Ich melde ein Gewerbe an Was muss ich tun? Erstinformationen

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1 Ich melde ein Gewerbe an Was muss ich tun? Erstinformationen zuständige Behörde = Samtgemeinde Barnstorf Anzeigepflicht Nach 14 der Gewerbeordnung muss der Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (Hauptniederlassung), einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgenommen Urproduktion (Land und Forstwirtschaft, Garten und Weinbau, Viehzucht, Fischerei, Bergwesen), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern wie z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.b. Vermieten von Grundbesitz). Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Betrieb des stehenden Gewerbes dar. Er befindet sich am Sitz des Unternehmens ( 106 Abs. 2 HGB, 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden liegen. Der Betrieb einer Hauptniederlassung ist auch dann anzeigepflichtig, wenn von ihr aus lediglich eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle geleitet wird. Eine Zweigniederlassung ist ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung, dessen Leiter eigenständig Geschäfte abschließen und durchführen darf. Die unselbständige Zweigstelle ist eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, welche die Kriterien der Zweigniederlassung nicht erfüllt, aber der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.b. Auslieferungslager; Annahmestelle einer Reinigung). Keine unselbständigen Zweigstellen sind Baustellen. Sie dienen zur Ausführung von Arbeiten, ohne dass dort Geschäfte abgewickelt werden. Werden jedoch von dort aus Geschäfte abgewickelt, z.b. Aufträge vergeben, Materialien bestellt nimmt das Büro der Baustellen am Rechtsverkehr teil und ist (als unselbständige Zweigstelle) anzeigepflichtig. Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Seite 1 von 6

2 Meldepflicht beim Gewerbeamt Betriebsbeginn Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines Vordrucks (Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Gemeinde (Samtgemeinde Barnstorf) anzuzeigen. Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.b. durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung z.b. eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform. Der Gewerbebetrieb wird begonnen, wenn die gewerbliche Tätigkeit erstmalig und tatsächlich aufgenommen wird. Als Betriebsbeginn gilt die erste Handlung, die von Außenstehenden der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zugerechnet werden kann, z.b. Anbringen eines Werbeschilds an einem Ladengeschäft. Als Betriebsbeginn werden auch vorbereitende Handlungen angesehen, z.b. Anmieten von Räumen, Beschaffen von Waren, Einstellen von Personal, Aufgaben von Anzeigen in Zeitungen. Betriebsverlegung Wird ein Betrieb innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gewerbeamtes räumlich verlegt, muss dies als Ummeldung angezeigt werden ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO). Besonderheit: Erfolgt die Verlegung innerhalb des Samtgemeindegebietes von einer Mitgliedsgemeinde in eine andere Mitgliedsgemeinde sind 2 Meldungen erforderlich. Beispiel: Hinweis : Verlegung von der Gemeinde Drentwede (Gewerbeabmeldung) in die Gemeinde Eydelstedt (Gewerbeanmeldung) Es wird nur einmal die Gebühr fällig! Erfolgt die räumliche Verlegung von dem Zuständigkeitsbereich eines Gewerbeamtes zu einem anderen, ist dies eine Betriebsaufgabe (am alten Standort) sowie ein Betriebsbeginn (am neuen Standort des Betriebs). Beispiel: Verlegung von Barnstorf (Gewerbeabmeldung) nach Diepholz (Gewerbeanmeldung) Wechsel des Gegenstands des Gewerbes sowie Ausdehnung des Gewerbes Wird ein bestehender Betrieb in einer anderen Branche weitergeführt, z.b. Umwandlung eines Raumausstatterbetriebs in ein Möbelgeschäft, liegt ein anzeigepflichtiger Wechsel des Gewerbegegenstands vor (Ummeldung). Dies ist auch der Fall, wenn ein Einzelhandelsgeschäft in ein Großhandelsgeschäft umgewandelt wird. Das bisherige Angebot wird nicht mehr fortgeführt und durch ein neues ersetzt (z.b. auch dann bei einem Wechsel vom Buchverkauf zum Verkauf von CDs/DVDs). 2 von 6

