Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern (A + F-Richtlinien)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern (A + F-Richtlinien)"

Transkript

1 Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern 01. Januar 2003

2 Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern (A + F-Richtlinien) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Finanzierungsart 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 6. Verfahren 7. Inkrafttreten Anlagen

3 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Basis des 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Angehörigen aus Kooperationsländern, an denen die Bundesregierung ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. 1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 1.3 Geltungsbereich Die Richtlinien finden Anwendung für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die aus Titeln des Einzelplans 23 gem. Anlage 1 gefördert werden, sofern nicht für ausgewählte Förderbereiche nach anderen Richtlinien zu verfahren ist. Sie gelten ferner für die im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) sowie Technischen Zusammenarbeit (TZ) aus Einzelplan 23 finanzierte projektbezogene Aus- und Fortbildung; für projektträgerinterne Maßnahmen, die nicht Bestandteil eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages sind, gelten die teilnehmerbezogenen Kostenregelungen der Richtlinien entsprechend.

4 Gegenstand der Förderung 2.1 Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach diesen Richtlinien dient dem Ziel, nachhaltige Entwicklungsprozesse in Kooperationsländern zu fördern. Die Aus- und Fortbildung ist integraler Bestandteil der entwicklungspolitischen Gesamtkonzeption gegenüber diesen Ländern. 2.2 Die Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften des öffentlichen und privaten Sektors soll die Kooperationsländer bei der Qualifizierung ihres Personals unterstützen. Durch die Vermittlung von anwendungsorientiertem Wissen und durch Erfahrungsaustausch sollen die Kooperationsländer in die Lage versetzt werden, die Lebensbedingungen in ihren Ländern zu verbessern. Die von der Bundesregierung finanzierten Programme sind praxisorientiert auf den Bedarf der jeweiligen Kooperationsländer ausgerichtet. Sie sind in ihrer Ausgestaltung und Begründung ausschließlich entwicklungspolitischen Zielen verpflichtet und führen in der Regel zu keinem formalen Abschluss. Frauen und Männer sind gleichermaßen zu fördern. 2.3 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können im In- und Ausland stattfinden sowie z.b. durch Nachkontakte, Kongress- und Messereisen, Dialogveranstaltungen und Referentenentsendungen. Nachkontakte dienen der Sicherung der Nachhaltigkeit und sind integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Die einzelnen Maßnahmen können auch sinnvoll miteinander kombiniert und über längere Zeiträume zur Lösung bestimmter Probleme in einzelnen Ländern, bestimmten Regionen oder weltweit eingesetzt werden.

5 Zuwendungsempfänger Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsprogrammen kann rechtlich selbständigen Durchführungsorganisationen übertragen werden. Sie können auch Dritte (Träger der Kooperationsländer eingeschlossen) mit der Durchführung der Programme beauftragen. Die Gesamtverantwortung für die Planung, Durchführung, Nachbereitung und Erfolgskontrolle der Programme bleibt hiervon unberührt. Die Kooperationsländer sind an der Ermittlung des Aus- und Fortbildungsbedarfs und an der Programmplanung und Programmgestaltung zu beteiligen. Sie oder die Partnerinstitutionen sollen einen angemessenen kostenmäßigen Eigenbeitrag (Partnerschaftsleistungen) leisten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Anforderungen an Durchführungsorganisation Sie müssen fachlich geeignet sein, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und nachzubereiten. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung abgegeben haben. 4.2 Anforderungen an Maßnahmen Aus- und Fortbildung soll grundsätzlich dort stattfinden, wo entwicklungspolitische Ziele fachlich und inhaltlich am zweckmäßigsten, unter Berücksichtigung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und in geeigneten Fällen möglichst unter Nutzung von Fortbildungseinrichtungen in den Kooperationsländern erreicht werden können. Dabei sollen die Maßnahmen einen Beitrag zum interkulturellen Dialog zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsländern leisten.

