Information ZT-Prüfung ZT-Befugnis
|
|
- Jonas Böhm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Information ZT-Prüfung ZT-Befugnis Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten Schönaugasse 7, 8010 Graz, Tel: 0316/ Fax: DW 25 Graz, Jänner 2017
2 Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis: 1) Abgeschlossenes Studium Grundvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Studium bzw. Fachhochschulstudium einer technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung, ein Architekturstudium im Rahmen der Akademie der angewandten und bildenden Künste, einer Studienrichtung der Bodenkultur oder eines Studiums irregulare Ingenieurgeologie, das an einer EWR-Universität absolviert oder nostrifiziert wurde. 2) Drei Jahre facheinschlägige Praxis Die Praxiszeit beträgt mindestens 3 Jahre, gerechnet nach Studienabschluss und kann zurückgelegt werden in einem Dienstverhältnis, als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst. Die Tätigkeit als freier Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG wird als "Angestelltenzeit" anerkannt, wenn die Dienstleistung persönlich unter der Leitung des Dienstgebers erbracht wurde. Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind zulässig. Die Praxis kann sowohl im In- als auch im Ausland zurückgelegt werden. Für Architektur und beutechnische Studien ist innerhalb der 3 Jahre auch 1 Jahr Praxis auf Baustellen (örtliche Bauaufsicht) notwendig. Bei der Prüfung der Ansuchen wird auf diese Spezialpraxis besonderes Augenmerk gelegt. Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist von der Gesamtpraxiszeit zumindest 1 Jahr auf dem Gebiet der Grenzvermessung notwendig. Der Praxisnachweis erfolgt durch ausführliche Praxis- bzw. Dienstzeugnisse. Art und Dauer der Beschäftigung müssen daraus klar hervorgehen. 3) Ziviltechnikerprüfung Informationen finden Sie auf den nächsten Seiten Ausgeschlossen von der Verleihung der Befugnis sind Personen die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde über deren Vermögen der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde denen die Befugnis aberkannt wurde die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Wie wird man ZiviltechnikerIn?
3 ZT-Prüfung Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung Das Ansuchen wird bei jener Kammer der ZiviltechnikerInnen gestellt, in deren Bereich der Bewerber / die Bewerberin seinen / ihren Wohnsitz hat. Liegt kein inländischer Wohnsitz vor, bei der Kammer der ZiviltechnikerInnen nach freier Wahl. Anhang 1: Zusammenstellung der Unterlagen für das Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung Ihr Ansprechpartner in der Kammer der ZiviltechnikerInnen Siegfried Wittmann, Tel (0316) DW 16, siegfried.wittmann@ztkammer.at Nach Einholung einer Stellungnahme eines/r Fachreferenten/in und der entsprechenden Beschlussfassung durch das Präsidium der Kammer wird das Ansuchen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) weitergeleitet. Bei positiver Erledigung durch das BMWFW werden die eingereichten Unterlagen und der Bescheid direkt an den/die Ansuchende/n zurückgesandt. Referent im Ministerium Bearbeitet wird das Ansuchen im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) von der Abteilung I/3, 1011 Wien, Stubenring 1. Gebühren Für die Bescheiderlassung werden vom BMWFW je nach Anzahl der Beilagen Euro 45,- bis Euro 70,- vorgeschrieben. ZT-Prüfung Nach Erhalt eines positiven Bescheids des BMWFW über die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist bei der zuständigen Landesregierung eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese wird in deutscher Sprache abgehalten. Eine Wiederholung der Prüfung ist zweimal möglich. Prüfungsgegenstände sind: Österreichisches Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre Berufs- und Standesrecht sowie die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften Referentin in der Stmk. Landesregierung Im Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Abteilung 15, 8010 Graz, Landhausgasse 7, zuständig: Marion Himmel, 5. Stock, Zimmer 540, Tel (0316) DW 26 74
