Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Operationsdienst

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Operationsdienst"

Transkript

1 Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Operationsdienst Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat am 20. September 2011 in ihrer 264. Vorstandssitzung die modifizierte DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/innen für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste (Operationsdienst / Endoskopiedienst), Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie beschlossen. Sie trat zum 1. Oktober 2011 in Kraft. Alle Weiterbildungen, die ab dem begonnen haben, müssen nach der DKG- Empfehlung, gültig ab , durchgeführt werden. Die Umsetzung des Lernbereichskonzeptes ist mit einer Übergangsfrist von insgesamt zwei Jahren definiert, d. h. diese gilt für den Zeitraum bis Während dieser Zeit können Weiterbildungen wie bisher die Struktur der Lehrfächer und Übungsbereiche anwenden. Spätestens ab müssen die Lernbereiche und Themenfelder umgesetzt werden. Weiterbildungen, die vor dem begonnen haben, sind nach der jeweiligen, zuletzt gültigen Fassung, DKG-Empfehlung durchzuführen. Vorerst wird bei Weiterbildungsstätten, die am mit Genehmigung der DKG betrieben wurden, auf die Vorlage eines neuen Antrags verzichtet.

2 2 Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen der DKG Weiterbildungsempfehlung Anerkennung Zu 2 Absatz 2: Eine außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung erworbene, abgeschlossene Weiterbildung wird im Einzelfall geprüft. Dies gilt beispielsweise bei Anfragen von Pflegenden aus der Schweiz mit abgeschlossener Weiterbildung Intensivpflege, die im Geltungsbereich der DKG-Empfehlung anerkannt werden soll. Die Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn während der Weiterbildung die Schwerpunkteinsätze, zeitlichen Rahmenbedingungen und theoretischen Inhalte vergleichbar mit der gültigen DKG- Empfehlung erfüllt wurden. Pflegekräfte, die eine individuelle Anerkennung anstreben, müssen folgende Unterlagen bei der DKG einreichen (Ausnahme: Bayern, hier Ansprechpartner Bayerische Krankenhausgesellschaft): - Anerkennung, d.h. Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung und Zeugnis/Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum Krankenschwester,-pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, nach dem Krankenpflegesetz/ der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung, - Weiterbildungszeugnis (Zeugnis, Diplom und sonstige Nachweise), - Nachweis über den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Weiterbildung in Theorie und Praxis, - Arbeitsbescheinigung einer in Deutschland aufgenommenen Tätigkeit als Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, (Altenpflegerin/Altenpfleger nur für die Fachgebiete Pflege in der Onkologie, Psychiatrie, Rehabilitation), - ggf. Heiratsurkunde. Die Nachweise sind in Form von beglaubigten Kopien zu erbringen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind durch staatlich anerkannte Übersetzer ins Deutsche zu übersetzten. Gegebenenfalls erteilt die DKG die individuelle Genehmigung zu einer verkürzten Weiterbildung auf Antrag der Leitung der Weiterbildung.

