Bildungs- und Teilhabepaket

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1 Bildungs- und Teilhabepaket Neuregelung der 28 SGB II-E ab 2011

2 Wie setzt sich das Paket zusammen? Schulbasispaket Lernförderung Gemeinsames Mittagessen Teilhabe an Freizeitangeboten

3 Wer ist anspruchsberechtigt? Alle leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen bis zum 25. Lebensjahr Alle leistungsberechtigten Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, betreffend das Mittagessen sowie die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Ausflügen. Alle leistungsberechtigten Kinder, die sich in der Obhut einer Tagespflegeperson befinden, fallen auch unter diese Regelung, sofern der Jugendhilfeträger nicht für die Leistung aufkommt. Auch leistungsberechtigte Kleinkinder, wenn sie z. B. einen Kurs Krabbelgruppe an der Familienbildungsstätte o. ä. besuchen.

4 Schulbasispaket für alle berechtigten Schüler bis zum 25. Lebensjahr Schulbedarf in Höhe von 100,- jährlich,, auszuzahlen mit der Leistung zum Lebensunterhalt am 1. August sowie 1. Februar eines Schuljahres (70,- bzw. 30,- ); erstmalig ab dem Schuljahr 2011/2012, sowie u. U. Kosten einer Monatsfahrkarte des ÖPNV, wenn die Karte für den Weg zur weiterführenden Schule erforderlich ist, bzw. diese Kosten vom Schulträger nach den nach dem Schulgesetz nicht übernommen werden (ab Jahrgangsstufe 11). Kostenübernahme für 1-tägige Schulausflüge auf Gutscheinbasis. Auf gesonderten Antrag kann eine Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrten erfolgen.

5 Schul- und Kita-Ausflüge Gilt für alle eintägigen Ausflüge im Halbjahr, es können also auch mehrere Ausflüge abgerechnet werden. Übernommen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe (z. B. Fahrtkosten, Eintritts- oder Theaterkarte). Alle als schulische Veranstaltung angebotenen Ausflüge werden gefördert, z. B. Besuch einer Theatervorführung, Klassenausflug, Wandertag. Im Prinzip reicht ein Gutschein pro Schulhalbjahr.

6 Mittagessen in der Schule bzw. in der Kita 28 Abs. 5 SGB II-E Die Teilnahme leistungsberechtigter Kinder, Schüler und Schülerinnen an der gemeinsamen Mittagsverpflegung ist sicherzustellen, sofern der Schulträger ein entsprechendes Angebot vorhält. Es wird ein Zuschuss zum Mittagessen unter Anrechnung eines Eigenanteils von 1,- pro Schultag geleistet. Spitzabrechnung der tatsächlich eingenommen Mahlzeiten.

7 Lernförderung 28 Abs. 4 SGB II-E Übernahme der Kosten für Nachhilfe nur auf Antrag und bei nachweislich notwendiger Förderung von Schülern zusätzlich zum schulischen Angebot. Es kreisweit wird mit ca. 140 Anträgen jährlich gerechnet. Schule gibt die für die Beurteilung notwendige Stellungnahme ab. (ob, wie lange, in welchem Umfang) Die Schule schlägt einen Anbieter vor, der die Nachhilfe durchführen soll. Der Kreis folgt der Empfehlung der Schule im Regelfall, wenn die formalen Voraussetzungen (Leistungsvereinbarung) erfüllt sind.

8 Sport, Kultur, Mitmachen 28 Abs. 6 SGBII-E Förderung der Teilnahme aller berechtigten Kinder, Schüler und Schülerinnen bis zum 25. Lebensjahr an den Angeboten der Sportvereine, sowie der Nutzung der Kultur- und Ferienangebote, wie z. B. Musikschule, Kurse an der Volkshochschule usw. keine Förderung von Ausrüstung (Sportbekleidung, Sportgeräten, Musikinstrumenten usw.)

9 Umsetzung im Kreis Schleswig- Flensburg

10 Der Lösungsansatz: 29 Abs. 1 SGB-E gibt zwei Wege vor: Gutscheine an die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen ausgeben (vom Gesetzgeber überwiegend so vorgegeben), oder Kostenübernahmeerklärungen ggü. der leistungsberechtigten Person aussprechen.

11 Umsetzung im Kreis Schleswig- Flensburg: Kostenübernahmeerklärung: damit ist der geringste Arbeitsaufwand ggü. dem Leistungsberechtigten verbunden. -> Dieses Mittel eignet sich für die mehrtägige Klassenfahrten. Die Kosten einer Monatsfahrkarte ab der 11. Klasse können über die Regelleistungen laufend ausgezahlt werden. Gutscheine: mit ihrer Erstellung ist mehr Verwaltungsaufwand verknüpft. Die Gutscheine sind nicht nur auszugeben, sondern bei Rücklauf in die Verwaltung zu prüfen und mit den Vereinen und Anbietern abzurechnen. -> Gutscheine sind geeignet für die Leistungen in Zusammenhang mit eintägigen Ausflügen, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Lernförderung sowie für Sport, Kultur und Mitmachen.

