Sitzung des Gemeinderates am 15. August 2016

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1 Sitzung des Gemeinderates am 15. August 2016 TOP 1: Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung In der nichtöffentlichen Sitzung am 25. Juli 2016 hat der Gemeinderat der Höhergruppierung einer Gemeindebediensteten zugestimmt. TOP 2: Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch - Zulässigkeit - Feststellung der Abstimmungsfragen - Festlegung eines Abstimmungstermins - Information der Bürgerschaft - Bildung Gemeindewahlausschuss Bürgermeister Kappenstein informiert über folgenden Sachverhalt: Am 11. Juli 2016 wurden mittels persönlicher Übergabe durch Simon Schmeisser und Daniel Giese zwei Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch sowie Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch eingereicht. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Gebäude Marktplatz Ketsch Das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch wendet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates Ketsch vom 11. April 2016 / Tagesordnungspunkt 2. Dieser lautet wie folgt: Der Gemeinderat legt fest, dass die im rechtsgültigen Bebauungsplan Ketsch Ost, 15. Änderung und Erweiterung zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche auf dem Marktplatz mit einem Gebäude überbaut wird. Das Gebäude soll sich in die vorhandene Bebauung einfügen und als vierte Raumkante den Marktplatz an seinem nördlichen Rand zur Schwetzinger Straße hin fassen. Die Gemeinde als Eigentümerin des Baugrundstücks tritt als Bauherr in Erscheinung und errichtet das geplante Gebäude. Mit den künftigen Nutzern des Gebäudes wird eine Teileigentümergemeinschaft gegründet. 1

2 Gemäß 21, Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO), kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen, wenn es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde handelt, für die der Gemeinderat zuständig ist. Des Weiteren darf über die Angelegenheit nicht bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden sein. Das Begehren muss zudem schriftlich eingereicht werden. Alle vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Außerdem ist nach 21, Absatz 3, Satz 3 GemO, ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen. Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte in den Ketscher Ortsnachrichten am 21. April 2016, so dass das Bürgerbegehren am 11. Juli 2016 fristgerecht einging. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten - 21, Absatz 3, Satz 4 GemO. Im vorliegenden Fall ist eine zur Entscheidung zu bringende Frage formuliert sowie eine Begründung genannt. Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist entbehrlich, da das Begehren darauf zielt, die geplante Neubebauung nicht zu realisieren. Des Weiteren muss das Bürgerbegehren, nach 21, Absatz 3, Satz 6 GemO, von mindestens 7 Prozent der Bürger unterzeichnet sein, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein müssen ( 41, Absatz 1, KomWG, 21 GemO). Die beiden Vertrauenspersonen Simon Schmeisser und Daniel Giese haben am 11. Juli 2016 persönlich das Bürgerbegehren mit 933 Unterstützerunterschriften übergeben. Am 11. Juli 2016 waren Bürger wahlberechtigt. Das Bürgerbegehren musste damit von mindestens 725 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet werden, um das geforderte Quorum zu erreichen. Nach Prüfung wurden für das Begehren 907 gültige Unterschriften geleistet, 26 Unterschriften waren ungültig. Somit ist die erforderliche Anzahl an Unterstützerunterschriften erreicht. Gemäß 21, Absatz 3, Satz 7 GemO, sollen bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Adresse benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Im Anschreiben der IG Marktplatz werden Simon Schmeisser, Heike Schütz und Daniel Giese als Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens benannt. Insofern ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Gemäß 21, Absatz 2 GemO, findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, über die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und 2

3 Entgelte, über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie über Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren. Bei der Frage zur Neubebauung des Marktplatzes greift keiner der genannten Ausnahmetatbestände, so dass auch hier kein Ausschlussgrund gegeben ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags 21, Absatz 4, Satz 1 GemO. Die Vertrauenspersonen werden in der Sitzung am 15. August 2016 vor Beschlussfassung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der beiden Bürgerbegehren angehört. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren erfüllt, muss der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, so dass dem Gemeinderat hierüber kein Ermessen zusteht (Kunze/Bronner/Katz Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu 21 Rdnr. 23). Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch Für den Fall einer positiven Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats stellt der Gemeinderat die Abstimmungsfrage fest. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Entsprechend dem beigefügten Antrag lautet die Abstimmungsfrage: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss Tagesordnungspunkt 2 vom 11. April 2016 aufgehoben wird und der Marktplatz nicht mit einem Gebäude bebaut wird? Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch 3

