An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

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1 Republik und Kanton Genf Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung An die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer Sehr geehrte Damen und Herren Beiliegend zu diesem Schreiben erhalten Sie die Richtlinien und den Tarif 2014 sowie das Formular für die Erhebung der Quellensteuer. Diese Dokumente werden auch Ihrem Arbeitgeber zugestellt. Ausserdem erhalten Sie ein Standardformular, damit Sie ein allfälliges Gesuch um Berichtigung stellen können. Einreichungsfrist ist der 31. März 2014 Sie können diese Dokumente auch von unserer Website herunterladen: Neue Quellensteuertarife Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ein Projekt gestartet, mit dem die Arbeitgeber ab dem 1. nuar 2014 die Quellensteuerdaten über ein zentralisiertes System elektronisch an die kantonalen Steuerverwaltungen übermitteln können. Für die technische Umsetzung dieses Projekts mussten die Bezeichnungen und die Anwendung der Quellensteuertarife auf eidgenössischer und kantonaler Ebene harmonisiert werden. In diesem Zusammenhang wurde die Quellensteuerverordnung (QStV) angepasst, was auch Auswirkungen auf das kantonale Recht hat. Deshalb weisen wir Sie auf zwei Neuerungen hin. Sie betreffen die Besteuerung: 1. der verheirateten Paare 1, die (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind oder Ersatzeinkünfte beziehen; 2. der Einelternfamilien. Falls Sie sich in einer dieser Situationen befinden, beachten Sie bitte die Beilage zu diesem Schreiben, wo diese Fälle erläutert werden. Diese Informationen finden Sie auch in den beiliegenden Richtlinien. Angaben als Grundlage zur Erhebung der Quellensteuer Dieses Formular wurde vollständig überarbeitet, um die neuen Tarife C und H für die oben genannten Situationen zu berücksichtigen. Es kann direkt im Internet ( ausgefüllt und anschliessend ausgedruckt werden. Falls Sie verheiratet sind 1 und Ihr Ehegatte erwerbstätig ist, füllen Sie bitte die Rubrik Ehegatte/in mit Einkommen in der Schweiz oder im Ausland. aus. Wenn Sie Internet nicht nutzen, füllen Sie bitte das beiliegende Formular von Hand aus. Das Formular ist umgehend Ihrem Arbeitgeber abzugeben. Legen Sie bitte die üblichen Belege über Veränderungen im hresverlauf bei (Eheschein, Geburtsurkunde, Trennungs- oder Scheidungsurteil usw.), damit er Ihren Steuertarif ermitteln und Ihrer familiären Situation ab nuar 2014 Rechnung tragen kann. 1 Einschliesslich Personen in eingetragener Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

