Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe

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1 Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe RAA Mag. Barbara Stibernitz, PLL.M. (medical law) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gürtler - Dr. Ammann Stadtgraben 25, 6060 Hall stibernitz@ra-ammann.at TEIL III Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 1

2 Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Infos MTD-Gesetz MTD-Ausbildungsverordnung GBRegG = Gesundheitsberufe-Register-Gesetz für die nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe, in Planung! Interessensvertretung: Dachverband der gehobenen medizinischtechnischen Dienste Österreichs MTD-Austria. GBRegG = Gesundheitsberufe-Register-Gesetz in Planung - wurde bereits 2013 entworfen und vom Parlament beschlossen, aber von NÖ und Sbg fehlt Zustimmung. verpflichtende Registrierung für Angehörige der Gesunden- und Krankenpflegeberufe (GuKG) und die Angehörigen des gehobenen MTD. AK führt und verwaltet die Liste. Eintragung kostenlos. Ziele Aufwertung der Qualifikationen im Gesundheitsbereich, Qualitätssicherung/ Patientensicherheit: Ausbildung und Spezialisierungen ersichtlich, Zugang zu ELGA, Abgrenzung zur 24h Betreuung, regelmäßige Fortbildungen ersichtlich. Berufsausweis, leichterer Arbeitsplatzwechsel (keine Zeugnisbeibringung). Arztvorbehalt 2

3 2 ÄrzteG Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (siehe nächste Folie) (3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Ärztliche Tätigkeiten sind: 3 Ärztegesetz Arztvorbehalt Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Anderen Personen ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten! -> 3 Abs. 4 ÄrzteG 3

4 Arztvorbehalt Der Arztvorbehalt stellt sicher, dass nur Ärzte medizinisch tätig werden dürfen. Anderen Personen ist die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich verboten! Tätigkeiten, die unter die Definition des ärztlichen Berufes fallen, dürfen nur dann rechtmäßig ausgeübt werden, wenn ein eigenes Gesetz dies vorsieht. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich Wegen des Arztvorbehalts können nichtärztliche Gesundheitsberufe ihre Leistungen regelmäßig nur in Zusammenarbeit mit Ärzten erbringen! 49 Abs. 3 ÄrzteG bestimmt, dass der Arzt ärztliche Tätigkeiten an bestimmte Berufsgruppen übertragen darf. Die Anordnung hat schriftlich zu erfolgen (Ausnahmefälle, 24h). 49 Abs. 3 ÄrzteG Delegation ärztlicher Tätigkeiten Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen. 4

5 Unter welchen Voraussetzung darf delegiert werden? ärztliche Tätigkeiten im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe (sofern vom Tätigkeitsbereich des Berufes umfasst) Arzt trägt Anordnungsverantwortung (Arzt haftet für das ob und wie der Anordnung) Ausführender trägt Durchführungsverantwortung (den Arzt trifft sie nur dann, wenn er die Person, an die delegiert wird, beaufsichtigen hätte müssen) ärztliche Aufsicht, außer die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe sehen bei der Durchführung keine ärztliche Aufsicht vor Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich Der Arztvorbehalt gilt nicht, wenn: die Berufsrechte der nichtärztlichen Gesundheitsberufe ein eigenverantwortliches Tätigwerden ohne Arzt vorsehen! Bsp.: Pflegemaßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege. Bsp.: Bei MTD unzulänglich formuliert. Grundsätzlich kommen nur drei Berufsgruppen eigenverantwortliche Tätigkeiten zu: Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Diätologen, wenn sie an Gesunden arbeiten. Vor- und Nachteile Arztvorbehalt Arzt verfügt über umfassende medizinische Ausbildung er allein ist in der Lage, im Spektrum aller Möglichkeiten die richtige Diagnose und Therapie zu finden. Patienten sollen geschützt werden medizinische Leistungserbringer sollen besondere Qualifikationen haben (Konsumentenschutz) Zum Teil unsachlich und praxisfern (z.b.: Blutdruck und Zuckermessung durch Apotheker) Zersplitterte Rechtslage kompliziert 5

