RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 6 vom 23. Juni 2016

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 6 vom 23. Juni Vorläufiges Wahlergebnis 2. Gelbes Heft mit zusätzlichen Verweisen auf zahnärztliche Untersuchungen 3. Neuerungen bei der Adhäsivbrücke Nichtbeanstandung durch das BMG liegt vor 4. Wirtschaftlichkeitsprüfung ab Behandlungsfälle mit Formular 80 und 81 - Auslandsabkommen 6. Abrechnung der Gebührennummer 181 (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten) 7. Antikorruptionsgesetz - Herstellung in und Beteiligung an einem gewerblichen Dentallabor: Was ist erlaubt? Was ist verboten? 8. Punktwertübersichten II. und III. Quartal Urlaubsvertretung - Gut vorbereitet in die schönste Zeit des Jahres starten 10. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 6/2016 1

2 1. Vorläufiges Wahlergebnis Das vorläufige Wahlergebnis zur Wahl der Vertreterversammlung der KZV Berlin 2016 lautet: Listenbezeichnung/Name des Wahlvorschlags Stimmenzahl Sitze Husemann und Pochhammer für den Verband der Zahnärzte von Berlin IUZB Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin e. V Fraktion Gesundheit Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V Berliner MKG-Chirurgen 56 1 Kieferorthopädie DAZ Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde e. V Das endgültige Wahlergebnis wird der Wahlausschuss im MBZ 07-08/2016 bekannt geben. 2. Gelbes Heft mit zusätzlichen Verweisen auf zahnärztliche Untersuchungen Ab Juli enthält das sogenannte Gelbe Heft (Kinderuntersuchungsheft) sechs rechtsverbindliche Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern. Einen entsprechenden Beschluss hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Mitte Mai im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erwirkt ( Die sechs Verweise lauten: zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut im Zeitraum der U5 ( Lebensmonat) im Zeitraum der U6 ( Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut im Zeitraum der U7 ( Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung im Zeitraum der U7a ( Lebensmonat) im Zeitraum der U8 ( Lebensmonat) im Zeitraum der U9 ( Lebensmonat) Der erste Schritt in die richtige Richtung ist damit getan. Nun muss der G-BA die Vorgaben aus dem Präventionsgesetz umsetzen und die notwendigen zusätzlichen Positionen in seinen Ausschüssen entwickeln und beschließen. Danach werden die KZBV und die Krankenkassen im Bewertungsausschuss diese FU-Leistungen im BEMA fixieren und mit Punktzahlen belegen. Rundschreiben Nr. 6/2016 2

3 Mit einem Abschluss der nunmehr anstehenden Verhandlungen dürfte aber nicht vor Ende des 1. Quartals 2017 zu rechnen sein. Bis dahin unterliegen wie bisher auch bei Kindern bis zum 30. Lebensmonat die Leistungen also zum Beispiel als 01 und Ä1 den Budgetzwängen. Vorsorgeprogramme der gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene Den Ansatz, die bisher noch bestehende vertragszahnärztliche Versorgungslücke bis zum 30. Lebensmonat zu schließen, unterstützen einzelne gesetzliche Krankenkassen schon seit Längerem und haben mit der KZV Berlin Zusatzvereinbarungen geschlossen. Hierzu zählen: AOK Nordost (Programm Junge Zähne ), Barmer GEK, die Innungskrankenkassen und KKH. Diese Angebote sehen zahnärztliche FU-Leistungen bereits vor dem 30. Lebensmonat vor und erweitern den Vorsorgeansatz damit erheblich. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Programmen finden Sie online unter Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Neuerungen bei der Adhäsivbrücke Nichtbeanstandung durch das BMG liegt vor Im Rundschreiben Nr. 5 vom teilten wir Ihnen mit, dass der Beschluss zur Aufnahme der Gebührennummern BEMA-Nr. 93a und 93b zur Prüfung dem Bundesministerium für Gesundheit (BGM) vorliegt. Der Beschluss ist unbeanstandet geblieben und tritt somit zum in Kraft. In Teil 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 93 durch die Gebührennummern 93a und 93b wie folgt ersetzt: 93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation. Zwei Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die BEMA-Nr. 93a wird mit 240 Punkte bewertet 93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation. Eine Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen kann nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die BEMA-Nr. 93b wird mit 335 Punkte bewertet. Rundschreiben Nr. 6/2016 3

