Themenschwerpunkt: Tag der gewaltfreien Erziehung (30. April)

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1 Themenschwerpunkt: Tag der gewaltfreien Erziehung (30. April) Seit 15 Jahren haben Kinder in Deutschland ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Den langen Weg zum Paragraph 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) skizzieren wir auch anlässlich des Tages der gewaltfreien Erziehung am 30. April in diesem Beitrag nach. Zum Tag der gewaltfreien Erziehung ruft der Deutsche Kinderschutzbund seit 2004 auf. Er soll Eltern stärken, ihr Ideal einer gewaltfreien Erziehung Wirklichkeit werden zu lassen, sowie daran erinnern, dass die gesamte Gesellschaft die Verantwortung für ein gewaltfreies Aufwachsen aller Kinder trägt. Der Tag ist somit Anlass, einen Blick zurück und in die Zukunft zu richten. Der Beitrag gibt daher zunächst einen Abriss über die geschichtliche Entwicklung, bezogen auf den Verband und die Änderung der Gesetzgebung in Deutschland. Kapitel 2 bietet eine Übersicht der Länder, die das Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeführt haben. Kapitel 3 widmet sich dem Tag der gewaltfreien Erziehung. Die Angebote des Verbandes werden in Kapitel 4 vorgestellt. Wie die langjährige Forderung des DKSB, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, damit zusammenhängt, wird im fünften und letzten Kapitel erläutert. 1. Historie 1.1 Der Verband und seine Forderungen auf dem langen Weg zur gewaltfreien Erziehung Bereits 1979 forderte die Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes die Bundesregierung auf, alles Erforderliche zu tun, um die Prügelstrafe gesetzlich zu verbieten. Parallel dazu entwickelten Orts- und Kreisverbände familienunterstützende Dienste und Gruppenangebote, um Eltern bei der gewaltfreien Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Im Jahr 1985 fand erstmals der Kurs Starke Eltern Starke Kinder in Aachen statt. Eltern erfahren darin eine praktische Anleitung, wie gegenseitige Achtung und Respekt mit Kindern von klein auf ohne Gewaltanwendung gelingen kann. So können familiäre Konfliktsituationen gewaltfrei gelöst werden (vgl. Kapitel 4.1). 1

2 Um dem Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und gewaltfreies Aufwachsen weiter Nachdruck zu verleihen, beschloss die Mitgliederversammlung 1986 folgenden Appell an die Politiker: Wir machen unmissverständlich deutlich, dass das sogenannte elterliche Züchtigungsrecht eine Maßnahme gegen das Wohl des Kindes und eine nicht zulässige Verletzung der Würde und Unversehrtheit des Kindes ist. Im Jahr 1990 startete der DKSB zum Weltkindertag gemeinsam mit der Zeitschrift Brigitte die Kampagne Endlich Schluss mit Prügel und Gewalt. Indem wir die Öffentlichkeit für Gewalt an Kindern sensibilisierten, verstärkten wir unsere Forderungen, den 1631 BGB zu ändern. Auf der Mitgliederversammlung 1997 forderte der DKSB in einer Resolution die politisch Verantwortlichen erneut auf, endlich Ernst zu machen mit der Verwirklichung der Kinderrechte, statt sie wie bislang durch Nichthandeln zu unterminieren. Im Dezember 1999 baute der DKSB seine familienunterstützenden Dienste aus, indem er das Projekt Starke Eltern Starke Kinder bundesweit anbietet. Am 6. Juli 2000 verabschiedete der Deutsche Bundestag endlich das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ( 1631 Absatz 2 BGB; vgl. Kapitel 1.2). Ein Zwischenschritt war damit erfolgreich abgeschlossen. Doch galt es weiterhin, die Rechte der Kinder in das öffentliche Bewusstsein von Politik, Medien, Einrichtungen und Familien zu rücken, um damit die Ursachen struktureller, institutioneller sowie familialer Gewalt einzudämmen. Auf den Kinderschutztagen 2008 verabschiedete der DKSB die Bremer Erklärung mit folgenden Forderungen: das Recht des Kindes auf Entwicklung und Entfaltung, das Recht des Kindes auf soziale Sicherheit und angemessene Lebensbedingungen, das Recht des Kindes auf Schutz und auf vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls, das Recht des Kindes auf Beteiligung. Mit der Resolution zu den Kinderschutztagen 2010 in Magdeburg bekräftigte der DKSB (gemäß Leitbild von 2003): Der DKSB tritt für eine kinderfreundliche Gesellschaft, insbesondere für das Aufwachsen der Kinder in Gewaltfreiheit, ein. Wir setzen uns dafür ein, dass alle Kinder ihre Fähigkeiten entfalten können und ihre Rechte auf Würde, Entwicklung, Schutz und Beteiligung 2

