in der integrierten Versorgung nach 140 a bis h SGB V

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "in der integrierten Versorgung nach 140 a bis h SGB V"

Transkript

1 Das Krankenhaus als Anbieter von Leistungen in der integrierten Versorgung nach 140 a bis h SGB V Materialiensammlung 2. geänderte Auflage

2 Impressum August 2002 Deutsche Krankenhausgesellschaft Deutsche Krankenhausgesellschaft Geschäftsstelle Berlin Geschäftsstelle Düsseldorf Straße des 17. Juni 114 Münsterstraße Berlin Düsseldorf Tel. 030/ Tel. 0211/ Fax 0 30/ Fax 0211/ berlinmail@dkgev.de dkg.mail@dkgev.de Veranwortlich für den Inhalt: Bereich Politik Rechtsanwältin Susanne Renzewitz Verlag: Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbh, Düsseldorf Herstellung: Zimmermann Druck, Düsseldorf Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. Alle Rechte vorbehalten. Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung der Verlagsgesellschaft.

3 Inhalt Inhalt Seite Vorwort zur 2. geänderten Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 7 Einleitung 9 Gesetzliche Grundlagen a bis h SGB V 15 Rahmenvereinbarung nach 140 d SGB V I. Text der Rahmenvereinbarung 21 II. Erläuternde Hinweise 43 Rahmenvereinbarung nach 140 e SGB V I. Text der Rahmenvereinbarung 47 II. Erläuternde Hinweise 55 Materialiensammlung: 1) Frankfurter Erklärung 62 2) Medizinische Qualitätsgemeinschaft Rendsburg 69 3) Medizinische Qualitätsgemeinschaft Dresden-Nord 72 4) Medizinische Qualitätsgemeinschaft Modell Herdecke 76 5) Notfallpraxis am Marienhospital in Stuttgart 82 6) Onkologischer Kooperationsverbund Essen 94 7) Modellprojekt Evidenz-Basierte Medizin, 99 Park-Klinik Weissensee, Berlin 8) Integrationsvertrag des LBK Hamburg nach 140 b SGB V 110 9) Integrierte Versorgungsgemeinschaft Elbe-Jeetzel 119 3

4 4

5 Vorwort zur 2. geänderten Auflage Die Verbesserung und Weiterentwicklung sektorübergreifender Versorgungsstrukturen ist nach wie vor eines der zentralen gesundheitspolitischen Themen. Im Fokus steht der Ausbau integrierter Versorgungsformen, deren gesetzliche Grundlagen am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sind. Mit der 1. Auflage einer Materialiensammlung vermittelte die Deutsche Krankenhausgesellschaft einen praktischen Einstieg in die komplexe Thematik und komplizierten Regelungen. Die schnell vergriffene Broschüre zeigt, dass sich Krankenhäuser auf einen strukturellen Wandel einstellen, aber auch einen hohen Informationsbedarf an dem neuen Gestaltungsinstrument haben. Mit der 2. geänderten Auflage der Materialiensammlung wird sowohl der unverändert starken Nachfrage als auch dem fortlaufenden Entwicklungsprozess integrierter Versorgungsformen Rechnung getragen: Erste integrierte Versorgungsformen mit einem Krankenhaus als Vertragspartner auf Basis von 140 b SGB V sind bereits vereinbart worden. Die Broschüre ist insoweit um Praxisbeispiele erweitert worden. Im Dezember 2001 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf den Inhalt der nach 140 e SGB V vorgesehenen Rahmenvereinbarung verständigt. Diese ist mit Erläuterungen in die Materialiensammlung aufgenommen worden. Das Bundesschiedsamt hat die Frage des Beitrittsrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Integrationsverträgen entschieden. Die Ausführungen zur Rahmenvereinbarung nach 140 d SGB V sind entsprechend ergänzt worden. Am 1. Januar 2002 ist die Reform des Risikostrukturausgleichs und am 1. Juli 2002 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in Kraft getreten, wodurch die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung von Disease-Management-Programmen geschaffen worden sind. Die damit zukünftig noch stärkere Bedeutung von Einzelverträgen wird in der Broschüre einleitend dargestellt. (Jörg Robbers) Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft 5

