Drucksachen-Nr. 2-A/2011. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Produktkonto
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1 1 Landkreis Uckermark Drucksachen-Nr. 2-A/2011 Version Datum Blatt Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Datum: Fachausschuss Arbeit, Soziales und Gesundheit Fachausschuss Kreisausschuss Kreistag Inhalt: Förderung der freien Wohlfahrtspflege für das Jahr 2011 Wenn Kosten entstehen: Kosten (lt. HH-Plan 2011) Produktkonto Haushaltsjahr 2011 Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag: Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: Beschlussvorschlag: Landeszuweisung: Frauenhäuser Kontakt- und Begegnungsstätten für psychisch Kranke und Suchtberatungsstellen Der Ausschuss empfiehlt die Förderung von Projekten der freien Wohlfahrtspflege entsprechend der Aufstellung. zuständiges Amt: Sozialamt A. Nitschmann Frank Fillbrunn Dietmar Schulze Amts-/Referatsleiter 2. Beigeordneter Landrat abgestimmt mit Dez./Amt/Ref.: Name Unterschrift Amt 52 Lothar Thiele Senioren-, Behindertenbeauft. Haike Fleischmann Dezernat III Bernd Brandenburg Beratungsergebnis: Kreistag/ Ausschuss Datum ASGA Ja Stimmen Nein Stimmenthaltung Einstimmig Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss (s. beiliegendes Formblatt) 0013/01.09
2 2 Begründung: Das SGB XII regelt die Sozialhilfe als eine öffentliche Aufgabe, die den öffentlichrechtlichen Trägern obliegt. Bei der Durchführung der Sozialhilfe sollen die öffentlichrechtlichen Träger der Sozialhilfe mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und sich gegenseitig ergänzen. So ist der Landkreis Uckermark als örtlicher Sozialhilfeträger und seit dem auch als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I heraus verpflichtet, die für die Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Der Sozialhilfeträger soll von eigenen Maßnahmen absehen, wenn die Hilfe durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet wird. Dabei sollen die Träger der Sozialhilfe die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zu einer Vorsorge verpflichtet, deren Umfang eine Sicherung des Sozialleistungsanspruchs des Einzelnen im Bedarfsfall zu gewährleisten hat. Insoweit begründet 17 SGB I eine umfassende Gewährleistungspflicht, die zu erfüllen ist, noch bevor ein Leistungsanspruch besteht. Dieser Gewährleistungsverpflichtung ist der Landkreis Uckermark nachgekommen. Die zur ambulanten Versorgung notwendigen Dienste wurden in angemessenem Umfang durch die Träger der freien Wohlfahrtspflege vorgehalten. Der Landkreis verfolgt mit der Förderung der ambulanten Angebote das Ziel, die betroffenen Menschen zu befähigen, sich selbst in ihren schwierigen persönlichen Situationen helfen zu können. Das Verfahren zur Ausreichung der finanziellen Mittel bestimmt sich nach der Richtlinie über die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, die der Kreistag am beschlossen hat (vgl. DS-Nr.: 111/2008). Die Projekte werden im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gefördert. Bei dieser Finanzierungsart wird nur der Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckt, den der Zuwendungsempfänger nicht aus eigenen Mitteln oder Mitteln Dritter aufbringen kann. Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erarbeitet das Sozialamt einen Vergabevorschlag, der der Kleinen Liga der Wohlfahrtsverbände vorgestellt wird. Die für die Förderung 2011 vorgeschlagenen Projekte basieren auf den bewährten Förderungen und Erfahrungen der vergangenen Jahre. Dennoch zwingt die Haushaltssituation, das für 2011 in Ansatz gebrachte Fördervolumen zu reduzieren. Der vorliegende Verteilungsvorschlag ist mit den Mitgliedern der Kleinen Liga der Wohlfahrtsverbände am und ausführlich beraten worden. Wegen der Reduzierung der zur Verfügung stehenden Mittel konnte jedoch seitens der Ligavertreter kein positives Votum zum Vergabevorschlag erteilt werden. Die Liga ist der Auffassung, dass das in den Vorjahren aufgebaute und entwickelte Basisangebot durch die Mittelkürzung in ihrem Bestand gefährdet ist und befürchtet einen Einbruch in der Versorgungsstruktur der ambulanten Dienste. Dies würde dann wiederum die soziale Infrastruktur des Landkreises Uckermark nachhaltig schwächen.
