Bundesamt für Polizei Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia

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1 Dienste Sektion Ausweisschriften Bundesamt für Polizei Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Federal Office of Police Einführung biometrischer Ausweise (Pass 06) Informationen für die ausstellenden und antragstellenden Behörden (Kantone, Schweizerische Auslandvertretungen, Gemeinden) vom 9. August

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeiner Teil Warum wird der Pass 06 eingeführt Wer braucht einen Pass Was ist neu am Pass Das Ausstellungsverfahren Ab wann kann der Pass 06 beantragt werden? Der Ablauf im Einzelnen (betreffend Abweichungen in den Schweizerischen Auslandvertretungen siehe Legende) Ausfüllen des Antragsformulars Versendung des Antragsformulars und Lieferfristen 5 3. Informationsblatt für die antragstellenden Personen 6 4. Alter Pass 6 5. Gültigkeitsdauer und Gebühren 6 6. Checkpointsysteme 7 7. Provisorische Pässe 8 8. Informationen für die ausstellenden Behörden 8 2

3 1. Allgemeiner Teil 1.1 Warum wird der Pass 06 eingeführt Die USA haben die Bedingungen für eine visumsfreie Einreise gesetzlich verschärft. Pässe, die nach dem ausgestellt werden, müssen über ein elektronisch gespeichertes Gesichtsbild verfügen, damit deren Inhaberinnen und Inhaber im Rahmen des Visa Waiver Program (VWP) ohne Visum in oder durch die USA reisen können. Pässe 03, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, berechtigen nach heutiger Rechtslage weiterhin zur visumsfreien Ein- und Durchreise. Die EU-Staaten werden ab dem biometrische Pässe mit einem elektronisch gespeicherten Gesichtsbild einführen. Ab müssen auch Fingerabdrücke erfasst werden. Diese Rechtsnormen der EU stellen Weiterentwicklungen des Schengen-Acquis dar, welche von der Schweiz als zukünftiger Schengenstaat zu übernehmen sind. Gemäss heutiger Planung müssen biometrische Pässe Ende 2008/Anfang 2009 definitiv eingeführt werden. In Zukunft werden auch Fingerabdrücke im Schweizer Pass elektronisch gespeichert werden müssen. Im Rahmen des Pilotprojektes und mit dem Pass 06 soll die definitive Einführung von biometrischen Pässen vorbereitet und Erfahrungen auf diesem neuen Gebiet gesammelt werden. 1.2 Wer braucht einen Pass 06 Für die Dauer des Pilotprojektes wird der Pass 03 weiterhin erhältlich sein. Einen Pass 06 benötigen nur Personen, die nicht einen Pass 03 besitzen, der vor dem ausgestellt wurde und die in oder durch die USA reisen wollen. Ist eine Reise in die USA nicht vorgesehen, kann ein Pass 03 zum bisherigen Preis bestellt werden. Dieser ist nach heutiger Rechtslage weiterhin für Reisen in die übrigen Länder der Welt gültig. 1.3 Was ist neu am Pass 06 In der vorderen Umschlagsseite des Passes 06 ist ein mit einer Antenne (Datenübertragung) verbundener Chip (Datenspeicherung) eingefügt. Um den Chip und die Antenne zu schützen, wurde die Umschlagsseite verstärkt, wodurch der Pass steifer wird. Wie bereits der Pass 03 muss der Pass 06 sorgfältig behandelt werden, um Beschädigungen des Chips und der Antenne zu vermeiden. Er darf insbesondere nicht gebogen, geknickt etc. werden (Art. 27b VAwG). Auf der Vorderseite des Passes wird das internationale Symbol für biometrische Ausweise angebracht. Die heute im Ausweis ersichtlichen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, ausstellendes Land, Gültigkeitsdatum, Ausweisnummer und Ausweisart) werden nun auch in elektronischer Form im Pass bzw. Chip gespeichert. Hinzu kommt neu ein elektronisches Gesichtsbild, dieses entspricht dem Bild, welches im Pass eingebracht wird. Im Interesse des Datenschutzes können die Chipdaten nur gelesen werden, wenn der Pass geöffnet und zuerst die maschinenlesbare Zone des Passes ausgelesen wird. Die Echtheit der Daten wird mittels einer elektronischen Signatur bestätigt. Eine weitere Neuerung betrifft die Passnummer. Die Nummer wird nicht mehr fortlaufend, sondern zufällig vergeben. Durch diese Massnahme wird die Datensicherheit bei der Kommunikation zwischen Pass und Lesegerät erhöht. Die Speicherung des Gesichtsbildes im Chip ermöglicht eine elektronische Verifikation mit dem Gesichtsbild der Person, die den Ausweis vorlegt (1:1 Verifikation). 3