2 Im Internet finden Sie auch eine Online-Hilfe mit häufigen Fallbeispielen. Gesuch um Berichtigung der Besteuerung Um Ihre Formalitäten im Verkehr mit dem Quellensteueramt zu erleichtern, können Sie uns Ihr Gesuch um Berichtigung via gesicherten Internetzugang einreichen. Die Ihrem Gesuch beizulegenden Belege können Sie uns ebenfalls auf diesem Weg zustellen. Dazu müssen Sie sich zuerst auf der Website der Onlineverwaltung des Staates Genf (AeL) anmelden: Bei Fragen können Sie uns unter Tel oder per an erreichen. Wenn Sie die Formalitäten nicht über Internet erledigen möchten, verwenden Sie bitte ausschliesslich das beiliegende Formular Demande de rectification und schicken Sie uns das Original zurück (keine Fotokopie). Diesem Standardformular können wir die gemachten Angaben nämlich automatisch entnehmen und schneller bearbeiten. Die Kopie der Empfangsbestätigung oder des (von der ESTV genehmigten) Lohnausweises ist Ihrem Gesuch zusammen mit der Beilage Renseignements concernant le contribuable und den nötigen Belegen einzureichen. Die Gesuche um Berichtigung sind uns spätestens am 31. März 2014 zuzustellen. Sind Sie einige Tage vor Ablauf dieser Frist noch nicht im Besitz der Empfangsbestätigung, des (von der ESTV genehmigten) Lohnausweises oder der benötigten Belege, können Sie Ihr Gesuch mit dem Vermerk, dass die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, trotzdem stellen. Abzug der effektiven Kosten (Fahrkosten, Geschenke usw.) Wenn Sie die effektiven Kosten abziehen möchten, kreuzen Sie im oben genannten Gesuch um Berichtigung bitte das Kästchen Déductions frais effectifs an und reichen Sie uns das Formular bis zum 31. März 2014 ein. Beachten Sie, dass das Gesuch nicht zurückgezogen werden kann, falls die Veranlagung für Sie ungünstig ausfallen sollte. Zur Erinnerung: Will eine Person mit Wohnsitz im Ausland den Abzug ihrer effektiven Kosten geltend machen, muss sie über 90 % ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen (Steuerpflichtiger und Ehegatte oder Partner). Ausserdem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Ihnen keine Empfangsbestätigung zugestellt wird, wenn Sie dieses Verfahren wählen. Beim Eingang der von Ihnen auszufüllenden Steuererklärung hingegen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Zwingende Frist Wie bereits gesagt, gilt für die Beanstandung der von Ihrem Arbeitgeber bezogenen Quellensteuer eine zwingende Frist bis zum 31. März 2014, wenn Sie die Empfangsbestätigung bis zum 28. Februar 2014 erhalten haben. Haben Sie die Empfangsbestätigung hingegen erst nach diesem Datum erhalten, ist die Beanstandung Ihrer Besteuerung innert 30 Tagen seit Empfang der Empfangsbestätigung einzureichen. Diese Frist gilt für sämtliche Gesuche um Berichtigung einschliesslich Gesuche um Berücksichtigung der effektiven Kosten. Sie ist auch dann einzuhalten, wenn unsere Verwaltung Ihre Besteuerung von Amtes wegen berichtigen muss, was unter anderem der Fall ist, wenn Sie im gleichen Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausüben oder verheiratet sind und Ihr Ehegatte oder Partner erwerbstätig ist (siehe Beilage Tarif C). Zustellung der Quellensteuerrechnung Wenn Sie sich bei der Onlineverwaltung (AeL) anmelden, um Ihr Gesuch um Berichtigung via Internet einzureichen, können wir Ihnen auch Ihre Steuerrechnung über einen gesicherten Zugang in elektronischer Form übermitteln. Die Onlineverwaltung weist noch einen weiteren Vorteil auf, falls Sie den Abzug der effektiven Kosten beantragen: Bei Verwendung von AeL wird das Formular für das Zustellungsdomizil nicht mehr verlangt.

3 Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf unsere Website. Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit. Freundliche Grüsse Beilagen erwähnt Kantonale Steuerverwaltung Quellensteueramt

4 REPUBLIK UND KANTON GENF Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung BEILAGE Neue Quellensteuertarife Tarife C und H 1. Tarif C: Besteuerung verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Paare, wenn beide Ehegatten oder Partner erwerbstätig sind oder Ersatzeinkünfte beziehen 1.1. Grundsätzliches zum Tarif C Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige sieht die Quellensteuerverordnung (QStV) vor, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes die Einkünfte des Ehegatten oder Partners unabhängig davon, ob er in der Schweiz oder im Ausland arbeitet, mitzuberücksichtigen sind. Dementsprechend werden verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare im gleichen Haushalt, falls beide Ehegatten oder Partner (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind oder Ersatzeinkünfte beziehen, ab dem 1. nuar 2014 nach einem neuen Tarif, dem Tarif C, besteuert. Da der mit dem Bezug der Quellensteuer beauftragte Arbeitgeber das Einkommen des Ehegatten oder Partners nicht kennt, beruht der Steuersatz von Tarif C gemäss Quellensteuerverordnung auf einem theoretischen Einkommen des Ehegatten oder Partners. Dieses theoretische Einkommen entspricht dem Einkommen des an der Quelle besteuerten Steuerpflichtigen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 65'100.-, der nach einem statistischen Landesdurchschnitt festgesetzt wurde. Einige Beispiele: Jährliches Bruttorealeinkommen des Steuerpflichtigen Theoretisches hreseinkommen des Ehegatten oder Partners 2014 im Tarif C eingeschlossen (plafoniert auf CHF ) hreseinkommen des Paares für die Ermittlung des 2014 anwendbaren Steuersatzes 1) CHF 50'000.- CHF 50'000.- CHF 100' ) CHF 100'000.- CHF 65'100.- CHF 165' ) CHF 150'000.- CHF 65'100.- CHF 215'100.-

