Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV)

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV) (Anleitung für das Ausfüllen und Begriffe: siehe Rückseite) Sachbearbeiter/in Firma (Name und Adresse) Tel. Geschäftsjahr vom... bis... Der/die Unterzeichnende betreibt Grosshandel mit VOC und weist einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nach. Er/sie bescheinigt die Richtigkeit der in dieser Anmeldung gemachten Angaben und ersucht um eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC. Ort und Datum... Unterschrift... Lagerstandort Mehrere Lagerstandorte? Nein Ja (Wenn ja, Anzahl Lagerstandorte je Kanton aufführen) Geltungsbereich Vorliegende Anmeldung gilt für den/die Standort/e im Kanton... Anrechenbare Menge VOC in diesem Kanton... Kantonale Behörde Zustimmung Ablehnung Ort und Datum... Stempel und Unterschrift... Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC Nr. Gültig ab Bern, den... Oberzolldirektion... Bemerkung Die Oberzolldirektion kann die Bewilligung wieder entziehen, wenn der Bewilligungsnehmer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Auflagen nicht einhält oder gegen die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Erlasse verstösst. Wenn in einem Monat keine vorläufig abgabebefreit bezogenen VOC an Dritte abgegeben werden, ist dies der Oberzolldirektion schriftlich mitzuteilen Form d

2 Anleitung für das Ausfüllen des Formulars "Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler" Allgemeines 1. Die mit bis bezeichneten Rubriken sind vom Gesuchsteller auszufüllen. 2. Das Gesuch ist zusammen mit den für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die zuständige kantonale Behörde (Luftreinhaltefachstelle) einzusenden. Die kantonale Behörde kann weitere Angaben verlangen. Erklärung zu einzelnen Rubriken Firma Hauptsitz des Gesuchstellers (Firmenbezeichnung gemäss Handelsregister, vollständige Adresse, Domizil). Lagerstandort Bei Lagerstandorten in verschiedenen Kantonen sind die Kantone und die Anzahl der Lagerstandorte je Kanton anzugeben (z.b. BE 2; VD 1; TI 4). Geltungsbereich Bei Lagerstandorten in verschiedenen Kantonen muss für jeden Kanton ein eigenes Anmeldeformular ausgefüllt werden. In einer separaten Zusammenstellung sind sämtliche Standorte mit Adresse und die dort anrechenbaren Mengen VOC aufzuführen. Jedem Anmeldeformular ist eine Kopie der Zusammenstellung beizulegen. Kantonale Behörde Im Falle der Ablehnung ist der Oberzolldirektion eine Begründung abzugeben. Auszug aus der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Stoffen vom 12. November 1997 (VOCV; SR ) in Bezug auf das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV) Art. 10 VOC-Bilanz 1 Wer eine (...) Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen. 4 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. Art. 13 Abgabedeklaration 1 (...) Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. 2 Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen. 3 Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. 4 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. 5 Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen. Art. 21 Bewilligung 1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder b. zu exportieren. 2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen. 3 Die Verpflichtung (...) ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen. Art. 22 Abrechnung 1 Wer eine Bewilligung nach Art. 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen. 2 Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. 3 Wer die VOC-Bilanz nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss für alle vorläufig von der Abgabe befreiten VOC die Abgabe samt Verzugszins nachzahlen. 4 Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren. 2/5

3 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV) 1 1. Rechtliche Grundlagen Umweltschutzgesetz vom (USG; SR ), Artikel 35a und 35c Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom (VOCV; SR ) Gesetz und Verordnung sind im Internet ( abrufbar. 2. Allgemeines Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne der Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20 C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240 C bei 1013,25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen gemäss Art. 2 VOCV die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1 VOCV) sowie die VOC dieser Liste in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2 VOCV). Gesetz und Verordnung sehen verschiedene Befreiungstatbestände vor. Die Befreiung erfolgt in der Regel über eine Rückerstattung der Abgabe (USG Art. 35c). Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen, haben die Möglichkeit, VOC zu beziehen, die von der Abgabe vorläufig befreit sind (Verpflichtungsverfahren für Grosshändler gemäss Art. 21 Abs. 2 VOCV). 3. Verpflichtungsverfahren für Grosshändler 3.1. Bewilligung (Art. 21 VOCV) Die Oberzolldirektion (OZD) kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder b. zu exportieren. Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t nachweisen. Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der OZD zu hinterlegen. Als "Person" im Sinne der Verordnung gilt jedes in der Rechtsform einer juristischen Person gefasste Unternehmen (AG, GmbH, Genossenschaft usw.), aber auch jede natürliche Einzelperson. Wenn sich ein Grossunternehmen als Konzern organisiert, d.h. wenn in einem Unternehmen eine Mehrzahl juristischer Personen eingegliedert ist, ist jede einzelne juristische Person als selbständige Adressantin der VOCV zu qualifizieren. Die Beurteilung, ob die Grenze von 50 t erreicht ist, bezieht sich auf diese Person. 1 Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren (Art. 21 Abs. 1 VOCV): Form Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV: Form /5