4 Vorbereitungskurs ZT-Prüfung Organisation Als Vorbereitung für die ZT-Prüfung werden vom ZIVILTECHNIKER-FORUM spezielle Vorbereitungsseminare angeboten. Ort Die Seminare finden in den Räumen des ZIVILTECHNIKER-FORUMS, 8010 Graz, Schönaugasse 7, 3. Stock, statt. Frühjahrstermine März/April Allgemeiner Teil für alle Fachgebiete, auch für jene, für die es keinen Fachteil gibt sowie Fachteil Architektur und Raumplanung/Raumordnung Herbsttermine Oktober/November Fachteil Architektur und Raumplanung/Raumordnung, Fachteil Bauingenieurwesen, WIW/Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Erdwissenschaften, Ingenieurgeologie Dauer 14 Tage ganztags inkl. Samstag Kosten Allgemeiner Teil + Fachteil: Allgemeiner Teil: ca. Euro 1.960,- (zuzügl. 10 % USt) ca. Euro 1.150,- (zuzügl. 10 % USt) Voranmeldung/Anmeldung Im ZIVILTECHNIKER-FORUM, 8010 Graz, Schönaugasse 7/3. Ansprechpartnerin im ZIVILTECHNIKER-FORUM Michaela Grössing, Tel (0316) DW 17, michaela.groessing@zt-forum.at
5 ZT-Befugnis Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis Das Ansuchen um Verleihung der Befugnis wird bei jener Kammer der ZiviltechnikerInnen gestellt, in deren Bereich sich der Sitz der Kanzlei befinden wird. Anhang 2: Zusammenstellung der Unterlagen für das Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis Ihr Ansprechpartner in der Kammer der ZiviltechnikerInnen Siegfried Wittmann, Tel (0316) DW 16, Das Ansuchen um Befugnisverleihung wird nach einer Stellungnahme der Kammer dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt. Das BMWFW entscheidet über das Ansuchen mit Bescheid. Bearbeitungszeit Die Bearbeitung eines Ansuchens nimmt ca. 8 Wochen in Anspruch. Gebühren Im Rahmen der Neugründungsförderung (Informationen dazu im Anhang 2) besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Gebühren! Für die Bescheiderlassung werden vom BMWFW Gebühren in Höhe von ca. Euro 220,- vorgeschrieben. Eid Die Kammer erhält vom Ministerium eine Kopie des Befugnisbescheides und schreibt die Vorlage des Rundsiegels vor. Vor der Eidesablegung ist die Form des Siegels zu genehmigen. Muster für die Gestaltung des Rundsiegels sind in der Kammerdirektion erhältlich. Mit der Bestätigung der Kammer der ZiviltechnikerInnen über die Vorlage des Rundsiegels ist die Anmeldung zum Vereidigungstermin mit der Landesregierung, in dem der Kanzleisitz angestrebt wird, möglich. Terminvereinbarung Vereidigung - AnsprechpartnerInnen in den Landesregierungen Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, 8010 Graz, Landhausgasse 7, 5. Stock, Zimmer 540, Marion Himmel, Tel (0316) DW Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, A07, 9020 Klagenfurt, Mießtalerstraße 1, 6. Stock, Zimmer 621, Mag. Dr. Stephan Guzely, Tel (050) DW 17028
6 Kosten ZT-Befugnis Kammerumlage ruhende Befugnis 2017: Euro 1.125,- aktive Befugnis 2017: ab Euro 1.125,- (Mindestumlage für Umsätze des Jahres 2015 bis Euro ,-) NeueinsteigerInnen bezahlen in der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten keine Eintragungsgebühr. Startbonus Für neu eintretende Mitglieder gibt es einen besonderen Startbonus. Im ersten Berufsjahr wird die Kammerumlage um bis zu 67 % und im zweiten Berufsjahr um bis zu 33 % der regulären Kammerumlage ermäßigt. NeueinsteigerInnen Kammerumlage 1. Jahr: Euro 375,- Kammerumlage 2. Jahr: Euro 750,- Pensionsversicherung Seit sind ZiviltechnikerInnen im FSVG (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger) pensionsversichert. Wer ist ab wann versichert? Die Versicherungspflicht ist an die aufrechte Befugnis gebunden und besteht für alle selbstständig erwerbstätigen ZiviltechnikerInnen und die angestellten GeschäftsführerInnen von Ziviltechnikergesellschaften. Wie hoch sind die Beiträge? Der Beitragssatz beträgt im FSVG 20 % der ZT-Einkünfte. Der Mindestbeitrag für 2017 beträgt Euro 1.736,40 (reduzierte Beitragsgrundlage für NeugründerInnen), der Höchstbeitrag Euro ,-. Welche Leistungen gibt es? Die Pensionsversicherung nach dem FSVG unfasst Altersleistungen, Hinterbliebenenleistungen und Berufsunfähigkeitsleistungen. Näheres dazu finden Sie im Internet unter Krankenversicherung Seit dem Jahr 2000 ist jedes Einkommen (auch Ihr ZiviltechnikerInnen-Einkommen) der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Hiefür gibt es drei gesetzliche Möglichkeiten: ASVG, GSVG oder Gruppenvertrag der Kammern der Freien Berufe. Die gesamten Jahreskosten einer ZiviltechnikerInnenbefugnis (Vergleich aktive und ruhende Befugnis) finden Sie im Anhang 2.