5 Seite: 2/4 In Wirklichkeit weicht das Realeinkommen des Ehegatten oder Partners vom theoretischen Einkommen ab. Um das Realeinkommen des Paares zu berücksichtigen, hat der Kanton Genf ein zweistufiges Verfahren gewählt: Im hr 2014 wird der Arbeitgeber die Quellensteuer nach dem Bezugstarif C erheben. Anschliessend wird die kantonale Steuerverwaltung (AFC) im hr 2015 die Besteuerung in allen Fällen unter Berücksichtigung der Realeinkommen der Paare berichtigen. Im Einzelnen wird wie folgt vorgegangen: Im hr 2014: Bezug der Quellensteuer durch den Arbeitgeber Wie jedes hr müssen Sie das Formular Angaben als Grundlage zur Erhebung der Quellensteuer ausfüllen, das die Ermittlung des in Ihrer Situation anwendbaren Quellensteuersatzes ermöglicht. Der Bezugstarif C + allfällige Last(en), Code C0 bis C5 gilt ab dem 1. nuar 2014 für jeden Ehegatten oder Partner einzeln. (Beispiel: Beide Ehegatten oder Partner eines Paares arbeiten in Genf und haben ein unmündiges Kind. Beide Arbeitgeber beziehen die Quellensteuer von jedem Steuerpflichtigen nach dem Tarif C1.) Wenn Sie das interaktive Formular Angaben als Grundlage zur Erhebung der Quellensteuer auf unserer Website ausfüllen, steht eine Funktion zur Verfügung, um gegebenenfalls die von Ihrem Arbeitgeber im hr 2014 bezogene Steuer bestmöglich an das Realeinkommen Ihres Ehegatten oder Partners anzupassen. Wenn Sie diese Möglichkeit wählen, geben Sie die für das hr 2014 geschätzten Bruttoeinkommen (vor Sozialabgaben) an. In diesem Fall müssen Sie nach dem vollständigen Ausfüllen des Fragebogens zwei Formulare ausdrucken: Eines reichen Sie unter Angabe des angepassten Bezugstarifs C Ihrem Arbeitgeber ein (z. B. C2 statt C1). Das zweite mit den Einzelheiten Ihrer Berechnung (Ihre eigenen Einkünfte sowie die Einkünfte Ihres Ehegatten oder Partners) reichen Sie dem Quellensteueramt ein. Wer das Internet nicht nutzt, hat dem Quellensteueramt ein schriftliches Gesuch um Anpassung der vom Arbeitnehmer bezogenen Quellensteuer unter Angabe der für 2014 geschätzten Einkünfte des Paares einzureichen. Im hr 2015: Berichtigung der Quellensteuer durch die kantonale Steuerverwaltung In allen Fällen wird die Veranlagung von der kantonalen Steuerverwaltung (AFC) nach dem Bezugstarif C + allfällige Last(en), Code Cr0 bis Cr5 von Amtes wegen berichtigt. Dieser Tarif gilt für alle verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paare und berücksichtigt die von beiden Ehegatten oder Partnern erzielten Bruttorealeinkommen (Einkünfte als unselbstständig oder selbstständige Erwerbstätige oder Ersatzeinkünfte). Die Belege der Bruttoeinkommen (vor Sozialabgaben) des im Ausland arbeitenden Ehegatten oder Partners sind der AFC im hr nach dem Bezug zwingend unaufgefordert oder auf Verlangen einzureichen.

