Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung"

Transkript

1 .. Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 6. Mai 998 (Stand. Juli 998) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung ) und Art. 4 des Gesetzes vom 7. April 997 über die amtliche Vermessung ), verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Organisation Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über die amtliche Vermessung sowie dieser Verordnung ist das Departement Bau und Umwelt. Es kann technische und administrative Weisungen erlassen. Das Tiefbauamt nimmt die Aufgaben der Fachstelle für Vermessung wahr. Art. Grunddatensatz Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. sowie Auszüge und Auswertungen. Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist der Grunddatensatz der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. massgeblich. ) Verordnung über die amtliche Vermessung (SR.4.); Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (SR.4.7) ) bgs. 667

2 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Nomenklatur Der Regierungsrat wählt eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. ) Ihr gehört unter anderem der von Fall zu Fall zuständige Nachführungsgeometer oder die zuständige Nachführungsgeometerin an. Die Nomenklaturkommission bezeichnet nach Anhören der Gemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen; sie legt ihre Schreibweise und ihren Geltungsbereich fest.. Abschnitt: Vermarkung (.) Art. 4 Grenzfeststellung Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung. Art. 5 Bereinigung von Grundstücksgrenzen Im Rahmen der Erneuerung sind unzweckmässige Grenzen unter Mithilfe des Grundbuchamtes zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden. Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen. Art. 6 Grenzzeichen Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind. ) Art. des Bundesratsbeschlusses über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR 50.65)

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. Art. 7 Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen Das Grundbuchamt oder die Fachstelle für Vermessung kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen veranlassen. Die anstossenden Grundeigentümer oder -eigentümerinnen tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem oder der Verursachenden belastet werden können. Art. 8 Revision Vor Beginn der Vermarkungsrevision orientiert die Fachstelle für Vermessung die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen durch öffentliche Bekanntgabe und fordert sie zur Freilegung der Grenzen auf. Die Fachstelle für Vermessung gibt ihnen den Abschluss der Revision vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.. Abschnitt: Erneuerung (.) Art. 9 Verifikation Die Vermessungsaufsicht schliesst die Verifikation in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Erneuerung ab. Art. 0 Vorprüfung Die Vermessungsaufsicht unterbreitet das Vermessungswerk der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Vorprüfung. Art. Mitteilung Die Fachstelle für Vermessung orientiert die beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen über die erfolgte Erneuerung. Diese Mitteilung enthält den Liegenschaftsbeschrieb. Auf Verlangen ist ihnen zu ihren Lasten eine Ausschnittkopie des Plans über die betreffende Liegenschaft oder die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.

4 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Auflageverfahren Berühren Erneuerungsarbeiten Rechte an Grundstücken, legt das zuständige Departement den Plan für das Grundbuch nach erfolgter Verifikation öffentlich auf. Die Auflagefrist beträgt 0 Tage. Beginn und Ort der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Mitteilung nach Art. enthält zusätzlich: a) den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist; b) eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird. Art. Einsprache Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich, mit bestimmten Begehren und begründet, Einsprache erheben. Art. 4 Genehmigung Der Regierungsrat genehmigt die zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle. Ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen, kann die Genehmigung erst nach dessen Abschluss erfolgen. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch den Bund. Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Der Regierungsrat ersucht anschliessend das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Anerkennung des Vermessungswerkes. 4

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. 4. Abschnitt: Nachführung (4.) I. Nachführungsgeometer (4..) Art. 5 Nachführungskreise Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in Nachführungskreise. Er bezeichnet für jeden Nachführungskreis einen Nachführungsgeometer oder eine Nachführungsgeometerin. Die Anliegen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. Art. 6 Nachführungsvertrag Das zuständige Departement schliesst mit den Nachführungsgeometern und -geometerinnen einen Vertrag ab. Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag jederzeit fristlos aufgelöst werden. 4 Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer und -geometerinnen werden im Vertrag geregelt. Art. 7 Haftung Die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dem Staat für sich und ihre Hilfskräfte für allen Schaden, welcher aus einer Verletzung ihrer hinsichtlich der Nachführungsarbeiten obliegenden Pflichten entsteht, verantwortlich. Sie haben eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Dem zuständigen Departement ist vor Abschluss des Nachführungsvertrages ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen. Art. 8 Nachführung und Grundbuch Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene Liegenschaften in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden. 5

