Betriebsordnung für das Krematorium
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- Bärbel Egger
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1 GZ.: 2345/13 Betriebsordnung für das Krematorium der Krematorium Wien GmbH gültig ab Krematorium Wien GmbH Simmeringer Hauptstraße Wien Telefon: +43 (0) FN m Handelsgericht Wien DVR UID ATU Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG Kto. Nr BLZ IBAN: AT BIC: BKAUATWW 1
2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Geltungsbereich Beschaffenheit der Särge und Sargbeigaben Sargübergabe Sargbeschriftung Leichenkammern Einäscherung Ausfolgung von Aschenkapseln Haftung Sonstige Bestimmungen... 7 Beilage
3 1 Geltungsbereich Das von der Krematorium Wien GmbH geführte Krematorium in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 337, ist gemäß 20 Abs. 5 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes (WLBG, verlautbart im Landesgesetzblatt Nr. 38 vom 17. September 2004) Teil einer Bestattungsanlage. Die Betriebsordnung für das Krematorium der Krematorium Wien GmbH gilt als Allgemeine Vertragsbedingung zwischen dem Auftraggeber einer Kremation sowie dem beauftragten Bestatter und der Krematorium Wien GmbH, ab dem Zeitpunkt eines Kremierungsauftrages als vertraglich vereinbart (Unterschrift der Einverständniserklärung). Die ab gültige Betriebsordnung der Krematorium Wien GmbH ist auch unter abrufbar. Das Krematorium dient zur Einäscherung von verstorbenen Menschen (Leichen) sowie von menschlichen Körperteilen. 2 Beschaffenheit der Särge und Sargbeigaben (1) Bei der Feuerbestattung darf nur bis zu einem Gesamtgewicht von 350 kg kremiert werden. (2) Für die Feuerbestattung dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, die Beschaffenheit der Umwelt und die Einäscherungsanlage mit sich bringen und eine einwandfreie Verbrennung gewährleisten, sodass keine unzulässigen Emissionen entstehen. (3) Die technischen Bestimmungen der VDI-Richtlinie (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) über die Emissionsminderung bei Einäscherungsanlagen (VDI 3891) sind einzuhalten. Diese Richtlinie ist unter abrufbar. Insbesonders müssen folgende Bestimmungen erfüllt werden: a) die Särge dürfen die nachstehend angeführten Maße nicht überschreiten: Fußhöhe: mindestens 4 cm, maximal 5 cm Max. Sargbodenbreite: 75 cm Max. Sargbreite: 90 cm in einem Höhenbereich von cm ab Sargbodenunterkante Max. Sarghöhe: 75 cm von Sargbodenunterkante bis Sargdeckeloberkante Max. Sargdeckelbreite (Oberkante): 60 cm Max. Sarglänge: 215 cm Max. Sarghöhe inkl. Sargfüße: 80 cm b) Statische Konstruktionen, die zum Zweck der Versteifung in einem Sarg eingebaut werden, dürfen nicht aus Metall (Bandeisen, Winkel, Flacheisen u.d.gl.), sondern müssen aus kremierbaren Stoffen (Holz) bestehen. 3
4 c) die Särge müssen aus naturbelassenem, nicht imprägniertem Holz hergestellt sein und dürfen weder Glasfenster aufweisen, noch PVC, PVP formaldehydabspaltende nitrozellulosehaltigen Lacke und Zusätze enthalten. Die Beschichtungen und Furnierungen dürfen außer Kohlenstoff, Wasserstoffe, Sauerstoff und Stickstoff keine weiteren Hauptelemente enthalten. Sie müssen außerdem frei von Zellulosenitrat sowie halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein. d) Bei der Anlieferung von Verstorbenen in Metallsärgen oder der Verwendung von Sargeinsätzen ist der Verstorbene in geeignete Särge umzubetten. Beschläge aus Metall oder Kunststoff und gleichartige Materialien sind vom Bestatter vor Übergabe des Sarges zu entfernen. e) die Sargausstattungen müssen aus Werkstoffen wie Papier, Viskose, Leinen, Polyalkenen, Acetat, Schafwolle, Naturseide oder Baumwolle bestehen. Allenfalls verwendete Leichenhüllen können aus Polyäthylen und Polypropylen bestehen. (4) Für die Bekleidung gelten die in Absatz (1) und (2) genannten Anforderungen sinngemäß. Kleidungsstücke aus Kautschuk oder PVC und Schuhe dürfen nicht eingeäschert werden. Eventuell verwendete Desinfektionsmittel und geruchbindende Mittel müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein. (5) Für Sargbeigaben (u.a. Handkreuze) gelten sinngemäß ebenfalls