht über die Bauausführung (ggf. im Anhang) (Seitenzahl, Auflistung der Dokumente, die Bestandteil des Prüfberichts sind oder auf die Bezug genommen wird; z.b. Pläne, Beschreibungen, Berechnungen, Verwendbarkeitsnachweise, sonstige Nachweise, Berichte über Baubegehungen während der Bauausführung usw.) Hinweise zu gegenüber dem Brandschutznachweis / der Prüfbescheinigung Brandschutz I vorliegenden Abweichungen/Änderungen, die in den Anhang zum Brandschutzkonzept vom bzw. die Tektur 1 zum Brandschutzkonzept vom aufgenommen wurden und bescheinigt werden können: 1. Die erforderliche Sicherheitsbeleuchtung in den Bereichen der Tiefgarage, den Treppenräumen von der Garage bis zum Ausgang ins Freie und den innenliegenden Treppenräumen wurde mit hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen mit einer Akkupufferung von 1 Stunde umgesetzt, dies kann akzeptiert werden. Es wurde im Brandschutznachweis festgelegt, dass die Sicherheitsbeleuchtung bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sein muss. Mit dem Prüfsachverständigen für Sicherheitsbeleuchtung wurde festgelegt, dass die letzte Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung außen an den einzelnen Notausgängen vorhanden sein muss und die weitere Beleuchtung der Straßen und Gehwege über die Außenbeleuchtung abgedeckt werden kann und hieran keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. 2. CO-Warnanlagen wurden im Objekt nicht errichtet. Die Bewertung gemäß GaStellV 14, Abs. (6) hätte mit Einreichung der Bauvorlagen gemäß GaStellV 19 erfolgen müssen. Der Nachweis über den Entfall durch einen Prüfsachverständigen liegt vor und ist als Anlage beigefügt. 3. Der Brandschutznachweis wurde in folgenden Punkten fortgeschrieben. a. Im Untergeschoss der Townhouses wurde der 2. Rettungsweg durch ein öffenbares Fenster zu den Lichtschächten realisiert. Da die Lichtschachtabdeckung nur mit sehr großer Kraft betätigt werden kann, wird der 2.Rettungsweg nunmehr über den angrenzenden Flur des Kellergeschosses und von hieraus über den hier angrenzenden Treppenraum realisiert. Die Bewohner sind hierüber schriftlich zu informieren. Türen im Verlauf dieses Rettungsweges, die nicht in Fluchtrichtung aufschlagen, sind im Bereich der Drücker mit einem nachleuchten Hinweis Ziehen und Drücken zu versehen. Der erste Rettungsweg führt somit über die vorhandene innere Verbindungstreppe und der zweite Rettungsweg über die v.g. Anbindung an einen Flur, mit weiterer Anbindung an einen Treppenraum oder den Zugang in die Garage. b. An den elektrischen Sonnenschutz bzw. die Rolläden, die elektrisch betätigt werden, werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt, auch wenn diese Fenster teilweise den zweiten Rettungsweg darstellen, da einmal immer mehrere Fenster vorhanden sind und zum anderen die Bewohner sich durch Handy bemerkbar machen können. Dieser Sachverhalt wurde am zwischen dem Unterzeichner und der Branddirektion München, Herrn Klotz, abgestimmt. c. Im Untergeschoss der Townhouses wurde der teilweise noch fehlende Rauchwarnmelder, der im Brandschutznachweis festgelegt worden ist, installiert. d. Für die Feuerwehreinspeisung in die Sprinkleranlage kann akzeptiert werden, wenn sich dieser ca. 1 m (+ 10 cm) oberhalb der Geländeroberfläche befindet. e. Alle qualifizierten Türen in den Untergeschossen sind nachzustellen, so dass diese bestimmungsgemäß schließen und die Bodendichtungen ihre Funktion wahrnehmen. Dieser Nachweis ist durch den Facherrichter zu führen. Da derzeit die Abschlüsse, insbesondere in den Schleusen von den Garagenbereichen mit einer sehr hohen Schließkraft eingestellt sind und diese dadurch