Rückerstattung von Kita-Beiträgen

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1 Rückerstattung von Kita-Beiträgen Sie haben ab Kita-/Elternbeiträge für Ihr Kind bezahlt und rechnen/rechneten mit einer Rückerstattung aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen vom / (Az.: OVG 2 D 106/13) und des Senatsbeschlusses vom ? Basisinformationen Durch das o.a. Oberverwaltungsgerichtsurteil wird die seit dem gültige Beitragsordnung außer Kraft gesetzt. Das führt für die Fälle, deren Beitrag auf der Basis der Bremischen Beitragsordnung zu erheben war, zu folgenden Auswirkungen: Die bis zum angewendete Beitragsordnung wird wieder in Kraft gesetzt Der Verpflegungsanteil bei einer Betreuungszeit von 5 bis 8 Stunden mit Mittagessen beträgt wieder 22 &euro. Familien/Eltern mit geringem Einkommen werden vollständig von der Beitragszahlung für die Betreuung freigestellt. Im Falle einer Beitragsfreistellung gemäß Nr. 3 ist bei einer Inanspruchnahme von einem Betreuungsangebot von 5 bis 8 Stunden mit Mittagessen der Verpflegungsanteil in Höhe von 22 &euro grundsätzlich zu erheben/in Rechnung zu stellen. Nach Vorlage der "Blauen Karte" bzw. des "Bremen-Passes" ist dieser nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz weiterhin zu erlassen. Die vorgenannten Auswirkungen gelten rückwirkend ab Nach der Bremischen Beitragsordnung zu viel geleistete Beiträge sind ggf. zu erstatten.

2 Voraussetzungen Ein Abänderungsbescheid wird erstellt, wenn Ihr Kind in der Zeit vom bis im Kindergarten angemeldet war und in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt wurden. Verfahren a) Eltern von Kindern, die Kindertagesstätten der evangelischen bzw. katholischen Kirche, von Wohlfahrtsverbänden oder von KiTa Bremen besucht haben, sollten automatisch eine Mitteilung oder einen Bescheid über die Rückerstattung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung zugesendet bekommen. Eine vorherige Antragstellung ist/war nicht erforderlich. Die Verfahrensumsetzung bei diesen Trägern konnte zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen werden. Sollten Sie noch keine Mitteilung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Träger oder an den für Sie zuständigen Kindergarten. Die dortigen Mitarbeiter/innen können den Sachverhalt anhand der Aktenlage klären und Sie über das weitere Verfahren informieren. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zur Ermittlung und/oder Höhe des Rückerstattungsbetrages haben. b) Eltern von Kindern, die bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wurden, sollten automatisch einen geänderten "Bescheid über die Kindertagespflege gem. 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)" erhalten haben. Eine vorherige Antragstellung ist/ war nicht erforderlich. Sollte Sie noch kein geänderter Bescheid erreicht haben, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Sozialzentrum im Amt für Soziale Dienste in Verbindung. Die dortigen Mitarbeiter/ innen werden anhand der Aktenlage den Sachverhalt klären und Sie über das Ergebnis informieren. Gleiches gilt, wenn Sie Fragen zur Ermittlung und/oder Höhe des Rückerstattungsbetrages haben. c) Vor dem Hintergrund, dass den gemeinnützigen Elternvereinen, aufgrund ihrer überwiegend ehrenamtlichen Strukturen, der Organisationsaufwand für die rückwirkende Erstattung von Elternbeiträgen nicht zuzumuten war, musste für die betroffenen Sorgeberechtigten eine andere Vorgehensweise praktiziert werden. Sorgeberechtigte mit betreuten Kindern in Elternvereinen müssen deshalb eigenständig einen Antrag auf Rückerstattung anteiliger Elternbeiträge im Sozialressort (Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport/OKZ 02-5, Bahnhofsplatz 29, Bremen) stellen. Der zuständige Elternverein bescheinigt die für die Antragsstellung notwendigen Daten auf einem sogenannten "Beitragsnachweis", da eine direkte Datenweitergabe an die Behörde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dieser Beitragsnachweis wird/wurde den

3 Sorgeberechtigten in der Regel zusammen mit einem Antragsformular vom zuständigen Elternverein vorab übersendet. Eine Antragstellung ist grundsätzlich noch bis einschließlich möglich. Sorgeberechtigte die bisher noch keinen Beitragsnachweis erhalten haben, wenden sich bitte an den Elternverein, der seinerzeit die Betreuung des Kindes sichergestellt hat. Nur dieser verfügt über die notwendigen Daten für die Ausstellung des Beitragsnachweises. Antragsformulare können auch im Dienstgebäude des Sozialressorts, Bahnhofsplatz 29, beim Empfang/Pförtner abgeholt werden. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, wenn vorab das ergänzte und unterschriebene Antragsformular bis zum bei der bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport/OKZ 02-5, Bahnhofsplatz 29, Bremen, eingegangen ist. Unter der Voraussetzung, dass eine Antragstellung bis zum erfolgt ist, kann der vom Elternverein ggf. angeforderte "Beitragsnachweis" noch bis zum nachgereicht werden. Verfahrensstand zu Verfahrensvariante a) bei Betreuung des Kindes in einer evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Die Bremische Evangelische Kirche hat auf der Basis ihrer Datenlage zwischenzeitlich alle "Mitteilungen über die Rückerstattung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung" an die Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder per Post versendet. Ca. sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung sollte bei den Eltern/Sorgeberechtigten über die Höhe des Erstattungsbetrages ein Scheck von der Postbank mit der gewöhnlichen Post eingegangen sein. Weitere Informationen zur Verfahrens- und Zahlungsabwicklung für Betreuungsfälle der Bremischen Evangelische Kirche entnehmen Sie bitte der gesonderten Dienstleistungsbeschreibung: "Rückerstattung der KiTa-Beiträge für Kinder, die im Zeitraum bis in den Kindergärten der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) betreut wurden". zu Verfahrensvariante a)

