Präventions- und Schutzkonzept zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) des Evangelischen Dekanats Alsfeld
|
|
- Walter Glöckner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Präventions- und Schutzkonzept zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) des Evangelischen Dekanats Alsfeld 1. Einleitung Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen ( ) ist das Wohl des Kindes ( ) vorrangig zu berücksichtigen. UN-Kinderrechts-Konvention, Artikel 2 Die Evangelische Jugend ( ) tritt entschieden dafür ein, Mädchen und Jungen vor Gefahren jeder Art zu schützen aus: Verhaltenskodex der EKHN und ejhn In den vergangenen Jahren wurde die deutsche Gesellschaft wiederholt mit dem Thema Kindeswohlgefährdung konfrontiert. Von schockierenden Einzelfällen und Vertuschungen bzw. Defiziten innerhalb von Institutionen wurde berichtet. Erinnert seien konkret an die hessische Odenwaldschule sowie Fälle im kirchlichen Bereich auch in unserer Region. Dazu kam die Vergegenwärtigung von Gewalterfahrungen Jugendlicher im Jugendhilfe-Bereich (Heimerziehung) ab den 1950er Jahren. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen für die Vergangenheitsbewältigung und den gegenwärtig und zukünftig zu verbessernden Opferschutz wurden u. a. im bundesweiten Runden Tisch ( bearbeitet und führten schließlich 2012 zur Einsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKischG). Das BKischG möchte ausdrücklich das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen, die entsprechende Vorbeugung stärken und das Vorgehen von Verantwortlichen strukturieren. Innerhalb der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und deren Jugendverband Ev. Jugend in Hessen und Nassau (ejhn) wird seit Längerem an der Prävention und dem Schutz zum Kindeswohl gearbeitet. Es geht uns dabei vor allem um den Respekt (lat.: respectus, Berücksichtigung) vor der Würde junger Menschen und der Anerkennung ihrer Rechte. Das Evangelische Dekanat Alsfeld fasst dieses Vorgehen mit diesem Konzept zusammen. 2. Geltungsbereich, Inkrafttreten Der Geltungsbereich dieses Präventions- und Schutzkonzepts zum Kindeswohl (PSK-KiWohl) umfasst alle haupt-, ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen kind- und jugendnahen Arbeitsfeldern des Ev. Dekanats Alsfeld, insbesondere der - dekanats- und schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit, - musikalischen Arbeit des Dekanats mit Kindern und Jugendlichen und - sonstigen dekanatsbeauftragten Aktivitäten mit Minderjährigen. Für die verbindliche Weiterführung des PSK-KiWohl in Richtung der Ev. Kirchengemeinden und ev. Projekte im Ev. Dekanats Alsfeld gelten die Vorgaben der Kirchenverwaltung: Präventionskonzepte werden auf Dekanatsebene erarbeitet und seitens des Dekanats mit allen Trägern kirchlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abgeschlossen (EKHN 2014, Frage 2.). Der Dekanatssynodalvorstand beschließt und aktualisiert dazu das jeweilige Vorgehen. Das PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld tritt mit Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes in Kraft. PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 1
2 3. Prävention Eine wesentliche Aufgabe liegt in der vorbeugenden Arbeit in unseren kirchlichen Gruppen, Projekten und Veranstaltungen im kind- und jugendnahen Bereich, damit unsere Arbeitsfelder für potentielle Täter unattraktiv werden. Innerhalb dieser kirchlichen Arbeit ist auf die Kindeswohlgefährdung durch Dritte zu achten. Die EKHN-Verwaltungsordnung von 2013 (EKHN-KSchutzVO) und die Vereinbarung mit dem Jugendamt des Vogelsbergkreises von 2014 (VBK-Vereinbarung) nennen dazu drei Instrumente: Nachweis einer Schulung; Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung; Vorlage eines Führungszeugnisses. 3.1 Aufgaben des Dekanatssynodalvorstands (DSV): Der DSV beschließt das PSK-KiWohl, wacht über dessen Umsetzung, beschließt die VBK-Vereinbarung, informiert die Dekanatssynode und beruft eine*n Dekanatsbeauftragte*n für Kindeswohl (KiWohl- Beauftr) als koordinierende Fachkraft. Der DSV lässt sich durch die/den KiWohl-Beauftr berichten und wird in Person des Dekans bei Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (IseF) informiert. 3.2 Aufgaben des Dekanatsbüros Das Dekanatsbüro verwaltet die Vorlage, Wiedervorlage und Archivierung der erweiterten Führungszeugnisse aller Hauptamtlichen des Dekanats laut KSchutzVO und VBK-Vereinb. Dazu zählen insbesondere alle Dekanatsangestellten, -honorarkräfte, -praktikanten*innen, und andere vergleichbar tätige Personen. Dazu archiviert das Dekanatsbüro die Nachweise einer Schulung und die Selbstverpflichtungserklärungen der Hauptamtlichen. 