Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt Arbeitspapier für die Fraktionssitzung am 6. Oktober 2009

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1 Gerald Grünert (MdL) / Karsten Köpp Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt Arbeitspapier für die Fraktionssitzung am 6. Oktober 2009 Rückblick und Einleitung Mit der Veröffentlichung des Leitbildes durch die Landesregierung begann am 1. August 2007 die freiwillige Phase der Gemeindegebietsreform. Um u.a. diesen Prozess in den 11 Landkreisen zu befördern, wurde bereits im Jahr 2007 ein Nachtragshaushalt verabschiedet, der investive und nichtinvestive Zuweisungen den Gemeinden versprach, die bis zum (Ende der freiwilligen Phase) genehmigungsfähige Gebietsänderungsverträge geschlossen haben, die spätestens zum 1. Januar 2010 wirksam werden. Im Doppelhaushalt 2008/2009 fand diese Praxis seine Fortsetzung. Für die Unterstützung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt stehen mit Stand vom Mittel in Höhe von Euro den Gemeinden zur Verfügung. Nach langem parlamentarischem Tauziehen, heftigem koalitionsinternem Streit und öffentlichen Auseinandersetzungen verabschiedete der Landtag im Januar 2008 ein erstes Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform. Dieses Artikelgesetz beinhaltete mit dem Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz und dem Verbandsgemeindegesetz zwei neue Gesetze und modifizierte ferner mit der Gemeindeordnung, dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und dem Kommunalwahlgesetz drei weitere gesetzliche Grundlagen. Diese gesetzlichen Regelungen hatten auch vor dem Landesverfassungsgericht Bestandskraft, dass mit seinen Entscheidungen am 21. April 2009 in Dessau-Roßlau sowohl die Organklage der FDP-Landtagsfraktion als auch die Verfassungsbeschwerde der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 abwies. DIE LINKE verwies nach den Urteilen in einer Presseerklärung darauf, dass diese Gemeindegebietsreform von der CDU/SPD-Koalition unprofessionell und oftmals chaotisch auf den Weg gebracht wurde und inhaltliche Vorbehalte der LINKEN nicht ausgeräumt sind. 1 Zugleich betonten wir aber, dass jetzt Rechtssicherheit für die Kommunen herrscht und nun vor Ort auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben gehandelt werden kann. 2 Die Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 plant unterdessen für den 24. Oktober 2009 den Beginn eines Volksbegehrens und bereitet dafür ein Gesetzentwurf vor. 3 1 Antworten auf die häufigsten Fragen zur Gemeindegebietsreform sind auf der Internetseiten der Landesregierung unter zu finden. 2 Vgl. Pressemitteilung der Fraktion DIE LINKE. im Landtag von Sachsen-Anhalt: Jetzt Rechtssicherheit für die Gemeindegebietsreform gegeben, Magdeburg Der Gesetzestext soll folgende Schwerpunkte haben: Erhalt der Verwaltungsgemeinschaft; Erhalt der Einheitsgemeinde; Qualifizierung der Ortschaftsräte, jeder Ortschaftsrat erhält einen eigenen Haushalt mit einem Sockelbetrag pro Einwohner ( z. B. 10,- Euro/Einwohner); in den Oberzentren wird es ermöglicht, Ortschaftsräte in den Stadtteilen zu installieren und zu wählen (z.b. Halle / Halle Neustadt kann einen eigenen Ortschaftsrat wählen); alle Ortschaftsräte erhalten ein Vetorecht für Entscheidungen die ihren Stadt- / Ortsteil betreffen; Erhalt der Freiwilligen Feuerwehren in den Ortschaften als Pflichtaufgabe und keine Zwangseingemeindungen in die Ober- und Mittelzentren (Vgl. Homepage der Volksinitiative 2011 unter: 1