3 realisiert werden. Wir bieten ihnen klare Werthaltungen und Grenzen und achten ihre eigenen Werte, Kompetenzen, Bedürfnisse und Interessen. Das Kinderpolitische Programm des DKSB von 2014 entwirft nicht nur Grundlagen für eine umfassende Politik für Kinder, es zeigt darüber hinaus konkrete Forderungen zur Umsetzung der Kinderrechte auf und beschreibt die Vision einer kinderfreundlichen Gesellschaft, denn: Viele Kinder und Jugendliche wachsen in gewaltbelasteten Verhältnissen auf. Sie erleben u.a. familiale Gewalt, außerfamiliale Gewalt und mediale Gewaltdarstellungen. Mit dem Beschluss Verständnis von Gewalt gegen Kinder und Grundlagen der Arbeit im DKSB, der 2015 der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, werden einerseits Entlastungs- und Hilfsangebote des DKSB für Kinder und Eltern qualitativ beschrieben und andererseits deutlich gemacht: Schutz vor Gewalt beginnt mit Prävention. Denn Gewalt im familialen und sozialen Raum kann nur abgebaut werden, wenn flächendeckende Unterstützungsangebote für Kinder, Eltern und Familien bereitgestellt werden. Dies erfordert, dass unterschiedliche Notlagen von Kindern und Familien erfasst und bewertet werden, um Entwicklungen, die die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien beeinträchtigen können, frühzeitig wahrzunehmen und darauf zu reagieren. 1.2 Die lange Geschichte der Gewalt in der Erziehung in Deutschland Gesetzliche Änderung Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches war es insbesondere Vätern seit 1896 erlaubt, angemessene Zuchtmittel gegen ihr Kind anzuwenden. Obwohl das Gleichberechtigungsgesetz 1958 diese Vorschrift aufhob, wurde das Züchtigungsrecht nicht zurückgenommen; vielmehr wurden nun Vater und Mutter ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht zugebilligt, das im Rahmen des Erziehungszwecks und in dem davon gebotenen Maß unter Berücksichtigung von Gesundheit und seelischer Verfassung des Kindes 1 angewandt werden durfte. Rechtfertigungsgründe für eine Züchtigung waren dabei: 1. konkretes Fehlverhalten des Kindes, 2. Züchtigung zur Erreichung des Erziehungsziels und war angemessen sowie erforderlich, 3. der Vater oder die Mutter handelten im Erziehungswillen. 1 Nachweise in BT-Drucks. 14/1247, S. 3. 3

4 Mit der stärkeren öffentlichen Wahrnehmung der häuslichen Gewalt in den 1970er Jahren, rückte auch die Diskussion über erlaubte und verbotene Erziehungsmaßnahmen wieder in den Fokus der Gesetzgebung. So verabschiedete der Deutsche Bundestag die Änderung des 1631, in dem das Verbot von entwürdigender Erziehungsmaßnahmen aufgenommen wurde. Davon blieb jedoch die elterliche Züchtigung unberührt, da zwischen entwürdigenden und (angeblich) nicht entwürdigenden körperlichen Bestrafungen unterschieden wurde. Doch diese Formulierung im Gesetz konnte im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Schutz, welches in der UN-Kinderrechtskonvention 1989 verabschiedet und durch die Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen 1990 unterzeichnet wurde, nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention 1992 bekam die Bundesregierung die Aufgabe, alle notwendigen Gesetzesverfahren einzuleiten, um die Rechte des Kindes auf nationaler Ebene umzusetzen. Es brauchte jedoch weitere acht Jahre, bis das Gesetz zur Ächtung der Gewalt ( 1631 Abs. 2 BGB) im Jahre 2000 verabschiedet und das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung damit verankerte wurde. Im Wortlaut: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Damit soll Gewalt in der Erziehung geächtet werden, ohne sie zu kriminalisieren. Zeitgleich wurde das Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert, indem der Gesetzgeber mit Verabschiedung des Gesetzes zur Ächtung von Gewalt eine Regelung im 16 SGB VIII einfügte, die die Umsetzung des 1631 BGB gewährleisten soll. Im 16 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII lautet der Zusatz: Die Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung sollen Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. Er verfolgt nicht nur das Ziel, die Gewalt in der Erziehung zu ächten, sondern appelliert auch, Eltern und anderen Personensorge-Inhabern Wege zur gewaltfreien Erziehung zu zeigen und sie dorthin zu begleiten. Begleitprogramm für die Gesetzesänderung Daraufhin wurde Eltern vermehrt Hilfe und Unterstützung angeboten, um ohne Klaps oder Ohrfeigen zu erziehen und gewaltfrei Grenzen zu setzen. Der damals schon seit vier Jahren in der Praxis erprobte Elternkurs des Deutschen Kinderschutzbundes Wege in die gewaltfreie Konfliktlösung wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 4

