DGHT-Landesgruppe Schweiz. Rümlang, 25. November Schwarzenburgstrasse Rümlang Bern-Liebefeld

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DGHT-Landesgruppe Schweiz. Rümlang, 25. November Schwarzenburgstrasse Rümlang Bern-Liebefeld"

Transkript

1 Rümlang, 25. November 2012 Dr. Beat Akeret DGHT-Landesgruppe Schweiz Katzenrütistrasse Rümlang Bundesamt für Veterinärwesen Heinrich Binder Leiter Tierschutz Schwarzenburgstrasse Bern-Liebefeld Vernehmlassung 2012 Tierschutzverordnung (TSchV) Sehr geehrter Herr Binder Die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT), Landesgruppe Schweiz hat den Anhörungsentwurf 2012 der Tierschutzverordnung (TSchV) im Zusammenhang mit Amphibien und Reptilien sorgfältig geprüft. Dabei ist uns aufgefallen, dass der Verordnungstext sehr viele Fehler enthält, die unbedingt berichtigt werden müssen. Eine Liste der gefundenen Fehler finden Sie in einer der Beilagen. Um Ihnen und Ihren Mitarbeitern die Arbeit zu erleichtern, habe wir vielerorts versucht, Formulierungen vorzuschlagen, welche die Fehler beheben würden. Besonders problematisch erscheinen uns im Anhörungsentwurf folgende Punkte: Art. 89 h) Die "neue Giftschlangendefinition" kann in dieser Art und Weise keinesfalls in kraft gesetzt werden. Sie widerspricht sämtlichen, in der Zoologie üblichen Giftschlangendefinitionen. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von Prof. Dr. D. MEBS, Toxikologe und Gifttierexperte der Univ. Frankfurt a. M.. Für die geplante "Verordnung der ungefährlichen Giftschlangen" müsste für mehr als 2000 Schlangenarten eine Gefahrenabschätzung durchgeführt werden, was ein fast undurchführbares Unterfangen sein dürfte, weil von vielen Arten keine ausreichenden Kenntnisse über Toxizität, Verhalten und genauem Aufbau des Zahn- bzw. Kieferapparates vorliegen. Ausserdem wird die "neue Giftschlangendefinition" zu massiven Problemen in der Umsetzung führen, weil zu erwarten ist, dass viele an sich harmlose Arten, zu Giftschlangen "umdefiniert" werden. Dies führt dazu, dass die Halter dieser Arten mit einer Vielzahl an Problemen konfrontiert würden, wie z.b. Nachbarschaftsstreitigkeiten oder versicherungs- und mietrechtlichen Problemen. Es ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl an Schlangen in der Folge ausgesetzt werden oder bei lizenzierten Giftschlangenhaltern platziert werden müssen, weil die betroffenen Schlangenhalter keine vor dem Gesetz giftige Schlangen halten wollen, können oder dürfen. Letzteres dürfte aber eine kaum lösbare Aufgabe darstellen, ist es derzeit doch schon fast unmöglich ungiftige Arten zu platzieren. Umgekehrt könnten plötzlich Halter angeblich giftiger Schlangen zu "erfahrenen Giftschlangenhaltern" werden, auch wenn sie vom Umgang mit echten Giftschlangen keine Ahnung haben, was dazu führen kann, dass sie sich nun solche anschaffen. Die DGHT-Landesgruppe Schweiz lehnt die "neue Giftschlangendefinition" gemäss Art 89 h) ab und fordert stattdessen eine Liste der vor dem Gesetz haltebewilligungspflichtigen Taxa gemäss den Vorgaben von Prof. Dr. D. MEBS. Art. 92 In diesem Artikel finden sich eine Reihe von Amphibien- und Reptilienarten, deren Haltung keine besonderen Ansprüche stellen, ausser dass sie grosse Terrarien benötigen. Letzteres trifft aber auch auf viele der gemäss Art 89 haltebewilligungspflichten Arten zu. Die nötigen Haltungsparameter können somit leicht mittels passenden Mindestanforderungen definiert werden. Gutachten nützen bei diesen Arten weder den Tieren noch dem Halter, sondern bereichert einzig und alleine den Gutachter. Genaueres: siehe Beilagen. In den Vorbemerkungen zu den Mindestanforderungen des Anhang 2 steht unter dem Buchstaben J, dass Gehege für Wildtiere mit Tageslicht beleuchtet werden müssen, sofern es sich nicht um nachtaktive oder unterirdisch lebende Arten handelt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit geschlossenen Terrarien, wie sie für die Haltung von Amphibien, Reptilien, aber auch mancher Kleinsäuger üblich sind, für die Tiere äusserst gefährlich. Denn solche Gehege können sich sehr schnell übermäs-

2 sig aufheizen, wenn die Sonne hineinscheint. Hier muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Gehege anstelle von Tageslicht auch mit künstlichem Licht beleuchtet werden dürfen. Die Formulierung kann sich diesbezüglich an der entsprechenden Formulierung des Buchstabens F. (Aussengehege) orientieren. Besonders fehlerhaft sind die Tabellen 5 (Reptilien) und 6 (Amphibien) im Anhang 2. Hier müssen unbedingt sämtliche Fehler korrigiert werden. Die Erfahrungen im Vollzug haben ausserdem gezeigt, dass die Tabellen in dieser Form sehr problematisch sind. Dies weil sie einerseits für manche Arten falsche Mindestanforderungen enthalten, andererseits aber für viele Arten solche fehlen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die Vollzugsorgane in den Kantonen oftmals Haltungsparameter für fehlende Arten "ableiteten" und dabei komplett falsche Vorschriften machten, welche in keiner Weise den Bedürfnissen der gepflegten Tiere entsprachen. Ohne fundierte Kenntnisse der Anforderungen der betreffenden Arten, ist eine solche Ableitung kaum möglich und diese Sachkenntnisse fehlen leider bei fast allen Vollzugsorganen. Die DGHT-Landesgruppe Schweiz hat deshalb in mühevoller Kleinarbeit und in enger Zusammenarbeit mit einer Reihe ausgewiesener Amphibien- und Reptilienexperten aus dem In- und Ausland alternative Mindestanforderungen ausgearbeitet. Diese finden Sie hier ebenfalls als Beilage. Wir haben versucht, für sämtliche Amphibien- und Reptiliengruppen adäquate Mindestanforderungen zu definieren. Diese beruhen auf Angaben aus der entsprechenden Fachliteratur sowie auf Erfahrungen mit der Haltung und Zucht der betreffenden Taxa und auf Freilandbeobachtungen. Die DGHT-Landesgruppe sieht drei Möglichkeiten, wie die fehlerhaften Tabellen 5 und 6 bereinigt werden können: 1. Die Mindestanforderungen in der TSchV/Anhang 2/Tabellen 5 & 6 werden auf die gemäss Art. 89 und 92 haltebewilligungspflichtigen Taxa beschränkt analog zu den TSchV-Versionen vor Dabei werden die Mindestanforderungen gemäss den DGHT-Tabellen (siehe Beilage "Gegenvorschlag") übernommen. Für die restlichen Arten wird auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen. 2. Die Mindestanforderungen in der TSchV/Anhang 2/Tabellen 5 & 6 werden auf die gemäss Art. 89 und 92 haltebewilligungspflichtigen Taxa beschränkt analog zu den TSchV-Versionen vor Dabei werden die Mindestanforderungen gemäss den DGHT-Tabellen (Gegenvorschlag) übernommen. Für die restlichen Arten wird anhand der DGHT-Tabellen (Gegenvorschlag) eine Richtlinie erlassen, in welcher die Mindestanforderungen definiert werden. Dies hätte den Vorteil, dass Anpassungen bei nicht-haltebewilligungspflichten Arten leichter möglich wären, ohne dass die TSchV verändert werden müsste. 3. Die Mindestanforderungen in der TSchV/Anhang 2/Tabellen 5 & 6 werden vollständig durch die DGHT-Tabellen (Gegenvorschlag) ersetzt, sodass für alle Amphibien- und Reptiliengruppen brauchbare Haltungsvorgaben in der TSchV enthalten wären. Nicht explizit aufgeführte Arten könnten mit Hilfe der Fachliteratur, in Absprache mit dem Halter und allenfalls unter Beizug eines unabhängigen Experten (z.b. aus der DGHT) einer der aufgeführten Gruppen zugeordnet werden. Dies wäre sicherlich die sauberste Lösung, hätte aber den Nachteil, dass Anpassungen z.b. aufgrund neuer Erkenntnisse schwieriger wären. Neben der geäusserten Kritik soll aber auch das Lob für die geleistete Arbeit der BVet- Verantwortlichen nicht fehlen. Wir begrüssen es sehr, dass mit der aktuellen Revision der TSchV für die Zucht von Futternagern eine gute Lösung gefunden werden konnte. Die vorgeschlagenen Vorschriften ermöglichen einerseits eine vernünftige Futtertierzucht. Andererseits hoffen wir, dass aufgrund der verbesserten Vorschriften wieder vermehrt Futternager in der Schweiz gezüchtet werden, anstatt dass sie wie derzeit üblich aus dem Ausland importiert werden, wo die Tiere oft unter wesentlich schlechteren Bedingungen gehalten werden, als dies gemäss den neuen Vorschriften bei uns möglich sein wird. Es würde mich sehr freuen, wenn das BVet bei der Überarbeitung des TSchV-Entwurfs aufgrund der Anhörungsrückmeldungen eng mit der DGHT-Landesgruppe zusammenarbeiten würde. Wir sind gerne bereit Hand zu bieten, um allseits akzeptierte Lösungen für die oben erwähnten Probleme zu finden. Mit freundlichen Grüssen Dr. sc. nat. Beat Akeret Leiter DGHT-Landesgruppe Schweiz