4 2. Das Ausstellungsverfahren 2.1 Ab wann kann der Pass 06 beantragt werden? Die Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG, SR ) wird per in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Pass 06 frühestens beantragt werden. Die Verordnung und ein Kommentar zu den neuen Bestimmungen ist unter zu finden. 2.2 Der Ablauf im Einzelnen (betreffend Abweichungen in den Schweizerischen Auslandvertretungen siehe Legende) Legende: 1. Die antragstellende Person spricht persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde bzw. der zuständigen Auslandvertretung vor. 2. Die Gemeinde stellt den Antrag für den Pass 06 aus (siehe Beispiel) und sendet diesen am selben Tag per A-Post an das Passbüro ihres Kantons (nicht anwendbar im Ausland). 3. Das kant. Passbüro prüft die Daten, nimmt diese in die Datenbank (ISA) auf und gibt sie zur Erfassung der biometrischen Daten frei (am Tag des Posteingangs). Im Ausland führt die zuständige Auslandvertretung die Schritte gleichzeitig durch. 4. Die antragstellende Person spricht frühestens 5 bis spätestens 30 Arbeitstage nach Antragsstellung im Erfassungszentrum ihrer Wahl vor (siehe Informationsblatt mit Standorten und Kontaktinformationen für Terminvereinbarung; Beilage 2). Dort werden die biometrischen 4

5 Daten, d. h. das Gesichtsbild, aufgenommen. Im Ausland kann die zuständige Vertretung eine kürzere Frist als 5 Arbeitstage bestimmen. 5. Das Erfassungszentrum verbindet die Personendaten mit den biometrischen Daten. 6. Die Daten werden an das Bundesamt für Bauten und Logistik für die Ausweisproduktion übermittelt. 7. Der Pass 06 wird per Post (LSI) an die antragstellende Person gesandt (7a oder 7b). Im Ausland gelten die entsprechenden bisherigen Regelungen. 8. Die Person wird mit einem Begleitschreiben aufgefordert, den Inhalt des Passes auf seine Richtigkeit zu prüfen. Es wird zudem empfohlen, den Chip an einem Checkpoint zu testen. 2.3 Ausfüllen des Antragsformulars Für den Antrag auf einen Pass 06 ist das übliche Antragsformular zu verwenden. Das Formular ist wie bisher auszufüllen, und es muss auch ein Foto aufgeklebt werden. Dieses Foto wird aber nicht in den Pass eingebracht, es dient lediglich der Identifikation der antragstellenden Person im Erfassungszentrum. Im Pass wird das im Erfassungszentrum aufgenommene Foto erscheinen. Zur Erinnerung: Die Bilder im Pass sowie der Identitätskarte sind immer schwarz-weiss. Es muss das Feld Pass angekreuzt und zwingend der rote Kleber mit dem Symbol für biometrische Ausweise in der Barcodezone angebracht werden (siehe Beilage 1, Antragsformular). Jeder antragstellenden Behörde wird mit diesem Schreiben ein Bogen mit 36 Klebern zugestellt. Die ausstellenden Behörden erhalten 20 zusätzliche Exemplare. Grössere Gemeinden sind gebeten, umgehend weitere Exemplare zu bestellen. Weitere Exemplare können unter folgender Adresse bestellt werden: BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, Art.-Nr , verkauf.zivil@bbl.admin.ch. Sind keine Kleber mehr vorhanden und muss ein Antrag für einen Pass 06 erstellt werden, kann die Barcodezone ausnahmsweise von Hand rot eingefärbt und beschriftet werden (Achtung: angrenzende Felder nicht beschriften). Wichtig: Der Kleber muss bei einem Antrag auf einen Pass 06 immer angebracht werden. Die ausstellende Behörde kann den Antrag sonst nicht unterscheiden, und es wird ein Pass 03 produziert. Auch im Ausland ist der Kleber immer zu gebrauchen. Der Antrag für einen Pass 06 kann mit keinem anderen Ausweis kombiniert werden. D. h. während des Pilotprojektes ist ein Kombiantrag für Pass 06 und IDK nicht möglich. Das Kombiangebot Pass 03 und IDK gilt weiterhin. 2.4 Versendung des Antragsformulars und Lieferfristen Das Antragsformular für einen Pass 06 ist am Tag der Beantragung mit A-Post an das eigene kantonale Passbüro zu senden; nicht an ein regionales Erfassungszentrum. Im Ausland erfolgt kein Versand des Antragsformulars, daher kann die zuständige Vertretung eine kürzere Frist als 5 Arbeitstage bestimmen. Die Daten sind sofort nach der Erfassung im ISA ersichtlich und können vom Erfassungszentrum abgerufen und bearbeitet werden. Die biometrischen Daten können frühestens nach 5, spätestens nach 30 Arbeitstagen in einem Erfassungszentrum nach freier Wahl erfasst werden. Die maximale Lieferfrist ab Erfassung der biometrischen Daten beträgt (Art. 52 Abs. 2bis VAwG): im Inland 30 Arbeitstage; im Ausland 60 Arbeitstage. 5

