Sitzung des Gemeinderates am 15. August 2016
|
|
- Insa Breiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sitzung des Gemeinderates am 15. August 2016 TOP 1: Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung In der nichtöffentlichen Sitzung am 25. Juli 2016 hat der Gemeinderat der Höhergruppierung einer Gemeindebediensteten zugestimmt. TOP 2: Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch - Zulässigkeit - Feststellung der Abstimmungsfragen - Festlegung eines Abstimmungstermins - Information der Bürgerschaft - Bildung Gemeindewahlausschuss Bürgermeister Kappenstein informiert über folgenden Sachverhalt: Am 11. Juli 2016 wurden mittels persönlicher Übergabe durch Simon Schmeisser und Daniel Giese zwei Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch sowie Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch eingereicht. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Gebäude Marktplatz Ketsch Das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch wendet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates Ketsch vom 11. April 2016 / Tagesordnungspunkt 2. Dieser lautet wie folgt: Der Gemeinderat legt fest, dass die im rechtsgültigen Bebauungsplan Ketsch Ost, 15. Änderung und Erweiterung zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche auf dem Marktplatz mit einem Gebäude überbaut wird. Das Gebäude soll sich in die vorhandene Bebauung einfügen und als vierte Raumkante den Marktplatz an seinem nördlichen Rand zur Schwetzinger Straße hin fassen. Die Gemeinde als Eigentümerin des Baugrundstücks tritt als Bauherr in Erscheinung und errichtet das geplante Gebäude. Mit den künftigen Nutzern des Gebäudes wird eine Teileigentümergemeinschaft gegründet. 1
2 Gemäß 21, Absatz 3 Gemeindeordnung (GemO), kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen, wenn es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde handelt, für die der Gemeinderat zuständig ist. Des Weiteren darf über die Angelegenheit nicht bereits innerhalb der letzten drei Jahre ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden sein. Das Begehren muss zudem schriftlich eingereicht werden. Alle vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Außerdem ist nach 21, Absatz 3, Satz 3 GemO, ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen. Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte in den Ketscher Ortsnachrichten am 21. April 2016, so dass das Bürgerbegehren am 11. Juli 2016 fristgerecht einging. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten - 21, Absatz 3, Satz 4 GemO. Im vorliegenden Fall ist eine zur Entscheidung zu bringende Frage formuliert sowie eine Begründung genannt. Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist entbehrlich, da das Begehren darauf zielt, die geplante Neubebauung nicht zu realisieren. Des Weiteren muss das Bürgerbegehren, nach 21, Absatz 3, Satz 6 GemO, von mindestens 7 Prozent der Bürger unterzeichnet sein, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sein müssen ( 41, Absatz 1, KomWG, 21 GemO). Die beiden Vertrauenspersonen Simon Schmeisser und Daniel Giese haben am 11. Juli 2016 persönlich das Bürgerbegehren mit 933 Unterstützerunterschriften übergeben. Am 11. Juli 2016 waren Bürger wahlberechtigt. Das Bürgerbegehren musste damit von mindestens 725 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet werden, um das geforderte Quorum zu erreichen. Nach Prüfung wurden für das Begehren 907 gültige Unterschriften geleistet, 26 Unterschriften waren ungültig. Somit ist die erforderliche Anzahl an Unterstützerunterschriften erreicht. Gemäß 21, Absatz 3, Satz 7 GemO, sollen bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Adresse benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Im Anschreiben der IG Marktplatz werden Simon Schmeisser, Heike Schütz und Daniel Giese als Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens benannt. Insofern ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Gemäß 21, Absatz 2 GemO, findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, über die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und 2
