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1 Angestellte im nautischen 1. Landpersonal 2. Schleusenpersonal 1. Binnenschiffspersonal und schiffsmaschinen- WSV Bund WSV Bund WSV Bund technischen Dienst Bundes Anlage 1a Teil III, Abschn. B Entgeltgruppe 1 2. I. Angestellte im nautischen und schiffsma schinentechni schen Dienst der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bunde s (Hierzu Protokollnotizen) Vergütungsgruppe VIII 1. Weichengehilfen am Nord- Ostsee-Kanal. 2. Wahrschauer auf den Wahrschaustationen nach fünfjähriger Bewährung i n Vergütungsgruppe IX b oder IX a. Vergütungsgruppe IX b Wahrschauer auf den Wahrschaustationen Lohngruppe 2 Beispiele: 1.1 Streckenunterhaltungsarbeiter als Wasserbauarbeiter im Unterhaltungsdienst, soweit nicht höher eingereiht* 1.2 Bauhofarbeiter, soweit nicht höher eingereiht* Lohngruppe 2 a Ferner: 5.3 Streckenunterhaltungsarbeiter als Wasserbauarbeiter im Unterhaltungsdienst, die sich dadurch aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.1 herausheben, daß sie Arbeiten verrichte n, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern* 5.4 Bauhofarbeiter im Unterhaltungsdienst, die sich dadurch aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.2 herausheben, daß sie Arbeiten verrichte n, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern* 3 Lohngruppe 3

2 4 Lohngruppe 4 Ferner: 5.8 Magazinwärter, soweit nicht höher eingereiht** Magazinwärter sind Arbeiter, die mit der Einnahme oder Ausgabe von Materialien beschäftigt werden. (Magazinverwalter sind nicht aufgeführt, da sie eine angestelltenversicherungspflichti ge Tätigkeit ausüben.) Lohngruppe 4 Beispiel: 1.1 Matrosen mit e rfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Matrose oder Schiffsmechaniker, soweit nicht höher eingereiht* Den Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Binnenschiffer, Matrose oder Schiffsmechaniker stehen Arbeiter gleich, die ein Rheinschifferpatent, Binnenschifferzeugnis oder ein anderes gleichwertiges Befähigungszeugnis der Binnenschiffahrt besitzen. Ferner: 5.6 Motorenwärter mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils* 5 Vergütungsgruppe VII 2. Alleinmaschinisten mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, soweit nicht anderweiti g eingruppiert. Protokollnotizen: Nr. 1 Allgemein geltende Anwendungsgrundsätze a) Für Angestellte, die ihre T ätigkeit auf Schiffen oder sch wimmenden Geräten ausüben, gilt dieser Unterabschnitt nur dann, wenn in der Bordliste des Schiffes oder schwimmenden Gerätes eine Dauerbesatzung mit mindestens z wei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist. b) Die Aufgabenstellu ng des Schiffes oder schwimmenden Gerätes ist in der Bordliste festzulegen. Bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der in der Bordliste festge- Lohngruppe 5 Beispiele: Ferner: 5.3 a Dammbeobachter mit Ausbildung als Wasserbauer oder mit Ausbildung in einem art verwandten anerkannten Aus bildungsberuf nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, soweit nicht höher eingereiht. 5.4 Hafenaufseher, sofern nicht als Angestellte eingruppiert und soweit nicht höher eingereiht** 5.7 Führer von Radladern (Erdbaumaschinenführer) 5.8 Erste Magazinwärter in Magazinen mit mindestens zwei Magazinwärtern nach dreijähriger Bewährung als Magazinwärter in Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.8** Lohngruppe 5 Ferner: 5.1 Arbeiter, die Mobil- oder Raupengreifer (-kräne) oder Radlader bedienen, mit a) einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und behördlicher Maschinistenprüfung,* b) behördlicher Kranführerprüfung,* soweit nicht höher eingereiht 5.6 Matrosen der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1.1, 5.1 und 5.2 als Alleinmatrosen oder als Erste Matrosen auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Maschinist ist* 5.8 Matrosen, die sich dadurch aus der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1.1, 5.1 und 5.2 herausheben, daß sie a) auch den Dienst als Köche auf den Bereisungsschiffen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes

3 legte überwiegende Einsatz maßgebend. c) So weit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Geräten auf ein Patent ank ommt, ist die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung maßgebend. d) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Geräten auf die Maschinistenprüfung ank ommt, ist die Fortbildungsprüfung zum Maschinisten auf Wasserfahrzeugen der Bundesverk ehrsverwaltung erforderlich. e) Soweit es für die Eingruppierung von Angestellten oder für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) auf die Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ankommt, aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer höheren Vergütungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Geräten oder bei Landdienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder des Bundesamtes für Se e- schifffahrt und Hydrographie mit entsprechender Tätigkeit zurück gelegt worden sind, bb)können auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher Patentanforderung auf sonstigen Schiffen oder schwimmenden Geräten mit entsprechender Tätigk eit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung von Tätigk eitsmerk malen, in denen die Maschinistenprüfung gefordert ist. Nr. 2 Gleichstellung von Patente n 5.9 Meßgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung, die als ständiger Beobachter an Instrume nten (einschließlich Protokollieren) oder als ständiger Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind* Änderungen in Lohngruppe 5: Fallgr. 5.3 a (neu) i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 16 vom In- Kraft-Treten: oder auf Geräten mit mehr als fünf Mann Dauerbesatzung ausüben,** in erheblichem Umfang den Dienst als Köche auf den als Bereisungsschiffen verwendeten Schi ffen der Wasserund Schiffahrtsämter ausüben** Achtung: Mehrfachqualifikation beachten

4 Den in den Tätigkeitsmerk malen geforderten Patenten bz w. der dort geforderten Maschinistenprüfung stehen nach Maßgabe der folgenden Übersicht die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der bis zum 31. August 1970 sowie die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten Patente gleich: e)bereisungsschiffe sind Schiffe mit abgetrenntem Besprechungsraum mit mindestens acht Sitzplätzen, die für Besprechungen bestimmt sind. Nr. 4 Feststellung der kw-zahlen Für die Feststellung der k W-Zahlen sind maßgebend a) bei Schiffen die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Fahrantrieb, b) bei schwimmenden Geräten die Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen für den Antrieb der Arbeitsmaschinen (ohne Fahrantrieb), die für die in der Bordliste festgelegte Aufgabenstellu ng des Gerätes im Sinne der Protok ollnotiz Nr. 1 Buchst. b) gleichzeitig genutzt werden. Als Leistung der Primärenergieerzeugungsanlagen gilt bei Verbrennungsmotoren die vom Motorenhersteller angegebene Nennleistung (kw). Auf Schiffen mit dieselelektrischem Fahrantrieb oder auf schwimmenden Geräten mit dieselelektrischem oder dieselhydraulischem Antrieb ist die vom Motorenhersteller angegebene k W-Zahl des Dieselmotors bzw. der Dieselmotoren maßgebe nd. Übergangsvorschriften gem. 2 des TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom :

5 (1) Für die Angestellten, die am 31. Mai 1993 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juni 1993 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes: 1. Hat der Angestellte am 31. Mai 1993 Vergütung ( 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Ink rafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. 2 Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Juni 1993 zurück gelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. (2) Für die Angestellten im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie sowie der Biologischen Anstalt Helgoland findet bis zu einer anderweitigen tarifvertraglichen Regelung Teil lll Abschn. B Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 6 Vergütungsgruppe VI b 4. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis, die in Melde- und Informationszentralen Tätigkeiten ausüben, für die ein nautisches Befähigungszeugnis Lohngruppe 6 Beispiele: Ferner: 5.1 Bauaufseher, die von Unternehmern auszuführende Bauarbeiten beaufsichtigen, sofern nicht als Angestellte eingruppiert* Lohngruppe 6 Ferner: 5.3 Arbeiter, die Mobil- oder Raupengreifer (-kräne) oder Radlader ab 8 t Hubkraft bedienen, mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fall-

6 vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist. 10.Schiffsführer b) mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis auf Schubund Schleppschiffen über 183 kw (249 PS) oder auf Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen oder Bereisungsschiffen. 11. Schiffsführer mit Patent AN oder nautischem Befähigungszeugnis, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Fußnote 13. Geräteführer a) mit nautischem Be fähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern, 14. Geräteführer mit Patent AN, nautischem Befähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Fußnote 18. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb, auf Eimerkettenbaggern oder Taucherschächten. 19. Alleinmaschinisten mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder schwimmenden Geräten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2. Fußnote: 5.3 a Dammbeobachter nach dreijähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.3a** Auf die Bewährungszeit werden Bewährungszeiten als Wasserbauer der Lohngruppe 5 angerechnet. 5.4 Führer von überschweren Kränen ab 25 t Tragkraft mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils* 5.7 Hafenaufseher mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils nach dreijähriger Bewährung als solche** 5.8 Kranführer von Mobil- oder Raupengreifern (-kränen) oder Radladern ab 8 t Hubkraft mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und mit behördlicher Kranführerprüfung** 5.9 Be schäftigte die Tätigkeiten zur Verkehrssicherungspflicht wahrnehmen (z.b. Baumkontrolle, Dammbeoba chter, Bauwerksinspektion,) 5.10 Taucher, Signa lmänner 5.11 Sachkundige Die Protokollnotiz zu Fallgruppe 5.3 gilt. Änderungen in Lohngruppe 6: Fallgr. 5.3 a (neu) i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 16 vom In- Kraft-Treten: gruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils und mit behördlicher Kranführerprüfung, soweit nicht höher eingereiht** 5.4 Bootsführer a) auf Fahrzeugen über 65 kw (89 PS),* d) auf Meßfahrzeugen* 5.6 Maschinisten c) auf Geräten über 36 bis 147 kw (49 bis 200 PS),* soweit nicht höher eingereiht 5.7 Matrosenmotorenwärter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.10 Buchst. a) mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1.1 nach dreijähriger Bewährung als solche** 5.8 Matrosenmotorenwärter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.10 Buchst. b) mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils nach dreijähriger Bewährung als solche**

