Sonderregelungen für Beschäftige im Sozial- und Erziehungsdienst außerhalb von Kindertagesstätten 97 TV-AVH - BT-V und 52 TV-AVH - BT-B

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1 Sonderregelungen für Beschäftige im Sozial- und Erziehungsdienst außerhalb von Kindertagesstätten 97 TV-AVH - BT-V und 52 TV-AVH - BT-B I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8a 2.460, , , , , , Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 wird der neuen Entgeltgruppe S 8b mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8b 2.480, , , , , ,00 2 Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wird um zwei Jahre von 8 Jahre auf 6 Jahre und in Stufe 5 um zwei Jahre von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt In der Entgeltgruppe S 9 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,00 2 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten der Stufen 1 und 2 gilt Besitzstand. 4. Für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 gelten die neuen Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4 gemäß nachfolgender Ziffer II Nr. 2. Endstufe bleibt die Stufe 4 ( 1 Abs. 2 Satz 7 Buchst. a) der Anlage zu 97 TV-AVH - BT-V bzw. 52 Abs. 2 Satz 7 Buchst. a) TV-AVH - BT-B).

2 2 II. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger 1. In der Entgeltgruppe S 3 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,26 2. In der Entgeltgruppe S 4 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,34 3. In der Entgeltgruppe S 2 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,29 III. Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten sowie von deren ständigen Vertreterinnen / ständigen Vertretern wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Leiterin/Leiter Eingruppierung neu ständige Vertretung unter 40 S 9 - ab 40 S 13 S 9 ab 70 S 15 S 13 ab 100 S 16 S 15 ab 130 S 17 S 16 ab 180 S 18 S 17

3 3 2. Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 2 des Anhangs zur Anlage C zu 97 TV-AVH - BT-V und in die Protokollerklärung Nr. 2 des Anhanges zur Anlage C zu 52 TV-AVH - BT-B mit folgendem Wortlaut: 3 Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.h. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. ; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und Die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C zu 97 TV-AVH - BT-V und des Anhangs zur Anlage C zu 52 TV-AVH - BT-B werden jeweils um die folgende Nr. 13 ergänzt: 1 Ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter sind nicht Vertreterinnen / Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 2 Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. IV. Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Leiterin / Leiter Eingruppierung neu ständige Vertretung unter 40 S 15 S 11 ab 40 S 16 S 15 ab 70 S 17 S 15 ab 90 S 18 S Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. 3. Vorstehender Punkt III.3 gilt entsprechend. V. Behindertenhilfe / Handwerklicher Erziehungsdienst 1. Für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 gelten die neu gefassten Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4 (siehe vorstehenden Punkt II.2). 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 wird der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet und wie folgt gefasst: Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4 4 3. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 wird der Entgeltgruppe S 8b zugeordnet und wie folgt gefasst: Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1). 4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 4, Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 und Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 werden gestrichen. VI. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen 1. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 werden wie folgt neu gefasst: Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,24 2. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 werden wie folgt neu gefasst: Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,04 3. Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 11 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit der Stufe 5 bzw. in einer individuellen Endstufe eine dynamisierte Zulage von EUR 70 monatlich. 4. Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 12 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit der Stufe 5 bzw. in einer individuellen Endstufe eine dynamisierte Zulage von EUR 80 monatlich. 5. In der Entgeltgruppe S 14 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Entgeltgruppe Entgeltgruppe Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,60

5 5 6. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5 wird der Entgeltgruppe S 8b zugeordnet. Endstufe bleibt die Stufe 4 (entsprechend 1 Abs. 2 Satz 7 Buchst. b) der Anlage zu 97 TV-AVH - BT-V bzw. 52 Abs. 2 Satz 7 Buchst. b) TV- AVH - BT-B). VII. Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Leiterin/Leiter Eingruppierung neu ständige Vertretung unter 50 S 16 S 15 ab 50 S 18 S 16 ab 90 S 18 S Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. 3. Vorstehender Punkt III.3 gilt entsprechend. VIII. Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/stellvertretende Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB IX werden wie Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/stellvertretende Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/stellvertretende Leiter von Wohnheimen (nicht Wohngruppen) für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX werden wie Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/stellvertretende Leiter von Erziehungsheimen eingruppiert. IX. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. X. Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. XI. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 wird der Entgeltgruppe S 9 zugeordnet. 2. Die Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ergänzt um Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung.

