RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 18. September Rückzahlung von HVM-Einbehalten

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 18. September Rückzahlung von HVM-Einbehalten Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen 3. Sonderrundschreiben vom (Zahnmedizinische Notfall-Versorgung von Flüchtlingen und Migranten) 4. FU-Vereinbarung mit der KKH 5. Antrags- und Beginndaten für die KFO-Behandlung 6. Ausfüllhinweise für Zahnärzte zum neuen Begleitblatt Qualitätssicherung für KFO- Begutachtungen 7. Pflege-Stammtischrunde? 8. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche 9. Kassenänderungen 10. Punktwertübersichten III. + IV. Quartal Hotline zur Abrechnung III/15 bzw. September Herbstsymposium der Berlin 13. Vertreterversammlung am Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 9/2015 1

2 1. Rückzahlung von HVM-Einbehalten 2014 Das Jahr 2014 hat sich nach Abschluss der Abrechnung mit den Krankenkassen insofern positiv entwickelt, dass die 1. bis 3. HVM-Kürzungsstufe voll zurückgezahlt werden kann. Sie finden die Gutschrift unter der Schlüsselnummer 114 in der Quartalsabrechnung II/2015. Die Abrechnung der Fremdkassenbudgets sowie der Punktwertnachberechnungen für die Fremdkassen erfolgt mit der Quartalsabrechnung III/ Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten richtet sich nach 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Gemäß 4 Absatz 1 des AsylbLG gilt, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ( ) die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren (sind). Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Als Zahnärzte wissen wir, dass dieser Satz weitgehend auslegungsfähig ist. Bisher war aber immer von einem eingeschränkten Leistungskatalog die Rede. Wir haben Ihnen von Seiten der Berlin eine Positivliste von Leistungen zusammengestellt. Im individuellen Behandlungsfall werden Sie eine weitergehende Therapie dokumentieren und begründen müssen. Unaufschiebbare ZE-Versorgungen reichen Sie bitte zur Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt, Abteilung Soziales und Bürgerdienste, Amt für Soziales, ein. Wir haben die Hoffnung, dass von Seiten der KZBV eine bundeseinheitlich geltende Liste erstellt wird, was erfahrungsgemäß seine Zeit dauern wird und was aktuell nicht hilft. Daher dieser Schritt und diese Liste, die unter Umständen wieder variiert werden muss. Bitte beachten Sie, dass Asylbewerber und Flüchtlinge grundsätzlich von Zuzahlungen bzw. der Übernahme von Eigenanteilen freigestellt sind. Für unsere derzeit erfolgenden Gespräche mit den zuständigen Stellen benötigen wir Ihre Unterstützung. Bitte teilen Sie uns mit, welche akuten Probleme in Hinblick auf die Behandlung von Flüchtlingen in Ihrer Praxis vorliegen oder auch welche Erfahrungen Sie gemacht haben, die ggf. für unsere Gespräche und für andere Kolleginnen und Kollegen hilfreich sein könnten. Weitere Informationen und Anamnesebögen/Fragebögen zur Behandlung in verschiedenen Sprachen erhalten Sie auf unserer Homepage unter Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline kch@kzv-berlin.de kb@kzv-berlin.de kfo@kzv-berlin.de par@kzv-berlin.de ze@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2015 2

