Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Psychiatrie
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- Paula Hertz
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1 Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Psychiatrie Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat am 20. September 2011 in ihrer 264. Vorstandssitzung die modifizierte DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheitsund (Kinder-)Krankenpfleger/innen für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste (Operationsdienst / Endoskopiedienst), Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie beschlossen. Sie trat zum 1. Oktober 2011 in Kraft. Alle Weiterbildungen, die ab begonnen haben, müssen nach der DKG- Empfehlung, gültig ab , durchgeführt werden. Die Umsetzung des Lernbereichskonzeptes ist mit einer Übergangsfrist von insgesamt zwei Jahren definiert, d. h. diese gilt für den Zeitraum bis Während dieser Zeit können Weiterbildungen wie bisher die Struktur der Lehrfächer und Übungsbereiche anwenden. Spätestens ab müssen die Lernbereiche und Themenfelder umgesetzt werden. Weiterbildungen, die vor dem begonnen haben, sind nach der jeweiligen, zuletzt gültigen Fassung, DKG-Empfehlung durchzuführen. Bei Weiterbildungsstätten, die am mit Genehmigung der DKG anerkannt wurden, wird auf die Vorlage eines neuen Antrags verzichtet.
2 2 Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen der DKG-Weiterbildungsempfehlung Anerkennung Zu 2 Absatz 2: Eine außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung erworbene, abgeschlossene Weiterbildung wird im Einzelfall auf Gleichwertigkeit geprüft. Dies gilt beispielsweise bei Anfragen von Pflegenden aus Österreich mit abgeschlossener pflegerischer Weiterbildung Psychiatrie, die im Geltungsbereich der DKG-Empfehlung anerkannt werden soll. Die Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn während der Weiterbildung die Schwerpunkteinsätze, zeitlichen Rahmenbedingungen und theoretischen Inhalte vergleichbar mit der gültigen DKG-Empfehlung erfüllt wurden. Pflegekräfte, die eine individuelle Anerkennung anstreben, müssen folgende Unterlagen bei der DKG einreichen (Ausnahme: Bayern, hier Ansprechpartner Bayerische Krankenhausgesellschaft): - Anerkennung, d. h. Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung und Zeugnis/Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, nach dem Krankenpflegesetz/ der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung bzw. Altenpflegegesetz, - Weiterbildungszeugnis (Zeugnis, Diplom und sonstige Nachweise), - Nachweis über den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Weiterbildung in Theorie und Praxis, - Arbeitsbescheinigung einer in Deutschland aufgenommenen Tätigkeit als Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, (Altenpflegerin/Altenpfleger nur für die Fachgebiete Pflege in der Onkologie, Psychiatrie, Rehabilitation), - ggf. Heiratsurkunde. Die Nachweise sind in Form von beglaubigten Kopien zu erbringen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind durch staatlich anerkannte Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen. Gegebenenfalls erteilt die DKG die individuelle Genehmigung zu einer verkürzten Weiterbildung auf Antrag der Leitung der Weiterbildung.
3 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten 3 Strebt eine Weiterbildungsstätte die Anerkennung der DKG für eine pflegerische Weiterbildung an, so sind die vollständigen Antragsunterlagen mindestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn und nur in Ausnahmefällen maximal drei Monate nach Weiterbildungsbeginn der DKG vorzulegen. Eine rückwirkende (nach Weiterbildungsbeginn, s.o.) Anerkennung von Weiterbildungsstätten ist nicht möglich. Zu 4 Absatz 2 Nummer 2: Geeignete Einsatzorte/-bereiche sind definiert über die Mindestanforderungen für das jeweilige Fachgebiet. Werden die Anforderungen z. B. von einem Verbundkrankenhaus nicht erfüllt, sind externe Einsätze für die Teilnehmer 1 bei einem anderen der Verbundkrankenhäuser einzuplanen. Für den Bereich der Psychiatrie sind als Weiterbildungsstätten Krankenhäuser/Einrichtungen geeignet, die über folgende Abteilungen verfügen: Allgemeinpsychiatrie Sucht Gerontopsychiatrie Psychosomatik/Psychotherapie Zusätzlich: Mindestens zwei der folgenden Bereiche: Institutsambulanz, Tagesklinik, Kinder- und Jungendpsychiatrie, Forensik. Zu 4 Absatz 2 Nummer 3: Hinsichtlich der Anhaltszahl zwischen Praxisanleiter und Weiterbildungsteilnehmer soll jene für den Bereich der Krankenpflegeausbildung/ Kinderkrankenpflegeausbildung berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für zehn Weiterbildungsteilnehmer ein Praxisanleiter zur Verfügung steht. Jede(s) an der Weiterbildung beteiligte Krankenhaus/Einrichtung muss hierbei die praktische Weiterbildung durch qualifizierte Praxisanleiter sicherstellen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich in einem Krankenhaus/Einrichtung mit anerkannter Weiterbildungsstätte entsprechend qualifizierte Praxisanleiter zur Verfügung stehen 2. Tritt ein Krankenhaus/eine Einrichtung neu dem Weiterbildungsverbund bei und steht zu diesem Zeitpunkt noch keine Praxisanleiterin/kein Praxisanleiter zur Verfügung, so werden die Weiterbildungsteilnehmer durch die Praxisanleiter der Weiterbildungsstätte betreut. Nach Ablauf des ersten Kurses muss eine Qualifizierung zur Praxisanleitung zu- 1 Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird immer nur die männliche Schreibweise verwendet; diese bezieht die weibliche Form in gleicher Weise mit ein. 2 vgl. DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung/ Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 Beschluss des Vorstandes der DKG vom 30. März 2006, das Krankenhaus 5/2006, Seite 456.