6 6

7 Vorwort zur 1. Auflage Am 1. Januar 2000 sind mit den Paragraphen 140 a bis h SGB V Regelungen zur integrierten Versorgung in Kraft getreten. Integrierte Versorgungsformen auf Grund von Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen sollen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten ermöglichen. Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung von Zielen integrierter Versorgungsformen und ihrer Rahmenanforderungen. Das Versorgungsangebot sowie die rechtliche, organisatorische und finanzielle Ausgestaltung bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die vorliegende Broschüre will einen Einstieg in die Thematik geben. Neben der Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Rahmenbedingungen sollen Erfahrungen aus der Praxis Anregungen für eigene Überlegungen bieten. Die Materialiensammlung beruht auf Unterlagen, die Verbände und Krankenhäuser zur Verfügung gestellt haben. Sie ist als eine exemplarische Auswahl im Sinne einer Orientierungshilfe zu verstehen. Die in der Broschüre dargestellten Projekte sind gegenüber zahlreichen anderen Initiativen zu diesem Thema keinesfalls bevorzugt zu sehen. Die Broschüre wurde vom Bereich Politik der DKG in Kooperation mit Vertretern aus den Mitgliedsverbänden und einzelnen Krankenhäusern erarbeitet. Besonderer Dank gilt den Kommentatoren der einzelnen Projekte, die mit ihren Erfahrungen wertvolle Tipps von Praktikern an Praktiker weitergeben möchten. (Jörg Robbers) Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft 7

8 8

9 Einleitung Einleitung Ausgangssituation Die Verbesserung und Weiterentwicklung sektorübergreifender Versorgungsstrukturen ist eines der zentralen gesundheitspolitischen Themen. Wie die jüngsten Gesetzesmaßnahmen - Integrierte Versorgung, Disease-Management-Programme - zeigen, wird eine Ausweitung der Möglichkeit des Abschlusses von Einzelverträgen zwischen Kassen und Leistungsanbietern angestrebt. Eine Herausforderung wird somit die Entwicklung von Lösungsansätzen für ein sinnvolles Miteinander kollektiv- und einzelvertraglicher Steuerungsinstrumente sein. Die Beteiligten werden sich damit auseinandersetzen müssen, für welche Leistungsbereiche wettbewerbliche Strukturen sinnvoll und für welche kollektivvertragliche Vorgaben zwingend sind. Hier sollten sowohl Erkenntnisse aus den Verhandlungen der Rahmenvereinbarungen nach 140 d und 140 e SGB V als auch Erfahrungen mit ersten Integrationsverträgen nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits jetzt steht fest, dass durch die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung der integrierten Versorgung die Trennung der Leistungsbereiche vertragsärztlicher und stationärer Versorgung weitestgehend aufrechterhalten bleibt. Ein Schwachpunkt in unserem Versorgungssystem ist aber nach wie vor die historisch bedingte institutionelle Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Strikt getrennte Leistungsbereiche folgen nicht dem medizinischen Behandlungsbedarf sowie den Patientenbedürfnissen und erfordern eine ausgabenintensive Doppelvorhaltung personeller und sächlicher Ressourcen. Die Diskussion um die zukünftige Finanzierung sozialer Gesundheitssysteme forciert die Notwendigkeit zum Abbau dieser strukturellen Defizite. Erforderlich ist eine Weiterverfolgung gesundheitspolitischer Ansätze, für den vertragsärztlichen und stationären Bereich die Möglichkeit zur gleichberechtigten Erbringung von Leistungen im Rahmen eines qualitätsorientierten Leistungswettbewerbs auszubauen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat hierfür bereits im Jahre 1998 ein Konzept zur Weiterentwicklung der Krankenhäuser zu integrierten Dienstleistungszentren entwickelt und als eine Option zur Strukturveränderung im Gesundheitswesens vorgestellt. Ein zentrales Element des integrierten Dienstleistungszentrums sind Kooperationen unter maßgeblicher Initiative der Krankenhäuser. Medizinische Leistungen sollen dadurch umfassender, mit höherer Qualität und effizienter angeboten werden 9

