Der HWK-Umweltberater

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1 Der HWK-Umweltberater Abfälle im Baugewerbe 29

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort (Rechtliche) Anforderungen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfallkategorien Abfallerzeuger Abfalltransport Entsorger Abfälle aus dem Baubereich Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eanv) Kleinmengen ( haushaltsübliche Mengen ) Mengen von < 20 t / Jahr / Anfallstelle / Einzelabfall Entsorgung vom Firmengelände Mengen von > 20 t / Jahr / Anfallstelle / Einzelabfall Ansprechpartner Anhang Beispiel Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb Beispiel Übernahmeschein Muster Übernahmequittung

3 Vorwort Bei der Abfallentsorgung, insbesondere bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, sind auch im Baugewerbe einige rechtliche Vorgaben zu beachten. Das Umweltzentrum hat deshalb bereits im Jahr 2006 einen Umweltberater zu diesem Thema veröffentlicht. Aufgrund einer Vielzahl von abfallrechtlichen Änderungen in den letzten Jahren wird mit der vorliegenden Ausgabe eine neue Version des Ratgebers veröffentlicht. Der vorliegende Umweltberater soll insbesondere Handwerksbetrieben des Baugewerbes eine Hilfestellung beim sachgerechten Umgang mit Abfällen sein. Ziel ist hierbei vor allem die Einhaltung der verschiedenen rechtlichen Vorgaben. Nicht zuletzt bei der Nach weis - führung können leicht Zuwiderhandlungen begangen werden. 1. (Rechtliche) Anforderungen 1.1. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Im Rahmen der Abfallentsorgung sind mehrere rechtliche Vorgaben zu beachten. Das grundlegende Gesetz war hier bis 2012 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG). Dieses wurde am 24. Februar 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ersetzt (Inkrafttreten am 1. Juni 2012). Grund für das neue Gesetz war u.a. die Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie. Zwar war die Kreislaufwirtschaft auch schon im Rahmen des KrW-/AbfG ein Ziel, doch durch das neue Gesetz wird sie in den zentralen Vordergrund gerückt. Die 3-stufige Abfallhierarchie wurde durch eine 5-stufige Abfallhierarchie ersetzt. Hierbei wurde die Stufe der Verwertung in drei verschiedene Optionen unterteilt, so dass die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge stehen: 1. Vermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung 3. Recycling 4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung 5. Beseitigung 3

4 1.2. Abfallkategorien Neben der Unterscheidung hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung werden Abfälle nach ihrem Gefahrenpotenzial unterschieden. Seit 2006 unterscheidet man hier nur noch zwei Kategorien: die gefährlichen und die nicht-gefährlichen Abfälle. Um zu wissen, welche Abfälle eine Gefahr darstellen und welche nicht, kann der Betrieb die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) heranziehen. Die Abfallverzeichnisverordnung weist allen Abfällen eine einheitliche Bezeichnung und einen sechsstelligen Abfallschlüssel zu (z.b. gemischte Siedlungsabfälle = Abfallschlüssel ). Alle gefährlichen Abfälle sind zudem mit einem * gekennzeichnet (z. B. Dämmmaterial, das Asbest enthält = Abfallschlüssel *). Leider wird diese Kennzeichnung im Übernahmeschein oder in anderen Entsorgungsdokumenten häufig nicht angegeben. In Kapitel 2 werden im Baugewerbe häufig anfallende Abfälle mit der dazugehörigen Abfallschlüssel-Nummer dargestellt Abfallerzeuger Gefährliche Abfälle sollten möglichst vermieden werden, z. B. beispielsweise durch Verwendung von lösungsmittelfreien Farben. Die anfallenden Abfälle, ob gefährlich oder nicht, sollten bereits auf der Baustelle sortenrein getrennt werden. Fehlwürfe führen nicht selten zu erhöhten Entsorgungskosten, vor allem wenn gefährliche mit nicht-gefährlichen oder verwertbare mit nicht-verwertbaren Abfällen vermischt werden. Für gefährliche Abfälle gilt ein striktes Wiederverwendungsverbot (z. B. zum Zwecke einer erneuten Dacheindeckung) beziehungsweise gelten Einschränkungen hinsichtlich der weiteren Verwertung (z. B. im Straßenbau). Die vorschriftsmäßig gesammelten Abfälle müssen in speziell hierfür zugelassenen Entsorgungsanlagen entsorgt werden. Grundsätzlich gilt, dass gefährliche Abfälle unmittelbar ab der Anfallstelle zu einem zugelassenen Entsorger (nachgewiesen durch ein entsprechendes Fachbetriebezertifikat) nachgewiesen werden. Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist der Handwerksbetrieb als Abfallerzeuger nachweispflichtig (näheres siehe Kapitel 3). Bei der Entsorgung von nicht-gefährlichen Abfällen muss lediglich der Abfallentsorger ein Register führen. Dessen ungeachtet empfiehlt es sich, auch als Abfallerzeuger die Entsorgung von nicht-gefährlichen Abfällen nachweisen zu können Abfalltransport Grundsätzlich sollten gefährliche Abfälle unmittelbar ab der Anfallstelle zu einem zugelassenen Entsorger transportiert werden.