4 4 sätzlich zur jeweiligen Weiterbildung erfolgen bzw. vorliegen. Mindestens eine Person mit beiden Qualifikationen muss als Praxisanleitung für die folgenden Kurse im jeweiligen Krankenhaus/Einrichtung benannt sein: 1. Erster Jahrgang nach neuer Verbundaufnahme: Die Praxisanleitung wird der Weiterbildungsstätte übertragen (wie bisher). 2. Zweiter Jahrgang: Es muss mindestens eine Person mit abgeschlossener Weiterbildung des Fachgebietes im Hause tätig sein. Die Praxisbegleitung wird dann, von dem unter Punkt 1 fachweitergebildeten Mitarbeiter durchgeführt, unter pädagogisch didaktischer Beratung und Begleitung der Weiterbildungsstätte. 3. Dritter Jahrgang: Es muss ein vollständig qualifizierter Praxisanleiter (Fachweiterbildung plus Praxisanleiterqualifikation) am Haus beschäftigt sein. Die erforderlichen pädagogischen und didaktischen Qualifikationen, die neben der erfolgreich absolvierten Fachweiterbildung erforderlich sind, können auch anhand von geeigneten Aufbauseminaren nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass auch durch die Teilnahme an einer modular gestalteten Praxisanleiterqualifikation ein Nachweis über den geforderten Inhalt und Umfang geführt werden kann. Zu 4 Abs. 2 Nummer 4 Die Leitung der Weiterbildung muss eines der in der DKG-Empfehlung benannten Qualifikationsmodelle erfüllen und entsprechend nachweisen. Die Entscheidung zur Anerkennung hierüber obliegt grundsätzlich der DKG. Sollte ein Arzt in der jeweiligen pflegerischen Weiterbildung als Leitung benannt werden, muss er die Facharztanerkennung für das entsprechende Fachgebiet erworben haben. Jegliche Änderungen sind der DKG zeitnah mitzuteilen. Ändert sich der Dozentenpool, liegt dies ausschließlich in der Verantwortung der Leitung der Weiterbildungsstätte, d. h. Punkt 6 des Antrages ist nicht erneut bei der DKG einzureichen. Die Dozentenqualifikation und die Zuordnung zum jeweiligen Lernbereich müssen allerdings auf Nachfrage jederzeit der DKG vorgelegt werden können. Die Dozenten müssen bei der Leitung der Weiterbildungsstätte die erworbene Qualifikation belegen. Es liegt in der Verantwortung der Leitung der Weiterbildungsstätte, für alle Dozenten die entsprechenden Qualifikationen nachweisen zu können.
