Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG)
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- Sven Günther
- vor 7 Jahren
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1 und Grundvermögen (LIG) Immobilienangebot Fiersbarg 8 Beantwortung der Fragen von Interessenten im Rahmen des Gebotsverfahrens. Fragen Bebaubarkeit und Planungsaspekte 1. Gibt es neben den Ausschreibungsunterlagen (mit Anhängen und Bebauungsplan) noch weitere Unterlagen, die Sie uns zur Verfügung stellen können (digitale Lagepläne, Planungsgrundlagen im dwg-format, Gutachten, Höhenpläne, Vermessungsplan, etc.)? Antworten Bebauungsplan, Funktions- bzw. Lageplan und Flurkarte sind im dwg-format vorhanden. Um die dwg-datei zu erhalten, unterzeichnen Sie bitte anliegende Verpflichtungserklärung (Anlage 1) und senden diese an tanja.klages@lig.hamburg.de. 2. Müssen gesonderte Ausgleichsflächen geschaffen werden? Oder ist der Ausgleich durch die Anpflanzung von artenreichem, gestuftem Gehölz abgegolten? Der Ausgleichsbedarf wird durch die Umsetzung der innerhalb des Bebauungsplans festgesetzten Maßnahmenflächen und der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern abgegolten. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan mehrere eingriffsmindernde Festsetzungen zur Oberflächenentwässerung und zur Begrünung der Baugrundstücke, die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten sind. 3. Was wird in die GRZ 1 und was in die GRZ 2 gerechnet (Stellplätze, Zuwegungen, Terrassen, Vordächer, Dachüberstände)? Die Ermittlung der Grundfläche richtet sich nach 19 BauNVO. Terrassen müssen innerhalb der festgesetzten GRZ (GRZ 1) liegen. Durch Stellplätze und Zuwegungen kann die festgesetzte GRZ um 50 vom Hundert (GRZ 2) überschritten werden. Vordächer sind nicht GRZ-relevant, solange sie untergeordnete Gebäudeteile sind. Dachüberstände sind nicht GRZ-relevant, solange sie nicht abstandsflächenrelevant werden (>50cm).
2 4. Bei 2.2 steht sowie dem Bau eines erforderlichen Regenwassersiels in der Straße Fiersbarg zum Anschluss an das bestehende Siel in der Lemsahler Landstraße (äußere Erschließung). Die Straße ist lang. Wie weit erstreckt sich der erforderliche Teil? 5. Wie ist 2 Nr. 6 des Bebauungsplans zu verstehen? Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden. 6. Die Breite der Planstraße A ist im B- Plan mit 10,5 m angegeben. Westlich der Planstraße soll ein Gehweg verlaufen. Östlich der Planstraße soll eine Entwässerungsmulde verlaufen. Sollen der Gehweg und die Entwässerungsmulde innerhalb der 10,5 m liegen oder auf den Baugrundstücken? 7. Ist die Walmdachform bei den Stadtvillen gem. Funktionsplan zwingend vorgesehen? Die drei Stadtvillen sind mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen. Für die Dachneigung sind 40 bis 60 vorgegeben. Bei einer möglichen Bautiefe von 15,0 m. Die Folge ist eine Firsthöhe von über 14,0 m. Muss mit Abzügen in der Angebotsbewertung gerechnet werden, wenn die Stadtvillen mit Staffelgeschoss geplant werden? 8. Sind bei den Stadtvillen mit den 8 Einzelappartements zu den insgesamt 4 PKW-Stellplätzen zusätzlich behindertengerechte PKW-Stellplätze vorzusehen? Das erforderliche und neu herzustellende Siel verläuft innerhalb der Straße Fiersbarg von Beginn des Überlaufpunktes am südlichen Ende des geplanten Regenrückhaltebeckens in südöstlicher Richtung bis an den Anschlusspunkt an das bestehende Siel im Bereich der Einmündung der Straße Fiersbarg in die Lemsahler Landstraße. Die zu überbrückende Distanz beträgt etwa 105 m. Die im Neubauteil zu realisierenden Baukörper können alle direkt von den Straßenverkehrsflächen (Planstraße A und Wohnwege 1-3) erschlossen werden. Diese Festsetzung wurde vorsorglich für die Erschließung der rückwärtigen Baumöglichkeiten im Baublock 10 getroffen und betrifft damit nur Grundstücke mit Bestandsbebauung an der Lemsahler Landstraße außerhalb des Immobilienangebots Fiersbarg 8. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche ist so dimensioniert, dass in ihrem Querschnitt alle dafür erforderlichen Anlagen wie Gehweg, Fahrspuren, tlw. auch Parkstände und Flächen für die Straßenentwässerung untergebracht werden können, so dass die Inanspruchnahme der Baugrundstücke vorbehaltlich der aufzustellenden und abzustimmenden Erschließungsplanung nicht erforderlich wird. Die Gestaltung der Stadtvillen mit Walmdächern ist nicht zwingend vorgesehen. Ausdrücklicher Wunsch für alle Neubauten ist die Errichtung von geneigten Dächern. Der Plangeber hat dies mit der Festsetzung zur Dachneigung deutlich gemacht, die Dachform jedoch nicht vorgegeben. Nein.