5 Die Vorgaben für die Sammlung und Beförderung von Abfällen wurde mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz neu geregelt. So gibt es für die Sammlung und Beförderung von nichtgefährlichen Abfällen eine Anzeigepflicht und für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnispflicht (früher: Transportgenehmigung). In beiden Fällen müssen Sammler/Beförderer ihre Zuverlässigkeit sowie ihre Sach- u. Fachkunde nachweisen. Aufgrund einer Übergangsfrist für den Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind Handwerksbetriebe größtenteils erst ab dem 01. Juni 2014 betroffen. Bis dahin unterliegen nur die Unternehmen, die Abfalltransporte gewerbsmäßig durchführen den genannten Pflichten. Spätestens ab 2014 müssen dann auch alle Handwerker ihren Transport von nicht-gefährlichen Abfällen vorab anzeigen und den Transport von gefährlichen Abfällen genehmigen lassen. Betreffen wird dies vor allem die Betriebe des Baugewerbes, z. B. Dachdecker, Zimmerer und Heizungsbauer, da diese in aller Regel Abfälle sammeln und befördern. Nach bisherigem Recht erteilte Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis weiter. Der Umfang der Anforderungen hinsichtlich der nachzuweisenden Sach- und Fachkunde muss allerdings noch mit Hilfe weiterer Verordnungen festgelegt werden. Hinsichtlich der Erlaubnispflicht orientieren sich die Anforderungen deshalb an der bisherigen Praxis. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist soll das Anzeige- u. Erlaubnisverfahren jedoch noch weiter konkretisiert werden Entsorger Für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen ist ein qualifizierter Entsorger zu beauftragen. Bei Entsorgern, die ein sogenanntes Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikat vorweisen können, kann von einer ausreichenden Qualifikation ausgegangen werden. Das Vorliegen eines gültigen Zertifikates kann bei vielen Entsorgern über die Internetseite überprüft werden. Das Zertifikat besteht aus der eigentlichen Urkunde sowie einem Anhang, in dem alle Abfallschlüssel aufgeführt sind, für die die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb gilt. Zur Überprüfung, ob ein Entsorger für die Behandlung einer bestimmten Abfallart qualifiziert ist, muss auch immer der Anhang des Zertifikates überprüft werden. Rechtliche Grundlage für das Zertifikat ist die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), sie regelt die Zertifizierung und Überwachung von Entsorgern. Laut dieser Verordnung kann ein Betrieb Entsorgungsfachbetrieb werden, wenn er: gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt und 5

