Allgemeine Sponsoringbedingungen der A1 Telekom Austria AG
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1 Allgemeine Sponsoringbedingungen der A1 Telekom Austria AG Die vorliegenden Allgemeinen Sponsoringbedingungen der A1 Telekom Austria AG bilden einen integrierten Bestandteil jeder Sponsoringvereinbarung mit A1 Telekom Austria (A1TA). Dies gilt ungeachtet allfälliger Verweise der/des Gesponserten auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige eigene Abschluss- oder Geschäftsbedingungen, denen keinerlei rechtliche Wirkung zukommt, auch wenn seitens der A1TA deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn A1TA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der/des Gesponserten die vertragsgegenständlichen Leistungen vorbehaltlos annimmt. I. Allgemeines 1. Die Geschäftstätigkeit von A1TA ist ehrlich, fair und transparent! Die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen ist für A1 Telekom Austria selbstverständlich. Darüber hinaus ist uns soziales Engagement sowie Klimaund Umweltschutz wichtig. Das fordern wir auch von unseren Partnern. 2. Die/Der Gesponserte ist verpflichtet, A1TA vor Abschluss einer Sponsoringvereinbarung schriftlich über etwaige Vermittler oder andere Dritte zu informieren, die einen persönlichen oder Vermögensvorteil im Zusammenhang mit der Sponsoringvereinbarung ziehen könnten. 3. Vermögenswerte und Sponsoringleistungen von A1TA dürfen nicht für parteipolitische Zwecke verwendet werden. 4. Die/Der Gesponserte ist verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber A1TA zu vermeiden und alles zu unterlassen, was dem Sponsor, insbesondere dessen gutem Ruf, schaden könnte. 5. Zahlungen seitens A1TA gelten nicht als Anerkennung der ordnungsgemäßen Erfüllung durch die/den Gesponserten. Insbesondere ist damit kein Verzicht von A1TA hinsichtlich allfälliger Ansprüche verbunden. Zahlungen seitens A1TA sind binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu retournieren, wenn die geschuldete Leistung nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurde bzw. nicht erbracht werden kann. 6. Sollte die von der/dem Gesponserten geschuldete Leistung zur Gänze oder teilweise wegen höherer Gewalt oder einem von ihr/ihm nicht zu vertretenden Ereignis unmöglich werden, ist sie/er verpflichtet, dem Sponsor eine vergleichbare Leistung in gleichem Umfang anzubieten, sofern dies nicht aufgrund der vereinbarten Leistung unmöglich ist. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung sind bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu retournieren.
2 II. Dokumentation Die/Der Gesponserte ist verpflichtet A1TA eine nachvollziehbare Dokumentation über die Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten in Wort und Bild zu liefern. Die Dokumentation gilt als Leistungsnachweis und ist binnen 2 Wochen nach Leistungserbringung dem Sponsor zur Verfügung zu stellen. Wird die Dokumentation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so ist der Sponsor berechtigt, die Zahlung der nicht nachgewiesenen Leistung zurückzufordern. Der Gesponserte hat Kopien der Leistungsnachweise während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. III. Kennzeichen, Werbemittel und Sachleistungen 1. Unternehmens- und Produktkennzeichen von A1TA, zb Marken, dürfen nur im ausdrücklich und schriftlich genehmigten Umfang und zum vereinbarten Zweck verwendet werden. 2. Allenfalls überlassene Werbemittel und allfällige weitere Sachleistungen dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Nach Ende der Laufzeit sind überlassene und nicht verwendete Werbemittel und Sachleistungen an den Sponsor zu retournieren, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. IV. Exklusivität 1. Dem Sponsor wird durch den Gesponserten während der Vertragsdauer Exklusivität für die Branche Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zugesichert. Der Gesponserte ist berechtigt, Verträge mit weiteren Sponsoren abzuschließen, sofern diese nicht im Bereich IKT tätig sind oder deren Tätigkeitsbereich nicht den öffentlichen Anstand verletzt oder dem guten Ruf oder Ansehen des Sponsors schaden könnte. Sollten Zweifel darüber bestehen, ob es sich bei einem in Aussicht genommenen weiteren Sponsor um einen Sponsor handelt, der die zuvor genannten Kriterien erfüllt, ist der Gesponserte verpflichtet, vorab die Zustimmung des Sponsors zum Abschluss eines derartigen weiteren Sponsorvertrages einzuholen. A1TA wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Interessen von A1TA dadurch nicht gefährdet sind. 2. Der Gesponserte ist verpflichtet, für Werbeaktivitäten zugunsten Dritter vorab die Zustimmung von A1TA einzuholen. Der Sponsor wird diesen Aktivitäten zustimmen, es sei denn, es würden hiedurch schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. V. Haftung Die/Der Gesponserte erklärt über sämtliche notwendigen Bewilligungen zu verfügen und alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sollte A1TA wegen der Verletzung von rechtlichen Bestimmungen durch die/den Gesponserten in Anspruch genommen werden, so wird die/der Gesponserte A1TA - unabhängig von Verschulden oder Kausalität - zur Gänze schad- und klaglos halten.