10 Einleitung können. Im Kooperationsbereich ist für Krankenhäuser insbesondere auch die Möglichkeit vorzusehen, ihr bisheriges ambulantes Leistungsangebot dort, wo es sinnvoll ist - zu erweitern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kooperationen von Krankenhäusern sind zwar noch nicht optimal, dennoch gibt es bereits heute eine Vielzahl von Möglichkeiten, die sichtbare Vorteile für alle Beteiligten bieten. Stellenwert der integrierten Versorgung Integrierte Versorgungsformen sind dabei nur ein, wenn auch ein außerordentlich wichtiger Aspekt. Bereits vor Einführung der Regelungen der 140 a bis h SGB V sind Formen der Integration ambulanter und stationärer Leistungserbringung möglich gewesen. Als Beispiel sind das Belegarztsystem und die Ermächtigung von Krankenhausärzten zu nennen. Neu an dieser Versorgungsform ist ihre einzelvertragliche Basis. Abweichend vom Grundsatz des einheitlichen und gemeinsamen Handelns der Krankenkassen, kann nach 140 b SGB V eine Krankenkasse alleine mit einem oder mehreren Leistungsanbietern kontrahieren. Für den Inhalt der Integrationsverträge besteht weitestgehend Gestaltungsfreiheit, um dem gewünschten Innovationsprozess Rechnung zu tragen. Gerade wegen der Möglichkeit des Abschlusses von Einzelverträgen kann die Integrationsversorgung für Krankenhäuser im Bereich der seit dem 1. Juli 2002 einzuführenden Disease-Management-Programme eine beschleunigte Entwicklung erfahren. Die gesetzlichen Grundlagen für Disease-Management- Programme sind mit der Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. Januar 2002 geschaffen worden. Danach kann eine Krankenkasse zu den vom Bundesministerium festgelegten Krankheiten ein strukturiertes Behandlungsprogramm entwickeln. Das Programm muss den in der Vierten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 1. Juli 2002 vorgegebenen Anforderungen entsprechen und vom Bundesversicherungsamt zugelassen werden. Zur Durchführung der Programme schließt die Krankenkasse Verträge mit den erforderlichen Leistungserbringern. Die vorgenannte Änderungsverordnung sieht zunächst strukturierte Behandlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 2 sowie für Brustkrebs vor. Weitere Programme für koronare Herzkrankheiten sowie Atemwegserkrankungen sollen demnächst hinzukommen. Für den Aufbau der Brustkrebsprogramme eignen sich primär die Krankenhäuser als Ansprechpartner der Krankenkasse. Aber auch bei der Behandlung von koronaren Herzkrankheiten sollte das Krankenhaus zukünftig ein zentraler Partner sein. 10

11 Einleitung Vorteile aktiv nutzen Krankenhäuser werden sich intensiv mit dem Thema Kooperationen und integrierte Versorgungsformen auseinander setzen müssen, um die eigene Zukunft aktiv zu gestalten und sich damit positiv am Markt zu plazieren. Wer dies als Krankenhaus nicht tut oder sich dieses Themas zu spät annimmt, verpasst die Chance, zukünftig erfolgreich zu agieren. Lokale Kooperationen in dem Sinne, dass sich Krankenhäuser in gegenseitiger Abstimmung spezialisieren, können dazu eine Handlungsmöglichkeit sein. Für Krankenhäuser als Integrationspartner liegt der große Vorteil in ihrer unumstrittenen Sach- und Managementkompetenz: Managementstrukturen Die bisherigen Netzstrukturen, insbesondere reine Ärztenetze, krankten daran, dass das erforderliche Management fehlte. Die Strukturen des Krankenhauses sind demgegenüber auf unternehmerische Führung ausgerichtet und verfügen über eine etablierte Administration. Die umfangreichen Managementerfahrungen verschaffen den Krankenhäusern in der Integrationsversorgung einen deutlichen Vorteil. Infrastruktur Krankenhäuser verfügen über sächliche und personelle Ressourcen, die sie in die Integrationsversorgung einbringen können. Die kostenintensive Schaffung grundlegend neuer Strukturen für integrierte Versorgungsformen wird dadurch erheblich reduziert. Finanzierung Ein großer Vorteil der Krankenhäuser liegt in der Erfahrung mit dem Verhandeln und Verwalten eines Finanzvolumens mit unterschiedlichen Budgetanteilen. Darüber hinaus ist das Investitionspotenzial von zentraler Bedeutung für den Aufbau integrierter Versorgungsstrukturen. Medizinischer Fortschritt Krankenhäuser sind Ausgangspunkt medizinischer und medizinisch-technischer Innovationen. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Diffusion des Fortschritts zum Wohle des Patienten. Qualität Mit zunehmendem Wettbewerb wird Patientenzufriedenheit, ein hohes Qualitätsniveau und dessen Darlegung immer stärker zu einem Faktor des Unter- 11