4 3.2. Vorgehen zur Erlangung der Bewilligung Personen, welche die Voraussetzung gemäss Ziff erfüllen, reichen ihr Gesuch zusammen mit dem ausgefüllten Formular "Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler" bei der zuständigen kantonalen Behörde (Luftreinhaltefachstelle) ein. Betreibt eine Person mehrere Lagerstandorte in verschiedenen Kantonen, ist dies im Formular entsprechend zu vermerken. Pro Kanton ist ein Formular auszufüllen und der jeweiligen kantonalen Behörde zur Beurteilung vorzulegen. Jedem Formular ist eine Zusammenstellung beizulegen, in der sämtliche Lagerstandorte und die für den einzelnen Lagerstandort anrechenbaren Mengen VOC aufzuführen sind. Die Beurteilung, ob gesamthaft die Grenze von 50 t erreicht ist, erfolgt in diesem Fall durch die OZD. Dem Gesuch sind für seine Beurteilung die Lagerlisten beizulegen. Die kantonalen Behörden können weitere Angaben verlangen. Die kantonalen Behörden prüfen das Gesuch, stellen den Antrag bezüglich Gutheissung oder Ablehnung des Gesuches und leiten es an die OZD weiter. Im Falle der Ablehnung ist der OZD eine Begründung abzugeben. Sofern dem Gesuch entsprochen werden kann, sendet die OZD eine Fotokopie des Formulars, auf dem die Bewilligungsnummer 2 vermerkt wird, an den Gesuchsteller zurück. Die kantonale Behörde erhält ebenfalls eine Fotokopie. Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben Abgabedeklaration (Art. 13 Abs. 1 VOCV) Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2 VOCV), müssen der OZD eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt (Art. 12 Bst. b VOCV) Abrechnung (Art. 22 VOCV) VOC-Bilanz Wer eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz gemäss Art. 10 VOCV erstellen. Bilanzgrenze ist der Kanton. Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die OZD kann andere Formen zulassen (vgl. separates Merkblatt VOC-Bilanz; Form ). Die VOC-Bilanz ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einzureichen. 2 Diese Bewilligungsnummer ist stets anzugeben: - bei der Einfuhr von vorläufig abgabebefreiten VOC auf der Einfuhrzollanmeldung; - beim Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC im Inland auf der Rechnung des Lieferanten; - bei der abgabebelasteten Weitergabe von VOC im Inland auf der Rechnung. 4/5

5 Nachbezahlung Für die während der Lagerung entstehenden VOC-Emissionen muss die Abgabe nachbezahlt werden. Die zusammenfassende VOC-Bilanz gilt zugleich als Abgabedeklaration für die Nachzahlung. Sie ist der kantonalen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen (Art. 13 Abs. 2 VOCV). Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten Missbrauch Die OZD kann die Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens für Grosshändler wieder entziehen, wenn der Bewilligungsnehmer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Auflagen nicht einhält oder gegen die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Erlasse verstösst. 4. Vorgehen bei der Ein- und Ausfuhr sowie beim Bezug und der Weitergabe im Inland von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens für Grosshändler Das entsprechende Merkblatt (Form ) wird den Personen, denen eine Bewilligung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens für Grosshändler gemäss Art. 21 Abs. 2 VOCV erteilt worden ist, direkt zugestellt. 5. Auskünfte Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern Tel , und /5

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