3.3 Aufgaben der/des Dekanatsbeauftragten für Kindeswohl (KiWohl-Beauftr) Der/die KiWohl-Beauftr koordiniert die verschiedenen Aufgaben des PSK-KiWohl, berichtet dem DSV, bildet sich einschlägig fort, konzeptioniert und organisiert in kollegialer Kooperation entsprechende Schulungen für die kirchlichen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen in der Region und stellt den Nachweis darüber aus. Er/Sie verantwortet das PSK-KiWohl zusammen mit der Evangelischen Jugendvertretung im Dekanat (EJVD) und tauscht sich mit dem Pool der IseF fachlich aus. Er/Sie fungiert als Ansprechpartner*in in allen Belangen des Kindeswohls. 3.4 Aufgaben der Hauptamtlichen Die Hauptamtlichen des Dekanats im kind- und jugendnahen Bereich nehmen an Schulungen zum Kindeswohl teil, unterzeichnen die Selbstverpflichtungserklärung (Anlage A) und reichen die jeweiligen Nachweise darüber beim Dekanatsbüro ein. Sie beantragen laut EKHN-KSchutzVO und VBK-Vereinbarung ein Führungszeugnis (Anlage D) und legen dies dem Arbeitgeber vor. Insbesondere für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich - unterstützen sie die KiWohl-Schulungen für Ehren-/Nebenamtliche, - sind sie ansprechbar für Ehren-/Nebenamtliche bei Verdachtsfällen, - schätzen sie das Gefährdungspotential von Ehren-/Nebenamtlichen ihres Bereichs ein (Anlage B), - dokumentieren und archivieren sie bei hohem Gefährdungspotential die Vorlage bzw. Wiedervorlage eines Führungszeugnisses durch diese Ehren-/Nebenamtlichen (Anlage C). 3.5 Aufgaben der Ehren- und Nebenamtlichen Ehrenamtliche sind unentgeltlich engagierte Mitarbeiter*innen. Dazu kommen die seitens des kirchlichen Trägers nebenamtlich Beauftragten im kind- und jugendnahen Bereich. Sie haben nach EKHN-KSchutzVO und VBK-Vereinbarung insbesondere folgende Aufgaben: - nachweisliche Absolvierung einer Schulung zum Thema Kindeswohl, - Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung (Anlage A), - bei hoch eingeschätztem Gefährdungspotential die Beantragung (Anlage D) und Gewährung der Einsichtnahme in das eigene Führungszeugnis durch die/den Bereichsverantwortliche*n, - persönliche Aufbewahrung dieser Dokumente (Schulungs-Nachweis, Selbstverpflichtungserklärung, ggf. Führungszeugnis im Original). PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 2
3 4. Intervention Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen (BKischG 8a, Abs. 4) gilt es, unmittelbar und angemessen zu handeln. Dabei soll der Kreis der Wissenden so klein wie möglich und so groß wie nötig gehalten werden. Im Mittelpunkt steht der einzelne junge Mensch. In jedem Fall gilt es, Ruhe zu bewahren, die Lage sorgfältig zu prüfen und sich adäquat Hilfe zu holen. Wir unterscheiden das Vorgehen nach hauptamtlicher oder ehren-/nebenamtlicher Tätigkeit (siehe 4.1 bzw. 4.2). Bei Erhärtung eines Verdachts von Kindesmissbrauch haben die Hauptamtlichen die Pflicht und die Ehren- /Nebenamtlichen den Anspruch auf beratende Unterstützung durch eine sogenannte insoweit erfahrene Fachkraft (IseF) es gilt damit das sogenannte Vier-Augen-Prinzip zur Gefährdungseinschätzung. Wir greifen dabei bei Bedarf auf die vom Jugendamt ernannten IseF (Kontakt siehe 5.) zurück. 4.1 Intervention durch Hauptamtliche a.) Verdachtsfall prüfen und nun jeden weiteren Schritt schriftlich dokumentieren (Anlage E) b.) Kind bzw. Jugendliche*n anhören und Vertraulichkeit wahren c.) bei Erhärtung des Verdachts eine IseF hinzuziehen sowie mit Dekan und KiWohl-Beauftr ein erweiterbares Krisenteam bilden d.) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte anhören e.) ein Hilfskonzept entwickeln, anbieten und evaluieren f.) bei Bedarf das Jugendamt informieren und den Fall weitergeben g.) bei Bedarf die Polizei einschalten Ausnahme: Bei dringendem Handlungsbedarf, sprich bei Gefahr für Leib und Leben können die Schritte c.) bis f.) nachrangig behandelt werden Intervention durch Ehrenamtliche und Nebenamtliche a.) Verdachtsfall dem/der Bereichsverantwortlichen (z. B. Gruppenleiter*in, Hauptamtliche*r, Pfarrer*in) melden, gemeinsam prüfen und nun jeden weiteren Schritt schriftlich dokumentieren (Anlage E) b.) Kind bzw. Jugendliche*n anhören und Vertraulichkeit wahren c.) bei Erhärtung des Verdachts eine IseF hinzuziehen sowie mit dem/der Bereichsverantworlichen, Dekan und KiWohl-Beauftr ein erweiterbares Krisenteam bilden d.) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte anhören e.) ein Hilfskonzept entwickeln, anbieten und evaluieren f.) bei Bedarf das Jugendamt informieren und den Fall weitergeben g.) bei Bedarf die Polizei einschalten Ausnahme: Bei dringendem Handlungsbedarf, sprich bei Gefahr für Leib und Leben können die Schritte c.) bis f.) nachrangig behandelt werden. PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 3