6 - 5 - Bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland ist neben der Hilfe beim Erwerb sprachlicher Kommunikationsfähigkeit auch die außerfachliche Betreuung notwendige Voraussetzung für kulturelles Verständnis und gegenseitige Akzeptanz. Die Durchführungsorganisationen können zu diesem Zweck neben fachlichen Maßnahmen auch andere Begegnungs- und Bildungsaktivitäten in einem begrenztem Umfang durchführen. Hierbei ist möglichst auf ehrenamtliches Engagement zurückzugreifen. 4.3 Anforderungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gefördert werden qualifizierte Fach- und Führungskräfte in entwicklungswichtigen Positionen des privaten und öffentlichen Sektors. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wenden sich vorrangig an solche Personen, die nach ihrer Rückkehr in der Lage sind, in ihrem Tätigkeitsfeld das erworbene Fachwissen strukturverändernd zu nutzen und anderen zu vermitteln (Multiplikatoren). Dies setzt in der Regel eine mehrjährige praktische Berufserfahrung voraus. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfüllen grundsätzlich die sprachliche Voraussetzung für die Aus- und Fortbildung. Eine allgemeinsprachliche Vorbereitung sollte, soweit es die örtlichen Bedingungen zulassen, bereits in den Kooperationsländern stattfinden, um ein sprachliches Mindestniveau zu gewährleisten. Die weitergehende sprachliche Vorbereitung am Ort der Fortbildung ist dann auf die fachsprachliche Ausbildung zu beschränken und zeitlich auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Fortbildungsbegleitender Sprachunterricht kann ebenfalls angeboten werden.

7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1. Finanzierungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel als Vollfinanzierung gewährt. Sie beziehen sich auf die Aufwendungen, die nicht vom Partner zu tragen sind. Andere öffentliche Mittel (z. B. eines Bundeslandes oder der Europäischen Union) können nur für klar abgrenzbare Maßnahmen neben den beantragten Bundesmitteln zusätzlich eingesetzt werden. Sie sind im Antrag bzw. im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen. Soweit kostenmäßige Eigenbeiträge von den Kooperationsländern oder den Partnerinstitutionen erbracht werden, sind diese im Antrag aufzuführen. Dabei ist darzustellen, ob es sich um Sachleistungen oder Geldleistungen handelt. Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden sie nicht berücksichtigt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Aufwendungen Programmteilnehmerinnen/-teilnehmer Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten (Stipendium) Für die Dauer der Fortbildung wird ein tägliches Stipendium (Inland und Ausland) bis zur Höhe des nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz festgelegten Tagegeldsatzes (Inland) oder den in den Anlagen 1 bis 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) enthaltenen Auslandstagegeldsätzen jeweils für den vollen Kalendertag gewährt. Mit dem Zuschuss zur Lebenshaltung werden die Aufwendungen für Verpflegung, Kleidung, Lernmittel und Taschengeld abgedeckt. Bei Hotelunterbringung kann das Inlands-Tagegeld bis zu 20 % erhöht werden, wenn eine kostengünstigere Unterbringung und Selbstversorgung nicht möglich ist.

8 - 7 - Bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung wird der Tagessatz wie folgt gekürzt: Frühstück = 20 % Mittagessen = 35 % Abendessen = 35 % Es werden jedoch mindestens 30 % des Tagessatzes belassen Unterkunft Die Unterkunft der Teilnehmenden ist so kostengünstig wie möglich vorzunehmen; sie muss zumutbar sein. Grundsätzlich ist die Unterkunft in Appartements, Pensionen, Wohnheimen etc. anzustreben. Verantwortlich für die Organisation und Finanzierung der Unterkünfte sind in der Regel die Durchführungsorganisationen. Es gelten folgende Kostenobergrenzen einschließlich Nebenkosten: Unterkunft im Appartement, Wohnheim, Pension (Inland und Ausland) bis zur Höhe von 80 % des Übernachtungsgeld-Regelsatzes nach BRKG ( 10 (2)). Unterkunft im Hotel (Inland) bis zur Höhe des in der ARV-Tabelle, Spalte 3, festgelegten Übernachtungsgeldsatzes für das Land Belgien. Unterkunft im Hotel (Ausland) bis zur Höhe der in der ARV-Tabelle, Spalte 3, festgelegten Auslandsübernachtungsgeldsätze. Wenn die Teilnehmenden ihre Unterkunft selber organisieren, kann ohne Nachweis Übernachtungsgeld bis zur Höhe von 40 % des Regelsatzes Inland gezahlt werden. Die Unterbringung im Hotel ist auf längstens 2 Monate der Fortbildung zu befristen, es sei denn es können erhebliche Preisvorteile durch Pauschalvereinbarungen erzielt werden. Ausnahmen müssen begründet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit vom Ausbildungsort (Fortbildungsreisen, Praktikum) kann die angemietete Unterkunft bis zu 4 Wochen beibehalten werden, wenn sich die Aufkündigung als unzweckmäßig erweist oder mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

