Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern

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1 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 1/8 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern Grundlage: Gemeinsame Arbeitshilfen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM), der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), in der Fassung Stand Die Gemeinsamen Arbeitshilfen der Bundesebene formulieren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben den Rahmen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen. Die vorliegende Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern orientiert sich im Wesentlichen an den Gemeinsamen Arbeitshilfen der Bundesebene, berücksichtigt jedoch die bayerischen Rahmenbedingungen. I. Grundsätzliches Der Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen ist ein beratendes Gremium, das u.a. Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zuständiger Leistungsträger) zu beschließen hat. 1. Mitglieder Nach 2 Abs. 1 der Werkstättenverordnung (WVO) ist bei jeder Werkstatt ein Fachausschuss (FA) zu bilden, dem in gleicher Zahl Vertreter der Werkstatt der Bundesagentur für Arbeit und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in Bayern die Bezirke, angehören. Werkstatt, BA und Bezirk tragen Sorge für eine möglichst hohe personelle Kontinuität in der Besetzung des FA und gewährleisten, dass die von ihnen entsandten Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen. 2. Vorsitz Den Vorsitz des FA führt der Vertreter der Werkstatt, ebenso obliegt die Geschäftsführung dem Vertreter der Werkstatt. 3. Mitwirkung andere Leistungsträger/ Sachverständige Kommt die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers in Betracht, zieht der FA zur Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzu ( 2 Abs. 1 Satz 2 WVO).

2 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 2/8 Der FA kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich, Sachverständige hören ( 2 Abs. 1 Satz 3 WVO). Bei Fragen des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kommen als Sachverständige Mitarbeiter unterschiedlicher Stellen (insbesondere Mitarbeiter von Arbeitsagenturen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Integrationsämtern, Integrationsfachdiensten, Sonderschulen) in Betracht. 4. Beschlussfassung Einstimmige Beschlüsse sind anzustreben. Ergehen Stellungnahmen nicht einstimmig, sind abweichende Auffassungen im Protokoll festzuhalten und zu begründen. Personen, die vom FA lediglich zur Beratung hinzugezogen oder als Sachverständige gehört werden, haben bei der Beschlussfassung über die Stellungnahme kein Stimmrecht. Der FA kann auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 5. Votum FA und Beteiligungsrechte Das Votum des FA bindet den zuständigen Leistungsträger grundsätzlich nicht, gleichwohl hat der für die Leistungserbringung zuständige Leistungsträger das Votum bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der FA gegenüber den zuständigen Leistungsträgern und der Werkstatt Empfehlungen beschließen. 6. Durchführung der Aufgaben Die Mitglieder des FA nehmen ihre Beratungsaufgaben umfassend und kompetent wahr, auch wenn ein Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich der vertretenen Stelle nicht berührt. Voraussetzung dafür ist, dass allen Mitgliedern die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zugeleitet werden. Allen Mitgliedern sind die erforderlichen Unterlagen (z.b. Reha-Antrag, ärztliche Gutachten, psychologische Gutachten, Eingliederungsplan bzw. Hilfeplan etc.) rechtzeitig, und zwar möglichst zwei Wochen vor der Sitzung, zuzuleiten. Die jeweilige verantwortliche Stelle stellt sicher, dass die verfügbaren Unterlagen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei berücksichtigt. 7. Eingliederungsplan Mit dem In-Kraft-Treten des SGB IX hat der Gesetzgeber die Werkstätten verpflichtet, im Eingangsverfahren einen Eingliederungsplan zu erstellen, der kontinuierlich fortzuschreiben ist. Dieser stellt eine wichtige Grundlage für die Beratungen im FA in allen Bereichen der Werkstatt dar. 8. Anhörung Der FA hat die Aufgabe, vor seiner Meinungsbildung den behinderten Menschen und/oder seinen gesetzlichen Vertreter anzuhören ( 3 Abs. 3, 4 Abs. 6, 5 Abs. 5 WVO) und die Interessen und Wünsche des behinderten Menschen in seine Beratungen einzubeziehen.