3 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten 3 Strebt eine Weiterbildungsstätte die Anerkennung der DKG für eine pflegerische Weiterbildung an, so sind die vollständigen Antragsunterlagen mindestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn und nur in Ausnahmefällen maximal drei Monate nach Weiterbildungsbeginn der DKG vorzulegen. Eine rückwirkende (nach Weiterbildungsbeginn, s.o.) Anerkennung von Weiterbildungsstätten ist nicht möglich. Zu 4 Absatz 2 Nummer 2: Geeignete Einsatzorte/-bereiche sind definiert über die Mindestanforderungen für das jeweilige Fachgebiet. Werden die Anforderungen z. B. von einem Verbundkrankenhaus nicht erfüllt, sind externe Einsätze für die Teilnehmer 1 bei einem anderen der Verbundkrankenhäuser einzuplanen. Zu 4 Absatz 2 Nummer 3: Hinsichtlich der Anhaltszahl zwischen Praxisanleiter und Weiterbildungsteilnehmer soll jene für den Bereich der Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeausbildung berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für zehn Weiterbildungsteilnehmer ein Praxisanleiter zur Verfügung steht. Jede(s) an der Weiterbildung beteiligte Krankenhaus/Einrichtung muss hierbei die praktische Weiterbildung durch qualifizierte Praxisanleiter sicherstellen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich in einem Krankenhaus/Einrichtung mit anerkannter Weiterbildungsstätte entsprechend qualifizierte Praxisanleiter zur Verfügung stehen 2. Tritt ein Krankenhaus/eine Einrichtung neu dem Weiterbildungsverbund bei und steht zu diesem Zeitpunkt noch keine Praxisanleiterin/kein Praxisanleiter zur Verfügung, so werden die Weiterbildungsteilnehmer durch die Praxisanleiter der Weiterbildungsstätte betreut. Nach Ablauf des ersten Kurses muss eine Qualifizierung zur Praxisanleitung zusätzlich zur jeweiligen Weiterbildung erfolgen bzw. vorliegen. Mindestens eine Person mit beiden Qualifikationen muss als Praxisanleitung für die folgenden Kurse im jeweiligen Krankenhaus/Einrichtung benannt sein 3 : 1. Erster Jahrgang nach neuer Verbundaufnahme: Die Praxisanleitung wird der Weiterbildungsstätte übertragen (wie bisher). 2. Zweiter Jahrgang: Es muss mindestens eine Person mit abgeschlossener Weiterbildung des Fachgebietes im Hause tätig sein. Die Praxisbegleitung wird dann, von dem unter Punkt 1 fachweitergebildeten Mitarbeiter durchgeführt, unter pädagogisch didaktischer Beratung und Begleitung der Weiterbildungsstätte. 3. Dritter Jahrgang: Es muss ein vollständig qualifizierter Praxisanleiter (Fachweiterbildung plus Praxisanleiterqualifikation) am Haus beschäftigt sein. 1 Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird immer nur die männliche Schreibweise verwendet; diese bezieht die weibliche Form in gleicher Weise mit ein. 2 vgl. DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung/ Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 Beschluss des Vorstandes der DKG vom 30. März 2006, das Krankenhaus 5/2006, Seite Dies bedeutet auch, dass keine OTA als Praxisanleitung für die Weiterbildung Operationsdienst akzeptiert wird.

4 4 Die erforderlichen pädagogischen und didaktischen Qualifikationen, die neben der erfolgreich absolvierten Fachweiterbildung erforderlich sind, können auch anhand von geeigneten Aufbauseminaren nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass auch durch die Teilnahme an einer modular gestalteten Praxisanleiterqualifikation ein Nachweis über den geforderten Inhalt und Umfang geführt werden kann. Zu 4 Absatz 2 Nummer 4: Die Leitung der Weiterbildung muss eines der in der DKG-Empfehlung benannten Qualifikationsmodelle erfüllen und entsprechend nachweisen. Die Entscheidung zur Anerkennung hierüber obliegt grundsätzlich der DKG. Sollte ein Arzt in der jeweiligen pflegerischen Weiterbildung als Leitung benannt werden, muss er die Facharztanerkennung für das entsprechende Fachgebiet erworben haben. Jegliche Änderungen sind der DKG zeitnah mitzuteilen. Ändert sich der Dozentenpool, liegt dies ausschließlich in der Verantwortung der Leitung der Weiterbildungsstätte, d. h. Punkt 6 des Antrages ist nicht erneut bei der DKG einzureichen. Die Dozentenqualifikation und die Zuordnung zum jeweiligen Lernbereich muss allerdings auf Nachfrage jederzeit der DKG vorgelegt werden können. Die Dozenten müssen bei der Leitung der Weiterbildungsstätte die erworbene Qualifikation belegen. Es liegt in der Verantwortung der Leitung der Weiterbildungsstätte, für alle Dozenten die entsprechenden Qualifikationen nachweisen zu können. Voraussetzungen für die Teilnahme Zu 5 Nummer 1 und 2: Als Zugang für die Weiterbildungen sind mindestens sechs Monate Berufserfahrung im jeweiligen Fachgebiet als Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheit- und Kinderkrankenpfleger/in Voraussetzung. Die Entscheidung, ob eine Einsatzzeit als adäquat anerkannt wird, trifft die Leitung der Weiterbildungsstätte. Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung Zu 7 Absatz 2: Der Lehrgang dauert in der Regel zwei Kalenderjahre und umfasst mindestens 720 Stunden Unterricht (wobei eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert); davon können maximal 25% (also 180 Stunden) in Formen des selbstgesteuerten Lernens und/oder E- Learning durchgeführt werden. Im Rahmen der 720 Stunden muss das Lernbereichskonzept der jeweiligen Weiterbildung umgesetzt werden.