5 begutachtet und für gut befunden. Drei Jahre lang wurde der Elternkurs als Begleitprogramm für die Gesetzesänderung gefördert und ist seit 2000 unter dem Namen Starke Eltern Starke Kinder bundesweit verbreitet (vgl. Kapitel 4.1). Die Änderung im 16 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII machte es also möglich, Elternkurse als präventives Angebot der Jugendhilfe anzubieten oder zumindest die Kurs-Förderung durch die öffentliche Jugendhilfe anzustreben. Die Kampagne Mehr Respekt für Kinder Um dieses Leitbild der gewaltfreien Erziehung bekannt zu machen und die notwendige Bewusstseinsänderung zu unterstützen, startete die Bundesregierung am 19. September 2000 die Kampagne Mehr Respekt für Kinder. Damals wie heute gilt es darauf aufmerksam zu machen, dass Gewalt in der Familie weit verbreitet ist und Gewalt verharmlost wird. Die Bundesregierung forderte die Fachkräfte auf, insbesondere in der Arbeit mit Familien darauf aufmerksam zu machen, dass Gewalt keine Probleme löst und Gewalt wieder Gewalt erzeugen kann. Die kommunale Verantwortung der Jugendhilfe lag darin, Angebote zu fördern, welche Eltern in der Lösung von Konflikten in der Familie unterstützen und deren erzieherische Kompetenzen stärken. 2. Länder, die das Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeführt haben Eine historische Anekdote zeigt, wie mühsam und langwierig der Weg zu einer gewaltfreien Erziehung sein kann: Schon 1669 reichte ein aufgeweckter Junge eine Petition im Interesse der Kinder seiner Nation in das britische Parlament ein, um körperliche Züchtigung an Schulen zu beenden. Es dauerte mehr als drei Jahrhunderte, bevor sein Wunsch 1983 in Erfüllung ging: Mit dem Education Act wurden körperliche Strafen an britischen Schulen verboten. Leider gibt es in England noch immer kein generelles Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (Quelle: Europarat). 5

6 Aber es gibt auch Erfolge: 48 Länder haben das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung bereits eingeführt: 1979 Schweden 1983 Finnland, Färöer 1987 Norwegen 1989 Österreich 1994 Zypern 1997 Dänemark 1998 Lettland, Kroatien 2000 Bulgarien, Deutschland (als 11. Land in Europa) und Israel 2002 Tunesien, Turkmenistan 2003 Island 2004 Rumänien, Ungarn und Ukraine 2006 Griechenland 2007 Niederlande, Portugal, Spanien, Neuseeland, Venezuela, Uruguay und Togo 2008 Costa Rica, Luxemburg, Liechtenstein und Moldawien 2010 Polen, Albanien, Kongo, Kenia 2011 Curaçao, Süd-Sudan 2013 Mazedonien, Honduras, Pitcairn-Inseln 2014 Malta, San Marino, Estland, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kapverdische Inseln, Nicaragua 2015 Benin In Italien hat der Oberste Gerichtshof 1996 zwar Körperstrafen auch in der Erziehung verboten, allerdings ist dieses Verbot noch nicht in einem Gesetz festgeschrieben. Folgende Länder sind im Begriff, Körperstrafen in der Erziehung zu verbieten: Armenien, Aserbaidschan, Litauen, Montenegro, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei. Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Georgien, Großbritannien, Irland, Monaco, Russland, die Schweiz und Tschechien haben unter anderem bislang kein klares Bekenntnis gegen Körperstrafen in der Erziehung abgegeben. Quellen: Europarat und (dort Online global table: legality of corporal punishment ) 6