3 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 3/8 Die Anhörung kann - im Einvernehmen mit dem behinderten Menschen und/oder seinem gesetzlichen Vertreter - in Vorbereitung der FA-Sitzung durch die Werkstatt (Sozialer Dienst) erfolgen. Das Ergebnis der Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der behinderte Mensch kann auch eine Anhörung vor dem FA verlangen. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn der behinderte Mensch bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies wünschen. 9. Entscheidung über Leistungsbewilligung Der Vertreter des zuständigen Leistungsträgers soll soweit möglich schon in der FA-Sitzung die Entscheidung über die Leistungsbewilligung treffen. Ist dies nicht möglich, soll unverzüglich nach der Sitzung entschieden werden. 10. Häufigkeit der Sitzungen Die Anzahl der Sitzungen ist bedarfsabhängig. Dabei ist auch im Einzelfall zu prüfen, ob eine Klärung im Umlaufverfahren möglich ist. 11. Beteiligung des Werkstattrates Der Werkstattrat hat in Angelegenheiten nach 5 Abs. 1 Nr. 7 WMVO das Recht, bei Fragen der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mitzuwirken. Diese Mitwirkungsrechte sind weitgehend deckungsgleich mit den Aufgaben des FA. Daher sind dem FA entsprechende Beschlüsse des Werkstattrates zur Kenntnis zu geben. Die Werkstatt stellt sicher, dass der Werkstattrat unterrichtet wird, wenn der FA zu Fragen der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, der Versetzungen und Umsetzungen eine Stellungnahme abgibt ( 7 WVMO). II. Aufgaben des Fachausschusses 1. Eingangsverfahren 1.1 Vor Aufnahme in das Eingangsverfahren Nach dem gesetzlichen Auftrag ( 2 Abs. 2 WVO) erörtert der FA folgende Fragen: a) benötigt der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt oder b) kommen andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht? In der Praxis wird es vielfach auch um die Frage gehen, ob ein Antragsteller wegen Art oder Schwere der Behinderung die Aufnahmevoraussetzungen zur Werkstatt ( 136 Abs. 2 SGB IX) erfüllt. Um in solchen Fällen die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers zu erleichtern, ist rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor dem Eingangsverfahren) ein Votum

4 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 4/8 des Fachausschusses herbeizuführen, damit der zuständige Leistungsträger dieses Votum bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen kann. Schließt sich der zuständige Leistungsträger diesem Votum nicht an, begründet er in seiner Entscheidung seine abweichende Auffassung. 1.2 Zum Abschluss des Eingangsverfahrens u.a. zu erörternde Fragen: a) Ist die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben? Wird die Werkstatt noch nicht als geeignete Einrichtung angesehen, hat sich der FA dazu zu äußern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig erscheint und welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen. b) Welche Bereiche der Werkstatt (Berufsbildungsbereich oder im Einzelfall im Arbeitsbereich) und welche Beschäftigungsmöglichkeiten kommen für den behinderten Menschen in Betracht (z.b. Holz-, Metall-, Verpackungsbereich oder besondere Förderbereiche)? c) Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.b. technische Arbeitshilfen, arbeitsbegleitende Maßnahmen, Fahrdienst (s. 33 Abs. 4 bis 6 SGB IX) und ergänzende Leistungen (s. 44 SGB IX) oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben (s. Beispiele unter d) sind erforderlich? d) Welche andere Einrichtung oder sonstigen Maßnahmen zur Teilhabe kommen in Betracht, wenn die Werkstatt nicht die geeignete Einrichtung ist, z.b. Leistungen an Arbeitgeber, Integrationsfachdienste, Integrationsprojekte, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), Berufsausbildung oder Förderstätten/ Fördergruppen? 2. Berufsbildungsbereich 2.1 Rechtzeitig (spätestens 2 Wochen) vor Ablauf des Grundkurses u.a. zu erörternde Fragen: a) Kann die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden? b) Ist die Teilnahme an der Fortführung des Berufsbildungsbereiches (Aufbaukurs gem. 4 Abs. 5 WVO) geboten? c) Ist eine Wiederholung der absolvierten Maßnahme (i.d.r. Grundkurs) im Berufsbildungsbereich notwendig? Der Stellungnahme des Fachausschusses zu a) kommt im Hinblick auf 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IX besondere Bedeutung zu. 2.2 Rechtzeitig (spätestens 2 Wochen) vor Beendigung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich

5 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 5/8 u.a. zu erörternde Fragen: a) Erscheint die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme inner- oder außerhalb der Werkstatt (Wechsel in eine andere oder weiterführende Rehabilitations- oder Berufsbildungseinrichtung) zweckmäßig? b) Ist eine Wiederholung der absolvierten beruflichen Bildungsmaßnahme geboten? c) Ist eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt zweckmäßig oder die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Integrationsprojekt geboten? 2.3 Der FA berät rechtzeitig vor der vorzeitigen Beendigung oder einem Wechsel der Maßnahmen im Berufsbildungsbereich. 3. Beratungsaufgaben während der Maßnahmen im Arbeitsbereich Der FA hat auch nach Beendigung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches Beratungsaufgaben in Einzelfällen und zwar: 3.1 bei der Planung und Durchführung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen im Arbeitsbereich, 3.2 bei der Planung und Durchführung der notwendigen übergangsfördernden Maßnahmen, die im fortgeschriebenen Eingliederungsplan zu dokumentieren sind, 3.3 rechtzeitig vor einem erforderlichen Übergang in eine andere angemessene Förder- und Beschäftigungsmaßnahme, wenn ein behinderter Mensch vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen aus der Werkstatt ausscheiden soll, 3.4 vor Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt, soweit das Ausscheiden nicht wegen des Alters oder auf Wunsch des Werkstattbeschäftigten erfolgen soll, 3.5 zur Frage einer kürzeren Beschäftigungszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages, 3.6 zur Frage der Beschäftigung einzelner behinderter Menschen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sowie der Dauer dieser Beschäftigung, und zwar in der Regel mit dem Ziel des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

6 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 6/8 4. Weitere Beratungsaufgaben 4.1 Der FA berät vor Wiederaufnahme in die Werkstatt nach gescheitertem Arbeitsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (eine Wiederaufnahme entspricht rechtlich einer Aufnahme im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 WVO). In diesen Fällen ist die Beratung über den individuellen Förderbedarf und über die weiteren konkreten Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten abzuschließen. Obwohl weder im Gesetz noch in der WVO ausdrücklich als Aufgabe des FA bestimmt, wird auch zu folgenden Punkten eine Stellungnahme abgegeben: 4.2 In welcher Weise bzw. mit welchen Verkehrsmitteln kann die Werkstatt erreicht werden (z.b. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrdienst)? 4.3 Welcher Hilfebedarfsgruppe ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) ist der behinderte Mensch zuzuordnen? 5. Beteiligungsrechte des Fachausschusses Der FA hat nach 5 Abs. 5 WVO neben den Beratungspflichten auch Beteiligungsrechte hinsichtlich grundsätzlicher Fragestellungen. Diese Rechte nimmt er in Zusammenarbeit mit der Werkstatt wahr, z.b. 5.1 bei der Planung arbeitsbegleitender Maßnahmen, 5.2 bei der Festlegung von Verfahrensabläufen und Auswahlkriterien der für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Werkstattbeschäftigten, 5.3 bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, 5.4 bei der Prüfung der Kompatibilität der geplanten Maßnahmen mit weiterführenden Bildungsangeboten und Erfordernissen des allgemeinen Arbeitsmarktes, 5.5 in allen grundsätzlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus dem Arbeitsbereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stehen. III. Qualität und Qualifizierung 1. Qualitätsentwicklung und -sicherung Damit die der Werkstattanerkennung zugrundeliegenden Förderkonzepte für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich eingehalten und weiterentwickelt werden, ist es erforderlich, dass die Förderkonzepte und -strukturen durch den FA kontinuierlich beobachtet werden. Im Rahmen seines Beratungsauftrages sind die Fördermaßnahmen auf Effektivität und Effizienz zu betrachten. Das Rahmenprogramm der BAG:WfbM und der BA für das Eingangsverfahren und für Maßnahmen im Berufsbildungsbereich soll als Qualitätsgrundlage herangezogen werden.