6 auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder mehrere dieser Tätigkeiten selbständig wahrzunehmen und hinsichtlich einer oder mehrerer der genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllt Abfälle aus dem Baubereich In der nachfolgenden Tabelle sind im Baugewerbe häufig anfallende Abfälle gelistet. Für jeden dieser Abfälle sind der dazugehörige sechsstellige AVV-Schlüssel und nützliche Hinweise aufgeführt. Die gefährlichen Abfälle sind grün hinterlegt und hinter dem entsprechenden Abfallschlüssel mit einem * gekennzeichnet. Abfall AVV Hinweise Bauabfälle asbesthaltiges Dämmmaterial * Anforderungen der TRGS 519 beachten (u.a. Sachkunde) asbesthaltige Baustoffe (u.a. Asbest * Anforderungen der TRGS 519 zementabfälle, Fassaden- und beachten (u.a. Sachkunde) Dachplatten) schadstoffbelasteter Bauschutt * mineralische Bauabfälle (Beton, Ziegel, Fliesen Keramik, ) die gefährliche Stoffe enthalten Bauschutt mineralische Bauabfälle (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, ) ohne Fremdstoffe Bau- u. Abbruchabfälle (gemischt) Gemisch aus Abfällen, die bei Baumaßnahmen anfallen (Glas, Kunststoff, Holz, Gips ) bitumenhaltige Abdichtungs- u nicht-teerhaltige Dachpappe Dachbahnen Steine und Erden ohne gefährliche Stoffe künstliche Mineralfasern (KMF-Dämm * u.a. Glas- u. Steinwolle stoffe) die aus gefährlichen Stoffen Anforderungen der TRGS 521 entstehen / solche enthalten beachten künstliche Mineralfasern (KMF-Dämm Anforderungen der TRGS 521 stoffe) die aus gefährlichen Stoffen beachten entstehen / solche enthalten

7 teerhaltige Abdichtungs- u. Dachbahnen * u.a. aus Abrissmaßnahmen, ggf. Analyse teerhaltiger Straßenaufbruch * Analyse zur Ermittlung des genauen PAK-Gehaltes Holzabfälle Abfälle aus der Holzverarbeitung Altholz Kategorie A I, A II und (Sägemehl, Späne, Verschnitte, ) A III (Altholzverordnung) ohne schädliche Verunreinigungen Bau- u. Abbruchholz ohne schädliche Altholz-Kategorie A I, A II und Verunreinigungen A III (Altholzverordnung) Bau- u. Abbruchholz mit Holzschutzmitteln * Altholz-Kategorie IV behandelt (Altholzverordnung) Verpackungen aus Holz ohne wesentliche Altholz-Kategorie A I, A II und Verunreinigungen A III (Altholzverordnung) Verpackungen aus Holz mit schädlichen * Altholz-Kategorie A IV Verunreinigungen (Altholzverordnung) Elektroschrott und Ähnliches gebrauchte Geräte die gefährliche * Teilweise Rücknahmepflicht des Bestandteile enthalten Herstellers (u.a. für alle Geräte aus privaten Haushalten) gebrauchte Geräte (ohne gefährliche Bestandteile) Leuchtstoffröhren und andere * Rücknahmesysteme vorhanden quecksilberhaltige Abfälle Verpackungen Papier/ Pappe Rücknahme bzw. Lizenzierungspflicht, Branchenlösungen (z.b. Interseroh) Verpackungen aus Kunststoff (Folie, Styropor) Gemischte Verpackungen Verpackungen, mit gefährlichen * Teilweise herstellerspezifische Restinhalten (z.b. Spraydosen mit Rücknahmesysteme Gefahrstoffkennzeichnung) Sonstige Abfälle Farb- u. Lackabfälle, die gefährliche * z. B. lösemittelhaltige Altlacke Stoffe enthalten 7

8 Altöl * Inhalte von Ölabscheidern: AVV * * Ölverschmutzte Betriebsmittel * / (Lappen, Ölfilter, ) gemischte Siedlungsabfälle, * / Gewerbeabfälle Die AVV mit allen Abfallschlüsselnummern finden Sie beispielsweise auf der Seite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 3. Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (z. B. asbesthaltigen Eternitplatten, teerhaltigem Straßenaufbruch) ist im Rahmen der Nachweispflicht durch entsprechende Formulare zu dokumentieren. Bis 2010 gab es hierfür ein papiergebundenes Verfahren. Durch eine Änderung des damals gültigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und durch eine Neufassung der Nachweisverordnung ist die Entsorgung eines gefährlichen Abfalls ab einer Jahresmenge von mehr als 20 t seit dem 1. April 2010 elektronisch abzuwickeln Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eanv) Die elektronische Abwicklung des Abfallnachweisverfahrens umfasst den kompletten Entsorgungs- und Nachweisvorgang, die elektronische Signatur mit eingeschlossen. Für die Infrastruktur im Betrieb müssen elektronische Signaturkarten, ein Kartenlesegerät und ein Computerprogramm angeschafft werden. Für den Datenaustausch kann aber auch auf eine kostenlose Software der Bundesländer zurückgegriffen werden. Ausgenommen von der Pflicht zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eanv) ist die Sammelentsorgung ( Sammler ). Übernahmescheine von gefährlichen Abfällen, von denen pro Jahr nicht mehr als 20 t anfallen und die über einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, dürfen nach wie vor in Papierform geführt werden. Diese Ausnahme ist vor allem für Handwerksbetriebe relevant, bei denen jährlich nur geringe Mengen derartiger Abfälle anfallen. 8

