RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 10 vom 16. Dezember 2010

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 10 vom 16. Dezember Abholservice Monatsabrechnung Dezember In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV 3. Neue Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr Hotline zur Abrechnung IV/10 bzw. Dezember Wann ist der nächste Abgabetermin für die Abrechnungen? 6. Einsatzzeitpunkt des KCH- Abrechnungsmoduls Version 1.7 verschoben 7. Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Überarbeitete Patienteninformation zur WKB 9. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremde KZVen 10. Punktwertübersichten IV. Quartal 2010 und I. Quartal Kassenänderungen Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Berliner Zahnärztetag 13. BGH-Urteil: Zahnarzt-Preisvergleich im Internet zulässig Unethisches Gesundheitsdumping 14. Verjährungsfristen 15. Werbeschreiben der Firma aetka zum 16. Informationen für das Praxisteam 17. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts RS-Nr. 10/2010 KZV Berlin 1

2 1. Abholservice Monatsabrechnung Dezember 2010 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Pankow/ Lichtenberg/ Weißensee Marzahn- Hellersdorf Treptow- Köpenick Donnerstag, Donnerstag, Montag, Montag, In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV Parkplatz des Paracelsus Bades, Roedernallee 200, Berlin Parkplatz der Park- Klinik Weißensee, Schönstraße 80, Berlin Vor dem Marzahner Krug, Alt-Marzahn 49, Berlin Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße, auf der Rückseite des Rathauses Köpenick, Berlin Bitte beachten Sie - bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel - die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Do, : Uhr Fr, : geschlossen Mo, : Uhr Di, : Uhr Mi, : Uhr Do, : Uhr Fr, : geschlossen Ab Montag, den , sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom , 16:00 Uhr, bis , 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. 3. Neue Verwaltungskostenbeiträge für das Haushaltsjahr 2011 Die Vertreterversammlung der KZV Berlin hat in ihrer Sitzung am beschlossen, dass der bisher geltende prozentuale umsatzbezogene Verwaltungskostenbeitrag von 1,7 % auf 1,65 % abgesenkt wird, der monatliche Festbetrag von 17,20 auf 17,00. Unverändert bleibt die Pauschale für Handabrechner in Höhe von 0,75 pro Fall. Ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag für Forderungsausfälle wird nicht erhoben. Die festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge gelten für die Quartale IV/2010 bis III/2011. Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen ist Frau Pache Tel.: kontakt@kzv-berlin.de 4. Hotline zur Abrechnung IV/10 bzw. Dezember 2010 Wie bei jedem Quartalswechsel haben wir auch anlässlich des IV. Quartals 2010 als besonderen Service eine Hotline eingerichtet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Übersicht. 5. Wann ist der nächste Abgabetermin für die Abrechnungen? Als kleine Erinnerung an die Termine zur Abgabe der Abrechnungen in der KZV Berlin, haben wir diesem Rundschreiben einen Kalender für das Jahr 2011 mit entsprechenden Hinweisen sowie die Jahresübersicht beigefügt. 6. Einsatzzeitpunkt des KCH- Abrechnungsmoduls Version 1.7 verschoben Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung teilte uns mit, dass aufgrund der letzten Beiratssitzung die Praxissoftwarehersteller informiert wurden, dass die Zahnärzte ihre Abrechnung für das IV. Quartal 2010 nicht mit dem KCH-Abrechnungsmodul Version 1.7, sondern noch mit der Version 1.5 durchführen können! RS-Nr. 10/2010 KZV Berlin 2

3 Neuer Einsatzzeitpunkt des KCH-Abrechnungsmoduls Version 1.7 ist das I. Quartal Wir weisen noch darauf hin, dass erst nach Abrechnung des IV. Quartals 2010 das Update Version 1.7 einzulesen ist. Wurde bereits das Update Version 1.7 eingelesen, ist eine Rückabwicklung nicht erforderlich. Als Anlage fügen wir eine Liste mit den am häufigsten gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten zum KCH- Abrechnungsmodul der Version 1.7 diesem Rundschreiben bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter Hotline Abrechnungshilfe für Festzuschüsse 2011 In der Anlage finden Sie auch für das Jahr 2011 wieder eine Druckausgabe der Abrechnungshilfe für Festzuschüsse (die Praxen, die das Rundschreiben online abrufen, erhalten sie separat per Post). Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter Hotline Überarbeitete Patienteninformation zur WKB Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die Patienteninformation Wurzelbehandlung Wann bezahlt die Krankenkasse? redaktionell überarbeitet. Die neue Fassung ist ab sofort im Download-Bereich des KZBV- Internet-Auftritts als pdf-datei eingestellt. Das Informationsblatt ist als Hilfestellung für die Zahnarztpraxis beim Patientengespräch gedacht. Für den Ausdruck kann zwischen einer farbigen Variante und der schwarz-weiß- Ausführung gewählt werden. Zu Ihrer internen Information erhalten Sie anbei den Farbausdruck der pdf-dateien. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter Hotline Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremde KZVen Aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen der KZVen Niedersachsen, Hessen, Bremen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg- Vorpommern, Thüringen und Sachsen erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung III/2010 eine Nachberechnung für das Jahr Die Rückbelastung finden Sie unter der Schlüsselnummer 226, die Nachzahlung unter der Schlüsselnummer 126. Für das Jahr 2008 wurden Krankenkassen der KZVen Mecklenburg-Vorpommern, Land Brandenburg und Schleswig-Holstein nachberechnet. Diese Rückzahlungsbeträge stehen unter der Schlüsselnummer 225 und die Nachzahlungsbeträge unter der Schlüsselnummer 125. Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte von Krankenkassen aus den genannten KZV- Bereichen in diesen Zeiträumen behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd-KZV be- und/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Hotline Punktwertübersichten IV. Quartal 2010 und I. Quartal 2011 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertlisten der fremden Ersatzkassen für das IV. Quartal 2010 sowie die Punktwertlisten der KZV Berlin und der fremden Ersatzkassen für das I. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter Hotline RS-Nr. 10/2010 KZV Berlin 3