7 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 7/8 Zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben hat die Werkstatt im Berufsbildungsbereich berufsbildende und persönlichkeitsfördernde Maßnahmen, im Arbeitsbereich Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit, arbeitsbegleitende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit und geeignete und besonders fördernde Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durchzuführen. Durch konzeptionelle Empfehlungen kann der FA zur Optimierung des Förderprozesses beitragen. 2. Fachliche Qualifikation der Mitglieder des Fachausschusses Zur sachgerechten und verantwortungsbewussten Mitwirkung im FA sollen die Mitglieder insbesondere über Fachwissen in folgenden Bereichen verfügen: Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten: - Entwicklungs- und Lernfähigkeit schwerbehinderter Menschen einschließlich der Auswirkungen der wesentlichen Behinderungsarten und -grade auf den individuellen Prozess der Sozialistation, - Überblick über arbeitspädagogische und förderdiagnostische Modelle und Konzepte der beruflichen und persönlichkeitsbildenden Förderung, - Methodik und Didaktik der Wissensvermittlung und -stabilisierung bei körperlich, geistig, psychisch und schwerstmehrfachbehinderten Menschen; Kenntnisse zu Fragen, die mit dem Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zusammenhängen, insbesondere über die Arbeitsmarktsituation in der Region; Kenntnisse der Grundlagen der Arbeits- und Berufsförderung, der Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger, Sozialleistungs- und Einrichtungsträger; Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger (Sozialgesetzbuch I bis XII, BVG); insbesondere - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 33 ff, SGB IX), - Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit nach 104 SGB IX, - Aufgaben der Integrationsämter nach 102 SGB IX i.v. mit der SchwbAV, - Integrationsfachdienste ( 109 ff. SGB IX), - Integrationsprojekte ( 132 ff. SGB IX), - Berufsbildungsrecht (BBiG, HwO).

8 Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten 8/8 IV. Verfahren/ Anlagen 1. Geschäftsordnung (Anlage 1) Zur verbindlichen Regelung der Organisation, der Zusammensetzung und der Zusammenarbeit soll sich der FA eine Geschäftsordnung geben. Eine Mustervorlage für eine Geschäftsordnung enthält Anlage Eingliederungsplan (Anlage 2a-d) Gemäß 40 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX und 3 Abs. 1 WVO ist im Eingangsverfahren ein Eingliederungsplan zu erstellen. Muster-Eingliederungspläne liegen der Empfehlung als Anlage 2a-d bei. 3. Fachausschussprotokolle (Anlage 3) Die Sitzungen des FA sind zu protokollieren. Das Muster eines FA-Protokolls liegt der Empfehlung als Anlage 3 bei. Die vorliegende Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern wurde von einer Arbeitsgruppe - besetzt mit Vertretern der Werkstätten, des überörtlichen Sozialhilfeträgers und der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern - erarbeitet, die vom Fachausschuss Werkstätten der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege ins Leben gerufen wurde. Die Empfehlung wird von den Unterzeichnern gemeinsam verabschiedet und getragen mit dem Ziel, durch eine möglichst einheitliche Handhabung die Arbeit in den Fachausschüssen in den Werkstätten in Bayern zu optimieren. Sie tritt zum in Kraft. München, den Nürnberg, den Schwandorf, den Verband der bayerischen Bundesagentur für Arbeit, Landesarbeitsgemeinschaft Bezirke Regionaldirektion Bayern Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern

9 Anlage 1 1/3 Muster-Geschäftsordnung Muster-Geschäftsordnung für die Arbeit des Fachausschusses (FA) in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern 1 Allgemeines 2 Mitglieder 3 Sonstige Beteiligte 4 Organisation 5 Anhörung 6 Stellungnahme/ Beschlüsse 7 Fachausschusssitzungen 1 Allgemeines Die Aufgaben des FA richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben ( 2 bis 6 WVO) und orientieren sich an der Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern vom Mitglieder (1) Die Mitglieder des FA sind schriftlich zu benennen. (2) Dem FA gehören als Mitglieder an a)...als Vertreter/in der Werkstatt (zugleich Vorsitzender) b)...als Vertreter/in der Bundesagentur für Arbeit c)...als Vertreter/in des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (3) Die benannten Mitglieder können sich vertreten lassen. (4) Der FA ist beschlussfähig, wenn die unter a) bis c) genannten Mitglieder anwesend sind.