2 Die gesetzliche Phase der Gemeindegebietsreform Seit dem 1. September 2009 liegen für alle Gemeinden in Sachsen-Anhalt, die sich nicht in der freiwilligen Phase bis zum 30. Juni 2009 an der Bildung von genehmigungsfähigen Einheits- oder Verbandsgemeinden beteiligt hatten, Neugliederungsvorschläge der Landesregierung vor. Dies betrifft alle Landkreise, wenngleich in unterschiedlichem Ausmaße. Als Rechtsrahmen soll ein Zweites Begleitgesetz den 11 Gemeindegebietsneugliederungsgesetzen vorgeschaltet werden. Die gesetzlichen Neugliederungsvorschläge der Landesregierung im Überblick: 4 Altmarkkreis Salzwedel: Eingemeindung von Fleetmark, Mechau, Rademin und Vissum in die Einheitsgemeinde Stadt Arendsee. Eingemeindung von Mehmke in den Flecken Diesdorf (Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf). Eingemeindung von Breitenfeld, Dannefeld, Estedt, Hottendorf, Jävenitz, Jeggau, Jerchel, Kassieck, Köckte, Letzlingen, Lindstedt, Mieste, Miesterhorst, Peckfitz, Sachau, Seethen, Sichau und Solpke in die Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen. Eingemeindung von Steinitz und Wieblitz-Eversdorf in die Einheitsgemeinde Hansestadt Salzwedel. Eingemeindung von Badel, Jeggeleben und Zethlingen in die Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde). Anhalt-Bitterfeld: Eingemeindung der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Görzig und Piethen in die Einheitsgemeinde Stadt Südliches Anhalt Börde: Eingemeindung von Bornstedt und Rottmersleben in die Einheitsgemeinde Hohe Börde. Eingemeindung von Drackenstedt, Druxberge und Ovelgünne in die Gemeinde Eilsleben (Verbandsgemeinde Obere Aller). Eingemeindung von Everingen in die Einheitsgemeinde Stadt Oebisfelde- Weferlingen. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Oschersleben (Bode) durch Eingemeindung der Stadt Hadmersleben und der Gemeinde Peseckendorf in die Stadt Oschersleben (Bode). Eingemeindung von Klein Wanzleben in die Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben- Börde. Eingemeindung von Wackersleben in die Gemeinde Am Großen Bruch (Verbandsgemeinde Westliche Börde). 4 Vgl. Entwürfe der Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt. 2

3 Burgenlandkreis: Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Lützen durch Eingemeindung von Dehlitz (Saale), Sössen, Wengelsdorf und Zorbau in die Stadt Lützen. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern aus der Stadt Teuchern und den Gemeinden Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz. Eingemeindung von Reinsdorf in die Stadt Nebra (Unstrut) (Verbandsgemeinde Unstruttal). Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Weißenfels durch Eingemeindung von Burgwerben, Leißling, Reichardtswerben, Storkau und Tagewerben in die Stadt Weißenfels. Harz: Eingemeindung der Stadt Gernrode sowie der Gemeinden Bad Suderode und Rieder in die Einheitsgemeinde Stadt Ballenstedt. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Blankenburg (Harz) durch Eingemeindung von Timmenrode in die Stadt Blankenburg (Harz). Eingemeindung von Sargstedt in die Einheitsgemeinde Stadt Halberstadt. Eingemeindung von Neudorf in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode. Eingemeindung der Stadt Derenburg und der Gemeinde Danstedt in die Einheitsgemeinde Nordharz. Eingemeindung von Allrode in die Einheitsgemeinde Stadt Oberharz am Brocken. Eingemeindung von Westerhausen in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg. Jerichower Land: Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Möckern durch Eingemeindung von Schopsdorf und Stresow in die Stadt Möckern. Mansfeld-Südharz: Eingemeindung von Winkel in die Einheitsgemeinde Stadt Allstedt. Eingemeindung von Arnstedt und Wiederstedt in die Einheitsgemeinde Stadt Arnstein. Eingemeindung von Freist, Friedeburg (Saale) und Heiligenthal in die Einheitsgemeinde Stadt Gerbstedt. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Hettstedt durch Eingemeindung von Ritterode und Walbeck in die Stadt Hettstedt. Eingemeindung von Dederstedt in die Einheitsgemeinde Seengebiet Mansfelder Land. Eingemeindung der Stadt Stolberg (Harz) und der Gemeinde Wickerode in die Einheitsgemeinde Südharz. Saalekreis: Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Landsberg durch Eingemeindung von Braschwitz, Hohenthurm und Peißen in die Stadt Landsberg. Eingemeindung von Friedensdorf in die Einheitsgemeinde Stadt Leuna. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Löbejün-Wettin aus den Städten Löbejün und Wettin sowie den Gemeinden Brachwitz, Döblitz, Domnitz, Gimritz, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Plötz und Rothenburg. Eingemeindung von Angersdorf in die Einheitsgemeinde Teutschenthal. 3