3 3. Sonderrundschreiben vom (Zahnmedizinische Notfall- Versorgung von Flüchtlingen und Migranten) Viele Zahnarztpraxen meldeten sich auf unser Sonderrundschreiben vom zurück, dass sie derzeit Kapazitäten haben, Patienten mit einem Behandlungsschein nach 4 Absatz 1 AsylbLG zu behandeln. An dieser Stelle unseren herzlichen Dank dafür. Seit dem steht die Liste auf unserer Homepage zum Download bereit und wird immer zu Beginn des Monats aktualisiert. Die Zahnarztpraxen sind nach Bezirken sortiert; vorhandene Fremdsprachenkenntnisse sind ebenfalls angegeben. Für den Fall, dass auch Sie Kapazitäten haben, können Sie dies im Serviceportal unter unter Praxisdaten/Stammdaten vermerken. Zusätzlich können Sie hier die Fremdsprachen, die von Ihnen oder Ihrem Praxisteam gesprochen werden, angeben. Ebenso können Sie uns auf diesem Weg informieren, dass Ihre Praxis nicht mehr genannt werden soll. Wichtig: Änderungen können nur mit einem persönlichen Zugang des Vertragszahnarztes und einem Praxiszugang mit Vollzugriff durchgeführt werden. Im Anschluss erhalten Sie eine über die getätigten Änderungen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline serviceportal@kzv-berlin.de 4. FU-Vereinbarung mit der KKH Ab dem können nun auch die Eltern, die bei der KKH versichert sind, mit ihren Kindern deutlich früher zur Vorsorge zum Zahnarzt gehen und sicher sein, dass diese zusätzlichen Untersuchungen und Beratungsleistungen durch ihre Krankenkasse auch abgedeckt sind. Möglich wird dies durch eine Vereinbarung zwischen der Berlin und der KKH, wie Sie sie auch bereits von anderen Krankenkassen kennen (AOK/IKK/BarmerGEK). Danach können Eltern von Babys und Kleinkindern im Alter zwischen dem 6. und 30. Lebensmonat zwei Früherkennungsuntersuchungen nutzen. Bei diesen frühzeitigen Untersuchungen, ob Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vorliegen, wird das Kariesrisiko der Kinder eingeschätzt und werden Empfehlungen zur Mundpflege und zum richtigen Ess- und Trinkverhalten gegeben. Zusätzlich kann bei Kindern mit initialen Kariesläsionen zweimal je Kalenderhalbjahr eine lokale therapeutische Fluoridierung (IP4) der betroffenen Milchzähne durchgeführt werden. Damit wird eine weitere Versorgungslücke geschlossen, denn im SGB V sind die individuellen zahnärztlichen Präventionsleistungen bei Kindern erst ab dem Alter von 2 ½ Jahren vorgesehen. Die Vergütungen für die Leistungen ergeben sich aus der Bewertungspunktzahl in Höhe von jeweils 25 Punkten für die FU und 12 Punkten für die lokale therapeutische Fluoridierung, multipliziert mit dem vereinbarten Punktwert für die FU/IP-Leistungen (vdek ab II/2015: 1,0623 ), also aktuell für die FU 26,56 und für die IP4 12,75. Rundschreiben Nr. 9/2015 3

4 Die Leistungen werden mittels Pseudonummer 670 für die Früherkennungsuntersuchung (FU) und 680 für die lokale therapeutische Fluoridierung (TF) im Rahmen des DTA abgerechnet. Weitere Informationen finden Sie unter dem Kurzlink sowie der beigefügten Übersicht. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Antrags- und Beginndaten für die KFO-Behandlung Aus gegebenem Anlass erläutern wir das Feld Antragsdatum : Dieses Feld wird mit dem Erstellungsdatum des Behandlungs- bzw. Verlängerungsantrages gefüllt, nicht mit dem Bewilligungsdatum. Das Feld Beginn der Behandlung wird mit dem Datum gefüllt, an dem mit der therapeutischen Phase begonnen wird. Bei einem Behandlerwechsel bleibt der ursprüngliche Beginn des Vorbehandlers bestehen. Es ist nicht der Beginn in der Folgepraxis einzutragen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kfo@kzv-berlin.de 6. Ausfüllhinweise für Zahnärzte zum neuen Begleitblatt Qualitätssicherung für KFO-Begutachtungen Aus gegebenem Anlass führen wir Ihnen gerne folgende Ausfüllhinweise auf: Bitte übermitteln Sie im Falle eines eingeleiteten Vertragsgutachtens das Begleitblatt und die üblichen Unterlagen unverzüglich an den beauftragten Gutachter, damit die Fristen eingehalten werden können. Zu Ihrer Information finden Sie hier nochmals zusammengefasst die zur Begutachtung vorzulegenden Unterlagen: Bei einem Vertragsgutachten sind erforderlich: Behandlungsplan - mit vollständigen diagnostischen Unterlagen der Behandlungsplanung Verlängerungsantrag - mit vollständigen diagnostischen Unterlagen für die Planung der Verlängerung sowie die diagnostischen Unterlagen der vorangegangenen Behandlung Therapieänderung - mit vollständigen diagnostischen Unterlagen zur Planung der Therapieänderung sowie die diagnostischen Unterlagen der vorangegangenen Behandlung Dem Antrag entsprechend auswertbare Röntgenaufnahmen, auf denen alle zu beurteilenden Strukturen eindeutig dargestellt sind Röntgenauswertungen Auswertbare Modelle, inkl. Modellauswertung Fotos, inkl. Auswertung Ausgefülltes und unterschriebenes Begleitblatt Qualitätssicherung Rundschreiben Nr. 9/2015 4