9 An- und Rückreise sowie Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung Für An- und Rückreise können die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen (Flugzeug, Bahn, Bus etc). sowie die nachgewiesenen Nebenkosten für Flughafen- und Visagebühren erstattet werden, sofern diese nicht von dritter Seite getragen werden oder zu übernehmen sind. Bei Rückreisen mit dem Flugzeug werden die Kosten für mitgeführtes Flugübergepäck für 20 kg übernommen. Bei notwendigen fortbildungsbedingten Reisen werden die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen erstattet. Das Stipendium wird weitergewährt. Es gilt der jeweilige Ländersatz. Bei mehrtägigen Reisen können darüber hinaus die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für Übernachtungen bis zur Höhe der in Ziffer aufgeführten Sätze bei Hotelunterbringung erstattet werden. Bei täglichen Fahrten zwischen Fortbildungsstätte und Wohnung oder sofern im Rahmen der Fortbildung ein Praktikum außerhalb des Wohnortes abzuleisten ist, werden die Kosten der täglichen Pendelfahrten für die Benutzung der kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn, Bus) erstattet. Preisvorteile (Wochenkarte, Monatskarte, Job-Ticket, Bahncard etc.) sind auszuschöpfen. Notwendige Auslagen für Reisen in Verbindung mit der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Herkunftsland können im Rahmen ortsüblicher angemessener Sätze erstattet werden Sprachliche Aus- und Fortbildung Angemessene notwendige Sprachkurskosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel werden erstattet. Bei der Sprachausbildung im Heimatland ist die Angemessenheit der Kosten gegebenenfalls durch die deutsche Auslandsvertretung zu bestätigen.

10 Ärztliche Untersuchung Die Kosten der geforderten ärztlichen Untersuchung im Heimatland (Gesundheitstest) inkl. Schutzimpfungen sind grundsätzlich von der Bewerberin/dem Bewerber zu tragen. Die Überprüfung der Befunde sowie die Erstuntersuchung erfolgen unentgeltlich durch den Ärztlichen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit. Kosten, die nicht unter diese Regelung fallen, werden übernommen, wenn die Untersuchungen und Schutzimpfungen aus amtsärztlicher Sicht notwendig sind Versicherungen In Deutschland werden in der Regel im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen die Kosten einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung übernommen, sofern diese nicht bestehen. Nicht von der Versicherung abgedeckte oder von Dritter Seite zu übernehmende Krankheitskosten werden erstattet, sofern die Behandlung aus medizinischer Sicht zwingend geboten ist. Kosten der Schwangerschaft und der Geburt können im Falle der Nichtregulierung durch die Gruppenversicherung oder Krankenversicherung übernommen werden Ausbildungsplatzkosten für Praktika Kosten in Zusammenhang mit der Ableistung eines fortbildungsbegleitenden Praktikums können gegen Nachweis erstattet werden. Dies gilt auch für eine Haftpflichtversicherung sowie für die Beschaffung von Berufs- und Schutzkleidung, wenn dieses aus Sicherheitsgründen oder aufgrund einer allgemeinen Dienst- und Betriebsordnung erforderlich ist Kulturelle Betreuungsmaßnahmen Pro Monat und Teilnehmerin/Teilnehmer können die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe von zwei Inlandstagegeldsätzen nach Ziffer abgerechnet werden. Für Empfänge oder Einladungen können einmalig pro Teilnehmerin/Teilnehmer die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem Tagegeldsatz übernommen werden. Die Anzahl der Gäste darf die der Teilnehmer nicht überschreiten.

11 Beihilfen in Sonderfällen In Ausnahmefällen können zum Ausgleich unbilliger Härten Beihilfen gewährt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen Aufwendungen Programmgestaltung Die im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Erfolgskontrolle entstehenden notwendigen Kosten werden übernommen. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den für den Bereich des Bundes geltenden vergaberechtlichen Vorschriften. Reisekostenrechtliche Aufwendungen sind auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des BMZ für einen anderen als den Zuwendungszweck verwendet werden. Die Verpflichtung, das BMZ zu beteiligen (Bindungsfrist), gilt - bei Gegenständen mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000,- fünf Jahre, - bei Gegenständen mit einem Anschaffungswert von 400,- bis 5.000,- zwei Jahre.