3 Auflistung der Fehler und Mängel in Artikel 89 und 92 Artikel 89 f) - Schlangenhalsschildkröten aus Art 89 streichen. -> Die Haltung dieser Tiere ist nicht anspruchsvoller als diejenige anderer, nicht haltebewilligungspflichtiger Wasserschildkröten. Es gibt auch keine grosswüchsigen Arten in dieser Gruppe, die eine Haltebewilligungspflicht einzelner Arten rechtfertigen würde. - Pelomedusenschildkröten aus Art 89 streichen -> Die Haltung dieser Tiere ist nicht anspruchsvoller als diejenige anderer, nicht haltebewilligungspflichtiger Wasserschildkröten. Es gibt auch keine grosswüchsigen Arten in dieser Gruppe, die eine Haltebewilligungspflicht einzelner Arten rechtfertigen würde. - neu: "Wasserschildkröten die ausgewachsen eine Carapaxlänge (Stockmass) von mehr als 70 cm erreichen (Artenliste gemäss Anhang 2)" - Fidji-Leguane aus Art 89 streichen. -> Diese Tiere sind weder schwierig haltbar noch werden sie grösser als andere mittelgrosse Leguane, die ja auch nicht haltebewilligungspflichtig sind. Eine Haltebewilligungspflicht lässt sich somit nicht begründen. Die manchmal geäusserte Begründung, dass es sich um Arten des CITES-Anhang 1 handelt rechtfertigt eine HB-Pflicht nicht, denn die TSchV soll die Haltung und nicht den Handel reglementieren. Für letzteres gibt es eigene Gesetze. Ansonsten müssen sehr viele andere Tiere und Pflanzen aus CITES- Anhang 1 ebenfalls einer Haltebewilligungspflicht unterstellt werden. - Drusenköpfe sind "grosse Leguane", sodass sie hier nicht nochmals erwähnt werden müssen. D.h. "Drusenköpfe" streichen, denn die Tiere müssen nicht doppelt aufgeführt werden. - Der Begriff "Tejus" ist unklar. -> "Teius" ist eine Echsengattung mit 3, drei ca. 20 cm grossen Arten. Wieso sollen diese Tiere haltebewilligungspflichtig sein? Fasst der Gesetzgeber den Begriff "Tejus" aber als deutschen Namen für die Familie der Schienenechsen (Tejiidae) auf, so wären damit über 200 Echsenarten HB-pflichtig. Fast alle sind cm lang, gehören also zu den kleinen bis mittelgrossen Echsen, deren Haltung keine besonderen Probleme macht. Sinn macht eine Haltebewilligung, analog zu den Waranen, eigentlich nur für die Arten welche grösser als 1 m werden. Das sind auch diejenigen, für welche im Anhang 2/Reptilien Mindestanforderungen definiert sind. Folgende Formulierung würde das Problem lösen: "Tejus, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen" (vergl. Formulierung bei den Waranen) - Varanus mitchelli aus Art. 89 streichen -> Die Haltung von Varanus mitchelli ist unproblematisch. Es handelt sich hier um einen Kleinwaran, für den eine Haltebewilligungspflicht keinen Sinn ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Art in Art. 89 aufgeführt wird. - Varanus semiremex aus Art. 89 streichen -> Die Haltung von Varanus semiremex ist unproblematisch. Es handelt sich hier um einen Kleinwaran, für den eine Haltebewilligungspflicht keinen Sinn ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Art in Art. 89 aufgeführt wird. - Art 89 ist bezüglich haltebewilligungspflichtiger Riesenschlangen wie folgt zu ergänzen: "... ausgenommen Boa constrictor und ausgenommen Unterarten grosswüchsiger Arten, die nachweislich kleiner als 3 m bleiben,..." h) Diese neue Bestimmung wird im Vollzug, wie auch privatrechtlich zu massiven Probleme führen!!! So dürften in Zukunft Halter ungefährlicher Schlangen zu "Giftschlangenhaltern" gemacht, weil die von ihnen gepflegten Tiere in der "Verordnung der ungefährlichen Giftschlangen" fehlen. Dies kann unweigerlich zu versicherungstechnischen Schwierigkeiten führen, weil für die Haltung von Giftschlangen u. U. strengere Vorschriften nötig sein können, als wenn jemand ungiftige Arten pflegt und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Arten tatsächlich giftig sind oder nicht. Weiter ist mit mietrechtlichen Problemen zu rechnen, weil die Haltung von Giftschlangen in Mietwohnungen oftmals verboten ist, während ungiftige Schlangen viel eher toleriert werden. Die bisherige Praxis, bei der Giftnattern und Seeschlangen (Elapidae), Erdvipern (Atractaspididae), Vipern und Grubenottern (Viperidae), einige allgemein als potentiell gefährlich anerkannter Trugnattern, sowie ein paar wenige Echte Nattern (Colubridae), von denen schwere Vergiftungsfälle bekannt sind, als Giftschlangen gelten, hat sich seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz bewährt. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt die Stellungnahme des renommierten deutschen Toxikologen und Gifttierspezialisten Prof. Dr. DIETRICH MEBS (Univ. Frankfurt a. M.). Es sind bisher keine Fälle bekannt, bei denen Drittpersonen durch andere als diese allgemein als Giftschlangen anerkannten Taxa zu Schaden gekommen sind (wobei aber sogar letztere kaum je für Drittschäden verantwortlich waren). In den wenigen Fällen, in denen Schlangenhalter von allgemein als ungefährlich geltenden Arten gebissen wurden und es dabei zu Vergiftungserscheinungen kam, war jeweils ein krasses DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 1

4 Fehlverhalten massgebend. D.h. diese Personen entfernten die Tiere nach einem Biss nicht umgehend, sondern liessen die Schlangen oftmals minutenlang auf der Bissstelle herumkauen. Dadurch konnte durch die vielen Einstichstellen, welche die Zähen verursachten, Speichel ins Gewebe eindringen und dort seine Wirkung entfalten, was zu den entsprechenden Symptomen führte. Mit der neuen Bestimmung des Art 89 h. dürften voraussichtlich viele harmlose Schlangen plötzlich zu "Giftschlangen" hochstilisiert werden, weil es wohl kaum möglich sein wird, für mehr als 2'000 Arten wissenschaftlich korrekt das effektive Gefahrenpotential abzuklären. Ausserdem ist zu bedenken, dass niemand wirklich sagen kann, ob es unter gewissen Umständen nicht doch bei einer der in der geplanten "Verordnung der ungefährlichen Giftschlangen" aufgelisteten Arten unter gewissen Umständen bei einem Biss zu Komplikationen kommen kann. Dann stellt sich aber die Frage, ob das BVet, welches diese Liste letztendlich zu verantworten hat, diese Verantwortung auch übernehmen kann. In Analogie müssten in Zukunft z.b. alle Hunde grundsätzlich als "Kampfhunde" gelten, deren Haltung wie bei den Giftschlangen mit massiven Auflagen und regelmässigen Kontrollen seitens der kantonalen Veterinärämter verbunden wäre. Das BVet müsste dann in einer separaten "Verordnung der ungefährlichen Kampfhunde" z.b. Dackel, Pudel und Chihuahua von der allgemeinen Kampfhundedefinition ausnehmen, weil diese ja niemanden ernsthaft verletzen können. Ob das der behandelnde Arzt eines Dackel- oder Pudelbissopfers ebenfalls so sieht? Und wie stellt sich die Situation für einen Spaniel-Halter dar, wenn diese Rasse in der "Verordnung der ungefährlichen Kampfhunde" fehlen würde, uns der Halter vom Vermieter o- der Nachbar plötzlich als Kampfhundehalter behandelt würde? Stellungnahme von Prof. Dr. D. MEBS (Toxikologe und Gifttierspezialist) zur Artikel 89 h) Auf Anfrage der DGHT-Landesgruppe Schweiz hat Prof. Dr. D. MEBS/Univ. Frankfurt a. M. (D) eine Stellungnahme zu Artikel 89 h) verfasst. Diese findet sich als Anhang zur Eingabe der DGHT-Landesgruppe Schweiz und sollte bei der Überarbeitung dieses Artikels unbedingt beachtet werden! DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 2

5 Artikel 92 h) - Galapagos-Riesenschildkröten gehören zur Gattung Chelonoidis -> "Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (...) und Dipsochelys (D. spp.);..." ersetzen durch "Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten; Sporenschildkröten;..." (d.h. entweder den wissenschaftlichen Namen weglassen, da im Prinzip aufgrund der deutschen Namen klar ist, was Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten sind, oder aber den korrekten Namen für die beiden Gattungen verwenden) - Drusenköpfe (Galapagos-Landleguane, Conolophus spp.) aus Art 92 streichen. -> Die Haltung dieser Tiere unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen anderer, gemäss Art. 89 haltebewilligungspflichtiger Grossleguane wie Iguana oder grosse Ctenosaura. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Drusenköpfe als schwierig haltbar gelten. Die benötigten Mindestanforderungen können im Anhang der TSchV ausreichend geregelt werden. Bis 2008 unterlagen Drusenköpfe einer normalen Haltebewilligungspflicht ohne Gutachten, was ausreichend war. - Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.) aus Art 92 streichen. -> Die Haltung dieser Tiere unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen anderer, gemäss Art. 89 haltebewilligungspflichtiger Grossleguane wie Iguana oder grosse Ctenosaura. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Wirtelschwanzleguane als schwierig haltbar gelten. Die benötigten Mindestanforderungen können im Anhang der TSchV ausreichend geregelt werden. Bis 2008 unterlagen Drusenköpfe einer normalen Haltebewilligungspflicht ohne Gutachten, was ausreichend war. i) - Riesensalamander aus Art 92 streichen -> Die Haltung von Riesensalamandern ist abgesehen von ihrer Grösse kein Problem, sodass eine "normale" Haltebewilligung nach Art. 89 ausreicht. Die benötigten Mindestanforderungen können im Anhang der TSchV ausreichend geregelt werden. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 3

