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1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport III C / (0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 4. Juni 2014 Auf Grund des 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird verordnet: 1 Einsatz- und Ausbildungsentschädigung (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Darüber hinaus erhalten sie zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehrschule handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Seite 1 von 10

2 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Neben Leistungen nach 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich, b) die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 100 Euro monatlich, c) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 150 Euro monatlich, d) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich, e) die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich, f) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 62,50 Euro monatlich, g) die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich, h) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich, i) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 75 Euro monatlich, j) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich, k) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 50 Euro monatlich, l) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich, m) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 25 Euro monatlich. 3 Umfang der Aufwandsentschädigung (1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten. (2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach 2 wahr, erhalten sie nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung. Seite 2 von 10

3 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend. 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung (1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht. (2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird. (3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 512), die zuletzt durch Artikel XV der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz FwG) vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Art. XII Nr. 26 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) neben dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls auch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstandenen notwendigen Auslagen. Von der Ermächtigung nach 9 Abs. 2 FwG (alte Fassung), Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen, hat der Senat von Berlin zuletzt durch Erlass der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 512), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001, GVBl. S. 165, Gebrauch gemacht. Nunmehr ist nach 8 Abs. 3 Satz 2 FwG (aktuelle Fassung) die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ermächtigt, hierfür durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind 19 Jahre lang unverändert geblieben. Eine Anpassung der Aufwandsentschädigung ist dringend notwendig, um den Aufwand, der den Angehörigen Seite 3 von 10

4 der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Ausübung ihres Dienstes entsteht, weiterhin angemessen auszugleichen und an die gegenwärtige wirtschaftliche Situation bzw. das seit Erlass der letzten Änderungsverordnung deutlich gestiegene Preisniveau anzupassen. Auch im Hinblick auf die große Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gesellschaft ist eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung dringend angezeigt. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins sind unverzichtbare Stützen im täglichen Einsatzdienst, während Ausnahmezuständen, in Fällen überörtlicher Hilfe oder im Katastrophenschutz. Ebenso stellen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine sehr wichtige Stütze für die in und mit den Jugendfeuerwehren geleistete Jugendarbeit sowie die Nachwuchsförderung dar und zwar sowohl für die Freiwilligen Feuerwehren als auch für die Berufsfeuerwehr. Nicht nur um dieses ehrenamtliche Engagement angemessen zu würdigen und zu fördern, sondern auch aufgrund des Wandels des Aufgabenspektrums nach der Wiedervereinigung, dem u. a. durch Einführung neuer Funktionen Rechnung getragen werden musste, sollen die Pauschalbeträge erhöht und neue Pauschalbeträge festgelegt werden. Die Einfügung der Bezeichnung Aufwandsentschädigung dient der Anpassung an das Einkommenssteuergesetz (EStG). Die steuerliche Behandlung der an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Berlins nach der Verordnung gezahlten Beträge richtet sich nach der Vorschrift des 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Danach sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind, sofern nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Für Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen eines Ehrenamts gezahlt werden, gilt eine Vereinfachungsregel, wonach bis zu einem Drittel, mindestens aber 200 Euro pro Monat generell steuerfrei bleiben. Für Funktionsinhaber, deren Tätigkeit einen Anteil (bis zu 100 v. H.) für Ausbildungs- und Betreuungstätigkeiten umfasst, gilt grundsätzlich 3 Nr. 26 EStG (die sog. Übungsleiterpauschale). Von dieser Regelung profitieren u.a. die Jugendfeuerwehrwarte. Insgesamt ist zu erwarten, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr auch weiterhin weitgehend Steuerfreiheit besteht. Die Einführung der Bezeichnungen der einzelnen Paragraphen dient der Übersicht. Zugleich wird die nach Nummer I. 2. des Anhangs 1 zur Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) gebotene sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern vorgenommen. b) Einzelbegründung: Zu 1 Einsatz- und Ausbildungsentschädigung Bei der Anpassung der Beträge wurden der Anstieg der Inflationsrate seit 1995 und der Anstieg der Kosten berücksichtigt. Zu 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Mit der Wiedervereinigung stieg die Zahl der Freiwilligen Feuerwehren im Land Berlin von 23 auf zurzeit 57 an. Hinzu kommen 44 Jugendfeuerwehren. Durch die damit einhergehende Erweiterung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und die zugleich erfolgte quantitative und qualitative Steigerung der Aufgaben hat sich auch die Anzahl der Führungskräfte erhöht. Das Aufgabenspektrum hat sich seit 1995 extrem gewandelt. So kamen folgende Aufgaben für die Freiwillige Feuerwehr dazu bzw. wurden erweitert: Seite 4 von 10