4 11. Kassenänderungen Adressenänderungen E.ON Betriebskrankenkasse Kassennummern neue Adresse: E.ON Betriebskrankenkasse Brüsseler Platz Essen Namensänderung AOK Schleswig- Holstein Kassennummer neuer Kassenname: AOK NORDWEST >Schl.-Holst. RS-Nr. 10/2010 KZV Berlin BKK Kassana Kassennummern neue Adresse: BKK Kassana Karolinenplatz München AOK Westfalen-Lippe Kassennummer neuer Kassenname: AOK NORDWEST >Westf.-Lippe Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter Hotline bkv@kzv-berlin.de Berliner Zahnärztetag Informieren Sie sich rund um die Themen Qualitätsmanagement, Onlineabrechnung, elektronische Gesundheitskarte, Zulassungsrecht, Zahnärztliche Kooperationsformen, Fortbildungen und zwar am 14. und im Rahmen des 25. Berliner Zahnärztetages im Estrel Convention Center. Der Zugang zum Stand der KZV Berlin an beiden Tagen und zur Informationsveranstaltung "KZV aktuell" am von bis Uhr ist kostenfrei. Weitere Informationen finden Sie im Anhang. 13. BGH-Urteil: Zahnarzt-Preisvergleich im Internet zulässig Unethisches Gesundheitsdumping Preise für Selbst- oder Zuzahler-Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er billigte damit die Internetplattform 2tezahnarztmeinung.de. Auch die beteiligten Zahnärzte handelten rechtmäßig und im Interesse der Verbraucher. Die Zahnärzte Dr. Janusz Rat und Dr. Martin Reißig, Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, hielten dies für wettbewerbswidrig und erhielten in den ersten Instanzen auch Recht. Nach Ansicht des BGH hat jedoch jeder Patient das Recht, mit dem Kostenvoranschlag eines Zahnarztes zu einem anderen zu gehen mit der Frage, ob dieser ein besseres Angebot vorlegen kann. Nicht anderes passiere auf der Internetplattform. Die Zahnärzte, die dort ihre Kostenschätzungen abgeben, handelten nicht unkollegial, sondern im Interesse der Patienten, heißt es in dem Urteil. Für diesen Service verlangt der Internetbetreiber vom Zahnarzt 20 Prozent (!) des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Die Richter wiesen aber auch den Vorwurf zurück, dass der Betreiber der Plattform sein Geld dafür erhalte, den Ärzten Patienten zuzuführen. Die Kläger hatten argumentiert, dies verstoße gegen die Berufsordnung der Ärzte. Das Geld wird nach Ansicht des Gerichts nur für den Service gezahlt, Ärzte und Patienten miteinander in Kontakt zu bringen. Unethische Ebay-Mentalität Der Schnäppchenmentalität in der Medizin ist damit das erste Tor geöffnet worden. Und das ist äußerst bedenklich. Denn Qualität lässt sich nicht ersteigern und definiert sich nicht über den niedrigsten Preis. "Medizinische Eingriffe zum Niedrigst-Gebot zu versteigern, ist ebenso unethisch wie gefährlich", kritisierte nicht nur der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Dr. Jürgen Fedderwitz. Klar ist, dass online eine Therapieentscheidung getroffen und darauf ein Kostenangebot aufgebaut wird, ohne den Patienten zu kennen, geschweige denn, ihn untersucht zu haben oder den Röntgen- 4