6 Anhang 2 Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) (Seite 28) J. Die Bestimmung, dass Gehege mit Tageslicht zu beleuchten sind, ist extrem gefährlich, wenn sie sich auf Terrarien, Aquarien oder vergleichbare Gehege bezieht! Bei solchen Gehegen handelt es sich um rumdum mehr oder weniger geschlossene Systeme für die Haltung von Reptilien, Amphibien, Fischen oder anderen Tieren, in denen das Klima (Temperatur, Feuchtigkeit, Licht, Luftbewegung usw.) mittels technischer Gerätschaften (Heizung, Lampen, Ventilatoren, Beregnungsanlagen, Nebelgeräte, Kühlaggregate usw.) gemäss den Bedürfnissen der gehaltenen Art geregelt wird. Um die für die Haltung der Tiere benötigten Klimabedingungen aufrechtzuerhalten, wird der Luftaustausch mit der Umgebung in der Regel mittels vergitterter Lüftungsflächen, Loch- oder Schlitzblechen, Ventilatoren oder vergleichbaren Einrichtungen eingeschränkt. In offenen Gehegen ist eine sinnvolle Klimakontrolle nicht möglich oder sehr schwierig und energieintensiv. Ausserdem besteht die Gefahr, dass die gehaltenen Tiere (z.b. Schlangen, Echsen oder Frösche) entweichen können. Lässt man nun aber wie in der TSchV gefordert die Sonne in ein Aquarium oder Terrarium scheinen, um die Forderung nach Tageslicht zu erfüllen, so besteht akute Überhitzungsgefahr! Diese kann zu schweren Schädigungen der darin lebenden Tieren oder gar zu deren Tod führen! Die Situation ist vergleichbar mit einem Hund oder einer Katze, die in einem Auto eingesperrt ist, das an der prallen Sonne steht! Jedes Gericht würde einen Halter, der seine Tiere einer solchen Situation aussetzt, mit absoluter Sicherheit der Tierquälerei für schuldig befinden. In jedem guten Terrarien- oder Aquarienbuch kann man nachlesen, dass Terrarien oder Aquarien keinesfalls so aufgestellt werden dürfen, dass die Sonne hineinscheinen kann. Wobei zu beachten ist, dass aufgrund unterschiedlicher Sonnenstände im Laufe des Jahres der Einstrahlungswinkel sich so verändern kann, dass die Sonne u. U. selbst ein in gewissem Abstand zum Fenster platziertes Becken erreichen kann. Wer solche Empfehlungen nicht beachtet, riskiert den Hitzetod seiner Tiere. Etwas das der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt. Es gibt heute hervorragende Lampen (z.b. Leuchtstoffröhren, HQI-, HQL-, Mischlicht- und LED-Leuchten) mit denen eine tageslichtähnliche Beleuchtung sehr naturnah sichergestellt werden kann insbesondere wenn man solche Lampen geschickt kombiniert. Selbst eine gegebenenfalls nötige Infrarot, UV-A- und UV-B- Beleuchtung kann so gewährleistet werden. Eine Beleuchtung mit solchen Lampen hat sich in der Aquaristik wie auch der Terraristik längst durchgesetzt. In der einschlägigen Fachliteratur wird entsprechend darauf hingewiesen, sodass jeder verantwortungsvolle Halter von Amphibien, Reptilien oder Fischen davon Kenntnis haben sollte. Solche Lampen sind im Fachhandel leicht verfügbar. Die DGHT veranstaltet regelmässig Weiterbildungen für ihre Mitglieder und andere Interessierte, an denen die neuesten Entwicklungen in der ständig fortschreitende Lampentechnik vorgestellt werden, um zu gewährleisten, dass die Terrarienbeleuchtung ständig verbessert werden kann. Dass die Haltungsbedingungen von Amphibien und Reptilien in den letzten Jahren deutlich verbessert werden konnten, zeigen die ständig zunehmenden Zuchterfolge gerade auch von Arten, die früher als schlecht haltbar galten dies nicht zuletzt auch dank der in den letzten Jahren deutlich verbesserten Beleuchtungstechnik. Nicht nur unterirdisch lebende oder nachtaktive Arten können auf eine helle Beleuchtung verzichten. Auch Arten aus schattigen Wäldern, Schluchten oder vergleichbaren Standorten, sowie Streuschichtbewohner und dämmerungsaktive Arten reagieren oft sehr empfindlich auf zu viel Licht. Werden solche Arten mit einer zu intensiven Beleuchtung gehalten oder strahlt gar die Sonne in ihr Terrarium, kann sich dies negativ auf ihre Gesundheit auswirken. Angaben zur Beleuchtung von Gehegen dürfen keinesfalls so summarisch erfolgen, wie dies die Bestimmung J. vorsieht. Vielmehr bedarf es genauer Kenntnisse zur Biologie der gehaltenen Tiere, um eine artgerechte Beleuchtung zu gewährleisten Angaben die z.b. der einschlägigen Fachliteratur zu entnehmen sind und nicht ein eine Verordnung gehören. Vergleichen Sie hierzu z.b. die Fussnoten 26) und 27) in der von der DGHT ausgearbeiteten Mindestanforderungstabelle 5/Reptilien (Gegenvorschlag). Besonders interessant ist die Bestimmung zur Beleuchtung von Gehegen mit Tageslicht unter J., wenn man diese Bestimmung mit der Formulierung unter F. vergleicht. Denn dort steht, dass man auf Aussengehege verzichten kann, wenn Innengehege mit einer tageslichtähnlichen Beleuchtung vorhanden sind. Wie kann es sein, dass dies im einen Fall zulässig, im anderen Fall aber nicht erlaubt ist? Aus Sicht der DGHT widersprechen sich die Punkte F. und J. Die DGHT fordert, dass Gehege nicht nur mit Tageslicht beleuchtet werden dürften, sondern dass auch Lampen zulässig sind, die ein tageslichtähnliches Spektrum haben und zwar unabhängig davon, ob es sich um Innengehege (wie z.b. Aquarien oder Terrarien) oder aber um die unter J. erwähnten, in Gebäude verlegten "Aussengehege" handelt. Die beiden Bestimmungen F. und J. müssen kongruent sein. Andernfalls nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass in Zukunft zunehmend Aquarien- und Terrarientiere durch Überhitzung verletzt oder gar an einem Hitzschlag sterben werden! DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 4

7 Reptilien Vorbemerkungen A. - "Schwanzlurche" hier streichen. -> Schwanzlurche sind keine Reptilien sondern Amphibien, sodass sie in den Vorbemerkungen zu den Reptilien nichts zu suchen haben. Ausserdem ist die -Definition der Schwanzlurche hier anders als bei den Amphibien-Vorbemerkungen, was zu Verwirrungen führen wird. - "... für die Berechnung. Ergibt sich..." (Zwischen "Ergibt" und "sich" fehlt der Leerschlag) - Eine Gehegehöhe von 2.4 m ist unrealistisch, denn viele Reptilien werden in Hobbyräumen gehalten, wo die Raumhöhe meist nur 2.2 m beträgt. Und auch in älteren Gebäuden sind die Räume oft weniger als 2.4 m hoch. Die Begründung, das die Gehegehöhe von 2.4 m auf den SIA-Normen basiert, könnte somit bestenfalls für neuere Wohnräume gelten, aber weder für Hobbyräume, noch für ältere Gebäude, was zu einer Ungleichbehandlung von Haltern in neuen und alten Gebäuden führen würde. Ausserdem benötigen z.b. Lampen oder andere technische Installationen ebenfalls Platz. Die Raumhöhe muss auf 2 m beschränkt werden, genau so wie es zwischen 1980 und 2008 in den früheren Versionen der TSchV sinnvoll und praxiskonform festgelegt war. 2.0 m reicht aufgrund der Erfahrungen der letzten 30 Jahre für die Haltung, denn genau so stand es bis zur Revision von 2008 in der TSchV bis jemand die entsprechende Fussnote "vergessen" hatte m tiefe Bassins sind absolut unrealistisch und auch unnötig!!! 0.6 m Wassertiefe sind bei der Haltung fast aller Reptilien absolut ausreichend und so stand es ja auch viele Jahre korrekt in den alten TSchV- Versionen. Ausserdem begrenzt die besondere Anforderung 17) die Bassintiefe bereits auf 0.6 m, sodass die Bestimmung über die 2.4 m tiefen Bassins dem Text gemäss Anforderung 17) widerspricht. - Eine proportionale Gehegevergrösserung, weil oben am Terrarium ein Teil "abgeschnitten" wird, der z.b von grossen Riesenschlangen ohnehin gar nie genutzt werden kann, ist unnötig. Gerade grosse Riesenschlangen sind ausgesprochen träge Tiere, welche unnötige Bewegungen wo immer möglich vermeiden, um Energie zu sparen, sodass die "proportionale Minimalvolumenerhaltung" gar nicht genutzt wird, weil die Tiere trotz "Riesengehege" fast immer an ihrem Vorzugsplatz eng zusammengerollt sitzen. Ausserdem zeigt die Erfahrung, dass viele Schlangen unter etwas engen Bedingungen oftmals besser haltbar sind, als in übermässig grossen Gehegen, denn viele Arten zwängen sich lieber in irgend eine "dunkle Ecke", als dass sie sich wenn nicht zwingend nötig, auf offener aufhalten. Viel wichtiger als grosse Terrarien sind für die Haltung dieser Tiere passende Strukturelement. C. - Sicherheitsverschlüsse (Trennstrich löschen) D. - D. wie folgt ergänzen: "... zur Eingewöhnung, für die Winter- bzw. Trockenruhe und zur Zucht und Aufzucht können Tiere vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen oder in speziellen Überwinterungs- bzw. Trockenruheboxen gehalten werden. F. - Hier müsste noch ein weiterer Punkt aufgeführt werden: " F. Die folgende Tabelle beruht auf dem derzeitigen Kenntnisstand bezüglich der Haltung von Reptilien. Dieser erweitert sich jedoch ständig, sodass im Zweifelsfall begründete Abweichungen zu den Mindestanforderungen in der Tabelle möglich sein können. In der Regel sollte hierbei der jeweiligen Fachliteratur ein höherer Stellenwert eingeräumt werden als den Bestimmungen in der TSchV." Ganz grundsätzlich fehlen in der Tabelle mit den Mindestanforderungen für Reptilien sehr viele, für die Haltung dieser Tiere wichtige Anforderungen. Ausserdem ist die Auswahl der Arten ausgesprochen willkürlich und in keiner Weise vollständig bzw. ausreichend und bei nicht gelisteten Arten eine vernünftige Ableitung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Bei dieser Tiergruppe muss die bestehende Tabelle in jedem Fall überarbeitet werden. Idealerweise wird hierzu der Gegenvorschlag der DGHT übernommen. Dieser ist von diversen Reptilienspezialisten im In- und Ausland ausgearbeitet, überprüft und für praktikabel erachtet worden. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 5