6 Seite: 3/ Und in der Praxis? In Genf wohnhafte Paare (Ausweis B, L usw.) Arbeiten beide Ehegatten oder Partner im Kanton Genf 1, werden die Einkommen wie bisher zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Arbeitet einer der Ehegatten oder Partner in Genf 1 und der andere in einem anderen Kanton, werden die Einkommen wie bisher zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Arbeitet einer der Ehegatten oder Partner in Genf 1 und der andere im Ausland, wird das Einkommen des Ehegatten oder Partners, der im Ausland arbeitet, ausschliesslich für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (siehe Ziffer 1.3 hienach). Paare mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger) Arbeiten beide Ehegatten oder Partner im Kanton Genf 1, werden die Einkommen wie bisher zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Arbeitet hingegen einer der Ehegatten oder Partner in Genf 1 und der andere im Ausland, wird das Einkommen des Ehegatten oder Partners, der im Ausland arbeitet, ausschliesslich für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (siehe Ziffer 1.3 hienach). Wohnen hingegen beide Ehegatten oder Partner im Ausland und arbeitet einer davon in Genf 1 und der andere in einem anderen Kanton, wird dessen Einkommen für die Ermittlung des Steuersatzes ebenfalls berücksichtigt (siehe Ziffer 1.3 hienach). Zusammenfassung Wohnsitz des Paares Arbeitsort des Steuerpflichtigen Arbeitsort des Ehegatten oder Partners Genf Genf Genf Veranlagtes Einkommen Belege für Bruttoeinkommen des Ehegatten oder Partners Summe der Realeinkommen des Paares gesamthaft veranlagt Nein 2 Anderer Kanton Summe der Realeinkommen des Paares gesamthaft veranlagt Ausland Einkommen des Steuerpflichtigen mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners veranlagt, um den Steuersatz zu ermitteln Ausland Genf Genf Summe der Realeinkommen des Paares gesamthaft veranlagt Nein 2 Anderer Kanton Ausland Einkommen des Steuerpflichtigen mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners veranlagt, um den Steuersatz zu ermitteln Einkommen des Steuerpflichtigen mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners veranlagt, um den Steuersatz zu ermitteln 1 2 Oder bezieht einer bzw. beziehen beide Ersatzeinkünfte Die kantonale Steuerverwaltung behält sich jedoch vor, gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen das Bruttoeinkommen (vor Sozialabgaben) zu verlangen.

7 Seite: 4/ Was bedeutet mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners veranlagt, um den Steuersatz zu ermitteln? Das Einkommen des im Ausland arbeitenden Ehegatten oder Partners wird nicht in der Schweiz versteuert, jedoch zum Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet, um seinen Steuersatz zu ermitteln. Vorgehen: Die Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Partners werden zusammengerechnet Dieser Gesamtbetrag dient der Bestimmung des Steuersatzes Dieser Satz wird nur auf das Einkommen des in Genf arbeitenden Steuerpflichtigen angewendet Beispiel für ein verheiratetes Paar ohne Kinder Einkommen des in Genf arbeitenden Steuerpflichtigen: CHF 80'000.- Einkommen des im Ausland arbeitenden Ehegatten oder Partners: CHF 25'000.- Gesamtbetrag: CHF 105'000.- Steuersatz gemäss Tarif Cr0 auf CHF 105'000.- Dieser Steuersatz wird verwendet, um die Steuer auf CHF 80'000.- zu berechnen (Einkommen des in Genf arbeitenden Steuerpflichtigen) 2. Tarif H: Besteuerung von Einelternfamilien Bis zum 31. Dezember 2013 profitieren Einelternfamilien vom Tarif B, der für verheiratete Paare mit Kind(ern) anwendbar ist. Ab dem 1. nuar 2014 werden alleinstehende (ledige, geschiedene, tatsächlich oder rechtlich getrennte oder verwitwete) Steuerpflichtige, die mit einem oder mehreren unmündigen Kindern zusammenleben, gemäss Quellensteuerverordnung (QStV) nach dem Tarif H für Einelternfamilien besteuert. Die Berechnung des Tarifs H entspricht derjenigen für verheiratete Paare (Splitting). Hingegen wurden die Abzüge im Tarif an die Situation des alleinstehenden Steuerpflichtigen mit Kindern angepasst. Genf, im November 2013

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