Nr. 12 vom 7. Dezember 2015

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1 Nr. 12 vom 7. Dezember Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis Zahnmedizin und Zahntechnik 2. Neuer ZE-Punktwert und neue Festzuschussbeträge für das Jahr 2016 beschlossen 3. Grünes Rezept - Formularänderung 4. Neue Informationen zum Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) 5. Zahnärztliche Überweisungen 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen? 7. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2015 und Dezember 2015 und Öffnungszeiten der KZV Berlin 9. Einreichungstermine für die Monatsund Quartalsabrechnung Punktwertnachberechnungen 11. Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen 12. Abrechnungsmodule für die DTAAbrechnung aller Abrechnungsbereiche Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie Ihrem Praxisteam ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! 13. Punktwertübersichten IV. Quartal I. Quartal Kassenänderungen 15. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis - Theorie" Freie Plätze 16. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin Parodontologie in der täglichen Praxis 17. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 12/2015 1

2 1. Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis Zahnmedizin und Zahntechnik Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben gemeinsam eine Publikation unter der Überschrift Zahnmedizin und Zahntechnik Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis herausgegeben. Diese beschäftigt sich mit den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und dem Zusammenwirken von Zahnarzt und Zahntechniker und beschreibt die Möglichkeiten der Zusammenarbeit bzw. des Tätigwerdens des Zahnarztes im zahntechnischen Bereich. Die Publikation finden Sie auf unserer Homepage unter Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Neuer ZE-Punktwert und neue Festzuschussbeträge für das Jahr 2016 beschlossen Die KZBV hat am mit dem GKV Spitzenverband eine Vereinbarung zur Anpassung des Punktwertes nach 57 Absatz 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2016 getroffen. Der ZE-Punktwert wird für das Jahr 2016 um 2,95 % erhöht. Es wurde ein Punktwert in Höhe von 0,8605 Euro vereinbart. Ferner informierte uns die KZBV, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß 91 Absatz 1 SGB V die Höhe der Festzuschüsse für das Jahr 2016 beschlossen hat. Diese und der Punktwert stehen jedoch noch unter Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald im Bundesanzeiger der neue Punktwert und die neuen Festzuschusspreise veröffentlicht wurden und somit zum rechtskräftig sind. Der Punktwert in Höhe von 0,8605 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem ausgestellt werden. Die Softwarefirmen werden rechtzeitig durch die KZBV über diese Änderung informiert. Sobald uns der Neudruck der laminierten Abrechnungshilfe für Zahnersatz von der KZBV zur Verfügung steht, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 3. Grünes Rezept - Formularänderung Es kommt vor, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem grünen Rezept verordnet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um homöopathische, pflanzliche oder anthroposophische Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel - OTC = over the counter = rezeptfrei). Zum Beispiel Kamillosan bei Zahnfleischentzündungen oder Adiclair Nystatin Mundgel bei Mundsoor. Rundschreiben Nr. 12/2015 2

