Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003
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- Otto Hafner
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1 Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt Nr vom 21. Juli 2003) 1 Führen der Berufsbezeichnung: Neue Berufsbezeichnung: o Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger o Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Krankenpflegehilfeausbildung wurde aus dem Bundesgesetz herausgenommen und somit zur Aufgabe der Bundesländer (vergleichbar mit der Altenpflegehilfeausbildung) 3 Ausbildungsziel: Die Ausbildung für Personen nach 1 Abs. 1 Nr. 1und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, 1
2 Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel). Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: o Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, o Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, o Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, o Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: o eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, o Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, o Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, 2
3 interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. Besonderheiten des neuen Ausbildungsziels: Die Pflegewissenschaft wird zum ersten Mal in einem Gesetz genannt. Im Mittelpunkt stehen Schlüsselkompetenzen aus der Berufspädagogik: Fachkompetenz, Personalkompetenz, Sozialkompetenz und Methodenkompetenz. Pflege wird unterteilt in präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflege. Es wird von Menschen und nicht von Patienten gesprochen, um die präventive und rehabilitative Komponente von Pflege zu unterstreichen. Pflege orientiert sich an Pflege- und Lebenssituationen und Lebensphasen (=Lebensweltbezug). Die Selbständigkeit des Menschen muss berücksichtigt werden Resourrcenansatz. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen muss berücksichtigt werden Partizipationsansatz. 3
4 4 Dauer und Struktur der Ausbildung: Dauer: o 3 Jahre Vollzeitausbildung o 5 Jahre Teilzeitausbildung Schulen: o staatlich anerkannte Schulen an Krankenhäusern o staatlich anerkannte Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind (Vernetzung mit Hochschulen möglich) Lehrerqualifikation: o Schulleitung: abgeschlossene Hochschulausbildung (Definitionsrecht der Bundesländer) o LehrerInnen: abgeschlossene Hochschulausbildung (Definitionsrecht der Bundesländer) Ausbildungsverantwortung: o Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der Ausbildung trägt die Schule o Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung durch die Träger der Einrichtungen Erprobungsklausel: o Entwicklung von neuen Ausbildungsangeboten (Länderhochheit) 4
5 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung: keine Angaben zum Eingangsalter 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen: zuständige Behörde kann eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege anrechnen 7 Anrechnung von Fehlzeiten: Urlaub, Bildungsurlaub bzw. Ferien Fehlzeiten durch Krankheit: o 10% der Stunden des Unterrichts (= 210 Stunden) o 10% der Stunden der praktischen Ausbildung (= 250 Stunden) Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis 14 Wochen 12 Ausbildungsvergütung: SchülerInnen erhalten auch in Modellversuchen an Hochschulen eine angemessene Ausbildungsvergütung 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses: Ausbildung endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit bzw. Ausbildung endet mit der Prüfung, wenn die vorgeschriebenen 4600 Ausbildungsstunden vollständig erbracht wurden 5
6 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen: Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterhin führen / sie sind der neuen Berufsbezeichnung gleichgestellt ab erhalten alle SchülerInnen die neue Berufsbezeichnung 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen: staatlich anerkannte Schulen erhalten weiterhin die Anerkennung Schulen müssen innerhalb von 5 Jahren die Voraussetzungen nach dem neuen Gesetz erfüllen Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes: Schüleranrechnung während der praktischen Ausbildung: o ab dem 01. Januar 2005 gilt ein Verhältnis von 9,5 SchülerInnen zu 1 examinierten Gesundheits- und Krankenschwester o ab dem 01. Januar 2004 sollen die Pflegeausbildungen über Ausbildungsfonds pro besetzten Schülerplatz finanziert (nach neuesten Meldungen von Ver di erst ab 01. Januar 2005) Zusammenstellung durch Dieter Potdevin (Diplom-Pflegepädagoge Schulleiter der Pflegeschulen am Klinikum Saarbrücken ggmbh)
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