4 Im ZE-Abrechnungsmodul Version 3.8 wurde umgesetzt, dass für Heil- und Kostenpläne, die ab dem ausgestellt werden, nur noch die Gebührennummern 93a und 93b zur Verfügung stehen. Der Beschluss liegt diesem Rundschreiben als Anlage bei. Sie finden ihn auf unserer Internetseite unter unter Verträge mit den Krankenkassen. ACHTUNG: Fehlerteufel in der Anlage zu den Adhäsivbrücken Im oben genannten Rundschreiben hat sich in der Anlage zu den Adhäsivbrücken der Fehlerteufel eingeschlichen. In den Beispielen muss der Festzuschuss 1.3 in 2.7 umgesetzt werden. Wir haben die Anlage daraufhin geändert und legen diese diesem Rundschreiben erneut bei. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline Wirtschaftlichkeitsprüfung ab 2016 Anpassung der Prüfungsvereinbarung sowie der Verfahrensordnung Seit nunmehr fast acht Jahren erfolgt die Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung in Berlin auf Basis der Prüfungsvereinbarung zwischen den Berliner Krankenkassen/-verbänden und der KZV Berlin. In jüngster Vergangenheit hat sich das Sozialgericht Berlin in Teilen seines Urteils vom , Aktenzeichen - S 79 KA 327/14 -, mit den Anforderungen der Prüfmethode der repräsentativen Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung welche auch die Prüfungsvereinbarung beinhaltet auseinandergesetzt und auf eine mindestens zu prüfende Fallzahl von 100 Behandlungsfällen hingewiesen. Diesbezüglich bedurfte es einer entsprechenden Anpassung der Prüfungsvereinbarung sowie der Verfahrensordnung. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Zahnarztpraxen/-strukturen mit sehr hohen Fallzahlen sowie bei wiederholter Unwirtschaftlichkeit und dem damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Prüfaufwand musste die Wirtschaftlichkeitsprüfung verfahrensökonomischer gestaltet werden. In diesen beiden Ausnahmesituationen findet nunmehr ein Prüfmethodenwechsel statt, um dem Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen nachzukommen. Die mit den Berliner Krankenkassen/-verbänden vereinbarten Anpassungen der Prüfungsvereinbarung sowie der Verfahrensordnung liegen diesem Rundschreiben bei. Auf unserer Internetseite stehen Ihnen unter dem folgenden Link die vollständigen Vereinbarungen zur Verfügung unter Verträge mit den Krankenkassen. Ihren Ansprechpartner erreichen Sie unter der Telefonnummer (Herr Neubacher) vertragswesen@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 6/2016 4

5 5. Behandlungsfälle mit Formular 80 und 81 - Auslandsabkommen Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Quartalsabrechnungen kam es bei den Überprüfungen zu notwendigen Rücksprachen mit einigen Zahnarztpraxen. Bei den Patienten mit europäischer Gesundheitskarte und den dazugehörigen Formularen 80 und 81 waren häufig nicht alle notwendigen Angaben erfasst. Wir bitten daher um folgende Beachtung: Kennzeichnung besonderer Personengruppen: 7 Behandlungsfälle mit einer zusätzlichen Bemerkung im Feld KZV-interne-Mitteilung kennzeichnen, z. B. Formular 80/81 Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 6. Abrechnung der Gebührennummer 181 (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten) Da uns immer wieder Anfragen hinsichtlich der Abrechnung der Geb.-Nr. 181 erreichen, möchten wir nachfolgend das Wesentliche darstellen: Unter einer konsiliarischen Erörterung (Geb.-Nr. 181 BEMA-Z) versteht man: die Beratung mehrerer (Zahn-)Ärzte über einen Krankheitsfall (z. B. zwischen dem Zahnarzt und dem Hausarzt des Patienten) wenn in einem Krankheitsfall der Rat von mehreren (Zahn-)Ärzten, oftmals unterschiedlicher Fachrichtungen, gehört werden soll (z. B. zwischen dem Zahnarzt und einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen) Bitte beachten Sie, dass sich jeder (Zahn-)Arzt vorher oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Die Leistung nach Geb.-Nr. 181 ist nicht abrechnungsfähig: für routinemäßige Besprechungen (z. B. Patientenübergabe, Abstimmung zwischen Operateur und Anästhesist vor operativen Eingriffen) für Zahnärzte in einem engen organisatorischen Tätigkeitsverhältnis: Zahnärzte derselben Berufsausübungsgemeinschaft Zahnärzte, die einer Praxisgemeinschaft angehören, sofern es sich um gleiche oder ähnliche Fachrichtungen handelt wenn kein persönlicher Kontakt des Zahnarztes zum Patienten in zeitlichem Zusammenhang bestanden hat für Geburtstagsgrüße, Absprachen mit der Krankenkasse, dem Labor oder Patienten für den Hinweis an den Überweiser, dass die OP gut verlaufen ist, ohne dass dieser über einen besonderen Befund informiert wurde für Erörterung außervertraglicher Behandlungsmaßnahmen Rundschreiben Nr. 6/2016 5