5 5 Zu 7 Absatz 2 Nummer 1: Definition Unterricht: Unterricht ist die Gesamtheit der didaktisch geplanten, sowohl thematisch abgrenzbaren, als auch zeitlich hinreichend umfassenden Sequenzen des Lehrens und Lernens im Kontext pädagogischer Institutionen 4. Die theoretischen Inhalte der jeweiligen pflegerischen Fachgebiete in der DKG- Empfehlung sind in den entsprechenden Lernbereichen und Themenfeldern abgebildet. Diese stellen die Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Weiterbildungskonzeptes dar. Die mindestens 720 Stunden theoretischer Unterricht sind die Basis für die praktische Weiterbildung. Der theoretische Unterricht kann Gruppen- und/oder Einzelunterricht beinhalten und an unterschiedlichen Lernorten stattfinden. Als Lernorte gelten Umgebungen, die Erwachsene zum Lernen aufsuchen. Lernorte können Seminarräume, Bibliotheken, Praxisorte, Ausstellungen, etc. sein und werden von der Leitung der Weiterbildung festgelegt. Qualitätskriterien für den Lernort sind u.a. seine Funktionalität und Zweckmäßigkeit. Lernprozesse sollen an Lernorten simuliert werden können, um der beruflichen Realität stärker Rechnung zu tragen. Bei der Gestaltung des Lehrplanes für den Unterricht ist so zu verfahren, dass die Weiterbildungsteilnehmer bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht die vorgeschriebene Stundenzahl (mindestens 720 Stunden) erreichen. Die Planung der Soll-Stunden sollte einen evtl. Unterrichtsausfall (z.b. Krankheit, Urlaub usw.) berücksichtigen (Netto- Prinzip) 5. Zu 7 Absatz 2 Nummer 2: Praktische Weiterbildung: Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens Stunden. Diese gliedern sich in festgelegte Pflicht- und Wahleinsätze (siehe DKG-Empfehlung: Obligatorische und optionale Einsätze). Sämtliche Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung etc.) sind bei der Ermittlung der realen Einsatzzeiten zu berücksichtigen (Netto-Prinzip). Im Falle der Unterschreitung der Mindestvorgaben von Stunden gelten die Regelungen des 10 der Weiterbildungsempfehlung. Sinnvolle und zielführende Auslandshospitationen bis zu vier Wochen liegen in der Verantwortung der Weiterbildungsleitung. Bei Auslandspraktika, die länger als vier Wochen dauern, muss die Weiterbildungsleitung rechtzeitig vorher (mindestens acht Wochen vor dem Praktikum) mit der DKG Rücksprache nehmen. Sie sind durch den Teilnehmer und über die Weiterbildungsstätte, bei der der externe Einsatz durchgeführt wird, mit Zeiten zu bestätigen und müssen die Inhalte ausweisen, die während der Hospitation Praktikum vermittelt werden. Die praktischen Einsätze im Operationsdienst gliedern sich wie folgt: 4 Tenorth, H.-E., Tippelt, R. Lexikon Pädagogik Unter Netto-Prinzip wird die tatsächlich geleistete individuelle Stundenzahl eines Teilnehmers verstanden. Theorie mindestens 720 Stunden, Praxis mindestens Stunden (s. Beispiele 10 Abs. 1).

6 6 Pflichteinsätze: 1. Mindestens 700 Stunden in einer hauptamtlich geleiteten allgemein-chirurgischen Fachabteilung. Unter allgemein-chirurgischer Fachabteilung sind folgende Bereiche (entsprechend der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer in der Fassung vom ) zu verstehen: - Allgemeinchirurgie - Gefäßchirurgie - Herzchirurgie - Kinderchirurgie - Orthopädie und Unfallchirurgie - Plastische und Ästhetische Chirurgie - Thorax- und Viszeralchirurgie Davon sollten mindestens Stunden Unfallchirurgie oder Orthopädie Stunden Viszeralchirurgie Stunden z.b. in der Kinderchirurgie, der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, Herz- und Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie absolviert werden. 2. Mindestens jeweils 300 Stunden in mindestens zwei weiteren hauptamtlich geleiteten operativen Fachgebiete, d. h. - Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Urologie - HNO - MKG - Neurochirurgie - Augenheilkunde 3. Mindestens insgesamt 200 Stunden in der Endoskopie, im Anästhesiedienst, im Sterilisationsbereich. Zu 7 Absatz 4: Aufnahme in den Weiterbildungsverbund: Strebt ein Krankenhaus/eine Einrichtung einen Verbund mit einer Weiterbildungsstätte an, die die Anerkennung der DKG für eine pflegerische Weiterbildung besitzt, so sind die vollständigen Antragsunterlagen (Kooperationsvertrag und Anlagen 1 bis 3) zur Verbundaufnahme der jeweiligen Einrichtung mindestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn, in Ausnahmefällen bis drei Monate nach Beginn, der DKG vorzulegen. Eine rückwirkende Aufnahme (mehr als drei Monate nach Weiterbildungsbeginn) von Krankenhäusern/Einrichtungen in den Verbund ist nicht möglich. Für den Eingang bei der DKG ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