5 Bitte beachten Sie folgende Ausfüllhinweise für das Begleitblatt Qualitätssicherung: Die grau unterlegten Felder sind von der Behandlerin bzw. von dem Behandler auszufüllen. Es wurde ein neues Feld Ggf. Bemerkungen von der Behandlerin bzw. von dem Behandler eingerichtet, in dem zusätzliche Informationen für den Gutachter vermerkt werden können. Feld: Adresse: Dieses Feld wird mit der Praxissoftware ausgedruckt. Ein aktuelles Einlesedatum der egk ist nicht erforderlich. Feld: Abrechnungsstempel: Die Abrechnungsnummer der Behandlerin/des Behandlers sollte gut leserlich sein. Felder: Antragsdatum, Behandlungsplan, Verlängerung, Therapieänderung, Einzelne Gebührenpositionen : Entsprechendes Datum und Kreuz setzen Felder: 1-11: Sind entsprechend anzukreuzen Sofern eine Leistungserbringung nicht erfolgte, ist in der Zeile keine Angabe vorzunehmen. Feld: Ggf. Bemerkungen von der Behandlerin bzw. von dem Behandler, Datum/Unterschrift der Behandlerin/des Behandlers : Hier sind Angaben bei Nein-Antworten zu tätigen und sonstige Hinweise möglich. Datum und Ihre Unterschrift, nicht von einer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Sie erhalten mit Ihren Unterlagen, das vom Gutachter bearbeitete KFO-Begleitblatt zurück und können so selbst prüfen, ob und wo Abweichungen zwischen Ihrer Einschätzung und der des Gutachters bestehen. Das Begleitblatt finden Sie als Download auf unserer Homepage unter im Bereich Gutachter. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline kfo@kzv-berlin.de 7. Pflege-Stammtischrunde? Der Gesetzgeber hat den akuten Handlungsbedarf erkannt und mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) und dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) erste Schritte zur Beseitigung der Defizite in der zahnärztlichen Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen unternommen. Diesbezüglich berichteten wir ausführlich auf unserer Informationsveranstaltung im Mai vergangenen Jahres sowie in diversen Beiträgen im Rundschreiben und im MBZ. Wir, der Vorstand der Berlin, möchten weiterhin den Austausch unter der Kollegenschaft fördern und organisieren hierfür einen Pflege-Stammtisch. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, erreichen Sie Ihre Ansprechpartnerin zum Pflege-Stammtisch unter: Frau Jänicke Tel vertragswesen@kzv-berlin.de Rundschreiben Nr. 9/2015 5

6 8. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das III. bzw. IV. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart Version gültig KCH KFO ZE KB PAR Knr12 - Modul bis einschließlich III/2015 ab IV/2015 bis einschließlich III/2015 ab IV/2015 bis einschließlich 08/2015 ab 09/2015 bis einschließlich 08/2015 ab 09/2015 bis einschließlich 08/2015 ab 09/2015 bis einschließlich 08/2015 ab 07/2015 Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer Homepage eingesehen werden ( Dort werden Sie über den Link Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf die KZBV-Homepage geleitet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 9. Kassenänderungen Kassenfusion BKK Brökelmann Jäger & Busse Kassennummer fusioniert zum mit BKK Gildemeister Seidensticker Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der BKK Gildemeister Seidensticker. Im Rundschreiben Nr. 12 vom 16. Dezember 2014 meldeten wir Ihnen zum die rechtliche Fusion dieser beiden Kassen. Nun erfolgt zum die abrechnungstechnische Fusion. Die BKK Brökelmann Jäger & Busse wird zum im BKV geschlossen, ab dem werden beide Kassen über die BKK Gildemeister Seidensticker abgerechnet. Rundschreiben Nr. 9/2015 6

7 Namensänderung BKK vor Ort Kassennummer neuer Kassenname ab : VIACTIV Krankenkasse Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline Punktwertübersichten III. + IV. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Wohnortkassen für das III. Quartal 2015 und die Punktwertübersichten der Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das IV. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer Homepage einsehen Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline bkv@kzv-berlin.de 11. Hotline zur Abrechnung III/15 bzw. September 2015 Zum Quartalswechsel bieten wir Ihnen für die Abrechnungen KFO und KCH III/2015 und Monatsabrechnungen September 2015 unsere Hotlines mit erweiterten Servicezeiten an. Am Mittwoch, den erreichen Sie uns in der Zeit von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. In der beigefügten Übersicht finden Sie für alle Abrechnungsbereiche die entsprechende Hotline-Nummer. 12. Herbstsymposium der Berlin Das diesjährige Herbstsymposium der Berlin am 06. und ist bereits ausgebucht! Weitere Anmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. 13. Vertreterversammlung am Die nächste Vertreterversammlung der Berlin findet am Montag, , um 19:00 Uhr im abba Berlin Hotel, Lietzenburger Str. 89 in Berlin, statt. Wir laden alle interessierten Vertragszahnärzte hierzu herzlich ein. Die Sitzung ist für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befasst. Rundschreiben Nr. 9/2015 7