6 Wir bitten um Beachtung, dass die Abrechnungsbestimmungen ebenso für die Geb.-Nr. 182 (Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach 119 b Abs. 1 SGB V) gelten. Um die Rückfragen durch die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung schnell abwickeln zu können, möchten wir Sie bitten, unter der KZV-internen Mitteilung im Feld Bemerkungen einen kurzen Kommentar zu verfassen. Hier genügt die Übermittlung des Namens des Arztes bzw. Zahnarztes und um welche Fachrichtung es sich handelt. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de 7. Antikorruptionsgesetz - Herstellung in und Beteiligung an einem gewerblichen Dentallabor: Was ist erlaubt? Was ist verboten? Der Deutsche Bundestag hat im April 2016 das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Kern des Gesetzes sind die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit sowie der Bestechung im Gesundheitswesen 299a und 299b Strafgesetzbuch (StGB). Mit Blick auf diese Paragrafen stellt sich die Frage, ob es mit dem Gesetz vereinbar ist, wenn der Zahnarzt sich an einem Dentallabor beteiligt, an das er zahntechnische Aufträge vergibt. Obgleich seine Gewinnbeteiligung ausschließlich dem Gesellschaftsanteil entspricht. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nehmen hier eine warnende Haltung ein. Was bei der Herstellung in und der Beteiligung an einem gewerblichen Dentallabor zu beachten ist, erläutern sie in der Online-Broschüre Zahnmedizin und Zahntechnik Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis. Die Online-Broschüre, die über Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit des Zahnarztes mit dem Zahntechniker informiert, finden Sie online unter oder Mit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Strafrechtler der Universität Heidelberg, stehen wir hierzu derzeit ebenfalls im Gespräch. Zum Hintergrund: Zahnärzte, Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten und Pflegekräfte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Vorteile annehmen, die als Gegenleistung an eine unlautere Bevorzugung geknüpft sind. Dies ist etwa bei Zahlungen von Pharmafirmen an Ärzte für die bevorzugte Verordnung von Arzneien oder Geldern für die Zuweisung von Patienten an bestimmte Krankenhäuser der Fall. Bei solchen Vergehen drohen nach dem Gesetz bis zu drei Jahre Haft. Besonders schwere Fälle von Bestechung oder Bestechlichkeit können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden. Rundschreiben Nr. 6/2016 6