7 3. Tag der gewaltfreien Erziehung Der Tag der gewaltfreien Erziehung geht auf die internationale Organisation zur Beendigung körperlicher Gewalt gegen Kinder, EPOCH worldwide (End Physical Punishment Of Children) zurück. Deren Ländervertretung in den USA rief erstmals am 30. April 1998 zum International No Hitting Day for Children auf. Diese Idee wurde durch diverse andere internationale Organisationen, wie ISPCAN (International Society for the Prevention of Child Abuse and Neglect), weiter verbreitet. Der Tag der gewaltfreien Erziehung wird mittlerweile in vielen Ländern weltweit begangen. Der Deutsche Kinderschutzbund ruft seit 2004 zum Tag der gewaltfreien Erziehung auf. Der Tag soll Eltern stärken, ihr Ideal einer gewaltfreien Erziehung Wirklichkeit werden zu lassen, sowie daran erinnern, dass die gesamte Gesellschaft die Verantwortung für ein gewaltfreies Aufwachsen aller Kinder trägt. 4. Angebote im Verband Eltern leisten unendlich viel bei der Erziehung ihrer Kinder und stellen sich damit einer der schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben unserer Gesellschaft. Ziel der gesetzlichen Regelung im 1631 Absatz 2 BGB ist es, Gewalt in der Erziehung zu ächten, ohne sie zu kriminalisieren. Daher dürfen nicht verstärkte Kontrolle, Entzug der elterlichen Sorge oder Strafverfolgung im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/1247, S. 5f.). Beim Recht auf gewaltfreie Erziehung handelt es sich um ein appellierendes Recht, weil es bewusst auf Zwangsmaßnahmen verzichtet und stattdessen Eltern nachweislich klare Orientierungen an die Hand gibt und für Gewalt sensibilisiert. 4.1 Starke Eltern Starke Kinder ein Elternkurs des DKSB Ein Beispiel für erfolgreiche Unterstützung von Eltern, ihre Kinder gewaltfrei zu erziehen, ist das Elternbildungskonzept Starke Eltern Starke Kinder des DKSB. Das Programm zielt darauf, Erziehungskompetenz zu stärken und die Kinderrechte in der Familie umzusetzen. Das Modell der anleitenden Erziehung soll Eltern in ihrer Rolle und Verantwortung als Erziehende unterstützen, die ihre Kinder im Prozess des Aufwachsens leiten und begleiten. 7