7 Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.h. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIb. Änderungen in Verg.-Gr. VI b: In der Fußnote wurden die Sätze 2 und 3 gem. des 69. Änderungs-TV zum BAT vom mit Wirkung vom gestrichen 7 8 Vergütungsgruppe V c 5. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis als Betriebsstellenleiter von Melde- und Informationszentralen. Fußnote 6. Nautische Angestellte mit nautischem Befähigungszeugnis, die in Melde- und Informationszentralen Tätigkeiten ausüben, für die ein nautisches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe Schiffsführer c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Bereisungsschiff Mainz. 16. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgrup- Lohngruppe 8 (Achtung: Neue Berufsbilder z.b. Mechatroniker, Schweißer, CNC- Programmierer. SPS-Fachkraft) 01 Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils, die selbständig besonders schwierige Arbeiten an hydraulischen Antrieben oder hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen ausführen** 02 Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils, die selbständig mit Spezialmeßgeräten (z.b. Indikatoren) wärmewirtschaftliche Untersuchungen an Mehrfach- Expansionsmaschinen vornehmen und die Maschinen einrichten** 03 Elektromechaniker oder Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils in anderen einschlägigen elektrotechnischen Ausbildungsberufen, die besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an hochempfindlichen und komplizierten Geräten Lohngruppe 8 1 Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils b) als Schaltwärter in der Betriebszentrale Gösselthalmühle des Main- Donau-Kanals für die Betriebswasserversorgung des Main-Donau-Kanals und für die Wasserüberleitung für den Freistaat Bayern** 3 des Tarif vertrages findet k eine Anwendung. 2 Maschinisten mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils a) in den Kraftwerken,** die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen 4 Schichtleiter mit einschlägiger Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils im Mehrschichte nbetrieb an Schl eusen, die für den Schiffsverkehr auf Wasserstraßen der Klassen IV und höher eingerichtet sind** Lohngruppe 8 1 Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.3, die zugleich Geräteführer sind** 3 Erste Maschinisten auf Geräten, wenn der Geräteführer ein Nautiker ist** 4 Maschinisten c) auf Geräten über 147 kw (200 PS),** d) auf den Bereisungsschi ffen Bayern **

8 pe Geräteführer c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächte n oder auf den Löffelschwimmbaggern Greif zu oder Ägir oder auf dem Schwimmgreifer Muräne. 22. Geräteführer a) mit nautischem Be fähigungszeugnis oder Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb oder auf Eimerkettenbaggern, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 13. selbständig ausführen** 04 Elektronikmech aniker mit einschlägiger Ausbildung nach L ohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten selbständig ausführen** 05 Erster Gehilfe in Bauhöfen und Außenbezirken, sofern nicht als Angestellter eingruppiert, der durch ausdrückliche Anordnung als ständiger Stell vertreter des Meisters bestellt ist, wenn dieser Meister eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigk eit ausübt** Für die Vertretung des Meisters wird keine Vertretungszulage nach 9 Abs. 2 MTArb gezahlt. 3 des Tarif vertrages findet k eine Anwendung. Änderungen in Lohngruppe 8: Fallgr. 1 i.d.neufassung des Änderungs-TV Nr. 16 vom In- Kraft-Treten: Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten b) mit Maschinistenprüfung auf Schiffen oder Saugbaggern über 183 kw (249 PS), d) mit Maschinistenprüfung auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern mit eigenem Fahrantrieb, auf Eimerkettenbaggern oder Taucherschächten nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe Maschinenbaumechanike r oder Maschinenschlosser, die selbständig a) auf Prüfständen Motoren ei nstellen, einregulieren und abbremsen,** b) Dieselmotoren über 221 kw (300 PS) überholen und einstellen** c) besonders schwierige Einbauten von Schiffsantriebsanlagen durchführen** 12 Tauchermeister mit einschlägiger 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, von denen die F ortbildungsprüfung zum Tauchermeister in der Bundesverkehrsverwaltung verlangt wird** Die Fallgruppe gilt nur insoweit, als es sich um arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigk eiten handelt. 13 Wasserbaumeister mit Fortbildungsprüfung zum Wasserbaumeis-