3 Ausgedehnt wird hingegen der Gewerbebetrieb, wenn nicht geschäftsübliche Waren außerhalb des branchenüblichen Sortiments in den Leistungsumfang aufgenommen werden, z.b. wird der Buchhandel um den Handel mit CDs/DVDs erweitert. Würde das Buchangebot nur erweitert, wäre dies keine anzeigepflichtige Ausdehnung des Gewerbes. Die Regelungen gelten auch für Leistungen. Betriebsaufgabe Unter Betriebsaufgabe wird die vollständige und endgültige Aufgabe des Betriebes verstanden. Vollständig bedeutet, der Betrieb wird in Gänze und nicht lediglich in Teilen aufgegeben. Eine (nicht anzeigepflichtige) Teilaufgabe liegt vor, wenn z.b. ein Gebrauchtfahrzeughändler den Verkauf von Zweirädern komplett einstellt. Vorübergehende Unterbrechungen (z.b. bei Saisonbetrieben) des Gewerbes lösen keine Anzeigepflichten aus. Eine Betriebsaufgabe liegt auch dann vor, wenn der Betrieb zwar weiter besteht, aber der Betriebsinhaber wechselt. Der ausscheidende Betriebsinhaber hat die Betriebsaufgabe und der neue Betriebsinhaber den Beginn des Betriebs anzuzeigen. Zur Betriebsaufgabe gehört auch die Verlegung des gesamten Betriebes in den Bereich eines anderen Gewerbeamtes (siehe oben). Auch das (endgültige) Einstellen eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist als Betriebsaufgabe zu verstehen und damit anzuzeigen, selbst wenn der Betrieb der Hauptniederlassung fortgeführt wird. Reisegewerbe Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (darf keine Werbung vorausgegangen sein) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Die zuständige Behörde für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist der Landkreis Diepholz. Einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte können Sie auch bei der Samtgemeinde Barnstorf, Zimmer 6, erhalten. Wer ist im Einzelfall anzeigepflichtig? natürliche Person Jede natürliche Person, die uneingeschränkt geschäftsfähig ist, darf Gewerbetreibender sein. Sie hat das Gewerbe anzuzeigen. Auch Minderjährige können mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters nach 112 BGB und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Gewerbe ausüben. Wird die Gewerbeanzeige von einer anderen Person als der/die Gewerbetreibende vorgenommen so ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. 3 von 6

4 juristische Person Juristische Personen sind Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Juristische Personen sind Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen, GmbHs sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z.b. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist folgendes vorzulegen: Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrags Vollmachten der Gründer, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll Hinweis: Bei der GmbH reicht es aus, wenn ein Geschäftsführer die Anzeige erstattet es müssen aber die persönlichen Daten aller Geschäftsführer angegeben werden! Personengesellschaften Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht selbst Gewerbetreibende, da sie keine juristischen Personen sind. Als Gewerbetreibender werden die einzelnen Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnis angesehen. offene Handelsgesellschaft (OHG) Die zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter werden als Gewerbetreibende angesehen. Jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter muss eine Gewerbeanzeige abgeben bzw. eine Gewerbeerlaubnis beantragen. Kommt zur OHG ein weiterer Gesellschafter hinzu oder tritt er aus, ist jeweils eine Anzeige erforderlich. Kommanditgesellschaft (KG, vgl. 161 HGB) Die KG kennt entweder den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) oder die nur mit ihrer Kommanditeinlage haftenden Kommanditisten. Auch hier ist der Komplementär mit Geschäftsführungsbefugnis der Gewerbetreibende. Kommanditisten ohne Geschäftsführungsbefugnis sind keine Gewerbetreibende. Bezüglich Anzeige gelten die Aussagen zur OHG entsprechend. GmbH & Co. KG Hierbei handelt es sich um eine KG, deren Komplementär eine GmbH ist. Gewerbetreibender ist der Komplementär (also die GmbH als juristische Person). Die Anzeige ist daher vom Komplementär zu erstatten. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR 705 BGB) Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sind Zusammenschlüsse mehrerer Gesellschafter zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks. Gewerbetreibende sind die an der Geschäftsführung beteiligten einzelnen Gesellschafter. Sie sind auch anzeigepflichtig. 4 von 6

