Titel: Verjährungsbeginn von Mängelrechten infolge Teilabnahme des Architektenwerks

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1 OLG München, Endurteil v U 2225/14 Bau Titel: Verjährungsbeginn von Mängelrechten infolge Teilabnahme des Architektenwerks Normenketten: BGB 638 I 2 a.f. EGBGB Art Leitsatz: 1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist. Sind die Leistungen des Architekten mangelhaft, kommt auch keine konkludente Abnahme nach der Leistungsphase 8 in Betracht. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Werkvertrag, Architekt Vorinstanz: LG München I Endurteil vom O 14874/07 Fundstellen: BauR 2015, 1697 LSK 2015, NJOZ 2015, 1658 Entscheidungsgründe Oberlandesgericht München 9 U 2225/14 Bau IM NAMEN DES VOLKES verkündet am O 14874/07 LG München I..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Leitsatz: In dem Rechtsstreit 1)... - Klägerin und Berufungsbeklagte - 2)... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte... gegen... - Beklagter und Berufungskläger -

2 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Nebenintervenientin:... Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht München - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die im angefochtenen Urteil festgestellte Pflicht des Beklagten, den Klägern die weiteren Kosten und Schäden zu bezahlen, die den Klägern im Zusammenhang mit der weiteren Beseitigung der Mängel Nr. 17, 19 und 20 entstehen, in der Hauptsache erledigt ist. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf ,38 festgesetzt. Gründe: 1 I. Mit Architektenvertrag vom beauftragten die Kläger den Beklagten als Architekten mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 für die Errichtung eines Einfamilienhauses (Anlage K 1). Mit der vorliegenden Klage begehren sie Schadensersatz und Feststellung wegen aufgetretener Baumängel, für die der Architekt infolge ungenügender Bauaufsicht hafte. Der Beklagte bestreitet die Ansprüche und erhebt auch die Einrede der Verjährung. 2 In Ziffer 7.5 enthält der Architektenvertrag folgende vom Beklagten vorgegebene, formularmäßige Bestimmung: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, spätestens mit Abnahme der in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. 3 Die Kläger bezahlten sowohl die beklagtenseits gestellte Abschlagsrechnung vom als auch die beklagtenseits gestellte Schlussrechnung vom

3 4 Etwa seit dem Jahr 1999 zeigten sich die ersten Durchfeuchtungserscheinungen, besonders an den Kellerwänden. Die Kläger ließen Arbeiten an der Abdichtung ausführen, für die sie Kosten in Höhe von insgesamt ,99 verauslagten. 5 Durch Urteil vom hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von ,99 nebst Zinsen verurteilt und unter Ziffer 2 des Tenors festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die weiteren Kosten und Schäden zu bezahlen, die den Klägern 6 im Zusammenhang mit der weiteren Beseitigung folgender Mängel/Schäden und deren Folgen entstehen: a) Nicht den Regeln der Technik entsprechende Abdichtung des Kellers des Anwesens in den in Anlage 10 orange markierten Bereichen (Mangel Nr. 17) b) Feuchte Stellen an Kelleraußen- und -innenwänden, sowie Schädigung der Fußböden... (Mangel Nr. 19) c) Leitungen uneingedichtet ins Gebäude geführt (Mangel Nr. 20) d) Falsch und undicht angeschlossener Bodeneinlauf im Saunaraum... (Mangel Nr. 21) 7 Ferner verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,75 und wies die Klage wegen vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 6.893,92 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.994,19 je nebst Zinsen ab. Aufgrund der Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen und der vom Gericht vernommenen Zeugen sah das Landgericht das Vorliegen der Baumängel als erwiesen an. Diese seien auf eine mangelhafte Leistung der Baufirma (der Nebenintervenientin) zurückzuführen, die dem Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung hätten auffallen müssen, obwohl es sich um Verstöße gegen handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt habe. Denn infolge der handwerklichen Fehlleistungen der Baufirma und deren Erkennbarkeit hätten den Beklagten erhöhte Überwachungspflichten getroffen. Die geltend gemachten Aufwendungen von ,99 hätten durchgängig die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Mängel ( orange markierter Bereich ) betroffen (und nicht die in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien streitigen Mängel; Landgericht München I, Az.: 2 O 19113/10). Durch den Architektenvertrag sei nicht wirksam eine Pflicht der Kläger zur Teilabnahme vereinbart worden. Demzufolge könne die auf die Schlussrechnung des Beklagten vom geleistete Zahlung der Kläger nicht als konkludente Teilabnahme der Leistungsphasen 1 bis 8 oder als Vorwegabnahme auch der damals noch nicht erbrachten Leistungen des Beklagten der Leistungsphase 9 gewertet werden. In weiterer Konsequenz sei durch die Zahlung der Kläger auf die Schlussrechnung nicht Anfang 1999 die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren in Gang gesetzt worden und bei Klageerhebung im Jahr 2007 noch nicht Verjährung eingetreten gewesen. 8 Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt die vollständige Abweisung der Klage. 9 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 2 a, 2 b und 2 c des Ersturteils auszusprechen. 10 Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, durch Ziffer 7.5 des Architektenvertrages sei eine Teilabnahme vereinbart gewesen und diese sei konkludent durch die Zahlung der Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 im Jahr 1999 erfolgt (Anlage B 1). Darüber hinaus sei auch eine konkludente Vereinbarung der Teilabnahme anzunehmen, weil die Kläger bei Vornahme der Zahlung im Jahr 1999 ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gehabt hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht die