für die Nutzer nur schwer zu betätigen sind, kann im Rahmen einer Abweichung nach GaStellV akzeptiert werden, wenn die Bodendichtungen der T30-RS Abschlüsse zu den Schleusen hochgestellt werden, damit diese mit geringeren Schließkräften bestimmungsgemäß Schließen. Der Rauchabschluss nach DIN zu den Treppenräumen von den Schleusen aus, muss aber nach wie vor die bestimmungsgemäße Funktion erfüllen. f) Die teilweise in den Schleusen vorhandenen Elektroinstallationen auf Kabeltrassen, die nicht dem Betrieb der Schleusen oder Flure dienen, sind mit dämmschichtbildenden E 30 Beschichtungen zu versehen. Hierfür ist eine Abweichung durch den Brandschutznachweisersteller zu beantragen. g) Für die eingesetzten Brandschutzklappen im Untergeschoss, die der Überströmung dienen, ist der Nachweis durch einen Prüfsachverständigen zu führen, dass diese bestimmungsgemäß nach Zulassung eingebaut wurden und betriebssicher sind. Dieser Nachweis wurde geführt. h) Die ergänzte Kennzeichnung der Rettungswege zu den Treppenräumen in der Garage, die durch nachleuchtende Kennzeichnung erfolgte, wurde in den Brandschutznachweis aufgenommen. Ebenfalls wurde die umgesetzte Rettungswegkennzeichnung zu allen Treppenräumen in der Garage in den Brandschutznachweis aufgenommen (BY_II_ ) Seite 7 von 11
8 i) Durch einen durch den Bauherrn beauftragten Brandschutzsachverständigen wurde im den Garagenbereichen festgestellt, da die Anordnung der Sprinklerköpfe teilweise nicht den Anforderungen der CEA 4001 entsprechen soll, obwohl der Prüfsachverständige für die Sprinkleranlage keine Mängel in seinem Prüfbericht hierzu festgestellt hat. Der Prüfsachverständige für die Sprinkleranlage hat sich schriftlich hierzu geäußert. j) Die Kennzeichnung der Feuerwehrflächen, auch in den Wintermonaten wurde in den Brandschutznachweis aufgenommen und nachgewiesen. k) Im Bereich der Wohnungstrennwände sowie der Brandwände wurden Abtrennungselemente vorgesehen, die beidseitig mit Holzbrettern oder Holzleiten verkleidet sind. Hierzu wurde in der Fortschreibung des Brandschutznachweises Stellung bezogen. Dies gilt ebenfalls für den Holzbelag auf den Balkonen im Bereich der Brandwände, die abweichend von Brandschutznachweis ausgeführt worden sind. Gegen die durchgeführte Ausführungsart bestehen jedoch, auch nach Rücksprache mit der Branddirektion München, Herrn Klotz, durchgeführt durch den Unterzeichner am keine Bedenken. Für die Begründung dieser Abweichung wird auf die Aussagen der obersten Bauaufsicht München, veröffentlicht im Internet Häufig gestellte Fragen verwiesen. l) Auf die Ausführung der Brandwandköpfe im Bereich der Balkone, Ausführung der Attikaabdeckungen, wurde ebenfalls in der Fortschreibung des Brandschutznachweises eingegangen. Begründung, siehe Punkt k). m) Im Garagengeschoss wurde teilweise von nichtbrennbaren Rohren auf brennbare Rohre gewechselt. Im Bereich der brennbaren Rohe wurden Brandschutzmanschetten eingesetzt. Ein durch den Bauherrn beauftragter Sachverständiger bemängelte diese Ausführung, da es hierdurch u.u. zu einem Kurzschluss führen kann und es somit zu einer Rauchrückübertragung in entgegengesetzter Richtung kommt. Diese Auffassung wird aufgrund der Länge der Rohrleitungen nicht geteilt. Der Brandschutznachweisersteller hat sich hierzu in seiner Fortschreibung zum Brandschutznachweis abschließend geäußert. 