3 Entgelte, über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie über Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren. Bei der Frage zur Neubebauung des Marktplatzes greift keiner der genannten Ausnahmetatbestände, so dass auch hier kein Ausschlussgrund gegeben ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags 21, Absatz 4, Satz 1 GemO. Die Vertrauenspersonen werden in der Sitzung am 15. August 2016 vor Beschlussfassung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der beiden Bürgerbegehren angehört. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren erfüllt, muss der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, so dass dem Gemeinderat hierüber kein Ermessen zusteht (Kunze/Bronner/Katz Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu 21 Rdnr. 23). Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch Für den Fall einer positiven Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats stellt der Gemeinderat die Abstimmungsfrage fest. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Entsprechend dem beigefügten Antrag lautet die Abstimmungsfrage: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss Tagesordnungspunkt 2 vom 11. April 2016 aufgehoben wird und der Marktplatz nicht mit einem Gebäude bebaut wird? Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch 3
4 Das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wendet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates Ketsch vom 11. April 2016 / Tagesordnungspunkt 3. Dieser lautet wie folgt: Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung zur vorgesehenen Nutzung im neuen Marktplatzgebäude, das neben einem Bürgerbüro der Gemeinde Ketsch mit publikumsstarken Ämtern wie Einwohnermeldeamt, Standesamt und Seniorenbüro auch die Unterbringung eines Branchenmix, bestehend aus Zahnarztpraxis, Anwaltskanzlei, Kosmetikstudio und Café mit Backshop, vorsieht. Die Aufzählung der künftigen Nutzer und Branchen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend. Hinsichtlich des geforderten Unterschriftenquorums haben die Vertrauenspersonen Daniel Giese und Simon Schmeisser am 11. Juli 2016 persönlich das Bürgerbegehren mit 827 Unterstützerunterschriften übergeben. Mit Datum vom 21. Juli 2016 wurden fristgerecht nochmals fünf Unterschriften nachgereicht, so dass sich die Gesamtzahl der Unterschriften auf 832 beläuft. Wie auch bei dem Bürgerbegehren zum geplanten Gebäude, musste das Begehren von mindestens 725 wahlberechtigten Bürgern 7 Prozent unterzeichnet werden, um das geforderte Quorum zu erreichen. Nach Prüfung wurden für das Begehren 815 gültige Unterschriften geleistet, 17 Unterschriften waren ungültig. Somit ist die erforderliche Anzahl an Unterstützerunterschriften erreicht. Für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch gelten analog die bereits genannten Ausführungen. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch Für den Fall einer positiven Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderats stellt der Gemeinderat die Abstimmungsfrage fest. Sie muss so gefasst sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Entsprechend dem beigefügten Antrag lautet die Abstimmungsfrage: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss Tagesordnungspunkt 3 vom 11. April 2016 aufgehoben wird und dementsprechend gegen das beschlossene Nutzungskonzept? Festlegung eines Abstimmungstermins für die beiden Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch 4
5 Ein Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu 21, Absatz 6 GemO. Unter Berücksichtigung des organisatorischen Vorlaufs der beiden Bürgerentscheide Gewinnung von Wahlhelfern; öffentliche Bekanntmachungen; Information der Bürger; Aufstellung/Einsichtnahme Wählerverzeichnis; Zustellung der Wahlbenachrichtigungen etc. wird als realistischer Termin zur Durchführung der Abstimmungen Sonntag, 23. Oktober 2016, vorgeschlagen. Es ist vorgesehen, bei der Abstimmung die bislang auch erfolgte Einteilung in 13 allgemeine Stimmbezirke und 1 Briefwahlbezirk beizubehalten. Für die Abstimmung werden zwei verschieden farbige Stimmzettel Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch in der Farbe Eosin / Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch in der Farbe Chamois verwendet, die im Stimmlokal in gesonderte Wahlurnen einzuwerfen sind, um eine zügige Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Es wird zuerst das Ergebnis des Bürgerentscheids Gebäude Marktplatz Ketsch und nachfolgend das Ergebnis des Bürgerentscheids Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch ermittelt. Information der Bürgerschaft Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane 21, Absatz 5 GemO. Um vorgenannter, gesetzlich normierter Pflicht zu genügen, beabsichtigt die Verwaltung eine gemeinsame Publikation in den Ketscher Ortsnachrichten am Donnerstag, 22. September In dieser Ausgabe haben sowohl Verwaltung/Gemeinderat als auch die Vertrauenspersonen der beiden Anträge die Möglichkeit, deren Auffassung zu den beiden Sachthemen darzulegen. Die Veröffentlichung für beide Themenbereiche in Summe ist sowohl für Verwaltung/Gemeinderat als auch für die Vertrauenspersonen auf maximal eine DIN- A4-Seite der Ketscher Ortsnachrichten dies entspricht 2,5 DIN-A4-Seiten in der Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5 ohne Bebilderung begrenzt. 5
6 Bildung eines gemeinsamen Gemeindewahlausschusses für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch Für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Es wird vorgeschlagen, für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch einen gemeinsamen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung des Bürgerentscheids und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses 11, Absatz 1 KomWG. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses ist kraft Amtes der Bürgermeister ( 11, Absatz 2 KomWG). Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung von dessen allgemeinen Stellvertretern ( 48 GemO) vertreten. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl sind vom Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu wählen. Um eine paritätische Besetzung zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, den Gemeindewahlausschuss neben dem Bürgermeister als Vorsitzenden mit vier Beisitzern und vier persönlichen stellvertretenden Beisitzern zu besetzen. Jede Ratsfraktion wird gebeten, ein originäres Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Anschließend erhalten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Simon Schmeisser möchte wissen, wie die Anträge geprüft wurden. Bezüglich der Veröffentlichung im Amtsblatt findet er eine Seite zu wenig und regt an, die Seitenzahl auf zwei zu erhöhen, da es sich um zwei Bürgerbegehren handelt. Bei der Bildung des Gemeindewahlausschusses würde es Herr Schmeisser begrüßen, wenn die Besetzung nicht mit Gemeinderäten, sondern mit anderen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern erfolgt. Auch sollte nach Ansicht von Herrn Schmeisser die IG Marktplatz im Wahlausschuss vertreten sein. Hierfür nennt er als möglichen Beisitzer Robert Brusnik und als stellvertretende Beisitzerin Karin Melcher. Des Weiteren verweist Herr Schmeisser auf die Regelungen des 21, Absatz 4 GemO, wonach bis zur Durchführung der Bürgerentscheide keine den Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidungen getroffen beziehungsweise vollzogen werden dürfen, und erkundigt sich nach den Gründen der für ungültig erklärten Unterschriften. Bürgermeister Kappenstein merkt an, dass über die genannten Anregungen zum Seitenumfang im Amtsblatt und zur Bildung des Gemeindewahlausschusses der 6
7 Gemeinderat entscheiden werde, ob er diesbezüglich den Beschlussvorschlag ändern möchte oder nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Prüfung der beiden Bürgerbegehren hebt Bürgermeister Kappenstein hervor, dass die Verwaltung die Prüfung in Abstimmung mit dem Kommunalrechtsamt Rhein-Neckar vorgenommen habe. Alle Punkte und die Prüfung der Unterstützungsunterschriften seien mit dem Kommunalrechtsamt abgestimmt worden, auch die Ausarbeitung der Vorlage für die Gemeinderatssitzung. Gemeinderat Thomas Franz (CDU) signalisiert Zustimmung in allen Punkten der Beschlussvorlage und schlägt für den Wahlausschuss Thomas Franz als Beisitzer und Christian Jörger als stellvertretenden Beisitzer vor. Gemeinderat Gerhard Jungmann (SPD) unterstreicht, dass das Bürgerbegehren ein Recht der Bürgerschaft sei und erinnert aber auch daran, dass für den Marktplatz der Bau eines Gebäudes und dessen Nutzungskonzept vom Gemeinderat als demokratisch gewähltes Gremium beschlossen worden sei. Für den Wahlausschuss werden Gerhard Jungmann als Beisitzer und Gerhard Weixler als stellvertretender Beisitzer benannt. Gemeinderat Rudi Kurbiuhn (FWV) macht deutlich, dass die Zulässigkeit der Begehren klar erläutert worden sei und schlägt für den Wahlausschuss Rudi Kurbiuhn als Beisitzer und Dieter Mummert als stellvertretenden Beisitzer vor. Gemeinderat Günther Martin (Bündnis 90/Die Grünen) stimmt in allen Punkten zu und bringt seine Zustimmung zum Bürgerbegehren zum Ausdruck. Diese Form der direkten Demokratie tue der Gemeinde gut. Für den Wahlausschuss werden Annette Läppchen als Beisitzerin und Karin Kohl als stellvertretende Beisitzerin genannt. Gemeinderat Gerhard Weixler (parteilos) stimmt ebenfalls allen Punkten des Beschlussvorschlages zu. Es ergeht der jeweils einstimmige bezüglich Ziffer 7 im Wege der einstimmigen offenen Wahl Beschluss: 1. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Gebäude Marktplatz Ketsch : 7