6 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Die Grundbuchämter und die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk genau übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Im übrigen kann das zuständige Departement Weisungen über den Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeometern bzw. -geometerinnen und dem Grundbuchamt erlassen. II. Laufende Nachführung (4..) Art. 9 Grundsatz Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht. Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert werden kann. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch. Art. 0 Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerin Den Nachführungsgeometern und -geometerinnen obliegt die laufende Nachführung. Sie müssen die ihnen von den Grundbuchämtern gemeldeten Änderungen nachtragen. Nicht gemeldete Änderungen tragen sie nach, wenn sie ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie müssen Fehler in der amtlichen Vermessung beheben. Der Regierungsrat kann die Nachführung während Erneuerungen dem Unternehmer oder der Unternehmerin übertragen. 4 Die geleisteten Arbeiten werden periodisch auf ihre instruktionsgemässe Durchführung sowie auf die tarifgemässe Verrechnung überprüft. Die Kosten dieser Verifikation trägt der Staat. Art. Meldewesen Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten: a) das kantonale Tiefbauamt über Staatsstrassen sowie über Gewässerbauten; b) das Oberforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen; c) das Planungsamt über Hoch- und Flachmoore; 6

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. d) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen; e) die Werkeigentümer und -eigentümerinnen über die Erstellung und den Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen und von Rohrleitungen im Sinne von Art. 6 Abs. VAV. Der Gemeinderat, die von ihm beauftragten Amtsstellen sowie die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen melden dem Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten. Die Meldung erfolgt innert dreissig Tagen nach dem Abschluss der bewilligten Veränderung. Art. Nachführungsfrist Änderungen am Inhalt der amtlichen Vermessung sind in der Regel innert eines halben Jahres seit deren Meldung durchzuführen. Art. Mutationsaufträge Mutationsaufträge an die Nachführungsgeometer und -geometerinnen erteilt das Grundbuchamt. Art. 4 Nachführungsabrechnung Die Abrechnung mit dem Nachführungsgeometer oder der -geometerin und mit dem Kanton erfolgt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres. Entsprechend der geleisteten Arbeit können Akontozahlungen gewährt werden. III. Periodische Nachführung (4..) Art. 5 Verzeichnis Das Grundbuchamt führt in Zusammenarbeit mit den Nachführungsgeometern und -geometerinnen ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachführungsobjekten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen. 7

8 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung 5. Abschnitt: Unterhalt (5.) Art. 6 Amtliche Vermessung Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sichert den Bestand und die Qualität sämtlicher Daten der amtlichen Vermessung. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten beim Nachführungsgeometer eintreffen, ist der damit beauftragte Ingenieur-Geometer oder die beauftragte Ingenieur-Geometerin hiefür verantwortlich. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin besorgt den Unterhalt: a) der Kennzeichnung der Fix- und Grenzpunkte; b) der Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung; c) des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz; d) der zu erstellenden technischen Dokumentation gemäss Art. 64 der technischen Verordnung über die amtliche Vermessung ) ; e) der Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung. Die Entschädigung erfolgt nach der von dem zuständigen Departement festgelegten Honorarordnung. 4 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherung. Art. 7 Besondere Grenzzeichen Die Fachstelle für Vermessung sorgt für den Unterhalt der besonderen Kantonsgrenzzeichen. Die Gemeindehoheitszeichen werden von der Gemeinde unterhalten. ) SR.4. 8

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. 6. Abschnitt: Lage- und Höhenfixpunkte (6.) Art. 8 Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung Die Fachstelle für Vermessung erhebt, erneuert und führt die Lage- und Höhenfixpunkte nach. Sie kann damit Dritte beauftragen. Art. 9 Kosten Für die Erhebung, Erneuerung und Nachführung sowie den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte trägt der Kanton die Kosten alleine. 7. Abschnitt: Datenbezug (7.) Art. 0 Verwendungszweck Wer Daten, Pläne und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, verwendet sie ausschliesslich für eigene Zwecke. Die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe an Nichtberechtige ist untersagt. I. Bezug der Daten in numerischer Form (7..) Art. Nutzniessung Die Nutzniessung der Daten der amtlichen Vermessung erfolgt durch Dauerbenützer, gelegentliche und freie Benützer und Benützerinnen. Art. Dauernutzniessung Dauernutzniessung übt aus, wer durch einen schriftlichen Vertrag mit der Datenausgabestelle das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt. Der Vertrag erstreckt sich über: a) eine zusammenhängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegende Fläche von mindestens 50 Hektaren; b) eine das ganze Baugebiet einer Gemeinde umfassende Fläche. 9