4 Salzlandkreis: Eingemeindung von Gnadau in die Einheitsgemeinde Stadt Barby. Eingemeindung von Gatersleben in die Einheitsgemeinde Stadt Seeland. Stendal: Eingemeindung von Klein Schwechten in die Gemeinde Rochau und von Schwarzholz in die Gemeinde Hohenberg-Krusemark (Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck). Eingemeindung von Schinne in die Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark). Eingemeindung von Schönberg in die Gemeinde Altmärkische Wische und von Wahrenberg in die Gemeinde Aland (Verbandsgemeinde Seehausen [Altmark]). Eingemeindung von Dahlen, Insel und Vinzelberg in die Einheitsgemeinde Stadt Stendal. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte aus der Stadt Tangerhütte sowie den Gemeinden Bellingen, Birkholz, Bittkau, Cobbel, Demker, Grieben, Hüselitz, Jerchel, Kehnert, Lüderitz, Ringfurth, Schelldorf, Schernebeck, Schönwalde (Altmark), Uchtdorf, Uetz, Weißewarthe und Windberge. Wittenberg: Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Annaburg durch Eingemeindung der Stadt Prettin sowie der Gemeinden Axien, Bethau, Groß Naundorf, Labrun, Lebien und Plossig in die Stadt Annaburg. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Coswig (Anhalt) durch Eingemeindung von Thießen in die Stadt Coswig (Anhalt). Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Gräfenhainichen durch Eingemeindung von Möhlau, Schköna, Tornau und Zschornewitz in die Stadt Gräfenhainichen. Eingemeindung von Gadegast, Klöden, Naundorf bei Seyda und Schützberg in die Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster). Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz aus den Städten Oranienbaum und Wörlitz sowie den Gemeinden Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Rehsen, Riesigk und Vockerode. Bildung der Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster aus der Stadt Zahna sowie den Gemeinden Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Zemnick und Zörnigall. Die Neugliederungsvorschläge der Landesregierung stoßen in Sachsen-Anhalt teilweise auf Kritik. So sprechen sich zum Beispiel im Harz die Stadt Gernrode sowie der Gemeinden Bad Suderode und Rieder gegen die beabsichtigte Eingemeindung nach Ballenstedt aus. Im nächsten Schritt erfolgten und erfolgen dazu die Anhörungen in den Landkreisen und Gemeinden, bevor nach einer zweiten Kabinettsbefassung für Januar 2010 die Einbringung der o.g. Gesetzentwürfe in den Landtag geplant ist. Das Ziel des Innenministeriums ist es, die Gemeindegebietsreform leitbildgerecht im Jahr 2010 zum Abschluss zu bringen. 4

5 Zweites Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform Das Zweite Begleitgesetz soll die allgemeinen Übergangs- und Schlussvorschriften zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform enthalten, insbesondere die Vorschriften zur Rechtsnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Haushaltsführung, Namenswahl, zum Ortsrecht sowie zu wahlrechtlichen Aspekten. Es befindet sich wie die kreislichen Neugliederungsgesetze in der ersten Anhörungsphase. Gegenstand des Gesetzes ( 1) sind alle diejenigen Gemeinden die bis zum (Ende der freiwilligen Phase) keine genehmigungsfähigen Gebietsänderungsverträge geschlossen haben (die spätestens zum 1. Januar 2010 wirksam werden) und keine leitbildgerechten Gemeindegebietsstrukturen aufweisen. 