7 Grundsätzlich teilt die KZBV die Bewertung des Gesetzgebers. Er hat aber mit der zusätzlichen Verankerung eines Korruptionstatbestandes im Strafrecht nach Ansicht der KZBV ein kompliziertes Instrument geschaffen, das im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keinen Mehrwert schafft. Denn Sanktionen für korruptives Verhalten sind bereits grundlegend in 2 Abs. 7 und 8 der Musterberufsordnung (MBO) der BZÄK sowie in darauf aufbauenden berufsrechtlichen Regelungen auf Landesebene dokumentiert. Zudem hat der Gesetzgeber keine konkrete Formulierung des Korruptionstatbestandes getroffen. Stattdessen wurde mit dem Begriff der "unlauteren Bevorzugung" ein abstrakter Rechtsbegriff gewählt, der unüberschaubare Rechtsunsicherheiten für die von dem neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfassten Heilberufe schafft. Die Stellungnahmen der KZBV zum Gesetzgebungsverfahren über die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen können online abgerufen werden unter 8. Punktwertübersichten II. und III. Quartal 2016 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Wohnortkassen für das II. und III. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 9. Urlaubsvertretung - Gut vorbereitet in die schönste Zeit des Jahres starten Sommerzeit ist Urlaubszeit! Damit Ihre Patienten auch während Ihres Urlaubs weiter gut versorgt sind, bittet die Zulassungsabteilung der KZV Berlin Sie, folgende Hinweise zu beachten: Bitte melden Sie uns Ihren Sommerurlaub! Sollten Sie für den Urlaubszeitraum eine Vertretung eingerichtet/gefunden/organisiert haben, dann teilen Sie uns diese bitte auch mit. Sofern eine andere Praxis Sie vertritt, stellen Sie bitte sicher, dass die Vertretung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Achten Sie darauf, dass Sie während Ihres Urlaubs nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Anrufbeantworter (AB) zu besprechen und ein Schild außen an Ihre Praxistür zu hängen. Auch ein Hinweis auf Ihrer Praxishomepage (falls vorhanden) ist für den Patienten hilfreich. Wichtig: Bitte stellen Sie sicher, dass Sie sowohl auf die Zahnarztsuche als auch auf den Notdienst auf der Internetseite der KZV Berlin hinweisen ob mit Ihrer AB-Ansage oder mit einem Link auf Ihrer Praxishomepage. Rundschreiben Nr. 6/2016 7

8 Vor allem bittet die Zahnklinik in der Aßmannshauser Straße darum, nicht als Urlaubsvertretung genannt zu werden! In Urlaubszeiten, vorrangig in den Sommerferien, stellen sich hier gehäuft Schmerzpatienten und Patienten mit prothetischen Notfällen nicht nur aus der näheren Wilmersdorfer Umgebung, sondern auch aus anderen Berliner Praxen vor. Sie wurden entweder per Telefonansage oder vom Praxisteam an die Zahnklinik verwiesen. Zwar benötigt die Zahnklinik immer Patienten für die Studentenausbildung, nur sind Notfallpatienten an einer schnellen Problembeseitigung, nicht aber an einer Behandlung im Studentenbetrieb interessiert. Die Universität hat zudem keinen Versorgungs-, sondern einen Ausbildungsauftrag! Da aber die Ferienzeit meist mit den Semesterferien zusammenfällt, können die betreffenden Patienten nicht im Studentenkurs behandelt werden. Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub! Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 6/2016 8

9 KZBV Geschäftsführung Bewertungsausschuss Umlaufbeschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen gemäß 87 Abs. 3 SGB V vom 27. April 2016 Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen trifft entsprechend der am 10. März 2016 erfolgten Absprache folgenden Beschluss: 1. In Teil 5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen wird die Gebührennummer 93 durch die Gebührennummern 93a und 93b wie folgt ersetzt: 93a Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation. 240 Punkte Zwei Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit jeweils einem Flügel zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen können nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. 93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation. Eine Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen kann nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. 335 Punkte 1.71 Hi Seite 1 umlaufbeschluss-bewaus-93a-93b-final.docx

10 KZBV Geschäftsführung Bewertungsausschuss 2. Das Außerkrafttreten der Gebührennummer 93 und das Inkrafttreten der neuen Gebührennummern 93a und 93b erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli Entscheidungserhebliche Gründe: 1. Ausgangspunkt Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 beschlossen, die Nummern 22 und 24 in Abschnitt D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche" II. Versorgung mit Brücken" der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) in der Fassung vom 8. Dezember 2004 (BAnz 2005 S. 4094), zuletzt geändert am 7. November 2007 (BAnz 2007 S. 8383) zu ändern. Danach kann zum Ersatz eines Schneidezahns bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilemähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein. Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein. 2. Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen Die Änderungen der Zahnersatz-Richtline sind im Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen nachzuvollziehen. Die Spezifizierung und Differenzierung in der Versorgung mit Adhäsivbrücken nach einer einflügeligen sowie einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke erfolgt in getrennten Gebührennummern, die systematisch als BEMA- Nrn. 93a und 93b in BEMA-Teil 5 verortet werden und die bisherige Gebührennummer betreffend die Adhäsivbrücke im Frontzahnbereich nach BEMA-Nr. 93 ersetzen. In BEMA-Nr. 93a wird die Einführung der einflügeligen Adhäsivbrücke durch den Gemein Hi Seite 2 umlaufbeschluss-bewaus-93a-93b-flnal.docx