10 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Die Vertragsdauer beträgt fünf Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Dauerbenützende sind berechtigt, während der Vertragsdauer nachgeführte Daten in numerischer Form zu beziehen. 4 Sie haben eine einmalige Gebühr an die Investitionskosten, eine jährliche Gebühr an die Betriebskosten sowie je Bezug die Bearbeitungskosten zu zahlen. Art. Freie Benützung Freie Benützung üben aus: Die Dienststellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden für den ausschliesslichen Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Regie-, Ver- und Entsorgungsbetriebe von Bund, Kanton und Gemeinden, deren Umsätze, Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, fallen nicht unter die freie Benützung. Wer unter die freie Benützung fällt, ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit gegen Erstattung der Bearbeitungskosten zu beziehen. Art. 4 Gelegentliche Benützung Gelegentliche Benützung übt aus, wem weder Dauerbenützung noch freie Benützung zusteht. Gelegentliche Benützer und Benützerinnen sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Sie haben je Datenbezug eine Gebühr an die Investitionskosten und an die Betriebskosten sowie die Bearbeitungskosten zu zahlen. Für Aktualisierungen innerhalb eines Jahres ab Datenbezug sind lediglich die Bearbeitungskosten zu zahlen. Art. 5 Berechnungsgrundlagen Die Gebühr für die Investitions- und Betriebskosten wird je Hektar bezogene Gebietsfläche erhoben und nach Beitragszonen gemäss Produktionskataster abgestuft ). ) SR 9. 0

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. Wer nur einzelne Informationsebenen (inkl. administrative und technische Einteilung) bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass neben dem Grunddatensatz auch bestimmte vereinfachte Datensätze bezogen werden können. In diesem Fall ist eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten zu bezahlen. 4 Der Regierungsrat kann den Bezug der Daten von Fix-, Grenz- oder Situationspunkten vorsehen und je Punkt eine Pauschalgebühr festlegen. II. Bezug von Daten in graphischen Formen oder im Rasterformat (7..) Art. 6 Berechnungsgrundlage Für den Bezug von Daten in graphischer Form oder im Rasterformat wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskostenanteil je Quadratdezimeter nutzbare Planfläche erhoben. III. Gemeinsame Bestimmungen (7..) Art. 7 Fälligkeit Gebühren werden sofort fällig. Bei Dauerbenützung kann die Investitionsgebühr in Raten aufgeteilt werden. Die erste Rate wird bei Vertragsschluss fällig. Die Betriebskostengebühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig. Art. 8 Mindestgebühr Der Regierungsrat kann für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung Mindestgebühren festlegen. Art. 9 Ausnahmen Beim Bezug von Daten der amtlichen Vermessung für schulische und wissenschaftliche Zwecke sowie für die Ausübung politischer Rechte werden nur die Bearbeitungskosten erhoben. Für die Verifikation der amtlichen Vermessung sind die erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

12 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 40 Abrechnung Die Gebühren werden von der Datenausgabestelle eingezogen und jährlich abgerechnet. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.) Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Erstellung der Grundbuchtriangulation ) ; b) Verordnung über die Grundbuchvermessungen ) ; c) Verordnung über die Nachführung der Vermessungswerke ) ; d) Verordnung betreffend Beitrag an die Kosten der Vermarkung der Berggebiete anlässlich der Grundbuchvermessung 4) ; e) Verordnung über die Erhebung von Gebühren für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung 5). Art. 4 Übergangsbestimmung Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon werden solange erstellt und nachgeführt, bis ein flächendeckender digitaler Übersichtsplan in ausreichender Qualität erzeugt werden kann. Art. 4 Vollzugsbeginn Diese Verordnung tritt am. Juli 998 in Kraft. ) bgs. ) bgs. ) bgs. 4) bgs.4 5) bgs..

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kvav)

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kvav) 7.05 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kvav) vom. Oktober 0 (Stand 0. September 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, .44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) Änderung vom 7. März 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung

Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung .44 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom. November 0 (Stand. Januar 08). Allgemeine Bestimmungen Departement Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

Mehr

VORSCHLÄGE DER 2. KOMMISSION. Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation

VORSCHLÄGE DER 2. KOMMISSION. Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation Anhang VORSCHLÄGE DER. KOMMISSION Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation Änderung vom.. Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Ziffer, Absatz und 87 der Kantonsverfassung;

Mehr

Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nachführung

Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nachführung Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO).77. Vom 8. Dezember 0 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz,