12 Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, ist ein anteiliger Wertausgleich in Höhe des Verkehrswertes der Gegenstände zu erheben und an die Bundeskasse abzuführen. Die Bindungsfrist nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Ausrüstungsgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 400,- übersteigt, sind zu inventarisieren. Zur Nutzung in Kooperationsländern bestimmte Gegenstände, die ganz oder teilweise aus der Zuwendung finanziert werden, können mit Zustimmung des BMZ aus dem Eigentum des Zuwendungsempfängers an diejenigen übergeben werden, denen es nach der Zweckbestimmung des Vorhabens übertragen werden soll. Dies ist im Antrag darzustellen. Die Gegenstände müssen auch in diesem Falle uneingeschränkt für die Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen. Mit der Übergabe sind die damit verbundenen Verpflichtungen entsprechend den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu regeln Aufwendungen für Nachbetreuungsmaßnahmen (Nachkontakte) ehemaliger Teilnehmerinnen und Teilnehmer können übernommen werden. Ferner können die Kosten der Teilnahme von Angehörigen aus Kooperationsländern an Messen, Kongressen und Dialogmaßnahmen übernommen werden. Bei notwendigen Reisen werden die Beförderungsauslagen der kostengünstigsten Verkehrsverbindungen erstattet. Daneben können Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe der Sätze des BRKG und der ARV gezahlt werden.

13 Honorarleistungen werden bis zur Höhe der in den in der Anlage 2 festgelegten Honorarsätzen für Fortbildungsveranstaltungen übernommen. Aufwendungen für notwendige Reisen sind gem. BRKG und ARV bzw. der Reisekostenverordnung der Deutschen Welle abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig Honorarleistungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer werden bis zur Höhe der Sätze, die die Richtlinien für die Abfindung freiberuflicher Sprachmittler des Auswärtigen Amtes vorsehen (siehe Anlage 3), übernommen. Aufwendungen für notwendige Reisen sind gem. BRKG und ARV abzurechnen. Die Übernahme der Fahrkosten (Flugzeug, Bahn etc.) ist jeweils nur bis zur Höhe der kostengünstigsten Tarife zulässig. 6. Verfahren 6.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich an das BMZ zu stellen. Die geplanten Maßnahmen sind zur Beurteilung der entwicklungspolitischen Förderungswürdigkeit hinreichend zu begründen. Ein Gliederungsschema über die für die Projektanträge benötigten Angaben ist mit dem jeweils zuständigen Referat des BMZ abzustimmen. 6.2 Das BMZ entscheidet über die Gewährung von Fördermitteln. Andere Ressorts werden nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt. Die deutschen Auslandsvertretungen werden beteiligt. 6.3 Für die projektbezogene Aus- und Fortbildung im Rahmen der FZ und TZ sind in Bezug auf Antrag und Bewilligung abweichende Verfahren zulässig. 6.4 Vorhaben dürfen vor Bewilligung grundsätzlich nicht begonnen werden.

14 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu 44 BHO sowie 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.6 Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am in Kraft. Sie sind für alle neu beginnenden Programmmaßnahmen anzuwenden. Für laufende Programme gelten die Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer vom weiter.

15 Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich der A + F-Richtlinien Anlage 2 Honorarregelungen für Mitglieder der Veranstaltungsstäbe, für Begleiter/innen von Besuchern/Besucherinnen sowie für Kurzzeitfachkräfte (in der jeweils aktuellen Fassung)

16 Anlage 1 Geltungsbereich der A+F-Richtlinien Die Richtlinien finden Anwendung für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die aus nachstehenden Titeln des Einzelplans 23 gefördert werden Berufliche Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Bilaterale Technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Ländern Mittel- und Osteuropas und in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten Beratungshilfe für den Aufbau von Demokratie und Marktwirtschaft in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den Staaten Mittel- und Osteuropas

17

18

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Zuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch Richtlinie V vom 01. Januar 2002

Zuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch Richtlinie V vom 01. Januar 2002 Zuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch Richtlinie V vom 01. Januar 2002 Finanzielle Betreuung der Lehrkräfte Richtlinie V 2 Inhaltsverzeichnis A. Zuwendungsarten... 3 1. Zuwendungszweck... 3 2.

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,

Mehr

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Der Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosten bei Wanderfahrten bezieht sich insbesondere auf: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995 R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995 4.2 A. Jugendarbeit Im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis Cloppenburg, übernimmt

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz

Stadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz Stadt Weingarten Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen 1 Grundsatz Die Stadt Weingarten fördert partnerschaftliche Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit folgenden Städten:

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01. Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.2012 1. Zuwendungszweck Die Unfallkasse kann nach Maßgabe

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5. Richtlinie zur Unterstützung von mehrtägigen Klassenfahrten für Grundschülerinnen und -schüler sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Landkreis Barnim 1. Zuwendungszweck 2. Fördervoraussetzung

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im

Mehr

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Richtlinien. der Stadt Wolfenbüttel. zur Förderung der Jugendarbeit