I N F O R M A T I O N E N Z U M A N S U C H E N U M V E R L E I H U N G D E R Z I V I L T E C H N I K E R B E F U G N I S
I N F O R M A T I O N E N Z U M A N S U C H E N U M V E R L E I H U N G D E R Z I V I L T E C H N I K E R B E F U G N I S I. ANSUCHEN UM VERLEIHUNG DER ZT-BEFUGNIS: 1. Allgemeine Informationen * Ansuchenablauf
MehrKammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg Kaarstraße 2/II A-4040 Linz Tel. 0732/ Fax 0732/
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg Kaarstraße 2/II A-4040 Linz Tel. 0732/73 83 94-0 Fax 0732/73 83 94-4 Mail linz@arching-zt.at www.arching-zt.at 1.1 Das Ansuchen
MehrZUSAMMENSTELLUNG DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN FÜR DAS ANSUCHEN UM VERLEIHUNG DER ZIVILTECHNIKERBEFUGNIS FÜR EU-EWR-CH-ARCHITEKTEN, NIEDERLASSUNG
ZUSAMMENSTELLUNG DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN FÜR DAS ANSUCHEN UM VERLEIHUNG DER ZIVILTECHNIKERBEFUGNIS FÜR EU-EWR-CH-ARCHITEKTEN, NIEDERLASSUNG Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem 3. Abschnitt des
MehrAnsuchen in Ziviltechniker-Angelegenheiten
Ansuchen in Ziviltechniker-Angelegenheiten ANSUCHEN UM ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG: 1. Allgemeine Informationen * Ansuchensablauf 2. Voraussetzungen * fachliche Befähigung 3. Unterlagen zum Ansuchen um Zulassung
MehrKammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für r Tirol und Vorarlberg
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für r Tirol und Vorarlberg informiert am 13.11.2007 Dipl.-Ing. Alfred R. Brunnsteiner Vorarlberg 1 Wer ist die Vorarlberg und wer sind die Mitglieder? Die
MehrBundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion I / Wien, Stubenring 1
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg Kaarstraße 2/II A-4040 Linz Tel. 0732/73 83 94-0 Fax 0732/73 83 94-4 Mail linz@arching-zt.at www.arching-zt.at 1. Allgemeine
MehrSOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016
SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00
MehrI N F O R M A T I O N E N Z U M A N S U C H E N U M Z U L A S S U N G Z U R Z I V I L T E C H N I K E R P R Ü F U N G
I N F O R M A T I O N E N Z U M A N S U C H E N U M Z U L A S S U N G Z U R Z I V I L T E C H N I K E R P R Ü F U N G I. ANSUCHEN UM ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG: 1. Allgemeine Informationen * Ansuchenablauf
Mehrbaustein 3 Der Ziviltechniker
baustein 3 Der Ziviltechniker 1. Definition des Ziviltechnikers 2. Umfang der Ziviltechnikerbefugnis 3. Der Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson 4. Spektrum der Bereiche, in denen Ziviltechniker
MehrVorbereitungskurs und Befähigungsprüfung für Ingenieurbüros
WKO Oberösterreich Fachgruppe Ingenieurbüros zh Frau Martina Eisenhuber T 05-90909-4721, F 05-90909-4729 Hessenplatz 3 E ingenieurbueros@wkooe.at 4020 Linz W www.ingenieurbueros.at Vorbereitungskurs und
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren
MehrZIVILTECHNIKERKURS - INNSBRUCK GRUNDKURS FÜR BAUINGENIEURE, KULTURTECHNIK + VERMESSER ARCHITEKT DIPL.-ING. HUGO SCHÖPF
ZIVILTECHNIKERKURS - INNSBRUCK GRUNDKURS FÜR BAUINGENIEURE, KULTURTECHNIK + VERMESSER ARCHITEKT DIPL.-ING. SCHÖPF Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Wie der Kammer seitens der Landesbaudirektion
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrIndustrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße Emden Antrag
Eingangsstempel / Eingangsvermerk Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Ringstraße 4 26721 Emden Antrag zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r auf dem Gebiet
MehrÜberleitung WE-Pensionsfonds FSVG
Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Pensionsversicherung NEU im FSVG Feststellungsbescheide Fristen Anträge B. Wisleitner Seite 1 Überleitung ab 1.1.2013 Beitragspflicht im FSVG ab 1.1.2013 Pensionsauszahlung
MehrDIE GESETZLICHE PENSIONSVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
DIE GESETZLICHE PENSIONSVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH MIT BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SELBSTÄNDIGEN Quantitative Entwicklung gesetzliche Regelungen Herausforderungen Berlin - 02. März 2012 Josef Bauernberger
Mehrrundschreiben für Architekten und Ingenieurkonsulenten von Tirol und Vorarlberg
rundschreiben für Architekten und Ingenieurkonsulenten von Tirol und Vorarlberg Der Kammervorstand und die Mitarbeiterinnen der Kammerdirektion wünschen Ihnen frohe Weihnachten, sowie viel Glück, Gesundheit
MehrPflegegeldstufe
An das Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten Kumpfgasse 23-25 9020 Klagenfurt am Wörthersee Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wechsel einer selbständigen
MehrSOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT
SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 9/2017 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage September 2017 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner
MehrAnlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015
Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone
MehrParitätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Absender/Zustelladresse: An die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Grohgasse 3, 2.Stock 1050 Wien Antrag auf Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter
MehrKurzfristige Handwerkstätigkeit in Österreich (bis zu sechs Monaten)
Kurzfristige Handwerkstätigkeit in Österreich (bis zu sechs Monaten) A. Gewerbeberechtigung Nach den europarechtlichen Grundfreiheiten und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit sind deutsche und österreichische
MehrORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK
MehrFÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI
GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das
MehrSeite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen
Ausgabe 21 05.07.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und
MehrDas Ziviltechnikergesetz 1993 ZTG, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 137/2005
Das Ziviltechnikergesetz 1993 ZTG, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 137/2005 Artikel I Bundesgesetz über Ziviltechniker 1. ABSCHNITT Ziviltechniker Begriff 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker
Mehr1. Bestellungsantrag. Wirtschaftsprüfer.
1. Bestellungsantrag An die Kammer der Wirtschaftstreuhänder E-Mail: mikes@kwt.or.at Schönbrunner Straße 222-228/Stg. 1/6. OG/Top 2 1120 Wien Familien-und Vorname(n): Mitgliedsnummer: Ordentlicher Wohnsitz:
MehrWIE WERDE ICH ZIVILTECHNIKER
(c) Michael Zaic WIE WERDE ICH ZIVILTECHNIKER Tipps und Infos für Schüler und Studierende - Berufseinstieg - Karriere als ZT - Unterstützung durch die Kammer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
MehrZulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Zulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Der Akademische Senat der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
MehrAntrag zur Zertifizierung
STZ INTERZERT, Steinbeis-Transferzentrum INTERZERT Antrag zur Zertifizierung Deutschland Fon: +49 6343 9511 63 E-Mail: info@interzert.com Korrespondenzadresse Schweiz Althardstraße 60 CH 8105 Regensdorf
MehrPDF-Version. FAQs für Selbstständige
PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der
Mehr12419/AB. vom zu 12915/J (XXV.GP) In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr /J betreffend
DR. HARALD MAHRER Bundesminister 12419/AB vom 28.06.2017 zu 12915/J (XXV.GP) 1 von 4 Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 28. Juni 2017 Geschäftszahl (GZ): BMWFW-10.101/0216-IM/a/2017
MehrGeschäftsführer/in Bestellung:
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif A L: Andrea Käfer, Tel.
MehrKAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN FÜR OÖ UND SBG. Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg
KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN FÜR OÖ UND SBG KAMMER DER ArchitektInnen IngenieurkonsulentInnen Freiberufliche TechnikerInnen = ZiviltechnikerInnen RECHTLICHE GRUNDLAGEN Ziviltechnikergesetz
MehrEinbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung
Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. März 2017 Fachbereich:
MehrFamilienname/Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Pflegegeldstufe 3 4 5 6 7
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( Wechsel einer selbständigen Betreuungskraft oder zusätzliche selbständige Betreuungskraft
MehrGeprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK) Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (IHK)
Geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK) Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (IHK) Wochenendlehrgang berufsbegleitend in 13 Monaten zum Ziel inkl. kostenfreiem Auffrischungsseminar Rechnungswesen sowie Vorbereitung
MehrStaatsbürgerschaftsgesetz Verein Fibel
Staatsbürgerschaftsgesetz 27.2.2015 Verein Fibel Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 1 Erwerb durch Abstammung Wenn, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, die Mutter Österreicherin der
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrAntrag. zur Aufnahme in die öbv-liste. Experte für Betontechnik. Antragsteller: NACHNAME/Vorname/Titel:... Geburtsdatum:... Geburtsort:...