6 6 Zu Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung Vereinbarung einer neuen Protokollerklärung mit Definition Hochschulbildung entsprechend Abschnitt IV Ziffer 4 des gemeinsamen Papier von VKA und ver.di/ddb beamtenbund und tarifunion zum Verhandlungsstand zur neuen Entgeltordnung zum TVöD vom 21. Oktober XII. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 wird wie folgt neu gefasst: 6. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. Protokollerklärung: Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst. XIII. Weitere Regelungen 1. 1 Beschäftigte, die nach den vorstehenden Regelungen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet sind, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in diese Entgeltgruppen übergeleitet (Ziffer I Nrn. 1 und 2, Ziffer V Nrn. 2 und 3, Ziffer VI Nr. 6, Ziffer XI Nr. 1). 2 Gleiches gilt für die Höhergruppierung von Entgeltgruppe S 7 in die Entgeltgruppe S 9 (in Ziffer III Nr. 1). 3 Auf alle anderen Fälle, in denen die Beschäftigten in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, finden die Regelungen gemäß 17 Abs. 4 TV-AVH Anwendung. 2. Bei Beschäftigten, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des 17 Abs. 4 TV-AVH erfolgt und bei denen am 1. Juli 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. 3. Beschäftigte im Sinne des 26a Abs. 7 TVÜ-AVH, die nicht innerhalb der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 16. Dezember 2009 zum TVÜ-AVH vereinbarten Antragsfrist ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C zu 97 TV-AVH - BT-V bzw. zu 52 TV-AVH - BT-B geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TV-AVH erhalten, können bis zum 31. August 2016 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C zu 97 TV-AVH - BT-V bzw. zu 52 TV-AVH - BT-B beantragen Ergibt sich nach Ziffer XIII Nr. 1 Satz 3 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie dies bis zum 31. Dezember 2016 beantragen (Ausschlussfrist); der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. 1 Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den ein Beschäftigter erhält, der aus der Endstufe seiner bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. 2 Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH Anwendung.

7 7 6. Auf Beschäftige der Entgeltgruppe S 9 des Anhangs zur Anlage C zu 97 TV-AVH - BT-V bzw. zu 52 TV-AVH - BT-B und findet der in 20 Abs. 2 Satz 1 TV-AVH für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. 7. Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich vermindert sich um den Höhergruppierungsgewinn infolge der Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. 8. Die Abschnitte Z/20 - Elbe-Werkstätten GmbH des Anhangs zur Anlage C zu 97 TV- AVH - BT-V (Anlage 1) bzw. Z/7 - Hamburger Lebenshilfe-Werk ggmbh (Anlage 2) und Z/10 - Hamburger Blindenstiftung des Anhangs zur Anlage C zu 52 TV-AVH - BT-B (Anlage 3) werden entsprechend der vorstehenden Ziffern angepasst. 9. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Inkrafttreten des Tarifvertrages bestanden hat und die Anspruch auf Entgelt aus diesem Arbeitsverhältnis hatten, erhalten eine Einmalzahlung (Anlage 4). XIV. Inkrafttreten, Laufzeit 1. 1 Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Abweichend hiervon treten die Regelungen zu Ziffer I Nr. 2 Satz 2, zu Ziffer III Nr. 1, zu Ziffer IV Nr. 1 und zu Ziffer VII Nr. 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2015 in Kraft. 2. Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2020 Hamburg, den 5. November 2015 (TP44.5-S.5052)