4 5. Kontaktdaten Evangelische Kirche in der Region: Dekan: Pfarrer Dr. Jürgen Sauer, Tel Dekanatsbüro: Tel KiWohl-Beauftr: Dekanatsjugendreferent Holger Schäddel, Tel Hauptamtliche (z. B. Kinder- u. Jugendarbeit): Tel , Tel mein*e Bereichsverantwortliche*r: Insoweit erfahrene Fachkräfte: Tel. nach Bereich (weitere IseF siehe ) - Diakonisches Werk, Herr Weising: Tel Jugend- u. Drogenberatung, Frau Vogelbacher, Tel Jugendamt (ASD): Polizei: Anlagen - Tel (oder -834, -835, -844, -845) - außerhalb der Dienstzeiten in Notfällen: Tel (über die Polizei) - Alsfeld: Tel (Notrufnummer bei Notfällen: Tel. 110) A EKHN/ejhn: Selbstverpflichtungserklärung B Gefährdungspotential nach den Kriterien Art, Intensität und Dauer C Dokumentationsvorlage zur Einsichtnahme in das Führungszeugnis D Antrag Führungszeugnis für Haupt-, Ehren-, Nebenamtliche (inkl. Geb.befreiung) E Dokumentation zum Verdachtsfall (mehrfach verwendbar) Quellen Diakonie (2013): Die insoweit erfahrende Fachkraft nach dem Bundeskinderschutzgesetz. Arbeitshilfe, Berlin EKHN (2013): Handreichung zu Fragen des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung. Referat Personalrecht, Darmstadt EKHN (2014): Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung Fragen und Antworten. Referat Personalrecht, Darmstadt EKKW (2012): Handlungsleitfaden zum Kindesschutz, Referat Kinder- und Jugendarbeit, Kassel Hessischer Jugendring (o. D.): Irgendetwas stimmt da nicht. Leitfaden, Wiesbaden Polizeiliche Kriminalprävention (2013): Missbrauch verhindern! Broschüre, Stuttgart Homepages PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 4
5 Anlage A Selbstverpflichtungserklärung der EKHN/ejhn Ich habe mich mit dem Verhaltenskodex zur Verhinderung von Gewalt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auseinander gesetzt und werde mich daran halten. Bei Hinweisen auf schwerwiegende Probleme und dem Verdacht, dass das Wohl eines Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet ist, informiere ich die verantwortliche Leitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z.b. den oder die Hauptberuflichen oder die Teamleitung) oder eine anderweitige Vertrauensperson. Ich versichere, dass ich keine der in 72a SGB VIII bezeichnete Straftat begangen habe. Weiter versichere ich, dass ich weder wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden bin, noch dass derzeit ein gerichtliches Verfahren, noch ein staatsawaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist. Die Zusammenstellung der Straftaten wird mir ausgehändigt. Sollte ein Verfahren gegen mich eingeleitet werden, werde ich den Träger umgehend informieren. Ich werde in einem solchen Fall meine (ehren-/nebenamtliche) Tätigkeit bis zur Klärung der Vorwürfe gegen mich ruhen lassen. Name: Vorname: geb. am: Ort, Datum: Unterschrift: PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 5
6 Anlage B: Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer Wenn innerhalb eines Kriteriums einmal mit hoch eingestuft wird, ist das Kriterium insgesamt als hoch einzustufen. Nur wenn nach umfassender Einschätzung das Risiko bei allen drei Kriterien hoch ist, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich. Niedrig Hoch Art Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich Kein Hierarchie- / Machtverhältnis Keine Altersdifferenz Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich Bestehen eines Hierarchie-/Machtverhältnisses Signifikante Altersdifferenz Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis Intensität Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen Sozial offener Kontakt hinsichtlich - Räumlichkeit oder - Struktureller Zusammensetzung / Stabilität der Gruppe Tätigkeit mit Gruppen Geringer Grad an Intimität/kein Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt) Tätigkeit wird allein wahrgenommen Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich - Räumlichkeit oder struktureller - Zusammensetzung/Stabilität der Gruppe Tätigkeit mit einzelnem Kind oder Jugendlichen Hoher Grad an Intimität/Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt) Dauer Einmalig/punktuell/ gelegentlich Regelmäßig wechselnde Kinder/Jugendliche von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/ umfassende Zeitspanne dieselben Kinder/Jugendlichen für gewisse Dauer PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 6