2 regelt die Fragen der Rechtsnachfolge. So ist die Einheitsgemeinde Rechtsnachfolger der sie bildenden Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft. Soweit Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied verschiedener Einheits- oder Verbandsgemeinden werden, tritt die Einheitsgemeinde nur in die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft ein, die die jeweilige Mitgliedsgemeinde betreffen. Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde ist die Mitgliedsgemeinde Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Gemeinde. 3 bestimmt, dass von den Beteiligten bis zum 1. November 2010 eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu schließen ist, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft durch eine Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitende Eingemeindung oder Neubildung von Gemeinden aufgelöst wird. Entsprechend 84, Absatz 4 der Gemeindeordnung regeln im Falle einer Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung im Falle einer Auflösung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. Bei einer Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Mitgliedes der Verwaltungsgemeinschaft kann sie in diesen Fällen die erforderlichen Bestimmungen treffen. 4 enthält Bestimmungen zum zukünftigen Gemeindenamen. Danach führt bei Eingemeindungen die Gemeinde den Namen der aufnehmenden Gemeinde. Bei Neubildungen führt die Gemeinde den Namen, den das entsprechende Neugliederungsgesetz bestimmt. Der Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde kann in seiner konstituierenden Sitzung mit mehr als der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder einen anderen Namen beschließen. Der Änderungsbeschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Soweit das Ortsrecht ( 5, Absatz 1) der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften nicht gegenstandslos geworden ist oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, gilt es in seinem bisherigen örtlichen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird, längstens bis zum 31. Dezember Abwei- 5

6 chende Regelungen in diesem Gesetz oder einem Gemeindeneugliederungsgesetz bleiben unberührt. 5 Bekanntmachungen ( 5, Absatz 2) der an der Neubildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Inkrafttreten einheitlicher Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen. 6 5 Werden Gemeinden im Wege einer Eingemeindung oder Neubildung aufgelöst, wird im Interesse der Rechtssicherheit und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung das Fortgelten des Ortsrechtes in den von der Gebietsänderung betroffenen Gebieten festgelegt (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). Ortsrecht, das durch die Auflösung der Gemeinde gegenstandslos geworden ist, tritt stets außer Kraft, ohne dass es hierzu einer gesonderten Regelung bedarf. Es handelt sich insbesondere um die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung und die Entschädigungssatzung für ehrenamtlich Tätige, wie z.b. die Bürgermeister und Räte der aufgelösten Gemeinden. Außer Kraft aus anderen Gründen tritt z.b. Ortsrecht, dessen Geltungsdauer von vornherein befristet war oder das durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wird (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). Das fortgeltende Ortsrecht ist räumlich auf das Teilgebiet begrenzt, auf dem es bereits vor der Neugliederung Geltung entfaltete. Diese örtliche Begrenzung wird durch eine gestaffelte zeitliche Begrenzung ergänzt. Zunächst ist die durch die Neugliederung entstandene Gemeinde jederzeit in der Lage, das überkommene Ortsrecht abzuändern und ein in der gesamten Gemeinde gleich geltendes Ortsrecht zu schaffen. Dies gilt sowohl für die neu gebildete Gemeinde als auch für die aufnehmende Gemeinde. Bei Neubildungen müsste mit dem Entstehungszeitpunkt der neuen Gemeinde einheitliches Ortsrecht erlassen werden. Bei Eingemeindungen muss berücksichtigt werden, dass die aufnehmende Gemeinden über