8 AVH TV-AVH - BT-V BT-V TV-AVH.0020 Seite 191 i.d.f. d. ÄTV v Abschnitt Z/20 - Beschäftigte bei der Elbe-Werkstätten GmbH (Stand: 31. Oktober 2015) Anlage 1 der Sonderregelungen Vorbemerkungen 1. Die Elbe-Werkstätten GmbH wird im Folgenden Elbe-Werkstätten genannt. 2. Meisterinnen/Meister in den Elbe-Werkstätten dieses Abschnittes sind Beschäftigte in der fachlichen Anleitung, Betreuung und Förderung von Behinderten mit Prüfung als Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister oder Industriemeisterinnen/Industriemeister in einer einschlägigen Fachrichtung oder als Gärtnermeisterin/Gärtnermeister sowie sonstige Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 3. Beschäftigte als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter) in den Elbe-Werkstätten dieses Abschnittes sind Beschäftigte in der fachlichen Anleitung, Betreuung und Förderung von Behinderten mit abgeschlossener Berufsausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung. 4. Alle Beschäftigten in den Elbe-Werkstätten in der fachlichen Anleitung, Betreuung und Förderung von Behinderten sind verpflichtet, sich auf Anforderung des Arbeitgebers für die nach der Werkstattverordnung erforderliche Qualifikation der in der Fortschreibung der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation zum Berufsbild des Arbeitspädagogen mit rund 800 Stunden vorgesehenen Zusatzausbildung zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen. 5. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt F findet Anwendung auf die Beschäftigten als Gruppen- oder Abteilungsleiterinnen/-leiter in den Elbe- Werkstätten. 6. Koordinatorenzulage: [1] 1 Beschäftigte der Elbe-Werkstätten, die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit eine der im Folgenden näher beschriebenen koordinierenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine monatliche Koordinatorenzulage. 2 Die Übertragung der koordinierenden Aufgaben kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres widerrufen werden. [2] Beschäftigte der Elbe-Werkstätten im Sinne dieser Regelung sind - Beschäftigte als Gruppenleiterin/Gruppenleiter im Bereich Produktion und - Beschäftigte im Bereich Rehabilitation, die nach Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a zum MTV Angestellte oder nach dem [vorstehenden] Abschnitt F oder nach Abschnitt B der Anlage 1 b zum MTV Angestellte eingruppiert sind mit Ausnahme der Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen. [3] Der Zulagenbetrag verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b festgelegten Vomhundertsatz.

9 AVH TV-AVH - BT-V BT-V TV-AVH.0020 Seite 192 i.d.f. d. ÄTV v I. Bereich Produktion 1. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter im Bereich Produktion, die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 99,35: 1. Koordinierungsaufgaben für in der Regel bis zu zwei Gruppen 2. Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Arbeitsvorbereitungs-, Beschaffungs- und Ablaufprozessen für die Auftragsabwicklung in bis zu zwei Gruppen 3. Eigenständige Kundenakquisition und Kundenbetreuung 4. Leitung und Koordinierung von Teamsitzungen 5. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse, der Qualitätssicherung und des Nettoerlösbereiches 6. Budgetbefugnis und -verantwortung für den definierten Aufgabenbereich 2. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter im Bereich Produktion, die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 202,12: 1. Koordinierungsaufgaben für in der Regel drei Gruppen 2. Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Arbeitsvorbereitungs-, Beschaffungs- und Ablaufprozessen für die Auftragsabwicklung in drei Gruppen 3. Eigenständige Kundenakquisition und Kundenbetreuung 4. Leitung und Koordinierung von Teamsitzungen 5. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse, der Qualitätssicherung und des Nettoerlösbereiches 6. Budgetbefugnis und -verantwortung für den definierten Aufgabenbereich 7. Verantwortung für die Einsatzplanung von Aushilfen und Zusatzkräften 8. Umfang der Verantwortung Verantwortung für die Koordinierung von drei Gruppen, die primär einen Auftrag bearbeiten, der aus Gründen der Förderung und Entwicklung behinderten Mitarbeiter für wichtig erachtet wird. 3. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter im Bereich Produktion, die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 298,01: 1. Koordinierungsaufgaben für in der Regel mehr als drei Gruppen 2. Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Arbeitsvorbereitungs-, Beschaffungs- und Ablaufprozessen für die Auftragsabwicklung von mehr als drei Gruppen 3. Eigenständige Kundenakquisition und Kundenbetreuung 4. Leitung und Koordinierung von Teamsitzungen 5. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse, der Qualitätssicherung und des Nettoerlösbereiches 6. Budgetbefugnis und -verantwortung für den definierten Aufgabenbereich 7. Verantwortung für die Einsatzplanung von Aushilfen und Zusatzkräften