7 Anlage C: Dokumentationsvorlage zur Einsichtnahme in das Führungszeugnis Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach 30 a Abs. 1 Nr. 2 BZRG 1. Name und Anschrift des/ der Tätigen: Benennung der Aufgabe/ der Tätigkeit/ des Angebots: Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses:. Einschlägige Straftat nach 72 a SGB VIII (bitte ankreuzen): O ja O nein Ort, Datum: Unterschrift Bereichsleitung des Trägers:. Mir ist bekannt, dass ein Führungszeugnis ggf. sensible Daten enthält. Ich bin daher zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ort, Datum:.. Unterschrift Bereichsleitung des Trägers:.. PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 7
8 Anlage D: Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß 30a BZR) Frau/Herr. geb.am.. Wohnhaft in... tätig als..... bei.. (Kirchengem., Dekanat) beantragt ein erweitertes Führungszeugnis im Rathaus der Stadt/Gemeinde. ; dieses ist nach Erhalt der Kirchengemeinde/dem Dekanat vorzulegen. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt. Die Tätigkeit erfolgt nebenberuflich gegen eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des steuerlichen Freibetrags und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt (siehe BA für Justiz, Merkblätter zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis 12 JVKostO vom und ). Die Tätigkeit erfolgt als Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Praktikum und es wird eine Gebührenbefreiung beantragt (siehe Bundesamt für Justiz, Merkblätter ). Es besteht ein festes Arbeitsverhältnis. Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers, der Antragstellerin Bestätigung der Kirchengemeinde/ des Dekanats... (Kirchengemeinde, Dekanat, Ansprechpartner) Hiermit wird bestätigt, das die hier genannte Organisation entsprechend den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetz ( 72a, BKiSchG) für die oben genannte Person ein erweitertes Führungszeugnis gem. 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einzusehen hat. Ort, Datum Unterschrift der Geschäftsführung mit Stempel PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 8
9 Anlage E: Dokumentation zum Verdachtsfall (mehrfach verwendbar) Datum/ Uhrzeit: Gesprächsdauer ca.: Gesprächsteilnehmer/innen: Name des Kindes/ Jugendlichen: Alter des Kindes/ Jugendlichen: 1. Informationen zum Verdacht: (Was genau ist geschehen? Wann ist es geschehen? - Wer war beteiligt? - Wie konkret ist der Verdacht? Wodurch und durch wen wurde der Vorfall/das Ereignis bekannt? - Gibt es Zeugen?) 2. Situation des betroffenen Kindes/ Jugendlichen (Ist der Schutz des Kindes gewährleistet? - Gibt es einen Anlass für ärztliche Abklärung (Verletzungen)? - Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen? Ist eine externe Hilfestellung erforderlich (Hinweis auf Beratungsstelle/Jugendamt) 3. Vereinbarung der nächsten Schritte (gem. Krisenplan ) (Welche weiteren Stellen/ Personen werden eingeschaltet/ informiert? - Wer kümmert sich um was? - Welche weiteren Schritte werden unternommen? - Wann findet das nächste Gespräch satt? ) PSK-KiWohl des Ev. Dekanats Alsfeld Seite 9
Evangelisches Dekanat Vogelsberg Hintergasse Lauterbach
Evangelisches Dekanat Vogelsberg Hintergasse 2 36341 Lauterbach Präventions- und Schutzkonzept im Evangelischen Dekanat Vogelsberg zu Fragen des Kinderschutzes und der Kindeswohlgefährdung in den Angeboten
MehrWer muss das erweiterte Führungszeugnis vorlegen?
Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Dort wurden die zentralen Empfehlungen der runden Tische Heimkinder und Sexueller Kindesmissbrauch aufgenommen. Das Ziel ist die Verbesserung
MehrAnlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:
Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz: 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
MehrVom 25. Juni 2013 (ABl S. 350)
Kinderschutzverordnung KSchutzVO 505 Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kinderschutzverordnung KSchutzVO)
MehrSchutz vor Gewalt und Missbrauch Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex
Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex Die Sportvereine und in ihnen alle Offiziellen (Trainer, Übungsleiter, Vorstände, auch Bootsund Stegwarte) tragen eine enorme Verantwortung,
MehrKindeswohlgefährdung. Präventionskonzept
Kinderschutz Erweitertes Führungszeugnis Das Verfahren Bischöfliches Gesetz Präventionskonzept Unbedenklichkeitsbescheinigung 72 a Bundeskinderschutzgesetz Kindeswohlgefährdung Und vieles mehr Worum geht
MehrVereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Programm: Begrüßung Informationen zur Umsetzung des Schutzauftrages: Was ist der Hintergrund?
MehrUnterscheidung hauptamtliche und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis
ArbeitsHilfen AH-4-01 TÄTIGKEITSAUSSCHLUSS VORBESTRAFTER Unterscheidung hauptamtlicher und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis 1 / 2 Unterscheidung hauptamtliche und
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Grundlegendes Im Jahr 2012 hat die Bundesregierung beschlossen den Kinderschutz zu erhöhen. Hierzu hat sie unter anderem den 72a, Abs. 3 1 geändert, nach dem von Ehrenamtlichen
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
MehrLandreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII. Vereinbarung
Landreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII für den
MehrVereinbarung. Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII
Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Zwischen >>>Bezeichnung des Jugendamtes> Namen des/der Unterzeichner-
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,
MehrVereinbarung nach 8a und 72 a SGB VIII
- 1 - Vereinbarung nach 8a und 72 a SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in 8a SGB VIII erfährt
MehrErweiterten Führungszeugnisses
Erweitertes Führungszeugnis Anforderung durch Kreiskirchenamt Prüfung (s. Anlage 1) und eventuell Anforderung durch - Hauptamtlichen - Nebenamtlichen - Praktikanten - Freiwilliges Soziales Jahr - Bundes
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,
MehrUmsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen
1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die
MehrVereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem
MehrVom 30. September Amtliche Lesefassung -
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrVereinbarung. zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII. für den Bereich
Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII für den Bereich der freien Träger der Jugendarbeit, die keine Einrichtungen oder Dienste
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz- Informationsveranstaltung Kommunen am 15.07.2016 1 Themen 1. Grundlagen 2. Sicherstellungsvereinbarung 3. Erweitertes Führungszeugnis 3.1 Beantragung
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden
Das neue Bundeskinderschutzgesetz Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Gliederung Neues Bundeskinderschutzgesetz warum? Bedeutung für Vereine 8a SGB VIII Definition Kindeswohlgefährdung
MehrKinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Zielsetzung Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt 8a SGB VIII
MehrRahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII
t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72 a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrLANDESVERBAND BAYERN. Prävention sexueller Gewalt
Prävention sexueller Gewalt 1 Historie Sexuelle Gewalt gegen Kinder/Jugendliche Ausmaß: 15.000 p.a., 150.000 Dunkelziffer, ~ 400 tgl., ~ alle 3 Minuten Opfer: jedes 5. Mädchen, jeder 10. Junge Täter: 70-80%
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
MehrVereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen
Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII zwischen der Landeshauptstadt Dresden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch die
MehrPräventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem Verhalten und sexualisierter Gewalt
1 Teilkonzept kommunale Kinder- und Jugendförderung Stand Februar 2015 Bereich Kinder, Jugend und Familie Stadt Monheim am Rhein Simone Feldmann Präventionskonzept zum Schutz vor grenzüberschreitendem
MehrUmsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt
LANDRATSAMT EICHSTÄTT Amt für Familie und Jugend Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt Siegmund Hammel Leiter des Amts für Familie und Jugend Maria Seitz Leiterin der Abteilung
Mehr- im Folgenden "Jugendamt" - <Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch <Funktion, Name>, <Anschrift> - im Folgenden "Träger" - sowie