6 Verstoß gegen den Arztvorbehalt Überschreitung der nach den eigenen Berufsrechten gesteckten Grenzen ist strafbar! Daher wichtig, zu wissen, was man darf und was nicht! Strafbarkeit nach: StGB (Kurpfuscherei), Verwaltungsstrafrecht, UWG (unlauterer Wettbewerb). Fall 1 - Diätologe Der Diätologe X liebt seinen Beruf und ist außerdem an Homöopathie sehr interessiert. Weil er einen so guten Draht zu seinen Patienten hat und so gut erklären kann, lassen sich diese von ihm auch gerne hinsichtlich homöopathischer Mittel beraten. Die Patienten kommen in Scharen. Frau Y ist ein besonders großer Fan von X. Auf Grund seiner Beratung nimmt sie nun zwar verschiedene Globuli, setzt aber auch ihre Blutdruckmedikamente ab. Als Folge schlittert Y in eine hypertensive Krise, welche ein Aneurisma im Hirn zum Platzen bringt. Sie verstirbt an der ausgelösten Hirnblutung. Der Sohn von Y gibt X die Schuld am Tod seiner Mutter und erklärt, er habe ihr geraten, die Blutdruckmedikamente abzusetzen. X erklärt, ihr das nie geraten zu haben, er wisse, dass man das nicht tun dürfe. Ist das Verhalten von X strafbar? Strafgesetzbuch Kurpfuscherei Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. z.b.: Entscheidung OGH 11 Os 99/83; strafbar demnach auch: Erkennen von Krankheiten mit Röntgenaugen, Heilung durch Energieübertragung, Auflegen und Massieren mit heilenden Händen bis hin zu Irisdiagnostik und Empfehlung homöopathischer Mittel. 6

7 Fall 2 - Heilpraktiker Heilpraktiker H eröffnet in Österreich seine Praxis. Auf einmal bekommt er von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Schreiben, das es ihm untersagt, seine Tätigkeit als Heilpraktiker in Österreich auszuüben. H ist empört, er hat immerhin eine Ausbildung. Die Folgen sind klar: wenn er weiter seine Patienten behandelt, droht ihm die strafrechtliche Verfolgung wegen Kurpfuscherei. Er lässt es darauf ankommen. Im Strafverfahren beruft er so lange, bis er zum Höchstgericht kommt. Die Richter dort sind auch unsicher: Dürfen Heilpraktiker wegen der Dienstleistungsfreiheit nicht überall ihren Beruf ausüben? Sie legen den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Heilpraktiker in Ö? Da der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht gesetzlich geregelt und infolgedessen auch kein anerkannter Gesundheitsberuf ist, gilt der ärztliche Tätigkeitsvorbehalt mit allen Konsequenzen uneingeschränkt auch für Personen, die in einem anderen Staat eine Heilpraktikerausbildung absolviert haben und/oder den Beruf des Heilpraktikers dort rechtmäßig ausüben. Die österreichische Rechtslage, wonach die Ausübung der Medizin im Sinne der ärzterechtlichen Vorbehaltsbestimmungen den Ärzten vorbehalten ist und demzufolge für die Ausübung des Heilpraktikerberufes in Österreich keine rechtliche Basis existiert, steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Vgl.: Fall 2 - Lösung EuGH Fall Heilpraktiker Verbot der Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. EuGH bestätigte die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, weil die Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Rechtfertigung) auch solche Maßnahmen treffen dürfen, die anderen Berufsgruppen anderer MS die Ausübung ihres Berufes im MS (hier Österreich) verbieten. Aktuell weiterhin verboten: Osteopathen/Chiropraktiker 7

8 Ausbildungsvorbehaltsgesetz Ausbildungsvorbehaltsgesetz Grundsätzlich dürfen nur solche Einrichtungen die Ausbildung zu bestimmten Gesundheitsberufen durchführen und anbieten, die gesetzlich dazu berechtigt sind. Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz untersagt allen Einrichtungen, die keine gesetzliche Berechtigung haben, solche Ausbildungen durchzuführen oder anzubieten. Auch der Versuch (Werbung) ist strafbar! Ausbildungsvorbehaltsgesetz Das Gesetz erfasst 13 Berufsgruppen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Kardiotechniker, MTD, MTF-SHD, medizinische Masseure/Heilmasseure, Sanitäter, MAB, Psychologen, Psychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. 8