4 vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kläger voll angesetzt, obwohl diese zum Teil auch die Baumängel aus dem Parallelprozess betroffen hätten. Die alternative Berechnung des Sachverständigen sei nicht tragfähig, weil die Ausführung der Arbeiten zwar möglich, aber nicht nachgewiesen sei. Deshalb seien allenfalls Kosten von brutto anzusetzen bzw. infolge Nichtausführung der Arbeiten lediglich netto. Der Beklagte sei nicht für die Mängel 19, 21 und 22 verantwortlich, zumal diese auf der Verletzung handwerklicher Selbstverständlichkeiten durch den Bauunternehmer beruhten. Ein Feststellungsinteresse für die Mängel 17, 19, 20 und 21 hätten die Kläger nicht, da diese bereits beseitigt seien. Eine Rechtsgrundlage für die vom Landgericht zugesprochenen 1.767,75 gebe es nicht. Hierbei handele es sich um Kosten der Kläger aus dem Werklohnprozess der Fa.... gegen die Kläger (Amtsgericht München, 113 C 8638/07), den die Kläger zwar gewonnen hätten, aber infolge Insolvenz der Fa.... diese Kosten nicht mehr erlangen konnten. Der Kostenausspruch des Ersturteils sei unrichtig, weil darin die abgewiesenen Anträge (LGU Seite 10, Ziffer II. und III.) keinen Niederschlag gefunden hätten. 11 Im Wesentlichen wiederholen die Parteien ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen der ersten Instanz. 12 Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom und das Protokoll vom samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen. 13 Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Auf die durchweg zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem geltenden Gesetze anzuwenden (Art EGBGB) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Der Wortlaut der Ziffer 7.5 des Architektenvertrages enthält eine Regelung der Verjährung nur für den Fall, dass tatsächlich eine Teilabnahme durch den Auftraggeber erfolgt. Aus dem Vertrag kann aber nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der Auftraggeber zur Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart war (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2870). Die Vereinbarung einer solchen Pflicht der Auftraggeber hätte deutlich im Vertragstext niedergelegt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den für die Auslegung von Individualvereinbarungen geltenden Regeln kann daher keine Vereinbarung der Pflicht zur Teilabnahme angenommen werden ( 133, 157 BGB). Dies gilt erst recht, weil es sich um unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt ( 5 AGBG). 16 Die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist somit nicht wirksam vereinbart. Weil die Kläger eine ihnen dennoch unbenommene Abnahme nach der Leistungsphase 8 jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt haben, kommt es auf die Rechtsfrage an, ob sie konkludent eine solche Teilabnahme oder gar eine Vorwegabnahme der gesamten Leistungen des Beklagten erklärt haben. Wegen der gravierenden Folgen der Abnahme muss der Wille des Bauherrn zu einer solchen Abnahme klar zum Ausdruck kommen (BGH BauR 2006, 1332; BGHZ 125, 111; OLG München NJW 2012, 397). Daran fehlt es hier. Weil der Beklagte auch die Leistungen der Leistungsphase 9 schuldete und diese unstreitig erst in den Jahren nach 1999 zu erbringen waren, kann einer vorherigen Zahlung nicht der gleiche Erklärungsgehalt beigemessen werden, wie einer Zahlung nach Fertigstellung der Architektenleistung (BGH BauR 2010, 795; OLG München, Urteil vom , 9 U 2732/11 - zitiert nach juris). Im Übrigen würde auch eine schlüssige Erklärung das Bewusstsein voraussetzen, dass noch eine Erklärung erwartet wird (BGH BauR 2010, 1585). Dieses Bewusstsein hatten die Kläger nicht, weil nach ihren Vorstellungen das Werk des beklagten Auftragnehmers