8 Mehrere Evaluationsstudien bestätigen die Wirksamkeit der Elternkurse. Zusammenfassend stellen wir fest, dass Eltern durch die Teilnahme entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung abbauen und entwicklungsfördernde aufbauen konnten. Kinder bewerteten ihre Eltern nach dem Kurs positiver, auch deren Sozialverhalten habe sich verbessert. Nach 15 Jahren Starke Eltern Starke Kinder zeigt sich, dass die Elternkurse das entwicklungsfördernde Erziehungsverhalten bezogen auf kindliche und elterliche Kompetenzen stärken, die Umsetzung im Alltag ermöglichen und die Freude an der Erziehung fördern. Starke Eltern Starke Kinder schafft es, die Familie in ihrer aktuellen Familiensituation anzusprechen und den Austausch von Eltern in ähnlichen Phasen und Situationen anzuregen. Neben der bundesweiten Verbreitung von Starke Eltern Starke Kinder wird das Elternbildungsprogramm derzeit in der Schweiz, Italien, Österreich, Tschechien und Südkorea durchgeführt. Gleichzeitig wurde das Programm in Türkisch, Russisch, Südkoreanisch und Französisch übersetzt. Bekanntgemacht wurde der Kurs weiterhin in Weißrussland, der Ukraine, Aserbaidschan sowie Usbekistan. In diesem Jahr sind Schulungen in Kirgistan, Kasachstan, Russland und Zypern geplant. 4.2 Frühe Hilfen im DKSB Die Angebote des DKSB im Bereich Frühe Hilfen setzen frühzeitig auf den Ressourcen der Eltern an. Gemeinsam mit den Eltern entwickeln sie Formen und Unterstützungsmöglichkeiten, die den Bedürfnissen der Kinder und Eltern entsprechen. Frühkindliche Entwicklung ist von größter Bedeutung für das ganze weitere Leben. Kinder erwerben in den ersten Lebensjahren lebensnotwendige motorische, soziale, emotionale, kommunikative und kognitive Fähigkeiten und Kompetenzen. In dieser Lebensphase werden auch wichtige Weichen für eine gesunde geistige, körperliche und seelische Entwicklung der Kinder gelegt. Aus neurophysiologischer und entwicklungspsychologischer Sicht öffnen sich in keinem anderen Lebensabschnitt so viele natürliche Entwicklungsfenster. Der Begriff frühzeitig bezieht sich einerseits auf die Entstehungsgeschichte einer Problemlage, damit schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt angemessene und wirksame Hilfsangebote eingeführt werden können. Andererseits bezieht sich der Begriff frühzeitig auf die biografische Entwicklungsphase der Kinder, d.h. Unterstützung und Hilfe möglichst von Geburt (wenn nicht von Schwangerschaft) an. 8

9 Im DKSB hat die Entwicklung Früher Hilfen eine lange Tradition und bildet somit einen Hauptschwerpunkt seiner Arbeit ab. Beispiele hierfür sind: Willkommenspakete und Willkommensbesuche Mütter-Väter-Cafés Schreibabyberatung Familienpaten Informations-, Anlaufs-, Kontakt- und Koordinierungsstellen. Die DKSB-Broschüre Frühe Hilfen im Deutschen Kinderschutzbund fachliche Standards, Verortung, Position, Praxisbeispiele ist nun überarbeitet auch in gedruckter Form ergänzt um unsere Resolution von 2014 und das Leitbild des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen erschienen. 4.3 Gewaltprävention in Einrichtungen Die Aufdeckung von Fällen, in denen Kinder der missbräuchlichen Gewalt von Erwachsenen ausgesetzt waren und somit sexuellen Missbrauch, körperliche oder seelische Gewalt in Einrichtungen und Diensten erfuhren, hat deutlich gemacht, dass Institutionen für Mädchen und Jungen nicht immer der Schutzraum sind und waren, der sie hätten sein müssen. Wie groß das Gefährdungspotenzial in Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, der Heimerziehung, der Schule, des Sports, der Jugendverbandsarbeit etc. tatsächlich ist, kann nicht abschließend eingeschätzt werden. Darüber gibt es leider bis heute keine verlässlichen Zahlen, weil Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber ihnen anvertrauten Kindern bisher stark tabuisiert war. Der DKSB will in seinen Einrichtungen und Diensten den Schutz von Mädchen und Jungen bestmöglich gewährleisten. So wird er in der Mitgliederversammlung 2015 den Beschluss Prävention von und Intervention bei einem vermuteten/tatsächlichen Machtmissbrauch und bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Diensten des DKSB zur Abstimmung vorlegen 2. Die hier formulierten Handlungsweisen bestätigen die Selbstverpflichtung des Verbandes für einen besseren Schutz von Kindern. 2 Dieser wurde mit der KST-Sonderinfo V/2015 am 1. April verschickt. 9