9 ter, sofern sie als solche tätig und nicht als Angestellte eingruppiert sind** Protokollnotizen: 1. 3 des Tarif vertrages findet keine Anwendung. 2. Dem Wasserbaum eister mit Fortbildungsprüfung zum Wasserbaumeister steht der Wasserbauwerkmeister mit Wasserbauwerk meisterprüfung gleich. Änderungen in Lohngruppe 8: Protokollnotiz zu Fallgruppe 5 i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 15 vom In-Kraft-Treten: Fallgr. 12 (neu) i.d.f. des Änderungs- TV Nr. 16 vom In-Kraft- Treten: ; die bisherige Fallgruppe 12 wurde Fallgruppe 13 Fallgr. 13 (bisher Fallgr. 12) i.d.neufassung des Änderungs-TV Nr. 16 vom In-Kraft- Treten: Vergütung sgruppe V b Lohngruppe 9 Lohngruppe Schiffsführer c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Bereisungsschiff Mainz nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe Einsatzleiter mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein. Fußnote 2 9. Geräteführer b) mit nautischem Be fähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe Geräteführer Wasserbaumeister mit Fortbil dungsprüfung zum Wasserbaum eister, sofern sie in großen Außenbezirken als solche tätig und nicht als Angestellte eingruppiert sind Die Protokollnotizen zur Lohngruppe 8 Fallgruppe 13 gelte n entsprechend. Änderungen in Lohngruppe 9: Einzige Fallgruppe i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 16 vom In- Kraft-Treten: Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils als Schichtleiter im Mehrschichte nbetrieb mit Bestellung zum Betriebsstellenleiter an Schleusen, die für den Schiffsverkehr auf Wasserstraßen der Klassen IV und höher eingerichtet sind 3 des Tarif vertrages findet k eine Anwendung. 2 Arbeiter mit einschlägiger Ausbildung oder 2 des Allgemeinen Teils als Schalt wärter mit Bestellung zum Betriebsstellenleiter in der Betriebszentrale Gösselthalmühle des Main- Donau-Kanals für die Betriebswasserversorgung des Main-Donau-Kanals

10 c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächte n oder auf den Löffelschwimmbaggern Greif zu oder Ägir oder auf dem Schwimmgreifer Muräne. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19. und für die Wasserüberleitung für den Freistaat Bayern 3 des Tarif vertrages findet k eine Anwendung. 10 Vergütungsgruppe IV a Vergütungsgruppe IV b 11 Vergütungsgruppe III Problemlage / Handlungsbedarf Nautiker Durch den Wegfall des Bewährungsaufstieges bei den Schiffsführern (VIb in Vc) ensteht ein Tarifgefügeproblem der Gestalt das der Besondere Anmerkungen: Der ver.di Vorschlag zu den Eingruppierungskriterien erscheint uns insbesondere in den Eg. bis 4 keine Durchlässigkeit zwischen den Entgeltgruppen zu ermögli- Achtung: Betriebsstelle nleiter, stellvertretende Betriebsstellenleiter an Fernbedienzentralen / Revierzentralen sind zu berücksichtigen.

11 chen. Schiffsführer weniger Entgelt hat als ihm unterstellte Beschäftigte. Der Maschinist (BAT VI/Vc;MTArb Lg.8) sind durch den TVÜ bei gleicher Tätigkeit in zwei verschiedenen Entgeltgruppen. Vorarbeiterzulage/Lehrgeselle: Siehe 3 und 4 des Lohngruppenverze ichnisses Bereisungsschiffe: Geänderte Tätigkeiten ( Radarschulung,ARGO) Vergütungsgruppe nzulage gemäß Fußnoten (Eingruppierung Nautiker- halber Fallgruppenaufstieg ) Vergütungsgruppenzulage muss in der neuen Entgeltordnung berücksichtigt werden. Meister/Techniker Notwendigkeit der Ausdifferenzierung der Verantwortungsbereiche von Meister/innen (z.b. Übernahme von Leitungsaufgaben mit einem höheren Verantwortungsgrad,Qualifikation). Beschäftigte die durch den Arbeitgeber zu Sachverständige benannt werden (z.b. Prüfaufgaben nach den UVV s) sind in der neuen Entgeltordnung zu berücksichtigen. Vorschlag Lohngruppe 6 mit Aufstieg in Lg.7,7a Bei den zukünftigen Heraushebungsmerkmalen sind Mehrfachqualifikationen unbedingt zu beachten (z.b. Facharbeiter der die Fortbildung zum Geprüften Taucher, Schweißer).

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