10 AVH TV-AVH - BT-V BT-V TV-AVH.0020 Seite 193 i.d.f. d. ÄTV v Umfang der Verantwortung Verantwortung für die Koordinierung von mindestens vier Gruppen, die primär einen Auftrag bearbeiten, der aus Gründen der Förderung und Entwicklung behinderten Mitarbeiter für wichtig erachtet wird. II. Bereich Rehabilitation: 1. Beschäftigte im Bereich Rehabilitation, die nach Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a MTV Angestellte oder [vorstehendem] Abschnitt F mit Ausnahme der Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder nach Abschnitt B der Anlage 1 b zum MTV Angestellte eingruppiert sind und die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 99,35: 1. Koordinierungsaufgaben, Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Förderungs- und Entwicklungsprozessen bei in der Regel bis zu 60 behinderten Menschen 2. Eigenständige Moderation von Förderungs- und Entwicklungsprozessen 3. Leitung und Koordination von Teamsitzungen 4. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse und der Qualitätssicherung 5. Budgetbefugnis und Verantwortung für den definierten Aufgabenbereich 2. Beschäftigte im Bereich Rehabilitation, die nach Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a oder dem [vorstehenden] Abschnitt F mit Ausnahme der Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder nach Abschnitt B der Anlage 1 b zum MTV Angestellte eingruppiert sind und die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 202,12: 1. Koordinierungsaufgaben, Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Förderungs- und Entwicklungsprozessen bei in der Regel bis zu 120 behinderten Menschen 2. Eigenständige Moderation von Förderungs- und Entwicklungsprozessen 3. Leitung und Koordination von Teamsitzungen 4. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse und der Qualitätssicherung 5. Budgetbefugnis und Verantwortung für den definierten Aufgabenbereich 3. Beschäftigte im Bereich Rehabilitation, die nach Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a oder dem [vorstehenden] Abschnitt F mit Ausnahme der Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder nach Abschnitt B der Anlage 1 b zum MTV Angestellte eingruppiert sind und die bis zu einem Drittel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die folgenden Aufgaben wahrnehmen, erhalten eine Koordinatorenzulage in Höhe von monatlich EUR 298,01: 1. Koordinierungsaufgaben, Planung, Disposition, Steuerung und Abwicklung von Förderungs- und Entwicklungsprozessen bei in der Regel mehr als 120 behinderten Menschen 2. Eigenständige Moderation von Förderungs- und Entwicklungsprozessen

11 AVH TV-AVH - BT-V BT-V TV-AVH.0020 Seite 194 i.d.f. d. ÄTV v Leitung und Koordination von Teamsitzungen 4. Controlling der im Team vereinbarten Ablaufprozesse und der Qualitätssicherung 5. Budgetbefugnis und Verantwortung für den definierten Aufgabenbereich Entgeltgruppe S 7 Beschäftigte als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Betrieben der Elbe- Werkstätten [Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter] Entgeltgruppe S 8b 1. Meisterinnen/Meister als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Betrieben der Elbe-Werkstätten [Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter] 2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung mit der Tätigkeit eines Integrationsbegleiters, soweit nicht in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert - Fußnote 1 - Entgeltgruppe S 12 Beschäftigte mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit der Tätigkeit eines Integrationsbegleiters Entgeltgruppe S 15 Beschäftigte mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit der Tätigkeit eines Reha-Koordinators - Fußnote 2 - Fußnote 1 Diese Beschäftigten erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 79,25. Fußnote 2 Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt aus der Stufe, der sie zugeordnet sind, und dem Entgelt der entsprechenden Stufe in der nächsthöheren Entgeltgruppe.

12 AVH TV-AVH - BT-V BT-V TV-AVH.0020 Seite 195 i.d.f. d. ÄTV v Vergütungsgruppe IIa 1. Leiterin/Leiter Bereich Produktion in Betrieben der Elbe-Werkstätten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe Leiterin/Leiter Bereich Rehabilitation in Betrieben der Elbe-Werkstätten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. Vergütungsgruppe III 1. Leiterin/Leiter Bereich Produktion in Betrieben der Elbe-Werkstätten 2. Leiterin/Leiter Bereich Rehabilitation in Betrieben der Elbe-Werkstätten Stand: 31. Oktober 2015