3 Bereits seit dem haben Patienten die Möglichkeit, dieses grüne Rezept in Verbindung mit der Apotheken-Quittung bei ihrer Krankenkasse einzureichen und eine Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung zu erhalten. Laut Deutschem Apothekerverband erstatten etwa 70 von 123 Krankenkassen in Deutschland ihren Versicherten auf freiwilliger Basis die Kosten für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Nun wurde das grüne Rezept aktualisiert und der bisher geltende Satz: Dieses Rezept können Sie nicht zur Erstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen ersetzt durch Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzl. Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen. Bitte beachten Sie: Die Verordnung von Fluoridierungsmitteln zum häuslichen Gebrauch im Rahmen der FU- oder IP-Richtlinien (Patienten im Alter 2 ½ - 18 Jahren) erfolgt weiterhin auf einem Kassenrezept (Muster 16) zu Lasten der GKV. Wer seinen Patienten die alternativen Arzneimittel verschreiben möchte, kann das mit dem grünen Rezept tun. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall für den Patienten, bei den jeweiligen Krankenkassen nachzufragen, ob diese Medikamente erstattet werden. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 4. Neue Informationen zum Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit (AU) Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben sich im ärztlichen Bereich auf einen neuen Vordruck für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit verständigt, welcher ab ohne jede Übergangsregelung in Kraft treten wird. Obwohl das derzeit noch gültige Muster 1 auch im zahnärztlichen Bereich verwendet wird, wurde die KZBV in den Verhandlungen wieder nicht miteinbezogen und auch erst später hierüber informiert. Dieses Vorgehen ist gegenüber dem GKV-Spitzenverband nachdrücklich gerügt und darüber hinaus verlangt worden, dass ärztliche Formulare, die auch für die Zahnärzte gelten, künftig trilateral gestaltet werden. Anderenfalls müssten eigenständige Formulare entwickelt werden. Die Übernahme des neuen Vordrucks ist wegen Ungeeignetheit durch die KZBV zurückgewiesen worden. Ausschlaggebend dafür ist die dort vorgesehene Angabe der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose(n) fast ausschließlich in codierter Form, die im zahnärztlichen Bereich jedoch keine Anwendung findet. Für die Zukunft wird es Gespräche über die Einflussnahme der KZBV auf die Formulargestaltung sowie über die einheitliche Nutzung des AU-Vordrucks für Ärzte und Zahnärzte geben. Somit werden ab auch die Vertragszahnärzte für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich das in der vertragsärztlichen Versorgung geltende Muster 1 verwenden. Das bis zum geltende Muster 1 darf ab diesem Zeitpunkt nicht weiter verwendet werden! Rundschreiben Nr. 12/2015 3

4 Sie haben somit ab folgende Möglichkeiten der Ausstellung: Verwendung der Papiervordrucke Bei Verwendung der Papiervordrucke trägt der Vertragszahnarzt den begründenden Befund der Arbeitsunfähigkeit unter AU-begründende Diagnose(n) als Klartext/Freitext in der dafür vorgesehenen Zeile ein. Falls der vorgesehene Platz nicht ausreicht, können die Felder ICD-10 - Code zusätzlich zur Klartext/Freitext-Eingabe genutzt und überschrieben werden. Herstellung im Blankoformularbedruckungsverfahren Hier sind als Druckvorlage im Ausgangspunkt die in der Anlage abgebildeten Muster zu verwenden. Dabei ist sicherzustellen, dass sich gegenüber den Mustern im Inhalt, in der Gestaltung, Abmessung, Druckstärke 3 und Schriftgröße keine Abweichungen ergeben, mit Ausnahme der im Folgenden dargestellten Besonderheiten: Im Blankoformularbedruckungsverfahren werden die im Original-Muster unter AU-begründende Diagnose(n) vorgesehenen Felder für die Angabe des ICD-10 Codes durch zwei Zeilen für die Klartext-/Freitexteingabe ersetzt. Die Felder Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten, einschließlich der Ankreuzmöglichkeiten, bleiben im vertragszahnärztlichen Bereich unberücksichtigt. Empfehlenswerter ist daher die Herstellung im Blankoformularbedruckungsverfahren, da mehr Platz für den Freitext der AU-begründenden Diagnosen vorhanden ist. Für den seltenen Fall, dass aufgrund des vom Vertragszahnarzt festgestellten Befundes die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Wochen beträgt oder der Vertragszahnarzt über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles (z.b. wegen anrechenbaren Vorerkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses) Kenntnis erlangt, sind die dafür vorgesehenen Felder im Krankengeldfall auszufüllen. Die bestehenden regionalen Vereinbarungen zum Blankoformularbedruckungsverfahren finden auch auf das ab dem geltende Muster 1 Anwendung. Die KZBV wird die Hersteller der PVS-Software entsprechend informieren. Darüber hinaus befinden sich KZBV und GKV-Spitzenverband in Abstimmung einer Vereinbarung darüber, in welcher Weise künftig die einheitliche Nutzung des AU-Formulars im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich gewährleistet werden kann. In dieser Vereinbarung soll auch die oben beschriebene Übergangslösung noch einmal dargestellt werden. Ein Muster als Formularübersicht fügen wir diesem Rundschreiben bei. Sollten Sie sich noch für den Papierdruck entscheiden, können Sie das neue Muster 1 bestellen bei: Paul-Albrechts-Verlag Hamburger Straße Lütjensee Telefon Telefax info@pav.de Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 12/2015 4

