Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung
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1 .. Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 6. Mai 998 (Stand. Juli 998) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung ) und Art. 4 des Gesetzes vom 7. April 997 über die amtliche Vermessung ), verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Organisation Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über die amtliche Vermessung sowie dieser Verordnung ist das Departement Bau und Umwelt. Es kann technische und administrative Weisungen erlassen. Das Tiefbauamt nimmt die Aufgaben der Fachstelle für Vermessung wahr. Art. Grunddatensatz Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. sowie Auszüge und Auswertungen. Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist der Grunddatensatz der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. massgeblich. ) Verordnung über die amtliche Vermessung (SR.4.); Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (SR.4.7) ) bgs. 667
2 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Nomenklatur Der Regierungsrat wählt eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Nomenklaturkommission. ) Ihr gehört unter anderem der von Fall zu Fall zuständige Nachführungsgeometer oder die zuständige Nachführungsgeometerin an. Die Nomenklaturkommission bezeichnet nach Anhören der Gemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen; sie legt ihre Schreibweise und ihren Geltungsbereich fest.. Abschnitt: Vermarkung (.) Art. 4 Grenzfeststellung Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung. Art. 5 Bereinigung von Grundstücksgrenzen Im Rahmen der Erneuerung sind unzweckmässige Grenzen unter Mithilfe des Grundbuchamtes zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden. Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen. Art. 6 Grenzzeichen Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind. ) Art. des Bundesratsbeschlusses über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR 50.65)
3 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. Art. 7 Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen Das Grundbuchamt oder die Fachstelle für Vermessung kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen veranlassen. Die anstossenden Grundeigentümer oder -eigentümerinnen tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem oder der Verursachenden belastet werden können. Art. 8 Revision Vor Beginn der Vermarkungsrevision orientiert die Fachstelle für Vermessung die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen durch öffentliche Bekanntgabe und fordert sie zur Freilegung der Grenzen auf. Die Fachstelle für Vermessung gibt ihnen den Abschluss der Revision vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.. Abschnitt: Erneuerung (.) Art. 9 Verifikation Die Vermessungsaufsicht schliesst die Verifikation in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Erneuerung ab. Art. 0 Vorprüfung Die Vermessungsaufsicht unterbreitet das Vermessungswerk der Eidgenössischen Vermessungsdirektion zur Vorprüfung. Art. Mitteilung Die Fachstelle für Vermessung orientiert die beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen über die erfolgte Erneuerung. Diese Mitteilung enthält den Liegenschaftsbeschrieb. Auf Verlangen ist ihnen zu ihren Lasten eine Ausschnittkopie des Plans über die betreffende Liegenschaft oder die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.
4 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Auflageverfahren Berühren Erneuerungsarbeiten Rechte an Grundstücken, legt das zuständige Departement den Plan für das Grundbuch nach erfolgter Verifikation öffentlich auf. Die Auflagefrist beträgt 0 Tage. Beginn und Ort der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Mitteilung nach Art. enthält zusätzlich: a) den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist; b) eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird. Art. Einsprache Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich, mit bestimmten Begehren und begründet, Einsprache erheben. Art. 4 Genehmigung Der Regierungsrat genehmigt die zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle. Ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen, kann die Genehmigung erst nach dessen Abschluss erfolgen. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch den Bund. Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Der Regierungsrat ersucht anschliessend das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Anerkennung des Vermessungswerkes. 4