7 7 Mindestanforderungen: Krankenhäuser, die der Weiterbildungsstätte angeschlossen sind oder werden, jedoch nicht die erforderlichen Mindestanforderungen gemäß 4 Absatz 2 Nummer 2 nachweisen können, müssen durch externe Einsätze der Weiterbildungsteilnehmer sicherstellen, dass den Vorgaben nach Anhang II, 2 Pkt. 2.1 Folge geleistet wird. Die Leitung der Weiterbildung genehmigt den Einsatzplan für die praktische Weiterbildung der Teilnehmer. Die Pläne zu den Praxiseinsätzen müssen vor oder bis maximal sechs Wochen nach Beginn der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen. Veränderungen der Einsatzpläne bedürfen der Zustimmung der Leitung der Weiterbildung. Hierbei dürfen die zeitlichen Vorgaben für die einzelnen praktischen Einsätze in den Weiterbildungsbereichen nicht unterschritten werden. Für die praktischen Einsätze stehen alle dem Verbund zugehörigen Krankenhäuser/Einrichtungen zur Verfügung. Unterbrechungen Zu 10 Absatz 1 und 2: Unterbrechung wegen Schwangerschaft: Unterbrechung der Weiterbildung auf Grund einer Schwangerschaft kann bis zur maximalen Dauer von acht Wochen auf den gesamten Weiterbildungslehrgang angerechnet werden (siehe hierzu auch Regelungen Mutterschutzgesetz). Auf Antrag der Weiterbildungsteilnehmerin verlängert sich die Weiterbildung um die Zeit des Mutterschutzes und ggfs. Elternzeit. Der Antrag der Teilnehmerin 6 ist bei der Leitung der Weiterbildung zu stellen. Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit: Bei der Fehlzeitenberechnung sind die von der DKG-Empfehlung mindestens beschriebenen Stunden in Theorie und Praxis zugrunde zu legen. Um die von der DKG geforderte Mindeststundenzahl zu erreichen, trägt die Leitung der Weiterbildungsstätte dafür Sorge, dass die durch Arbeitsunfähigkeit entstehenden Fehlzeiten in Höhe von max. 10 Prozent in der Weiterbildung fachbezogen ausgeglichen werden. Beispiele: Eine Weiterbildungsstätte bietet gesamt 740 Stunden Unterricht in der Theorie an (20 Stunden Puffer, um die möglichen Fehlzeiten abzufangen). Ein Teilnehmer erkrankt und kann nicht an einem Teil der Theorieunterrichte teilnehmen. Fall I: Er fehlt 20 Stunden. Die zulässigen Fehlzeiten von 72 Stunden (= 10 Prozent der Mindesttheoriestunden) werden nicht verletzt. Die Weiterbildung muss nicht verlängert werden; der Teilnehmer erreicht die geforderte Mindeststundenzahl von Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird nur die weibliche Schreibweise verwendet; diese bezieht die männliche Form in gleicher Weise mit ein.

