BEITRAGSORDNUNG. Tennis-Club Grün-Weiß Nikolassee 1925 e.v. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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1 BEITRAGSORDNUNG Tennis-Club Grün-Weiß Nikolassee 1925 e.v. (zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02. April 2009) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Staffelung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge 2 Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags 3 Änderung der Beitragsgruppe 4 Zahlungsverzug 5 Abweichungen 6 Gerichtsstand Arbeitsleistungen Anlage zur Beitragsordnung

2 2 1 Staffelung der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge 1. Die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge für Mitglieder sind wie folgt gestaffelt: Beitragsgruppe Personenkreis Aufnahmegebühr Jahresbeitrag Ia Aktives Mitglied (Senior/-in ab Vollendung des 18. Lebensjahres) 100 % Ib 2. aktives Mitglied einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft (Senior/-in, der/die in Ehe- oder Lebensgemeinschaft zu einem Ia Mitglied steht) Gemäß Beschluss der Mitglieder- Versammlung ca. 80 % IIa Auszubildende / Studierende / Wehr- und Ersatzdienstleistende (Senior/-in in Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) ca. 50 % III Schüler/-in (Junior/-in bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), in Verbindung mit einer zumindest passiven Mitgliedschaft (Gesellschaftsmitglied) eines Elternteils bzw. Erziehungsberechtigten ca. 35% IV V VIa Gesellschaftsmitglied (passives Mitglied) Auswärtiges Mitglied Gast ca. 35% ca. 10% ca. 2% pro Stunde VIb Gaststudent ca. 20% pro Monat Die dieser Staffelung entsprechenden und durch eine Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festzulegenden Beträge sind jeweils der Anlage zur Beitragsordnung zu entnehmen. 2. Senior/-in in Ausbildung ist ein Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das am Beginn eines Geschäftsjahres eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, oder das zu diesem Zeitpunkt seinen Wehr- oder Ersatzdienst leistet. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist dem Vorstand nachzuweisen. Die ermäßigten Sätze werden nur für die Dauer der Berufsausbildung, des Studiums oder des Wehr- oder Ersatzdienstes, jedoch nicht über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus gewährt. 3. Gesellschaftsmitglied ist ein Mitglied, das am gesellschaftlichen Leben des Vereins teilnimmt und Spielberechtigung ausschließlich im Rahmen eines Gastrech-

3 3 tes wahrnehmen kann. Hierzu gehören auch die Eltern / Erziehungsberechtigten, mindestens aber ein Elternteil / Erziehungsberechtigter eines/-r Schülers/-in der Beitragsgruppe III. 4. Auswärtiges Mitglied ist ein Mitglied, das nicht in der Region Berlin/Brandenburg ansässig ist und die Tennisanlagen des Vereins nicht beansprucht. Es kann gegen Entrichtung von 15 % eines Jahresbeitrages der Beitragsgruppe Ia pro Monat für die Dauer eines vorübergehenden Aufenthalts in der Region Berlin/Brandenburg am allgemeinen Spielbetrieb teilnehmen. 5. Gast ist ein von einem Vereinsmitglied eingeladenes Nichtmitglied. Die Gebühr nach Beitragsgruppe VIa ist für den Gast von dem einladenden Vereinsmitglied zu zahlen. Ein Gast darf höchstens fünfmal pro Saison am Spielgeschehen teilnehmen. 6. Gaststudent ist ein Spieler, der vorübergehend eine tageszeitlich eingeschränkte Spielberechtigung erwerben kann. 7. Bei einem Neueintritt nach dem 30. Juni eines Jahres ermäßigt sich der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr um die Hälfte. 2 Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags 1. Die Aufnahmegebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme in den Verein fällig. Als Tag der Aufnahme gilt das auf dem schriftlichen Aufnahmebescheid angegebene Datum. 2. Der Jahresbeitrag gemäß 1 ist in voller Höhe innerhalb der in der jeweiligen Beitragsrechnung genannten Frist zu zahlen. Mit dem Jahresbeitrag werden zugleich Schrankmiete, Umlagen, der Gegenwert für nicht erbrachte Arbeitsleistungen im jeweiligen Vorjahr und sonstige von der Mitgliederversammlung zuvor festgelegte Beträge fällig. 3 Änderungen der Beitragsgruppe 1. Ändert sich die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu den Beitragsgruppen I bis III während des laufenden Jahres, so entspricht der zu zahlende Jahresbeitrag dem zuvor gezahlten, wenn die Änderung nach dem eintritt; tritt sie vor dem ein, so entspricht der Jahresbeitrag der neuen Beitragsgruppe. Die Beendigung einer Ausbildung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. 2. Sonstige Änderungen der Zugehörigkeit eines Mitglieds zu den Beitragsgruppen (zum Beispiel Wechsel von der Gruppe I zur Gruppe IV), sind mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Erfolgt mit Zustimmung des Vorstands der Übergang eines Mitglieds aus den Beitragsgruppen IV bis VI in die Beitragsgruppen I bis III, so erhöht sich der Beitrag um die volle Differenz, wenn der Übergang vor dem wirksam wird, und um die halbe Differenz nach diesem Zeitpunkt. Eine ggf. vorhandene Differenz zur höheren Aufnahmegebühr ist nachzuzahlen. Bei einer Aktivierung eines Vereinsmitglieds ist zu prüfen, ob bei seiner Aufnahme die Aufnahmegebühr in voller Höhe entrichtet wurde.

4 4 4 Zahlungsverzug 1. Nicht gemäß 2 fristgemäß eingehende Zahlungen werden schriftlich angemahnt. 2. Geht die Zahlung nicht innerhalb der in der ersten Mahnung genannten Frist ein, erfolgt mit einer Nachfrist eine schriftliche zweite Mahnung, für die eine Mahngebühr von 5,00 berechnet wird. Weiterhin werden ab dem Datum des Poststempels der ersten Mahnung für jeden angefangenen Kalendermonat Verzugszinsen in Höhe von 1,0 % in Rechnung gestellt. 3. Bleibt auch die zweite Mahnung ohne Erfolg, so kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Außerdem kann der Klageweg beschritten werden. 4. Sofern der Vorstand nicht bereits nach der zweiten erfolglosen Mahnung den Klageweg beschreitet, wird für jede weitere Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5,00 berechnet und werden für jeden weiteren angefangenen Kalendermonat weitere Verzugszinsen in Höhe von 1,0 % in Rechnung gestellt. 5. Die ordnungsgemäße Entrichtung des Beitrags ist die Voraussetzung für die Spielberechtigung im Rahmen der Platz- und Spielordnung. Bei Zahlungsverzug kann der Vorstand Haus-, Platz- und Spielverbot erlassen. Wird die Aufnahmegebühr gemäß 2, Absatz 1 nicht fristgemäß bezahlt, so kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen. 5 Abweichungen In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag hin Abweichungen von der Beitragsordnung zulassen. Die Abweichungen sind den Kassenprüfern beim Jahresabschluss offen zu legen. 6 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin-Zehlendorf. Hinsichtlich der zu erbringenden ARBEITSLEISTUNGEN hat die Mitgliederversammlung am 28. Februar 2002 folgenden Beschluss gefasst: Jedes Mitglied der Beitragsgruppen Ia, Ib, IIa, III und IV, das zu Beginn eines jeden Jahres das 16. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verpflichtet, zu den vom Vorstand festgelegten Terminen Arbeitsleistungen im Umfang von drei Stunden pro Jahr zu erbringen, wobei eine Arbeitsstunde einem Betrag von 1 entspricht. Wird die Arbeitsleistung in einem Jahr nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht, ist der entsprechende Gegenwert zusammen mit dem Beitrag für das Folgejahr zu zahlen.

5 5 Anlage zur Beitragsordnung Seit dem 01. Januar 2016 werden folgende Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge erhoben: Beitragsgruppe Personenkreis Aufnahmegebühr (als einmalige Umlage) Jahresbeitrag Ia Aktives Mitglied (Senior/-in ab Vollendung des 18. Lebensjahres) ,00 Ib 2. aktives Mitglied einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft (Senior/-in, der/die in Ehe- oder Lebensgemeinschaft zu einem Ia Mitglied steht) IIa Auszubildende / Studierende / Wehr- und Ersatzdienstleistende (Senior/-in in Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) ,00 III Schüler/-in (Junior/-in bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), in Verbindung mit einer zumindest passiven Mitgliedschaft (Gesellschaftsmitglied) eines Elternteils bzw. Erziehungsberechtigten. 18 IV Gesellschaftsmitglied (passives Mitglied) 17 V Auswärtiges Mitglied 5 VIa Gastgebühr pro Stunde: 1 VIb Gaststudent pro Monat: 9 - Schrankmiete (Umkleideraum) 35,00 / Jahr - Probemitgliedschaft in den Schulsommerferien: Erwachsene 75,00 / Jugendliche 3 - Arbeitseinsatzentgelt 3 (bei Nichterbringung des Arbeitseinsatzes)

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