5 5 Voraussetzungen für die Teilnahme Zu 5 Nummer 1 und 2: Als Zugang für die Weiterbildungen sind mindestens sechs Monate Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet als Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheit- und Kinderkrankenpfleger/in Voraussetzung. Für die Weiterbildung Psychiatrie gilt als Zugangsvoraussetzung ebenso eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz von Die Entscheidung, ob eine Einsatzzeit als adäquat anerkannt wird, trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte. Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung Zu 7 Abs. 2: Der Lehrgang dauert in der Regel zwei Kalenderjahre und umfasst mindestens 720 Stunden Unterricht (wobei eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert); davon können maximal 25% (also 180 Stunden) in Formen des selbstgesteuerten Lernens und/oder E- Learning durchgeführt werden. Im Rahmen der 720 Stunden muss das Lernbereichskonzept der jeweiligen Weiterbildung umgesetzt werden. Zu 7 Abs. 2 Nummer 1: Definition Unterricht: Unterricht ist die Gesamtheit der didaktisch geplanten, sowohl thematisch abgrenzbaren, als auch zeitlich hinreichend umfassenden Sequenzen des Lehrens und Lernens im Kontext pädagogischer Institutionen. 3 Die theoretischen Inhalte der jeweiligen pflegerischen Fachgebiete in der DKG- Empfehlung sind in den entsprechenden Lernbereichen und Themenfeldern abgebildet. Diese stellen die Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Weiterbildungskonzeptes dar. Die mindestens 720 Stunden theoretischer Unterricht sind die Basis für die praktische Weiterbildung. Der theoretische Unterricht kann Gruppen- und/oder Einzelunterricht beinhalten und an unterschiedlichen Lernorten stattfinden. Als Lernorte gelten Umgebungen, die Erwachsene zum Lernen aufsuchen. Lernorte können Seminarräume, Bibliotheken, Praxisorte, Ausstellungen, etc. sein und werden von der Leitung der Weiterbildung festgelegt. Qualitätskriterien für den Lernort sind u.a. seine Funktionalität und Zweckmäßigkeit. Lernprozesse sollen an Lernorten stimuliert werden können, um der beruflichen Realität stärker Rechnung zu tragen. Bei der Gestaltung des Lehrplanes für den Unterricht ist so zu verfahren, dass die Weiterbildungsteilnehmer bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht die vorgeschriebene Stundenzahl (mindestens 720 Stunden) erreichen. Die Planung der Soll-Stunden sollte einen evtl. Unterrichtsausfall (z.b. Krankheit, Urlaub usw.) berücksichtigen (Netto- Prinzip) 4. 3 Tenorth, H.-E., Tippelt, R. Lexikon Pädagogik Unter Netto-Prinzip wird die tatsächlich geleistete individuelle Stundenzahl eines Teilnehmers verstanden: Theorie mind. 720 Stunden, Praxis mind Stunden (siehe Beispiele 10 Abs.1).
6 6 Zu 7 Abs. 2 Nummer 2: Praktische Weiterbildung: Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens Stunden. Diese gliedern sich in festgelegte Pflicht- und Wahlpflichteinsätze (siehe DKG-Empfehlung: Obligatorische und optionale Einsätze). Sämtliche Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung etc.) sind bei der Ermittlung der realen Einsatzzeiten zu berücksichtigen (Netto-Prinzip). Im Falle der Unterschreitung der Mindestvorgaben von Stunden gelten die Regelungen des 10 der Weiterbildungsempfehlung. Sinnvolle und zielführende Auslandshospitationen bis zu vier Wochen liegen in der Verantwortung der Weiterbildungsleitung. Bei Auslandspraktika, die länger als vier Wochen dauern, muss die Weiterbildungsleitung rechtzeitig vorher (mindestens acht Wochen vor dem Praktikum) mit der DKG Rücksprache nehmen. Sie sind durch den Teilnehmer und über die Weiterbildungsstätte, bei der der externe Einsatz durchgeführt wird, mit Zeiten zu bestätigen und müssen die Inhalte ausweisen, die während des Praktikums vermittelt werden. Zu 7 Abs. 4: Aufnahme in den Weiterbildungsverbund: Strebt ein Krankenhaus/eine Einrichtung einen Verbund mit einer Weiterbildungsstätte an, die die Anerkennung der DKG für eine pflegerische Weiterbildung besitzt, so sind die vollständigen Antragsunterlagen (Kooperationsvertrag und Anlagen 1 bis 3) zur Verbundaufnahme der jeweiligen Einrichtung mindestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn, in Ausnahmefällen bis drei Monate nach Beginn, der DKG vorzulegen. Eine rückwirkende Aufnahme (mehr als drei Monate nach Weiterbildungsbeginn) von Krankenhäusern/Einrichtungen in den Verbund ist nicht möglich. Für den Eingang bei der DKG ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Mindestanforderungen: Krankenhäuser, die der Weiterbildungsstätte angeschlossen sind oder werden, jedoch nicht die erforderlichen Mindestanforderungen gemäß 4 Absatz 2 Nummer 2 nachweisen können, müssen durch externe Einsätze der Weiterbildungsteilnehmer sicherstellen, dass den Vorgaben nach Anhang Teil II, 2 Pkt. 2.1 Folge geleistet wird. Die Leitung der Weiterbildung genehmigt den Einsatzplan für die praktische Weiterbildung der Teilnehmer. Die Pläne zu den Praxiseinsätzen müssen vor oder bis maximal sechs Wochen nach Beginn der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen. Veränderungen der Einsatzpläne bedürfen der Zustimmung der Leitung der Weiterbildung. Hierbei dürfen die zeitlichen Vorgaben für die einzelnen praktischen Einsätze in den Weiterbildungsbereichen nicht unterschritten werden. Für die praktischen Einsätze stehen alle dem Verbund zugehörigen Krankenhäuser/Einrichtungen zur Verfügung.
