Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Forchheim

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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Forchheim

2 STADT FORCHHEIM Amt für Jugend, Bildung, Sport und Soziales Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen Sehr geehrte Eltern, Sie haben Ihr Kind in unserer städtischen Einrichtung angemeldet und wir dürfen Sie herzlich willkommen heißen. Für die Arbeit in unseren Einrichtungen gilt das Bayerische Kinderbildungsund Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Im Sinne dieser Bestimmungen hat die Stadt Forchheim eine Benutzungs- und Gebührensatzung erlassen, die wir Ihnen in diesem Heftchen zur Information abgedruckt haben. Mit den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder möchte die Stadt Forchheim die Familien in ihren vielfältigen Lebenssituationen bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Es besteht ein umfassendes Angebot vom Krippenplatz bis zur Betreuung von Kindergarten- und Hortkindern. Die Einrichtungen ergänzen und begleiten die Familien in Ihrer Erziehungsverantwortung. Im Bewusstsein der Elternschaft, der Gesellschaft, Wissenschaft und Jugendpolitik, haben die Kindertageseinrichtungen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels einen ständig wachsenden Stellenwert erhalten. Insbesondere auch im Hinblick auf die starke Zunahme von Familien mit nur einem Kind, allein erziehenden Elternteilen und vermehrter Erwerbstätigkeit beider Elternteile haben ihre familienunterstützenden Funktionen erheblich an Bedeutung zugenommen. Zudem erhält der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen durch die verbindlich geforderte Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplanes ein verstärktes Gewicht. Frühes Lernen legt den Grundstein einer umfassenden Bildung. Dennoch steht in den Kindertageseinrichtungen weiterhin die spielerische Förderung des Kindes im Mittelpunkt. Jede Einrichtung macht ihre Arbeit durch eine eigene pädagogische Konzeption auch nach außen deutlich. Eltern können sich also jederzeit über die pädagogische Arbeit und Schwerpunktsetzung informieren. Die Leiterinnen der Einrichtungen stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie sich auch an die Stadt Forchheim wenden. -2-

3 Satzung über die Benutzung der städt. Kindertageseinrichtungen Die Stadt Forchheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 272) folgende Satzung: ALLGEMEINES 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Forchheim betreibt gemeinnützig und ohne Gewinnabsicht Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen für Kinder. Ihr Besuch ist freiwillig. Das Angebot der städtischen Kindertageseinrichtungen richtet sich an Kinder verschiedener Altersgruppen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1-4 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder). (2) Die städt. Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), d.h. Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort und Haus für Kinder verschiedener Altersgruppen. (3) Das Betreuungsjahr in den Kindertageseinrichtungen dauert vom des Folgejahres. 2 Buchungszeiten und Gebühren Es wird im Kindergarten- und Hortbereich eine Betreuung ab vier Stunden täglicher Mindestnutzungszeit bzw. eine wöchentliche Betreuungszeit von mindestens 20 Stunden angeboten, mit der Möglichkeit, nach Bedarf weitere tägliche Nutzungsstunden zubuchen zu können. Bei der Betreuung im Krippenbereich wird bereits eine Betreuung unter vier Stunden täglicher Nutzungszeit angeboten, es muss jedoch eine wöchentliche Mindestbuchungszeit von 15 Stunden eingehalten werden. Näheres zu den Buchungszeiten sowie zu den Gebührensätzen, Gebührenermäßigungen und -befreiungen wird in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt. -3-

4 3 Personal (1) Die Stadt Forchheim stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des BayKiBiG das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige pädagogische Fach- und Ergänzungspersonal zur Verfügung. (2) Der in 17 der AVBayKiBiG festgelegte Mindestanstellungsschlüssel ist einzuhalten. 4 Elternbeiräte In allen Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat einzurichten. Der Beirat wird zu Beginn des Betreuungsjahres gewählt und ist ein beratendes Gremium. Er wird vor allen wichtigen Entscheidungen angehört. Die Wahl des Beirates wird in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung durchgeführt. 5 Öffnungszeiten, Ferien (1) Die Kindertageseinrichtungen sind mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis Uhr, am Freitag von 7.00 Uhr bis Uhr (Hort bis Uhr) geöffnet. Im Kinderhort ist während der Schulzeit eine Betreuung ab Uhr möglich. (2) In den Sommerferien sind die Kindertagesstätten an drei zusammenhängenden Wochen geschlossen. Die Stadt Forchheim behält es sich vor, während der anderen Schulferien und in sonst begründeten Fällen (z.b. an Einzelwerktagen zwischen Feiertagen) die Kindertagesstätten zu schließen bzw. den Betrieb einzuschränken, wenn erfahrungsgemäß während solcher Zeiten nur wenig Kinder anwesend sind bzw. sonstige Umstände (z.b. Energieeinsparung) eine solche Schließung rechtfertigen. (3) Bei geänderten Bedürfnissen der Öffnungszeiten, die im Rahmen des Anmeldeverfahrens festgestellt werden, kann von den Öffnungs- und Schließzeiten nach Absprache der Kindertagesstättenleitung mit der Stadt Forchheim abgewichen werden. Die aktuellen Öffnungszeiten sind in der jeweiligen Einrichtung ausgehängt. -4-

5 AUFNAHMEBESTIMMUNGEN 6 Allgemeine Grundsätze für die Aufnahme (1) Über die Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung entscheidet die Stadt Forchheim, vertreten durch die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, nach Maßgabe der 7 und 8 dieser Satzung. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind für Kinder bestimmt, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in Forchheim haben. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Forchheim haben, können nur aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Forchheimer Kind benötigt wird und gemäß Art. 23 BayKiBiG die Gastkinderregelungen beachtet werden. (3) Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr vom bis zum des darauf folgenden Jahres. (4) Während des Betreuungsjahres frei werdende Plätze werden wieder belegt. (5) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Warteliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der in 7 festgelegten Aufnahmekriterien. 7 Aufnahmekriterien (1) In einem Kindergarten werden vorrangig Kinder ab Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen. Ein Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Schuleintritt vergeben. Freie Plätze können auch an Schulkinder und Unter-Dreijährige vergeben werden. Im Kinderhort werden nur schulpflichtige Kinder aufgenommen (i.d.r. 6 bis 15 Jahre). In der Kinderkrippe werden Kinder von der neunten Lebenswoche an bis zum 3. Lebensjahr aufgenommen. Im städtischen Kinderhaus kann während des Betreuungsjahres ein fließender Übergang vom Krippen- in den Kindergartenbereich erfolgen, wenn das Platzangebot dies zulässt. (2) Die Aufnahme in eine städtische Kindertageseinrichtung erfolgt nach sozialen und pädagogischen Gesichtspunkten, wenn das Platzangebot die Nachfrage übersteigt. Es werden hierbei folgende Kriterien berücksichtigt: -5-

6 a) Hauptwohnsitz des Kindes in Forchheim b) vor dem Schuleintritt: ältere Kinder vor jüngeren (Vorschulkinder werden vorrangig aufgenommen), nach dem Schuleintritt: jüngere Kinder vor älteren c) Kinder, die bereits ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben d) Kinder allein erziehender Eltern, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen e) Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder beide einer Ausbildung nachgehen f) Kinder aus Familien in schwierigen Lebenslagen, die einer sozialen Integration bedürfen g) Kinder, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet (Schulsprengel) der Einrichtung haben (soziale Einbindung) Zum Nachweis der Dringlichkeit der Aufnahme sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen. 8 Vormerkung, Aufnahme, Betreuungsvertrag (1) Die Anmeldung muss durch persönliche Vorsprache der Personensorgeberechtigten oder eines bevollmächtigten Vertreters der Personensorgeberechtigten des Kindes in der Kindertagesstätte erfolgen. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Angaben zu machen, die für eine Platzvergabe entsprechend der 6 und 7 dieser Satzung relevant sind. Werden Angaben verweigert, erfolgt keine Vormerkung. (2) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personsorge sowie Änderungen in der Anschrift und telefonischen Erreichbarkeit der Leitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Die Aufnahmezusage wird schriftlich von der Einrichtung erteilt. (4) Die Einzelheiten des Benutzerverhältnisses regelt ein Betreuungsvertrag, der nach der Zusage eines Platzes abzuschließen ist. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, beim Abschluss des Betreuungsvertrages Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme und Betreuung des Kindes erforderlich sind. Mit Vertragsschluss wird auch die pädagogische Konzeption der Einrichtung anerkannt. (5) Der Betreuungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. -6-

7 BENUTZERREGELUNGEN 9 Besuchsregelung, Krankheitsfälle (1) Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen, um den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen zu können. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen. (2) Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie (z.b. Masern, Windpocken, Läuse, Scharlach, Röteln etc.) sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.b. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden). (3) Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder in deren Hausgemeinschaft eine derartige Krankheit herrscht, sind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Eine Wiederzulassung ist von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig. 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus wichtigen Gründen beendet werden. Eine Beendigung ist jedoch nicht möglich zum Ende des Monats Juni im Kindergarten- und Krippenbereich. Im Hortbereich ist eine Kündigung zum Monat Juli nicht möglich. Die Abmeldung des Kindes muss schriftlich durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. (2) Erfolgt die Kündigung des Benutzungsverhältnisses nicht fristgemäß, ist die Benutzungsgebühr noch für den folgenden Monat zu entrichten. (3) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig. (4) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn -7-

8 a) festgestellt wird, dass eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint, b) es durch fortgesetztes Stören der Gemeinschaft auffällt oder einzelne Kinder gefährdet, c) es über einen längeren Zeitraum unentschuldigt der Einrichtung fern bleibt, d) die Benutzungsgebühr trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht entrichtet wurde, e) die Personenberechtigten durch falsche Angaben einen Kindertagesstättenplatz erhalten haben, f) die Hol- und Bringzeiten wiederholt trotz Abmahnung nicht eingehalten werden. (5) Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet die Stadt Forchheim schriftlich. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11 Aufsichtspflicht und Haftung (1) Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Personensorgeberechtigten abgeholt werden, ist eine besondere schriftliche Erklärung erforderlich. (2) Die Mitarbeiter/-innen der Einrichtung sind während der vereinbarten Öffnungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Kindergartenfest, Umzüge etc.) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig. (3) Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und Ausstattung (z.b. Brillen, Geld, Spielsachen) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden. (4) Die Stadt Forchheim haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet von Satz 1 haftet die Stadt Forchheim für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Forchheim zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeiten zur Last fällt. -8-

9 (5) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Kindertagesstätte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Forchheim nicht. Eine Haftung der Stadt wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt. 12 Versicherungen (1) Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich unfallversichert auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Tageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung, sowie während aller Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstücks der Einrichtung. (2) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Tageseinrichtung. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungsordnung für Kindertagesstätten der Stadt Forchheim vom , die Kinderkrippenordnung vom sowie die Benutzungsordnung für den städtischen Kinderhort vom in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. -9-

10 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Forchheim Die Stadt Forchheim erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: 1 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Forchheim erhebt die Stadt Forchheim Gebühren. (1) Gebührenschuldner sind 2 Gebührenschuldner a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden ist, b) diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der städtischen Kindertageseinrichtungen veranlasst haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. (2) Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine 11-monatige Gebührenerhebung. Der August jeden Jahres ist gebührenfrei. Im Hortbereich erfolgt die Gebührenerhebung für 12 Monate. (3) Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Forchheim eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen Monats. -10-

11 4 Gebührenhöhe (1) Für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Betreuung in der Kinderkrippe Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von bis drei Stunden 100,00 über drei bis vier Stunden 132,00 über vier bis fünf Stunden 165,00 über fünf bis sechs Stunden 195,00 über sechs bis sieben Stunden 220,00 über sieben bis acht Stunden 245,00 über acht bis neun Stunden 275,00 über neun bis zehn Stunden 310,00 b) Betreuung im Kindergarten Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von drei bis vier Stunden 72,00 über vier bis fünf Stunden 80,00 über fünf bis sechs Stunden 88,00 über sechs bis sieben Stunden 95,00 über sieben bis acht Stunden 104,00 über acht bis neun Stunden 112,00 über neun bis zehn Stunden 120,00 c) Betreuung im Kinderhort Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von bis vier Stunden 90,00 über vier bis fünf Stunden 95,00 über fünf bis sechs Stunden 100,00 über sechs bis sieben Stunden 105,00 über sieben bis acht Stunden 110,00 über acht bis neun Stunden 115,00 über neun bis zehn Stunden 120,00-11-

12 5 Gebührenmaßstab (1) Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt. (2) Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit gem. Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden täglich. Für die städtischen Kindergärten wird die Lage der Mindestbuchungszeit der vier Stunden von 8.00 Uhr bis Uhr vorgegeben. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die pädagogische Arbeit in der Einrichtung geleistet werden kann und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. (3) Für Hortkinder wird die tägliche Mindestbuchungszeit von Uhr bis Uhr vorgegeben. (4) Können die Personensorgeberechtigten aus zwingenden Gründen ihr Kind nicht innerhalb der festgelegten Mindestbuchungszeit betreuen lassen, kann im Ausnahmefall auch eine andere Lage der Betreuungszeit festgelegt werden. Es ist jedoch die wöchentliche nach Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG festgelegte Mindeststundenanzahl von 20 Stunden einzuhalten. (5) Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 15 Stunden in der Woche. (6) Die Buchungszeit ist von den Eltern jährlich in einem Betreuungsvertrag festzulegen. Sie kann bei dringendem Bedarf (z.b. veränderte Arbeitszeiten der Eltern) während des Betreuungsjahres verändert werden. Die Veränderung der Buchungszeit ist von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende anzukündigen und im Buchungsbeleg zum Betreuungsvertrag abzuändern. (7) Besucht das Schulkind die Kindertageseinrichtung auch während der Ferien, ist zu Beginn des Betreuungsjahres für die Ferienbuchungen gemäß 19 Abs. 2 AVBayKiBiG. die Differenz der in Anspruch genommenen höheren errechneten durchschnittlichen Buchungszeitenstufe abzurechnen. -12-

13 (8) Bei Ausschluss aus der Kindertageseinrichtung ( 10 Abs. 4 der Benutzungssatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen) entfällt die Gebühr für die Dauer des Ausschlusses; dies gilt nicht für angebrochene Monate. 6 Tagestarife Benötigen die Personsorgeberechtigten für besondere, ausnahmsweise anfallende Einzelereignisse längere Buchungszeiten als im Betreuungsvertrag festgelegt, können sie nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung über Tagestarife ihr Kind an diesem Tag länger in der Einrichtung betreuen lassen. Die Tagestarife haben folgende Höhe: a) Kindergartenbereich: zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 5,00 /pro Tag zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 7,00 /pro Tag b) Krippenbereich: zusätzl. Betreuung von max. 2 Std. = 6,00 /pro Tag zusätzl. Betreuung von über 2 Std. = 8,00 /pro Tag 7 Spielgeld, Verpflegungsentgelt, Hygieneentgelt Neben den Benutzungsgebühren fallen noch folgende sonstige Entgelte an, die von den Personensorgeberechtigten zu entrichten sind. Die nachstehend genannten Entgelte werden (bis auf das Verpflegungsentgelt) monatlich im Voraus fällig und durch Abbuchung eingehoben. Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme im darauf folgenden Monat durch Abbuchung erhoben: a) Spielgeld/monatlich 5,00 (Kindergartenbereich) 4,00 (Krippenbereich) b) Verpflegungsentgelt 2,20 /pro Mahlzeit (Kindergartenbereich) 2,00 /pro Mahlzeit (Krippenbereich) 1,00 /pro Zwischenmahlzeit (Krippenbereich) 3,00 /pro Mahlzeit (Hortbereich) c) Hygieneentgelt/monatlich 10 /15 (Krippenbereich je nach Betreuungszeit) -13-

14 8 Gebührenermäßigung für Geschwisterkinder Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine der städtischen Kindertageseinrichtungen, so ist nur für ein Kind die volle Gebühr zu entrichten. Für jedes weitere Geschwisterkind ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr um jeweils 50 % pro Monat. Die Ermäßigung erfolgt immer auf die geringere zu zahlende Betreuungsgebühr. 9 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. -14-

15 Wichtige Adressen: Stadt Forchheim Schulstr Forchheim Tel , jugend-soziales@forchheim.de Carl-Zeitler-Kindergarten Leiterin: Frau Barbara Heindel Bügstr. 79 b Forchheim Tel kita.carl-zeitler@stadt.forchheim.de Gerhardinger Kinderhaus Kindergarten, -krippe Leiterin: Frau Brigitte Frank Kasernstr Forchheim Tel (Kindergarten) Tel (Kinderkrippe) kita.gerhardinger@stadt.forchheim.de Kindergarten Kersbach Leiterin: Frau Isabell Habermann Pfarrgartenstr Forchheim Tel kita.kersbach@stadt.forchheim.de Kindergarten Sattlertor Leiterin: Frau Sandra Amon Karolingerstr. 15 a Forchheim Tel kita.sattlertor@stadt.forchheim.de Kinderhort Sattlertor Leiterin: Frau Ulrike Haas Karolingerstr. 15 a Forchheim Tel hort.sattlertor@stadt.forchheim.de -15-

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