3 Am hat der Brandenburger Landtag das Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (AG-SGB XII) beschlossen. Darin sind u. a. Regelungen zur Deckung des Finanzbedarfs der örtlichen Träger der Sozialhilfe enthalten. Neben der Kostentragungspflicht der Sozialhilfeträger für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XII ist ergänzend geregelt, dass Kostenausgleiche vom Land auch für Aufwendungen möglich sind, die eine Leistungsgewährung ergänzen oder im Einzelfall ersetzen. Zu den nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen u. a. solche, die vorrangig anderen Leistungsgesetzen zuzuordnen sind, Angebote der offenen Altenhilfe sowie Fahr- und Begleitdienste. Der nachstehende Verteilungsvorschlag berücksichtigt diese Kriterien. 3 1 Fachplanungsbereich Pflegeergänzende Dienste Die in 2010 geförderten Projekte werden auch für 2011 zur Förderung empfohlen, weil weitere strukturelle Änderungen aufgrund bereits früherer organisierter und mittlerweile gelebter Vernetzungen nicht mehr möglich sind. Eine weitere Reduzierung der Förderung würde nach Abstimmung in der Liga eine akute Gefährdung der Dienste mit sich bringen. Volkssolidarität e. V. Sozialarbeit DRK KV West/ Sozialarbeit Oberbarnim e. V. MAQT e.v. Sozialarbeit Diakoniestation Sozialarbeit Prenzlau e. V. Gesamt: Fachplanungsbereich Altenhilfe Wegen der Veränderung der Altersstruktur, insbesondere wegen der allgemeinen Erhöhung des Durchschnittsalters und der sich daraus ergebenden Problemstellungen ist es notwendig, spezielle Angebote für Senioren vorzuhalten. Wegen der fortschreitenden Demenzerkrankungen dieses Personenkreises sollen diese speziellen Projekte auch noch weiterhin finanziell unterstützt werden. Der Förderbereich ist dennoch bei den Angeboten der offenen Altenhilfe nach 71 SGB XII von Kürzungen betroffen, da es sich hierbei um nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen nach 10 Abs. 2 AG-SGB XII handelt.
4 4 DRK KV Ost e. V. Begegnungsstätten (2) DRK KV West/ Oberbarnim e. V. Begegnungsstätten (2) Volkssolidarität e. V. Begegnungsstätten (3) AWO OV Schwedt e. V. Begegnungsstätten (5) Seniorenklub Begegnungsstätte (1) Templin e. V. AWO KV UM e. V. Demenzberatung DRK KV Ost e. V. Demenzberatung Hospizverein Trauerarbeit Gesamt: Der Landkreis Uckermark hat in enger Zusammenarbeit mit den sozialen Akteuren und den regionalen Akteuren der Beschäftigungsförderung ein wichtiges Betreuungsnetz unterstützt, das für die einzelnen Zielgruppen Anlaufstellen für die Betroffenen bietet. Dieses soll nach den ämterübergreifenden Überlegungen nicht wegbrechen, sondern weiterhin nach den gegebenen Möglichkeiten unterstützt werden. Mit Blick auf die Haushaltskonsolidierung des Bundes und der damit einhergehenden Sparbeschlüsse der Bundesregierung hat der Bund angekündigt, die Haushaltsansätze für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beginnend ab 2011 erheblich zu reduzieren. Die nunmehr vorliegende Eingliederungsmittelverordnung reduziert das für das Amt zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (ab Jobcenter) zur Verfügung stehende Eingliederungsbudget gegenüber dem Vorjahr um fast 10 Mio.. Die für 2011 bereits vorliegende Handlungsstrategie des Grundsicherungsträgers muss dahingehend nochmals überarbeitet werden.
5 5 Angebote nach 45 b, c und d SGB XI DRK KV Ost e. V. u. Helferinnenkreis ASB AWO KV UM e. V. DRK KV West/ Oberbarnim e. V. DRK KV West/ Oberbarnim e. V. Diakoniestation Prenzlau e. V. u. Helferinnenkreis Demenz u. Helferinnen Demenz u. Helferinnen Demenz u. Helferinnen behinderte Menschen u. Helferinnen Demenz AWO KV UM e. V Kontaktstelle für pflegende Angehörige Gesamt: Nach den o. g. Vorschriften des SGB XI können die kreislichen Mittel mit den Mitteln der Pflegekasse verdoppelt werden.