9 Allerdings gab es auch bei der Sammelentsorgung eine kleine Änderung, denn zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen in der Menge kleiner 2 t pro Jahr ist nun immer eine Abfallerzeugernummer notwendig. Diese wird bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, beantragt (Kontaktdaten siehe Kapitel 4). Beträgt die Abfallmenge für einen gefährlichen Abfall weniger als 2 t, ist zwar ein Übernahmeschein zu führen, eine Erzeugernummer ist jedoch nicht notwendig. Die Einführung des eanv stellte lediglich eine rein verfahrenstechnische Änderung dar. Die Struktur des Abfallnachweisverfahrens, ob elektronisch oder in Papierform, setzt sich nach wie vor aus einer Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis) und einer Verbleibskontrolle (Begleit- oder Übernahmeschein) zusammen. Liegt eine Einzelentsorgung vor, so muss der Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung gegenüber der Behörde durch den Abfallerzeuger (z.b. Handwerksbetrieb) erfolgen. Hierzu führt der Abfallerzeuger einen Einzelentsorgungsnachweis und Begleitscheine für jeden Entsorgungsvorgang in elektronischer Form. Kann aufgrund geringerer Abfallmengen (< 20 t) auf die Sammelentsorgung zurückgegriffen werden, übernimmt der Beförderer (häufig das Entsorgungsunternehmen) den Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung und wird im Sammelentsorgungsnachweis als Abfallerzeuger aufgeführt. Der ursprüngliche Abfallerzeuger bekommt als Nachweis einen sogenannten Übernahmeschein. Sowohl Begleitscheine als auch Übernahmescheine sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Da es bei der Entsorgung von Bauabfällen häufig zu Fehlverhalten kommt, wurde in Absprache mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) die korrekte Vorgehensweise für die folgenden drei Fälle definiert Kleinmengen ( haushaltsübliche Mengen ) Die Entsorgung unterliegt in diesem Fall nicht der Nachweispflicht. Der Abfallerzeuger (Bauherr / Auftraggeber) oder der Handwerksbetrieb kann den Abfall selbst ohne entsprechende abfallrechtliche Transportgenehmigung und ohne abfallrechtliche Nachweisführung von der Anfallstelle zur Entsorgungsanlage transportieren (mögliche Änderungen durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ab 2014 beachten). Dabei sind insbesondere bei asbesthaltigen Abfällen die einschlägigen Vorschriften (v.a. TRGS 519) zum Handling und zum sicheren Transport zu beachten. Um bei späteren behördlichen Nachfragen die ordnungsgemäße Entsorgung belegen zu können, hat der Handwerksbetrieb den Nachweis über die Verbringung zu einer Entsorgungsanlage unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter für den sog. Übernahmeschein zu führen (siehe Anhang). Dieser Nachweis ist gegebenenfalls auch dem Bauherrn / Auftraggeber in Kopie auszuhändigen. 9