Mehr

vom 18. November 1992 (Stand am 25. März 2003)

vom 18. November 1992 (Stand am 25. März 2003) Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) 211.432.2 vom 18. November 1992 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 950 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1, die

Mehr

Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation

Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation Anhang Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation Änderung vom. September 0 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Ziffer, Absatz und 87 der Kantonsverfassung; auf

Mehr

vom 18. November 1992 (Stand am 1. Juli 2008)

vom 18. November 1992 (Stand am 1. Juli 2008) Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) 211.432.2 vom 18. November 1992 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Gebührentarif für die amtliche Vermessung

Gebührentarif für die amtliche Vermessung Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 914.711 Gebührentarif für die amtliche Vermessung vom 15. Februar 2000 (Stand 1. März 2000) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 18 lit.

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung Verordnung über die amtliche Vermessung 55 Verordnung über die amtliche Vermessung (vom 7. Dezember 997) Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Die Baudirektion hat die Aufsicht über

Mehr

Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung. vom 27. April 1995 (Stand 1. September 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung. vom 27. April 1995 (Stand 1. September 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 7. April 995 (Stand. September 0). Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt der amtlichen Vermessung.

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt der amtlichen Vermessung. 5.4 Gesetz über die amtliche Vermessung (AVG) vom 5.0.996 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. November 99 über die amtliche Vermessung ),

Mehr

Die amtliche Vermessung wird nach den Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durchgeführt. 2

Die amtliche Vermessung wird nach den Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durchgeführt. 2 Verordnung über die amtliche Vermessung.477. Vom 7. September 994 (Stand. Mai 004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 50 und 66 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV)

Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 7.0 Verordnung über die amtliche in Graubünden (KVAV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar 0 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Verordnung

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) 3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons

Mehr

Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation Fassung der Gesetzgebungsund Redaktionskommission Gesetz über Geoinformation vom I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1. Dieses Gesetz regelt: 1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz,

Mehr

Amtliche Vermessung Bolligen Ersterhebung Los 9A (Geristein) Information für Grundeigentümer

Amtliche Vermessung Bolligen Ersterhebung Los 9A (Geristein) Information für Grundeigentümer Amtliche Vermessung Bolligen Ersterhebung Los 9A (Geristein) Information für Grundeigentümer Ruedi Moser Nachführungsgeometer Severin Hohl Bereichsleiter Amtliche Vermessung Projektleiter 1 / Eigentümer-Info,

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG )

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG ) VORTRAG der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 2 3 7 3 an den Regierungsrat betreffend Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG 215.341.1) Art. 12 KVAV

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) Änderung vom 21. Mai 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. November 1992 1 über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert:

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über

Mehr

Amtliche Vermessung Vechigen Ersterhebung Lindental Los 11 Information für Grundeigentümer

Amtliche Vermessung Vechigen Ersterhebung Lindental Los 11 Information für Grundeigentümer Amtliche Vermessung Vechigen Ersterhebung Lindental Los 11 Information für Grundeigentümer Ruedi Moser Nachführungsgeometer Severin Hohl Filialleiter Amtliche Vermessung, Gümligen 1 / Eigentümer-Info,

Mehr

Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation

Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation 4. Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi) (Vom 9. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die 4, 4 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes

Mehr

Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig)

Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) 723.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) vom 26. März 2012 (Stand 1. November 2012) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über on 1) sowie

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten 7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März

Mehr

Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kgeoig)

Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kgeoig) 214.2 Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kgeoig) vom 14. Dezember 2011 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über den Leitungskataster (KVLK)

Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) 7.40 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) Vom 7. Mai 06 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 Abs. der Kantonsverfassung ) sowie Art. 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von der Regierung

Mehr

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)

Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704. Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (vom 7. Juni 0), Der Regierungsrat, gestützt auf 7 Abs. des Geoinformationsgesetzes

Mehr

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar

Mehr

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000 Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Rechnungsstellung amtliche Vermessung (laufende Nachführung)

Rechnungsstellung amtliche Vermessung (laufende Nachführung) AV-Handbuch Kanton Luzern Weisung Rechnungsstellung amtliche Vermessung (laufende Nachführung) 21.03.2018 Seite 1 von 4 WEIS_Rechnungsstellung_LNF.docx Weisung Rechnungsstellung amtliche Vermessung (laufende

Mehr

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)

Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1) 33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, beschliesst: Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 1. (Vom 19. Juni 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, beschliesst: Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 1. (Vom 19. Juni 2012) Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) (Vom 9. Juni 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom 4. Juni 00 (KGeoiG) und die Verordnung über die