8 Der Gemeinderat erklärt das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch gemäß 21, Absatz 4 GemO, für zulässig. 2. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat stellt die Abstimmungsfrage zum Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch entsprechend dem Antrag des Bürgerbegehrens (Anlage 2) wie folgt fest: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss (Tagesordnungspunkt 2) vom 11. April 2016 aufgehoben wird und der Marktplatz nicht mit einem Gebäude bebaut wird? 3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat erklärt das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch gemäß 21, Absatz 4 GemO, für zulässig. 4. Feststellung der Abstimmungsfrage für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Der Gemeinderat stellt die Abstimmungsfrage zum Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch entsprechend dem Antrag des Bürgerbegehrens (Anlage 3) wie folgt fest: Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss (Tagesordnungspunkt 3) vom 11. April 2016 aufgehoben wird und dementsprechend gegen das beschlossene Nutzungskonzept? 5. Festlegung eines Abstimmungstermins für die beiden Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Für das Bürgerbegehren Gebäude Marktplatz Ketsch sowie auch für das Bürgerbegehren Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wird Sonntag, der 23. Oktober 2016, als Abstimmungstermin für die Durchführung des Bürgerentscheids festgelegt. 6. Information der Bürgerschaft: Der Gemeinderat beschließt, die gesetzlich vorgeschriebene Information der Bürgerschaft ( 21, Absatz 5 GemO) mittels Veröffentlichung in den Ketscher Ortsnachrichten am Donnerstag, den 22. September 2016 (Kalenderwoche 38), 8
9 vorzunehmen. Sowohl Verwaltung/Gemeinderat als auch die Vertrauenspersonen der beiden Bürgerbegehren erhalten für beide Themenbereiche in Summe einen Umfang von jeweils einer ganzen DIN-A4-Seite (entspricht 2,5 DIN-A4-Seiten Schriftart Times New Roman; Schriftgröße 12; Zeilenabstand 1,5) ohne Bebilderung. 7. Bildung eines gemeinsamen Gemeindewahlausschusses für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch : Für die beiden Bürgerentscheide Gebäude Marktplatz Ketsch und Nutzungskonzept Gebäude Marktplatz Ketsch wird ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss gebildet. In diesen werden als Mitglieder beziehungsweise. stellvertretende Mitglieder gewählt: Vorsitzender: Bürgermeister Jürgen Kappenstein (kraft Gesetzes) der Bürgermeister wird im Verhinderungsfalle von einer der Bürgermeisterstellvertreterinnen vertreten Beisitzer: CDU: Thomas Franz als Beisitzer und Christian Jörger als stellvertretender Beisitzer SPD: Gerhard Jungmann als Beisitzer und Gerhard Weixler als stellvertretender Beisitzer FWV: Rudi Kurbiuhn als Beisitzer und Dieter Mummert als stellvertretender Beisitzer Bündnis 90/Die Grünen: Annette Läppchen als Beisitzerin und Karin Kohl als stellvertretender Beisitzerin 9
GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEE
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach 21 Gemeindeordnung (GemO) - Aufstellung des Bebauungsplans "Mooser Weg I Alte Kaserne" im beschleunigten Verfahren nach 13b BauGB 1. Rechtliche
Mehröffentliche Sitzungsvorlage zu TOP 4 der GR-Sitzung am /GR Langenargen AZ: Ersteller: B. SV Nr. 139/17
öffentliche Sitzungsvorlage zu TOP 4 der GR-Sitzung am 11.12.2017 /GR Langenargen AZ: 021.22 Ersteller: B. SV Nr. 139/17 Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach 21 Gemeindeordnung
MehrGEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung
Az.: Seite 1 an am TOP 1. Gemeinderat - öffentlich - 23. März 2015 Nr.: (zuständiges Organ) (Sitzungsdatum) - Beratung und Beschlussfassung : Der Gemeinderat beschließt: Das Bürgerbegehren zur Frage Sind
MehrBeratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?
Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
MehrSachverhalt: In seiner öffentlichen Sitzung vom fasste der Gemeinderat unter TOP 5 einstimmig folgenden Beschluss:
7. Aufstellung eines Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im Bereich östlich der Lessingstraße hier: Antrag auf einen Bürgerentscheid zu diesem
MehrVorlage zur Sitzung
Stadt Stutensee Vorlage zur Sitzung Gemeinderat 19.10.2017 TOP 2 ö Vorl. 162-02-0.V2017 Betreff: Bürgerbegehren Lachwald soll erhalten bleiben - Entscheidung des Gemeinderates nach 21 Abs. 4 Gemeindeordnung
MehrEinladung zur Sondersitzung des Gemeinderates der Stadt Leimen. hiermit lade ich Sie zu einer öffentlichen Sondersitzung des Gemeinderates am
S T A D T V E RW A L T U N G L E I M E N H A U P T A M T Stadt Leimen, Postfach 1320, 69171 Leimen An die Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Leimen 69181 Leimen Rathausstr. 8 Geschäftsstelle GR Herr
MehrBÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID
BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID Ziel eines Bürgerbegehrens ist es, eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen, über die normalerweise der Gemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet.
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Stadtvertretung nicht einverstanden
MehrBeratungsfolge Ausschuss für Verwaltung und Soziales Vorberatung (Nichtöffentlich) Gemeinderat Entscheidung (Öffentlich)
- Stabsstelle Büro des Bürgermeisters - Az.: 021.22 Beratungsunterlage BU-Nr.: Erstellt am: 079/2016 31.05.2016 Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss zur Erstellung einer Flüchtlingsunterkunft
MehrGemeinderat öffentlich Entscheidung. ja, siehe II.
TOP 6 Drucksache Nr.: 2013-073 Sitzung: GR 18.03.2013 Federführender Dezernent: Oberbürgermeister Pütsch, Dezernat I Federführende/r Fachbereich/Dienststelle: KB 2.20 Beteiligte/r Fachbereich/e/Dienststellen:
MehrIn seiner öffentlichen Sitzung vom fasste der Gemeinderat unter TOP 4 mit 15 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen folgenden Beschluss:
7. Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines ganzjährig betriebenen Bades (Kombibad) auf dem Gelände des Freibades hier: Antrag auf einen Bürgerentscheid zu diesem Beschluss (Bürgerbegehren); Beschluss Sachverhalt:
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Gemeindevertretung nicht
MehrBürgermeisterwahl 2018
Der Bürgermeister der Gemeinde Wittnau Beschlussvorlage Öffentlich Nichtöffentlich Amt: Bearbeiter/In Hauptamt Herr Egloff Az. 062.35 Datum: 06.02.2018 Nr. 05/2018 Betreff: Bürgermeisterwahl 2018 1. Festsetzung
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 26 Gemeindeordnung (GO) NRW Die Bürger können beantragen Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/501 18. Wahlperiode 13-02-14 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes für Bürgerbeteiligung und vereinfachte
MehrGeschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom
Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrGEMEINDE BENEDIKTBEUERN
GEMEINDE BENEDIKTBEUERN Niederschrift Ö F F E N T L I C H Sitzung des Gemeinderats Benediktbeuern Sitzungstermin: Raum, Ort: Sitzungsbeginn: Sitzungsende: Dienstag, 13.03.2018, 19:30 Uhr Sitzungssaal Rathaus,
MehrStadt Bad Urach FB 3 - Bürgerservice / Bürgerdienste, Wahlen Frau Holder Drucksachennummer 11/2016 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss
MehrBürgerbegehren / Bürgerentscheid nach 8 b HGO. (Hessische Gemeindeordnung)
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid nach 8 b HGO (Hessische Gemeindeordnung) 17.10.2018 Formale Voraussetzungen: Bürgerbegehren: 1. Erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften = 10 % der Wahlberechtigten
MehrGeschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt
Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt Zur Durchführung der Aufgaben nach 70 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
MehrLösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte
Lehrgang: Themenbereich Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht Kenn- Nr.: Lösungsschritte ohne Zusatz beziehen sich auf die KVG LSA. OB = Oberbürgermeister, HVB = Hauptverwaltungsbeamte Unterschiedlicher
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Durchführung von Einwohnerbefragungen
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Durchführung von Einwohnerbefragungen Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 15. November 1999 30. November 1999 Aufgrund der
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006
MehrÄnderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
6. Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE - Erstes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrWas ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Kein beitragspflichtiger Straßenausbau in Horneburg
Was ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Wir wollen mehr Demokratie wagen. Dieser Satz aus der ersten Wir wollen mehr Regierungserklärung Demokratie wagen. von Bundeskanzler Willy Brandt
MehrSachverhalt: a) Bildung des Gemeindewahlausschusses
7. Durchführung der Europawahl, der Kreistagswahl und der Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 Hier: a) Bildung des Gemeindewahlausschusses b) Bildung von Wahlbezirken, Ermittlung des Wahlergebnisses c) Festsetzung