6 3. Informationsblatt für die antragstellenden Personen Jeder antragstellenden Person für einen Pass 06 ist ein Informationsblatt zu übergeben (Beilage 2), welches den weiteren Ablauf des Antragsverfahrens beschreibt. Auf dem Informationsblatt ist zwingend die Antragsnummer gemäss Antragsformular zu vermerken. Diese Nummer dient dem Erfassungszentrum zum Auffinden des Antrags im ISA. Wichtig ist, dass die antragstellenden Personen auf folgende Punkte hingewiesen werden: - Das Erfassungszentrum kann frei gewählt werden und muss frühestens 5, spätestens 30 Arbeitstage nach Antragstellung persönlich für die Erfassung des elektronischen Gesichtsbilds aufgesucht werden. Im Ausland kann eine kürzere Frist festgelegt werden (siehe Ziffer 2.4.). - Der verbleibende Anteil an der Gebühr von CHF ist direkt im Erfassungszentrum zu bezahlen. - Die meisten Erfassungszentren verlangen eine vorgängige Terminvereinbarung (siehe Informationsblatt). - Das Informationsblatt ist zusammen mit einem Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mitzunehmen (siehe Ziffer 4). - Die maximale Lieferfrist beträgt 30/60 Arbeitstage ab Erfassung der biometrischen Daten. 4. Alter Pass Gemäss Art. 25 Abs. 1 VAwG muss der alte Pass bei der Beantragung eines neuen Passes abgegeben oder zumindest unbrauchbar gemacht werden. Für die Identifikation in einem Erfassungszentrum ist ein Ausweis notwendig. Besitzt eine Person keine Identitätskarte, ist der alte Pass nicht einzuziehen. Es bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Als Zustelladresse für den Pass 06 wird die antragstellende Behörde eingetragen und er wird nur im Austausch gegen den alten Pass ausgehändigt; 2. Der alte Pass wird annulliert (gelocht) und der antragstellenden Person für die Identifikation im Erfassungszentrum belassen. Wie dies bereits heute der Fall ist, darf der Pass der Person nicht belassen werden, wenn Anzeichen für mögliche Missbräuche bestehen. 5. Gültigkeitsdauer und Gebühren Gesamtgebühr (ohne Portospesen) in Franken Gültigkeitsdauer in Jahren Pass 06 (Beantragung nach dem 3. Geburtstag) Pass 06 (Beantragung vor dem 3. Geburtstag)