3. Prüfergebnis Die Bauausführung entspricht unter Beachtung folgender Maßgaben zur späteren Nutzung (z.b. besondere Betriebsvorschriften, Nutzungsbeschränkungen) dem bescheinigten Brandschutznachweis; die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise haben vorgelegen. Am bzw fanden Ortsbesichtigungen zur Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich des bescheinigten Brandschutznachweises statt. Die Umsetzung des Brandschutznachweises und der Prüfbescheinigung Brandschutz I wurden stichprobenartig überprüft. Bei den stichprobenhaften Überprüfungen festgestellte Mängel, weitere Hinweise / Feststellungen: 1. Die der zuständigen Bauleitung mitgeteilten Öffnungen in klassifizierten Bauteilen sind gemäß LAR oder nach den bauaufsichtlichen Zulassungen der Schottungssysteme zu schließen. Dies ist auch bei Nachinstallationen sicherzustellen, die Fachunternehmen sind durch den Auftraggeber darauf hinzuweisen und die Verantwortung hierfür sowie die Schnittstellen sind durch den Auftraggeber eindeutig zu definieren. 2. In den notwendigen Fluren / Schleusen sind die Anforderungen der LAR zu beachten und umzusetzen, dies ist auch bei Nachinstallationen zu beachten und die Fachunternehmen sind darauf durch den Auftraggeber hinzuweisen: Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in a) notwendigen Treppenräumen gemäß 35 Abs. 1 MBO, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und c) notwendigen Fluren gemäß 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den An-forderungen der Abschnitte bis entsprechen. Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähig (BY_II_ ) Seite 8 von 11
9 keit erhalten bleibt. In Sicherheitstreppenräumen gemäß 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. Elektrische Leitungsanlagen müssen a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f) in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a) nichtbrennbar sind (z.b. Leitungen nach DIN EN (VDE 0284 Teil 1): ), b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt dienen oder c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN (VDE 0604 Teil 1): und DIN EN (VDE 0605 Teil 1): ) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3. Die selbstschließende Funktion der klassifizierten Feuerschutzabschlüsse ist noch abschließend herzustellen. 4. Die v.g. Nachweise sowie die Fortschreibung zum Brandschutznachweis sind bis zum vorzulegen. 5. Die v.g. Mängel sind spätestens bis zum vorzulegen. Aufgrund der vorliegenden, für die Nutzungsaufnahme der o. g. Bereiche erforderlichen Unterlagen (z.b. Prüfbescheinigungen für die sicherheitstechnischen Anlagen, Fachunternehmererklärungen) bestehen aus Sicht des Unterzeichners, keine Bedenken gegen die Nutzungsaufnahme der o.g. Nutzungsbereiche, die Kita ist davon ausgenommen. Bei den festgestellten Mängeln und Beanstandungen handelt es sich um nicht wesentliche bzw. um einfache Mängel, die der Nutzungsaufnahme nicht entgegen stehen, da auch mit den festgestellten Mängeln und Abweichungen die Schutzziele der Art. 3 und 12 BayBO auf andere Weise eingehalten werden können. Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom muss die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II den Charakter einer abschließenden Bescheinigung, ohne Vorbehalte haben. D.h. alle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen müssen gemäß den genehmigten Unterlagen umgesetzt sein und alle baurechtlich erforderlichen Nachweise müssen vorgelegen haben (z.b. Prüfsachverständigenabnahmen, Sachkundigenabnahmen, Übereinstimmungserklärungen, Verwendbarkeitsnachweise usw.). Dies kann mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen und Prüfungen bestätigt werden. Hinweise / Feststellungen: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bewertung der brandschutztechnischen Maßnahmen und Einrichtungen nur zum Zeitpunkt der Prüfungen erfolgen kann. Für die Umsetzung und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen aus der BayBO, dem Brandschutznachweis, der Prüfbescheinigung Brandschutz I sowie der Baugenehmigung sind die am Bau Beteiligten nach BayBO Art verantwortlich und nicht der Prüfsachverständige für 2012 (BY_II_ ) Seite 9 von 11