MehrWahlordnung des DRK Landesverband Sachsen e.v. in der vom Präsidium am beschlossenen Fassung
Wahlordnung des DRK Landesverband Sachsen e.v. in der vom Präsidium am 308.2011 beschlossenen Fassung 1 Zweck der Wahlordnung Zweck der Wahlordnung ist die geordnete Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
MehrGeschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG. Bek. des MI v
Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst nach 13 NRettDG Bezug: Bek. d. MI v. 24.03.2009 (Nds. MBL. S. 523) Bek. des MI v. 16.11.2016 35.22 41576-10-13 In der Anlage wird die Geschäftsordnung
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Stadt 10.800 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Redaktioneller Stand: November 2014 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2
MehrSatzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze
Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen
MehrStadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16. Beschluss-Vorlage
Stadt Ladenburg GRD-Nr. 56/16 Niederschrift-Nr. Beschluss-Vorlage zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 21. September 2016 Betreff: Bürgermeisterwahl 2017 - Festlegung des Wahltermins - Organisation
MehrZusammensetzung und Leitung
Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung
MehrKommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) 20 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren (1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können
MehrWahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters der Gemeinde Grefrath
Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 001 V Vorberatung keine Vorberatung keine Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: 04.06.2014 Amt/Aktenzeichen 10/10 23 030 Auskunft erteilt: Frau Müller-Deilmann
MehrSTADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 5 Vorlage Nr. 150/2016 Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober öffentlich- AZ
Bürgermeisterwahl 2017 Anträge zur Beschlussfassung: STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 5 Vorlage Nr. 150/2016 Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober 2016 -öffentlich- AZ 022.31 a) Festsetzung des
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrFachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
MehrWahlordnung. des Integrationsrates Bad Pyrmont
Wahlordnung des Integrationsrates Bad Pyrmont 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Gewählt
MehrI. Allgemeine Hinweise
1 I. Allgemeine Hinweise Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal endet am 12. Januar 2011. Nach 39 Abs. 1a der Hessischen Gemeindeordnung wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den
MehrDies gilt auch für das Verhältnis Landtag Regierung bzw. Volksabstimmung Regierung.
Frieder Birzele Arbeitsgruppe I.: Staat und Bürgerbeteiligung A. Überblick über die Rechtslage I. Grundgesetz Im Grundgesetz heißt es in Art. 20 Abs. 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
MehrGeschäftsordnung der Vertreterversammlung
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 1 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem
MehrGeschäftsordnung. des. Jugendgemeinderats der Stadt Pforzheim
Anlage 1 Geschäftsordnung des Jugendgemeinderats der Stadt Pforzheim Zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten hat der Jugendgemeinderat gem. 5 Abs. 1 Jugendgemeinderatssatzung (JGRS) am 06.05.2014 folgende
MehrGeschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit
Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung
MehrOrdnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
MehrGeschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Kehl
Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Kehl Die in dieser Geschäftsordnung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. Aufgrund
MehrSatzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"
Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe
MehrNiederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung Grambek am im Dorfgemeinschaftshaus
Beginn: 19.30 Uhr Ende: 20.45 Uhr Unterbrechungen: -/- Anwesend: 8 (gesetzl.) Mitgliederzahl: 9 a) Stimmberechtigt: Bemerkungen: 1. Bgm. Buske, Uwe (als Vorsitzender) 2. GV Buske, Sabine fehlt entschuldigt
MehrWahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II
Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem
MehrGeschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln
Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;
MehrMustergeschäftsordnung
Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat
MehrMehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen
Landesverband Thüringen Trommsdorffstr. 5, 99084 Erfurt Fon 0361.555 03 45, Fax 555 03 19 thueringen@mehr-demokratie.de www.thueringen.mehr-demokratie.de Okt. 2012, überarbeitet März 2014 Mehr Demokratie-
MehrSatzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) )
Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) in einer Gemeinde Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1)
Mehrfür einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)