4 Das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wendet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates Ketsch vom 11. April 2016 / Tagesordnungspunkt 3. Dieser lautet wie folgt: Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung zur vorgesehenen Nutzung im neuen Marktplatzgebäude, das neben einem Bürgerbüro der Gemeinde Ketsch mit publikumsstarken Ämtern wie Einwohnermeldeamt, Standesamt und Seniorenbüro auch die Unterbringung eines Branchenmix, bestehend aus Zahnarztpraxis, Anwaltskanzlei, Kosmetikstudio und Café mit Backshop, vorsieht. Die Aufzählung der künftigen Nutzer und Branchen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend. Hinsichtlich des geforderten Unterschriftenquorums haben die Vertrauenspersonen Daniel Giese und Simon Schmeisser am 11. Juli 2016 persönlich das Bürgerbegehren mit 827 Unterstützerunterschriften übergeben. Mit Datum vom 21. Juli 2016 wurden fristgerecht nochmals fünf Unterschriften nachgereicht, so dass sich die Gesamtzahl der Unterschriften auf 832 beläuft. Wie auch bei dem Bürgerbegehren zum geplanten Gebäude, musste das Begehren von mindestens 725 wahlberechtigten Bürgern 7 Prozent unterzeichnet werden, um das geforderte Quorum zu erreichen. Nach Prüfung wurden für das Begehren 815 gültige Unterschriften geleistet, 17 Unterschriften waren ungültig. Somit ist die erforderliche Anzahl an Unterstützerunterschriften erreicht. Für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch gelten analog die bereits genannten Ausführungen. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch Für den Fall einer positiven Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats stellt der Gemeinderat die Abstimmungsfrage fest. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Entsprechend dem beigefügten Antrag lautet die Abstimmungsfrage: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss Tagesordnungspunkt 3 vom 11. April 2016 aufgehoben wird und dementsprechend gegen das beschlossene Nutzungskonzept? Festlegung eines Abstimmungstermins für die beiden Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch 4

5 Ein Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu 21, Absatz 6 GemO. Unter Berücksichtigung des organisatorischen Vorlaufs der beiden Bürgerentscheide Gewinnung von Wahlhelfern; öffentliche Bekanntmachungen; Information der Bürger; Aufstellung/Einsichtnahme Wählerverzeichnis; Zustellung der Wahlbenachrichtigungen etc. wird als realistischer Termin zur Durchführung der Abstimmungen Sonntag, 23. Oktober 2016, vorgeschlagen. Es ist vorgesehen, bei der Abstimmung die bislang auch erfolgte Einteilung in 13 allgemeine Stimmbezirke und 1 Briefwahlbezirk beizubehalten. Für die Abstimmung werden zwei verschieden farbige Stimmzettel Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch in der Farbe Eosin / Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch in der Farbe Chamois verwendet, die im Stimmlokal in gesonderte Wahlurnen einzuwerfen sind, um eine zügige Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Es wird zuerst das Ergebnis des Bürgerentscheids Gebäude Marktplatz Ketsch und nachfolgend das Ergebnis des Bürgerentscheids Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch ermittelt. Information der Bürgerschaft Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane 21, Absatz 5 GemO. Um vorgenannter, gesetzlich normierter Pflicht zu genügen, beabsichtigt die Verwaltung eine gemeinsame Publikation in den Ketscher Ortsnachrichten am Donnerstag, 22. September In dieser Ausgabe haben sowohl Verwaltung/Gemeinderat als auch die Vertrauenspersonen der beiden Anträge die Möglichkeit, deren Auffassung zu den beiden Sachthemen darzulegen. Die Veröffentlichung für beide Themenbereiche in Summe ist sowohl für Verwaltung/Gemeinderat als auch für die Vertrauenspersonen auf maximal eine DIN- A4-Seite der Ketscher Ortsnachrichten dies entspricht 2,5 DIN-A4-Seiten in der Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5 ohne Bebilderung begrenzt. 5

6 Bildung eines gemeinsamen Gemeindewahlausschusses für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch Für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Es wird vorgeschlagen, für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch einen gemeinsamen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung des Bürgerentscheids und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses 11, Absatz 1 KomWG. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist kraft Amtes der Bürgermeister ( 11, Absatz 2 KomWG). Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung von dessen allgemeinen Stellvertretern ( 48 GemO) vertreten. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl sind vom Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu wählen. Um eine paritätische Besetzung zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, den Gemeindewahlausschuss neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden mit vier Beisitzern und vier persönlichen stellvertretenden Beisitzern zu besetzen. Jede Ratsfraktion wird gebeten, ein originäres Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Anschließend erhalten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Simon Schmeisser möchte wissen, wie die Anträge geprüft wurden. Bezüglich der Veröffentlichung im Amtsblatt findet er eine Seite zu wenig und regt an, die Seitenzahl auf zwei zu erhöhen, da es sich um zwei Bürgerbegehren handelt. Bei der Bildung des Gemeindewahlausschusses würde es Herr Schmeisser begrüßen, wenn die Besetzung nicht mit Gemeinderäten, sondern mit anderen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern erfolgt. Auch sollte nach Ansicht von Herrn Schmeisser die IG Marktplatz im Wahlausschuss vertreten sein. Hierfür nennt er als möglichen Beisitzer Robert Brusnik und als stellvertretende Beisitzerin Karin Melcher. Des Weiteren verweist Herr Schmeisser auf die Regelungen des 21, Absatz 4 GemO, wonach bis zur Durchführung der Bürgerentscheide keine den Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidungen getroffen beziehungsweise vollzogen werden dürfen, und erkundigt sich nach den Gründen der für ungültig erklärten Unterschriften. Bürgermeister Kappenstein merkt an, dass über die genannten Anregungen zum Seitenumfang im Amtsblatt und zur Bildung des Gemeindewahlausschusses der 6