Richtlinien. der Stadt Wolfenbüttel. zur Förderung der Jugendarbeit Richtlinien der Stadt Wolfenbüttel zur Förderung der Jugendarbeit - Gewährung von Zuschüssen für Fahrten, Lager, Seminare, internationale Begegnungen und sonstige Maßnahmen der Jugendgruppen, Jugendverbände

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s R i c h t l i n i e n für die Einrichtung von Kommunikationssystemen für ältere oder kranke Personen in der Gemeinde Kriftel Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kriftel hat in ihrer Sitzung am 20. November

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die GRUNDSÄTZE ZUR FÖRDERUNG VON FAMILIENZENTREN IN I RHEINLAND--PFALZ Das Land Rheinland-Pfalz fördert aufgrund des 16 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit 17 des Landesgesetzes

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) vom 1. Januar

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Die Oldenburgische Landschaft gewährt als regionale

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.

R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Sportart Fußball gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. Frankfurt (Oder) Allgemeine Förderungsvoraussetzungen: 1. Antragsteller (Oder),

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Antrag auf Kassenindividuelle Förderung 2015

Antrag auf Kassenindividuelle Förderung 2015 Antrag auf Kassenindividuelle Förderung 2015 1. Angaben zur Selbsthilfekontaktstelle (Kontaktdaten) Name der Selbsthilfekontaktstelle Bankverbindung: Kontoinhaber: Kreditinstitut: Bankleitzahl: Kontonummer:

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Für die Abrechnung der Reisekosten ab 01.09.2005 gelten z.b. die folgenden Regelungen:

Für die Abrechnung der Reisekosten ab 01.09.2005 gelten z.b. die folgenden Regelungen: Ansatz und Abrechnung von Reisekosten Änderungen zum 01.09.2005 Für den Ansatz und die Abrechnung von Reisekosten sind bei Inlandsreisen das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und bei Auslandsreisen die Auslandsreisekostenverordnung

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund

Mehr

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten 543 Archiv Richtlinien zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten Vom 8. Januar 1992 (KABl. S. 35) Die Verantwortung für Freizeiten liegt beim Leitungsorgan.

Mehr

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats

Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats Empfehlungen der Bundesapothekerkammer für Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutischkaufmännische Angestellte 1 Verabschiedet von

Mehr

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag

Mehr

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung 40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Beschluss Nr. 4/JHA/262

Beschluss Nr. 4/JHA/262 Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/262 vom 23.05.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung

Mehr

Richtlinien. zur Förderung der Ansiedlung von. Einzelhandelsunternehmen und. Gastronomiebetrieben in der Wolfenbütteler. Innenstadt.

Richtlinien. zur Förderung der Ansiedlung von. Einzelhandelsunternehmen und. Gastronomiebetrieben in der Wolfenbütteler. Innenstadt. 10-12 Richtlinien zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen und Gastronomiebetrieben in der Wolfenbütteler Innenstadt - Neufassung - - in Kraft getreten am 01. Januar 2016 - ( / Veröffentl.

Mehr

Bildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen

Bildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen Bildung und Teilhabe Allgemeine Informationen Bildung und Teilhabe Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Erforderliche Fahrtkosten der Schülerbeförderung Angemessene

Mehr

Ausschreibung außerörtlicher Freizeiten. für den Stadtkreis

Ausschreibung außerörtlicher Freizeiten. für den Stadtkreis FACHBEREICH BILDUNG UND SOZIALES Stand: 06.06.13 Ausschreibung außerörtlicher Freizeiten 2014 für den Stadtkreis Gesamtplatzzahl für den Stadtkreis Baden-Baden Insgesamt werden im Jahr 2014 bis zu 90 Ferienfreizeitenplätze

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung

Mehr

Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung

Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung Muster: Dienstkraft Geschäftsleitung Dienststellenleitung Demoreisekostenabrechnung Ne, Vorne der Dienstkraft Bes./Verg./LGr. Amts- oder Dienstbezeichnung Anschrift Buchh.-/Personalnummer (siehe Entgeltnachweis)

Mehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60)

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) ReisekostenVO 3.11.1 Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl. 2014 S. A 60) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Förderrichtlinie für Innovationsquartiere und Innovationsbereiche

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Symposium Medizinrecht Trier 17.02.2016

Symposium Medizinrecht Trier 17.02.2016 Symposium Medizinrecht Trier 17.02.2016 Folie 1 BESCHRÄNKTE BERUFSERLAUBNIS UND GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BERUFSANERKENNUNGSRICHTLINIE Folie 2 EINIGE ZAHLEN: Erteilte Approbationen:

Mehr