5 - Maßnahmen der Aus- und Fortbildung (z.b. Erweiterung des Atemschutznotfalltrainings -ANT-, E-Learning für Bürokommunikations-Technik) - verstärkte und regelmäßige Einbindung in Großveranstaltungen, teilweise von längerer Dauer - der Katastrophenschutz (Bildung von Brandschutzbereitschaften) - Gesundheitsmanagement - erhöhter Aufwand für die Jugendfeuerwehr durch Senkung des Eintrittsalters von 12 Jahren auf 10 Jahre. - Einführung des First Responder: Voraushelferinnen und Voraushelfer, die bei Notfällen mit Erste-Hilfe-Maßnahmen die Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungswagens (RTW) mit Vollbesetzung aus entfernteren Wachbereichen überbrücken sollen. Die Führungsebene der Freiwilligen Feuerwehr ist in die Planung und Durchführung der Aus- und Fortbildung eingebunden. Der gestiegene Aus- und Fortbildungsbedarf bedingt einen Mehraufwand für die Führungsebene. Des Weiteren wird die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr mittlerweile von den Direktionen aus gesteuert. Dieser Umstand sowie der beschriebene Mehraufwand erforderten die Einführung der zusätzlichen Ebene der Ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der bzw. des Landesbeauftragten (neben der Vertreterin oder dem Vertreter) in den drei Direktionen: Je Direktion eine Ständige Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten, die oder der jeweils durch eine Vertreterin oder einen Vertreter unterstützt wird. Ebenso mussten zur Entlastung der Jugendfeuerwehrwartinnen und der Jugendfeuerwehrwarte Stellvertreterfunktionen eingeführt werden. Die Jugendfeuerwehr ist ein sehr wichtiges Instrument zur Nachwuchsgewinnung und damit unverzichtbare Stütze für die Entwicklung ehrenamtlichen Engagements in Berlin und Unterstützung der Berufsfeuerwehr. Durch die Absenkung des Aufnahmealters haben sich die Anzahl der Jugendlichen sowie die Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht deutlich erhöht. Brandschutzbereitschaften wurden erst nach 1995 für den Einsatz bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall eingerichtet. Neben der Organisation und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft einer Brandschutzbereitschaft obliegt der Leitung auch die jährliche Organisation einer Großübung. Bei der Anpassung bzw. Neukonzipierung der Pauschalbeträge wurden der Anstieg der Inflationsrate seit 1995 sowie der Anstieg der Kosten berücksichtigt und beachtet, dass keine eklatante Abweichung zu anderen vergleichbaren Gebietskörperschaften entsteht. Dies wurde anhand von Daten, die aus einer durch die Berliner Feuerwehr durchgeführten Umfrage resultieren, sichergestellt. An der Umfrage haben sich 67 Feuerwehren beteiligt, die in der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) vertreten sind. Zu 3 Umfang der Aufwandsentschädigung 3 Abs. 1: Konkretisierung des Leistungsumfanges im Sinne dieser Verordnung. 3 Abs. 2: Einführung einer klaren Regelung, um die mehrfache Bezahlung von Aufwandsentschädigungen bei der Wahrnehmung von mehr als einer Funktion zu verhindern, sofern die Wahrnehmung von mehreren Funktionen nicht bereits durch eine andere Regelung ausgeschlossen ist. Zu 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen Bei der Anpassung des Betrages wurden der Anstieg der Inflationsrate seit 1995 und der Anstieg der Kosten berücksichtigt. Der Ersatz für die Auslagen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Reduzierung des Buchungsaufwands) unmittelbar an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr geleistet. Seite 5 von 10