12 Einleitung nehmenserfolges. Viele Krankenhäuser gehen inzwischen den Weg, ihre Qualitätsphilosophie in einem Unternehmensleitbild zu verankern und durch die Schaffung von Qualitätskoordinatoren und -beauftragten den Qualitätsgedanken auch funktional umzusetzen. Welch hohen Stellenwert die Krankenhäuser dem Qualitätsgedanken entgegenbringen, zeigt nicht nur die beachtliche Beteiligung am BMG-Demonstrationsprojekt "Qualitätsmanagement im Krankenhaus", sondern auch das große Interesse an krankenhausspezifischen Zertifizierungsverfahren. Der stationäre Sektor ist insofern Vorreiter und kann beispielgebend für die Qualitätsorientierung anderer Leistungserbringer im Gesundheitswesen sein. Akzeptanz Umfragen belegen, dass Krankenhäuser z.b. bei ambulanten Operationen und ambulanten Notfällen der vertragsärztlichen Praxis vorgezogen werden. Materialiensammlung Für den Aufbau integrierter Versorgungsstrukturen gibt es kein Patentrezept. Die Integrationsversorgung will in den Grenzen der Regelungen der 140a bis h SGB V Raum für Innovationen geben. Eine wertvolle Hilfe können jedoch bereits bestehende Initiativen, Kooperationen und erste Integrationsverträge sein. Die Materialsammlung umfasst daher Initiativen mit jeweils unterschiedlichen Besonderheiten und Inhalten, um die Vielfalt der Möglichkeiten beispielhaft zu veranschaulichen und eigene Ideen zu fördern: Frankfurter Erklärung Mit der Frankfurter Erklärung ist im Dezember 1999 zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung die bundesweit erste Partnerschaft zur Unterstützung von Kooperationsprojekten zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern geschlossen worden. Auf dieser Grundlage haben sich in Hessen zwischenzeitlich eine Reihe von Netzstrukturen bilden können. Medizinische Qualitätsgemeinschaft Rendsburg Die Entwicklung der 1995 entstandenen Qualitätsgemeinschaft veranschaulicht die Wirkung von Netzstrukturen vor und nach Einbeziehung des Krankenhauses. 12

