Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen

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1 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen

2 Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Gemeindevertretung nicht einverstanden ist oder eine bisher nicht in Angriff genommene kommunale Maßnahme durchsetzen will.

3 Bürgerbegehren ( 16g Abs.3 GO) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen Bürgerentscheid ( 16g Abs.1 GO) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden.

4 1. Bürgerbegehren Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt oder einer Gemeinde an die Verwaltung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet.

5 2. Bürgerentscheid Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger über eine kommunalpolitische Sachfrage. Die Bürgerinnen und Bürger gehen an einem Sonntag zu den Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab.

6 Das Bürgerbegehren

7 Die Unterschriftenliste ( 16 g Abs. 3 GO) Ein Bürgerbegehren wird schriftlich eingereicht, indem man Unterschriften auf Unterschriftenlisten sammelt und diese an Vertreter der Gemeinde übergibt. Die Unterschriftenliste muss folgendes beinhalten: die Entscheidungsfrage eine Begründung eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme (erarbeitet die Gemeinde) bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten

8 Die Unterschriftensammlung Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte Einleitungsquorum erreicht ist, d.h. wenn genügend Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben haben. Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 9% der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. ( 16 g Abs. 4 GO)

9 Bürgerbegehren in Kronshagen Wir brauchen 9 % der Stimmberechtigten, also der Einwohnerinnen und Einwohner, die wählen dürfen. Wahlberechtigt sind in Kronshagen Personen. Mithin brauchen wir: mindestens 900 gültige Unterschriften

10 Achtung! Man darf nicht zu knapp kalkulieren, lieber ein paar Unterschriften mehr sammeln als nötig! Zu veranschlagen ist eine Unterschriftenzahl 10 bis 15 Prozent über dem Mindestziel = 1050

11 Wer ist Stimmberechtigt? Stimmberechtigt sind denjenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind: Einwohner Kronshagens ab 16 Jahre mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Darunter Kronshagener mit Migrationshintergrund aus den Ländern der Europäischen Union

12 Nicht stimmberechtigt sind: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Nicht EU-Ausländer Personen, die aus sonstigen Gründen nicht wahlberechtigt sind BGS-/EDS-Eltern, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde Kronshagen haben

13 Die Unterschriftensammlung Es ist darauf zu achten, dass alle Unterschriftensammler die gleiche Unterschriftenliste verwenden.

14 Die Zulässigkeitsprüfung Wenn die nötigen Unterschriften gesammelt sind, werden die Unterschriftenlisten der Gemeindeverwaltung überreicht. Die Kommunalaufsicht prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. lm Rahmen der dazu stattfindenden Anhörung erhalten neben der Gemeinde auch die Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

15 Das Bürgerbegehren ist zulässig: Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden. ( 16 g Abs. 5 GO)

16 Das Bürgerbegehren ist zulässig: Die Vertretungsberechtigten dürfen den Antrag in der Gemeindevertretung erläutern. Die Gemeinde kann dem Bürgerbegehren entsprechen. Der Bürgerentscheid entfällt. Die Gemeinde kann die geforderte Maßnahme in einer anderen Form beschließen, die von den Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Der Bürgerentscheid entfällt. Entspricht die Gemeinde dem Bürgerbegehren nicht, findet spätestens drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid statt.

17 Der Bürgerentscheid

18 Das Zustimmungsquorum Das Prinzip Mehrheit entscheidet gilt nur, wenn genügend Stimmberechtigte überhaupt eine Stimme abgegeben haben. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu Einwohner/innen mindestens 18% der Stimmberechtigten beträgt. ( 16 g Abs.7 GO)

19 Damit das Bürgerbegehren erfolgreich ist, müssen mindestens 1800 Stimmberechtigte abstimmen.

20 Jede Stimme zählt! Die Gegner werden alles daran setzen, die Beteiligung niedrig zu halten, wenn sie sich nicht zutrauen, eine Mehrheit für ihre Ziele zu gewinnen. Deshalb müssen die Organisatoren des Bürgerbegehrens alles versuchen, damit die Abstimmungsbeteiligung möglichst hoch ist.

21 Der erfolgreiche Bürgerentscheid Der erfolgreiche Bürgerentscheid muss von der Verwaltung genauso umgesetzt werden, wie ein Beschluss der Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. ( 16 g Abs. 8 GO)

22 Noch Fragen?

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