9 Nicht-ärztliche Berufsbilder im Gesundheitswesen Arztvorbehalt und nicht-ärztliche Gesundheitsberufe Aus den bisher vorgestellten ärzte- und strafrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten umfassend geschützt wird und somit andere Personen von deren Ausübung ausgeschlossen sind, sofern nicht eine besondere Rechtsgrundlage eine spezielle gesetzliche Erlaubnis zur Ausübung einzelner ärztlicher Tätigkeiten vorsieht, wie dies beispielsweise für Angehörige bestimmter Gesundheitsberufe aufgrund gesetzlicher Regelungen der Fall ist. Nicht-ärztliche Gesundheitsberufe Apotheker (ApothekenG) Hebammen (HebG) Medizinischer Masseur und Heilmasseur (MMHmG) Musiktherapeuten (MuthG) Psychologen (PsychologenG) Psychotherapeuten (PsychotherapieG) Sanitäter (SanG) Pharmareferent ( 74 AMG) und pharm. Fachpersonal Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) Medizinische Assistenzberufe (MABG) Medizinisch-technischer Dienst (MTD-G) 9

10 Gesundheits- und Krankenpflegedienste (GuKG) Medizinisch-technische Dienste (MTD-G und MTF-SHD-G) Medizinische Assistenzberufe (MABG) Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD-Gesetz) - Desinfektionsassistenz - Gipsassistenz - Laborassistenz - Dipl. Gesundheits- und Krankenschwester/Pfleger - Dipl. Kinderkrankenschwester/Pfleger - Dipl. psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Pfleger - Physiotherapeut/in - Radiologietechniker/in - Biomedizinische/r Analytiker/in - Ergotherapeut/in - Diätologe/in - Logopäde/in - Orthoptist/in - Obduktionsassistenz - Operationsassistenz - Ordinationsassistenz - Röntgenassistenz - Trainingstherapie durch Sportwissenschaftler - Medizinische Fachassistenz Pflegehelfer Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) Medizinischer Masseur und Heilmasseur (MMHmG) Kardiotechniker (KTG) Sanitäter (SanG) Hebammen (HebG) MTD-Gesetz 1 MTD-G Sieben Berufsgruppen Physiotherapeutischer Dienst Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst Radiologisch-technischer Dienst Diät- und ernährungsmedizin. Beratungsdienst Ergotherapeutischer Dienst Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst Orthoptischer Dienst 10

11 2 MTD-G Berufsbilder Physiotherapeutischer Dienst: Eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten. 2 MTD-G Berufsbilder Medizinisch-technische Laboratoriumsdienst: Eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Hiezu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro- NeuroFunktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen- Funktionsdiagnostik. 2 MTD-G Berufsbilder Radiologisch-technischer Dienst: Eigenverantwortliche Ausführung aller radiologischtechnischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen). 11

12 2 MTD-G Berufsbilder Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst: Eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zb Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung. 2 MTD-G Berufsbilder Ergotherapeutischer Dienst: Eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden. 2 MTD-G Berufsbilder Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst: Eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung. 12

13 2 MTD-G Berufsbilder Orthoptischer Dienst: Eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung. 3 MTD-G Voraussetzungen für die Berufsausübung Eigenberechtigung (Geschäftsfähigkeit) Körperliche und geistige Eignung Vertrauenswürdigkeit Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst und die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung Notwendige Sprachkenntnisse 4 MTD-G Folgen des Arztvorbehalts Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes dazu berechtigt sind. 4 (1) MTD-G Darüber hinaus sind BMA und RTA berechtigt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie vom verantwortlichen Arzt dazu ermächtigt wurden. 4 (2) MTD-G 13

14 Fall 3 - Blutabnahme Im Rahmen einer Laboruntersuchung ordnet Arzt A eine Blutabnahme bei Patient P von 100 ml an. Die (in Ausbildung stehende) BMA B wundert sich. Üblich sind Abnahmen von 10 ml, wie sie gelernt hat. Sie denkt sich, der Arzt wird s schon wissen und nimmt 100 ml Blut ab. Variante: mit 1000 ml die BMA B denkt sich: So ein Blödsinn! und nimmt ganz normal 10 ml ab. Handelt sie korrekt? 7 MTD-G Berufsausübung Die Berufsausübung besteht in der eigenverantwortlichen Anwendung bzw. Ausführung bestimmter Leistungen, allerdings nach ärztlicher Anordnung. Problem: Unklare Formulierung des Gesetzgeber! Was ist es nun? Eigenverantwortlich oder mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich? Konsequenzen der Unterscheidung? Def.: Eigenverantwortlichkeit Eigenverantwortlichkeit bedeutet die eigenständige Verantwortung für die Einhaltung der lege artis (Regeln der Kunst). Dies bedeutet, dass ein zur selbstständigen Berufsausübung Berechtigter (wie MTDs) die Weisung des Vorgesetzten selbstständig auf die lege artis Konformität überprüfen muss. Pflicht lege artis Weisung zu befolgen und dagegen sprechende abzuklären! 14

15 Berufsausübung Lösung durch Rechtslehre: Grundsätzlich besteht immer eine Anordnungsbefugnis des Arztes gegenüber den MTD-Berufen, d.h. es ist eine Tätigkeit im mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich mit -> Anordnungsverantwortung des Arztes und -> Durchführungsverantwortung des MTD. Wenn also der Arzt etwas anordnet, hat der MTD diese Anordnung zu befolgen, außer sie scheint offensichtlich widersinnig oder falsch zu sein. In diesem Fall ist der anordnenden Arzt zu konsultieren! NIE einfach die Anordnung berichtigen. Anordnungs- und Durchführungsverantwortung Anordnungsverantwortung = die Haftung für falsch angeordnete Heilmaßnahmen trägt der anordnende Arzt. Durchführungsverantwortung = Haftung für die lege artis Erbringung der spezifischen Leistung. Trifft den Leistungserbringer (MTD); den Arzt nur dann, wenn er die Person, an die die Aufgabe delegiert wird, beaufsichtigen muss. Aufsicht: Es wird keine ständige Aufsicht verlangt, sondern eine nach den Umständen des Einzelfalls. D.h. je höher der Ausbildungsgrad, desto mittelbarer die Aufsicht. Ein gänzlicher Entfall der Aufsichtspflicht erfolgt gem. 49 Abs. 3 ÄrzteG nur dann, wenn das spezifische Berufsgesetz den, an den delegiert wird, davon freistellt. Im Einzelfall bedeutet das, dass vor einer Delegation an andere Gesundheitsberufe die Diagnose und der Therapievorschlag des Arztes zu stehen haben. Eine vom Patienten losgelöste generell-abstrakte Übertragung für bestimmte Fallgruppen ist unzulässig. Auch Turnusärzte dürfen anordnen. 7a MTD-G Freiberufliche Berufsausübung Persönlich und unmittelbar Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen möglich Meldung der beabsichtigten Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde (im Sprengel des Berufssitzes wo die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird) Unterlagen: Qualifikationsnachweis (Ausbildungszeugnisse), Strafregisterbescheinigung, ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Monate). Binnen drei Monate Untersagung der Bezirksverwaltungsbehörde, falls Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei Untersagung wird Verfahren betreffend Entziehung Berufsberechtigung eingeleitet. Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ab Einlangen der Meldung der beabsichtigten Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde. 15

16 Fall 4 - Logopädie Die Logopädin X behandelt die 17-jährige A. B kommt zur Logopädin X, um sich über eine mögliche Therapie zu informieren und erklärt, dass sie von einer Bekannten wisse, dass A auch bei ihr in Behandlung sei. Sie befragt die Logopädin, was für Therapien sie bei A mache. Logopädin X gibt ihr bereitwillig Auskunft. A kommt am folgenden Tag in die Praxis gestürmt, sie könne doch nicht einfach von ihrer Therapie erzählen! Wieso kann X das nicht? Variante: Die Mutter von A will alle Unterlagen zur Therapie ihres Kindes von der Logopädin haben. Bekommt sie sie? 46 Allgemeine Berufspflichten Alle sieben Berufsgruppen haben die Pflicht: - ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben, - Wohl und Gesundheit der Patienten zu wahren, - sich regelmäßig fortzubilden, - zur Beachtung des Verbots der eigenmächtigen Heilbehandlung - die gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren und im freiberuflichen Bereich 10 Jahre aufzubewahren, - Patienten, gesetzlichen Vertretern, behandelnden Ärzten etc. Auskünfte über die gesetzten Maßnahmen zu erteilen - zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse - ACHTUNG: die MTD-Berufe haben keine Anzeigeverpflichtung!! 7b MTD-G Freiberufliche Berufspflichten Jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung/ Werbung ist verboten Patienten haben aufgeklärt zu werden über: - Geplanten Behandlungsverlauf - Kosten der Behandlung (auch, welche Kosten von der Sozialversicherung etc. übernommen werden) - Beruflichen Versicherungsschutz - Nach erbrachter Leistung Rechnungslegung, sofern die Leistung nicht direkt mit Sozialversicherungsträger abgerechnet wird. 16

17 Fall 5 Klare Rechnung? Physiotherapeutin A und Ergotherapeutin B machen ihre eigene Praxis auf. Im Rahmen der Organisation entwerfen sie ihr Briefpapier und auch Vorlagen für die auszustellenden Rechnungen. Sie sind sich aber beide nicht mehr sicher, was eigentlich alles auf der Rechnung oben stehen muss. BMA C, die mit ihnen den Kurs über die Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe gemeinsam absolviert hat, erinnert sich noch und erklärt ihnen, was unbedingt drauf zu stehen hat. Nämlich? 7b (3) MTD-G Rechnung Gemäß 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat eine Rechnung folgende Angaben zu enthalten: Den Namen und die Adresse des Leistungserbringers (Unternehmer). Den Namen und die Adresse des Leistungsempfängers (Empfänger). Die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang). Das Datum der erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum). Das Entgelt für die die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz (Nettorechnungsbetrag und Steuersatz). Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend). Das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum). Die fortlaufende Rechnungsnummer (Rechnungsnummer). Die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers Informationen zur Einreichung der Rechnung bei der zuständigen Sozialversicherung zur Kostenrückerstattung (Original und Patientenduplikat) Fall 6 - Zahlungserinnerung Patient C zahlt seine Rechnung nicht. Normalerweise zahlen die Patienten immer brav 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Nur C nicht. Wie geht man nun am besten vor? Was muss man für die nächsten Schritte wissen? 17

18 Wie mahnt man richtig? Grundsätzlich ist eine Mahnung eine Zahlungserinnerung (gesonderte Aufforderung an den Schuldner die Zahlung zu erbringen) und keine Voraussetzung für die Einklagung! Es gibt keine Verpflichtung zur Mahnung, wenn auf der Rechnung das Fälligkeitsdatum der Leistung angegeben ist. Nie mehr als drei Ernsthaftigkeit! Frist setzen! Mahnspesen (verhältnismäßig und notwendig, Porto bspw.) Zinsen richten sich nach dem Vertrag, normalerweise Zinsen 4% pro Jahr bei Verbrauchergeschäften, bei Unternehmergeschäften 9,2% über dem Basiszinssatz (- 0,12). Fall 7 - Gutschein Physiotherapeutin P stellt gerne auch Gutscheine für Massagen aus, die dann bei ihr eingelöst werden können. Nach 4 Jahren kommt jemand mit einem Gutschein vorbei. P findet das zu lang! Nach so langer Zeit, sei der Gutschein leider verfallen, erklärt sie dem hoffnungsfrohen Kunden. Das könne nicht sein, sagt dieser. Er werde zur AK gehen, dann werde man schon sehen! Wie ist das mit Gutscheinen? Waren- oder Wertgutscheine: erwirbt man käuflich gegen Geld gelten so lange, wie am Gutschein angegeben (Befristung) mit einer Befristung von unter einem Jahr sind jedenfalls rechtswidrig (dann gilt er unbefristet!) bei denen keine Befristung angegeben ist, gelten 30 Jahre! können bis zum Geldbetrag des Gutscheines im Konkursverfahren als Forderung angemeldet werden, wenn das Unternehmen nicht mehr besteht (Konkurs), müssen bei Verkauf des Unternehmens vom Nachfolger eingelöst werden (wenn Name/Form des Unternehmens gleich bleibt) Werbegutscheine: werden normal gratis ausgegeben Befristungen sind jedenfalls gültig, bei Ablauf kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden (20% beim nächsten Einkauf, 1+1 gratis etc.) 18

19 Wichtige Begriffe Arztvorbehalt Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich Anordnungsverantwortung Durchführungsverantwortung Ärztliche Aufsicht 19

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