10 4.4 Beratungsleistungen Der DKSB hat für eine Vielzahl von Themenfeldern Beratungsleistungen entwickelt. Im Mittelpunkt stehen gemäß 8 SGB VIII die Belange von Kindern, insbesondere das Recht von Mädchen und Jungen auf Beteiligung, Beratung und eine eigenständige Unterstützung. Der Verband unterhält dafür fachspezifische Angebote. Kinder und Jugendliche im Zentrum Im Einklang mit Artikel 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (das beste Interesse des Kindes ist Handlungsleitlinie) stehen Kinder und Jugendliche im Zentrum der Beratungsleistungen des Deutschen Kinderschutzbundes. Sie sind so angelegt, dass Kinder und Jugendliche mitbestimmen und sich als Subjekte ihres Lebens und Handelns erfahren können. Die Beratungsangebote sind leicht zugänglich und niedrigschwellig, auf die Lebenswelt von Kindern bezogen und erleichtern so die Inanspruchnahme. Vorschläge und Ideen von Kindern und Jugendlichen werden aufgegriffen, z.b. direkte alters- und entwicklungsgerechte Beratungsmöglichkeiten für Kinder in den Einrichtungen und Diensten des DKSB oder Gesprächsangebote in Schulen (Schülersprechstunden). Unterstützung für Erwachsene Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer Entwicklung von Erwachsenen biologisch und sozial abhängig. Sie wollen und müssen mit ihnen kooperieren. 3 Hilfe für Mädchen und Jungen wird daher in aller Regel durch die Unterstützung ihrer wichtigsten Bezugspersonen unabdingbar. Neben der Erziehungs- und Familienberatung sind das Elterntelefon sowie die Kontakt- und Informationsstellen des DKSB wichtige Angebote, um frühzeitig und präventiv auf Fragestellungen und Problemlagen einzugehen. Sie sind aber auch wichtige Anlaufstellen, um sich über weiterführende und intensivere Hilfen aufklären zu lassen. Der DKSB fungiert für Mädchen, Jungen und ihre Eltern oftmals als Lotse durch das örtliche Angebots- und Hilfesystem. Ein wichtiges Moment bildet in diesem System auch die Beratung von Fachkräften anderer Professionen, mit denen Kinder in Kontakt kommen und die sie bei Bedarf auf entsprechende Hilfsangebote aufmerksam machen können. Die Beratung von Multiplikatoren wie Lehrer und 3 Vergleiche Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v.: Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Berlin

11 Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen oder Jugendleiter und Jugendleiterinnen bilden ein wichtiges Glied im Verbund von Hilfsangeboten. 4.5 Kampagnen Kontinuierlich entwickelte der Verband Kampagnen, um im öffentlichen Raum auf Gewalt gegen Kinder aufmerksam zu machen, denn die Ergebnisse der Studie über die Auswirkungen eines gesetzlichen Verbotes von Gewalt in der familiären Erziehung in Deutschland von Prof. Dr. Kai- D. Bussmann aus dem Jahre 2010, die die Einstellung von Eltern und Jugendlichen im Hinblick auf die Anwendung von Gewalt in der Erziehung untersucht hat, besagen, dass zwei bis drei Millionen Kinder bzw. Jugendlichen mindestens einmal in ihrem Leben Formen von Misshandlungen durch ihre Eltern erfahren haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Kinder und Jugendliche an die im Alter bis zu drei Jahren erlittenen Übergriffe nicht erinnern können. Dies wiegt umso schwerer, weil Misshandlungen laut weiterer Untersuchungen in diesem frühen Alter häufiger sind. Die Quote der Misshandelten dürfte somit noch höher liegen. Das Erleben und Miterleben von Gewalt beeinflusst gravierend die Entwicklung der Kinder. Gewalt zu erleben bzw. mitzuerleben, ist ein tiefer Eingriff in das Gefühl der Sicherheit. Er kann massive Folgen sowohl für die körperliche als auch psychische Gesundheit haben. Gewalt an Kindern und Jugendlichen geht uns alle an und der Schutz vor Gewalt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe! Dieses Bewusstsein und zivilgesellschaftliches Engagement kann durch Kampagnen gestärkt und unterstützt werden. 5. Kinderrechte ins Grundgesetz Der DKSB begrüßt alle Initiativen und Aktivitäten, die den besseren Schutz der Kinder vor Gewalt zum Ziel haben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 wurden die Beratung, die Beteiligung und die Beschwerdemöglichkeiten von Kindern im Rahmen eines präventiven Kinderschutzes weiter gestärkt. Nach wie vor sind Kinder von Gewalt und Vernachlässigung in hohem Maße betroffen. Davon zeugen die steigenden Zahlen in Bezug auf Inobhutnahmen sowie Fremdunterbringungen. Trotz der vielschichtigen Bemühungen durch das Bundeskinderschutzgesetz, Hilfen für Familien frühzeitig und umfangreich bereitzustellen, erleben wir eine Entwicklung, die hinter den Erwartungen an das Gesetz zurückbleibt. 11