11 KZBV Geschäftsführung Bewertungsausschuss samen Bundesausschuss umgesetzt, in BEMA-Nr. 93b wird die zweiflügelige Adhäsivbrücke geregelt. In den jeweiligen Abrechnungsbestimmungen wird den Vorgaben hinsichtlich der Altersbegrenzung bei dem Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen Rechnung getragen. 3. Bewertung Die Bewertung der BEMA-Nr. 93b für die Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln entspricht derjenigen der bisherigen BEMA-Nr. 93, da insoweit die bereits jetzt im BEMA vorgesehene Versorgung abgebildet wird. Für eine gleichgewichtige Bewertung der BEMA-Nr. 93a ist im Vergleich zu der BEMA- Nr. 93b berücksichtigt worden, dass sich der Zeitaufwand für einzelne Behandlungsschritte teilweise reduziert, obwohl für beide Versorgungen identische Behandlungsschritte erforderlich sind. Köln, Berlin 02. 0S ' Kassenzahnärztliche undesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung itzenverband 7774 Kassenza rf ärztliche Bundesvereinigung et& k GKV-Spitzenverband 1.71 Hi Seite 3 umlaufbeschluss-bewaus-93a-93b-final.docx

12 Abrechnungsbeispiele für Adhäsivbrücken zur Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 Beispiel 1: Ersatz des Zahnes 12 durch einspannige Adhäsivbrücke für einen fehlenden Zahn mit Flügel an Zahn 13 Festzuschuss 1 x 2.1, 3 x 2.7 BEMA-Honorar 2 x 19, 1 x 93a TP A AV R KV BV KV B f B R TP Beispiel 2: Ersatz der Zähne 12, 22 durch zwei einspannige Adhäsivbrücken mit je einem Flügel an Zahn 13 und 23 Festzuschuss 2 x 2.1, 6 x 2.7 BEMA-Honorar 4 x 19, 2 x 93a TP A AV AV A R KV BV KV KV BV KV B f f B R TP zur Zahnersatz-Richtlinie Nr. 24 Beispiel 3: Ersatz der Zähne 12, 11 durch einspannige Adhäsivbrücke für zwei nebeneinander fehlendende Zähne mit Flügeln an Zahn 13 und 21 Festzuschuss 1 x 2.2, 4 x 2.7 BEMA-Honorar 4 x 19, 1 x 93b Tp A AV AV A R KV BV BV KV B f f B R TP Stand:

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18 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1, , 74, 78, 80 1,0155 1, Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1, ,9747 1, Rheinland-Pfalz KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1, KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1, Bayern 1,0231 1,1341 1,0253 1,1400 1,0253 1,1405 1,0307 1, ,0253 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9949 1, ,9939 1, Hessen 1,0280 1,0786 1,0286 1,0786 0,9995 1,0478 1,0299 1, ,0288 1, Bremen 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1, ,9770 1, Hamburg 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1, ,0240 1, SOZ Hamburg 1,0347 1, Saarland 1,0110 1,0626 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1, ,0240 1, SOZ Schleswig-Holstein 1,0240 1, Westfalen-Lippe 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1, ,0207 1,0635 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8845 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Seite 1 von 2 Stand:

19 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9589 0,9977 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1, ,8620 0, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1, ,9637 1, Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9353 1,0237 0,9900 1,0887 0,9811 1, ,9353 1, Thüringen 0,9800 1,1275 0,9800 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1, ,9800 1, Sachsen 0,9800 1,1275 0,9800 1,1000 0,9959 1,1030 0,9811 1, ,9800 1,1008 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8845 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