3 VI. Informationspflichten, Kontrollrechte 1. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Änderungen wesentlicher Umstände, welche das Vertragsverhältnis betreffen, in Kenntnis setzen. Als wesentlicher Umstand im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Änderung der Anschrift, der Gesellschaftsform oder der namhaft gemachten Ansprechpersonen. Die Information hat grundsätzlich schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erfolgen, in dringenden Fällen kann sie auch mündlich erfolgen, ist aber hierüber nachträglich eine schriftliche Information jedenfalls zu erstatten. 2. Der Sponsor ist berechtigt, die Erfüllung der vom Gesponserten übernommenen Verpflichtungen jederzeit durch eine Person seines Vertrauens, die der/dem Gesponserten namentlich bekannt zu geben ist, zu überprüfen. Dieser Person ist kostenlos Zutritt zu den für die Vertragserfüllung notwendigen Veranstaltungen, Orten und Räumen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. VII. Rechnungslegung, Verzugszinsen 1. Rechnungen gelten nur dann als ordnungsgemäß gelegt, wenn sie die SAP- Bestellnummer, die zuständige Fachabteilung der A1TA und den dort zuständigen Bearbeiter sowie das Datum des Bestellauftrages beinhalten, den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und in einfacher Ausfertigung bei A1 Telekom Austria AG, A-1004 Wien, einlangen. Nicht ordnungsgemäß gelegte, insbesondere falsch adressierte Rechnungen oder solche, die sachliche oder rechnerische Mängel bzw. Fehler aufweisen, begründen bis zu ihrer akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeit und können von A1TA jederzeit zurückgesendet werden. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Sponsor ist ein Verzugszinssatz von 4 % per anno vereinbart. VIII. Beendigung, vorzeitige Auflösung 1. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der in der Sponsoringvereinbarung genannten Laufzeit ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 2. Jeder Partner ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Vereinbarung zur sofortigen und fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses insbesondere dann berechtigt, wenn a) die nachhaltige Verletzung von Vertragsbestimmungen durch einen Partner trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt erfolgt. b) ein wesentlicher Verstoß gegen die Vereinbarung erfolgt. c) Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen. d) die/der Gesponserte unmittelbar oder mittelbar einem Organ oder Vertreter des Sponsors oder einem Dritten einen in Zusammenhang mit
4 dem Sponsoring stehenden Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt. 3. Im Falle der Insolvenz kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. 4. A1TA ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auch hinsichtlich einzelner Teile des Leistungsgegenstandes zu kündigen. 5. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Sponsor das Recht, bereits erbrachte Leistungen in dem Ausmaß zurückzufordern, in dem noch keine Gegenleistung durch den Gesponserten erbracht wurde. IX. Geheimhaltung, Datenschutz 1. Die/Der Gesponserte ist zur Geheimhaltung aller Informationen und Daten verpflichtet, die ihr/ihm in Anbahnung bzw. Ausführung des Auftrages bekannt werden, sofern sie/er nicht im Einzelfall von A1TA schriftlich von ihrer Verpflichtung entbunden wurde. Die/Der Gesponserte ist verpflichtet alle gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die/Der Gesponserte ist verpflichtet, ihr/ihm bekannt gewordene Daten ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. 2. Die/Der Gesponserte stimmt zu, dass ihre/seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden Daten von der A1TA verarbeitet und an mit der A1TA verbundene Unternehmen, wie z.b. Telekom Austria AG, übermittelt werden. 3. Die/Der Gesponserte hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden; diese Geheimhaltungsverpflichtung hat den Erfordernissen der Datenschutzgesetzgebung zu genügen. Spätestens bei Vertragsbeendigung sind alle der/dem Gesponserten überlassenen Dokumente, Materialien und Informationen jeder Art nach Wahl der A1TA an diese zurückzustellen oder - sollte sie dies wünschen, unter ihrer Aufsicht zu vernichten, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben. 4. Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Datenschutz bestehen auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch die/den Gesponserten und Beendigung sämtlicher Vertragsverhältnisse weiter. X. Meistbegünstigungsrecht Gewährt die/der Gesponserte einem Dritten für vergleichbare Leistungen bessere Konditionen, so ist sie/er verpflichtet, den Vertrag mit A1TA entsprechend anzupassen. XI. Sonstiges 1. Die Vereinbarung, das hiermit begründete Schuldverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der abdingbaren Normen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das gilt auch für das Zustandekommen der Vereinbarung.
5 Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 1010 Wien vereinbart. 2. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte abtretbar (Zessionsverbot). Ausgenommen hiervon ist lediglich die Übertragung von Rechten und Pflichten im Wege der Universalsukzession. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unmöglich sein, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ganz oder teilweise unwirksame oder unmögliche Bestimmung durch eine wirksame oder mögliche Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in Ansehung des Gesamtvertrages am nächsten kommt und dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt. 4. Jede Aufrechnung oder Zurückhaltung von Leistungen der Partner aus der Vereinbarung ist, außer in den Fällen, in denen eine Partei zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, ausgeschlossen. 5. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen bzw. gelten ausdrücklich als aufgehoben. Alle Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von dieser Schriftformerfordernis. Allgemeine Sponsoringbedingungen der A1 Telekom Austria AG Stand 25. Mai 2011
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