Empfehlung für eine Satzung für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Präambel: Der Kreistag / Gemeinderat / Stadtrat hat auf Grund der 17 und 49 b
MehrSitzung des Gemeinderates am 19. Januar 2015
Sitzung des Gemeinderates am 19. Januar 2015 TOP 1: Bekanntgabe der Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung In der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 8. Dezember 2014 wurden folgende Beschlüsse
MehrGemeinderates Paunzhausen am 08. Mai 2014
Niederschrift über die öffentliche Sitzung Nr. 4 des Gemeinderates Paunzhausen am 08. Mai 2014 Anwesend waren: Vorsitzender: 1. Bürgermeister Johann Daniel Gemeinderäte: Aschauer, Baier, Bauer Binder,
MehrGemeinde Ostseebad Binz
Amtliches Bekanntmachungsblatt 25. Jahrgang Nr. 06 8. Juni 2017 Gemeinde Ostseebad Binz Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1668. Bekanntmachung Beschlussfassung auf der 21. Sitzung der Gemeindevertretung Seite
MehrÖffentliche Sitzung des Gemeinderates am Mittwoch, um 17:30 Uhr im Bürgersaal im Rathaus Mosbach
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Mittwoch, 28.01.2009 um 17:30 Uhr im Bürgersaal im Rathaus Mosbach T A G E S O R D N U N G: 1. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer für den
MehrSatzung Dorfladen Appenheim w.v.
Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins
MehrWahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz
Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am 25.6.2016 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben
MehrWahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze
Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,
MehrGeschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln
Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Nottuln bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.
MehrWahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt
Stadt Soest Der Bürgermeister Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Soest beschlossen durch den Rat der Stadt Soest in der Sitzung am 18.11.1986, geändert durch Beschluss des Rates vom
MehrGeschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark
881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss
MehrMuster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)
Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.
Mehr7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:
7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetages entspricht, wurde am 25.09.2003
Mehr51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ)
Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendhilfe- und Jugendangelegenheiten (AJJ) vom 19. Juli 1996 i.d.f. vom 17.12.2004 Inhaltsverzeichnis: 1 Tagesordnung 2 2 Einladung zur Sitzung 2 3 Sitzungsverlauf
MehrGeschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck
Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen
MehrWahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald
- 1 - Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Radevormwald Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt
MehrSatzung der Welterbestadt Quedlinburg über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten
Satzung der Welterbestadt Quedlinburg über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten Satzung Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Bürgermeister
MehrGeschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.
Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis
MehrZ u s a m m e n s t e l l u n g der Beschlüsse der 30. Sitzung des Hauptausschusses am 24. August 2006
Z u s a m m e n s t e l l u n g der Beschlüsse der 30. Sitzung des Hauptausschusses am 24. August 2006 Anwesend: Herr Ocker ) Herr Hansen ) Herr Klaus ) Frau Treder ) Frau Stölck-Wiese ) als Mitglieder
MehrGemeinde Kirchheim a.n.
Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderates Sitzung am 13. September 2012 Anwesend: Außerdem anwesend: Bürgermeister Seibold und 14 Gemeinderäte Andreas Bezner, Melanie
MehrHauptsatzung der Gemeinde Reute
Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrSTADT VIECHTACH. Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach
STADT VIECHTACH Richtlinien des Jugendrates der Stadt Viechtach Aktenzeichen: 44 Vorgang-Nummer: 003128 Dokumenten-Nummer: 043099 Vom: 27.06.2016 Beschluss des Stadtrats vom: 04.07.2016 Inkrafttreten:
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrBAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth
Satzung für das Stadtjugendamt Bayreuth Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006 (GVBl. 26/2006, S. 942) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze
Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid im Ländervergleich
im Ländervergleich Besland Baden- Württemberg 21 GO Gegenstände von wichtige Gemeindeangelegenheiten - öffentliche Einrichtungen - Gemeinde- Landkreisgrenzen - unechte Teilortswahl - Bezirks- Ortschaftsverfassung
MehrVerantwortliches Dezernat III. Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler
Stadt Bergheim Die Bürgermeisterin Verantwortliches Dezernat III Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler Mitzeichnungen Beschl.-K. Nachhaltigkeit AbtL: Herr Heidemann Verfasser/in: Herr Dieckmann
MehrSatzung. 2. Über Fahrten zu Auswärtsspielen kann bei genügendem Interesse der Vorstand entscheiden.