8 8 Fall II: Er fehlt 60 Stunden. Damit überschreitet er die maximale Grenze von 72 Stunden (zulässige Fehlzeit 10 Prozent = 72 Stunden, berechnet von der Mindeststundenzahl) nicht. Er erhält keine Verlängerung der Weiterbildung, muss aber die Stunden in geeigneter Form nacharbeiten. Die Leitung der Weiterbildung stellt sicher, dass der entsprechende Stundenumfang und Inhalte nachgeholt werden können. Fall III: Der Teilnehmer fehlt 80 Stunden. Die zulässigen Fehlzeiten von 72 Stunden wurden überschritten. Die Weiterbildung muss verlängert werden. Härtefallregelung: Ein Härtefall liegt allenfalls dann vor, wenn sonstige von dem Weiterbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Umstände (z.b. institutionsbedingte Fehlzeiten) ihn hindern, an der Weiterbildung teilzunehmen. Dies bedeutet, dass an die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalles ein strenger Maßstab anzulegen ist - die schriftliche und mündliche Prüfung müssen hierbei jedoch nach zwei Jahren absolviert werden. Die noch fehlenden praktischen Anteile der Weiterbildung und die praktische Prüfung werden demgegenüber erst nach dem Ende der Ausfallzeit absolviert. Sonstige Unterbrechungen: Die Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten Pflegezeit kann eine Verlängerung der Lehrgangsdauer bewirken. Die Entscheidung darüber, inwieweit in einem solchen Einzelfall das Weiterbildungsziel gewährleistet ist oder nicht, obliegt der Leitung der Weiterbildung. Wiederaufnahme: Eine Wiederaufnahme mit Anerkennung der bisherigen Weiterbildungszeiten kann nur dann erfolgen, wenn mindestens ein Jahr in der Weiterbildung bereits absolviert wurde. Ist dies nicht der Fall, kann keine Anrechnung erfolgen. Eine mögliche Wiederaufnahme der Weiterbildung erfolgt unter den Bedingungen der jeweils aktuell gültigen DKG-Empfehlung. Prüfungsausschuss Zu 11: Die Leitung der Weiterbildung schlägt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsvorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Prüfungsvorsitzende kann die Leitung der Weiterbildung, ein Medizinalbeamter oder ein leitender Arzt sein. In Ausnahmefällen kann dieser auch von einer anderen fachlich geeigneten Person übernommen werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf hierbei jedoch nicht gleichzeitig als Prüfer gemäß Absatz 4 bestimmt werden. Er nimmt folgende Aufgaben wahr: Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte Zulassung zur Abschlussprüfung

9 9 Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin Einsatz der prüfenden Personen Veranlassung der Einholung der Zustimmung von Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen Mitteilung des Prüfungsergebnisses Meldung zur Prüfung Zu 12 Absatz 2: Während der Weiterbildung müssen im theoretischen und praktischen Bereich Leistungsnachweise erbracht werden. Im theoretischen Bereich sind schriftliche Leistungsnachweise und mündliche Leistungsnachweise obligat. Art, Zahl und Umfang werden durch die Leitung der Weiterbildungsstätte definiert (in der Regel mindestens drei Nachweise jeweils im schriftlichen, mündlichen und praktischen Bereich). Die erbrachten theoretischen und praktischen Leistungsnachweise müssen im Durchschnitt jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet werden ( ausreichend = bis unter 4,5). Generell sind Täuschungsversuche (darunter sind auch Plagiate zu verstehen) mit ungenügend zu bewerten. Die Zulassung zur schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung erfolgt ausnahmslos nach der vollständigen Erfüllung der theoretischen Weiterbildungszeiten, also in der Regel zum Ende der Weiterbildung. Die praktische Prüfung wird nach Erreichen der Stunden praktischer Weiterbildung sowie nach Absolvieren der Pflichtund Wahleinsätze durchgeführt. Zu 12 Absatz 2 Satz 3: Die Leistungsnachweise, die während des Weiterbildungslehrgangs erbracht und nicht bestanden werden, müssen wiederholt werden. Es sind maximal zwei Wiederholungen möglich. Es werden jeweils die bestandenen Leistungsnachweise zur Berechnung der Vorleistungen herangezogen. Gliederung der Prüfung Zu 14 Absatz 4: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und ist jederzeit berechtigt, sich an allen Teilen der Prüfung zu beteiligen. Er muss jedoch nicht grundsätzlich bei allen Teilen der Prüfung anwesend sein. Dies wird in aller Regel für die Abnahme der praktischen und schriftlichen Prüfung zutreffen. Gleiches gilt für dessen Stellvertretung. Die mündliche Abschlussprüfung sollte jedoch in aller Regel in Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden stattfinden. Zu 15 Absatz 7: Schriftliche Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der schriftlichen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die schriftliche Endnote.

10 10 Zu 16 Absatz 4: Mündliche Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der mündlichen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die mündliche Endnote. Zu 17 Absatz 2: Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen. Daraus müssen mindestens drei Einzelnoten resultieren (s.o.), aus denen eine Verlaufsnote zu bilden ist. Diese und die Note aus der praktischen Abschlussprüfung ergeben, mit einem Anrechnungsverhältnis von 50:50, die praktische Endnote. Zu 19: Die jeweiligen Gesamt Verlaufsnoten, als auch die Abschlussnoten, dürfen den Durchschnitt von unter 4,5 (also ausreichend ) nicht überschreiten. Ansonsten gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Zu 21: Die Zeugnisse sind gemäß dem Muster der DKG zu erstellen, d. h. dass alle Punkte im Zeugnisvorlage Mindestangaben sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Berufsbezeichnungen identisch sind (z. B. Gesundheits- und Krankenpflegerin als Ausgang Abschluss nach Weiterbildung Gesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst ) Das Layout kann nach Wunsch von den Weiterbildungsstätten gestaltet werden. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre zu archivieren, Weiterbildungszeugnisse müssen 30 Jahre in Kopie aufbewahrt werden. Zu 22 Absatz 1: Generell sind Täuschungsversuche (darunter sind auch Plagiate zu verstehen) mit ungenügend zu bewerten.