13 Einleitung Medizinische Qualitätsgemeinschaft Dresden-Nord Bei diesem Beispiel aus den neuen Bundesländern bildet die Einbeziehung des Krankenhauses in das Sächsische Telemedizinprojekt Digitalisierung bildgebender Verfahren einen wesentlichen Schwerpunkt der sektorübergreifenden Zusammenarbeit. Modell Herdecke Das Modell der medizinische Qualitätsgemeinschaft umfasst die gesamte Leistungserbringung des Gemeinschaftskrankenhauses Herdecke. Notfallpraxis Stuttgart Die Kooperationsvereinbarung Notfallpraxis am Marienhospital Stuttgart zeigt eine Möglichkeit der Etablierung einer arbeitsteiligen Notfallpraxis am Krankenhaus. Die Ausgestaltung derartiger Kooperationen lässt sich durch verschiedene Modelle realisieren. Aufgrund der zunehmenden Nachfrage haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer eine gemeinsame Beratungs- und Formulierungshilfe zur Einrichtung von Notfallpraxen am Krankenhaus verabschiedet. Onkologischer Kooperationsverbund Essen Mit dieser Kooperation werden die Möglichkeiten einer sektorübergreifenden Versorgung in Bezug auf spezifische Krankheitsbilder vorgestellt. Modell Evidenz-Basierte Medizin Parkklinik Weissensee Dieses Modell beinhaltet das Ziel, mit dem Instrumentarium EbM-gestützter Versorgungsleitlinien sektorübergreifende Versorgungskooperationen zu entwickeln. Integrationsvertrag LBK Hamburg Das Beispiel LBK Hamburg zeigt eine Möglichkeit der Gestaltung einer integrierten Versorgungsform nach 140 b SGB V mit einer Kassenart bezogen auf eine medizinische Indikation. Integrierte Versorgungsgemeinschaft Elbe-Jeetzel Das Pilotprojekt für eine integrierte Versorgung nach 140 b SGB V stellt das Krankenhaus als Systemmanager, das das Netzwerk zwischen Krankenkassen, Leistungserbringern und Versicherten organisiert und steuert, in den Mittelpunkt der integrierten Versorgungsgemeinschaft. 13

14 Einleitung 14

15 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen a bis h SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung Vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657) Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung 140 a Integrierte Versorgung (1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der Verträge nach den 140 b und 140 d ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach 140 b und, soweit es die vertragsärztliche Versorgung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach 140 d. (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach 140 b Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist. (3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen. 140 b Verträge zu integrierten Versorgungsformen Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2 genannten Vertragspartnern Verträge über integrierte Versorgungsformen abschließen. Die Vertrags- 15

16 Gesetzliche Grundlagen partner haben die Integrationsversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund von 140 d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu regeln. In den Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 können sich Vertragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beraten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können mit der Verteilung der auf die Gemeinschaft entfallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre Kassenärztliche Vereinigung beauftragen. (2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit - Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie einzelnen sonstigen an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, - Kassenärztlicher Vereinigungen - Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach 111 besteht, Trägern von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften, - Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer, abgeschlossen werden. (3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach den 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinischtechnischen Voraussetzungen für die vereinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer ausreichenden Dokumentation, die allen an der integrierten Versorgung Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versorgungsauftrags an 16

17 Gesetzliche Grundlagen die Vertragspartner der Krankenkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach 91 im Rahmen der Beschlüsse nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach 137 c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach 137 c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen haben. (4) Die Verträge können Abweichende von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird infolge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das Krankenhaus ein Budget nach 12 der Bundespflegesatzverordnung nicht vereinbart, sind die von den Krankenkassen gemeinsam mit dem Krankenhausträger in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. 140 c Vergütung (1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbezogenen Leistungen in Anspruch genommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern. (2) Die Verträge zur integrierten Versorgung können die Übernahme der Budgetverantwortung insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Risikostruktur sind zu berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den Vereinbarungen berücksichtigt werden. 140 d Rahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versorgung nach 140 a ab. Zu vereinbaren sind insbesondere: 17

18 Gesetzliche Grundlagen 1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststandards des Versorgungsauftrags der integrierten Versorgung, 2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Versorgungsauftrags auf der Basis der nach 135 a, 136 a, 136 b und 137 e Abs. 3 bestimmten Richtlinien, 3. Regelungen über die inhaltlichen Voraussetzungen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integrierten Versorgung einschließlich der Festlegung von einer Mindest- oder Höchstzahl der teilnehmenden Vertragsärzte sowie Regelungen zur Einbeziehung der hausärztlichen Versorgung nach 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte Versorgung nach 140 b Abs. 1 eine oder mehrere der in 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistungen einschließt, 4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelungen zur rechnerischen Bereinigung der Gesamtvergütungen, die sicherstellen, dass Gesamtvergütungen entsprechend einem in den Rahmenvereinbarungen festzulegenden Maßstab bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten Versorgung geworden sind. Die Regelungen zur Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl und die Risikostruktur der Versicherten zu berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden. (2) Die Vertragspartner haben die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000 zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest. 140 e Rahmenvereinbarungen mit den Spitzenorganisationen Die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Inhalt und die Durchführung der integrierten Versorgung nach 140 a schließen, soweit sie Leistungen der stationären Versorgung einschließt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die Durchführung der integrierten Versorgung schließen. 18