Satzung Satzung des Fanclub BADNERJUNGS Paragraph 1 Name und Sitz: 1. Der Club führt den Namen Fanclub badnerjungs und hat seinen Sitz in 79350 Sexau Die Anschrift lautet: badnerjungs Patrick Krause Schauinslandstr.
MehrNiederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am Dienstag, 13.11.2018 im Sitzungssaal des Rathauses, Steinau an der Straße Sitzungsbeginn: Sitzungsende: 19:30 Uhr 20:50 Uhr
MehrBürgerbegehren zum Rathausneubau in Neustadt a. Rbge. Hier: Entscheidung über die Zulässigkeit
STADT NEUSTADT AM RÜBENBERGE Der Bürgermeister 27.06.2016 Beschlussvorlage Nr. 2016/211 öffentlich Bezugsvorlage Nr. Bürgerbegehren zum Rathausneubau in Neustadt a. Rbge. Hier: Entscheidung über die Zulässigkeit
MehrNiederschrift. des öffentlichen Teiles
Niederschrift des öffentlichen Teiles über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Schalksmühle am 02. Mai 2011 im Ratssaal, Rathausplatz 1 unter dem Vorsitz von: Thorsten Krampe Schriftführer:
MehrGemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVBl. S.
Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) - Auszug - 17a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1)
MehrV e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den
V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 64 Essen, den 17.02.2010 Ordnung für die Durchführung von Senatssitzungen (SenatsGeschO) der Folkwang Hochschule vom 08.02.2010 Aufgrund des
MehrElternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen
Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums
MehrGeschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen
MehrSynopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Gemeindeordnung Gesetzentwurf entwurf Begründung Absatz 1: Ratsreferenden durch einfache Mehrheit, keine Beschränkung
MehrSynopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Gemeindeordnung Gesetzentwurf Begründung Absatz 1: Ratsreferenden durch einfache Mehrheit, keine Beschränkung auf
MehrDie Nutzung des Gebäudes, des Geländes und der Einrichtung sind Zweck des Vereins. Die Erhaltung des Gebäudes ist dem Verein ein Anliegen.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen KULTURMÜHLE RECHBERGHAUSEN. Der Sitz ist in Rechberghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das
MehrT A G E S O R D N U N G : 1. Aktuelle Information
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Großen Kreisstadt Mosbach am Mittwoch, 18. Januar 2006, 17.30 Uhr, im Bürgersaal des Rathauses Mosbach (1.OG) T A G E S O R D N U N G : 1. Aktuelle Information
MehrGemeinde Neukirch. Vorkaufsrechtssatzung für die Gemeinde Neukirch. Sitzungsvorlage
Sitzungsvorlage Gemeinde Neukirch Gremium Sachbearbeiter Telefon e-mail Datum der Sitzung Gemeinderat 07.03.2016 Herr Riedesser 07528/92092-19 Riedesser@neukirch-gemeinde.de öffentlich Aktenzeichen Teilakte
MehrVERBAND DER RESERVISTEN DER DEUTSCHEN BUNDESWEHR E. V. MUSTER-Wahlprotokoll mit Hinweisen entsprechend der Wahl- und Delegiertenordnung (WaDO)
VERBAND DER RESERVISTEN DER DEUTSCHEN BUNDESWEHR E. V. MUSTER-Wahlprotokoll mit Hinweisen entsprechend der Wahl- und Delegiertenordnung (WaDO) Inhalt: Seite 2 8 Seite 9 Seite 10 Seite 11 Seite 12 Seite
Mehr