10 Anlage 1 2/3 Muster-Geschäftsordnung 3 Sonstige Beteiligte (1) Die Sozialleistungsträger nach 42 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB IX (z.b. Rentenversicherungsträger) werden an der Beratung des FA im Einzelfall beteiligt, wenn diese für die Leistungserbringung zuständig sind. (2) Sachverständige (Personen mit pädagogischer, psychologischer und/ oder medizinischer Kompetenz, Mitarbeiter von Arbeitsagenturen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Integrationsfachdiensten, örtlichen Sozialhilfeträgern, Gesundheitsämtern u.a.) sowie weitere Personen kann der Fachausschuss durch Mehrheitsbeschluss hinzuziehen. 4 Organisation (1) Den Vorsitz des FA führt der Vertreter der Werkstatt, ebenso obliegt die Geschäfts-führung der Werkstatt. (2) Die Geschäftsführung durch den Vertreter der Werkstatt umfasst unter anderem die Vorbereitung, die Einladung, Organisation und Durchführung der Sitzung. (3) Über die Beratungsergebnisse im Einzelfall wird jeweils ein Protokoll gefertigt. Außerdem werden über eventuell behandelte grundsätzliche Themen und deren Beratungsergebnisse Niederschriften gefertigt. (4) Die Sitzung des FA findet rechtzeitig vor Beginn des Eingangsverfahrens und spätestens zwei Wochen vor Abschluss des Eingangsverfahrens bzw. Beendigung von berufs-fördernden Maßnahmen im Berufsbildungsbereich statt, damit dem zuständigen Rehabilitationsträger rechtzeitig eine Bescheiderteilung für die weiteren Maßnahmen möglich ist. (5) Zur Beratung der sonstigen Aufgaben vereinbaren die Mitglieder frühzeitig die notwendigen Termine. (6) Allen Mitgliedern werden die erforderlichen Unterlagen (z.b. Reha-Antrag, ärztliche Gutachten, psychologische Gutachten, Eingliederungsplan etc.) rechtzeitig, und zwar spätestens...tage vor der Sitzung, zugeleitet. (7) Der im FA besprochene Eingliederungsplan wird dem Menschen mit Behinderung nach der FA- Sitzung von der Werkstatt ausgehändigt und ggf. erläutert. Der zuständige Rehabilitationsträger erhält umgehend einen Abdruck.

11 Anlage 1 3/3 Muster-Geschäftsordnung 5 Anhörung (1) Der FA hat die Aufgabe, vor seiner Meinungsbildung den behinderten Menschen und/oder seinen gesetzlichen Vertreter anzuhören ( 3 Abs. 3, 4 Abs. 6, 5 Abs. 5 WVO) und die Interessen und Wünsche des behinderten Menschen in seine Beratungen einzubeziehen. Die Anhörung kann - im Einvernehmen mit dem behinderten Menschen und/oder seinem gesetzlichen Vertreter - in Vorbereitung der FA-Sitzung durch die Werkstatt (Sozialer Dienst) erfolgen. Das Ergebnis der Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der behinderte Mensch kann auch eine Anhörung vor dem FA verlangen. (2) Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn der behinderte Mensch bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies wünschen. 6 Stellungnahme/Beschlüsse (1) Der FA als beratendes Gremium fasst nach Meinungsbildung unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes der/des behinderten Menschen einen Beschluss, der als Empfehlung an den zuständigen Rehabilitationsträger herangetragen wird. Beschlüsse können in geeigneten Fällen auch im Umlaufverfahren getroffen werden. (2) Jedes Mitglied des FA (s. 2 Abs. 1 a) bis c) hat eine Stimme. (3) Einstimmige Beschlüsse sind anzustreben. Ergehen Stellungnahmen/Beschlüsse nicht einstimmig, sind abweichende Auffassungen im Protokoll festzuhalten und zu begründen. 7 Fachausschusssitzungen (1) Die Sitzungen des FA finden regelmäßig statt. Die Anlässe, zu denen der FA im Einzelnen zu beraten hat, ergeben sich aus Ziffer II der Empfehlung für die Arbeit des Fachaus-schusses in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern. (2) In besonderen Fällen kann eine Sitzung einberufen werden, wenn mindestens zwei benannte Mitglieder des FA dazu auffordern. Bezirk Agentur für Arbeit Werkstatt

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13 Anlage 2a 1 Eingliederungsplan zum Ende des Eingangsverfahrens Werkstatt: Datum: Muster - Eingliederungsplan zum Ende des Eingangsverfahrens (gem. 40 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX) Leistungsdauer des Eingangsverfahrens: Leistungsträger: 1. Angaben zur Person Name des Teilnehmers: Wohnort: geb: Art der Behinderung: Schulischer Werdegang: Berufsbiografie: Gesetzlicher Vertreter: Name, Vorname: Adresse: Ergebnisse der Berufsberatung bzw. vorausgegangener Förderempfehlungen: 2. Angaben zum Eingangsverfahren Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer: Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: (siehe Anlage) 3. Ergebnis des Eingangsverfahrens:

14 Anlage 2a 2 Eingliederungsplan zum Ende des Eingangsverfahrens Die WfbM... ist nicht die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des 136 SGB IX. Begründung: Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang: Es besteht ein individueller Mehrbedarf. Begründung: Anschließender Übergang in den Berufsbildungsbereich (Grundkurs/Einzelmaßnahme) Leistungszeitraum von/bis: Zielsetzungen für den Berufsbildungsbereich: Methoden der Fördermaßnahmen im Berufsbildungsbereich: Ort, Datum Teilnehmer: Für die Werkstatt: Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung: Begleitender Fachdienst: Anlage Werkstatteigene Kompetenzanalyse

15 Anlage 2b 1 Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses Werkstatt: Datum: Muster - Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses im Berufsbildungsbereich (gem. 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IX) Leistungsdauer des Grundkurses: Leistungsträger: 1. Angaben zur Person Name des Teilnehmers: Wohnort: geb.: Art der Behinderung: Schulischer Werdegang: Berufsbiografie: Gesetzlicher Vertreter Name, Vorname: Adresse: 2. Angaben zum Grundkurs Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer: Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung ( 4 Abs. 2 WVO):

16 Anlage 2b 2 Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses 3. Ergebnis des Grundkurses: Es wird empfohlen, die Maßnahme im Berufsbildungsbereich zu beenden. Begründung: Eine weitere Leistungssteigerung ist im Berufsbildungsbereich nicht zu erwarten. Weiterer Werdegang: Der Mensch mit Behinderung ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem besonderen Arbeitsmarkt und auf Eingliederungshilfe angewiesen. Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt, ab Die WfbM ist nicht die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des 136 SGB IX. Begründung: Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang: Die Maßnahme im Berufsbildungsbereich wurde auf Wunsch des Menschen mit Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreters vorzeitig abgebrochen. Begründung: Es besteht ein individueller Mehrbedarf. Begründung: Fortsetzung des Lehrgangs/ Übergang in den Aufbaukurs. Begründung: Das Leistungsziel kann nur durch eine Verlängerung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden. Leistungszeitraum von/bis: Zielsetzungen für den Aufbaukurs: Methoden der Fördermaßnahmen im Aufbaukurs:

17 Anlage 2b 3 Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses Ort, Datum Teilnehmer: Für die Werkstatt: Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung: Begleitender Fachdienst: Anlage Werkstatteigene Kompetenzanalyse

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19 Anlage 2c 1 Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses Werkstatt: Datum: Muster - Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme im Berufsbildungsbereich (gem. 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IX) Leistungsdauer des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme: Leistungsträger: 1. Angaben zur Person Name des Teilnehmers: Wohnort: geb.: Art der Behinderung: Schulischer Werdegang: Berufsbiografie: Gesetzlicher Vertreter Name, Vorname: Adresse: 2. Angaben zum Aufbaukurs Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer: Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage

20 Anlage 2c 2 Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung ( 4 Abs. 2 WVO): 3. Ergebnisse des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme: Aufgrund der Kompetenzanalyse (siehe Anlage) ist die WfbM nicht die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des 136 SGB IX. Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang ( 4 Abs. 6 WVO): Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (einschließlich 132 SGB X) Aufnahme in die Förderstätte Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich Sonstiges Die Maßnahme im Berufsbildungsbereich wurde auf Wunsch des Menschen mit Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreters vorzeitig abgebrochen. Begründung: Es besteht ein individueller Mehrbedarf. Begründung:

21 Anlage 2c 3 Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses Aufgrund der Kompetenzanalyse gilt 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erfüllt. Der Mensch mit Behinderung ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem besonderen Arbeitsmarkt und auf Eingliederungshilfe angewiesen. Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt ab. Zielsetzungen für den Arbeitsbereich: Methoden der Fördermaßnahmen: Ort, Datum Teilnehmer: Für die Werkstatt: Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung: Begleitender Fachdienst: Anlage Werkstatteigene Kompetenzanalyse

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23 Anlage 2d Eingliederungsplan für den Arbeitsbereich Werkstatt: Datum: Muster - Eingliederungsplan für den Arbeitsbereich (bei erstmaliger Erstellung eines Eingliederungsplans oder zur Wiedervorstellung im Fachausschuss) Beobachtungszeitraum: Leistungsträger: Im Arbeitsbereich der Werkstatt seit: 1. Angaben zur Person Name des Teilnehmers: Wohnort: geb.: Art der Behinderung: Schulischer Werdegang: Berufsbiografie: Gesetzlicher Vertreter Name, Vorname: Adresse: 2. Angaben zum Beobachtungszeitraum von/bis: Durchgeführte Tätigkeiten im Beobachtungszeitraum: Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung ( 5 Abs. 1 WVO):