10 3.3. Mengen von < 20 t / Jahr / Anfallstelle / Einzelabfall Hier sollte der Handwerksbetriebe wenn möglich die Entsorgung der anfallenden gefährlichen Abfälle zwischen Bauherr / Auftraggeber und Containerdienst / Entsorgeranlage lediglich organisieren, also nicht eigenverantwortlich in die Pflichten des Abfallerzeugers eintreten. Der Betrieb sorgt in diesem Fall nur dafür, dass die anfallenden gefährlichen Abfälle von einem gewerblichen Beförderer oder Einsammler mit einer entsprechenden abfallrechtlichen Transportgenehmigung und einem entsprechenden Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden. Der Bauherr / Auftraggeber als Abfallerzeuger erhält als eine Art Quittung für die Übernahme und Entsorgung durch diesen gewerblichen Beförderer/Einsammler den sogenannten Übernahmeschein (siehe Anhang). Dessen Name und Adresse sind auf dem Übernahmeschein einzutragen. Stammen die Abfälle aus privaten Haushaltungen, benötigen bei dieser Vorgehensweise weder der Abfallerzeuger (Bauherr / Auftraggeber) noch der die Entsorgung organisierende Handwerksbetrieb eine behördliche Registrierungsnummer (Abfallerzeugernummer). Eine Teilnahme am eanv ist ebenfalls nicht erforderlich. Fallen die Abfälle nicht in privaten Haushaltungen an, benötigt der Abfallerzeuger (Bau - herr / Auftraggeber) eine vom LUA vergebene Erzeugernummer. Diese Nummer ist ergänzend zu Name und Adresse der Anfallstelle auf dem Übernahmeschein einzutragen. Eine Teilnahme am eanv ist aber auch in diesem Falle nicht erforderlich. Die Rolle des oben genannten gewerblichen Beförderers / Einsammlers mit einem dann auf ihn ausgestellten Sammelentsorgungsnachweis für den jeweiligen Abfall kann auch der Handwerksbetrieb übernehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Transportgenehmigung (zu beantragen beim LUA) oder alternativ ein entsprechendes Entsorgungsfachbetriebezertifikat. Ergänzend muss der Betrieb verbindlich am eanv in der Rolle des Beförderers teilnehmen. Dies ist nur möglich mit einer vom LUA erteilten Beförderernummer sowie nach vorheriger Registrierung bei der sogenannten ZKS Abfall. Details hierzu können beim LUA nachgefragt werden Entsorgung vom Firmengelände Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann der Handwerksbetrieb Kleinmengen an gefährlichen Abfällen vorübergehend auf dem eigenen Firmengelände zwischenlagern und von dort ( Anfallstelle ist dann das Betriebsgelände) entsorgen beziehungsweise entsorgen lassen. Dies ist ohne spezielle Genehmigungserfordernis für die Zwischenlagerung nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: 10

11 a) Das Firmengelände muss über eine ausreichende baurechtliche Erlaubnis für eine entsprechende gewerbliche Nutzung verfügen. Bei Zweifeln sollte man sich mit der jeweils zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Das Gelände muss zudem für eine Zwischenlagerung geeignet sein (also z. B. nicht auf der grünen Wiese zwischenlagern). b) Die gefährlichen Abfälle sind grundsätzlich in einem geschlossenen Container zu lagern. Ist dies nicht möglich beziehungsweise aufgrund der geringfügigen Menge nicht wirtschaftlich, darf das Gesamtvolumen der auf Ihrem Firmengelände zwischengelagerten gefährlichen Abfälle zu jedem Zeitpunkt das Volumen eines sogenannten Big Bags (d. h. ca. 1 m³) nicht übersteigen. c) Das Beladen und der Abtransport der Abfälle ist insbesondere bei asbesthaltigen Abfällen sorgfältig durchzuführen (nicht werfen, nicht brechen, nicht verdichten, nicht zerkleinern). d) Dem Bauherrn / Auftraggeber, von dessen Gelände die Abfälle stammen, ist für jede mitgenommene Abfallcharge eine Art Übernahmequittung mit Angaben zur Abfallmenge und Abfallart, dem Abfuhrdatum zum Firmengelände sowie der Firmenanschrift auszustellen (siehe Anhang). Auf dieser Quittung ist auch anzugeben, dass die Abfälle zunächst auf dem Firmengelände für eine spätere Entsorgung bereitgestellt werden. e) Die abschließende Entsorgung der Abfälle vom eigenen Betriebsgelände erfolgt gemäß dem Fall Abfall aus nicht aus privaten Haushaltungen (siehe Kapitel 3.3) Mengen > 20 t / Jahr / Anfallstelle / Einzelabfall Die Entsorgung unterliegt hier für alle Beteiligten der Nachweispflicht. Es sind Einzelentsorgungsnachweise und Begleitscheine unter Anwendung des eanv grundsätzlich für jede Anfallstelle ( Baustelle ) zu führen. Den Transport zur Entsorgungsanlage darf nur ein Beförderer vornehmen, der eine entsprechende Transportgenehmigung oder alternativ ein entsprechendes Entsorgungsfachbetriebezertifikat besitzt. Alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten benötigen eine vom LUA vergebene, eindeutige Registriernummer (als Erzeuger, Transporteur oder Entsorger) und müssen sich bei der ZKS Abfall registrieren lassen. Details zu den einzuhaltenden Verfahrensschritten sind für den Einzelfall beim LUA nachzufragen. Dies gilt auch für eine mögliche Vereinfachung des Verfahrens durch Zusammenfassung mehrerer Anfallstellen z. B. in einer Kommune bei Abfällen aus dem Straßenbau (z. B. teerhaltiger Straßenaufbruch). Alternativ ist auch möglich, dass der Auftragnehmer (Bauunternehmer) die Sachherrschaft über die Abfälle 11