7 7 Unterbrechungen Zu 10 Abs. 1 und 2: Unterbrechung wegen Schwangerschaft: Unterbrechung der Weiterbildung auf Grund einer Schwangerschaft kann bis zur maximalen Dauer von acht Wochen auf den gesamten Weiterbildungslehrgang angerechnet werden (siehe hierzu auch Regelungen Mutterschutzgesetz). Auf Antrag einer Weiterbildungsteilnehmerin verlängert sich die Weiterbildung um die Zeit des Mutterschutzes und ggfs. um die Elternzeit. Der Antrag der Weiterbildungsteilnehmerin 5 ist bei der Leitung der Weiterbildung zu stellen. Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit: Bei der Fehlzeitenberechnung sind die von der DKG-Empfehlung mindestens beschriebenen Stunden in Theorie und Praxis zugrunde zu legen. Um die von der DKG geforderte Mindeststundenzahl zu erreichen, trägt die Leitung der Weiterbildungsstätte dafür Sorge, dass die durch Arbeitsunfähigkeit entstehenden Fehlzeiten in Höhe von max. 10 Prozent in der Weiterbildung fachbezogen ausgeglichen werden. Beispiele: Eine Weiterbildungsstätte bietet gesamt 740 Stunden Unterricht in der Theorie an (20 Stunden Puffer, um die möglichen Fehlzeiten abzufangen). Ein Teilnehmer erkrankt und kann nicht an einem Teil der Theorieunterrichte teilnehmen. Fall I: Er fehlt 20 Stunden. Die zulässigen Fehlzeiten von 72 Stunden (=10 Prozent der Mindesttheoriestunden) werden nicht verletzt. Die Weiterbildung muss nicht verlängert werden; der Teilnehmer erreicht die geforderte Mindeststundenzahl von 720. Fall II: Er fehlt 60 Stunden. Damit überschreitet er die maximale Grenze von 72 Stunden (zulässige Fehlzeit 10 Prozent = 72 Stunden, berechnet von der Mindeststundenzahl) nicht. Er erhält keine Verlängerung der Weiterbildung, muss aber die Stunden in geeigneter Form nacharbeiten. Die Leitung der Weiterbildung stellt sicher, dass der entsprechende Stundenumfang und Inhalte nachgeholt werden können. Fall III: Der Teilnehmer fehlt 80 Stunden. Die zulässigen Fehlzeiten von 72 Stunden wurden überschritten. Die Weiterbildung muss verlängert werden. Härtefallregelung: Ein Härtefall liegt allenfalls dann vor, wenn sonstige von dem Weiterbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Umstände (z.b. institutionsbedingte Fehlzeiten) ihn hindern, an der Weiterbildung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass an die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalles ein strenger Maßstab anzulegen ist - die schriftliche und mündliche Prüfung müssen hierbei jedoch nach zwei Jahren absolviert werden. 5 Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird nur die weibliche Schreibweise verwendet; diese bezieht die männliche Form in gleicher Weise mit ein.