13 AVH Tarifrecht TV-AVH - BT-B BT-B TV-AVH.0021 Seite 1 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 Abschnitt Z/7 - Beschäftigte bei der Hamburger Lebenshilfe-Werk ggmbh (Stand 3. November 2015) Anlage 2 der Sonderregelungen Vorbemerkungen 1. frei aus redaktionellen Gründen 2. frei aus redaktionellen Gründen 3. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt F findet nur Anwendung auf Leitungskräfte, ihre ständigen Vertreterinnen/ständige Vertreter sowie Beschäftigte im Betreuungsdienst, die in stationären Wohneinrichtungen tätig und somit nicht in den Vergütungsgruppen VIb Fallgruppe 3, VII Fallgruppen 3 und 4 sowie VIII eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte in ambulanten Diensten. 4. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnittes gelten auch für Beschäftigte im Betreuungsdienst, die als Nachtwachen in verschiedenen Wohngruppen tätig sind. 5. Wie Erzieherinnen/Erzieher werden auch Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger, Heilerzieherinnen/Heilerzieher, Krankenschwestern/Krankenpfleger sowie Altenpflegerinnen/Altenpfleger mit entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung eingruppiert. 6. Bei der Zusatzausbildung muss es sich um eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte oder vom Arbeitgeber für diese Tätigkeit als geeignet anerkannte Zusatzausbildung handeln. 7. Ambulante Dienste im Sinne dieses Abschnittes sind Dienste, die Menschen mit Behinderungen im eigenen Wohnraum aufsuchen, um dort Unterstützung zu leisten. Entgeltgruppe S 3 Beschäftige im Betreuungsdienst in Wohngruppen und in ambulanten Diensten mit abgeschlossener mindestens zweieinhalbjähriger Berufsausbildung Entgeltgruppe S 4 1. Beschäftigte im Betreuungsdienst in Wohngruppen und in ambulanten Diensten mit abgeschlossener Berufsausbildung als Heilerziehungshelferin/Heilerziehungshelfer, Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer 2. Beschäftigte im Betreuungsdienst in Wohngruppen und in ambulanten Diensten mit abgeschlossener mindestens zweieinhalbjähriger Berufsausbildung nach erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung von mindestens 320 Stunden (Vorbemerkung 6)

14 AVH Tarifrecht TV-AVH - BT-B BT-B TV-AVH.0021 Seite 2 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 Entgeltgruppe S 5 Beschäftigte im Betreuungsdienst in Wohngruppen und in ambulanten Diensten mit abgeschlossener Berufsausbildung als Heilerziehungshelferin/Heilerziehungshelfer, Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer und erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung von mindestens 640 Stunden (Vorbemerkung 6) Entgeltgruppe S 8b Beschäftigte im Betreuungsdienst in Wohngruppen und in ambulanten Diensten mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen/Erzieher Entgeltgruppe S 9 Beschäftigte im Betreuungsdienst in Wohngruppen mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen/Erzieher, die durch ausdrückliche Anordnung als Unterstützung der Leitung in allen Planungs-, Verwaltungs- und technischen Aufgaben bestellt sind Entgeltgruppe S 12 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern einer Tagesförderstätte bestellt sind Entgeltgruppe S 15 Beschäftige als Leiterinnen/Leiter einer Organisationseinheit mit stationär und/oder ambulant betreuten Wohnplätzen Entgeltgruppe S Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen/Leiter einer Organisationseinheit mit mindestens 16 stationär und/oder ambulant betreuten Wohnplätzen 2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter im pädagogischen Bereich des gruppengegliederten Wohnheims Karl-Schütze-Heim 3. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit Schulungs- und Anleitungsaufgaben und einrichtungsübergreifender Tätigkeit 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer Tagesförderstätte 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/ständige Vertreter der Heimleiterinnen/des Heimleiters im Karl- Schütze-Heim bestellt sind

15 AVH Tarifrecht TV-AVH - BT-B BT-B TV-AVH.0021 Seite 3 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 Entgeltgruppe S Beschäftigte, denen die Dienst- und Fachaufsicht über alle in Hamburg belegenen Wohneinrichtungen, ambulante Dienste und Tagesförderstätten des Hamburger Lebenshilfe-Werks übertragen ist 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter des Karl-Schütze-Heims Vergütungsgruppe VIII Beschäftigte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen/Wirtschaftern in Wohngruppen. Vergütungsgruppe VII 3. Wirtschafterinnen/Wirtschafter mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Wohngruppen. 4. Beschäftigte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen/Wirtschaftern in Wohngruppen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII. Vergütungsgruppe VIb 3. Wirtschafterinnen/Wirtschafter in Wohngruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.