12 übernimmt (Voraussetzung: gültiger Entsorgungsnachweis) und dann als Abfallbesitzer auftritt, wodurch die Kommune nicht mehr aktiv am eanv teilnehmen muss. 4. Ansprechpartner Ansprechpartner / Adresse Zuständigkeit Organisation Saar-Lor-Lux Hohenzollernstraße Umweltzentrum GmbH Saarbrücken Tel.: 0681 / Fax: 0681 / Landesamt für Umwelt- Don-Bosco-Straße 1 und Arbeitsschutz Saarbrücken (LUA) Tel.: 0681 / Fax: 0681 / AGV Bau Kohlweg Saarbrücken Tel.: 0681 / Ministerium für Umwelt Keplerstraße 18 und Verbraucherschutz Saarbrücken (MUV) Tel.: 0681 / Umweltberatung u.a. Unterstützung bei abfallrechtlichen Fragen (z. B. Nachweisführung) Entsorgungsnachweise, Transportgenehmigungen, Abfallerzeugernummer, Adressat für die Mitteilung zum Umgang mit Asbest Durchführung Asbestlehrgänge (TRGS 519) Abfallwirtschaft, Arbeitsschutz Stand: Dezember

13 5. Anhang 5.1. Beispiel Entsorgungsfachbetrieb (Auszug) 13

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16 5.2. Beispiel Übernahmeschein 16

17 5.3. Muster Übernahmequittung 17

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19 Publikationsliste Der HWK-Umweltberater 28 Regionalentwicklung und Handwerk 2011 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 27 Ökologische Dämm- u. Baustoffe 2011 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 26 Neue Regelungen für Feuerstätten 2010 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 25 Abfallwirtschaft im saarländischen Handwerk 2010 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 24 Zertifizierter Umweltschutz im Handwerk 2009 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 23 Energieeinsparverordnung 2009 und Gebäudeenergieausweis 2009 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 22 Einsatz von Gefahrstoffen im Betrieb 2008 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 21 Abfallentsorgung im SHK-Handwerk 2008 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 20 Energieeinsparverordnung 2007 und Gebäudeenergieausweise 2007 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 19 Fachgerechte Schimmelpilzsanierung 2007 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 18 Umgang mit festgebundenem Asbest und künstlichen Mineralfasern 2006 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 17 Abfallwirtschaft im Baugewerbe 2006 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 15 Abfallwirtschaft im Elektrohandwerk 2005 Kostenlos Der HWK-Umweltberater 13 Die Betriebssicherheitsverordnung in der Praxis 2002 Kostenlos Impressum: Herausgeber: Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr Saarbrücken Verantwortlich für den Inhalt: Saar-Lor-Lux Umweltzentrum GmbH Hans-Ulrich Thalhofer Hohenzollernstr Saarbrücken Telefon: 0681 / Telefax: 0681 / umweltzentrum@hwk-saarland.de Internet: Redaktion: Dipl.-Betriebswirtin (FH) Lisa Meusel Die vorliegende Broschüre wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Für Anregungen und Hinweise, die sich aus der Praxis ergeben, ist der Herausgeber dankbar (Stand 12/2012). Diese Broschüre wurde gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes. 19

20 Wünschen Sie weitere Informationen? Rufen Sie uns an! D Saar-Lor-Lux Umweltzentrum GmbH Hohenzollernstr Saarbrücken Telefon: (06 81) Telefax: (06 81)

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