5 Befund gesehen zu haben. Das ist für einen Mediziner ein bedenkliches Vorgehen. Es zeichnet sich eine Ebay-Mentalität ab, die in der Medizin fehl am Platze ist. Dass der Geschäftemacherei im Internet ohne jegliche ethische Verpflichtung keine eindeutigen Grenzen durch den Gesetzgeber gesetzt werden, zeigt sich bereits heute in der Realität: Bei Medikompass etwa kann man nicht nur Zahnbehandlungen versteigern, sondern auch Augenoperationen und künstliche Befruchtungen. 14. Verjährungsfristen Am verjähren alle Ansprüche der Zahnärzte aus Die Verjährung wird unterbrochen, - wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch Teilzahlung, Zinszahlung). Die Verjährungsfrist beginnt dann vom Zeitpunkt dieser Anerkenntnisse ab neu zu laufen, - wenn Klage erhoben wurde, - wenn ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht, - wenn der Anspruch im Konkurs geltend gemacht ist, - wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Wir raten dringend, alle Forderungen aus 2007 zu überprüfen und geltend zu machen und auf die Unterbrechung der Verjährung zu achten. Für die Berechnung der Verjährung ist nicht das Rechnungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig ist, und das ist der Zeitpunkt, in dem der Zahnarzt seine Leistungen erbracht hat. Wenn eine in 2007 fällig gewordene Forderung erst jetzt in Rechnung gestellt wird, kann sie trotz Rechnung am verjähren, wenn nicht unterbrochen wird durch... siehe oben. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens Tel.: rechtsabteilung@kzv-berlin.de 15. Werbeschreiben der Firma aetka zum "KV-S@fenet" In den letzten Tagen haben einige Praxen ein Werbeschreiben der Firma aetka Communication Center AG erhalten. In diesem Schreiben wird die Zugangstechnologie zum "KV-S@fenet" beworben. Das Projekt "KV- S@fenet" ist - wer hätte das gedacht - ein Projekt der Kassenärztlichen Vereinigungen und somit für Zahnarztpraxen nicht relevant (einzige Ausnahme: MKG-Praxen). Der Firma aus Sachsen ist scheinbar der Unterschied zwischen KV und KZV nicht bekannt. Sicherheitshalber möchten wir hiermit darauf hinweisen, dass die Onlineabrechnung mit der KZV nicht über das "KV-S@fenet" möglich ist, sondern ausschließlich über das Serviceportal der KZV Berlin realisiert wird. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter Hotline telematik@kzv-berlin.de 16. Informationen für das Praxisteam Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 17. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Tel.: Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer RS-Nr. 10/2010 KZV Berlin 5

6 Hotline zur Abrechnung IV/10 bzw. Dezember 2010 Anlage zum Rundschreiben Nr. 10/2010 Wie bei jedem Quartalswechsel haben wir anlässlich der anstehenden Termine zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsdateien verschiedene Hotlinenummern eingerichtet. Nachfolgend möchten wir Ihnen die (je Abrechnungsart) eingerichteten Hotlinenummern und die Erreichbarkeitszeiten mitteilen. Hotline zur Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen KCH Leistungen aus dem Bereich Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch KB kieferorthopädischen Leistungen KFO Behandlungen der Parodontitis PAR prothetischen Zahnbehandlungen ZE / Festzuschüsse Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis BKV Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung) Online Sie erreichen die Hotlinenummern zu folgenden Zeiten: Montag :00 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag :00 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch :00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag :00 Uhr bis 14:30 Uhr Montag :00 Uhr bis 18:00 Uhr Dienstag :00 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch :00 Uhr bis 18:00 Uhr Zu diesen Zeiten können Sie Ihre Abrechnungen auch persönlich im Hause der KZV Berlin abgeben. Die Öffnungszeiten werden an den entsprechenden Tagen verlängert. Außerhalb der Öffnungszeiten steht Ihnen jederzeit unser Posteinwurfschacht zur Verfügung.

7 2011 Einreichungstermine - alle Informationen Ihrer KZV Berlin Januar Februar März April Mai Juni 1 Sa Neujahr 1 Di 1 Di 1 Fr 1 So Tag der Arbeit 1 Mi 2 So 2 Mi 2 Mi 2 Sa 2 Mo ZE, PAR, KB 04/11 2 Do Himmelfahrt 3 Mo ZE, PAR, KB 12/10 3 Do 3 Do 3 So 3 Di 3 Fr KZV geschlossen 4 Di 4 Fr 4 Fr 4 Mo 4 Mi 4 Sa 5 Mi KCH u. KFO IV/10 5 Sa 5 Sa 5 Di KCH u. KFO I/11 5 Do 5 So 6 Do Hl. 3 Könige 6 So 6 So 6 Mi 6 Fr 6 Mo 7 Fr 7 Mo 7 Mo 7 Do 7 Sa 7 Di 8 Sa 8 Di 8 Di 8 Fr 8 So 8 Mi 9 So 9 Mi 9 Mi 9 Sa 9 Mo 9 Do 10 Mo 10 Do 10 Do 10 So 10 Di 10 Fr 11 Di 11 Fr 11 Fr 11 Mo 11 Mi 11 Sa 12 Mi 12 Sa 12 Sa 12 Di 12 Do 12 So Pfingsten 13 Do 13 So 13 So 13 Mi 13 Fr 13 Mo Pfingsten 14 Fr 14 Mo 14 Mo 14 Do 14 Sa 14 Di 15 Sa 15 Di 15 Di 15 Fr 15 So 15 Mi 16 So 16 Mi 16 Mi 16 Sa 16 Mo 16 Do 17 Mo 17 Do 17 Do 17 So 17 Di 17 Fr 18 Di 18 Fr 18 Fr 18 Mo 18 Mi 18 Sa 19 Mi 19 Sa 19 Sa 19 Di 19 Do 19 So 20 Do 20 So 20 So 20 Mi 20 Fr 20 Mo 21 Fr 21 Mo 21 Mo 21 Do 21 Sa 21 Di 22 Sa 22 Di 22 Di 22 Fr Karfreitag 22 So 22 Mi 23 So 23 Mi 23 Mi 23 Sa 23 Mo 23 Do 24 Mo 24 Do 24 Do 24 So Ostern 24 Di 24 Fr 25 Di 25 Fr 25 Fr 25 Mo Ostern 25 Mi 25 Sa 26 Mi 26 Sa 26 Sa 26 Di 26 Do 26 So 27 Do 27 So 27 So 27 Mi 27 Fr 27 Mo 28 Fr 28 Mo ZE, PAR, KB 02/11 28 Mo 28 Do 28 Sa 28 Di 29 Sa 29 Di 29 Fr 29 So 29 Mi 30 So 30 Mi 30 Sa 30 Mo 30 Do ZE, PAR, KB 06/11 31 Mo ZE, PAR, KB 01/11 31 Do ZE, PAR, KB 03/11 31 Di ZE, PAR, KB 05/11