5 Handelsregisterfirmen Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Ein Registerauszug ist vorzulegen. Sonstige Angaben für die Gewerbeanzeigen Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind allgemein gehaltene Angaben, wie z.b. Handel mit Waren aller Art, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob Groß oder Einzelhandel und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll. Die Angabe Dienstleistungen aller Art ist ebenfalls nicht zulässig, weil daraus nicht zu erkennen ist, um welche Dienstleistung (evt. eine erlaubnispflichtige Dienstleistung) es sich handelt. Erlaubnispflichtige Gewerbe Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.b. Makler, Baubetreuer, Gaststätte, Spedition, Fuhrunternehmen, Personenbeförderung, Fahrschule) oder ein Handwerk betrieben werden, so muss die entsprechende Erlaubnis bei der Anmeldung vorgelegt werden. Wichtig: Information über die Erlaubnispflicht einer Tätigkeit vor der Vornahme der Gewerbeanmeldung bei den entsprechenden Behörden einholen!!! Die Erlaubnisse und Konzessionen sollten bei Anmeldung des Gewerbes bereits erteilt sein. Welche Behörde jeweils welche Erlaubnis oder Konzession erteilt, kann im Vorfeld bei der Samtgemeinde Barnstorf telefonisch ( / ) nachgefragt werden. Ist eine Änderung der baulichen Nutzung mit dem Gewerbebetrieb verbunden? Da ein stehendes Gewerbe regelmäßig eine gewerbliche Niederlassung nach 42 Abs. 2 GewO voraussetzt, sollten Sie prüfen, ob mit der Aufnahme des stehenden Gewerbes eine Änderung der baulichen Nutzung des Gebäudes einhergeht. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Samtgemeinde Barnstorf, Team Bauwesen, Tel / oder beim Landkreises Diepholz, Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau, Tel / Ausländer aus Nicht EU Staaten Ausländer aus Nicht EU Staaten haben eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Wo muss ich mein Gewerbe anzeigen? Befindet sich der Betriebssitz in der Samtgemeinde Barnstorf (Flecken Barnstorf, Gemeinde Drebber, Gemeinde Drentwede, Gemeinde Eydelstedt) ist die Gewerbeanzeige bei der Samtgemeinde Barnstorf, Fachbereich Bürgerdienste Zimmer 6 zu erstatten. 5 von 6

6 Welche Gebühren fallen an? Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung einer Gewerbeanzeige wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens 43,00. Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gründungsvertrag (z.b. bei GmbH) ggf. Erlaubnis / Handwerkskarte ggf. Vollmachten Weitermeldung der Gewerbeanzeigen Monatlich (zum 1ten eines jeden Monat) wird die Weiterleitung der Gewerbeanzeige an folgende Stellen veranlasst: Kreisverwaltung Amtsgericht (nur Abmeldung) Berufsgenossenschaft Eichamt Finanzamt Gewerbeaufsichtsamt Handwerkskammer Industrie und Handelskammer Landesamt für Statistik Steueramt bei der Samtgemeinde Barnstorf Wirtschaftsförderung bei der Samtgemeinde Barnstorf Bauamt bei der Samtgemeinde Barnstorf Von diesen Stellen werden Sie je nach Art, Umfang und Notwendigkeit über alles weitere informiert. Falls nun noch Unklarheiten bestehen und Fragen auftauchen, sind wir gerne für Sie da: Fachbereich Bürgerdienste Frau N. Klein / Wirtschaftsförderung Herr Kuhlmann / von 6

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