12 Daher ist es dringend geboten, auch mit der Evaluierung des Bundeskinderschutzgesetzes Antworten auf diese Entwicklung zu finden. Zentrale Fragen sind dabei: Welche Aspekte führten zu diesem Anstieg? Waren die Reaktionen öffentlicher und freier Träger bei der Begleitung von Kindern und Jugendlichen berechtigt? Und was können wir tun, um Gewalt und Vernachlässigung von Kindern nachhaltig abzubauen? Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe äußern dabei einerseits eine große Verunsicherung, entweder zu früh oder zu spät zu handeln. Grund dafür ist ein hoher Rechtfertigungsdruck und nicht ausreichend zur Verfügung stehende passgenaue Hilfen. Aber auch die Zahl der Krisenfälle aufgrund riskanter Lebensverläufe, wie z.b. durch Kinderarmut, steigt. Andererseits äußern Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dass die Rechte der Kinder aufgrund der Rechtsabwägung zwischen den Rechten und Pflichten der Eltern sowie den Rechten des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und Gesundheit einer Überbetonung der im Grundgesetz verbrieften Elternrechte häufig unterliegen. Prof. Dr. Stefan Heilmann, Richter am Oberlandesgericht, bemerkt dazu: Es ist auch bedenklich, dass die Grundrechte des Kindes und das pflichtgebundene (!) Grundrecht der Eltern sich in Kinderschutzfällen neuerdings gegenüber - stehen sollen. 4 Das Elternrecht hat in unserer Verfassung einen hohen Rang. Kinderrechte finden wir jedoch im Grundgesetz nicht. Eine Neu-Gestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens ist durch ein individuelles Grundrecht des Kindes auf Förderung und Schutz durch den Staat und die Gesellschaft erforderlich, denn nur auf der Verfassungsebene entfaltet ein solches Recht die gewünschte Wirkung als Handlungsgrundlage für die sozialen Dienste, die Familien begleiten. Somit wird die rechtliche Position von Kindern Leitlinie der Gesellschaft. Nur so werden die ethischen Grundgedanken der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und den Lebenslagen, Problemsowie Konfliktsituationen der Eltern Rechnung getragen. 5 4 Heilmann, Prof. Dr. Stefan: Schützt das Grundgesetz die Kinder nicht? NJW 40/ Auszug aus dem Vorwort zur Stellungnahme im Rahmen der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes Verbandsspezifische Einschätzung zu den Auswirkungen des Gesetzes. Berlin, 11. Februar

13 Der DKSB fordert daher: Kinderrechte ins Grundgesetz verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung von Gewalt gegen Kinder Abbau gewaltbelasteter Strukturen im gesellschaftlichen, institutionellen und familialen Rahmen Stärkung der Rechtsansprüche auf Frühe Hilfen hinreichende und dauerhafte Finanzierung von Präventions- und Hilfsangeboten Evaluation und fachliche Weiterentwicklung notwendiger Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien Durchführung von Forschungsstudien zur Erfassung der Wirksamkeit von bisherigen Maßnahmen und Aktivitäten für einen besseren Schutz von Kindern. Berlin, 16. April 2015 Cordula Lasner-Tietze und Svenja Stickert Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) Für die Zukunft aller Kinder! Im DKSB, gegründet 1953, sind über Einzelmitglieder in ca. 430 Ortsverbänden aktiv und machen ihn zum größten Kinderschutzverband Deutschlands. Sie setzen sich gemeinsam mit über Ehrenamtlichen und rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Rechte und Interessen von Kindern sowie für Veränderungen in Politik und Gesellschaft ein. Der DKSB will Kinder stark machen, ihre Fähigkeiten fördern, sie ernst nehmen und ihre Stimme hören. Schwerpunkte seiner Arbeit sind Kinderrechte, Kinder in Armut und Gewalt gegen Kinder. Kontakt: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Schöneberger Str Berlin Tel (030) Fax (030) Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Wir bitten Sie, vor Weitergabe oder Abschrift der Stellungnahme im Ganzen oder in einzelnen Teilen sowie vor der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstigen Verwertung Kontakt mit dem Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.v. aufzunehmen. 13

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