8 2011 Einreichungstermine - alle Informationen Ihrer KZV Berlin Juli August September Oktober November Dezember 1 Fr 1 Mo ZE, PAR, KB 07/11 1 Do 1 Sa 1 Di 1 Do 2 Sa 2 Di 2 Fr 2 So 2 Mi 2 Fr 3 So 3 Mi 3 Sa 3 Mo Tag der dt. Einheit 3 Do 3 Sa 4 Mo 4 Do 4 So 4 Di 4 Fr 4 So 5 Di KCH u. KFO II/11 5 Fr 5 Mo 5 Mi KCH u. KFO III/11 5 Sa 5 Mo 6 Mi 6 Sa 6 Di 6 Do 6 So 6 Di 7 Do 7 So 7 Mi 7 Fr 7 Mo 7 Mi 8 Fr 8 Mo 8 Do 8 Sa 8 Di 8 Do 9 Sa 9 Di 9 Fr 9 So 9 Mi 9 Fr 10 So 10 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 Sa 11 Mo 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 So 12 Di 12 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Mo 13 Mi 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Di 14 Do 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Mi 15 Fr 15 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Do 16 Sa 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Fr 17 So 17 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 Sa 18 Mo 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 So 19 Di 19 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Mo 20 Mi 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Di 21 Do 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Mi 22 Fr 22 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Do 23 Sa 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Fr 24 So 24 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 Sa Heiligabend 25 Mo 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 So Weihnachten 26 Di 26 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Mo Weihnachten 27 Mi 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Di 28 Do 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Mi 29 Fr 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Do 30 Sa 30 Di 30 Fr ZE, PAR, KB 09/11 30 So 30 Mi ZE, PAR, KB 11/11 30 Fr 31 So 31 Mi ZE, PAR, KB 08/11 31 Mo ZE, PAR, KB 10/11 31 Sa Silvester

9 Jahresübersicht 2011 Einreichungstermine für: 1. Konservierend-chirurgische Abrechnung/Kfo Quartalsabrechnung I/2011 Dienstag, 5. April 2011 Quartalsabrechnung II/2011 Dienstag, 5. Juli 2011 Quartalsabrechnung III/2011 Mittwoch, 5. Oktober 2011 Quartalsabrechnung IV/2011 Donnerstag, 5. Januar Prothetik Bis zum letzten Tag eines jeden Monats 3. PAR und KBR Bis zum letzten Tag eines jeden Monats Fällt der letzte Tag eines Monats auf ein Wochenende/Feiertag, ist der darauf folgende Werktag der offizielle Abgabetermin. Das gleiche gilt für die Quartalsabrechnung: Fällt der 5. des ersten Quartalsmonats auf ein Wochenende/Feiertag, ist der darauf folgende Werktag der offizielle Abgabetermin. Die Abgabetermine für 2011 finden Sie auf dem beiliegenden Jahreskalender. Die nach den oben genannten Terminen eingereichten Abrechnungen können wir leider erst der nachfolgenden Abrechnung zuordnen. Diese Übersicht ist insbesondere zur Unterstützung für Helferinnen gedacht, um eine termingerechte Abgabe der Abrechnungen zu gewährleisten. Die speziellen Öffnungszeiten und Telefonnummern für die Hotline zur Abgabe werden Ihnen in den jeweiligen Rundschreiben bekannt gegeben.

10 Häufig gestellte Fragen zu den Änderungen im KCH-Abrechnungsmodul Version 1.7 Einführung Die vom KCH-Abrechnungsmodul zu den Leistungen durchgeführten quartalsübergreifenden Plausibilitätsprüfungen umfassen die in Teil 1 des "Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragszahnärztliche Leistungen" (Bema) aufgeführten Gebührenordnungspositionen und die zugehörigen Abrechnungsregeln. Das beinhaltet auch quartalsübergreifende Fristen, die ab Version 1.7 des KCH-Abrechnungsmoduls berücksichtigt werden. Somit werden auch die Abrechnungsbestimmungen, die anhand der Leistungshistorie zum Patienten durch Rückblicke in Vorquartale überprüft (z.b. bei der Abrechnung der Geb.Nr. "01"). Welche Leistungen werden quartalsübergreifend geprüft? Die im Bema enthaltenen Abrechnungsfristen werden bei den Leistungen Ä1, 01, 04, 05, 107, IP1/2/4 und FU überprüft. Außerdem wird die zweijährige Gewährleistungsfrist bei Wiederholungsfüllungen und die Behandlung nicht vorhandener Zähne geprüft. Wann sind Leistungen, die einer Frist bis zur wiederholten Erbringung unterliegen, erneut abrechenbar? Die Leistungen Ä1, 01, 04, 05, 107, IP1/2/4 und FU sowie ein- bis dreiflächige Füllungen unterliegen bestimmten Fristen bis zur nächsten möglichen Erbringung. Zu unterscheiden sind hierbei Leistungen, die Tag-genauen Fristen unterliegen und Leistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgerechnet werden können. Tag-genauen Fristen unterliegen die Leistungen Ä1, 01 und FU sowie die Gewährleistungsfristen für ein- bis dreiflächige Füllungen, d. h. diese Leistungen dürfen erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erneut erbracht werden. Die Leistungen 04, 05, 107 und IP1/2/4 können innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden und unterliegen keinem exakten Ablauf einer Frist (Einzelheiten sind in der nachfolgenden Tabelle enthalten). FAQ-Liste Stand: Seite 1

11 Datenträgeraustausch KCH KZBV Vertragsinformatik Leistung Auszug aus der Beispiel / Erläuterung Abrechnungsbestimmung Ä1 im Folgequartal nur erneut abrechenbar, wenn zwischen vorausgegangener Ä1 oder 01 ein Zeitraum von 18 Tagen überschritten ist (als Im Vorquartal war die letzte Ä1 am , dann neben einer zahnärztlichen Leistung erst ab dem erneut abrechenbar (18-Tage-Frist greift) alleinige Leistung immer abrechenbar) 01 Wiederholt oder nach einer FU frühestens nach Ablauf von 4 Monaten abrechenbar Erbringung einer 01 oder FU am , 01 erneut abrechenbar ab (4-Monats-Frist greift) 04 einmal in zwei Jahren Erbringung am , erneute Abrechnung erst ab dem 1. Tag des 4. Quartals einmal innerhalb von 12 Monaten bei Erbringung am , ab dem 1. Quartal 2011 erneut abrechenbar (analog der Regelung zur "04") 107 einmal pro Kalenderjahr nur einmal innerhalb des Zeitraumes bis abrechenbar, im Folgejahr ebenso IP1/2/4 FU ein- bis dreiflächige Füllungen je Kalenderhalbjahr einmal; IP4 bei hohem Kariesrisiko zweimal Abstand zwischen den FUs mindestens zwölf Monate Eintritt der Gewährleistung (Wiederholung der Füllung innerhalb von zwei Jahren) einmal (IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes und einmal (IP4: ggf. zweimal) innerhalb des Zeitraumes bei Durchführung einer FU am kann die nächste FU erst wieder ab dem abgerechnet werden Erbringung am , eine Wiederholungsfüllung (dieselben Flächen am selben Zahn) kann erst wieder ab dem abgerechnet werden FAQ-Liste Stand: Seite 2

12 Datenträgeraustausch KCH KZBV Vertragsinformatik Für welche Füllungen gilt die Gewährleistungsfrist? Die Gewährleistungsfrist gilt nur für ein- bis dreiflächige Wiederholungsfüllungen an bleibenden Zähnen. Wie wird die Gewährleistungsfrist bei Füllungen überprüft? Bei Füllungen erkennt das KCH-Abrechnungsmodul anhand der Zahn- und Flächenangaben, ob die Gewährleistung überhaupt zu prüfen ist. Zahnhalsfüllungen unterliegen nicht der Gewährleistungsfrist, wie werden diese gekennzeichnet? Für Füllungen, die den Zahnhalsbereich betreffen wurde, das neue Kennzeichen (keine eigenständige Füllungsfläche) "z" oder "7" eingeführt, das zusätzlich zu den bisher bekannten Flächenangaben anzugeben ist. Wurde bisher für eine zervikale Füllung die Flächenbezeichnung "4" oder "v" dem KCH-Abrechnungsmodul übergeben, so ist dies in "47" oder "vz" zu ändern. Mit der Angabe "4" oder "v" wird die einflächige vestibuläre Füllung bezeichnet, die der Gewährleistung unterliegt. Kann eine Wiederholungsfüllung innerhalb der Gewährleistung erneut erbracht werden? Wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht auf einem Verschulden des Zahnarztes basieren, kann eine Füllung innerhalb der Gewährleistungsfrist erneut erbracht werden. In diesem Fall wird in dem Feld "KZV-interne Mitteilung" eine entsprechende Angabe gemacht (z.b. "Patient hat auf Kirschkern gebissen"). Das KCH-Abrechnungsmodul gibt dann den Hinweis Nr. 268 "Wegen besonderer Umstände innerhalb der zweijährigen Gewährleistung (siehe KZV-interne Mitteilung)" aus. Ist keine Angabe in dem Feld "KZVinterne Mitteilung" vorhanden, gibt das Abrechnungsmodul den Fehler Nr. 289 "Nicht abrechenbar, da innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ohne Angabe besonderer Umstände" aus. FAQ-Liste Stand: Seite 3

13 Datenträgeraustausch KCH KZBV Vertragsinformatik Warum wird trotz Eingabe einer Begründung im Feld "KZV-interne Mitteilung" ein Feststellungscode vom KCH-Abrechnungsmodul ausgegeben? Im Feld "KZV-interne Mitteilung" kann von der Praxis eine Begründung für die jeweilige Abrechnung einer Leistung angegeben werden. Jedoch bleibt in diesen Fällen immer eine Meldung vom Abrechnungsmodul übrig, weil nur durch die sachlich-rechnerische Überprüfung in der KZV diese Mitteilung bewertet werden kann. Aus diesem Grunde sind diese Meldungen des Abrechnungsmoduls als Hinweise zu sehen und dadurch gekennzeichnet, dass sie im Nummernbereich liegen. Bei welchen Leistungen wird die Überprüfung der vorhandenen Zähne durchgeführt? Die Überprüfung der vorhandenen Zähne erfolgt bei den Leistungen pv, bmf, allen Füllungen, KK, St, Cp, P, Pulp, VitE, Dev, Trep1, WK, Med, WF, X1, X2, X3, Ost1, Hem, Ost2 / 2650, WR1, WR2, WR3 und IP5. Wie erfolgt die Angabe zu den vorhandenen Zähnen? Für diese Angabe muss das PVS-System ein neues Feld (Arbeitsname: "Liste der vorhandenen Zähne") für das Abrechnungsmodul bereithalten. Im Falle eines Erwachsenen lässt sich die Angabe vollständig aus dem bekannten 01-Befund automatisch ableiten. Demnach wären alle bleibenden Zähne (die 8er sollte man ausnehmen) vorhanden, die kein 'f'-eintrag im 01-Befund haben. FAQ-Liste Stand: Seite 4

14 Datenträgeraustausch KCH KZBV Vertragsinformatik Anders sieht es beim Kinder-/Wechselgebiss aus. Hier kann nur in Abhängigkeit vom Lebensalter ein vorhandener Zahn automatisch unterstellt werden. Die durchschnittlichen Durchbruchszeiten der bleibenden Zähne sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: Zähne OK-Zähne UK-Zähne Lebensjahr 1. Molar 16, 26 36, Mittlerer Schneidezahn (Incisivus) 11, 21 31, Seitlicher Schneidezahn (Incisivus) 12, 22 32, Eckzahn (Caninus) im Unterkiefer 33, Prämolar 14, 24 34, Eckzahn (Caninus) im Oberkiefer 13, Prämolar 15, 25 35, Molar 17, 27 37, Weisheitszahn 18, 28 38, Die Liste der vorhandenen Zähne ist entsprechend dem weiteren Leistungsgeschehen z. B bei Extraktionen aktuell zu halten. Wie erfolgt die Angabe der vorhandenen Zähne, wenn diese nicht automatisch bereitgestellt werden konnten z.b. bei der Notfall-Behandlung wenn kein 01- Befund bzw. keine Patientenakte vorliegt oder wenn sich noch ein Milchzahn im Erwachsenengebiss befindet? In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es hierbei nur um die Zähne zu den Leistungen geht, die einen vorhandenen Zahn voraussetzen (siehe Frage: "Bei welchen Leistungen wird die Überprüfung der vorhandenen Zähne durchgeführt?"). So ist z. B. für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (N) ein Zahn anzugeben, obwohl dieser Zahn aufgrund einer vorangegangen Extraktion bereits fehlen kann. Sofern dieser Zahn mit keiner anderen Leistung in Verbindung steht, an der die Überprüfung der vorhandenen Zähne durchgeführt wird, ist dieser Zahn nicht in die Liste der vorhandenen Zähne aufzunehmen. Andernfalls ist der Zahn während der Leistungserfassung (wir empfehlen: nach Rückfrage des PVS und Bestätigung des Erfassenden) nachträglich als vorhanden vom PVS automatisiert aufzunehmen. Der Anwender darf nicht gezwungen werden, seine Befund-Angaben anzupassen! Anmerkung: Im Falle einer Notfallbehandlung könnte die Kennzeichnung des Notfalls selbst die von uns empfohlene Rückfrage und Bestätigung für jeden einzelnen Zahn ersetzen. FAQ-Liste Stand: Seite 5

15 Datenträgeraustausch KCH KZBV Vertragsinformatik Bei welchen Angaben gilt ein Zahn im Sinne des KCH-Abrechnungsmoduls als vorhanden? Ein Zahn, der sich im Durchbruch befindet gilt als vorhanden. Ist ein Zahn angelegt, aber nicht sichtbar, retiniert und/oder verlagert gilt er nicht grundsätzlich als vorhanden. Hier sollte während der Leistungserfassung wie oben beschrieben der Zahn nachträglich in die Liste der vorhandenen Zähne aufgenommen werden. Bei Extraktion eines Wurzelrestes gilt dieses als zweite Extraktion am selben Zahn und muss im Feld "KZVinterne Mitteilung" entsprechend begründet werden. Nur für die Leistungen EKr, Ost1, Ost2 / 2650 ist auch ein Implantat in die "Liste der vorhandenen Zähne" aufzunehmen. FAQ-Liste Stand: Seite 6

16 Schwere Kost für leichteres Arbeiten. Gültig ab Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Befunde Ohne Bonus Festzuschüsse in EUR Mit Bonus 20% 30% Doppelter FZ 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 122,98 147,58 159,87 245, Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 138,00 165,60 179,40 276, Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 44,66 53,59 58,06 89, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 26,59 31,91 34,57 53, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 81,01 97,21 105,31 162,02 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 291,55 349,86 379,02 583, Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 333,35 400,02 433,36 666, Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 375,81 450,97 488,55 751, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 413,39 496,07 537,41 826, An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 162,83 195,40 211,68 325, Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke 124,66 149,59 162,06 249, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 43,53 52,24 56,59 87,06 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 292,90 351,48 380,77 585, a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 215,72 258,86 280,44 431,44 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 289,78 347,74 376,71 579, Zahnloser Oberkiefer 270,44 324,53 351,57 540, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 291,20 349,44 378,56 582, Zahnloser Unterkiefer 288,85 346,62 375,51 577, Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 72,50 87,00 94,25 145, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 228,16 273,79 296,61 456,32

17 Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) X = im selben Kiefer O = am selben Zahn , , ww pw Stift, Stift, Lücke Lücke Lücke Lücke weitere dispar. Lücken- TK Deckpr. zahnlos Metall- TK zu Wurzel- Stütz- Einzel- sw sw konf. gegoss. 1 Zahn 2 Zähne 3 Zähne 4 Zähne Lücke Pf.-zähne sit. II Proth. basis 4.1,4.3 stiftkappe stiftreg. 1 impl. = 7.1 Proth. 1.1 ww X X XO XO X X X X X X X X X X X X X X pw X X XO XO X X X X X X X X X X X X Stift, konf. XO XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X Stift, gegoss. XO XO X X X X X X X X X XO X X XO X X X X Lücke 1 Zahn X X X X X X X X X X 2 X 2 X X X Lücke 2 Zähne X X X X X X X X X 2 X 2 X X X Lücke 3 Zähne X X X X X X X X X 2.4 Lücke 4 Zähne X X X X X X X 2.5 weitere Lücke X X X X X X X X X X X 2.6 dispar. Pf.-zähne X X X X X X X X X X X 2 X 2 X X 3.1 Lückensit. II X X X X X 2 X 2 X 2 X X X 3.2 TK X X XO XO X 2 X 2 X 2 X X X X 4.1, 4.3 Deckpr. X X X X X X X X 4.2, 4.4 zahnlos Pr. X X 4.5 Metallbasis X X X X X X X 4.6 TK zu 4.1, 4.3 X XO XO X X X X 4 X 4.8 Wurzelstiftkap. X X X X 4 X X 4.9 Stützstiftreg. 1 X X X X X X X 7.1 sw Einzelimpl. X X X X X X X X X X X X X X X sw 7.1 X X X X X X X X X X X X X X X sw Proth. X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 1 nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen 2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 der Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde unter Erneuerung von Suprakonstruktionen angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, , 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar: Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar. Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar. Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar. Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, , 3.2, 4.6 und Soweit die Befunde 1.1, , 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar.

18 Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7) 1.1/ / / / Einzelkrone/ Stift, konf./ Lücken- Lücken- Teleskop- Deck- Metall- Teleskop- Wurzelstift- Interims- WDH Unterfütt. Unterfütt. Wiederein- Facette Teleskop: Einzel-/ Facette Wiedereingl. WDH Teilkrone gegoss. situation I situation II krone prothese basis krone i.v.m. kappe mit Prothese Prothese Teilproth. Total-/Deck- gliederung Primär oder Ankerkrone Einzel-/Anker- Prothese 4.1/4.3 Knopfanker prothese Sekundär auf Impl. krone Impl. auf Impl. 6.0 X X X X X X X X X X X 6.1 X X X X X X X X X X X 6.2 X X X X X X X X X X X X X X 6.3 X X X X X X X X X X X X X X 6.4 X X X X X X X X X X X X X X 6.5 X X X X X X X X X X X X X X 6.6 X X X X X X X X X X X X X 6.7 X X X X X X X X 6.8 X XO X X X X X X X X X X X X XO X X X X X 6.9 X XO X X X X X X X X X XO X X X X X X 6.10 X XO X X X X X X X X X X X X X X X X 7.3 X X X X X X X X X X X X X XO X 7.4 X X X X X X X X X X X X XO X X 7.7 X X X X X X X X X X X X Der Befund ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund ansetzbar. Der Befund ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund ansetzbar. Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde und nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5. X = im selben Kiefer O = am selben Zahn Herausgeber KZBV Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Universitätsstraße Köln kzbvpr@kzbv.de Stand: Januar 2011

19 Befunde Ohne Bonus Festzuschüsse in EUR Mit Bonus 20% 30% Doppelter FZ 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 28,38 34,06 36,89 56, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 204,44 245,33 265,77 408, Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 51,17 61,40 66,52 102,34 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 91,00 109,20 118,30 182, Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 125,33 150,40 162,93 250, Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 164,03 196,84 213,24 328, Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 237,79 285,35 309,13 475,58 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 12,17 14,60 15,82 24, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 28,53 34,24 37,09 57, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 46,33 55,60 60,23 92, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 64,92 77,90 84,40 129, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 46,09 55,31 59,92 92, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 7,28 8,74 9,46 14, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 70,10 84,12 91,13 140, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 12,16 14,59 15,81 24, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 54,65 65,58 71,05 109, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 70,43 84,52 91,56 140, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 8,96 10,75 11,65 17, Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 39,43 47,32 51,26 78, Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 155,59 186,71 202,27 311,18 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 122,61 147,13 159,39 245, Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 76,12 91,34 98,96 152, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 37,66 45,19 48,96 75, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 9,14 10,97 11,88 18, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 278,78 334,54 362,41 557, Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 9,14 10,97 11,88 18, Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 40,59 48,71 52,77 81,18

20 Wurzelbehandlung Wann bezahlt die Krankenkasse? Sehr geehrte Patientin, Sehr geehrter Patient, eine Wurzelbehandlung ist oft die einzige Alternative zum Entfernen eines Zahnes, wenn das Zahnmark in seinem Inneren entzündet oder schon zerfallen ist. In einem aufwendigen Verfahren wird dabei das entzündete bzw. zerfallene Gewebe bis in die Spitzen der Wurzeln entfernt. Der entstandene Hohlraum wird, bisweilen mehrfach, desinfiziert und anschließend mit einer Füllung verschlossen. Ob der Zahn dadurch langfristig erhalten werden kann, hängt unter anderem vom Grad seiner Vorschädigung und von der Beschaffenheit der Zahnwurzel ab. Daher sind die Erfolgsaussichten einer Wurzelbehandlung nicht immer genau abzuschätzen. Leistungen der Krankenkasse Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Wurzelbehandlung nur, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Besonders bei den hinteren Backenzähnen (Molaren) ist das nicht ohne weiteres der Fall. Bei ihnen ist eine Wurzelbehandlung in der Regel nur angezeigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Der Backenzahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücke. Die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird. Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden. Im Einzelfall können auch andere Gründe für eine Erhaltungswürdigkeit sprechen. Darüber hinaus gilt für jede Wurzelbehandlung, dass die Krankenkassen Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten nicht bezahlen. Auch für die Anwendung spezieller Behandlungstechniken kommen sie in der Regel nicht auf. Wenn die Kasse nicht bezahlt Manchmal kann daher eine Wurzelbehandlung nicht zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden, auch wenn die Erhaltung des Zahnes gewünscht wird. Es besteht dann die Möglichkeit, die Behandlung als private Leistung durchführen zu lassen. Ihr Zahnarzt kann Details mit Ihnen besprechen und Ihnen vorab die Kosten darlegen. Haben Sie noch Fragen? Mehr erfahren Sie im Internet: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

21 Anlage zum Rundschreiben Nr. 10/2010 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2010 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7533. DAK, KKH-Allianz, Hanseatische Ersatzkasse, Handelskrankenkasse Techniker KK Barmer GEK (Barmer) Kassennummer 8000 Barmer GEK (GEK) Kassennummer 8968 Regionalkennzeichen Nr. PAR/KB PAR/KB PAR/KB PAR/KB KZV KCH/ KCH/ KCH/ KCH/ KZV IP/FU IP/FU IP/FU IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8281 0,8360 0,8281 0,8360 0,8281 0,8360 0,8281 0, Brandenburg 53 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0,8500 0,8280 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0, Schleswig-Holstein 36 0,9399 0,9777 0,9399 0,9777 0,9399 0,9699 0,9399 0, Hamburg 32 0,9399 KKH 0,9427 0,9476 0,9399 0,9476 0,9399 0,9476 0,9399 0, Niedersachsen 04 0,8588 0,8881 0,8588 0,8881 0,8588 0,8881 0,8588 0,8881 KKH 0,8898 hkk 0,8979 DAK/HEK 0,8985 KKH 0,9288 hkk 0, Bremen 31 DAK/HEK 0,9369 0,8930 0,9322 0,8876 0,9268 0,8876 0, Westfalen-Lippe 37 0,9385 0,9156 0,9318 0,9156 0,9355 0,9156 0,9355 0, , 49 Nordrhein 13 0,9379 0,9944 0,9271 0,9890 0,9336 0,9944 0,9336 0,9944 KKH 0,8268 KKH 0, Thüringen 55 0,8262 0,8262 0,8231 0,8262 0,8262 0,8262 0,8262 0, Hessen 20 0,9378 0,9511 0,9332 0,9471 0,9292 0,9422 0,9292 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9421 0,9406 0,9308 0,9342 0,9372 0,9325 0,9372 0, Sachsen 56 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0,8377 0, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9322 0,9438 0,9257 0,9403 0,9228 0,9344 0,9228 0, Bayern 11 0,9480 1,0000 0,9389 1,0000 0,9480 1,0000 0,9480 1, Saarland 35 0,9213 0,9359 0,9213 0,9359 0,9150 0,9268 0,9150 0,9268 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Stand: ( 3 ) Kr./Ro. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt

22 Anlage zum Rundschreiben Nr. 10/2010 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2011 Stand ( 1 ) Kr./Ro. KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Berlin 0,8123 0,9203 0,7497 0,7620 3,50 BKK VBU BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,8008 0,9018 0,7499 0,7620 3,50 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8538 0,9018 0,7499 0,7620 3,50 IKK BIG direkt gesund Kassennummern >Patient wohnt in Berlin 0,8394 0,9590 * 0,7559 0,7620 3,50 für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8394 0,9090 0,7559 0,7620 3,50 LKK MOD 0,8394 0,8705 0,7566 0,7620 3,00 Knappschaft 0,7945 0,9025 0,7366 0,7620 3,40 KB 2,80 KFO 2,60 vdek 0,8038 0,8885 0,7481 0,7620 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,8123 0,9203 0,7497 0,7620 3,50 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) ZVD / Zivildienst 0,9710 0,9710 0,8337 0,8337 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,8038 0,8885 0,7481 0,7620 * inkl. 5 Cent Sondervereinbarung zur IP - Förderung einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,07 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,50 3,50 3,50 LKK 3,00 3,00 3,00 Knappschaft 3,40 3,40 3,40 BKK 3,50 3,50 3,50 IKK 3,50 3,50 3,50 vdek 4,10 4, KB 2,80 KFO 2,60 Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Berlin 2011.xls.Kr./Ro.

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