16 AVH Tarifrecht TV-AVH - BT-B BT-B TV-AVH.0021 Seite 1 i.d.f. d. ÄTV Nr. 8 Abschnitt Z/10 - Beschäftigte bei der Hamburger Blindenstiftung (Stand: 31. Oktober 2015) Anlage 3 der Sonderregelungen Entgeltgruppe S 9 Rehalehrerinnen/-lehrer, Mobilitätstrainerinnen/-trainer oder Sporterzieherinnen/-erzieher mit gruppenübergreifender Tätigkeit mit staatlicher Anerkennung als Erzieherinnen/Erzieher und abgeschlossener entsprechender Zusatzausbildung Entgeltgruppe S 15 Gruppenleiterinnen/-leiter im Internat oder in Wohneinrichtungen für blinde und sehbehinderte Erwachsene mit zusätzlichen Beeinträchtigungen Vergütungsgruppe VIII Beschäftigte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen/Wirtschaftern in Wohngruppen. Vergütungsgruppe VII 1. Wirtschafterinnen/Wirtschafter mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Wohngruppen. 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Wirtschafterinnen/Wirtschaftern in Wohngruppen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII. Vergütungsgruppe VIb Wirtschafterinnen/Wirtschafter in Wohngruppen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 Vergütungsgruppe IVb Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters des Blindenjugendheimes bestellt ist. - Fußnote 1 - Fußnote 1: 1 Diese Beschäftigten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v.h. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b. 2 Bei der Berechnung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 3 Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23) als Bestandteil der Grundvergütung. Vergütungsgruppe IVa Leiterin/Leiter des Blindenjugendheimes [des Internats]

17 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 1 Entwurf Stand: 9. November 2015 xx Einmalzahlung Anlage 4 der Sonderregelungen (1) 1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages sechs Kalendermonate bestanden hat, haben im Januar 2016 Anspruch auf eine Einmalzahlung. 2 Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 vermindert sich um ein Sechstel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TV-AVH hatten. (3) (4) 1 Wurden Beschäftigte innerhalb von sechs Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert oder einer anderen Stufe einer Entgeltgruppe zugeordnet, ist die Einmalzahlung anteilig für jeden Kalendermonat nach der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe zu berechnen. 2 Gleiches gilt, wenn Beschäftigte innerhalb desselben Zeitraums einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet wären. 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse jeweils am Ersten eines Kalendermonats. (5) Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt für den Monat Januar 2016 ausgezahlt. (6) Die Einmalzahlung wird bei der Ermittlung des für das Leistungsentgelt nach 18 Abs. 3 TV-AVH für das Jahr 2017 zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens zusätzlich zu den ständigen Monatsentgelten des Jahres 2016 berücksichtigt.

18 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 2 Entwurf Stand: 9. November 2015 Anlage 1 zu 97 TV-AVH - BT-V - und 52 TV-AVH - BT-B - im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 2 / 1 S 2 / 1 350,00 S 2 / 2 S 2 / 2 350,00 S 2 / 3 S 2 / 3 350,00 S 2 / 4 S 2 / 4 350,00 S 2 / 5 S 2 / 5 350,00 S 2 / 6 S 2 / 6 350,00 S 3 / 1 S 3 / 1 430,00 S 3 / 2 S 3 / 2 600,00 S 3 / 3 S 3 / 3 560,00 S 3 / 4 S 3 / 4 430,00 S 3 / 5 S 3 / 5 560,00 S 3 / 6 S 3 / 6 770,00 S 4 / 1 S 4 / 1 740,00 S 4 / 2 S 4 / 2 540,00 S 4 / 3 S 4 / 3 620,00 S 4 / 4 S 4 / 4 510,00 S 4 / 5 S 4 / 5 660,00 S 4 / 6 S 4 / ,00 S 5 / 1 S 7 / 1 270,00 S 5 / 2 S 7 / 2 270,00 S 5 / 3 S 7 / 3 350,00 S 5 / 4 S 7 / 4 970,00 S 5 / 5 S 7 / ,00 S 5 / 6 S 7 / 6 960,00 S 6 / 1 S 8a / 1 650,00 S 6 / 2 S 8a / 2 770,00 S 6 / 3 S 8a / 3 850,00 S 6 / 4 S 8a / 4 860,00 S 6 / 5 S 8a / 5 950,00 S 6 / 6 S 8a / 6 960,00 S 7 / 1 S 9 / 1 520,00 S 7 / 2 S 9 / 2 910,00 S 7 / 3 S 9 / ,00 S 7 / 4 S 9 / ,00 S 7 / 5 S 9 / ,00 S 7 / 6 S 9 / ,00