8 Amphibien Vorbemerkungen A. Die Körperlängendefinition wurde hier vertauscht: Bei den Schwanzlurchen bezeichnet die Kopf-Rumpf- Länge (analog wie bei den Echsen) und bei den Froschlurchen die Gesamtlänge, den letztere besitzen ja bekanntlich mit Ausnahmen der beiden Schwanzfroscharten (Ascaphus), welche ganz kurze "Schwänzchen" besitzen gar keinen Schwanz. Da in der Terraristik-Literatur bei Schwanzlurchen in der Regel nicht die Kopf-Rumpf-Länge, sondern die Gesamtlänge angegeben wird, wäre es allerdings besser, weiterhin mit der Gesamtlänge zu arbeiten und die Mindestanforderungen entsprechend anzupassen. D.h. sämtliche Angaben müssten dann halbiert werden. Im Gegenvorschlag der DGHT-Landesgruppe Schweiz wurde diese Anpassung bereits vorgenommen, sodass die bestehende TSchV-Amphibientabelle durch die entsprechende Tabelle aus dem DGHT-Gegenvorschlag ersetzt werden sollte. C. Dieser Punkt kann ersatzlos gestrichen werden, weil er schlichtweg falsch ist! Die Nahrung von Amphibienlarven ist je nach Art und Gegebenheit sehr unterschiedlich. Es gibt zwar Arten, die pflanzliche Nahrung zu sich nehmen, andere sind aber ausschliesslich karnivor (wie z.b. sämtliche Schwanzlurchlarven). Wieder andere werden von ihren Müttern mit Nähreiern oder speziellen Körpersekreten versorgt. Manche sind kannibalisch oder fressen Aas. Viele sind Allesfresser, die alles vertilgen, was gerade zur Verfügung steht. E. Hier müsste noch ein weiterer Punkt aufgeführt werden: " E. Die folgende Tabelle beruht auf dem derzeitigen Kenntnisstand in der Haltung von Amphibien. Dieser erweitert sich jedoch ständig, sodass im Zweifelsfall begründete Abweichungen zu den Mindestanforderungen in der Tabelle möglich sein können. In der Regel sollte hierbei der jeweiligen Fachliteratur ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, als den Bestimmungen in der TSchV." Ganz grundsätzlich fehlen in der Tabelle mit den Mindestanforderungen für Amphibien sehr viele, für die Haltung dieser Tiere wichtige Anforderungen. Ausserdem ist die Auswahl der Arten ausgesprochen willkürlich und in keiner Weise vollständig bzw. ausreichend und bei nicht gelisteten Arten eine vernünftige Ableitung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Bei dieser Tiergruppe muss die bestehende Tabelle in jedem Fall überarbeitet werden. Idealerweise wird hierzu der Gegenvorschlag der DGHT übernommen. Dieser ist von diversen Amphibienspezialisten im In- und Ausland ausgearbeitet, überprüft und für praktikabel erachtet worden. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 6

9 Tabelle 5: "Gehege für Reptilien" Die gesamte Reptilientabelle muss unbedingt grundlegend überarbeitet werden! Variante A: Entweder indem sämtliche nicht-haltebewilligungspflichtigen Taxa aus der Tabelle entfernt und anschliessend die noch vorhandenen Fehler gemäss der untenstehenden Auflistung korrigiert werden. Variante B: Sollen dagegen weiterhin für nicht-haltebewilligungspflichtige Taxa in der TSchV Mindestanforderungen festgelegt sein, so muss diese Tabelle unbedingt um eine Vielzahl bisher nicht aufgeführter Taxa ergänzt werden, denn es hat sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass mit der bestehenden Tabelle im Vollzug falsche Analogieschlüsse gezogen wurden. Dies führte dazu, dass unrichtige Haltungsparameter eingefordert wurden, die für die betreffenden Arten entweder unnötig oder schlimmer noch, sogar falsch waren. Bei der Zusammenstellung der neuen Reptilientabelle müssen unbedingt feiner abgestufte Kriterien gewählt werden, die auf physiologischen, ökologischen und verhaltensbiologischen Kriterien beruhen! Eine ausschliessliche Unterteilung aufgrund taxonomischer Einheiten (Gattungen oder Gattungsgruppen) muss abgelehnt werden, da oftmals Arten mit unterschiedlicher Ökologie und somit auch unterschiedlichen Haltungsansprüchen in derselben Gattung oder Gattungsgruppe zusammengefasst sind. Auf augenfälligsten ist dies bei der Riesengattung Anolis, welche in der TSchV auf einer einzigen Zeile geregelt wurde, was aber absolut unzulässig ist und zu falscher Haltung führen kann! Die Zusammenstellung einer solchen Tabelle erfordert ausserordentliche umfangreiche und langjährige Erfahrungen über die Biologie von Reptilien wie auch in der Haltung und Zucht dieser Tiere. Da aufgrund der äusserst mangelhaften Qualität der bisher ausgearbeiteten Tabellen davon auszugehen ist, dass diese Sachkenntnisse beim BVet bzw. dessen "Experten" fehlt, wurde von der DGHT-Landesgruppe in Zusammenarbeit mit einer grösseren Anzahl Reptilienspezialisten aus dem In- und Ausland eine solche Tabelle ausgearbeitet. Diese muss die bisherige Tabelle ersetzen!!! In der untenstehenden Auflistung der Fehler und Mängel im TSchV-Anhörungsentwurf 2012 wird an verschiedenen Stellen auf diesen Gegenvorschlag der DGHT verwiesen. Mit ihm können die vielen Fehler in der bisherigen Tabelle behoben werden. Ausserdem wäre es möglich, für fast alle Reptilienarten nachvollziehbare Mindestanforderungen zu definieren bzw. mit den entsprechenden Kenntnissen über den Lebensraum und die Lebensweise der fraglichen Art abzuleiten, um so eine Einteilung in eine passende Gruppe vorzunehmen. Nomenklatorische Änderungen würden in den meisten Fällen zu keinen nennenswerten Problemen führen, da die Ökologie eines Tieres auch bei einer Namensänderung unverändert bleibt, sodass auch trotzdem eine eindeutige Zuordnung möglich wäre. Dies wäre für den Vollzug eine unschätzbare Hilfe und würde für die Tierhalter zu einer deutlich verbesserten Rechtssicherheit führen, welche derzeit oftmals nicht gegeben ist. Mit den Tabellen des DGHT- Gegenvorschlages könnten ausserdem die bisher oftmals komplett falschen "Ableitungen von angeblich ähnlichen Arten", durch Vollzugsbeamte ohne die für eine solche Ableitung erforderliche Sachkompetenz, vermieden werden. Tierart Anzahl, Landteil, Bassin, Höhe Besondere Anforderungen Folgender Zusatz muss unbedingt in die Tabelle aufgenommen werden: "Wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergibt, bleibt die geforderte Gehegehöhe aus praktischen Gründen auf 2 m beschränkt." 1 Riesenschildkröten Die heute zur Gattung Geochelone gehörenden Arten sind keine Riesenschildkröten! Diese Gattung wurde vor einiger Zeit in verschiedene andere Gattungen aufgespalten. Die Galapagos-Riesenschildkröten gehören heute zur Gattung Chelonoidis, wobei aber nicht alle Chelonoidis-Arten Riesenschildkröten sind! Fol- DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 5

10 Tierart Anzahl, Landteil, Bassin, Höhe Besondere Anforderungen gende Art müssten hier anstelle von Geochelone aufgeführt werden: Chelonoidis nigra ssp. Kinixys und Chersina sind KEINE Riesenschildkröten. Sie werden max. 30 cm lang. -> Beide Gattungen streichen 3 Europäische Landschildkröten Europäische Landschildkröten sollten wenn möglich im Freien gehalten werden. Hier fehlt 1) 5 Schnapp- & Geierschildkröten Alligatorschildkröten sind mehrheitlich bis fast vollständig wasserlebend. Hier Wärmelampen zu verlangen ist überflüssig -> 3) streichen 6 Weichschildkröten Hier sollte GROSSE Weichschildkröten stehen, denn aufgeführt werden nur Arten mit > 70 cm Carapaxlänge. "a)" (HB-Pflicht) ist bei den Weichschildkröten nicht kompatibel mit Art. 89, denn dort fehlt der Vermerk "grosse Weichschildkröten" 7 Halswenderschildkröten (Pleurodira) Streichen, denn diese Zeile ergibt keinen Sinn, zumal dahinter ja auch gar keine Angaben folgen. 8 Pelomedusenschildkröten Pelomedusenschildkröten werden weder besonders gross noch unterscheidet sich ihre Haltung wesentlich von derjenigen anderer kleiner und mittelgrosser Wasserschildkröten. Für diese Tiere eine Haltebewilligungspflicht vorzuschreiben ist unnötig. -> "a)" (HB- Pflicht) streichen und Art. 89 entsprechend anpassen 9 Schlangenhalsschildkröten Diese Tiere werden weder besonders gross noch unterscheidet sich ihre Haltung wesentlich von derjenigen anderer kleiner und mittelgrosser Wasserschildkröten. Für diese Tiere eine Haltebewilligungspflicht vorzuschreiben ist unnötig. -> "a)" (HB-Pflicht) streichen und Art. 89 entsprechend anpassen DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 6

11 10 "GROSSE" Schienenschildkröten Nur die Arrauschildkröten wird mehr als 70 cm lang. Die restlichen Arten der Podocnemididae bleiben deutlich kleiner -> Art. 89 entsprechend anpassen, denn die Arrauschildkröten fehlt dort 13 Baumbewohnende Chamäleons 3) Streichen oder ersetzen durch "gewisse Arten 3)". Begründung: Wärmelampen sind für mache Chamäleon-Arten unnötig, wenn nicht gar gefährlich. Dies gilt insbesondere für Hochlandarten. 4) Hier muss unbedingt stehen "gewisse Arten 4)". Begründung: Nur wenige Chamäleon-Arten machen eine Winteroder eine Trockenruhe 13) Hier muss unbedingt der Zusatz stehen "gewisse Arten 13)". Begründung: Für manche Chamäleon-Arten sind starke Temperatursenkungen während der Nacht gefährlich. 14 Bodenbewohnende Chamäleons 4) Hier muss unbedingt stehen "gewisse Arten 4)". Begründung: Nur wenige bodenbewohnende Chamäleon-Arten machen eine Winter- oder eine Trockenruhe. 18a Wasseragamen Besondere Anforderungen: 4) 5) 8) 9) 12) 17) 26) 18b Segelechsen (Hydrosaurus spp.) Für diese Tiere muss eine eigene Kategorie gemacht werden, denn sie benötigen im Vergleich zu Wasseragamen deutlich grössere Aquaterrarien, weil sie ausgesprochen schreckhaft sein können. 19 Dornschwanz Hier sollte eigentlich der Plural "Dornschwanzagamen" gewählt werden. : 6x4, Bassin: 4x2, Bassintiefe 1, Gehegehöhe 5, pro zusätzliches Tier 4x1 Manche Dornschwanzagamen sind Felsbewohner, die ein höheres Terrarium benötigten. -> Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Besondere Anforderungen: 4) 5) 8) 9) 12) 17) 26) Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 20 Bartagamen Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 7