7 Inkasso durch: Antragstellende Behörde Erfassungszentrum Pass 06 (Beantragung nach dem 3. Geburtstag) zuzüglich Porto Pass 06 (Beantragung vor dem 3. Geburtstag) zuzüglich Porto Gebührenaufteilung Produktion Bund Kanton/ Erfassungszentrum (fedpol/isc) Gemeinden Vergleich Pass (Erw.) Pass für Erwachsene & Kinder (Beantragung nach dem 3. Geburtstag) Pass 06 für Kinder (Beantragung vor dem 3. Geburtstag) Wichtig: Ändern Sie bitte ihr Kassensystem und geben Sie die neuen Artikel im System ein. Eine Rahmenbedingung des Projektes ist die Kostendeckung. Die entstandenen Kosten müssen durch zusätzliche Gebühren gedeckt werden. Die Gebührenerhöhung setzt sich am Beispiel eines Erwachsenenpasses wie folgt zusammen: 60 Franken für die Projektentwicklungskosten (Ausweisgestaltung, Erfassungs- und Kontrollgeräte, Informatikentwicklung, Ausbildung usw.) 20 Franken für die Kosten des Zusatzmaterials für den Pass (Chip, Antenne, Kontakte zwischen dem Chip und dem Ausweis) 50 Franken für die Kosten des Betriebs der Erfassungszentren Biometrie (Unterhalt und Ersatz der Erfassungsgeräte, Räume, Personal) Im Vergleich zum Pass 03 wurde die Gültigkeitsdauer des Passes 06 verkürzt. Da biometrische Pässe weltweit erst in diesen Jahren eingeführt werden, fehlen die Langzeiterfahrungen mit dieser Technologie, insbesondere in Bezug auf die Lebensdauer von Chip und Antenne. 6. Checkpointsysteme In den Erfassungszentren in Aarau, Basel, Bellinzona, Bern, Chur, St. Gallen und Zürich sowie an den Flughäfen Basel, Genf, Lugano und Zürich werden so genannte Checkpoints eingerichtet. Diese sehen aus wie Fotoautomaten. An diesen Geräten können Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Ausweises diesen selbständig auf seine 7

8 Funktionsfähigkeit überprüfen. In Lausanne sowie den 8 Erfassungszentren im Ausland übernehmen die Mitarbeitenden des Passbüros bzw. der Schweizerischen Auslandvertretung diese Aufgabe. Die Erfassungssysteme in den Erfassungszentren können ebenfalls für die Überprüfung von Ausweisen eingesetzt werden. 7. Provisorische Pässe Im Rahmen des Pilotprojektes können keine provisorischen biometrischen Pässe ausgestellt werden. Personen, die weder einen Pass 03 besitzen, der vor dem ausgestellt wurde, noch einen Pass 06 und die kurzfristig in oder durch die USA reisen wollen/müssen, kann derzeit keine Lösung angeboten werden. Im Hinblick auf die definitive Einführung biometrischer Pässe wird nach Möglichkeiten gesucht, auch provisorische biometrische Pässe anzubieten. Wir empfehlen Personen, die jetzt einen provisorischen Pass beantragen, gleichzeitig auch einen ordentlichen Pass 03 zu beantragen. Nur wenn Pässe 03 vor Mitte September 2006 beantragt werden, kann sichergestellt werden, dass diese vor dem Stichdatum der USA ( ) ausgestellt werden. 8. Informationen für die ausstellenden Behörden Die Arbeitsschritte für die Bearbeitung von Anträgen für einen Pass 06 sind weitgehend dieselben wie bisher. Wichtig ist, dass die Ausweisart im ISA immer manuell auf Pass 06 geändert wird. Erfolgt dies nicht, wird ein Pass 03 produziert. Die Umstellung ist immer zu kontrollieren und ev. zu dokumentieren. Die Aufbewahrungsfrist für Anträge auf einen Pass 06 beträgt 6 Monate (Art. 19 Abs. 1 bis VAwG). Antragsformulare für Pässe 06 sind prioritär zu behandeln, d. h. immer am Tag des Erhalts. Allenfalls notwendige Abklärungen sind sofort vorzunehmen, nur so kann die Frist (5 Arbeitstage) gewahrt werden. Sind notwendige zusätzliche Informationen nicht sofort erhältlich, ist die antragstellende Behörde zu informieren. Diese informiert die betroffene Person und weist sie auf die Verzögerung hin (Art. 16 Abs. 4 VAwG). Das Rechnungssystem der ausstellenden Behörden ist auf die neue Passart anzupassen (neuer Artikel, Dokumentation mit Artikel-Stamm etc.). Ausführliche Informationen zur Nutzung des ISA und zum Ablauf werden den ausstellenden Behörden via zugestellt (Information Release 2.00). Beilagen: 1. Antragsformular Pass 06; 2. Informationsblatt; 3. Kleber. 8

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