8 8 Die noch fehlenden praktischen Anteile der Weiterbildung und die praktische Prüfung werden demgegenüber erst nach dem Ende der Ausfallzeit absolviert. Sonstige Unterbrechungen: Die Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten Pflegezeit kann eine Verlängerung der Lehrgangsdauer bewirken. Die Entscheidung darüber, inwieweit in einem solchen Einzelfall das Weiterbildungsziel gewährleistet ist oder nicht, obliegt der Leitung der Weiterbildung. Wiederaufnahme: Eine Wiederaufnahme mit Anerkennung der bisherigen Weiterbildungszeiten kann nur dann erfolgen, wenn mindestens ein Jahr in der Weiterbildung bereits absolviert wurde. Ist dies nicht der Fall, kann keine Anrechnung erfolgen. Eine mögliche Wiederaufnahme der Weiterbildung erfolgt unter den Bedingungen der jeweils aktuell gültigen DKG-Empfehlung. Prüfungsausschuss Zu 11: Die Leitung der Weiterbildung schlägt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsvorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Prüfungsvorsitzende kann die Leitung der Weiterbildung, ein Medizinalbeamter oder ein leitender Arzt sein. In Ausnahmefällen kann dieser auch von einer anderen fachlich geeigneten Person übernommen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf hierbei jedoch nicht gleichzeitig als Prüfer gemäß Absatz 4 bestimmt werden. Er nimmt folgende Aufgaben wahr: Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte Zulassung zur Abschlussprüfung Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin Einsatz der prüfenden Personen Veranlassung der Einholung der Zustimmung von Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen Mitteilung des Prüfungsergebnisses
9 9 Meldung zur Prüfung Zu 12 Abs. 2: Während der Weiterbildung müssen im theoretischen und praktischen Bereich Leistungsnachweise erbracht werden. Im theoretischen Bereich sind schriftliche Leistungsnachweise und mündliche Leistungsnachweise obligat. Art, Zahl und Umfang werden durch die Leitung der Weiterbildungsstätte definiert (in der Regel mindestens drei Nachweise jeweils im schriftlichen, mündlichen und praktischen Bereich). Die erbrachten theoretischen und praktischen Leistungsnachweise müssen im Durschnitt jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet werden ( ausreichend = bis unter 4,5 ). Generell sind Täuschungsversuche (darunter sind auch Plagiate zu verstehen) mit ungenügend zu bewerten. Die Zulassung zur schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung erfolgt ausnahmslos nach der vollständigen Erfüllung der theoretischen Weiterbildungszeiten, also in der Regel zum Ende der Weiterbildung. Die praktische Prüfung wird nach Erreichen der Stunden praktischer Weiterbildung sowie nach Absolvieren der Pflichtund Wahlpflichteinsätze durchgeführt. Zu 12 Abs. 2 Satz 3: Die Leistungsnachweise, die während des Weiterbildungslehrgangs erbracht und nicht bestanden werden, müssen wiederholt werden. Es sind maximal zwei Wiederholungen möglich. Es werden jeweils die bestandenen Leistungsnachweise zur Berechnung der Vorleistungen herangezogen. Gliederung der Prüfung Zu 14 Abs. 4: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und ist jederzeit berechtigt, sich an allen Teilen der Prüfung zu beteiligen. Er muss jedoch nicht grundsätzlich bei allen Teilen der Prüfung anwesend sein. Dies wird in aller Regel für die Abnahme der praktischen und schriftlichen Prüfung zutreffen. Gleiches gilt für dessen Stellvertretung. Die mündliche Abschlussprüfung sollte in aller Regel in Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden stattfinden. Zu 15 Abs. 7: Schriftliche Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der schriftlichen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die schriftliche Endnote. Zu 16 Abs. 4: Mündliche Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der mündlichen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die mündliche Endnote.
10 10 Zu 17 Abs. 2: Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der praktischen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die praktische Endnote. Zu 19: Die jeweiligen Gesamt Verlaufsnoten, als auch die Abschlussnoten, dürfen den Durchschnitt unter 4,5 (also ausreichend ) nicht überschreiten. Ansonsten gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Zu 21: Die Zeugnisse sind gemäß dem Muster der DKG zu erstellen, d. h. dass alle Punkte in der Zeugnisvorlage Mindestangaben sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Berufsbezeichnungen identisch sind (z. B. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin als Ausgang Abschluss nach Weiterbildung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die Psychiatrie ) Das Layout kann nach Wunsch von den Weiterbildungsstätten gestaltet werden. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre zu archivieren, Weiterbildungszeugnisse müssen 30 Jahre in Kopie aufbewahrt werden. Zu 22 Abs. 1: Generell werden Täuschungsversuche (darunter sind auch Plagiate zu verstehen) mit ungenügend zu bewerten.
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