6 Der vorgesehene Nachweis betrifft die Anzahl der Personen sowie die Höhe der angefallenen Kosten. Die neue Formulierung dient lediglich der Klarstellung. Eine Änderung der bisherigen Verfahrensweise ist hiermit nicht verbunden. Zu 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung Grundsätzlich werden Pauschalen nur für Aufwendungen gezahlt, die durch die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion entstehen. Für Fälle längerer Vakanz soll eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden. Ferner soll künftig ausdrücklich die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Fällen einer (längerfristigen) kommissarischen Wahrnehmung von Funktionen geregelt werden. Die Vertreterin oder der Vertreter, aber auch eine andere Person, die bisher keine Funktion übertragen bekommen hatte, kann künftig die (höhere) Zulage für die freie Funktion erhalten. Da zum Übernahmezeitpunkt für die zu übernehmende Funktion keine pauschale Aufwandsentschädigung mehr gezahlt wird und eine ggf. gezahlte niedrigere Pauschale durch die Konkurrenzregelung ( 3 Abs. 2) entfällt, ist die Regelung kostenneutral. B. Rechtsgrundlage: 8 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine, auch wenn die Erhöhung der Pauschalsätze zu einer leichten Entlastung bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren führt. D. Gesamtkosten: Die Gesamtkosten unterliegen u. a. einsatzbedingten Schwankungen. Im Jahr 2013 wurden für den pauschalen Aufwandsersatz und den Verdienstausfall der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins insgesamt Mittel i. H. v. rund 1,18 Mio Euro aufgewendet. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Es werden rund Euro Mehrkosten entstehen, die aus den im Einzelplan 05 veranschlagten Mitteln finanziert werden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 4. Juni 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport Seite 6 von 10

7 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Alte Fassung 1 (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag in Höhe von 2,56 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Außerdem erhalten sie zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag von 6,14 Euro je Tag. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehrschule handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz. Neue Fassung 1 Einsatz- und Ausbildungsentschädigung (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Darüber hinaus erhalten sie zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehrschule handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz. 2 Neben Leistungen nach 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag a) der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 127,82 Euro monatlich, b) dessen Vertreter in Höhe von 76,69 Euro monatlich, 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Neben Leistungen nach 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich, b) die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 100 Euro monatlich, c) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 150 Euro monatlich, d) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich, c) die Wehrführer in Höhe von 61,35 Euro monatlich, e) die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich, Seite 7 von 10

8 f) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 62,50 Euro monatlich, g) die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich, d) der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 102,26 Euro monatlich, e) dessen Vertreter in Höhe von 25,56 Euro monatlich h) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich, i) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 75 Euro monatlich, j) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich, k) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 50 Euro monatlich, f) die Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 25,56 Euro monatlich. l) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich, m) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 25 Euro monatlich. 3 Umfang der Aufwandsentschädigung (1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten. (2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach 2 wahr, erhalten sie nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung. 3 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen Zur Durchführung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen erhalten die Freiwilligen Feuerwehren Berlins auf Nachweis für jeden teilnehmenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren einen Betrag bis zu 12,78 Euro jährlich. Leistungen nach Satz 1 können auch für die Teilnahme von Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen ge- Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Seite 8 von 10

9 währt werden. Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend. 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung (1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht. (2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird. (3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 512), die zuletzt durch Artikel XV der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft. Seite 9 von 10

10 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 26 Gesetzes vom (GVBl. S. 70) 8 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (3) 1 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. 2 Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen. 2. Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) 3 Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2 Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400[17] Euro im Jahr. 2 Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; Seite 10 von 10

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