3 9. Wäre auf dem Grundstück der Bau eines Pflegeheims + betreutes Wohnen möglich? 10. Wie groß ist die maximal bebaubare Grundstücksfläche? 11. Ist es möglich Teile der fachtechnischen Stellungnahmen und Gutachten zu bekommen, um so die potentiellen Erschließungskosten zu kalkulieren? Speziell folgende Unterlagen wären hilfreich: Bodenuntersuchung Konzept zur Oberflächenentwässerung Vermessung Verkehrsuntersuchung 12. Sind die Angaben im B-Plan bezüglich der Straßenbreiten exakt einzuhalten oder ist eine Anpassung der Straßenbreiten und Plätze (bspw. Wohnwege 5,5 m breit statt 6,0) oder eine andere Positionierung der Stellplätze (bspw. quer statt schräg) zulässig? Nein. Grundsätzlich verfolgt der Plangeber die Errichtung von Wohnungen in Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern sowie von 15 Wohnungen im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau, im 1. Förderweg. Geförderter Mietwohnungsbau für Senioren ist nicht vorgesehen, auch kein Pflegeheim. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt und vermasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. Siehe hierzu folgende Links /lemsahl-mellingstedt-19-geotechnischerbericht-baugrundbeurteilung /lemsahl-mellingstedt-19- oberflaechenwasserkonzept /lemsahl-mellingstedt-19- verkehrsuntersuchung-leistungsfaehigkeitquerungshilfen Eine Vermessung liegt als dwg-datei vor und kann nach Abschluss des Gebotsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind einzuhalten, ebenso die Fläche der Abwasserbeseitigung / Regenrückhaltebecken. Die genaue Ausgestaltung der Flächen erfolgt im Rahmen der auf Kosten des Käufers zu erstellenden und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmenden Erschließungsplanung. Wohnungspolitische Vorgaben 1. Sind die 8 Einzelappartements in den 15 WE enthalten (sprich 7 WE bleiben als normale öffentlich geförderte Mietwohnungen übrig)? Sind die Einzelappartements tatsächlich als jeweils eine WE anzurechnen? Die Einzelappartements sollen nicht größer als 30 bis 40 qm sein. Der gemäß Ausschreibung vorgesehene Gemeinschaftsraum soll der gemeinschaftlichen Versorgung (Kochen, Betreuung) dienen. Möglich ist auch der Zusammenschluss von bis zu vier WE (Zimmer, Küchenzeile, eigenes Bad) in Form einer WG mit Gemeinschaftsfläche. Sollten 8 Einzelappartements verwirklicht werden, so werden diese als 4 Wohnungen gewertet.
4 2. Wie sollen sich die 8 Einzelappartements auf die zwei benachbarten Villen verteilen (4/4 oder 5/3)? Die Aufteilung bleibt dem Investor überlassen. 3. Zu den Stadtvillen: Haben Sie bestimmte Vorstellungen welchen Grad der Pflege die Menschen bedürfen sollen? Ist ein Fahrstuhl erforderlich? Zielgruppe sind Personen mit hohem Pflegebedarf z.b. aufgrund chronischer oder fortschreitender Erkrankungen mit Hilfsmittelbedarf (z.b. Gehwagen, Rolli), aber ohne kognitive Einschränkungen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Appartements im EG befinden. Aber unabhängig davon wird ein Aufzug über das Förderprogramm 1. Förderweg bezuschusst. 4. Wie viele Wohnungen sollen behindertengerecht sein oder barrierefrei gestaltet werden, um so Pflegebedürftigen mit geringer Einstufung gerecht zu werden? Die Einzelappartements sollen barrierefrei nach DIN ausgestattet sein, für die restlichen Wohnungen ist die barrierereduzierte Grundausstattung obligatorisch für Wohnungen im 1. Förderweg. 5. Nach Punkt 5 (A) der Ausschreibung sind in zwei Stadtvillen 8 Einzelappartements für pflegebedürftige bzw. behinderte Menschen vorzusehen. Ist hier nach DIN (1 Anwendungsbereich) gefordert: - barrierefrei nutzbare Wohnungen oder - barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen R? Ja, siehe Antwort zu 4. Ver- /Entsorgung 1. Gibt es für den Bereich Kanal/Siel einen konkreten Ansprechpartner, um im Vorwege Anschlusssituation und Kosten zu klären? Ansprechpartner im Bezirksamt Wandsbek wäre die Untere Wasserbehörde unter: wasserbehoerde@wandsbek.hamburg.de Für das Siel ist Hamburg Wasser zuständig (Ansprechpartner: Herr Schiller, Tel. 040/ ).
5 Verfahrensfragen 1. Gibt es ein Muster wie das Konzept eingereicht werden darf? Dürfen auch Video Präsentationen eingereicht werden? Es gibt kein Muster. Das Konzept sollte aussagekräftig sein und auf einem USB-Stick gespeichert werden. Auch eine Video- Präsentation ist möglich. In jedem Fall sollten die ausgefüllten Vordrucke beigefügt werden. Anlagen: 1. Verpflichtungserklärung Ansprechpartner: Tanja Klages Tel.: E-Fax:
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