4 bei Betreuung des Kindes in einer katholischen Kindertagesstätte oder in einer Tageseinrichtung für Kinder eines Wohlfahrtsverbandes Auf der Basis ihrer Datenlage haben diese Träger zwischenzeitlich geänderte "Miteilungen über die Rückerstattung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung" flächendeckend versendet. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt/e in der Regel auf ein Bank-/ Girokonto der Erstattungsberechtigten oder in Einzelfällen auch durch Barauszahlungen. zu Verfahrensvariante a) bei Betreuung des Kindes in einem Kinder- und Familienzentrum von KiTa Bremen Auch KiTa Bremen hat das Rückerstattungsverfahren bereits vor geraumer Zeit mit dem Versand von "Bescheiden über die Rückerstattung von Beiträgen zur Kindertagesbetreuung" abgeschlossen. Die Auszahlung von Erstattungsguthaben erfolgte über die Zustellung von Schecks per Post oder durch Überweisung auf ein Bank-/Girokonto. zu Verfahrensvariante b) bei Betreuung des Kindes durch eine/n Tagesmutter/Tagesvater Das zuständige Amt für Soziale Dienste hat zwischenzeitlich für sämtliche Betreuungsfälle geänderte "Bescheide über die Kindertagespflege gem. 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)" verschickt. Die berechneten Erstattungsbeträge wurden, nach Rückmeldung einer Bankverbindung, auf das entsprechende Bank-/Girokonto überwiesen. zu Verfahrensvariante c) bei Betreuung des Kindes in einem gemeinnützigen Elternverein oder bei einem sonstigen anerkannten gemeinnützigen Träger Unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Antragsunterlagen dem Sozialressort vollständig vorliegen, wird in der Regel innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag entschieden und den Antragstellern ein schriftlicher Bescheid zugesendet. Sofern ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Elternbeiträge festgestellt wird/wurde, erfolgt eine Überweisung auf das im Antrag aufgeführte Bank-/Girokonto. Zuständige Stellen Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport: de/dienststelle/bremen02.c de

5 Ansprechpartner Hotline zur Rückerstattung von Kita-Beiträgen Hotline zur Rückerstattung von Kita-Beiträgen Tel.: Häufig gestellte Fragen Muss ich einen Antrag stellen, um mein Geld wieder zu bekommen? Grundsätzlich : Nein Ausnahme: Ihr Kind wurde in einem gemeinnützigen Elternverein betreut. Wichtige weitere Information zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte den vorherigen Ausführungen unter dem Punkt "Verfahrensstand zu Verfahrensvariante c)". Meine Kontoverbindung hat sich zwischenzeitlich geändert, an wen soll ich mich wenden? Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit dem Absender der Mitteilung bzw. des Bescheides über die Rückerstattung der Kita-Beiträge in Verbindung. Wer erhält das Geld? Erfolgt die Rückerstattung durch einen Scheck, dann kann der Erstattungsbetrag nur an die/ den ausgewiesene/n Scheckempfänger/in ausgezahlt werden. Bei einer Überweisung des Rückerstattungsbetrages erfolgt die Auszahlung auf das von den Bescheid-/Mitteilungsempfängern angegebene Bank-/Girokonto. Wie erfahre ich wieviel Geld ich erhalte? Die Höhe des berechneten Erstattungsbetrages können Sie der Mitteilung oder dem Bescheid vom zuständigen Träger Ihrer Kindertagesstätte oder der zuständigen Behörde entnehmen. Ich habe Widerspruch gegen die Gebührenerhöhung zum eingelegt. Wie geht das Verfahren weiter?

6 Durch die Übersendung des Bescheides oder der Mitteilung über die Rückerstattung anteiliger Kita-Beiträge und durch die Neufestsetzung der Kita-Beiträge im Kindergartenjahr 2014/2015 wurde Ihrem Widerspruch stattgegeben. Durch diese Abhilfe wird das Verfahren als erledigt betrachtet. Muss ich gegenüber dem Jobcenter oder Sozialzentrum die Rückerstattung der Kindergartenbeiträge als Einnahme angeben, wenn ich dort Leistungen beziehe? Nein, es erfolgt keine Anrechnung als Einkommen. Ich habe bisher keine Mitteilung/keinen Bescheid von meinem Kindergarten erhalten? Wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Kindergarten. Die dortigen Mitarbeiter/innen können den Sachverhalt anhand der Aktenlage klären und Sie über das weitere Verfahren informieren. Wenn Ihr Kind in einem gemeinnützigen Elternverein betreut wurde, erfolgt der Versand eines Bescheides über die Rückerstattung anteiliger Elternbeiträge nur nach vorheriger Antragstellung. Wichtige weitere Information zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte den vorherigen Ausführungen unter dem Punkt "Verfahrensstand zu Verfahrensvariante c)". Ich habe zwischenzeitlich eine Mitteilung/einen Bescheid von meiner Kindertagesstätte erhalten, bin aber mit der Höhe des Rückerstattungsbetrages nicht einverstanden? Wenden Sie sich bitte an den Absender der Mitteilung bzw. des Bescheides. Nur dort kann anhand der Aktenlage Auskunft zum Einzelfall gegeben und/oder können Änderungen veranlasst werden.

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