19 Gesetzliche Grundlagen 140 f Bereinigung, Ausgleiche (1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung nach 140 d Abs. 1 Nr. 4 rechnerisch zu bereinigen. (2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt. Die Budgets sind entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden. (3) Schließt die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die Vertragspartner der Krankenkassen nach 140 b Abs. 2 im Falle einer Überschreitung des Budgets nach 84 Abs. 1 am Ausgleich der Budgetüberschreitung entsprechend des auf die integrierte Versorgung entfallenden Anteils an der Summe der von den Krankenkassen nach 85 gezahlten Gesamtvergütungen zu beteiligen. 140 g Bonus in der integrierten Versorgung Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr eingehalten haben und die Versorgungsform zu Einsparungen geführt hat. Aus den erzielten Einsparungen kann die Krankenkasse auch einen mit den Vertragspartnern festzulegenden Anteil für die an der Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf den Anteil ist in den Vereinbarungen nach den 140 b und 140 d zu regeln. 140 h Auswertung der integrierten Versorgung Die Krankenkassen oder ihre Verbände können eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der integrierten Versorgung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards veranlassen. 19

20 Rahmenvereinbarung nach 140 d SGB V 20

21 Rahmenvereinbarung nach 140 d SGB V I. Text der Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung zur integrierten Versorgung gemäß 140 d SGB V Der AOK-Bundesverband, Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen, der IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel, die Bundesknappschaft, Bochum, die See-Krankenkasse, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, der AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln, schließen als Bestandteil der Bundesmantelverträge die nachstehende Rahmenvereinbarung gemäß 140 d SGB V über die integrierte Versorgung: Präambel Mit Verträgen zur integrierten Versorgung soll eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende und interdisziplinäre Versorgung der Versicherten erreicht werden, die sektorale Schranken überwindet und bei Leistungsverlagerungen eine entsprechende Änderung der Finanzierungsströme sicherstellt. Wegen ihrer Parallelität und Interdependenz zum allgemeinen vertragsärztlichen Versorgungssystem ist es Zweck der nachstehenden Rahmenvereinbarung, integrierte Versorgungsformen in einen geordneten Zusammenhang mit dem System der vertragsärztlichen Versorgung zu bringen, da Sicherstellung und Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht in Frage gestellt werden können. Deswegen stimmen die Partner dieser Rahmenvereinbarung überein, dass eine Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigungen an den Verträgen zur Integrierten Versorgung angestrebt werden soll. Integrierte Versorgungsformen sollen auf Dauer für alle GKV-Versicherten angeboten werden. 21