Antrag zur Aufnahme in die öbv-liste Experte für Betntechnik An die Österreichische Bautechnik Vereinigung (öbv) Karlsgasse 5 A-1040 Wien ffice@bautechnik.pr Hiermit wird die Aufnahme in die öbv-liste
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert
MehrMerkblatt zur Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte ohne berufliche Fortbildung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung BerufsHZVO
Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Merkblatt zur Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte ohne berufliche Fortbildung nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung
MehrWIFI-RECHNUNGSWESEN-Ausbildung 2017/2018. Buchhaltung 1 (= Buchhaltung für Anfänger)
WIFI-RECHNUNGSWESEN-Ausbildung 2017/2018 Buchhaltung 1 (= Buchhaltung für Anfänger) Gesamtkompetenz: Tagesabschluss Theorie und Grundbegriffe, rechtliche u. organisatorische Rahmenbedingungen, laufende
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrSCHÜLERBEIHILFENREFERAT
SCHÜLERBEIHILFENREFERAT An die allgemein bildenden höheren Schulen, ER I: 307 berufsbildenden mittleren und ER II: 316 höheren Schulen sowie mittleren und höheren ER III: 316 Anstalten der Lehrer- und
MehrMeister- und Befähigungsprüfungen
Meister- und Befähigungsprüfungen Bildungs- und Arbeitsmarktperspektive Mag. Christian Machalik 27. Jänner 2012 Kontext Positive Absolvierung der Meisterprüfung (bei freien Handwerken) und Befähigungsprüfung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 11. September 1992 197. Stück 572. Verordnung: Studienförderung für Studierende
MehrSOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT
SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 8/2016 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage August 2016 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner
MehrNICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
MehrM e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen
Mehr94. Verordnung der Landesregierung vom
Postentgelt bar bezahlt 247 Jahrgang 2001 Herausgegeben am 7. November 2001 44. Stück 94. Verordnung: Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung 95. Verordnung: Kärntner Fischereiaufsichtsprüfungsverordnung
MehrParitätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Absender/Zustelladresse: An die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe Grohgasse 3, 2. Stock 1050 Wien Antrag auf Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter
MehrORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT
MehrGewerbeanmeldung (juristische Person)
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif oder Bestätigung NEUFÖG
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN
Stand: 1. Jänner 2017 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017
MehrGewerbeanmeldung (juristische Person)
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif oder Bestätigung NEUFÖG
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN
Stand: 5 Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrLehramt am Gymnasium: Informationen zum Staatsexamen nach GymPO I Vortrag vom 08. März 2016
Lehramt am Gymnasium: Informationen zum Staatsexamen nach GymPO I Vortrag vom 08. März 2016 Examensprüfung nach GymPO I Die staatliche Abschlussprüfung, welche vom Landeslehrerprüfungsamt (LLPA), Außenstelle
MehrNützen Sie Ihre Stärken!
Sozialversicherung für JungunternehmerInnen (Stand: 2017) Personenkreis: EinzelunternehmerIn bzw. eingetragene/r UnternehmerIn (mit Gewerbeberechtigung) Alle GesellschafterInnen einer OG mit Gewerbeberechtigung
MehrLehramt am Gymnasium: Informationen zum Staatsexamen nach GymPO I Vortrag vom 16. März 2017
Lehramt am Gymnasium: Informationen zum Staatsexamen nach GymPO I Vortrag vom 16. März Examensprüfung nach GymPO I Die staatliche Abschlussprüfung, welche vom Landeslehrerprüfungsamt (LLPA), Außenstelle
MehrAnerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe:
MehrInhaltsverzeichnis. Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Teil 1: Berufs- und Gesellschaftsrecht I.