20 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 1,0171 1,0702 1,0166 1,0659 1,0153 1,0660 1,0160 1, , 74, 78, 80 1,0155 1, Niedersachsen 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1,0594 0,9747 1, ,9747 1, Rheinland-Pfalz KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1,0922 KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1, KCH, PAR 0,9887 KB 0,8605 1, Bayern 1,0231 1,1341 1,0253 1,1400 1,0253 1,1405 1,0307 1, ,0253 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9939 1,1253 0,9949 1, ,9939 1, Hessen 1,0280 1,0786 1,0286 1,0786 0,9995 1,0478 1,0299 1, ,0288 1, Bremen 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1,0320 0,9770 1, ,9770 1, Hamburg 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1,0812 1,0240 1, ,0240 1, SOZ Hamburg 1,0347 1, Saarland 1,0110 1,0626 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1,0621 1,0240 1, ,0240 1, SOZ Schleswig-Holstein 1,0240 1, Westfalen-Lippe 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1,0635 1,0207 1, ,0207 1,0635 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Seite 1 von 2 Stand:

21 Anlage zum Rundschreiben Nr. 6/2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2016 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft KZV Nr. KZV Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9589 0,9977 0,9984 0,9984 0,9904 1,0350 0,9811 1, ,8620 0, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9811 1, ,9637 1, Sachsen-Anhalt 0,9923 1,0860 0,9353 1,0237 0,9900 1,0887 0,9811 1, ,9353 1, Thüringen 1,0045 1,1275 1,0040 1,1275 0,9975 1,1062 0,9811 1, ,0004 1, Sachsen 1,0045 1,1275 0,9800 1,1000 0,9959 1,1030 0,9811 1, ,9800 1,1008 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. KFO: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8914 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert. ZE: 0,8605 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

22 Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Für Zahnärzte/ innen Mitarbeiter/ innen DVT-Digitale Volumentomographie Kurs zum Erwerb der Sach- und Fachkunde gemäß RöV OÄ Dr. med. dent. Christiane Nobel Berlin ZAH/ZFA Wanda Schrade Berlin OA PD Dr. med. Frank Peter Strietzel Berlin Termine : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr Sa :00-17:00 Uhr Zahnärzte Kursgebühr: 885, Kursnummer : Punkte: OÄ Dr. C. Nobel ZAH/ZFA W. Schrade OA PD Dr. P. Strietzel Praxistaugliche Provisorien - in Theorie und Praxis OA Dr. med. dent. Wolfgang Hannak Berlin Termin : Zielgruppe: Anmeldeformular Fax І info@pfaff-berlin.de І Beratung unter Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. Titel І Name І ggf. Geburtsname * І Vorname des Teilnehmers * falls bereits ein Kurs unter diesem Namen gebucht wurde Meine Kontaktdaten sind Privat Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Sa :00-17:00 Uhr Mitarbeiter Kursgebühr: 195, Kursnummer : Telefon І Fax Geburtsdatum Ort І Datum І Unterschrift OA Dr. W. Hannak Maschinelle Belagsentfernung mit Schall-, Ultraschall- und Luft-Pulver-Wasserstrahlsystemen Intensivworkshop am Phantomkopf DH Aydan Dogan Bochum Dr. med. dent. Martin Sachs Münster Termin : Zielgruppe: Sa :00-17:00 Uhr DH und ZMP Kursgebühr: 275, Kursnummer : DH A. Dogan Dr. M. Sachs Zert rtifizie ifiziert rtes M anagement-syste em DIN EN ISO Philipp-Pfaff-lnstitut Fortbildungseinrichtung der Landeszahnärztekammern Berlin und Brandenburg GmbH Geschäftsführer: Dr. Thilo Schmidt-Rogge Sitz der Gesellschaft: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB Steuer-Nr.: 27/612/00873 Aßmannshauser Str Berlin Tel.: Fax: info@pfaff-berlin.de P:\OE-05 Marketing\Presse\Pressemitteilungen\2016\Philipp-Pfaff -Institut_ KZV_FID_00146_6084.4_ _3086.2_Version_001_Stand_2016_06_22_cy.pdf

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