7 Gemeinderat entscheiden werde, ob er diesbezüglich den Beschlussvorschlag ändern möchte oder nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Prüfung der beiden Bürgerbegehren hebt Bürgermeister Kappenstein hervor, dass die Verwaltung die Prüfung in Abstimmung mit dem Kommunalrechtsamt Rhein-Neckar vorgenommen habe. Alle Punkte und die Prüfung der Unterstützungsunterschriften seien mit dem Kommunalrechtsamt abgestimmt worden, auch die Ausarbeitung der Vorlage für die Gemeinderatssitzung. Gemeinderat Thomas Franz (CDU) signalisiert Zustimmung in allen Punkten der Beschlussvorlage und schlägt für den Wahlausschuss Thomas Franz als Beisitzer und Christian Jörger als stellvertretenden Beisitzer vor. Gemeinderat Gerhard Jungmann (SPD) unterstreicht, dass das Bürgerbegehren ein Recht der Bürgerschaft sei und erinnert aber auch daran, dass für den Marktplatz der Bau eines Gebäudes und dessen Nutzungskonzept vom Gemeinderat als demokratisch gewähltes Gremium beschlossen worden sei. Für den Wahlausschuss werden Gerhard Jungmann als Beisitzer und Gerhard Weixler als stellvertretender Beisitzer benannt. Gemeinderat Rudi Kurbiuhn (FWV) macht deutlich, dass die Zulässigkeit der Begehren klar erläutert worden sei und schlägt für den Wahlausschuss Rudi Kurbiuhn als Beisitzer und Dieter Mummert als stellvertretenden Beisitzer vor. Gemeinderat Günther Martin (Bündnis 90/Die Grünen) stimmt in allen Punkten zu und bringt seine Zustimmung zum Bürgerbegehren zum Ausdruck. Diese Form der direkten Demokratie tue der Gemeinde gut. Für den Wahlausschuss werden Annette Läppchen als Beisitzerin und Karin Kohl als stellvertretende Beisitzerin genannt. Gemeinderat Gerhard Weixler (parteilos) stimmt ebenfalls allen Punkten des Beschlussvorschlages zu. Es ergeht der jeweils einstimmige bezüglich Ziffer 7 im Wege der einstimmigen offenen Wahl Beschluss: 1. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Gebäude Marktplatz Ketsch : 7

8 Der Gemeinderat erklärt das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch gemäß 21, Absatz 4 GemO, für zulässig. 2. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat stellt die Abstimmungsfrage zum Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch entsprechend dem Antrag des Bürgerbegehrens (Anlage 2) wie folgt fest: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss (Tagesordnungspunkt 2) vom 11. April 2016 aufgehoben wird und der Marktplatz nicht mit einem Gebäude bebaut wird? 3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat erklärt das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch gemäß 21, Absatz 4 GemO, für zulässig. 4. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat stellt die Abstimmungsfrage zum Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch entsprechend dem Antrag des Bürgerbegehrens (Anlage 3) wie folgt fest: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss (Tagesordnungspunkt 3) vom 11. April 2016 aufgehoben wird und dementsprechend gegen das beschlossene Nutzungskonzept? 5. Festlegung eines Abstimmungstermins für die beiden Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch sowie auch für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wird Sonntag, der 23. Oktober 2016, als Abstimmungstermin für die Durchführung des Bürgerentscheids festgelegt. 6. Information der Bürgerschaft: Der Gemeinderat beschließt, die gesetzlich vorgeschriebene Information der Bürgerschaft ( 21, Absatz 5 GemO) mittels Veröffentlichung in den Ketscher Ortsnachrichten am Donnerstag, den 22. September 2016 (Kalenderwoche 38), 8

9 vorzunehmen. Sowohl Verwaltung/Gemeinderat als auch die Vertrauenspersonen der beiden Bürgerbegehren erhalten für beide Themenbereiche in Summe einen Umfang von jeweils einer ganzen DIN-A4-Seite (entspricht 2,5 DIN-A4-Seiten Schriftart Times New Roman; Schriftgröße 12; Zeilenabstand 1,5) ohne Bebilderung. 7. Bildung eines gemeinsamen Gemeindewahlausschusses für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wird ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss gebildet. In diesen werden als Mitglieder beziehungsweise. stellvertretende Mitglieder gewählt: Vorsitzender: Bürgermeister Jürgen Kappenstein (kraft Gesetzes) der Bürgermeister wird im Verhinderungsfalle von einer der Bürgermeisterstellvertreterinnen vertreten Beisitzer: CDU: Thomas Franz als Beisitzer und Christian Jörger als stellvertretender Beisitzer SPD: Gerhard Jungmann als Beisitzer und Gerhard Weixler als stellvertretender Beisitzer FWV: Rudi Kurbiuhn als Beisitzer und Dieter Mummert als stellvertretender Beisitzer Bündnis 90/Die Grünen: Annette Läppchen als Beisitzerin und Karin Kohl als stellvertretender Beisitzerin 9

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