Der Landkreis Lindau (Bodensee), Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt, Bregenzer Straße 33, 88131 Lindau (Bodensee), vertreten durch den Fachbereichsleiter Jürgen Kopfsguter - im Folgenden "Jugendamt"
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger
MehrTSV Klein-Linden Interventionsplan Kindeswohlgefährdung
TSV Klein-Linden Interventionsplan Kindeswohlgefährdung 04.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Beautragte/r Kindeswohl im TSV... 3 2. Kinderschutz im Verein... 3 3. Verhaltenskodex und Verhaltensregeln... 4
MehrVorläufige Handlungsanweisung des DLRG Bezirkes Solingen e.v. Entnommen der Handlungsanweisung des DLRG Landesverbandes Nordrhein. e. V.
Vorläufige Handlungsanweisung des DLRG Bezirkes Solingen e.v. Entnommen der Handlungsanweisung des DLRG Landesverbandes Nordrhein. e. V. Einleitung Am 01.01.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetzt
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten
MehrVom 30. September 2010
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrUMSETZUNG DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZES. Herzlich Willkommen! Infoveranstaltung am 30. April 2015 in Aalen
Herzlich Willkommen! Aktiv beim Kinderschutz in der Jugendarbeit Informationen über: Ziele und Umsetzungsschritte Hinweise und Empfehlungen zu allgemeinen präventiven Schutzmaßnahmen Prüfschema für welche
MehrVereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden
MehrSchutz vor Kindeswohlgefährdung I
Die Umsetzung des 72a SGB VIII als Aufgabe in der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine, Verbände, freien Träger und Kommunen Schutz vor Kindeswohlgefährdung I 7. Februar 2018 Landratsamt Groß-Gerau Veranstaltungsreihe
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit
Mehrzur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm
Fachbereich Jugend und Familie Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des erweiterten Führungszeugnisses für nebenund ehrenamtlich Tätige nach 72a SGB VIII im Landkreis Neu-Ulm Landkreis Neu-Ulm
MehrV e r e i n b a r u n g zwischen
V e r e i n b a r u n g zwischen dem Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch den Leiter des Jugendamtes, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Am Nuthefließ 2,14943 Luckenwalde und dem kommunalen
MehrOrdnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)
Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII
Das Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 1 Gesetzliche Grundlage Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde der Schutzauftrag in
MehrAktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirates Hinweise zum Kinderschutz
Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit - Erweitertes Führungszeugnis Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirates Hinweise zum Kinderschutz Umsetzung
MehrVereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII
Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII zwischen. (Name des Vereins),..(Straße),..(PLZ, Ort), vertreten durch..(name des Vorsitzenden), als Träger der freien Jugendhilfe und im Folgenden freier Träger
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch,
Vereinbarung nach 72a SGB VIII - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, und dem/der (nachfolgend freier Träger), vertreten durch wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von 72a
MehrLehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster
Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
MehrVereinbarung. Der Landkreis Starnberg Fachbereich Jugend und Sport. (im Folgenden Jugendamt genannt) und. der Verein / freie Träger
Vereinbarung zwischen dem Landratsamt Starnberg Fachbereich Jugend und Sport und den freien Trägern der Jugendhilfe im Landkreis Starnberg zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der Landkreis Starnberg Fachbereich
MehrKinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis. Die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII im Main-Tauber-Kreis
Kinderschutz in der ehrenamtlichen Jugendarbeit im Main-Tauber-Kreis Die Umsetzung des 72a Abs. 4 SGB VIII im Main-Tauber-Kreis 2 Vorwort Seit dem Jahr 2005 hat sich der Gesetzgeber den Schutz von Kindern
MehrMustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII
Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in
MehrI. Einleitung. Hier wird das gesamte neue Kinderschutzgesetz kommentiert und es werden Empfehlungen zur Umsetzung beschrieben.
Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen
MehrHandeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Ebene Handlungsschritt Hinweise Einrichtung/ Team 1. Beobachtung/Verdacht
MehrHandlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Landratsamt Esslingen Kreisjugendamt Amt Soziale Dienste und Psychologische Beratung
MehrSelbstverpflichtungserklärung
Anlage 2 zur Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Selbstverpflichtungserklärung Name, Vorname Anschrift (Straße, Postleitzahl, Wohnort) Geburtsdatum und Geburtsort Ich bestätige, dass das Bundeszentralregister
MehrDie Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem
Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund
MehrAuswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram www.ljr.de Ablauf Allgemeines zum BKiSchG Kinder schützen! Empfehlungen
MehrDokumentationsvorlage bei Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung
Dokumentationsvorlage bei Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung Vordrucke für Erhebung von Ausgangsdaten Dokumentation eines Gespräches mit den Betroffenen (Personensorgeberechtigte/
MehrDer Landkreis Regen/das Kreisjugendamt Regen im Folgenden "Jugendamt" und. im Folgenden "Träger"
Der Landkreis Regen/das Kreisjugendamt Regen im Folgenden "Jugendamt" und Name des Vereins/Verbandes; PLZ und Ort im Folgenden "Träger" schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72a SGB VIII
MehrSPORTVEREIN NEURAVENSBURG 1928 E.V.
Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes im Vorgehensweise zur Prävention und Bekämpfung der Gefährdung von Kinder und Jugendlichen Veranlassung Basierend auf einer Novellierung des Bundeskinderschutzgesetzes
MehrVereinbarung. zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Ehrenamtstätigkeit in der Jugendarbeit gemäß 72 a Abs.
Vereinbarung zum Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Ehrenamtstätigkeit in der Jugendarbeit gemäß 72 a Abs. 4 SGB VIII Auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des
MehrI. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung
Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch
MehrVereinbarung gemäß 72a SGB VIII
Vereinbarung gemäß 72a SGB VIII Zwischen der Stadt Wuppertal, Ressort 208, Kinder, Jugend und Familie Jugendamt (JA) und dem Jugendverband.. als freier Träger der Jugendhilfe (JV) wird nachfolgende Vereinbarung
MehrHandlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Landratsamt Göppingen Kreisjugendamt 1 Einleitung Stand: September 2017 Mit dem
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
Mehr(10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
472 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2015, Nr. 15, 10.11.2015 (10) Begleitbrief für ehrenamtlich tätige Personen wegen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Anrede, gemäß einer Vereinbarung
MehrVereinbarung nach 72a SGB VIII
Entwurf einer möglichen Vereinbarung für Stämme der DPSG-Freiburg Vereinbarung nach 72a SGB VIII Auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes, der Arbeitshilfe zur Umsetzung des 72a Abs. 3 und 4 SGB
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche Gesetzesgrundlage Wegen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erfolgt Neufassung SGB VIII Nach 72a SGB VIII erfolgt Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter
MehrREGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH
REGIONALKONFERENZ IN SCHLESWIG-HOLSTEIN SICHERE ORTE SCHAFFEN PRÄVENTION VON SEXUELLEM KINDESMISSBRAUCH Workshop 4 Handlungspläne und Leitlinien Kerstin Hubert, Fachberatung für Kitas, Ev.-Luth. Kirchenkreis
MehrRichtlinie zur Umsetzung des 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe im Ilm-Kreis
Landratsamt Ilm-Kreis Jugendamt Erfurter Str. 26 99310 Arnstadt Arnstadt, den 30.April 2013 Richtlinie zur Umsetzung des 72a SGB VIII - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendhilfe
MehrKinderschutz in der Vereinsarbeit
Kinderschutz in der Vereinsarbeit 1 Teil 1 Informationen zum SGB VIII (KJHG) und dem Bundeskinderschutzgesetz Der 72a im SGB VIII Die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Vereinen Hilfreiche Formulare Teil