die unter 3 genannten Anforderungen. (6) Soweit dies von der/m BestattungsbestellerIn gewünscht wird, sind Wertgegenstände und Schmuck vom jeweiligen Bestattungsunternehmen vor der Sargübergabe zu entfernen. (7) Das Krematorium Wien ist berechtigt, Kontrollen vorzunehmen und im Einzelfall zu entscheiden, welche Särge, Sargteile oder Sargbeigaben nicht kremiert werden dürfen. Diese Teile sind vom Bestattungsunternehmen zu entfernen und sachgemäß zu entsorgen. (8) Wenn Särge den Bestimmungen in Absatz (1) und (2) nicht entsprechen, müssen die Verstorbenen von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen in geeignete Särge umgebettet werden oder es sind diese Teile vom Bestattungsunternehmen zu entfernen und sachgemäß zu entsorgen. 3 Sargübergabe (1) Ein zur Einäscherung bestimmter Sarg ist grundsätzlich vom jeweiligen Bestattungsunternehmen auf den Sargwagen zu platzieren. Mit der Platzierung des Sarges auf den Sargwagen erfolgt gleichzeitig die Übergabe des Sarges an die Krematorium Wien GmbH. (2) Die notwendigen Dokumente wie z.b. Einreichungsformular, Sterbeurkunde, Einverständniserklärung, Leichenpass sind dem Krematorium Wien spätestens bei der Übergabe des Sarges zu überreichen; das ersetzt nicht allenfalls 4
5 notwendige Anzeigen und eine Genehmigung nach dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz. Diese Unterlagen können nach erfolgter telefonischer Vereinbarung auch an gesendet werden. (3) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt das Krematorium Wien. 4 Sargbeschriftung Am Kopfteil jedes Sarges muss ein Sargzettel mit dem Vor- und Zunamen, Geburtsund Sterbedatum der/s Verstorbenen und Namen des anliefernden Bestattungsunternehmens angebracht sein. Weiters ist ein Aufkleber oder ein Stempel, der die VDI-gemäße Herstellung des Sarges bestätigt und der Name dessen, der den Hinweis angebracht hat, gut sichtbar außen am Sarg anzubringen. Derjenige, der den Hinweis angebracht hat, leistet Gewähr, dass der Sarg die Anforderungen des 2 dieser Betriebsordnung erfüllt und haftet bei Unrichtigkeit für daraus entstehende Schäden. Behauptet er eine Verursachung durch sonstige Dritte, so trifft ihn die Beweislast. 5 Leichenkammern In den Leichenkammern der Krematorium Wien GmbH gilt die Benützungsordnung für die Leichenkammern der Friedhöfe Wien GmbH (zuletzt geändert am 1. November 2008; GZ.: 6491/08) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Einäscherung (1) In einer Einäscherungskammer wird jeweils nur eine Leiche eingeäschert. Jeder/m eingeäscherten Verstorbenen wird eine fortlaufende Einäscherungsnummer zugeordnet. Diese Identifizierung wird der Leichenasche beigegeben. Auf der Aschenkapsel werden die fortlaufende Einäscherungsnummer, der Vorund Zuname, die Geburtsdaten der/s Verstorbenen sowie der Einäscherungstag angegeben. (2) Die von der Krematorium Wien beigestellten Aschenkapseln haben folgende Maximalausmaße: 0,22 m Höhe und 0,17 m Durchmesser. (3) Es können auch die Gebeine mehrerer exhumierter Verstorbenen gemeinsam in einem Sarg eingeäschert werden, wobei, falls mehrere Aschenkapseln erforderlich sind, jede Aschenkapsel gleichartig mit der fortlaufender Einäscherungsnummer, den Vor- und Zunamen, den Geburtsdaten der Verstorbenen sowie dem Einäscherungstag gekennzeichnet wird. 5
6 (4) Bei der Einbringung des Sarges in den Einäscherungsofen und während des Einäscherungsvorganges dürfen grundsätzlich nur die vom Krematorium Wien mit der Einäscherung beauftragten MitarbeiterInnen anwesend sein. (5) Die oberste Prämisse der Krematorium Wien GmbH ist der respekt- und pietätvolle Umgang mit Verstorbenen im Zuge des Kremationsablaufes. Dies wird bei der derzeit verwendeten Technologie unter anderem dadurch gewährleistet, dass während des gesamten Kremationsablaufes Edelmetallrückstände (Zahnfüllungen, Kronen, etc.) nicht durch Mitarbeiter des Krematoriums oder maschinell vom Verstorbenen getrennt sondern gemeinsam mit der Asche des Verstorbenen der Urne beigegeben werden. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen und auch technisch nicht verhindert werden, dass aufgrund des Verbrennungsvorganges Partikel von Edelmetallrückständen an eventuell vorhandenen medizinischen Implantaten und/oder Sargbestandteilen anhaften. Im Zuge des Kremierungsablaufes werden unmittelbar nach der Verbrennung eventuell vorhandene medizinische Implantate (Gelenke, Schrauben, Stabilisierungen, Platten etc.) oder größere Sargbestandteile (Nägel, Schrauben, Beschläge etc.) zunächst von Hand separiert, da diese Bestandteile bei einem weiteren Verbleib im Kremationsablauf zu einer unvermeidbaren Beschädigung der Aschenmühle führen. In der Aschenmühle werden zusätzlich kleine metallische Rückstände separiert, allerdings keine Edelmetallrückstände. Medizinische Implantate können aufgrund ihrer Größe abschließend nicht der Urne beigegeben werden. Um eine praktikable und einheitliche Vorgehensweise mit nicht verbrannten und werthabenden Kremationsrückständen (medizinische Implantate, Sargbestandteile sowie alle eventuell daran anhaftenden Partikel von Edelmetallen) zu gewährleisten, ist der Auftraggeber einer Kremation ab dem angehalten, die nachfolgende Einverständniserklärung abzugeben, deren Unterfertigung die Voraussetzung für die Durchführung der Kremation darstellt. Ist im Zuge der Beauftragung für eine Kremation der Auftraggeber (Begräbnisbesteller) mit der Abgabe dieser Einverständniserklärung beim Bestatter nicht einverstanden, ist der Auftraggeber (Begräbnisbesteller) angehalten, Kontakt mit der Krematorium Wien GmbH unter der Telefonnummer 01/53469/28482 aufzunehmen, um offene Fragen abzuklären und um eine Beauftragung zu ermöglichen. Das Informationsblatt inkl. der Einverständniserklärung kann unter abgerufen werden. 7 Ausfolgung von Aschenkapseln a) Die Aschenkapseln werden entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen an Bestattungsunternehmen oder Rechtsträger von Bestattungsanlagen ausgefolgt oder versendet. b) Erfolgt die Bestattung einer Leichenasche nicht in einem Friedhof der Friedhöfe Wien, wird die Leichenasche nur dann einem Bestattungsunternehmen übergeben oder dem Rechtsträger der Bestattungsanlage, in der die 6
7 Leichenasche wieder zu bestatten ist, übermittelt, wenn die Zustimmung dieses Rechtsträgers nachgewiesen wird. c) Eine Leichenasche kann dem Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte nur gegen Vorlage des Nachweises, der ihn zum Betrieb einer Privatbegräbnisstätte berechtigt, übergeben werden. d) Die Übermittlung einer Leichenasche an einen anderen Rechtsträger kann nur in einer Aschenkapsel erfolgen. 8 Haftung (1) Das Bestattungsunternehmen, das den Sarg anliefert, haftet für von seinen Organen, Beauftragten, MitarbeiterInnen oder sonstigen in seinem Einflussbereich stehenden Dritten verursachten Schäden. Behauptet das Bestattungsunternehmen eine Verursachung durch sonstige Dritte, so trifft ihn die Beweislast. (2) Das Bestattungsunternehmen, das den Sarg anliefert, haftet insbesondere für Schäden, die durch Sargbeigaben, die nicht den Anforderungen dieser Betriebsordnung entsprechen, entstehen. (3) Erfüllungsort ist Wien. Das Krematorium Wien haftet nicht für eine Beschädigung oder den Verlust der Urne nach Übergabe an das Bestattungs- oder Transportunternehmen (z.b. Post). 9 Sonstige Bestimmungen Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist das Krematorium Wien nicht verpflichtet, den Sarg zur Kremation zu übernehmen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1) das Bestattungsunternehmen seinen Pflichten zur Zahlung bzw. Vorauszahlung trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. (2) das Bestattungsunternehmen wiederholt gegen Bestimmungen dieser Benützungsordnung verstoßen hat oder Anweisungen der Krematorium Wien wiederholt nicht Folge leistet; bei groben Verstößen reicht die einmalige Verletzung/ Nichtbefolgung. (3) wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kreditwürdigkeit des Bestattungsunternehmens nicht gegeben ist (u.a. bei Insolvenzverfahren, Exekutionen). 7
8 (4) der Bestatter gem. 2 Abs. 8 dieser Betriebsordnung es ablehnt, den Verstorbenen in einen geeigneten Sarg umzubetten. Krematorium Wien GmbH 8
9 9
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