12 21 Blutsaugeragamen (Calotes) & Winkelkopfagamen (Gonocephalus) Calotes und Gonocephalus sind komplett unterschiedliche Agamen mit absolut verschiedenen ökologischen Ansprüchen, die keinesfalls in derselben Gruppe zusammengefasst werden dürfen!!! Sowohl die Terrariengrösse als aber insbesondere die besonderen Anforderungen sind sehr unterschiedlich. Es müssen deshalb unbedingt die Angaben aus dem Gegenvorschlag der DGHT übernommen werden! Dornteufel Flugdrachen (Draco) 22 Eidechsen Die Eidechsen in nur 2 Gruppen zu unterteilen genügt den Ansprüchen dieser Tiere in keiner Weise. Eidechsen sind sowohl bezüglich ihrer Ökologie als auch in der Haltung sehr unterschiedlich! So sind Lacerta mehrheitlich Bodenbewohner aus oftmals stark bewachsenen und eher feuchten Standorten, während Podarcis (Mauereidechsen) eher trockene Biotope bewohnen und gewandte Kletterer an senkrechten Felswänden sind. 23 Berg- & Kieleidechsen "Lacerta" vivipara ist ein altes Synonym für Zootoca vivipara -> Name an die aktuelle Nomenklatur anpassen! Es fehlt der Vermerk a) und die Mindestanforderungen dieser neu HB-pflichtigen Art Es fehlt der Vermerk a) und die Mindestanforderungen dieser neu HB-pflichtigen Art Für die grossen, mehrheitlich bodenlebenden Lacerta- Arten sind solch hohe Terrarien unnötig. Für Podarcis und andere Mauer- bzw. Felseidechsen ist die Gehegehöhe dagegen zu gering. Hier fehlen diverse besondere Anforderungen, wobei diese für Calotes anders sind als für Gonocephalus! -> Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Es fehlen die besonderen Anforderungen dieser neu HBpflichtigen Art. Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Es fehlen die besonderen Anforderungen dieser neu HBpflichtigen Art. Für die gesamte Familie der Agamen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Eidechsen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 3) streichen. Begründung: Berg- und Kieleidechsen leben z.t. in eher kühlen Biotopen. In einem Terrarium für diese Tiere mehrere Lampen zu installieren, kann leicht zu einer gefährlichen Überhitzung führen. Ausserdem sonnen sich diese relativ sozialen Tiere oft gemeinsam. Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Eidechsen deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 24 Krokodiltejus 10) fehlt 25 Grosstejus Reihenfolge der Nummerierung ist falsch: 4) kommt vor 5) DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 8

13 26 Tannzapfenechsen Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Tannzapfenechsen grössere Terrarien benötigen als Blauzungenskinke. Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Sinke den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Skinke deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 27 Blauzungenskinke Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Skinke deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 28 Wickelschwanzskinke Weshalb benötigen diese Tiere "einsehbare" Verstecke? Diese Bestimmung wurde eigentlich aus Sicherheitsgründen bei Gifttieren eingeführt -> 11) streichen und durch 9) ersetzen. Oder besser noch: Für die gesamte Familie der Skinke den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 29) Nachtaktive Geckos, kletternd In dieser Gruppe sind Echsen mit ausgesprochen unterschiedlichen Ansprüchen und Verhaltensweisen und somit auch oftmals komplett unterschiedlichen Haltungsansprüchen zusammengefasst. Ein Gecko der sein gesamtes Leben im vertikal-zweidimensionalen Bereich einer Felswand verbringt kann nicht gleich gehalten werden, wie eine Art die auf feinen Zweigen jagt. Eine aktiv stöbernde Art benötigt deutlich mehr Platz, als ein Gecko der eng an einen Stamm angeschmiegt auf Beute lauert und sich oft tagelang kaum bewegt. Diese Gruppe muss unbedingt aufgrund ökologischer Kriterien aufgesplittet werden. Idealerweise werden hierfür die Mindestanforderungen für die Geckos aus dem Gegenvorschlag der DGHT übernommen. Annährend quadratische Terrarien sind ziemlich unsinnig, weil darin der sehr wichtige Klimagradient viel schwieriger erreicht werden kann als in langen, schmalen Becken. Besser wäre z.b. ein Längen- Seitenverhältnis anzugeben von 2:1 bis 5:1 oder gar noch schmaler und länger, letzteres z.b. für Felswandbewohner. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 9

14 30 Nachtaktive Geckos, bodenbewohnende Die Einteilung in "kletternde Geckos" und "bodenbewohnende" Arten ist oftmals schwierig, weil bei vielen Geckos nicht ganz klar ist, zu welcher Gruppe sie gerechnet werden sollen, weil sie z.b. in der Laubstreu leben, aber auch mal an der Basis eines Stammes auf Futtersuche gehen. Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die gesamte Familie der Geckos deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! 31 Tagaktive Geckos & Anolis Die Haltung von mehr als 100 tagaktiven Geckos und dann gleich auch noch über 600 Anolis-Arten auf einer Zeile mit minimalen Anforderungen regeln zu wollen, ist unrealistisch und wird den Bedürfnissen dieser Tiere in keiner Weise gerecht. Denn immerhin ist das Standardwerk zur Haltung von Anolis 319 Seiten dick, das für die Taggeckos der Gattung Phelsuma umfasst 256 Seiten! Bei Tieren die in so unterschiedlichen Biotopen leben wie Küstendünen, schattigen Felswänden, Wiesen, grossen Palmblättern, Baumstämmen, Hauswänden und -dächern, Bachufern oder der Krone von Bäumen, kann man doch nicht einfach mit ein paar Angaben zur Grösse des Terrariums und zwei Fussnoten die Haltung adäquat reglementieren. Es gibt hier aktive Jäger die ständig unterwegs sind um Beute zu fangen, während andere oftmals tagelang an derselben Stelle sitzen, bis zufällig mal ein Beutetier so nahe rankommt, dass es geschnappt werden kann. Für erstere benötigt man geräumige Terrarien in welchen letztere u. U. verhungern würden, weil nie ein Futterinsekt nahe genug heran kommt, damit es erhascht werden kann. Und was ist mit den Wasseranolis? Wo steht in der Tabelle, dass diese Tiere unbedingt einen Wasserteil oder gar einen Bach benötigen? Quadratische Terrarien sind ziemlich unsinnig, weil darin der sehr wichtige Klimagradient viel schwieriger erreicht werden kann als in langen, schmalen Becken. Besser wäre z.b. ein Längen-Seitenverhältnis anzugeben von 2:1 oder gar 3:1 In dieser Gruppe werden extrem unterschiedlich grosse Arten zusammengefasst. Da aber die abhängig ist von der der Tiere, ergeben sich für die grossen Arten wie z.b. Eublepharis unnötig grosse Gehege, während sie für Zwergarten wie z.b. Sphaerodactylus oder Tropiocolotes viel zu klein sind. Im Gegenvorschlag der DGHT findet sich eine praxistaugliche Lösung für dieses Problem. Hier fehlen diverse besondere Anforderungen! -> Für die heute in mehrere Familien aufgesplitteten Geckos deshalb unbedingt den Gegenvorschlag der DGHT übernehmen!!! Hier fehlen je nach Art unterschiedliche Anforderungen. -> DGHT-Gegenvorschlag für die Geckos bzw. die Leguane (inkl. Anolis) übernehmen. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 10

15 Am einfachsten liesse sich dieses Problem lösen, wenn die Positionen 29, 30 und 31 durch die Mindestanforderungen für Geckos bzw. Leguane aus dem Gegenvorschlag der DGHT übernommen würden. Ansonsten müssten andere erfahrene (!) Taggecko- und Anolis- Halter beigezogen werden, um für diese Tiere adäquate Richtlinien auszuarbeiten. Auf keinen Fall aber so wie im aktuellen TSchV-Entwurf!!! 32 Gürtelschweife Gürtelschweife und Plattechsen kann man nicht über einen Leist schlagen, denn diese Tiere sind bezüglich ihrer Haltung ziemlich unterschiedlich. So sind Plattechsen Bewohner von spaltenreichen Felswänden und grossen Felsblöcken, d.h. sie nutzen in der Natur vor allem den Raum bis wenige Zentimeter über den Felsen (vertikal-zweidimensional), wobei sie eher selten auf der ebenen Erde unterwegs sind. Gürtelschweife leben dagegen in recht unterschiedlichen, oftmals stark bewachsenen und/oder recht flachen Biotopen. D.h. das Terrarium für die Plattechsen sollte lang und hoch sein, kann aber recht schmal gehalten werden. Für die Gürtelschweife sollte die Breite des Terrariums grösser sein, während weniger auf eine grosse Höhe geachtet werden muss. -> Gegenvorschlag der DGHT übernehmen. Hier fehlt 26) während 8) für manche Cordylus unnötig ist. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass für Hochlandarten die Temperatur nicht allzu hoch ansteigen darf -> siehe DGHT-Gegenvorschlag 33 Riesengürtelschweif es fehlen 4) 7) und 26) 8) ist überflüssig und kann gestrichen werden, denn Riesengürtelschweife bewohnen in Südafrika relativ offene Hochlandsavannen, wo sie kaum die Gelegenheit haben, auf Bäume oder Felsen zu klettern. Bei richtiger Haltung sitzen sie oft fast dengesamten Tag am Eingang ihrer Wohnhöhle. 34 Krustenechsen Heloderma suspectum klettert kaum, sodass eine Höhe von 2 x ausreichend ist. Die Krustenechsen sollten gemäss dem Gegenvorschlag der DGHT in zwei Gruppen unterteilt werden. "gewisse Arten 4)" denn manche Unterarten von H. horridum aus dem tropischen Mittelamerika machen weder eine Trocken- noch eine Winterruhe. 26) ist unnötig, da Heloderma eher dämmerungsaktiv ist und sich nicht wie heliophile Echsen ausgiebig sonnt; 3) ist somit ausreichend. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 11