12 Was ist hierzu schon veranlasst worden? Ende November 2010 wurden vorbereitende Gespräche mit dem Kreissport-verband, wie auch mit dem Kreisjugendring als Dachorganisationen geführt worden. Es hat beratender Kontakt mit dem Schulamt bzw. zum Schulpsychologen zum Thema Lernförderung stattgefunden. Mitarbeiter des Fachdienstes nahmen an einer Informationsveranstaltung des BMAS (Tag der Jobcenter am ) zu diesem Thema teil. Ende 2010 wurde die Informationsplattform Bildungspaket-Sl-Fl.de eingerichtet, über die sich interessiert Anbieter online anmelden können.

13 Was ist hierzu schon veranlasst worden? Ebenfalls Ende Dezember 2010 wurden die Anträge auf Gewährung von Leistungen nach 28 ff SGB II-E an die in Frage kommenden Leistungsbezieher ausgegeben. Es ist ein starker Rücklauf der Anträge zu verzeichnen, über die zurzeit noch nicht entschieden werden kann. Die Adressen aller bekannten Anbieter wurden in einer Datenbank mit Hilfe der Fachdienste Jugend und Familie bzw. Schule und Sport zusammengetragen. Einige Anbieter, z. B. die Kreismusikschule, die Familienbildungsstätte, das DRK Schleswig-Flensburg und der Verein für die dänische Minderheit sind von sich aus an den Kreis herangetreten und haben ihr Interesse an einer diesbezüglichen Zusammenarbeit bekundet. Es wurde die Möglichkeit geprüft, inwieweit die erforderlichen Vereinbarungen mit den Dachorganisationen (Kreissportverband u. a.) geschlossen werden können.

14 Was ist hierzu schon veranlasst worden? Letzte Woche wurden Informationsschreiben an die Schulträger sowie an die Mitglieder des Kreisjugendringes versendet. Am 14. Februar 2011 wurde die erste Verhandlungen mit dem Kreis-sportverband geführt worden. Es wurden Informationsschreiben an die Mitgliedsvereine des Kreis-sportverbandes sowie an sonstige Anbieter versendet. Am 18. Februar 2011 fand ein Treffen zu Verhandlungen mit dem Kreis-jugendring statt.

15 Was wird wie umgesetzt? Das Schulbasispaket lässt sich in Zusammenhang mit der Leistungsgewährung ab-wickeln. Der zur Verfügung zu stellende Betrag wird mit den Regelleistungen für August bzw. Februar eines Jahres überwiesen. Das Mittagessen kann finanziell ggü. dem Schul- oder Kindergartenträger geregelt werden. Die Abwicklung erfolgt auf Gutscheinbasis, die mit dem Bewilligungsbescheid für ½ Jahr ausgegeben werden. Es ist geplant die Aufwendungen ¼-jährlich mit den Schulträgern abzurechnen. Die Lernförderung sowie die mehrtägigen Klassenfahrten sollen nur auf Antrag bewilligt werden. Zwecks Abrechnung der Lernförderung werden ebenfalls Gutscheine ausgegeben. Die Abrechnung der Klassenfahrten erfolgt gegenüber den Leistungsberechtigten per Bescheid. Auch die Teilhabe an Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit soll auf der Basis von Gutscheinen ermöglicht werden. Die Abrechnung erfolgt mit den Anbietern.

16 Weitere Schritte: Verträge mit den Schulträgern, dem Kreissportverband und dem Kreis-jugendring bzw. etwaigen weiteren Anbietern abschließen. Eine Muster-vereinbarung wurde bereits entworfen. Erstellung von fälschungssicheren Gutscheinen in Eigenregie. (zu späterem Zeitpunkt, sollte der Arbeitsaufwand sich als zu hoch erweisen, evtl. über einen Anbieter, z.b. Fa. Sodexo -> Sodexo-Bildungspass) Klärung der Umsetzungs- und Abrechnungsmodalitäten für das Mittagessen mit den einzelnen Schulträgern. Erstellung einer Arbeitshilfe zum Umgang mit Anträgen auf zusätzliche Lernförderung für die Mitarbeiter in den Sozialzentren.

17 Zeitschiene: Das Gesetz ist am 17. Dezember 2010 nicht verabschiedet worden. Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag hat sich bereits mehrmals zusammengefunden und beraten. In der Sitzung des Vermittlungsausschusses am Sonntag, den konnte endlich Einigung erzielt werden. Es wird erwartet, dass das Gesetz in einer Sondersitzung des Bundesrates am kommenden Freitag beschlossen wird. Am selben Tag könnte zuvor der Bundestag den Gesetzesänderungen zustimmen. Auf jeden Fall wird neben der Erhöhung der Regelleistungen der Anspruch auf Bildung und Teilhabe durch entsprechende gesetzliche Grundlage sicherzustellen sein. Dieses leitet sich aus den Bundesverfassungsgerichts-urteil vom Februar 2010 ab. Solange das Gesetz nicht verabschiedet wird, können die Leistungen auch noch nicht bewilligt werden.

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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