Mehr

Aufgaben der kommunalen Behörde bei der Grenzfeststellung, Verpflockung, Vermarkung und Ersterhebung

Aufgaben der kommunalen Behörde bei der Grenzfeststellung, Verpflockung, Vermarkung und Ersterhebung Kanton Zürich Baudirektion Aufgaben der kommunalen Behörde bei der Grenzfeststellung, Verpflockung, Vermarkung und Ersterhebung Amt für Raumentwicklung Geoinformation 1. September 2014 1/5 1 Organisatorisches

Mehr

Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung

Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1935 1 über

Mehr

Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Synopse zum 2. Paket; 2. Beratung

Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Synopse zum 2. Paket; 2. Beratung Beilage 6 zur Botschaft 03.71 vom (02.315) Aufgabenteilung Kanton Gemeinden Synopse zum 2. Paket; 2. Beratung - Dekret II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) Dekret II zur Aufgabenteilung

Mehr

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist

Mehr

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998,

gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998, .0 Verordnung über das Einwohnerregister vom. Juli 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 96a des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, verordnet:. Einwohnerregister Die Gemeinden

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) 5.3.6 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) vom 3.0.03 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4,

Mehr

Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung)

Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) .444 Verordnung über die Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände (Geodaten-Verordnung) vom 3. September 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung

Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung .44 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom. November 0 I. Allgemeine Bestimmungen Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft. Departement Das Amt

Mehr

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1), 7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 214.33 Jahrgang 2018 Nr. 81 ausgegeben am 3. Mai 2018 Gesetz vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Katastergesetz;

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch 1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,

Mehr

Geoinformationsgesetz

Geoinformationsgesetz Ergebnis der ersten Lesung des Regierungsrats vom. November 00 Geoinformationsgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Geoinformationen vom 5. Oktober 007,

Mehr

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993 R E G L E M E N T über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E und - G E B Ü H R E N vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2010 - 1 - Inhaltsverzeichnis I. Geltungs- und Anwendungsbereich... 2

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation

Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation - -.6 Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 6. März 006 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; eingesehen den Artikel 5

Mehr

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Verordnung über die geografischen Namen

Verordnung über die geografischen Namen Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom [Version 14, 19.04.2007; bereinigt] Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 7, 22 Absatz 3 und 29 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007, 60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,

Mehr

Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen

Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom. September 99 (Stand. Juni 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle 6 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle GEMEINDE OBERDORF / Reglement über Öl- und Gasfeuerungskontrolle Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf 47

Mehr

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser) Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV)

Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV) Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV) Vom 16. November 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs.

Mehr

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Mehr

Reglement der Linthebene-Melioration

Reglement der Linthebene-Melioration Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6.40 Reglement der Linthebene-Melioration vom. November 0 (Stand. November 0) Der Aufsichtsrat der Linthebene-Melioration erlässt in Ausführung von Art. Bst. a der

Mehr

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen. GESETZ über das Grundbuch (GBG) (vom 26. September 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 2 und auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen

Mehr

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, . Erbschaftsgebührenverordnung vom 6. Februar 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni

Mehr

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) 589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 170.321 vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) 1 725.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über

Mehr

vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) 510.622.4 vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 949

Mehr

Inhaltsverzeichnis Handbuch AV Kanton Schwyz

Inhaltsverzeichnis Handbuch AV Kanton Schwyz Inhaltsverzeichnis Handbuch AV Kanton Schwyz 1. Erlasse neuer Ordnung (AV93) auf Stufe Bund 1.1 Verordnungen 1.1.1 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV, SR 211.432.2) 1.1.2

Mehr

Verordnung über die Abgaben im. Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) der Einwohnergemeinde Entlebuch

Verordnung über die Abgaben im. Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) der Einwohnergemeinde Entlebuch Verordnung über die Abgaben im Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) der Einwohnergemeinde Entlebuch vom 5. Juni 06 Verordnung über die Abgaben im Tourismus (Kurtaxen-Verordnung) INHALTSVERZEICHNIS I. KURTAXE

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *

Mehr

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014) Nr. 50 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 4. November 995 (Stand. September 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gebührengesetzes vom 4.

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Parkplatz-Verordnung der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2/6 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Geltungsbereich 1 1 Erstellungspflicht 2 1 Erstellungsort

Mehr

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz; 84.80 Kantonale Chemikalienverordnung vom. April 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember 000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Mehr

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008)

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008) Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Mehr