16 35 Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten wie folgt ergänzen "... aus trockenen und halbtrockenen Gebieten..." (im Lebensraum einiger dieser Arten gibt es ausgesprochen niederschlagsreiche Regenzeiten. Mit der bisherigen Formulierung wird suggeriert, dass es sich bei diesen Arten um Wüstentiere handelt, was keinesfalls zutrifft! 36 Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten 37 Baumbewohnende Grosswarane Gehegehöhe: 4 x ist ausreichend 39 Wasserwarane 2) ergänzen 41 Grosse Riesenschlangen : 0.7 x 0.5 sind für die behäbigen Tiere, die fast immer eng zusammengerollt auf ihrem Präferenzplatz oder oftmals sogar tagelang im Wasserbecken liegen, absolut ausreichend. Schlangen benötigen auch keine Terrarien, in welchen sie entlang der Frontscheibe vollkommen ausgestreckt daliegen können, da diese Tiere soetwas ohnehin nie tun. Die meisten Arten rollen sich viel eher auf, als dass sie sich gerade ausstrecken. Und ausserdem gäbe es für letzteres ja auch noch die ndiagonale hierfür, welche ja immer grösser ist als die Länge. Gehegehöhe: 0.4 x ist für grosse Riesenschlangen völlig ausreichend, das sie insbesondere als Adulte nicht mehr klettern. Zu hohe Gehege können sogar gefährlich sein, weil sich die schweren Tiere verletzen können, wenn sie aus grösserer Höhe runterfallen. Aus diesem Grund sollte die die Terrarienhöhe für die meisten Arten auch keinesfalls mehr als m betragen!!! "gewisse Arten 4)". Begründung: Nicht alle aus dieser Gruppe überwintern oder machen einen Trockenruhe. "gewisse Arten 7)". Begründung: Nicht alle aus dieser Gruppe graben. "gewisse Arten 13)". Begründung: Manche Arten aus dieser Gruppe reagieren empfindlich auf starke nächtliche Temperaturabsenkungen! gewisse Arten 8) Grosse Komodowarane können kaum klettern und sind reine Bodenbewohner DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 12

17 42 Anakondas : 1 x 0.5 als Landteil für eine 3-8 m lange Wasserschlange ist absolut unnötig. Diese Tiere verbringen fast ihr gesamtes Leben IM WASSER. Eine Landteilfläche von 0.5 x 0.5 ist absolut ausreichend. Für grosse Wasserschlangen wie Anakondas ist die Höhe des Terrariums absolut unbedeutend, weil sie diese kaum nutzen. Jungtiere klettern zwar noch gelegentlich, grössere liegen aber zumeist zusammengerollt im Wasserbecken. Eine Höhe von m ist wichtig für den Pfleger, damit er/sie aufrecht stehen kann, aber nicht für die Schlange. D.h. 0.4 x wäre als Gehegehöhe ausreichend. 43 Asiatische Kielrückennattern 23) streichen, weil es für diese Arten gar kein Serum gibt 44 Blütenkrait 23) streichen, weil es für diese Art gar kein Serum gibt 49 Sehr grosse Giftnattern 4) streichen, weil es sich um tropische bzw. subtropische Tiere handelt 52 Seeschlangen Hier fehlen sehr viele Arten -> Gegenvorschlag der DGHT für alle Schlangen übernehmen. 53 Erdvipern Erdvipern sind ruhige, wühlende Tiere die keine grossen Terrarien benötigen -> 0.7 x 0.5 als ist ausreichend. 54 Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern Diese Tiere sind mehrheitlich wenig agile Lauerjäger die oftmals tagelang an derselben Stelle sitzen und auf Beute warten. Für ihre Haltung sind keine grossen Terrarien nötig -> 0.7 x 0.5 als ist ausreichend. 13) ersetzen durch "gewisse Arten 13)". Begründung: Arten aus tropischen und subtropischen Zonen vertragen u.u. keine starken Temperaturschwankungen und bekommen im schlimmsten Fall eine gefährliche Lungenentzündung. 55 Seitenwindende Vipern und Grubenottern 13) ersetzen durch "gewisse Arten 13)". Begründung: Arten aus subtropischen Zonen vertragen u.u. keine starken Temperaturschwankungen. 56 Baumbewohnenden Vipern und Grubenottern Baumvipern sind Lauerjäger die oftmals tagelang auf demselben Ast sitzen und auf Beute waren. Für ihre Haltung sind keine grossen Terrarien nötig -> 0.7 x 0.5 als ist ausreichend. 58 Alligatoren, Kaimane & Krokodile Bei verträglichen Individuen können durchaus 2 Tiere auf der entsprechenden gehalten werden. -> Anzahl (n) auf 2 festlegen 13) ersetzen durch "gewisse Arten 13)" Begründung: Arten aus tropischen und subtropischen Zonen vertragen u.u. keine starken Temperaturschwankungen. DGHT-Landesgruppe Schweiz Seite 13

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Bodenackerweg 45, 5612 Villmergen. Telefon : :

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Bodenackerweg 45, 5612 Villmergen. Telefon : : Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Schweizerischer Dachverband der Aquarien- und Terrarienvereine Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : SDAT Adresse : Bodenackerweg 45, 5612 Villmergen

Mehr

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : :

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : : Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Stiftung für das Tier im Recht Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : TIR Adresse : Rigistrasse 9, 8006 Zürich Kontaktperson : Andreas Rüttimann

Mehr

Neue Tierschutzverordnung

Neue Tierschutzverordnung Neue Tierschutzverordnung MARTIN BERGER www.admin.ch Art. 89 Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: f.2) Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae);

Mehr

UV-B 12 Punkte Messung

UV-B 12 Punkte Messung UV-B 12 Punkte Messung Die UV-B 12 Punkte Messung misst und analysiert die UV-B Strahlung in Ihrem Reptilien Terrarium. Dadurch erhalten Sie eine detaillierte Auskunft darüber, ob die notwendigen UV-B

Mehr

ab 10 Jahre Muster Reptilien Original 50 Cent im Museum

ab 10 Jahre Muster Reptilien Original 50 Cent im Museum Schloss Am Löwentor Rosenstein ab 10 Jahre Reptilien Die Räume sind nummeriert, damit man sich besser zurechtfinden kann. Rechts von der großen Säulenhalle steht der Elefant. Hier fangen alle Raumnummern

Mehr

Zur Geschichte der Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz, mit Fokus auf die Haltungsvorschriften für Amphibien und Reptilien

Zur Geschichte der Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz, mit Fokus auf die Haltungsvorschriften für Amphibien und Reptilien Zur Geschichte der Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz, mit Fokus auf die Haltungsvorschriften für Amphibien und Reptilien Beat Akeret Die Geschichte der Tierschutz-Gesetzgebung in der Schweiz reicht

Mehr

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern DER REGIERUNGSRAT LIESTAL, 17. März 2009 DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung

Mehr

Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden

Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden Art.

Mehr

Juristische Gedanken zu einem Halswenderschildkrötenfund im Kanton Zürich

Juristische Gedanken zu einem Halswenderschildkrötenfund im Kanton Zürich Juristische Gedanken zu einem Halswenderschildkrötenfund im Kanton Zürich - BEAT AKERET Im August 2010 trat ich an einem sonnig warmen Sommertag in Wiesendangen (Kanton Zürich) im Garten eines Privathauses

Mehr

Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014

Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014 20.03.2014 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt Abkürzung der Firma / Organisation

Mehr

Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode

Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode Pelze aus Tierqual-Haltung sind wieder in Mode Klaus Petrus / 10. Feb 2017 - Lange waren Pelze verpönt, jetzt sind sie wieder in Mode und das trotz jahrzehntelanger Tierschutzkampagnen. Red. Das folgende

Mehr

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Änderung vom 23. Oktober 2013 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 5.

Mehr

Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Änderung vom Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die Verordnung vom 5. September 2008 1 über Ausbildungen

Mehr

Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014

Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Anhörung bis 28. Juli 2014 20.03.2014 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Anhörung drei Amtsverordnungen Tierschutz: Stellungnahme von Name / Firma /

Mehr

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) Anhang 2 150 (Art. 10) Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) Vorbemerkungen A. Die n- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die

Mehr

Hearing zum Wildtierhandel

Hearing zum Wildtierhandel Hearing zum Wildtierhandel 2 Wie sieht die Wirklichkeit aus? Defizite durch mangelhaftes Fachwissen Sogenannte Anfängertiere preiswert und ständig verfügbar DENNOCH Mehrheitlich engagierte Tierhalter Fachveranstaltungen,

Mehr

Aufzuchtsbecken für südostasiatische und nordamerikanische Wasser und Sumpfschildkröten. von Herbert Becker

Aufzuchtsbecken für südostasiatische und nordamerikanische Wasser und Sumpfschildkröten. von Herbert Becker Aufzuchtsbecken für südostasiatische und nordamerikanische Wasser und Sumpfschildkröten Allgemeine Vorbemerkungen: von Herbert Becker Bei der Aufzucht junger Schildkröten ist es wichtig, die Pfleglinge

Mehr

Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren

Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren Neue Tierhaltung Bestehende Tierhaltung verlängern

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Schildkrötenfreunde Basilienses

Schildkrötenfreunde Basilienses Schildkrötenfreunde Basilienses Haltungsprobleme Calcium Stoffwechsel 20. April 2007 Paul Schneller, Hinterdorfstrasse 5, CH-4124 Schönenbuch Tel: +41 76 327 90 83, Fax: +41 61 481 78 80 Calcium (Ca)

Mehr

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent

Themen. Le savoir n'est pas l'intelligence. Savoir où chercher est intelligent Themen Hundekauf (in der Schweiz / aus dem Ausland) Identifikation (Verpflichtungen des Hundehalters) Haltung und Pflege (Verpflichtungen des Hundehalters) Transport Mein Hund im Alltag Gesetzgebung 15.01.2018

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

VZFS Labelkatalog DIE HEIMTIER EXPE RTEN. 1. Äusserer Eindruck des Geschäfts Ja Nein. 2. Warenträger Ja Nein CO DEX VERSION 1/2013

VZFS Labelkatalog DIE HEIMTIER EXPE RTEN. 1. Äusserer Eindruck des Geschäfts Ja Nein. 2. Warenträger Ja Nein CO DEX VERSION 1/2013 VZFS Labelkatalog VERSION 1/ DIE EXPE RTEN CO DEX 1. Äusserer Eindruck des Geschäfts Ja Nein 1.1 Ist die Ladenbeschriftung vorhanden 1.2 Sind die Öffnungszeiten angeschrieben 1.4 Ist das Schaufenster sauber

Mehr

Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren

Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren Neue Tierhaltung Bestehende Tierhaltung verlängern Änderung / Ergänzung zu Tierhaltung (Bewilligungs-Nr. / Name Gesuchstellerin): 1 Ansprechpartner 1.1

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom 24.10.2016

Mehr

Bericht über die fünfte Jahrestagung der AG Warane und Krustenechsen

Bericht über die fünfte Jahrestagung der AG Warane und Krustenechsen Bericht über die fünfte Jahrestagung der AG Warane und Krustenechsen Tolle Referenten, nette Teilnehmer, interessante Führungen und informative Gespräche so kurz und knapp ließe sich die fünfte Jahrestagung

Mehr

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des

Mehr

Ausbildungspflicht für die Haltung von und den Umgang mit Heimund Wildtieren

Ausbildungspflicht für die Haltung von und den Umgang mit Heimund Wildtieren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Ausbildungspflicht für die Haltung von und den Umgang mit Heimund

Mehr

Das Wohlergehen von Tieren ist ein Wert der Union.