Weiterbildungen, die vor dem 01.10.2011 begonnen haben, sind nach der jeweiligen, zuletzt gültigen Fassung, DKG-Empfehlung durchzuführen.

Weiterbildungen, die vor dem 01.10.2011 begonnen haben, sind nach der jeweiligen, zuletzt gültigen Fassung, DKG-Empfehlung durchzuführen. Umsetzungshinweise zur DKG-Empfehlung für die Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger/innen für die Weiterbildung Intensivpflege/Anästhesie und Pädiatrische Intensivpflege Die Deutsche

Mehr

Praxisanleitung in der Gesundheits- und Krankenpflege / Altenpflege

Praxisanleitung in der Gesundheits- und Krankenpflege / Altenpflege Praxisanleitung in der Gesundheits- und Krankenpflege / Altenpflege Weiterbildungskurs 2017 Weiterbildung zum Praxisanleiter Im Februar 2017 startet nunmehr der 17. Kurs zur Praxisanleitung am Alfried

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der

Mehr

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015 Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet

Mehr

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr

Mehr

Rahmenkonzept. Fachweiterbildung für die Pflege in der Onkologie DKG-Empfehlung vom 20. September 2011

Rahmenkonzept. Fachweiterbildung für die Pflege in der Onkologie DKG-Empfehlung vom 20. September 2011 1 Rahmenkonzept - Fachweiterbildung für die Pflege in der Onkologie Rahmenkonzept Fachweiterbildung für die Pflege in der Onkologie DKG-Empfehlung vom 20. September 2011 Wolfgang Schirsching Christina

Mehr

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die

Die Weiterbildung im Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gliedert sich in die Empfehlungen für die Landesärztekammern der Bundesrepublik Deutschland zur Begutachtung von Anträgen auf Weiterbildungsbefugnis für das Fach Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Präambel: Die nachfolgenden Empfehlungen

Mehr

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA) AGBF NRW ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Rettungsdienst LFV NRW LANDESFEUERWEHRVERBAND Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Feuerwehrärztlicher Dienst

Mehr

DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung

DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst,

Mehr

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80 Std)

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80 Std) Bezirksverband Frankfurt am Main Zentrale AusbildungsStätte staatlich anerkannte Bildungsstätte Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 100 Std oder 80

Mehr

Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und

Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL: ( 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal) Vom 15.

Mehr

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG 1 ZULASSUNGSORDNUNG für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Design der Hochschule Fresenius, University of Applied Sciences, in der Fassung vom 07.08.2014 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz

Mehr

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V - 1 - Antrag an: vdek-landesvertretung Sachsen Referat Pflege Glacisstr. 4 01099 Dresden E-Mail-Adresse: rene.kellner@vdek.com Antrag auf Förderung ambulanter Hospizdienste gemäß 39 a Abs. 2 SGB V für

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)

FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) In der Fassung vom 01. Januar 2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Römerstr 19D

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

Alte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt

Alte Daisbacher Straße 7 a Sinsheim Tel: Fax: Kooperationsvertrag. ... im folgenden Träger genannt Kooperationsvertrag über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung... im

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer

Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden

Mehr

Die Weiterbildung zum Facharzt

Die Weiterbildung zum Facharzt Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Die Weiterbildung zum Facharzt Abteilung 1 Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Überblick Allgemeine Informationen zur Weiterbildung Fachspezifische Informationen Antragsverfahren

Mehr

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter

Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1

Mehr

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions an der Westfälischen

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten

Mehr

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte Termine im Schuljahr 2013/14: 07.05.2014 12.05.2014 14.05.2014 schriftliche Prüfung Deutsch schriftliche Prüfung Englisch schriftliche Prüfung Mathematik

Mehr

Anmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz

Anmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Eingangsvermerk der zuständigen Stelle Eingegangen am: über die Dienststelle: Anmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Personalien:

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Merkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT

Merkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT Merkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT Bitte beachten Sie, dass die angebenden Fristen für Studierende am KIT gelten. Diese können sich von