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (analog 72a Abs. 4 SGB VIII) zwischen dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Mehrerweiterte Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe gem. 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII
erweiterte Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe gem. 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Informationsveranstaltung am 16.0.2013 im Geschwister-Scholl- Gymnasiums Stadtlohn -Fachabteilung
Mehr: Kindesschutz in gemeinsamer Verantwortung
Broschüre : Kindesschutz in gemeinsamer Verantwortung Mustervereinbarung zur Umsetzung des 72a des Bundeskinderschutzgesetzes impressum Hessischer Jugendring Schiersteiner Straße 31-33 65187 Wiesbaden
MehrArbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis
Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis Mit Anleitung Schritt für Schritt! Stand: April 2016 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 1 Überblick 1. Wovon handelt 72a SGB VIII? 1.1 Ziel der gesetzlichen Regelungen 1.2 Umsetzung 1.3 Adressaten 2. Bei welchen Tätigkeiten muss ein erweitertes
MehrAnhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Anhänge zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII I. Gesetzestext 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)
MehrVereinbarung gemäß 72a SGB VIII
Vereinbarung gemäß 72a SGB VIII Zwischen der Stadt Wuppertal, Ressort 208, Kinder, Jugend Familie Jugendamt (JA) dem Jugendverband... als freier Träger der Jugendhilfe (JV) wird nachfolgende Vereinbarung
MehrFachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen
Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen Montag, 28.April in Stuttgart beim SJR und Freitag, 09. Mai 2014 im Kellertheater Rastatt I. Abschließung einer Vereinbarung:
Mehr72a Abs. 3 und 4 SGB VIII
72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (Erweitertes Führungszeugnis für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Jugendhilfe) Hintergründe zur Entstehung des 72a
MehrInformationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Informationen Erweiterte Führungszeugnisse im Bereich der städtischen Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Warum erweiterte Führungszeugnisse in der Kinder- und Jugendarbeit in Gießen? Um sicherzustellen,
MehrKonzept. zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII
Konzept zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige nach 72 a SGB VIII Am Herrenhof 1 97437 Haßfurt Anlage 2 zu TOP 1 JHA 14.11.2013 Stand: Oktober
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Anliegen des
MehrFAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach
FAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach Zum Konzept: Umsetzung des 72a SGB VIII (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Personen)
Mehr5 Erweitertes Führungszeugnis
5 Erweitertes Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen und Ehrenamtliche, die im Rahmen einer Arbeit innerhalb Ihrer Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, müssen ein Erweitertes (EFZ)
MehrRichtlinien zur Vereinbarung
Richtlinien zur Vereinbarung Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Eine Information des Jugendamtes der Stadt Kevelaer für die freien Träger/ Vereine in der Kinder und
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrSelbstverpflichtungserklärung
Formular 1 Selbstverpflichtungserklärung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sport, die in ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen können, zur Prävention
MehrMustervereinbarung des hessischen Sports zum Bundeskinderschutzgesetz
Mustervereinbarung des hessischen Sports zum Bundeskinderschutzgesetz Im Zuge der Neuregelungen durch Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 treffen die... (z.b. die X Sportvereine)
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Der Landkreis Ansbach / Amt für Jugend und Familie, im Folgenden Jugendamt genannt, und, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach
Mehr