5 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. 4. Abschnitt: Nachführung (4.) I. Nachführungsgeometer (4..) Art. 5 Nachführungskreise Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in Nachführungskreise. Er bezeichnet für jeden Nachführungskreis einen Nachführungsgeometer oder eine Nachführungsgeometerin. Die Anliegen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. Art. 6 Nachführungsvertrag Das zuständige Departement schliesst mit den Nachführungsgeometern und -geometerinnen einen Vertrag ab. Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag jederzeit fristlos aufgelöst werden. 4 Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer und -geometerinnen werden im Vertrag geregelt. Art. 7 Haftung Die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dem Staat für sich und ihre Hilfskräfte für allen Schaden, welcher aus einer Verletzung ihrer hinsichtlich der Nachführungsarbeiten obliegenden Pflichten entsteht, verantwortlich. Sie haben eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Dem zuständigen Departement ist vor Abschluss des Nachführungsvertrages ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen. Art. 8 Nachführung und Grundbuch Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene Liegenschaften in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden. 5
6 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Die Grundbuchämter und die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk genau übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Im übrigen kann das zuständige Departement Weisungen über den Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeometern bzw. -geometerinnen und dem Grundbuchamt erlassen. II. Laufende Nachführung (4..) Art. 9 Grundsatz Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht. Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert werden kann. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch. Art. 0 Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerin Den Nachführungsgeometern und -geometerinnen obliegt die laufende Nachführung. Sie müssen die ihnen von den Grundbuchämtern gemeldeten Änderungen nachtragen. Nicht gemeldete Änderungen tragen sie nach, wenn sie ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie müssen Fehler in der amtlichen Vermessung beheben. Der Regierungsrat kann die Nachführung während Erneuerungen dem Unternehmer oder der Unternehmerin übertragen. 4 Die geleisteten Arbeiten werden periodisch auf ihre instruktionsgemässe Durchführung sowie auf die tarifgemässe Verrechnung überprüft. Die Kosten dieser Verifikation trägt der Staat. Art. Meldewesen Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten: a) das kantonale Tiefbauamt über Staatsstrassen sowie über Gewässerbauten; b) das Oberforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen; c) das Planungsamt über Hoch- und Flachmoore; 6
7 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. d) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen; e) die Werkeigentümer und -eigentümerinnen über die Erstellung und den Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen und von Rohrleitungen im Sinne von Art. 6 Abs. VAV. Der Gemeinderat, die von ihm beauftragten Amtsstellen sowie die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen melden dem Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten. Die Meldung erfolgt innert dreissig Tagen nach dem Abschluss der bewilligten Veränderung. Art. Nachführungsfrist Änderungen am Inhalt der amtlichen Vermessung sind in der Regel innert eines halben Jahres seit deren Meldung durchzuführen. Art. Mutationsaufträge Mutationsaufträge an die Nachführungsgeometer und -geometerinnen erteilt das Grundbuchamt. Art. 4 Nachführungsabrechnung Die Abrechnung mit dem Nachführungsgeometer oder der -geometerin und mit dem Kanton erfolgt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres. Entsprechend der geleisteten Arbeit können Akontozahlungen gewährt werden. III. Periodische Nachführung (4..) Art. 5 Verzeichnis Das Grundbuchamt führt in Zusammenarbeit mit den Nachführungsgeometern und -geometerinnen ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachführungsobjekten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen. 7
8 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung 5. Abschnitt: Unterhalt (5.) Art. 6 Amtliche Vermessung Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sichert den Bestand und die Qualität sämtlicher Daten der amtlichen Vermessung. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten beim Nachführungsgeometer eintreffen, ist der damit beauftragte Ingenieur-Geometer oder die beauftragte Ingenieur-Geometerin hiefür verantwortlich. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin besorgt den Unterhalt: a) der Kennzeichnung der Fix- und Grenzpunkte; b) der Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung; c) des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz; d) der zu erstellenden technischen Dokumentation gemäss Art. 64 der technischen Verordnung über die amtliche Vermessung ) ; e) der Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung. Die Entschädigung erfolgt nach der von dem zuständigen Departement festgelegten Honorarordnung. 4 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherung. Art. 7 Besondere Grenzzeichen Die Fachstelle für Vermessung sorgt für den Unterhalt der besonderen Kantonsgrenzzeichen. Die Gemeindehoheitszeichen werden von der Gemeinde unterhalten. ) SR.4. 8