19 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 3 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 8 / 1 S 8b / 1 20,00 S 8 / 2 S 8b / 2 720,00 S 8 / 3 S 8b / 3 700,00 S 8 / 4 S 8b / 4 710,00 S 8 / 5 S 8b / 5 720,00 S 8 / 6 S 8b / 6 680,00 S 8 / 1 S 9 / 1 20,00 S 8 / 2 S 9 / 2 720,00 S 8 / 3 S 9 / 3 700,00 S 8 / 4 S 9 / 4 710,00 S 8 / 5 S 9 / 5 720,00 S 8 / 6 S 9 / 6 680,00 S 9 / 1 S 9 / 1 0,00 S 9 / 2 S 9 / 2 0,00 S 9 / 3 S 9 / 3 310,00 S 9 / 4 S 9 / 4 380,00 S 9 / 5 S 9 / 5 670,00 S 9 / 6 S 9 / 6 550,00 S 9 / 1 S 11 / 1 940,00 S 9 / 2 S 11 / ,00 S 9 / 3 S 11 / ,00 S 9 / 4 S 11 / ,00 S 9 / 5 S 11 / ,00 S 9 / 6 S 11 / 6 690,00 S 10 / 1 S 13 / ,00 S 10 / 2 S 13 / ,00 S 10 / 3 S 13 / ,00 S 10 / 4 S 13 / ,00 S 10 / 5 S 13 / ,00 S 10 / 6 S 13 / 5 510,00 S 11 / 1 S 11 / 1 400,00 S 11 / 2 S 11 / 2 400,00 S 11 / 3 S 11 / 3 410,00 S 11 / 4 S 11 / 4 420,00 S 11 / 5 S 11 / 5 420,00 S 11 Ü / 5 S 11 / 5 - Zulage 480,00

20 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 4 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 12 / 1 S 12 / 1 320,00 S 12 / 2 S 12 / 2 320,00 S 12 / 3 S 12 / 3 330,00 S 12 / 4 S 12 / 4 330,00 S 12 / 5 S 12 / 5 330,00 S 12 Ü / 5 S 12 Ü / 5-Zulage 550,00 S 13 / 1 S 15 / 1 230,00 S 13 / 2 S 15 / 2 770,00 S 13 / 3 S 15 / 3 400,00 S 13 / 4 S 15 / 4 630,00 S 13 / 5 S 15 / ,00 S 14 / 1 S 14 / 1 210,00 S 14 / 2 S 14 / 2 550,00 S 14 / 3 S 14 / 3 340,00 S 14 / 4 S 14 / 4 550,00 S 14 / 5 S 14 / 5 550,00 S 15 / 1 S 16 / 1 760,00 S 15 / 2 S 16 / 2 860,00 S 15 / 3 S 16 / ,00 S 15 / 4 S 16 / ,00 S 15 / 5 S 16 / 5 790,00 S 16 / 1 S 17 / 1 540,00 S 16 / 2 S 17 / 2 510,00 S 16 / 3 S 17 / ,00 S 16 / 4 S 17 / 4 790,00 S 16 / 5 S 17 / ,00 S 17 / 1 S 18 / ,00 S 17 / 2 S 18 / 2 980,00 S 17 / 3 S 18 / ,00 S 17 / 4 S 18 / ,00 S 17 / 5 S 18 / ,00