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25 Anlage 2d Eingliederungsplan für den Arbeitsbereich Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage 3. Ergebnis der Kompetenzanalyse im Arbeitsbereich: Aufgrund der Kompetenzanalyse gilt 136 Abs. 1 SGB IX weiterhin als erfüllt. Der Mensch mit Behinderung wird nach wie vor im Arbeitsbereich der Werkstatt gefördert. Er ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem besonderen Arbeitsmarkt und auf Eingliederungshilfe angewiesen. Der Beschäftigte kommt für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht (einschließlich 132 SGB X). Folgende übergangsfördernde Maßnahme ist dazu erforderlich: Zielsetzungen: Methoden der Fördermaßnahmen: Es besteht ein individueller Mehrbedarf. Begründung:

26 Aufgrund der Kompetenzanalyse ist die Werkstatt nicht länger die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des 136 Abs. 1 SGB IX. Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang: Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme: oder Arbeitsaufnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt Aufgrund der Kompetenzanalyse im Beobachtungszeitraum ist die WfbM nicht länger die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des 136 Abs. 3 SGB IX. Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang: Aufnahme in die Förderstätte zum Ort, Datum Teilnehmer: Für die Werkstatt: Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung: Begleitender Fachdienst: Anlage Werkstatteigene Kompetenzanalyse

27 Anlage 3 Muster-Protokoll der Sitzung des Fachausschusses Datum WfbM Ort der Sitzung im Umlaufverfahren 1. Zur Person Name Vorname Geburtsdatum Anschrift Familienstand Staatsangehörigkeit Aufenthaltsgenehmigung Behinderungsart Geistig Seelisch Körperl. / Sinnesb. Mehrfach GdB % / Merkz. 2. Gesetzliche Betreuung Keine gesetzliche Betreuung Gesetzliche Betreuung in den Bereichen Name und Adresse des Betreuers 3. Anhörung Der behinderte Mensch, ggf. auch der gesetzliche Vertreter, wurde angehört Ergebnis der Anhörung: 4. Feststellung des Fachausschusses 4.1 Der behinderte Mensch kann wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden Ja Nein 4.2 Es kann erwartet werden, daß der behinderte Mensch spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird (Aufnahmevoraussetzung) Ja Nein 4.3 Trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung ist eine erhebliche Selbstoder Fremdgefährdung zu erwarten Ja Nein Bemerkung 5._Empfehlung des Fachausschusses unter Berücksichtigung des Eingliederungsplans vom: 5.1 Der behinderte Mensch wird in die WfbM aufgenommen bzw. verbleibt in der WfbM und zwar im Eingangsverfahren BB-Bereich (Grundkurs) BB-Bereich (Aufbaukurs) Von Von Von Bis Bis Bis Individueller Mehrbedarf Arbeitsbereich, hier: Beschäftigungsbereich Ab Bis Sondergruppe Übergangsfördernde Maßnahme Hilfebedarfsgruppe 1 2 Wiedervorstellung am Stundenreduzierte Beschäftigung gem. 6 Abs. 2 WVO Fachausschuss-Sitzungsprotokoll Seite 1/2

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29 5.2 Der behinderte Mensch wird nicht in die WfbM aufgenommen bzw. scheidet aus der WfbM aus am Der Fachausschuss empfiehlt folgende Massnahme: Förderstätte / Fördergruppe Tagesstrukturierende Maßnahme Übergang allgemeiner Arbeitsmarkt Sonstiges Begründung 6. Regelung Anfahrt Fahrdienst Öff. Personen- und Nahverkehr Sonstiges Bemerkungen 7. Wohnbedarf 8. Zuständiger Kostenträger BA Sozialhilfeträger LVA / BFA Sonstige 9. Stellungnahme anderer Leistungsträger und Sachverständiger 10. Bemerkungen 11. Abstimmungsergebnis Der Beschluss ergeht mit Stimmen Abweichendes Votum von Begründung Unterschriften BA SH-Träger WfbM Fachausschuss-Sitzungsprotokoll Seite 2/2

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