Das Wohlergehen von Tieren ist ein Wert der Union. Petition Nr. I.3/16-P-2014-04842-03 Eingabe der Petentinnen Jocelyne Lopez und Gisela Urban an den Petitionsausschuss des Landtages NRW Datum: 26.12.2014 Stellungnahme zum angewandten Recht für die Genehmigung

Mehr

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV) Änderung vom 10. Januar 2018 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

Mehr

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Fachinformation Tierschutz Nr. 12.2_(1)_d Mai 2009 Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Geltungsbereich Ausstellungen, an denen mit Tieren

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.011 Jahrgang 2015 Nr. 62 ausgegeben am 27. Februar 2015 Verordnung vom 24. Februar 2015 über die Abänderung der Tierhaltungs- Ausbildungs-Verordnung Aufgrund von

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Referenzobjekte. Terrarium. Paludarium für Schlangen, Echsen, Tanrek, Chamäleon

Referenzobjekte. Terrarium. Paludarium für Schlangen, Echsen, Tanrek, Chamäleon Paludarium für Schlangen, Echsen, Tanrek, Chamäleon 115 cm x 75 cm x 150 cm 1294 Liter Variabel. Strahler und Leuchtstoffröhren durch die Strahler und Heizer im Wasserteil Weitere technische Anlagen: Variabel.

Mehr

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren [Signature] [QR Code] Provisorische Version - Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung,

Mehr

X-Reptile UV-MH. & Besonders lange UV-Stabilität! UV-Metalldampflampe für Terrarien. Die beste Wahl weil: for

X-Reptile UV-MH. & Besonders lange UV-Stabilität! UV-Metalldampflampe für Terrarien. Die beste Wahl weil: for Generation 2019! X-Reptile UV-MH UV-Metalldampflampe für Terrarien Lampe UV à vapeur métallique pour terrariums UV metal halide lamp for vivariums Die beste Wahl weil: mehrfach heller und effizienter als

Mehr

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten.

Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Impressum Zarenga GmbH, Bonn 2015 Zarenga GmbH, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn Alle Rechte sind vorbehalten. Dieses Buch, einschließlich seiner einzelnen Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung

Mehr

Pantherschildkröten: Geochelone pardalis von Martin Fahz

Pantherschildkröten: Geochelone pardalis von Martin Fahz Pantherschildkröten: Geochelone pardalis von Martin Fahz Diese Art wird gelegentlich importiert und wird auch seit einigen Jahren regelmäßig nachgezüchtet. Verbreitungsgebiet: Von Äthiopien bis Namibia.

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Praziquantel-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Praziquantel- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht AMVV Antrag der Firma: Erweiterung des Eintrags um Punkt c Praziquantel ausgenommen zur Anwendung a) bei Hunden und Katzen b) bei Zierfischen der Ordnungen

Mehr

Die DGHT in der Schweiz

Die DGHT in der Schweiz Die DGHT in der Schweiz Beat Akeret Jedes in der Schweiz wohnhafte DGHT-Mitglied ist automatisch Mitglied der DGHT- Landesgruppe Schweiz (DGHT-LG CH). Geleitet wird diese durch einen Leiter und einen Kassenwart

Mehr

Überblick über die wichtigsten handelsrelevanten Reptilien

Überblick über die wichtigsten handelsrelevanten Reptilien Überblick über die wichtigsten handelsrelevanten Reptilien Markus Baur & Tobias Friz, FTÄ f. Reptilien Auffangstation für Reptilien, München e.v. Kaulbachstraße 37 80539 München www.reptilienauffangstation.de

Mehr

Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit

Mehr

Klassenarbeit - Reptilien

Klassenarbeit - Reptilien Klassenarbeit - Reptilien Wirbeltierklassen; Eidechsen; Ordnungen der Reptilien; Zauneidechse; Schlangen; Blindschleichen 6. Klasse / Biologie Aufgabe 1 Welche Wirbeltierklassen kennst du? Welche Merkmale

Mehr

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien

Mehr

Verordnung. über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 9. Januar 2007*

Verordnung. über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 9. Januar 2007* Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 9. Januar 2007* 2011 1 6 AufGrundder 55und57desAllgemeinenSicherheits-undOrdnungsgesetzesinderFassungvom11.Oktober2006 (GVBl.S. 930),dasdurch

Mehr

Einleitung und Leseanweisung

Einleitung und Leseanweisung VII Einleitung und Leseanweisung Für wen ist dieses Buch? Der Pocket Guide ist für alle klinisch tätigen Psychiater geschrieben, denen das Kompendium der Psychiatrischen Pharmakotherapie für die Kitteltasche

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.3.2018 L 68/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/353 R KOMMISSION vom 9. März 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 über die Marktrücknahme bestimmter gemäß den Richtlinien

Mehr

DOWNLOAD. Lineare Texte verstehen: Das Schneckenterrarium. Ulrike Neumann-Riedel. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Lineare Texte verstehen: Das Schneckenterrarium. Ulrike Neumann-Riedel. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Ulrike Neumann-Riedel Lineare Texte verstehen: Das Schneckenterrarium Sachtexte verstehen kein Problem! Klasse 3 4 auszug aus dem Originaltitel: Vielseitig abwechslungsreich differenziert Ein

Mehr

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen)

Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen) Bewilligungsgesuch für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird (Kleintiermärkte und Tierbörsen) 1 Ansprechpartner 1.1 Adresse der kantonalen Tierschutzfachstelle (Einsendeadresse): 1.2 Name,

Mehr

Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text.

Absatz 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im italienischen Text. 1 Erläuterungen zu den Änderungen der HVI vom 22. November 2007 Zu Art. 2 Abs. 4 und 5 Absatz 4 schaffen, werden die Höchstbeiträge bei Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen neu in der Liste im Anhang

Mehr

Wildtierhandel mit Reptilien Aspekte des Arten- und Naturschutz

Wildtierhandel mit Reptilien Aspekte des Arten- und Naturschutz Wildtierhandel mit Reptilien Aspekte des Arten- und Naturschutz Volker Homes, Leiter Artenschutz und TRAFFIC WWF Deutschland 5. November 2014 1 EU großer Markt für legalen Handel EU gehört zu wichtigsten

Mehr

Teilrevision Ortsplanung

Teilrevision Ortsplanung Teilrevision Ortsplanung Anpassungen Öreb- Korrekturen Anpassungen Gewässerräume Umsetzung BMBV Botschaft zur Mitwirkung Eingabefrist vom 6. November 2017 bis 8. Dezember 2017 1. Ausgangslage Die Baurechtliche

Mehr

Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren

Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren Bewilligungsgesuch für Tourneen von Zirkussen mit Wildtieren Erstmalige Tournee / Show Erneute Tournee / Show Aus dem Ausland für Auftritte in der Schweiz Winterquartier, Bewilligung-Nr. / Kanton: 1 Ansprechpartner

Mehr

Änderungsanträge 18 (14) bis 18 (14) Bundestags-Drucksache 18/ Stand

Änderungsanträge 18 (14) bis 18 (14) Bundestags-Drucksache 18/ Stand Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 1.6.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 -

Mehr

Wasser in der Luft. Lies den folgenden Text genau durch!

Wasser in der Luft. Lies den folgenden Text genau durch! N_6d_13 Wasser in der Luft Lies den folgenden Text genau durch! In der Luft hat es immer auch Wasser, in Form von Wasserdampf. Je wärmer die Luft ist, desto mehr Wasserdampf kann sie aufnehmen. Je kälter

Mehr

BELEUCHTUNG FÜR REPTILIEN

BELEUCHTUNG FÜR REPTILIEN BELEUCHTUNG FÜR REPTILIEN Arcadia Products plc Customer support: 0871 208 8800 Email: arcadia@arcadia-uk.com www.arcadia-uk.com QA261 BELEUCHTUNG FÜR REPTILIEN Für Reptilien in Gefangenschaft ist das richtige

Mehr

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren

Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren Bewilligungsgesuch für den Handel mit Tieren 1 Ansprechpartner 1.1 Adresse der kantonalen Tierschutzfachstelle (Einsendeadresse): 1.2 Name, Adresse der verantwortlichen Person (Gesuchsteller / in): Erreichbarkeit

Mehr

2 Unterbringung. Gilt nur für haltungsbewilligungspflichtige Ziergeflügelarten: erfüllt nicht erfüllt

2 Unterbringung. Gilt nur für haltungsbewilligungspflichtige Ziergeflügelarten: erfüllt nicht erfüllt Name / Vorname: Mitglied-Nr.: Fragebogen für Tierschutzberatung und für vorbildliche Geflügelhaltung 1 Grundlagenkenntnisse Gilt nur für haltungsbewilligungspflichtige Ziergeflügelarten: 1.1 Er/Sie kennt

Mehr

Reptilien. TIERGERECHT halten. Passende Gehege und die richtige Einrichtung

Reptilien. TIERGERECHT halten. Passende Gehege und die richtige Einrichtung Reptilien TIERGERECHT halten Passende Gehege und die richtige Einrichtung 3 Inhalt EIN GEHEGE FÜR MEIN HEIMTIER 4 So erkennen Sie seriöse Angebote 5 VORBILDLICHE TIERHALTUNGEN FÜR TAGGECKOS 6 LEOPARDGECKOS

Mehr

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Fachtagung suissemelio Rudolf Hauser Olten, 2. Juni 2010 Zentrum für tiergerechte Haltung Zwei Zentren: ZTHZ: Geflügel

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 50 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH III - StW-WW-3/15

Mehr

Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu?

Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu? Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BVL Tierschutzgesetz und Bewilligungspraxis bei Tierversuchen Was ist neu? Heinrich Binder Bundesamt

Mehr

Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main?

Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main? Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main? Eine Satzung ist eine Vorschrift, ähnlich wie ein Gesetz. In der Baumschutz-Satzung geht es um den Schutz von Bäumen auf privaten Grundstücken,

Mehr

Karl und Inge Herkenrath In der Hardt Kempenich, Tel / Einschreiben

Karl und Inge Herkenrath In der Hardt Kempenich, Tel / Einschreiben Karl und Inge Herkenrath In der Hardt 23 56746 Kempenich, 2.12.2014 Tel. 02655 / 942880 Einschreiben Herrn Horst Berndt Otto-Hahn-Straße 6 53501 Gelsdorf Vorab per E-Mail und per Telefax Wärmepumpe Sehr

Mehr

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten Provisorische Version - Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Tierschutz-Landesrat Dr. Hermann Kepplinger und Tierschutzombudsmann Mag. Dieter Deutsch am 16. September 2010 zum Thema "Vorstellung des neuen Tierschutzombudsmanns

Mehr

Der tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos

Der tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos Der tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos Dr. C. Jäger Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 13.11.2015 in Karlsruhe Tierschutz, Naturschutz, Zoopädagogik - Zukunftsperspektiven des Karlsruher

Mehr

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.

Erläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur

Mehr

EXOTEN. Eine Diskussionsgrundlage. Hobby Tierhaltung Tierschutz

EXOTEN. Eine Diskussionsgrundlage. Hobby Tierhaltung Tierschutz EXOTEN Eine Diskussionsgrundlage Hobby Tierhaltung Tierschutz DR. STEFAN K. HETZ Humboldt-Universität zu Berlin Fakultät für Lebenswissenschaften Institut für Biologie Philippstrasse 13 10115 Berlin stefan.k.hetz@rz.hu-berlin.de

Mehr

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Heimtieren

Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Heimtieren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für den gewerbsmässigen

Mehr

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

Übersicht über die Aufnahme von Reptilien in Tierschutzvereinen

Übersicht über die Aufnahme von Reptilien in Tierschutzvereinen Übersicht über die Aufnahme von Reptilien in Tierschutzvereinen Deutscher Tierschutzbund e.v. Fragebogenaktion Im Dezember 2013 wurde allen dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen Tierschutzvereinen

Mehr

Richtiges Licht und Wärme für Ihr Terrarium

Richtiges Licht und Wärme für Ihr Terrarium Richtiges Licht und Wärme für Ihr Terrarium Licht mit UV für Tropenwaldtiere (Regenwald, Trockenwald Anolis Arten Basilisken Grüne Wasseragamen & Sümpfe) Grüne Leguane Zwergtaggeckos Taggeckos Köhlerschildkröten

Mehr

Newsletter 5 (2014/1) DGHT. Landesgruppe Schweiz. Tropidolaemus subannulatus

Newsletter 5 (2014/1) DGHT. Landesgruppe Schweiz. Tropidolaemus subannulatus Newsletter 5 (2014/1) DGHT Landesgruppe Schweiz Tropidolaemus subannulatus (Foto: Beat Akeret) Liebe Schweizer DGHT-Mitglieder Das ehemalige Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) in Bern wurde umbenannt

Mehr

Erstbewilligung / Neue Tierhaltung Bewilligungserneuerung. Änderung/Ergänzung zu Bewilligung Bisherige Bewilligungsnummer:

Erstbewilligung / Neue Tierhaltung Bewilligungserneuerung. Änderung/Ergänzung zu Bewilligung Bisherige Bewilligungsnummer: Gräubernstrasse 12 4410 Liestal T 061 552 20 00 F 061 552 20 01 veterinaerdienst@bl.ch www.bl.ch/veterinaerwesen Bewilligungsgesuch / Meldung von gewerbsmässigen Tierhaltungen (Tierpflege und -betreuung,tierzuchten;

Mehr

DGHT-Landesgruppe Schweiz. Artikel Vorschlag für alternative Formulierung Kommentar DGHT Art. 3 Witterungsschutz

DGHT-Landesgruppe Schweiz. Artikel Vorschlag für alternative Formulierung Kommentar DGHT Art. 3 Witterungsschutz Artikel Vorschlag für alternative Formulierung Kommentar DGHT Art. 3 Witterungsschutz und Böden (Art. 6 und 7 TSchV) 2 Böden in Gehegebereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten oder die von ihnen

Mehr

GbU Verlag Produktkatalog WGK-Berechnung. EXCEL-Programme zur WGK-Berechnung nach AwsV

GbU Verlag Produktkatalog WGK-Berechnung. EXCEL-Programme zur WGK-Berechnung nach AwsV EXCEL-Programme zur nach AwsV 1. EXCEL-Programm zur Selbsteinstufung von Stoffen (H-Satz-basiert) Die AwSV verlangt vom Anlagenbetreiber (nicht vom Hersteller des Stoffes oder Gemisches) eine Selbsteinstufung

Mehr

Chinesische Streifenschildkröte (Mauremys sinensis)

Chinesische Streifenschildkröte (Mauremys sinensis) Chinesische Streifenschildkröte (Mauremys sinensis) Martin Berger Eine gut zu haltende Art für den Schildkrötenteich. Die Haltung von tropischen Schildkröten in einer voll besonnten Freilandanlage ist

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2019)

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2019) Finanzdepartement des Kantons Luzern Herr Regierungspräsident Marcel Schwerzmann Bahnhofstrasse 19 6002 Luzern vernehmlassungen.fd@lu.ch Luzern, Ende nuar 2018 Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung

Mehr

Vernehmlassungsfragen

Vernehmlassungsfragen Vernehmlassungsfragen Die Vernehmlassung ist grundsätzlich für jede Form von Bemerkungen offen. Unstrukturierte Eingaben und umfangreiche Detailbemerkungen erschweren jedoch die Übersicht und eine ausgewogene

Mehr

Elefanten Elefanten erkennt man sofort an ihren langen Rüsseln, mit denen sie Gegenstände greifen und festhalten können, den gebogenen Stoßzähnen und den riesigen Ohren. Da Elefanten nicht schwitzen können,

Mehr

Reptiliengroßhandel - von der Erlaubniserteilung bis zur Betriebsschließung

Reptiliengroßhandel - von der Erlaubniserteilung bis zur Betriebsschließung Reptiliengroßhandel - von der Erlaubniserteilung bis zur Betriebsschließung Dr. Christa Wilczek Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landkreis Darmstadt-Dieburg Tierschutzfälle vor Gericht am 22.11.2012

Mehr

Thema: Giftschlangen Der tödliche Biß des Buschmeisters Ein Beitrag von Nike Roos

Thema: Giftschlangen Der tödliche Biß des Buschmeisters Ein Beitrag von Nike Roos Thema: Giftschlangen Der tödliche Biß des Buschmeisters Anmoderation: 02.07.2002 Ein Beitrag von Nike Roos Haustiere erfreuen sich bei uns großer Beliebtheit. Doch Fifi und Miezi sind vielen Tierfreunden

Mehr

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze

Mehr

Start: Geht ins Aquarium vor das Koi-Becken. Das Becken des Kraken findet ihr links neben dem Koi-Becken im Gang.

Start: Geht ins Aquarium vor das Koi-Becken. Das Becken des Kraken findet ihr links neben dem Koi-Becken im Gang. ZOO-rallye DURH DS QURIUM Lösungen Liebe Forscherinnen und Forscher, seid ihr gut ausgerüstet mit Stift, Tatendrang und Neugier? Dann kann s ja losgehen. Ihr könnt die Gehegeschilder und Infotafeln zur

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

Kakteenpost Nr. 2. Lieber Kakteenfreund. Pünktlich zum Herbstbeginn melden wir uns mit der

Kakteenpost Nr. 2. Lieber Kakteenfreund. Pünktlich zum Herbstbeginn melden wir uns mit der Lieber Kakteenfreund Pünktlich zum Herbstbeginn melden wir uns mit der Kakteenpost Nr. 2 Es ist uns ein grosses Anliegen, Ihnen mit unserem Wissen und unserer über 20-jährigen Erfahrung zu helfen, Ihre

Mehr

Ergebnisse einer Fragebogenabfrage bei den Tierschutzvereinen des Deutschen Tierschutzbundes zur Aufnahme und Vermittlung von Reptilien

Ergebnisse einer Fragebogenabfrage bei den Tierschutzvereinen des Deutschen Tierschutzbundes zur Aufnahme und Vermittlung von Reptilien 1 Stand April 2014 Ergebnisse einer Fragebogenabfrage bei den Tierschutzvereinen des Deutschen Tierschutzbundes zur Aufnahme und Vermittlung von Reptilien Im Dezember 2013 wurde allen dem deutschen Tierschutzbund

Mehr

Nutz- und Heimtier zugleich. Gestatten Zwerghuhn. Infoecke

Nutz- und Heimtier zugleich. Gestatten Zwerghuhn. Infoecke Nutz- und Heimtier zugleich Gestatten Zwerghuhn Dies ist eine Doppelkarriere, die das Huhn hinlegen konnte, weil es unter vielen anderen Eigenschaften auch das Zeug dazu hat, sich eng dem Menschen anzuschließen.

Mehr

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben.

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter Extras/Dokumentenschutz aufheben den Schreibschutz aufheben. Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Schweizer Milchproduzenten Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Weststrasse 10 Kontaktperson : Thomas Reinhard Telefon : 031 359 54 82 E-Mail :

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) C5 Per E-Mail Bern, 25.09.2015 valerie.werthmueller@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen (ABEL) Effingerstrasse 20 3003 Bern Vernehmlassung

Mehr

STS-MERKBLATT. Grüne Wasseragame Physignathus cocincinus

STS-MERKBLATT. Grüne Wasseragame Physignathus cocincinus STS-MERKBLATT WILDTIERE als Heimtiere Grüne Wasseragame Physignathus cocincinus ISTOCK Allgemeine Informationen Herkunft und Lebensweise: Die Grüne Wasseragame ist in den tropischen Regenwäldern von Südostasien

Mehr

Ein Eichhörnchen zeichnen

Ein Eichhörnchen zeichnen Ein Eichhörnchen zeichnen Hast Du Lust ein Eichhörnchen zu zeichnen? Für mich und für viele Kinder und Jugendliche sind diese Tiere Sympathieträger, zumal diese niedlichen Wildtiere im Einzelfall ganz

Mehr