21 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 5 Entwurf Stand: 9. November 2015 Anlage 2 zu 101 TV-AVH - BT-V - im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 2 / 1 S 2 / 1 350,00 S 2 / 2 S 2 / 2 350,00 S 2 / 3 S 2 / 3 350,00 S 2 / 4 S 2 / 4 350,00 S 2 / 5 S 2 / 5 350,00 S 2 / 6 S 2 / 6 350,00 S 3 / 1 S 3 / 1 430,00 S 3 / 2 S 3 / 2 600,00 S 3 / 3 S 3 / 3 560,00 S 3 / 4 S 3 / 4 430,00 S 3 / 5 S 3 / 5 560,00 S 3 / 6 S 3 / 6 770,00 S 4 / 1 S 4 / 1 740,00 S 4 / 2 S 4 / 2 540,00 S 4 / 3 S 4 / 3 620,00 S 4 / 4 S 4 / 4 510,00 S 4 / 5 S 4 / 5 660,00 S 4 / 6 S 4 / ,00 S 8 / 1 S 8b / 1 20,00 S 8 / 2 S 8b / 2 720,00 S 8 / 3 S 8b / 3 700,00 S 8 / 4 S 8b / 4 710,00 S 8 / 5 S 8b / 5 770,00 S 8 / 6 S 8b / ,00 S 9 / 1 S 9 / 1 0,00 S 9 / 2 S 9 / 2 0,00 S 9 / 3 S 9 / 3 310,00 S 9 / 4 S 9 / 4 380,00 S 9 / 5 S 9 / 5 670,00 S 9 / 6 S 9 / 6 550,00 S 10 / 1 Zulage n. S 13 / 1 600,00 S 10 / 2 Zulage n. S 13 / 2 510,00 S 10 / 3 Zulage n. S 13 / 3 810,00 S 10 / 4 Zulage n. S 13 / 4 470,00 S 10 / 5 Zulage n. S 13 / 5 400,00 S 10 / 6 Zulage n. S 13 / 5 50,00

22 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 6 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 11 / 1 S 11 / 1 400,00 S 11 / 2 S 11 / 2 400,00 S 11 / 3 S 11 / 3 410,00 S 11 / 4 S 11 / 4 420,00 S 11 / 5 S 11 / 5 420,00 S 11 Ü / 5 S 11 / 5 - Zulage 480,00 S 12 / 1 S 12 / 1 320,00 S 12 / 2 S 12 / 2 320,00 S 12 / 3 S 12 / 3 330,00 S 12 / 4 S 12 / 4 330,00 S 12 / 5 S 12 / 5 330,00 S 12 Ü / 5 S 12 Ü / 5-Zulage 550,00 S 13 / 1 S 15 / 1 230,00 S 13 / 2 S 15 / 2 770,00 S 13 / 3 S 15 / 3 400,00 S 13 / 4 S 15 / 4 630,00 S 13 / 5 S 15 / ,00 S 13 / 1 Zulage n. S 15 / 1 70,00 S 13 / 2 Zulage n. S 15 / 2 240,00 S 13 / 3 Zulage n. S 15 / 3 120,00 S 13 / 4 Zulage n. S 15 / 4 190,00 S 13 / 5 Zulage n. S 15 / 5 470,00 S 15 / 1 S 16 / 1 760,00 S 15 / 2 S 16 / 2 860,00 S 15 / 3 S 16 / ,00 S 15 / 4 S 16 / ,00 S 15 / 5 S 16 / 5 790,00 S 15 / 1 Zulage n. S 16 / 1 230,00 S 15 / 2 Zulage n. S 16 / 2 260,00 S 15 / 3 Zulage n. S 16 / 3 310,00 S 15 / 4 Zulage n. S 16 / 4 400,00 S 15 / 5 Zulage n. S 16 / 5 240,00

23 E - Einmalzahlung TP44.5-S.5048 Seite 7 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Einmalzahlung in EUR S 16 / 1 S 17 / 1 540,00 S 16 / 2 S 17 / 2 510,00 S 16 / 3 S 17 / ,00 S 16 / 4 S 17 / 4 790,00 S 16 / 5 S 17 / ,00 S 16 / 1 Zulage n. S 17 / 1 160,00 S 16 / 2 Zulage n. S 17 / 2 160,00 S 16 / 3 Zulage n. S 17 / 3 400,00 S 16 / 4 Zulage n. S 17 / 4 240,00 S 16 / 5 Zulage n. S 17 / 5 470,00 S 17 / 1 S 18 / ,00 S 17 / 2 S 18 / 2 980,00 S 17 / 3 S 18 / ,00 S 17 / 4 S 18 / ,00 S 17 / 5 S 18 / ,00

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