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 10. Juli 2014 Nr. 67/2014 I n h a l t : Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang für die Masterstudiengänge Human-Computer Interaction (HCI) der Universität Siegen Vom

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband

Mehr

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV) Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Weiterbildung Intensivpflege & Anästhesie

Weiterbildung Intensivpflege & Anästhesie Herausgeber: KPS WB IBFW OTA Rahmenkonzept Intensivpflege & Anästhesie und Pflege in der Onkologie Weiterbildung Intensivpflege & Anästhesie Die Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegerin,

Mehr

Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz

Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz Vom 10. Januar 1995 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Mehr

Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen

Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Modellversuch Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang Modellversuch "Regelungen für die kombinierte Ausbildung

Mehr

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten Ordnung über das Verfahren zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vom 17. Juni 2015 aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen

Mehr

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO)

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO) Anstellungsverordnung AnstVO 575-2010 Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO) Vom 8. Juni 2006 (ABl.

Mehr

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch Dezernat 48 Postfach 59817 Arnsberg Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Grundlage der Anforderungen in den o. g. Erweiterungsprüfungen

Mehr

DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003

DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 Anlage zum KGNW-Rundschreiben Nr. 123/2006 vom 06.04.2006 DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung Einleituna Mit dem neuen Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz

Mehr

GmbH-Geschäftsführer (TÜV )

GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT) Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT)

Mehr

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden

Mehr

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht

Mehr

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt)

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) 20 Zweck der Prüfung Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 80 Std/100 Std)

Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 80 Std/100 Std) Bezirksverband Frankfurt am Main Zentrale AusbildungsStätte staatlich anerkannte Bildungsstätte Vom Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter für Notfallsanitäter (verkürzter Lehrgang 80 Std/100 Std)

Mehr

43. Röntgendiagnostik fachgebunden

43. Röntgendiagnostik fachgebunden Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) 43. Röntgendiagnostik fachgebunden (Zusätzliche Weiterbildung

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union)

Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Merkblatt: (Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union) Sprechzeiten (telefonisch): Montag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Sprechtage (persönliche

Mehr

Ü b e r s i c h t. A. Grundsätze

Ü b e r s i c h t. A. Grundsätze Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung ( 8 BBiG) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ( 45 Abs. 1 BBiG) für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-667, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß der Vereinbarung

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome Änderung vom 31. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 17. Oktober 2001 1 über die Weiterbildung und die

Mehr

Informationen zur Fachweiterbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege im Endoskopiedienst in Heidelberg vom 01.05.2017 bis 30.04.

Informationen zur Fachweiterbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege im Endoskopiedienst in Heidelberg vom 01.05.2017 bis 30.04. ekw.concept! - Institut für Beratung, Bildung, Training - staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte für den Endoskopiedienst Nusslocher Str. 20, 69190 Walldorf Informationen zur Fachweiterbildung für die

Mehr

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog "Rezertifizierung von Ärzten" der GMK. 27.

Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog Rezertifizierung von Ärzten der GMK. 27. Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog "Rezertifizierung von Ärzten" der GMK 27. November 2001 2 I. Allgemeine Anmerkungen Jedem Arzt kommt eine große Verantwortung

Mehr

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DER REKTOR DATUM: 09.08.2005 NR. 72 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung

Mehr

Durchführungsbestimmungen zur. Weiterbildungsrichtlinie vom 08.08.2011. hinsichtlich des Weiterbildungsschecks

Durchführungsbestimmungen zur. Weiterbildungsrichtlinie vom 08.08.2011. hinsichtlich des Weiterbildungsschecks Durchführungsbestimmungen zur hinsichtlich des Weiterbildungsschecks Geförderter Personenkreis Gefördert werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das sind Lohn- und Gehaltsempfänger und Beschäftigte

Mehr

Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003

Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003 Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt Nr. 1442 vom 21. Juli 2003) 1 Führen der Berufsbezeichnung: Neue Berufsbezeichnung:

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

PHYSIOTHERAPIE. Staatl. geprüfte Physiotherapeutin Staatl. geprüfter Physiotherapeut. Berufsbild

PHYSIOTHERAPIE. Staatl. geprüfte Physiotherapeutin Staatl. geprüfter Physiotherapeut. Berufsbild Staatl. geprüfte Physiotherapeutin Staatl. geprüfter Physiotherapeut Berufsbild Physiotherapeuten können ihren Beruf in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren oder in eigener Praxis ausüben. Ihre berufliche

Mehr

vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)

vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015) Nr. 54l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 7. Dezember

Mehr

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.

Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02. Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.2012 - Nach 7 Abs. 3 i. V. m. 27 Abs. 4 GenDG dürfen Ärzte ab dem 1. Februar

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen 41.50.4 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat, gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 1.

Mehr

Stellenbeschreibungen für den Pflegedienst

Stellenbeschreibungen für den Pflegedienst Stellenbeschreibungen für den Pflegedienst Anforderungsprofile in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Alten- und Pflegeheimen von Winfried Roßbauer, Ralf Neiheiser überarbeitet Kohlhammer 2010

Mehr

M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung. (NJAG/NJAVO mit Vortrag ohne Vortrag)

M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung. (NJAG/NJAVO mit Vortrag ohne Vortrag) Niedersächsisches Justizministerium Celle, im August 2013 - Landesjustizprüfungsamt - - 2230 - PA I. 33 - M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung (NJAG/NJAVO 2003 -

Mehr

Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836

Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836 Page 1 of 8 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836 Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits-

Mehr

1. Angaben zur Person (die erhobenen Daten werden ausschließlich für Verwaltungsaufgaben der ASH erfasst)

1. Angaben zur Person (die erhobenen Daten werden ausschließlich für Verwaltungsaufgaben der ASH erfasst) Alice-Salomon-Platz 5 12627 Berlin Tel. 030/99245-325 Fax: 030/99245-245 Studierendencenter Immatrikulationsamt Eingangsstempel Ende der Bewerbungsfrist zum Wintersemester 2014/15: 15.07.2014 (Ausschlussfrist)

Mehr

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014

Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. August 2014 Nr. 58 Bekanntmachung der Neufassung der Praxissemesterordnung für die praxisbegleiteten Bachelorstudiengänge Architektur

Mehr

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher

Mehr

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG)

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) RettAssG Ausfertigungsdatum: 10.07.1989 Vollzitat: "Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli

Mehr

Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule

Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule.5 Vf des Erziehungs-Departementes vom. Juni 98 (Stand. Januar 007) Das Erziehungs-Departement ) des Kantons Solothurn gestützt auf 5 Absatz

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

(Praktikumsrichtlinien) November 2010

(Praktikumsrichtlinien) November 2010 Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit Gültig für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Fachrichtung Mechatronik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Praktikumsrichtlinien)

Mehr

Vertrag zur Ableistung des. Berufspraktikums

Vertrag zur Ableistung des. Berufspraktikums Vertrag zur Ableistung des Berufspraktikums (gemäß 9 Abs. 3 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung) der/dem

Mehr

Tabelle B4.1-7 Internet: Landesrechtliche Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (Teil 2)

Tabelle B4.1-7 Internet: Landesrechtliche Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen (Teil 2) (Teil 1) 1 Altenpfleger/Altenpflegerin Ambulante Pflege Weiterbildungs- und PrO für die Heranbildung von Pflegefachkräften in der ambulanten Pflege vom 30.06.1996 (GVBl. S. 283) 2 Altenpfleger/Altenpflegerin

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine

Mehr

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem Amt proarbeit Jobcenter Stand: Mai 2012 Kreis Minden-Lübbecke

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 62 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über

Mehr

vom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013)

vom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013) Nr. 54o Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Februar 0 (Stand. Februar 0) Der Universitätsrat

Mehr

Lahntalschule Lahnau

Lahntalschule Lahnau Lahntalschule Lahnau integrierte Gesamtschule Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 10 unter Berücksichtigung der Abschlussprüfungen Schuljahr 2012/2013 Struktur S 10 an der LTS unter Berücksichtigung der

Mehr

Bewerbungsvordruck für die Bewerbung über Uni-Assist zum Studiengang

Bewerbungsvordruck für die Bewerbung über Uni-Assist zum Studiengang Bewerbungsvordruck für die Bewerbung über Uni-Assist zum Studiengang B.A. Gesundheits- und Pflegemanagement Dezernat II: Studentische & Akademische Angelegenheiten Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe

Mehr

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Vom 2. April 2012 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Statuts der

Mehr

Facharzt-Ausbildungs-Evaluierung Ausbildungsfächer im Vergleich. Ergebnis der Befragung 2015

Facharzt-Ausbildungs-Evaluierung Ausbildungsfächer im Vergleich. Ergebnis der Befragung 2015 Facharzt-Ausbildungs-Evaluierung Ausbildungsfächer im Vergleich Ergebnis der Befragung 2015 Autor und Ansprechpartner Mag. Alois Alkin Ärztliches Qualitätszentrum Dinghoferstr. 4 4010 Linz Telefon 0732-77

Mehr