5 nicht im wesentlichen mangelfrei fertig gestellt war und somit kein Anlass für eine Abnahme bestand (BGH BauR 2014, 1023). 17 Weil keine ausdrückliche oder konkludente Abnahme der Kläger vorliegt, wurde auch nicht im Jahre 1999 die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. in Gang gesetzt. Diese hätte frühestens im Jahr 2004 nach Abschluss der Leistungsphase 9 zu laufen beginnen können und wurde durch die vorliegende Klage gehemmt ( 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB; Art Abs. 1 EGBGB). Sie ist noch nicht abgelaufen. Nach 214 Abs. 1 BGB hat die Verjährungseinrede daher keinen Erfolg Die Angriffe der Berufung auf die Beweiswürdigung des Landgerichts haben ebenfalls keinen Erfolg. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige nicht alle aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage eigener Feststellungen vor Ort klären konnte. Diese offenen Tatsachenfragen hat das Landgericht aber durch die umfangreiche Erhebung von Zeugenbeweis geschlossen. Infolge der Zeugenangaben ist der Senat auch davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Mangelbeseitigungsaufwendungen der Kläger in Höhe von ,99 allein den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen haben (LGU Seite 26 unten: orange markierter Bereich ). 19 Von der Berufung nicht angegriffen sind die Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 25), wonach infolge auffälliger Fehlleistungen des Bauunternehmers während der Bauausführung im handwerklichen Bereich der Beklagte zu einer intensiveren Überwachung Anlass hatte. Diese erhöhte Überwachungspflicht bezog sich auch auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Der Senat ist überzeugt davon, dass bei Ausübung einer dementsprechend intensiveren Überwachung die streitgegenständlichen Baumängel verhindert hätten werden können. 20 Demzufolge können die Kläger die von ihnen getätigten Aufwendungen in Höhe von ,99 ersetzt verlangen, selbst wenn diese in Teilen sachlich nicht erforderlich oder überhöht gewesen sein mögen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Beseitigung der Baumängel die Grenzen des ihnen eingeräumten ex-ante-ermessens eines redlich vorgehenden Geschädigten überschritten hätten Das Feststellungsinteresse wegen übersteigender Mangelbeseitigungskosten hat bestanden. Deshalb war, soweit nun durch Zeitablauf mit dem Eintritt weiterer Schäden nicht mehr zu rechnen ist, entsprechend den in der Berufungsinstanz geänderten Anträge die Erledigung auszusprechen Auch der Angriff der Berufung auf den den Klägern zugesprochenen Ersatz der Kosten aus dem Prozess mit der Fa.... in Höhe von 1.767,75 hat keinen Erfolg. Denn die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Beklagte einen tatsächlich nicht bestehenden Werklohnanspruch der Fa. Koch freigegeben hat, treffen zu und sind nicht angefochten. 24 III. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Der Kostenausspruch des Landgerichts ist richtig. Denn die nicht berücksichtigte Abweisung der Klageanträge Ziffer II. und III. beruht darauf, dass es sich hierbei um Nebenkosten ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung handelte ( 4 Abs. 1 ZPO). 26

6 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. 27 Streitwert: 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.

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