5 5. Zahnärztliche Überweisungen Uns erreichen vereinzelt Fragen bezüglich der Ausstellung von zahnärztlichen Überweisungen. Grundsätzlich sind diese von Zahnärzten formlos vorzunehmen. Meist nutzen sie hierzu das Rezeptformular mit dem Hinweis Überweisung. Zudem sind auch individuell erstellte Computerausdrucke möglich. Wichtig hierbei ist, dass der Grund der Überweisung, die Stammdaten des Versicherten sowie Name und Anschrift des überweisenden Vertragszahnarztes angegeben werden. Für die Erstellung ist jedoch eine eingelesene egk oder ein aktueller Versicherungsnachweis zwingend erforderlich. Das Recht des Zahnarztes, eine Überweisung vorzunehmen, ist im Bundesmantelvertrag 10 und Ersatzkassenvertrag 14 Absatz 8 geregelt. Damit für den Patienten die freie Arztwahl gewährleistet ist, darf im Regelfall die Überweisung nicht auf einen bestimmten Arzt/Zahnarzt ausgestellt werden. Lediglich sollte nur eine Gebietsbezeichnung aufgeführt werden wie z. B. Oralchirurgie. Als Ausnahmefall gilt es beispielsweise dann, wenn der Patient von einem Spezialisten behandelt werden muss und im Prinzip keine Auswahl an Ärzten hat. Eine Abstimmung mit dem Patienten ist hierbei aber dringend erforderlich. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 6. Ist Ihre Praxis zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen? Wie alle Jahre wieder bitten wir um Beachtung, wenn Sie vor den Feiertagen Zahnersatz eingliedern, dass Sie Ihren Patienten eine Information vorab geben, an welche Vertretungspraxis sie sich im Schmerzfall wenden können. Uns erreichen jedes Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr Anrufe von Praxen, bei denen ein Patient mit neu eingegliedertem Zahnersatz und Schmerzen vorstellig wurde. Meistens sind diese Praxen auf Grund der Gewährleistung nach 137 SGB V verunsichert, inwieweit sie die Behandlung übernehmen können. Wir empfehlen Ihnen daher, diesem betroffenen Patientenkreis eine entsprechende Notfallvertretung vorab mitzuteilen. Sollten Sie zwischen Weihnachten und Neujahr keine Vertretung finden, bitten wir Sie, Ihre Patienten auf den örtlichen Notfalldienst zu verweisen. Eine Übersicht der zum Notdienst eingeteilten Zahnärzte finden Sie auf unserer Internetseite Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline ze@kzv-berlin.de 7. Verjährung zahnärztlicher Honoraransprüche zum Mit dem nahenden Jahresende droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen gegenüber Patienten. Offene Forderungen verjähren nach 195 BGB regelmäßig 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Honoraranspruch entstanden ist. Alle Forderungen, die bis Ende 2012 entstanden sind, verjähren somit zum Rundschreiben Nr. 12/2015 5

6 Die Verjährung wird nach 204 BGB aber gehemmt, wenn dem Schuldner bis zum ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Das eigene Mahnschreiben des Zahnarztes an seinen säumigen Patienten genügt hierfür allerdings nicht! Zuständig für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg in Berlin-Wedding. Die Hausanschrift lautet: Berlin, Schönstedtstr. 5. Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie unter der Servicenummer des Gerichts: sowie auf der Homepage: Der Eintritt der Verjährung kann auch gehemmt werden durch die Erhebung einer Zahlungsklage beim zuständigen Gericht, spätestens durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Gerichts bis zum , 24:00 Uhr. Hierfür ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts angezeigt. Der Lauf der Verjährungsfrist wird zudem gehemmt durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Zahnarzt und Patient über den offen gebliebenen Honoraranspruch ( 203 BGB). Nach Abbruch solcher Verhandlungen läuft die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist allerdings weiter. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein. Weitere Hemmungsgründe sind die Geltendmachung einer Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Neben den genannten Fällen der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ganz neu zu laufen, wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber die Honorarforderung nachweislich z. B. durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung, Bitte um Stundung oder in anderer Weise anerkennt; gleiches gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Patienten ( 212 Absatz 1 BGB). Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, kann die Forderung zwar weiterhin geltend gemacht werden, der Patient kann sich dann aber auf die Einrede der Verjährung berufen, d. h. er ist berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Forderung kann in diesem Fall nicht mehr auf dem Rechtsweg gegen ihn durchgesetzt werden. Andererseits kann der Patient/Schuldner nach eingetretener Verjährung noch geleistete Zahlungen nicht wieder zurückfordern. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Euwens rechtsabteilung@kzv-berlin.de 8. Erweiterte Servicezeiten der Hotline für die Abrechnung IV/2015 und Dezember 2015 und Öffnungszeiten der KZV Berlin Zahlreiche Praxen werden auch in diesem Jahr wieder ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen frühzeitig vor den Feiertagen bei der KZV Berlin einreichen. Daher haben wir dieses Jahr die erweiterte Servicezeit der Hotline auf Montag, den bis 18:00 Uhr gelegt. Rundschreiben Nr. 12/2015 6

7 Sie haben an diesem Tag die Möglichkeit, alle Ihre Abrechnungsfragen über unsere Hotline- Nummern zu stellen: KCH KB KFO PAR ZE BKV Serviceportal (Onlineabrechnung) Wir empfehlen daher bis Montag, den , Ihre Abrechnungen vorzubereiten und vorab einen Prüflauf zu starten. Somit können Sie die meisten Fehler bereits im Vorfeld klären und zu einem späteren Zeitpunkt die Abrechnungen hochladen. Eine Übersicht über die Verfügbarkeit der Hotline - vor und zwischen den Feiertagen - fügen wir diesem Schreiben bei. Bis Freitag, den , hat die KZV Berlin die gewohnten Servicezeiten. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats Bitte beachten Sie bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel die veränderten Öffnungszeiten der KZV Berlin: Dienstag, :30 bis 16:30 Uhr Mittwoch, :00 bis 15:00 Uhr Montag, :00 bis 15:00 Uhr Dienstag, :00 bis 15:00 Uhr Mittwoch, :00 bis 15:00 Uhr Ab Montag, den , sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZV Berlin wieder zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom , 16:00 Uhr, bis , 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. 9. Einreichungstermine für die Monats- und Quartalsabrechnung 2016 Auch für das Jahr 2016 haben wir für Sie einen Kalender mit allen Einreichungsterminen für die Monats- und Quartalsabrechnung vorbereitet. Ein Exemplar des Kalenders fügen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei. In der aktuellen MBZ-Ausgabe (MBZ 12/2015) finden Sie den Kalender in der Mitte des Hefts leicht zum Herausnehmen und zur weiteren Verwendung in Ihrem Praxisalltag. Ebenso steht Ihnen auf unserer Internetseite Formulare unter dem Punkt Sonstiges ein Download zur Verfügung: Rundschreiben Nr. 12/2015 7

8 10. Punktwertnachberechnungen Auf der Quartalsabrechnung III/2015 finden Sie unter folgenden Schlüsselnummern die von der KZV Berlin vorgenommenen Punktwertnachberechnungen: Schlüsselnummer 121: PW-Nachberechnung PA für das Jahr 2015 Schlüsselnummer 122: PW-Nachberechnung KBR für das Jahr 2015 Schlüsselnummer 123: PW-Nachberechnung Fremdkassen Schlüsselnummer 211: PW-Nachberechnung Fremdkassen Bei diesen Krankenkassen wurde nachberechnet: Krankenkasse Nachberechnungszeitraum Leistung vdek April 2015 PA, KBR Polizeipräsident in Berlin April 2015 PA, KBR BKK April 2015 PA, KBR Knappschaft April und Mai 2015 PA, KBR Fremdkassen 2012, 2013, 2014 PA, KBR, KCH, IP Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Rückbelastung bzw. Nachvergütung fremder KZVen Die aufgrund von Rückforderungen und Nachvergütungen verschiedener KZVen erfolgten Nachberechnungen finden Sie auf der Quartalsabrechnung III/2015 unter folgenden Schlüsselnummern: Schlüsselnummer Nachberechnungszeitraum KZV-Bereiche Gutschrift 125 Fremdkassenbudget- Westfalen-Lippe Lastschrift 225 ausgleich 2012 Gutschrift 125 Lastschrift 225 Gutschrift 125 Lastschrift 225 Fremdkassenbudgetausgleich 2013 Fremdkassenbudgetausgleich 2014 Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe, Mecklenburg- Vorpommern, Thüringen, Sachsen Bremen, Hamburg, Thüringen, Sachsen Rundschreiben Nr. 12/2015 8

9 Betroffen sind die Zahnärzte, die Versicherte von Krankenkassen aus den genannten KZV- Bereichen in diesem Zeitraum behandelt haben. Die Vertrags- und Budgetlage in den einzelnen KZVen ist unterschiedlich, weshalb wir Sie mit Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsbeträgen erst nach Anforderung durch die jeweilige Fremd-KZV be- und/oder entlasten. Diese Rückbelastungen und Nachvergütungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der KZV Berlin und resultieren aus Über- und Unterschreitungen der Vergütungsobergrenzen in diesen KZV-Bereichen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das IV. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH 3.0 ab IV/2015 KFO 3.2 ab IV/2015 ZE 3.5 ab 09/2015 KB 2.4 ab 09/2015 PAR 1.7 ab 09/2015 Knr12 - Modul 4.3 ab 07/2015 Auf unserer Internetseite finden Sie immer die aktuellen Abrechnungsmodule. Dort werden Sie über den Link Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf die KZBV- Internetseite geleitet. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 13. Punktwertübersichten IV. Quartal I. Quartal 2016 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal 2015 sowie die Punktwertlisten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 12/2015 9

10 14. Kassenänderungen Kassenfusionen BKK S-H Kassennummer BKK Basell Kassennummer BKK Demag Krauss-Maffei Kassennummer fusionieren zum mit BKK VBU Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK VBU Heag BKK Kassennummer fusioniert zum mit BKK Linde Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK Linde. Die Heag BKK wird durch die Fusion zur Wohnortkasse. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis - Theorie" Freie Plätze Bei der Fortbildung der KZV Berlin am Samstag, , in der Zeit von 9:30 bis 16:00 Uhr sind noch einige Plätze frei. Die Veranstaltung ist nur für Zahnärztinnen und Zahnärzte! Referenten: Dr. Bernd Möhrke und Dr. Peter Kircher Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 8 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 12/

11 16. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin Parodontologie in der täglichen Praxis Bei der Fortbildung der KZV Berlin am Mittwoch, , in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr geht es um Parodontologie in der täglichen Praxis. Die Veranstaltung ist nur für Zahnärztinnen und Zahnärzte! Inhalt: - Diagnose von Parodontopathien - Parodonaltherapie Referent: Prof. Dr. Dr. Søren Jepsen Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 17. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: info@pfaff-berlin.de Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 12/

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16 Anlage zum Rundschreiben Nr.12/2015 Servicezeiten zur Abrechnung IV/15 bzw. Dezember 2015 Bedingt durch die Feiertage und den Jahreswechsel ist die KZV Berlin zu den Abrechnungen Quartal IV/2015 und Monat Dezember 2015 zu folgenden Zeiten zu erreichen: Wochentag Datum Hotline Hausöffnungszeiten Montag :30 Uhr bis 18:00 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag :30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag geschlossen Montag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Mittwoch :00 Uhr bis 15:00 Uhr 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag geschlossen Wir weisen darauf hin, dass der Posteinwurf zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen bei der KZV Berlin zum Jahreswechsel vom , 16:00 Uhr, bis , 14:00 Uhr, aus Sicherheitsgründen nicht benutzt werden kann. In dieser Zeit haben wir die Tastatur zur Öffnung des Posteinwurfs ausgeschaltet. Hotline zur Abrechnung von Leistungen aus dem Bereich: konservierend-chirurgischen Leistungen (KCH) Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch (KB) kieferorthopädischen Leistungen (KFO) Behandlungen der Parodontitis (PAR) prothetischen Zahnbehandlungen (ZE/Festzuschüsse) Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis (BKV) Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung) Bis zum und ab dem erreichen Sie uns wie gewohnt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr Seite 1 von 1 Stand:

17 2016 Januar Februar März April Mai Juni 1 Fr Neujahr 1 Mo 1./16 1 Di 1 Fr 1 So Tag der Arbeit 1 Mi 2 Sa 2 Di 2 Mi 2 Sa 2 Mo 4./16 2 Do 3 So 3 Mi 3 Do 3 So 3 Di 3 Fr 4 Mo 12/15 4 Do 4 Fr 4 Mo 4 Mi 4 Sa 5 Di IV/15 5 Fr 5 Sa 5 Di I./16 5 Do Himmelfahrt 5 So 6 Mi 6 Sa 6 So 6 Mi 6 Fr 6 Mo 7 Do 7 So 7 Mo 7 Do 7 Sa 7 Di 8 Fr 8 Mo 8 Di 8 Fr 8 So 8 Mi 9 Sa 9 Di 9 Mi 9 Sa 9 Mo 9 Do 10 So 10 Mi 10 Do 10 So 10 Di 10 Fr 11 Mo 11 Do 11 Fr 11 Mo 11 Mi 11 Sa 12 Di 12 Fr 12 Sa 12 Di 12 Do 12 So 13 Mi 13 Sa 13 So 13 Mi 13 Fr 13 Mo 14 Do 14 So 14 Mo 14 Do 14 Sa 14 Di 15 Fr 15 Mo 15 Di 15 Fr 15 So 15 Mi 16 Sa 16 Di 16 Mi 16 Sa 16 Mo Pfingstmontag 16 Do 17 So 17 Mi 17 Do 17 So 17 Di 17 Fr 18 Mo 18 Do 18 Fr 18 Mo 18 Mi 18 Sa 19 Di 19 Fr 19 Sa 19 Di 19 Do 19 So 20 Mi 20 Sa 20 So 20 Mi 20 Fr 20 Mo 21 Do 21 So 21 Mo 21 Do 21 Sa 21 Di 22 Fr 22 Mo 22 Di 22 Fr 22 So 22 Mi 23 Sa 23 Di 23 Mi 23 Sa 23 Mo 23 Do 24 So 24 Mi 24 Do 24 So 24 Di 24 Fr 25 Mo 25 Do 25 Fr Karfreitag 25 Mo 25 Mi 25 Sa 26 Di 26 Fr 26 Sa 26 Di 26 Do 26 So 27 Mi 27 Sa 27 So 27 Mi 27 Fr 27 Mo 28 Do 28 So 28 Mo Ostermontag 28 Do 28 Sa 28 Di 29 Fr 29 Mo 2./16 29 Di 29 Fr 29 So 29 Mi 30 Sa 30 Mi 30 Sa 30 Mo 30 Do 6./16 31 So 31 Do 3./16 31 Di 5./16 Monatsabrechnung KB, PAR, ZE Quartalsabrechnung KCH, KFO

18 2016 Juli August September Oktober November Dezember 1 Fr 1 Mo 7./16 1 Do 1 Sa 1 Di 1 Do 2 Sa 2 Di 2 Fr 2 So 2 Mi 2 Fr 3 So 3 Mi 3 Sa 3 Mo Tag der Deutschen Einheit 3 Do 3 Sa 4 Mo 4 Do 4 So 4 Di 4 Fr 4 So 5 Di II./16 5 Fr 5 Mo 5 Mi III./16 5 Sa 5 Mo 6 Mi 6 Sa 6 Di 6 Do 6 So 6 Di 7 Do 7 So 7 Mi 7 Fr 7 Mo 7 Mi 8 Fr 8 Mo 8 Do 8 Sa 8 Di 8 Do 9 Sa 9 Di 9 Fr 9 So 9 Mi 9 Fr 10 So 10 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 Sa 11 Mo 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 So 12 Di 12 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Mo 13 Mi 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Di 14 Do 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Mi 15 Fr 15 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Do 16 Sa 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Fr 17 So 17 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 Sa 18 Mo 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 So 19 Di 19 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Mo 20 Mi 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Di 21 Do 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Mi 22 Fr 22 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Do 23 Sa 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Fr 24 So 24 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 Sa 25 Mo 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 So 1. Weihnachtstag 26 Di 26 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Mo 2. Weihnachtstag 27 Mi 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Di 28 Do 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Mi 29 Fr 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Do 30 Sa 30 Di 30 Fr 9./16 30 So 30 Mi 11/16 30 Fr 31 So 31 Mi 8./16 31 Mo 10/16 31 Sa Monatsabrechnung KB, PAR, ZE Quartalsabrechnung KCH, KFO

19 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2016 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8833 0,8605 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8605 3,95 IKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8605 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,9811 1,0550 0,8666 0,8605 Knappschaft >Regionalkennzeichen ,9631 1,0627 0,8650 0,8605 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8605 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8605 tatsächliche Kosten KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 KCH Sonstige Kostenträger PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8833 0,8605 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9720 1,0623 0,8647 0,8605 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,95 3,95 3,95 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand:

20 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2016 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: 0, Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1, Hessen 20 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1,1395 1,0240 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

21 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1,0268 0,9724 1, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1, Hessen 20 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1,0472 0,9995 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1,1068 0,9947 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

22 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 1,0231 1,1341 0,9959 1,1073 0,9713 1,0805 1,0012 1, ,9959 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9678 1,0957 0,9949 1, ,9939 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9995 1,0478 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1, ,0216 1, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1, ,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Seite 1 von 2 Stand:

23 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9620 1,0070 0,9811 1, ,8620 0, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1, ,9637 1, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9811 1, ,9353 1, Thüringen 0,9800 1,1000 0,9800 1,0886 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1, Sachsen 0,9800 1,1275 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1,1008 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

24 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 0,9938 1,1016 0,9959 1,1073 0,9713 1,0805 1,0012 1, ,9959 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9678 1,0957 0,9949 1, ,9939 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9995 1,0478 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1,0268 0,9734 1, ,0216 1, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

25 Anlage zum Rundschreiben Nr. 12/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. KZV Nr. KZV AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9620 1,0070 0,9811 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9620 1, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1, ,9637 1, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9811 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9800 1,1000 0,9800 1,0886 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1, Sachsen 0,9800 1,1000 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9811 1, ,9800 1,1008 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

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