22 Rahmenvereinbarung nach 140 d SGB V 1 Vertragspartner der integrierten Versorgung (1) Verträge zur integrierten Versorgung können abgeschlossen werden zwischen Krankenkassen oder den von ihnen bevollmächtigten Verbänden einerseits sowie Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte, Kassenärztlichen Vereinigungen und den übrigen in 140 b Abs. 2 SGB V genannten Leistungserbringern andererseits. (2) Verträge nach 140 b SGB V können auch 1. mit Gemeinschaften von Vertragsärzten, deren Teilnehmer verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen angehören, und 2. mit mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen werden. Soweit diese Vereinbarung die Mitwirkung von Kassenärztlichen Vereinigungen regelt, gelten im Falle des Satzes 1 Punkt 1 die Regelungen dieser Vereinbarung für alle Kassenärztlichen Vereinigungen, deren Mitglieder an einem Vertrag über die integrierte Versorgung teilnehmen. (3) Die nachstehenden Regelungen dienen der Durchführung von Verträgen zur integrierten Versorgung nach 140 b SGB V, welche die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betreffen. 2 I. Inhalte der integrierten Versorgung (1) Integrierte Versorgung im Sinne des 140 a SGB V ist leistungssektorenübergreifende Versorgung im Verbund mehrerer Leistungserbringer. Sie umfasst sektorübergreifende Verknüpfungen von Leistungs- und Vergütungsinhalten, z.b. kombinierte Budgets. Eine qualitätsgesicherte, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ist sicherzustellen. Die Versorgung der Versicherten hat dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts zu entsprechen. (2) In die Verträge nach 140 b SGB V sind Regelungen aufzunehmen, die eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit der an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer und eine Koordination der verschiedenen Versorgungsbereiche beinhalten. Die Verträge nach 140 b SGB V haben Vorgaben hinsichtlich Form und Umfang der notwendigen Dokumentationen zu enthalten. Die Übernahme der Budgetverantwortung für die im Integrationssektor einbezogenen Leistungen muss auf der Grundlage eines umfassenden Finanzierungsplanes erfolgen. 22

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

3.5 Disease-Management-Programme

3.5 Disease-Management-Programme 3.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

1. Fortschreibung zur. Vereinbarung nach. 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes

1. Fortschreibung zur. Vereinbarung nach. 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags-Gesetzes 1. Fortschreibung zur Vereinbarung nach 17 b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des vom 5. Mai 2001 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf - nachfolgend

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -

Mehr

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG. Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013

Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 gemäß 65c SGB V (KFRG) Hintergrund und methodisches Vorgehen Seite 2 von 5 I. Hintergrund Krebs ist eine der häufigsten

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) und zur Zusammenführung

Mehr

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

4.5 Disease-Management-Programme

4.5 Disease-Management-Programme 4.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf

Mehr

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten: Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.

Mehr

Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits -

Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits - Umsetzung der Kostenerstattung (Anlage 18) Vereinbarung gemäß 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs.

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen)

- vertreten durch die VdAKIAEV Landesvertretung M-V - (handelnd für und im Auftrag der Mitgliedskassen) Vereinbarung zur Förderung der Übermittlung elektronischer Dokumentationsdaten nach den Verträgen zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V für die Diagnosen Brustkrebs,

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen DMP - Chance zur Qualitätsverbesserung und Kostensenkung?

Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen DMP - Chance zur Qualitätsverbesserung und Kostensenkung? Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen DMP - Chance zur Qualitätsverbesserung und Kostensenkung? 20.11.2003 Geschäftsführer Alfried Krupp, Essen Deutscher VKD-Präsidiumsmitglied tag Gliederung

Mehr

Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan?

Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan? Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan? Jörg Robbers Rechtsanwalt in der Sozietät Meyer-Köring Bonn/Berlin Geschäftsführendes

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen

HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen Anlage 1 zum Honorarverteilungsmaßstab der KZV Berlin Seite 1 HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen I. Voraussetzungen für die Honorarverteilung nach dieser Anlage Die

Mehr

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht:

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Kommunikation II Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip entwickelt an der Operation hat einen strafrechtlichen Ursprung und wird im Haftungsrecht (str.) modifiziert

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Bewerbungsformular für das Förderprogramm Gut beraten! Beratungsgutscheine zur Förderung der Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg Jeder möchte gerne in einer lebenswerten Stadt

Mehr

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in der stationären Vorsorge und Rehabilitation nach SGB V 137 d Abs. 1 und 1a zwischen den Krankenkassen

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

V e r e i n b a r u n g. über. die Neufassung der Transplantationsentgelte für. Herz, Niere und Leber. zwischen

V e r e i n b a r u n g. über. die Neufassung der Transplantationsentgelte für. Herz, Niere und Leber. zwischen Stand: 21.11.2000 V e r e i n b a r u n g über die Neufassung der Transplantationsentgelte für Herz, Niere und Leber zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen, Siegburg dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI

Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI zwischen Caritasverbände in Niedersachsen, vertreten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr