Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst

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1 Anlage 4 Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst Übersicht: I. Vorbemerkung Seite 2 II. Geltungsbereich Seite 3 III. Zuordnung Seite 3 1. Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe am 1. Juli 2015 Seite 3 2. Besondere Stufenlaufzeiten bei Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe am 1. Juli 2015 Seite 5 IV. Höhergruppierung Seite 6 1. Vom 1. Juli 2015 an sind folgende Tätigkeitsmerkmale in einer höheren Entgeltgruppe als bisher vereinbart Seite 7 2. Antragserfordernis Seite 9 3. Höhergruppierung nach 17 Abs. 4 TVöD-V bzw. TVöD-B Seite Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung Seite 12 V. Zuordnung bzw. Höhergruppierung bei individuellen Zwischenbzw. Endstufen Seite 13 VI. 1. Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 ein Vergleichsentgelt erhalten Seite Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten Seite 14 Änderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen sowie den Protokollerklärungen des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD Seite Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen/Heilerzieher Seite Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Hochschulausbildung Seite Durchschnittsbelegung Seite Bestellung von ständigen Vertreterinnen/Vertretern Seite Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX Seite Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen für behinderte Menschen Seite Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen Seite Werkstattleiterinnen/Werkstattleiter von großen Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen Seite Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Psychagogen Seite 20

2 2 VII. Entgelt Seite Entgelttabelle S Seite Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte Seite Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Seite Zulagen bei den Entgeltgruppen S 11b und S 12 Seite 22 VIII. Weitere Entgeltbestandteile Seite Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD Seite Heimzulage (Protokollerklärung Nr. 1) Seite Jahressonderzahlung Seite Leistungsorientierte Bezahlung Seite Entgeltfortzahlung Seite Strukturausgleiche Seite Kinderbezogener Besitzstand Seite 25 IX. Antragsrecht nach 28b Abs. 5 TVÜ-VKA Seite 25 X. Mitbestimmung Seite 28 XI. Inkrafttreten, Kündigung Seite 28 XII. Ausnahmen vom Geltungsbereich Seite 29 I. Vorbemerkung Im Rahmen der Tarifeinigung vom 30. September 2015 haben die Tarifvertragsparteien unterschieden zwischen - der Zuordnung bestimmter Eingruppierungsmerkmale zu einer höheren Entgeltgruppe (siehe nachfolgend Abschnitt III), - der Höhergruppierung bestimmter Beschäftigter bei Antragstellung in eine höhere Entgeltgruppe (siehe nachfolgend Abschnitt IV) und - der Vereinbarung höherer Tabellenwerte oder Zulagen (siehe nachfolgend Abschnitt VII). Bei der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe erfolgt die höhere Eingruppierung stufengleich unter Mitnahme der in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Eine als Höhergruppierung bezeichnete höhere Eingruppierung als bisher setzt einen Antrag der Beschäftigten bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist) voraus und erfolgt nach den Regeln des 17 Abs. 4 TVöD-V bzw. TVöD-B. Diese Differenzierung ergibt sich ausdrücklich aus dem Eckpunktepapier des Tarifabschlusses vom 30. September Bislang übertariflich eingruppierte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe, gleich ob bestimmte Eingruppierungsmerkmale einer

3 3 höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind oder Beschäftigte auf ihren Antrag in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Zusätzlich zu den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen sind die Eingruppierungsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen neu gefasst sowie weitere Berufe bzw. Tätigkeiten neu in den Anhang zur Anlage C zum TVöD aufgenommen worden (siehe nachfolgend Abschnitt VI). Bei der Vereinbarung höherer Tabellenwerte ändern sich die Eingruppierung und die bisherige Stufenzuordnung der Beschäftigten nicht. Diese erhalten die höheren Tabellenwerte rückwirkend von dem 1. Juli 2015 an. Bei der Vereinbarung neuer Zulagen dies betrifft jeweils die Stufen 6 der Entgeltgruppen S 11b und S 12 sowie die Heimzulage für die Leitungskräfte von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX steht diese bei Erfüllung der Voraussetzungen neben dem Tabellenentgelt zu. II. Geltungsbereich Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind (zum Antragsrecht für bestimmte Beschäftigte auf Wechsel in die Entgelttabelle S siehe nachfolgend unter Abschnitt IX). Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-V bzw. aus 12.2 Abs. 1 TVöD-B. Bei Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-K, des TVöD-S, des TVöD-F bzw. des TVöD-E finden diese Regelungen aufgrund der Verweisung in 36 Abs. 2 der jeweiligen Durchgeschriebenen Fassung Anwendung. III. Zuordnung 1. Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe am 1. Juli 2015 Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 in eine der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe S 5 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1), Entgeltgruppe S 6, Entgeltgruppe S 7, Entgeltgruppe S 8 (bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 bis 3 und 5) und Entgeltgruppe S 11 werden zum 1. Juli 2015 einer neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Dabei sind ergänzend zu den bisherigen Beschäftigtengruppen teilweise weitere Beschäftigte in die Tätigkeitsmerkmale einbezogen worden (Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und

4 4 Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung). Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen sind neu gefasst worden. Dabei werden die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.), der Entgeltgruppe S 6 der neuen Entgeltgruppe S 8a (Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.), der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1, 3 bzw. 5 der neuen Entgeltgruppe S 8b o Fallgruppe 1 (Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.), o Fallgruppe 2 (Handwerksmeisterinnen/ Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/ Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.) bzw. o Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.), der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 bzw. 2 der Entgeltgruppe S 9 o Fallgruppe 4 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten) bzw. o Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.), der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 2 (Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.) und der Entgeltgruppe S 11 der neuen Entgeltgruppe S 11b (Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.)

5 5 zugeordnet. Die Zuordnung in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe erfolgt stufengleich und unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten. Beispiel 1: Eine Erzieherin, der entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 6 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 2.946,46 Euro zugeordnet. Sie vollendet am 30. Juni 2015 zwei Jahre der insgesamt vierjährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4. Zum 1. Juli 2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 8a erneut der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.070,00 Euro zugeordnet. Da sie von der vierjährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4 bereits zwei Jahre vollendet hat, steigt sie zum 1. Juli 2017 in die Stufe 5 (3.245,00 Euro) der Entgeltgruppe S 8a auf. 2. Besondere Stufenlaufzeiten bei Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe am 1. Juli 2015 Bei Beschäftigten, die am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert und denen Tätigkeiten der Fallgruppen 1 bzw. 3 übertragen sind, reduziert sich die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe S 8b in der Stufe 4 von 8 Jahren auf 6 Jahre und in der Stufe 5 von 10 Jahren auf 8 Jahre. Haben diese Beschäftigten in der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 4 am 30. Juni 2015 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mindestens 8 Jahren vollendet, werden diese Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe S 8b gleich der höheren Stufe, hier der Stufe 5 bzw. der Stufe 6, zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufenlaufzeit von neuem. Eine die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 von 8 Jahren übersteigende Stufenlaufzeit wird mithin nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe angerechnet. Beispiel 2: Eine Erzieherin, der besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 8 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.198,33 Euro zugeordnet. Sie vollendet am 30. Juni Jahre der insgesamt achtjährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8. Zum 1. Juli 2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 8b der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.600,00 Euro zugeordnet, da sie bereits die nunmehr gültige Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8b von 6 Jahren vollendet hat. In der Stufe 5 beginnt die Stufenlaufzeit von neuem zu laufen. Sie steigt daher nach 8 Jahren zum 1. Juli 2023 in die Stufe 6 (3.830,00 Euro) der Entgeltgruppe S 8b auf. Für Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2, die zum 1. Juli 2015 der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 2 zugeordnet werden, sind keine von den sonstigen Entgeltgruppen der Entgelttabelle S abweichenden Stufenlaufzeiten vereinbart. Durch die Zuordnung zur Entgeltgruppe S 9 gelten damit für diese Beschäftigten ab dem 1. Juli 2015 die Stufenlaufzeiten nach Nr.

6 6 3 Abs. 2 Satz 6 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw Abs. 2 Satz 6 TVöD- B. Für diese Beschäftigten beträgt die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 neu ebenfalls 4 Jahre und in der Stufe 5 neu ebenfalls 5 Jahre. Soweit diese Beschäftigten aufgrund der bis zum 30. Juni 2015 geltenden verlängerten Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 8 (in Stufe 4 acht Jahre und in Stufe 5 zehn Jahre) zum 30. Juni 2015 bereits eine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von mindestens 4 Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens 5 Jahren erfüllt haben, werden diese Beschäftigten zum 1. Juli 2015 der höheren Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. Auch hier beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe jeweils von neuem. Beispiel 3: Eine Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung (ohne abgeschlossene Hochschulbildung), der entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 8 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.198,33 Euro zugeordnet. Sie vollendet am 30. Juni Jahre der insgesamt achtjährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8. Zum 1. Juli 2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 9 der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.600,00 Euro zugeordnet, da sie bereits die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 9 von 4 Jahren vollendet hat. In der Stufe 5 beginnt die Stufenlaufzeit von neuem zu laufen. Sie steigt daher nach 5 Jahren zum 1. Juli 2020 in die Stufe 6 (3.830,00 Euro) der Entgeltgruppe S 9 auf. Bei Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5 der neuen Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 zugeordnet werden (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen/- Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.), bleibt die Stufenbegrenzung bis zur Stufe 4 (Endstufe) bestehen (Nr. 3 Abs. 2 Satz 7 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw Abs. 2 Satz 7 TVöD-B). Gleiches gilt für die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleibenden Beschäftigten der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/- Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung). Auch hier bleibt es dabei, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. Für IV. Höhergruppierung Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten, Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter ist zum 1. Juli 2015 die Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen als bisher vereinbart worden. Diese Beschäftigten werden, mit Ausnahme von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten (unter 40 Plätze) und ständigen Vertreterinnen/Vertretern von

7 7 Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen (hier Zuordnung nach Abschnitt III), abweichend von vorstehendem Abschnitt III gemäß 17 Abs. 4 TVöD-V bzw. TVöD-B höhergruppiert, wenn sie bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben. 1. Vom 1. Juli 2015 an sind folgende Tätigkeitsmerkmale in einer höheren Entgeltgruppe als bisher vereinbart: Entgeltgruppe S 11a o (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX bestellt sind.) Entgeltgruppe S 13 o Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.) o Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.) Entgeltgruppe S 15 o Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.) o Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.) o Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX.) o o Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.) Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX bestellt sind.)

8 8 Entgeltgruppe S 16 o Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.) o Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.) o Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.) o Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.) o Fallgruppe 5 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX.) o Fallgruppe 6 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.) Entgeltgruppe S 17 o Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.) o Fallgruppe 2 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.) o Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.) o Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene

9 9 o Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.) Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.) Entgeltgruppe S 18 o Fallgruppe 1 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.) o Fallgruppe 2 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.) o Fallgruppe 3 (Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.) 2. Antragserfordernis Die Beschäftigten sind nur dann in die entsprechende höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nach 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA die Höhergruppierung bis zum 30. Juni 2016 beantragen (Ausschlussfrist). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Wenn ein Antrag auf Höhergruppierung rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt und die Voraussetzungen für die Höhergruppierung vorliegen, wirkt der Antrag nach 28b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auf den 1. Juli 2015 zurück. Die Beschäftigten werden daher aus derjenigen Stufe höhergruppiert, der sie zum 1. Juli 2015 zugeordnet waren. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des 37 TVöD-V bzw. TVöD-B beginnt für den zurückliegenden Zeitraum mit der Antragstellung an zu laufen. Wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015 ruht (z.b. wegen Beschäftigungsverboten, Elternzeit, Sonderurlaub etc.), beginnt die einjährige Ausschlussfrist für den Antrag mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Ein innerhalb dieser Ausschlussfrist gestellter Antrag wirkt auch in diesen Fällen auf den 1. Juli 2015 zurück. Beispiel 1: Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 80 Plätzen ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert. Die Beschäftigte befindet sich am 30. Juni 2015 in Elternzeit, die bis zum 31. März 2016 andauert. Am 1. April 2016 nimmt die Beschäftigte ihre

10 10 Tätigkeit wieder auf. Die einjährige Antragsfrist beginnt daher am 1. April 2016 zu laufen und endet am 31. März Beschäftigte, die innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist keinen Höhergruppierungsantrag stellen, verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die über den 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 10 verbleiben, da sie innerhalb der Ausschlussfrist nach 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ- VKA keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind die bisherigen Tabellenentgelte der ansonsten leerlaufenden Entgeltgruppe S 10 in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu 28b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgewiesen. Diese Tabellenentgelte sind dynamisch. Sie verändern sich nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu 28b Abs. 2 TVÜ-VKA bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz. 3. Höhergruppierung nach 17 Abs. 4 TVöD-V bzw. TVöD-B Bei rechtzeitiger Antragstellung sind die Beschäftigten bei Erfüllung der Eingruppierungsanforderungen rückwirkend zum 1. Juli 2015 höhergruppiert. Die Höhergruppierung richtet sich nach den Regelungen des 17 Abs. 4 TVöD. Die Beschäftigten sind daher nach 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch das Tabellenentgelt der Stufe 2. Soweit der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Tabellenentgelt die Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B unterschreitet, erhalten die Beschäftigten den entsprechenden Garantiebetrag. Gemäß 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD-V bzw. TVöD-B sind bei der Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe die dazwischen liegenden Entgeltgruppen zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe gesondert zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn die dazwischen liegende Entgeltgruppe keine Anforderungen für die konkrete Beschäftigtengruppe enthält. Für die Ermittlung, ob ein Garantiebetrag zusteht, ist allein der Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsentgeltgruppe und derjenigen Entgeltgruppe maßgeblich, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert ist. Beispiel 2: Ein Leiter einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 90 Plätzen ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.387,82 Euro zugeordnet. Er stellt am 1. Februar 2016 und somit rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 15. Da er die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 erfüllt, ist er rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Bei der Stufenzuordnung ist zunächst das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung zu berücksichtigen. Dort ist die Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von

11 ,82 Euro einschlägig, da dies mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt umfasst. In der Entgeltgruppe S 15 ist nun erneut die Stufe zu ermitteln, deren Tabellenentgelt mindestens dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 Stufe 3 entspricht. Dies ist bei der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.445,25 Euro der Fall. Der Beschäftigte ist somit rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 3 zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu seinem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 57,43 Euro (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3: 3.445,25 Euro und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 3 [Stand: 30. Juni 2015]: 3.387,82 Euro). Der Beschäftigte erhält somit zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 13 Stufe 3 in Höhe von 3.387,82 Euro den Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B in Höhe von derzeit 90,06 Euro. Für Beschäftigte, die aus der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung in die Entgeltgruppe S 11a höhergruppiert werden und am 30. Juni 2015 den Stufen 5 oder 6 zugeordnet sind, in entsprechender Anwendung von 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD-V bzw. TVöD-B nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu 28b Abs. 2 TVÜ-VKA die Entgeltgruppe S 10 mit den bis zum 30. Juni 2015 gültigen Tabellenentgelten als dazwischen liegende Entgeltgruppe. Beispiel 3: Eine Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin einer Leiterin einer Kindertagesstätte für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt ist, ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert und dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.502,66 Euro zugeordnet. Sie stellt am 1. Februar 2016 und somit rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 11a. Da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 11a erfüllt, ist sie rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 11a höhergruppiert. Bei der Stufenordnung ist zunächst das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 10 in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung zu berücksichtigen. Dort ist die Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 3.709,38 Euro einschlägig, da dies mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt umfasst. In der Entgeltgruppe S 11a ist nun erneut die Stufe zu ermitteln, deren Tabellenentgelt mindestens dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 10 Stufe 5 in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung entspricht. Dies ist bei der Entgeltgruppe S 11a Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.789,76 Euro der Fall. Die Beschäftigte ist somit rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in der Entgeltgruppe S 11a erneut der Stufe 5 zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 287,10 Euro (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 11a Stufe 5: 3.789,76 Euro und der Entgeltgruppe S 9 Stufe 5 [Stand: 30. Juni 2015]: 3.502,66 Euro), so dass kein Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B zu zahlen ist.

12 12 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt gemäß 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-V bzw. TVöD-B mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen. Beispiel 4: Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 110 Plätzen ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert und dort der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.709,38 Euro zugeordnet. Sie hat bis zum 30. Juni 2015 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von 2 Jahren zurückgelegt. Sie stellt am 1. März 2016 und somit rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 16. Da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 16 Fallgruppe 1 erfüllt, ist sie rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 16 höhergruppiert. Sie ist in der Entgeltgruppe S 16 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.904,60 Euro zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 195,22 Euro (Differenz zwischen 3.904,60 Euro und 3.709,38 Euro), weswegen kein Garantiebetrag zu zahlen ist. In der Entgeltgruppe 16 Stufe 4 beginnt die vierjährige Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD von neuem zu laufen. Die Beschäftigte steigt daher zum 1. Juli 2019 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe S 16 auf. 4. Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt nach 28b Abs. 2 Satz 5 TVÜ-VKA erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. Beispiel 5: Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 140 Plätzen ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert und dort der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.904,60 Euro zugeordnet. Sie hat bis zum 30. Juni 2015 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von 4 Jahren zurückgelegt. Sie stellt am 1. März 2016 und somit rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 17. Da sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 1 erfüllt, ist sie rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 17 höhergruppiert. Da zum 1. Juli 2015 der Stufenaufstieg in die Stufe 5 und die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 17 zusammenfallen, ist erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung zu vollziehen. Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 17 derjenigen Stufe zuzuordnen, in der mindestens das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 16 Stufe 5 in Höhe von 4.249,12 Euro erreicht wird. Sie ist in der Entgeltgruppe S 17 daher der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 4.478,80 Euro zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 229,68 Euro (Differenz zwischen 4.478,80 Euro und 4.249,12 Euro), weswegen kein Garantiebetrag zu zahlen ist. In der

13 13 Entgeltgruppe 17 Stufe 5 beginnt die fünfjährige Stufenlaufzeit nach 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD von neuem zu laufen. Die Beschäftigte steigt daher zum 1. Juli 2020 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 17 auf. V. Zuordnung bzw. Höhergruppierung bei individuellen Zwischen- bzw. Endstufen Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt (Protokollerklärung Nr. 1 zu 28b Abs. 1 TVÜ-VKA). 1. Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 ein Vergleichsentgelt erhalten Bei Beschäftigten, die zum 30. Juni 2015 noch ein Vergleichsentgelt nach 28a Abs. 3 TVÜ-VKA erhalten, findet zum 1. Juli anders als bei individuellen Endstufen (siehe nachfolgende Ziffer 2) - keine Erhöhung dieses Vergleichsentgelts statt. Sind diese Beschäftigten zum 1. Juli 2015 nach 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet (siehe vorstehenden Abschnitt III) oder haben sich die Tabellenentgelte ihrer Entgeltgruppe zum 1. Juli 2015 erhöht, ist zu überprüfen, ob das diesen Beschäftigten zustehende reguläre Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt dieser Beschäftigten erreicht oder überschreitet ( 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA). Ist dies der Fall, erhalten diese Beschäftigten seit dem 1. Juli 2015 das reguläre Tabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die sie seit dem 1. Juli 2015 nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Beispiel 1: Eine Erzieherin, der besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, erhält am 30. Juni 2015 ein Vergleichsentgelt in Höhe von 3.383,71 Euro, da dieses ihr reguläres Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 in Höhe von 3.198,33 Euro übersteigt. Sie hat in der Stufe 4 zum 30. Juni 2015 von der bis dahin gültigen Stufenlaufzeit von acht Jahren sechs Jahre zurückgelegt. Zum 1. Juli 2015 ist diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8b und dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von Euro zugeordnet. Da ihr reguläres Tabellenentgelt von Euro seit dem 1. Juli 2015 ihr Vergleichsentgelt in Höhe von 3.383,71 Euro übersteigt, erhält sie ab dem 1. Juli 2015 ihr reguläres Tabellenentgelt. Sie steigt nach acht Jahren, mithin zum 1. Juli 2023 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8b auf. Werden Beschäftigte rückwirkend zum 1. Juli 2015 nach 28b Abs. 2 TVÜ-VKA höhergruppiert (siehe vorstehenden Abschnitt IV), erhalten diese Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe nach 28a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrem Vergleichsentgelt zum 30. Juni 2015 entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2.

14 14 Beispiel 2: Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 120 Plätzen erhält am 30. Juni 2015 ein Vergleichsentgelt in Höhe von 4.174,88 Euro, da dieses ihr reguläres Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 15 Stufe 5 in Höhe von 4.134,29 Euro übersteigt. Da sie rechtzeitig einen Antrag gestellt hat und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ist diese Beschäftigte seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 16 höhergruppiert. Sie ist dort der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 4.249,12 Euro zugeordnet. Da die Differenz zu ihrem Vergleichsentgelt am 30. Juni ,24 Euro beträgt, erhält sie zusätzlich zu ihrem Vergleichsentgelt in Höhe von 4.174,88 Euro den Garantiebetrag nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B in Höhe von derzeit 90,06 Euro. Zum 1. Juli 2020 steigt die Beschäftigte in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 16 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 4.455,84 Euro auf. 2. Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten Erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe nach dem vorstehenden Abschnitt III oder die Höhergruppierung nach dem vorstehenden Abschnitt IV aus einer individuellen Endstufe, erhalten diese Beschäftigten nach 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Dieses neue Gesamtentgelt bildet die neue individuelle Endstufe dieser Beschäftigten. Beispiel 3: Eine Erzieherin, der entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 6 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe 3.320,00 Euro zugeordnet. Am 1. Juli 2015 wird diese Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Der Betrag ihrer individuellen Endstufe erhöht sich um den Zuordnungsgewinn einer Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6 zugeordnet wird, mithin um 138,44 Euro (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 8a Stufe 6: 3.427,50 Euro und der Entgeltgruppe S 6 Stufe 6 [Stand: 30. Juni 2015]: 3.289,06 Euro). Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 8a einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe von 3.458,44 Euro zugeordnet. Beispiel 4: Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 90 Plätzen ist am 30. Juni 2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe von 4.090,00 Euro zugeordnet. Da sie rechtzeitig vor dem 30. Juni 2016 einen Antrag

15 15 auf Höhergruppierung gestellt hat und die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Juli 2015 gültigen Fassung erfüllt, ist sie rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Der Betrag ihrer individuellen Endstufe erhöht sich um den Höhergruppierungsgewinn einer Beschäftigten, die aus der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert und in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 6 zugeordnet ist, mithin um 269,88 Euro (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 6: 4.318,02 Euro und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 6 [Stand: 30. Juni 2015]: 4.048,14 Euro). Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 15 einer erneuten individuellen Endstufe mit einem Entgelt in Höhe von 4.359,88 Euro zugeordnet. Die neue individuelle Endstufe ist weiterhin dynamisch ausgestaltet und erhöht sich daher bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Soweit sich zum 1. Juli 2015 die Tabellenentgelte von Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD (Entgelttabelle S) erhöht haben, ohne dass eine Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals / der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe zu einer höheren Entgeltgruppe erfolgt ist, findet nach 28b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA die Regelung des 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA entsprechende Anwendung. In diesen Fällen erhöht sich daher die individuelle Endstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Die individuelle Endstufe erhöht sich dadurch in der Entgeltgruppe S 2 um 50,00 Euro, Entgeltgruppe S 3 um 110,37 Euro, Entgeltgruppe S 4 um 150,77 Euro, Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1 um 80,43 Euro, Entgeltgruppe S 12 um 48,39 Euro und Entgeltgruppe S 14 um 80,00 Euro. VI. Änderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen sowie der Protokollerklärungen des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD 1. Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen/Heilerzieher Für Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen /Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung waren bisher in dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD keine Eingruppierungsmerkmale ausgebracht. Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hatte jedoch bereits befürwortet, die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen/Erzieher auf Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbildung mit derjenigen für Erzieherinnen/Erzieher vergleichbar ist.

16 16 Seit dem 1. Juli 2015 sind Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung nunmehr wie Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a, S8b Fallgruppe 1 sowie Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 1 sind daher jeweils um diese Beschäftigtengruppen ergänzt worden. Gleiches gilt für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 für Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen /Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Hochschulausbildung Bis zum 30. Juni 2015 enthielt der Anhang zu der Anlage C zum TVöD nur Eingruppierungsmerkmale für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Dabei handelt es sich um Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, denen die staatliche Anerkennung nach abgeschlossener Fachschulausbildung verliehen wurde. Seit dem 1. Juli 2015 sind die Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiterinnen /Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung um Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6, S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4. Abgesehen von der Erweiterung um Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung sind die vorstehend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale nicht verändert worden. Für sie gelten die gleichen Eingruppierungsvoraussetzungen, wie sie bereits bis zum 30. Juni 2015 für Sozialarbeiterinnen /Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/- Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung galten und über den 1. Juli 2015 hinaus weiter gelten. Die vorstehenden Eingruppierungsmerkmale finden Anwendung auf Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, die eine Hochschulbildung abgeschlossen haben. Die Anforderungen an diese abgeschlossene Hochschulbildung sind in der neuen Protokollerklärung Nr. 15 vereinbart, die wie folgt gefasst ist: Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2 Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine

17 17 Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorschreibt. 3 Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4 Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. Es muss sich mithin um einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss handeln, der an einer Hochschule nach 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erworben wurde. Darüber hinaus muss dieser Abschluss in einem Studiengang erworben worden sein, für den (ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä.) eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern vorgeschrieben ist. Bei Bachelorabschlüssen wird nicht danach differenziert, ob diese an einer Fachhochschule oder einer Universität erworben wurden; es muss sich aber um Studiengänge handeln, die nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sind. Eine Liste dieser Studiengänge ist auf der Internetseite des Akkreditierungsrats (ww.akkreditierungsrat.de) veröffentlicht. Bei den Tätigkeitsmerkmalen von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung ist das Eingruppierungserfordernis der staatlichen Anerkennung auf diejenigen Fälle begrenzt, bei denen nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine staatliche Anerkennung verliehen wird. Diese Begrenzung ist erforderlich, da nicht in allen Bundesländern Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung die staatliche Anerkennung verliehen wird. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung sind seit dem 1. Juli 2015 in die Entgeltgruppe S 9 eingruppiert. 3. Durchschnittsbelegung Bei der Eingruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten, Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie Erziehungsheimen sowie deren ständigen Vertreterinnen/Vertretern wird weiterhin nach der Durchschnittsbelegung vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres (Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD) differenziert. Gleiches gilt für die neuen Eingruppierungsmerkmale von Leiterinnen/Leitern von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX (siehe

18 18 nachfolgend Ziffer 5) und von Leiterinnen/Leitern von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX (siehe nachfolgend Ziffer 6) sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter. Bereits in Umsetzung des Tarifabschlusses vom 27. Juli 2009 wurde diese Protokollerklärung dahingehend geändert, dass eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 Prozent nicht zur Herabgruppierung führt (Protokollerklärung Nr. 9 Satz 2 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD). Diese Regelung ist seit dem 1. Juli 2015 dahingehend erweitert worden, dass eine Unterschreitung der Durchschnittsbelegung um mehr als 5 Prozent erst dann zu einer Herabgruppierung führt, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Der dazu neu eingefügte Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD ist wie folgt gefasst: 3 Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.h. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4. Bestellung von ständigen Vertreterinnen/Vertretern Die Protokollerklärung Nr. 4 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD zu ständigen Vertreterinnen/Vertretern ist um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach soll je Kindertagesstätte eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. Von dieser Soll-Vorschrift, die ein gebundenes Ermessen enthält, kann nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Die/Der einzelne Beschäftigte hat keinen Anspruch, als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter bestellt zu werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Schlichtung (19. bis 23. Juni 2015) auf diese Soll-Vorschrift verständigt. Die Gewerkschaften hatten ursprünglich gefordert, das Erfordernis einer Bestellung durch den Arbeitgeber in allen Merkmalen für Vertreterinnen/Vertreter zu streichen. Zudem war gefordert, auch Fälle reiner Abwesenheitsvertretungen von diesen Eingruppierungsmerkmalen zu erfassen. 5. Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX Für Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter waren bisher keine Eingruppierungsmerkmale ausgebracht. Seit dem 1. Juli 2015 sind diese Beschäftigten wie Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eingruppiert. Dabei handelt es sich um Leiterinnen/Leiter von teilstationären Einrichtungen, in denen erwachsene Menschen mit Behinderungen ( 2 SGB IX) betreut werden.

19 19 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 11a, S 15 Fallgruppen 3 und 4, S 16 Fallgruppen 3 und 4, S 17 Fallgruppen 3 und 4 sowie S 18 Fallgruppe 2 sind dementsprechend um Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX bzw. um Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX bestellt sind ergänzt worden. 6. Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen für behinderte Menschen Die Eingruppierungsmerkmale von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen sowie von deren ständigen Vertreterinnen/Vertretern sind um Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 15 Fallgruppe 5, S 16 Fallgruppen 5 und 6, S 17 Fallgruppe 5 und S 18 Fallgruppe 3. Im Gegensatz zur Ziffer 5 handelt es sich hier um stationäre Einrichtungen zur Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. Die Tätigkeitsmerkmale für Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter finden auf Leiterinnen/Leiter bzw. ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen keine Anwendung. Dies ist durch die neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 11 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD ausdrücklich klargestellt worden. 7. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen Bei der Eingruppierung von Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird weiterhin danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister sind. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung sind neu der Entgeltgruppe S 7 (siehe vorstehend Anschnitt III) zugeordnet. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 7 ist wie folgt gefasst: S 7 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin /Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

20 20 Das Tätigkeitsmerkmal für Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/-Gärtnermeister als Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter ist neu der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 zugeordnet (siehe vorstehend Anschnitt III) und wie folgt gefasst: S 8b 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Nach 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) sollen diese Fachkräfte in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein. Sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. 8. Werkstattleiterinnen/Werkstattleiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiterinnen/Werkstattleiter) sind ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 Fallgruppe 6 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD in der bis zum 30. Juni 2015 gültigen Fassung. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. 9. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Psychagogen Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 ist seit dem 1. Juli 2015 wie folgt neu gefasst: Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. Es besteht somit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal mehr für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. Diese Beschäftigten sind, soweit sie eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen haben und ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

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