9 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. 6. Abschnitt: Lage- und Höhenfixpunkte (6.) Art. 8 Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung Die Fachstelle für Vermessung erhebt, erneuert und führt die Lage- und Höhenfixpunkte nach. Sie kann damit Dritte beauftragen. Art. 9 Kosten Für die Erhebung, Erneuerung und Nachführung sowie den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte trägt der Kanton die Kosten alleine. 7. Abschnitt: Datenbezug (7.) Art. 0 Verwendungszweck Wer Daten, Pläne und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, verwendet sie ausschliesslich für eigene Zwecke. Die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe an Nichtberechtige ist untersagt. I. Bezug der Daten in numerischer Form (7..) Art. Nutzniessung Die Nutzniessung der Daten der amtlichen Vermessung erfolgt durch Dauerbenützer, gelegentliche und freie Benützer und Benützerinnen. Art. Dauernutzniessung Dauernutzniessung übt aus, wer durch einen schriftlichen Vertrag mit der Datenausgabestelle das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt. Der Vertrag erstreckt sich über: a) eine zusammenhängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegende Fläche von mindestens 50 Hektaren; b) eine das ganze Baugebiet einer Gemeinde umfassende Fläche. 9
10 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Die Vertragsdauer beträgt fünf Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Dauerbenützende sind berechtigt, während der Vertragsdauer nachgeführte Daten in numerischer Form zu beziehen. 4 Sie haben eine einmalige Gebühr an die Investitionskosten, eine jährliche Gebühr an die Betriebskosten sowie je Bezug die Bearbeitungskosten zu zahlen. Art. Freie Benützung Freie Benützung üben aus: Die Dienststellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden für den ausschliesslichen Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Regie-, Ver- und Entsorgungsbetriebe von Bund, Kanton und Gemeinden, deren Umsätze, Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, fallen nicht unter die freie Benützung. Wer unter die freie Benützung fällt, ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit gegen Erstattung der Bearbeitungskosten zu beziehen. Art. 4 Gelegentliche Benützung Gelegentliche Benützung übt aus, wem weder Dauerbenützung noch freie Benützung zusteht. Gelegentliche Benützer und Benützerinnen sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen. Sie haben je Datenbezug eine Gebühr an die Investitionskosten und an die Betriebskosten sowie die Bearbeitungskosten zu zahlen. Für Aktualisierungen innerhalb eines Jahres ab Datenbezug sind lediglich die Bearbeitungskosten zu zahlen. Art. 5 Berechnungsgrundlagen Die Gebühr für die Investitions- und Betriebskosten wird je Hektar bezogene Gebietsfläche erhoben und nach Beitragszonen gemäss Produktionskataster abgestuft ). ) SR 9. 0
11 Ausserrhodische Gesetzessammlung.. Wer nur einzelne Informationsebenen (inkl. administrative und technische Einteilung) bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass neben dem Grunddatensatz auch bestimmte vereinfachte Datensätze bezogen werden können. In diesem Fall ist eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten zu bezahlen. 4 Der Regierungsrat kann den Bezug der Daten von Fix-, Grenz- oder Situationspunkten vorsehen und je Punkt eine Pauschalgebühr festlegen. II. Bezug von Daten in graphischen Formen oder im Rasterformat (7..) Art. 6 Berechnungsgrundlage Für den Bezug von Daten in graphischer Form oder im Rasterformat wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskostenanteil je Quadratdezimeter nutzbare Planfläche erhoben. III. Gemeinsame Bestimmungen (7..) Art. 7 Fälligkeit Gebühren werden sofort fällig. Bei Dauerbenützung kann die Investitionsgebühr in Raten aufgeteilt werden. Die erste Rate wird bei Vertragsschluss fällig. Die Betriebskostengebühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig. Art. 8 Mindestgebühr Der Regierungsrat kann für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung Mindestgebühren festlegen. Art. 9 Ausnahmen Beim Bezug von Daten der amtlichen Vermessung für schulische und wissenschaftliche Zwecke sowie für die Ausübung politischer Rechte werden nur die Bearbeitungskosten erhoben. Für die Verifikation der amtlichen Vermessung sind die erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12 .. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 40 Abrechnung Die Gebühren werden von der Datenausgabestelle eingezogen und jährlich abgerechnet. 8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.) Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Erstellung der Grundbuchtriangulation ) ; b) Verordnung über die Grundbuchvermessungen ) ; c) Verordnung über die Nachführung der Vermessungswerke ) ; d) Verordnung betreffend Beitrag an die Kosten der Vermarkung der Berggebiete anlässlich der Grundbuchvermessung 4) ; e) Verordnung über die Erhebung von Gebühren für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung 5). Art. 4 Übergangsbestimmung Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon werden solange erstellt und nachgeführt, bis ein flächendeckender digitaler Übersichtsplan in ausreichender Qualität erzeugt werden kann. Art. 4 Vollzugsbeginn Diese Verordnung tritt am. Juli 998 in Kraft. ) bgs. ) bgs. ) bgs. 4) bgs.4 5) bgs..
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