Ortsrecht verfügt, das allein durch Verkündung in den aufgenommenen Ortsteilen Geltung hätte. Existieren in der aufnehmenden Gemeinde z.b. Gebühren- oder Abgabensatzungen mit ungünstigeren Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger der aufgenommenen Gemeinde, muss ihrem schützenswerten Vertrauen auf die in ihrer alten Gemeinde geltenden Vorschriften Rechnung getragen werden. Die Übergangsvorschrift gewährleistet dies deswegen auch für die Eingemeindungsfälle (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). Schließlich gibt der Gesetzgeber vor, dass dieses überkommene Ortsrecht längstens bis zum 31. Dezember 2011 wirksam sein kann und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 seine Wirkung verliert. Den gesetzlich gebildeten Gemeinden wird damit letztlich aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2011 einheitliches Ortsrecht zu schaffen. Diese Verpflichtung versteht sich vor dem Hintergrund, dass innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich kein unterschiedliches Ortsrecht gelten soll. Nur aufgrund der Sondersituation, die im Zusammenhang mit der Neugliederung der Gemeinden entsteht, ist es vorliegend für einen begrenzten Zeitraum hinnehmbar, dass für eine Übergangsphase abweichendes Ortsrecht in verschiedenen Gebieten einer Gemeinde gilt. Diese Übergangszeit darf nicht übermäßig ausgedehnt werden. Daher bietet es sich an, die Rechtswirksamkeit überkommenen Ortsrechts von vornherein im Gesetz zeitlich durch Vorgabe eines konkreten Termins zu begrenzen. Gleiche Erwägungen gelten für das von den aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften gesetzte Ortsrecht (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). Eine gesetzlich mögliche Weitergeltungsanordnung von bestimmtem Ortsrecht in einem Neugliederungsgesetz soll ebenso Vorrang genießen wie die abweichende Regelungen in diesem Gesetz, z.b. die unter 6 dieses Gesetzes getroffene Weitergeltungsanordnung für die Haushaltssatzungen, wenn die Neugliederung im laufenden Haushaltsjahr wirksam wird (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). 6 Um möglichst unverzüglich eine einheitliche Regelung für die Bekanntmachung in den neuen Strukturen zu schaffen, bestimmt das Gesetz, dass Bekanntmachungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden übergangsweise bis zum Inkrafttreten neuer einheitlicher Bekanntmachungsregeln gegen Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen haben. Dem liegt zugrunde, dass die Hauptsatzung (wie auch die Geschäftsordnung des Gemeinderates) der aufgelösten Gemeinde mit Wirksamwerden der Neubildung gegenstandslos wird. Die hierin enthaltenen Bekanntmachungsregeln können zwangsläufig nicht fortgelten. Zwar sind die neu gebildeten Gemeinden aufgerufen, möglichst frühzeitig Hauptsatzung und Geschäftsordnung zu verabschieden. Ungewiss ist aber, ob dies stets in der konstituierenden Sitzung erfolgen wird. Um eine ordnungsgemäße Arbeit des Gemeinderates zu gewährleisten, ist die Übergangsbestimmung erforderlich (Quelle: Begründung des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). 6

7 Die Haushaltssatzungen (Haushaltsführung 6) der eingemeindeten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft gelten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2010 fort. Im laufenden Haushaltsjahr zusammengeschlossene Gemeinden können eine gemeinsame Haushaltssatzung erlassen. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden auf Wahlen ( 7, Absatz 1) für Gebietsänderungen nach den Gemeindeneugliederungsgesetzen die Regelungen der Gemeindeordnung (GO) für das Land Sachsen-Anhalt, des Kommunalwahlgesetzes (KWG) für das Land Sachsen-Anhalt sowie der Kommunalwahlordnung (KWO) für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung. 7 Für neu zu bildende Gemeinden erfolgt die Neuwahl des Gemeinderates nach den Maßgaben des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( 7, Absatz 2). 