Vorwort Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis III V XIII XIX Teil 1: Berufs- und Gesellschaftsrecht I. Einleitung 3 II. Berufsrechtliche Zulassung von Gruppenpraxen 8 A. Überblick
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert
MehrInformation zur Zulassung
Information zur Zulassung Version 1 vom 01.12.2017 MA Sales Management (Fachhochschule CAMPUS 02) Studiengangskennzahl 0557 Einleitung Gemäß 4 Abs 4 FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem
MehrBundesgebühr und Verwaltungsabgabe
Bundesgebühr und Verwaltungsabgabe lt. Tarif (Name und Anschrift des (der)gewerbeinhabers(in) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt Abt. Baurecht und Gewerberecht Wasserrecht Paulitschgasse 13 9020
Mehr8727 Lehrgang für Fremdenführer
In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Mehr9010 Klagenfurt 9500 Villach
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Soziales, Jugend, Familie u. Frau Betreff: Gewährung von HEIZKOSTENZUSCHÜSSEN für die Heizperiode 2006/2007 DURCHFÜHRUNGSERLASS Datum: 13.09.2006 Zahl: 13-SH-35/136-2006
MehrNachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum
MehrImpressum: Österreichischer Blasmusikverband (ÖBV) Blasmusikzentrum Schlossstraße 1 A-3311 Zeillern. Seite 2
Die Verdienst- und Ehrenzeichen des Österreichischen Blasmusikverbandes Auflage November 2013 Impressum: Österreichischer Blasmusikverband (ÖBV) Blasmusikzentrum Schlossstraße 1 A-3311 Zeillern Zusammenstellung
MehrAntrag auf Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt / in einem MVZ
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Praxisstempel Hinweis: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen als geschlechtsneutrale Bezeichnung die männliche Form verwendet.
MehrRichtlinie Bildungsgeld update
Richtlinie Bildungsgeld update Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2016 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den
MehrFahrschullehrerakademie Gernot Rittner
Fahrschullehrerakademie Gernot Rittner Inhalt Voraussetzungen Ansuchen Ausbildung Lehrplanseminare Praxisersatz Seminare Voraussetzungen Besitz eines Führerscheines seit mindestens 3 Jahren der angestrebten
MehrAntrag auf Anstellung eines Psychotherapeuten bei einem Vertragspsychotherapeuten / in einem MVZ
Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Praxisstempel Hinweis: Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen als geschlechtsneutrale Bezeichnung die männliche Form verwendet.
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrDas Pflichtpraktikum
Das Pflichtpraktikum Die verordneten Lehrpläne sowohl für die Höhere Lehranstalt, die Fachschule als auch für das Kolleg für Mode sehen ein Pflichtpraktikum vor. Zeitraum für das PP: Höhere: zwischen 3.
MehrGrundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA
1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses
MehrFachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.
Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-63.pdf)
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3387 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1990 Ausgegeben am 16. August 1990 214. Stück 535. Verordnung: Änderung der Verordnung
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrMITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN. Studienjahr 2017/2018 Ausgegeben am 17. Oktober 2017 Stück 3
MITTEILUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT FÜR ANGEWANDTE KUNST WIEN Studienjahr 2017/2018 Ausgegeben am 17. Oktober 2017 Stück 3 5. VERLAUTBARUNG: VERORDNUNG DES REKTORATS ÜBER DIE STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG 6.
MehrChristina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........
MehrDAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG
DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
Mehr768a. Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S.
VO 2. Dienstprüfung Gemeindediakone und Jugendreferenten 768a 768a. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Gemeindediakoninnen
MehrWer die Wahl hat, hat die Qual
Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2010/2011 1. Übungsfall - Lösung An die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Andreas-Hofer-Straße 6 3100 St. Pölten Antragsteller: Joachim J Birkenweg 5 4040 Linz wegen: Eintragung
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrAntrag auf Heizkostenzuschuss 2016
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen Michael-Gaismair-Str. 1 6020 Innsbruck Tel. 0512/508/3692 oder 3693, Fax 0512/508/742635 E-Mail: tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at
MehrJBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5. I.. BUNDESMINISTERIUM FUR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ZI. _. 2
MehrZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5)
ZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5) Tritt für eine ZT der Mutterschutz ein, kann sich dies nicht nur auf das bestehende Krankenversicherungsverhältnis auswirken, sondern ist insbesondere auch
MehrIHK Ratgeber Fachkunde Taxen- und Mietwagen
IHK Ratgeber Fachkunde Taxen- und Mietwagen Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Vortätigkeit Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz Schlossstraße 2 56068 Koblenz www.ihk-koblenz.de
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrPersonenbezogene Statistiken 2016
STATISTIK 206 Fotolia.com Personenbezogene Statistiken 206 Die Ergebnisse für 206 zeigen unter anderem, dass 3.484.000 beschäftigten Personen 3.526.000 Beschäftigungsverhältnisse gegenüberstehen; 3,9 Prozent
Mehr