10 Brandschutz. Der Prüfsachverständige überprüft nach PrüfVBau nur stichprobenhaft die Übereinstimmung mit den Prüfgrundlagen der Bescheinigung Brandschutz I. Es wird festgestellt, dass für die Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen die jeweiligen Prüfsachverständigen nach SPrüfV i.v. mit der PrüfVBau verantwortlich sind. Hinweise für die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen nach SPrüfV: Zitat SPrüfV Die wiederkehrenden Prüfungen können nach SPrüfV 2 (3) auch von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese die in 2 SPrüfV festgelegten Anforderungen erfüllen. Für die Prüfungen sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen (insbesondere verkürzte Prüffristen) bleiben unberührt. Zitat Ende Hinweise zu den oben aufgeführten Prüfungen der Prüfsachverständigen nach PrüfVBau i.v. mit der SPrüfV: Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfsachverständigen für die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen nach PrüfVBau i.v. mit der SPrüfV auch für die Kontrolle der Mängelbeseitigung selbst verantwortlich sind. Dies gilt auch für etwaige Schäden, die aus den in den Prüfberichten aufgeführten Mängeln hervorgehen, da in den vom Innenministerium veröffentlichten und zu verwendenden Prüfbescheinigungen grundsätzlich die Aussage getroffen wird, dass die geprüften Anlagen betriebssicher und wirksam sind. Bedingt durch notwendige Organisationsverpflichtungen des Betreibers ist es erforderlich, dass dieser gezielt seiner Verantwortung nachkommt, damit sichergestellt ist, dass die notwendigen Voraussetzungen für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kontinuierlich gewahrt bleiben; dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung und Freihaltung der notwendigen Flucht- und Rettungswege, dem Vorhalten und der Kennzeichnung der festgelegten Feuerlöschgeräte sowie den wiederkehrenden Prüfungen nach den relevanten Regelwerken (z.b. SPrüfV, BGR 133, BGV A8, ASR A 1.3). Die abschließenden Sachkundigen- und Prüfsachverständigenbescheinigungen nach SPrüfV sind zu archivieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Berichte sind mind. 3 Jahre bzw. bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fachunternehmen bei Änderungen und Anpassungen der Installationen darauf hinzuweisen sind, dass die Öffnungen in qualifizierten Wänden und Decken bei Nachinstallationen regelgerecht zu schließen sind und die Fachunternehmen, aufgrund ihrer Fachkunde dafür verantwortlich sind (BY_II_ ) Seite 10 von 11
11 III. Bescheinigung, Unterschrift Prüfsachverständiger Die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem bescheinigten Brandschutznachweis wird, bis auf die KITA bescheinigt (Art. 77 Abs. 2 BayBO, 19 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau) Die Prüfung ist abgeschlossen. Gundelsheim, den Unterschrift Bearbeiter Unterschrift / ggf. Stempel Prüfsachverständiger Dr. R. Jaspers Die Bescheinigung besteht aus 11 DIN A 4 Seiten und 1 Anlage. Anlagen: Anlage 1: Die vorgelegten Prüfsachverständigenbescheinigungen sind der Bescheinigung Brandschutz II beigefügt. Hinweis: Die weiteren Nachweise, siehe Kapitel II., Punkt 1.4 sind durch den Bauherrn zu archivieren und auf Verlangen den Prüfsachverständigen nach PrüfVBau sowie der Genehmigungsbehörde vorzulegen (BY_II_ ) Seite 11 von 11
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