8 Soweit aufgrund der Bildung von Einheitsgemeinden ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin neu zu wählen ist, erfolgt die Wahl nach den Maßgaben des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( 7, Absatz 3). 9 7 Der Regelungsinhalt hinsichtlich der Wahlen im Zusammenhang mit der Gemeindegebietsneugliederung folgt dem Grundsatz, dass die vorhandenen allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Regelungen, die sich aus der GO LSA im Zusammenhang mit dem KWG LSA bzw. der KWO LSA ergeben, auch für die Wahlen zu den Gebietsänderungen nach den Gemeindeneugliederungsgesetzen Anwendung finden. Nach Ansicht der Landesregierung sind damit nur wenige spezielle, vorrangige Regelungen aufzunehmen. 8 Die Vorschrift dient somit im Wesentlichen lediglich der Regelung des jeweiligen Zeitpunktes einer erforderlichen Wahl und legt diesen auf die Wahl vor Wirksamkeit der Bildung fest. Der XI. Teil des KWG LSA ( 58 bis 65 KWG LSA) regelt die Wahlen vorab in künftige, am Wahltag noch nicht bestehende Strukturen. Es wird somit die im 58 KWG LSA geforderte Entscheidung, dass in den betroffenen Gemeinden die Wahl vor wirksamer Entstehung der neuen Einheitsgemeinde erfolgen soll, durch den Gesetzgeber getroffen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass am Tag des Wirksamwerdens der Gebietsänderung bereits gewählte Organe vorhanden sind, die ihre Tätigkeit entsprechend der vorgegebenen Konstituierungsfrist aufnehmen können. Ob eine Wahl der Vertretung oder des Bürgermeisters notwendig ist, ergibt sich aus den Vorschriften der GO LSA bzw. dem KWG LSA je nach Einzelfall. Absatz 2 bezieht sich auf die Wahl der Vertretungen. Dem gemäß findet nur in den Fällen der Neubildung (Auflösung aller an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden und Bildung einer neuen Gemeinde aus diesen) eine einzelne Neuwahl statt, da sich während der Wahlperiode eine Gemeinde neu bildet. Die Neuwahl der Vertretung hat in diesen Fällen gem. 46 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative KWG LSA zwingend zu erfolgen. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer einzelnen Neuwahl der Vertretungen im Falle der Eingemeindung während der laufenden Wahlperiode folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz, dass im Falle der Eingemeindung die Organe der aufnehmenden Gemeinde bestehen bleiben und damit das Organ Gemeinderat der aufgenommenen Gemeinde untergeht. Diesem Grundsatz folgend, wird die mit 46 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative KWG LSA bestehende Option für Gemeinden im Falle einer freiwilligen Gebietsänderung in Gebietsänderungsverträgen eine einzelne Neuwahl zu vereinbaren, im Gesetz nicht aufgegriffen. Dem Landesgesetzgeber steht hinsichtlich derartiger Entscheidungen im Kommunalwahlrecht ein Regelungsspielraum zu, soweit die Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 89 der Landesverfassung beachtet werden. Dies ist nach Auffassung der Landesregierung vorliegend der Fall. 9 Absatz 3 bezieht sich auf Bürgermeisterwahlen. Ob ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin aufgrund der nach den Gemeindeneugliederungsgesetzen erfolgenden Gebietsänderungen neu zu wählen ist, folgt den Maßgaben der GO LSA. So ist z. B. dann ein neuer Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin zu wählen, wenn infolge einer Eingemeindung die Verwaltung der aufnehmenden Gemeinde von einem hauptamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterin geleitet werden muss, 60 Abs. 1 Satz 4 GO LSA. 7

8 8 regelt die Bestätigung der Vereinbarungen (Bestätigungsvorschrift) zur Gebietsänderung (durch die Kommunalaufsicht), 9 bestimmt die anzuwendenden Rechtsvorschriften und 10 legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 8

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