6 6 3 Fachplanungsbereich Behindertenhilfe Integration Abhängigkeitskranker EJF gag MSZ Betreuung Abhängigkeitskranker Tätigkeitsangebot für psych. Kranke Volkssolidarität e. V. Beschäftigung psych. Kranke Volkssolidarität e. V. Fahrdienst EJF gag Suchtprävention/ Streetwork IG Frauen FED EJF gag FED Kranichgruppe Lebenshilfe e.v. FED Gesamt: Als Ergänzungen zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung können auch bei den Angeboten des FED zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Wege der Kostenerstattung. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem PflegeG ist unabhängig von Pflegegeld oder Verhinderungspflege und hat keine Kürzungen anderer Leistungen zur Folge. Die Versicherten erhalten die finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen. Bereits 2008 wurden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag ist gestiegen von bisher 460 jährlich auf bis zu 100 monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 monatlich (erhöhter Betrag), also insgesamt auf bzw jährlich. Die im Laufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommenen Beträge können in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) erhalten diese Leistungen.
7 Das Suchtpräventionsprojekt ist vorrangig dem SGB VI zuzuordnen und gehört nicht mehr zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach 10 Abs. 2 AG-SGB XII. 7 4 Fachplanungsbereich zielgruppenübergreifende Dienste Koordinierung Netzwerk ASB e. V. Migrationsberatung Migrationsberatung soziale Orientierungshilfe KOMM Schwedt e. V. Koordinator KOMM AWO KV UM e. V. REKIS Tafel AWO KV UM e. V. Tafel Advent-Wohlfahrts- Werk Bbg. e. V. Schutzhütte Selbsthilfegruppen Gesamt: Besonderheiten Besonderheiten ergeben sich aus Landesförderungen für das Frauenhaus und die Zufluchtswohnung sowie für die Kontakt- und Beratungsstellen für psychisch Kranke und Suchtkranke (KBS, BBS). Die Frauenhäuser werden jährlich mit vom Land unterstützt, die KBS/BBS mit jährlich insgesamt Die Landesförderung ist wiederum abhängig von der kreislichen Kofinanzierung.
8 8 AWO KV UM e. V. Zufluchtswohnung EJF gag Frauenhaus Gesamt: Der Runderlass des Landes aus dem Jahr 2003 sah für die Inanspruchnahme der Landesförderung zwingend die Existenz der KBS vor. Aus dieser Notwendigkeit heraus ist eine Basisvariante geschaffen worden, die die Versorgung für psychisch kranke und suchtkranke Menschen sicherstellt. Die zur Aufgabensicherung notwendigen finanziellen Mittel (Landes- und Kreismittel) sind vertraglich vereinbart. Hierfür stellt das Land insgesamt jährlich zur Verfügung und der Landkreis Uckermark weitere über das Sozialamt und über das Amt zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach 34 SGB XII und 22 SGB II haben Schuldner einen Anspruch auf Schuldenübernahme gegenüber dem Sozialleistungsträger, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zur Sicherung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe sollen die Schuldnerberatungsstellen die Unterstützung und Beratung der Schuldner sicherstellen und bei der Schuldenbereinigung mitwirken. Mit den Trägern der Schuldnerberatungsstellen sind zur Sicherung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung von anspruchsbegründenden Einzelfällen auch hier Verträge abgeschlossen worden, die den finanziellen Umfang sowie die Aufgabenwahrnehmung regeln. Seit 2006 unterstützt der Landkreis die Schuldnerberatungsstellen mit insgesamt (Sozialamt , Amt zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ). Zusätzlich fördern die Sparkassen die Schuldnerberatungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich jährlich mit einem Zuschuss. Die zur Aufgabensicherung notwendigen finanziellen Mittel sind vertraglich vereinbart. Seit November 2009 gibt es im Landkreis Uckermark einen Pflegestützpunkt, dessen Errichtung auf dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beruht und der der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger und von Pflegebedürftigkeit bedrohter Menschen dient. Die Umsetzung der Beratungsleistung erfolgt in Kooperation mit dem DRK KV Ost e. V. und der AOK Berlin-Brandenburg. Grundlage ist eine hierfür abgeschlossene Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr Aus dem Kreishaushalt werden jährlich zur Verfügung gestellt.
9 9 6 Finanzierungsübersicht 2011 Fachplanungsbereich Finanzierungsvorschlag Pflegeergänzende Dienste Altenhilfe Behindertenhilfe Zielgruppenübergreifende Dienste Zwischensumme: Sonstiges: Frauenhaus/Zufluchtswohnung ( Landesmittel) Vertragsmittel: KBS/BBS ( Landesmittel) Pflegestützpunkt Schuldnerberatung kreisliche Mittel (Sozialamt) gesamt: Landesmittel gesamt: Gesamt:
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