8 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 9/2015 8

9 AOK Asyl Kassen Nr.: (BKV Nr.: ) Die KFO Praxen, die keine separate KCH Abrechnung einreichen, rechnen die notwendingen Leistungen über die Kassen Nr (BKV Nr.: ) der KFO Abrechnung ab. Eine KFO Behandlung ist nicht möglich! Zurzeit wird der Leistungsumfang für die Behandlung von Asylbewerbern mit grünem Krankenschein definiert. Evtl. wird diese Personengruppe auch bald egk s mit Statusergänzung 4 erhalten! Sobald wir nähere Informationen erhalten, werden wir diese umgehend in einem Rundschreiben veröffentlichen. Bis zur endgültigen Klärung stehen folgende Positionen zur Verfügung: KCH KCH Pos. Ausnahmesituation ZE Keine IP oder FU Behandlung möglich Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Ä1 (Ber) 11 (pv) 19 (Provisorium) Ä 161 (Inz1) 16 (St) 21 (Provisorium mit Stift) Ä 925a d (Rö) 23 (Ekr) 24a (Wiedereinsetzen einer Krone) Ä935d 26 (P) 24c (Abnahme und Wiederbefestigung) 01 (U) 27 (Pulp) 02 (Ohn) 28 (VitE) 03 (Zu) 37 (Nbl2) 8 (Vipr) 47a (Ost1) 10 (üz) 48 (Ost2) 12 (bmf) 51 a b (Pla 1/0) Der HKP muss zur Genehmigung und zur Abrechnung direkt an das zuständige Bezirksamt, Abteilung Soziales und Bürgerdienste, Amt für Soziales, gesendet werden. 13a 13d (F1 F4) 52 (Trep2) 25 (CP) 55 (RI) 29 (Dev) 56a 56d (Zy1 Zy4) 31 (Trep1) 107 (Zst) 32 (WK) 34 (Med) 35 (WF) 36 (Nbl1) 38 (N) KBR 40 (I) K2 (Aufbissbehelf ohne adjust.) 41a (L1) K4 (Semipermanente Schienung ) 43 (X1) 44 (X2) 45 (X3) 46 (XN) PAR und KFO 49 (Exz1) Keine Behandlung 105 (Mu) 106 (sk) Ä2009 (Fremdkörperentf.) Stand:

10 Übersicht - Vereinbarungen zur zahnmedizinischen Frühprävention Krankenkasse Inhalt Leistung Pseudonummer In Kraft seit AOK Nordost (Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg- Vorpommern) Je eine zusätzliche FU1 im 18., 24., 36. und 48. Lebensmonat (± 3 Monate) Die Anspruchsberechtigung auf die zusätzlichen FU1 Untersuchungen besteht nur, wenn zusätzlich die Früherkennungsuntersuchungen (FU) ab dem 30. Lebensmonat jährlich durchgeführt werden FU1 (ab Pauschale 25,00 ) (bis Pauschale 20,20 ) Leistungsinhalt entspricht FU-Richtlinien Lokale therapeutische Fluoridierung zusätzlich bei hohem Kariesrisiko Bonuskarte von der AOK Nordost abstempeln IP4 (12 Punkte x FU/IP Punktwert) 680 (bis 30.Lebensmonat, danach IP4 erfassen) Barmer GEK Je eine zusätzliche FU zwischen dem 06. bis 18. Lebensmonat und die Zweite zwischen dem 18. und 30. Lebensmonat FU (25 Punkte x FU/IP Punktwert) Leistungsinhalt entspricht FU-Richtlinien Lokale therapeutische Fluoridierung zusätzlich bei hohem Kariesrisiko Dokumentation auf dem von der Barmer GEK konzipierten Bogen IP4 (12 Punkte x FU/IP Punktwert) 680 IKK WOP (Inkl. BIG direkt gesund, IKK Berlin und Brandenburg) Je eine zusätzliche FU zwischen dem 06. bis 18. Lebensmonat und die Zweite zwischen dem 18. und 30. Lebensmonat FU (25 Punkte x FU/IP Punktwert) Leistungsinhalt entspricht FU-Richtlinien Lokale therapeutische Fluoridierung zusätzlich bei hohem Kariesrisiko FU-Formular abstempeln IP4 (12 Punkte x FU/IP Punktwert) 680 Nur IKK Brandenburg und Berlin: Zusätzliche Dokumentation auf dem konzipierten Bogen und Weiterleitung des Dokumentationsbogen an den benannten Kinderarzt! 25, Seite 1 von 2 Stand:

11 Übersicht - Vereinbarungen zur zahnmedizinischen Frühprävention Krankenkasse Inhalt Leistung Pseudonummer In Kraft seit KKH Je eine zusätzliche FU zwischen dem 06. bis 18. Lebensmonat und die Zweite zwischen dem 18. und 30. Lebensmonat FU (25 Punkte x FU/IP Punktwert) Leistungsinhalt entspricht FU-Richtlinien Lokale therapeutische Fluoridierung zusätzlich bei hohem Kariesrisiko IP4 (12 Punkte x FU/IP Punktwert) 680 Diese IP/ FU Leistungen werden von der AOK Nordost, Barmer GEK, KKH und IKK WOP außerhalb der durch die Vergütungsverträge bestimmten Ausgabenvolumina gezahlt. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline oder per Mail kch@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

12 Name der Krankenkasse Name, Vorname des Versicherten geb. am Begleitblatt KFO-Gutachten Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Vertragszahnarzt-Nr. VK gültig bis Datum Abrechnungsstempel Behandlerin/Behandler *Antragsdatum *Behandlungsplan *Verlängerung *Therapieänderung *Einzelne Gebührenpositionen 1. Auswertbare Modelle vorhanden 2. Auswertbare Zahnröntgenaufnahmen (OPTG) vorhanden 3. Auswertbare Fernröntgenaufnahmen (FRS) vorhanden 4. Auswertung der Fernröntgenaufnahme vorhanden 5. Auswertbare Fotos 6. Diagnose vollständig 7. Therapieplan schlüssig 8. Einstufung 119/120 vertragsgemäß 9. Mehrfachpositionen angemessen 10. Laborkosten angemessen 11. KIG - Einstufung zutreffend *Ggf. Bemerkungen von der Behandlerin bzw. von dem Behandler: (bei Nein-Antworten ) *Behandler(in) Gutachter(in) Ja Nein Ja Nein *Datum / Unterschrift der Behandlerin / des Behandlers: Gutachten vom: Antrag Tel. Rücksprache: ja/nein Ggf. Bemerkungen von der Gutachterin bzw. von dem Gutachter: (bei Nein-Antworten, Änderungen und nicht befürwortet ) befürwortet nicht befürwortet mit Änderung Tel. nicht möglich Stempel der Gutachterin / des Gutachters * Pflichtfelder sind von der Behandlerin bzw. von dem Behandler auszufüllen.

13 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin IV. Quartal 2015 Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 BKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 IKK >Wohnortkennzeichen ,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen ,9182 1,0000 0,8159 0,8358 tatsächliche Kosten Knappschaft >Regionalkennzeichen ,9631 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Techniker Krankenkasse >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 übrige Ersatzkassen/vdek >Regionalkennzeichen ,9720 1,0623 0,8647 0,8358 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 Sonstige Kostenträger KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 Abformmaterial KB / KFO ( ) KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0738 1,1452 0,9220 0,8969 2,80 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0738 1,0738 0,9220 0,9220 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9720 1,0623 0,8647 0,8358 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall KB 2,80 KFO * 2,60 Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,14 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,40 4,40 4,40 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,95 3,95 3,95 IKK 3,95 3,95 3,95 vdek 4,40 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand:

14 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte IV. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0, Brandenburg 53 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1,0123 0,9729 1, Sachsen-Anhalt 54 0,9536 1,0440 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1, Hamburg 32 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1,0517 0,9945 1, Niedersachsen 04 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1,0163 0,9801 1, Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0, Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, , 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1, Thüringen 55 0,9640 1,0710 0,9601 1,0668 0,9601 1,0668 0,9601 1,0688 0,9601 1,0688 0,9601 1, Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1, Rheinland-Pfalz Sachsen 56 0,9672 1,0864 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1,0950 0,9750 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1, Bayern 11 0,9958 1,1078 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 0,9820 1,0322 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 1 von 1 Stand:

15 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft Nr. Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz 0,9644 0,9644 0,9644 0, , Bayern 0,9392 1,0450 0,9959 1,1073 0,9394 1,0450 0,9765 1, ,9959 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9678 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9995 1,0478 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

16 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte III. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Nr. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9668 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, ,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9182 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9700 1,0900 0,9700 1,0787 0,9450 1,0480 0,9182 1, ,9800 1, Sachsen 0,9700 1,0900 0,9650 1,0900 0,9718 1,0762 0,9182 1, ,9650 1,0779 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

17 Anlage zum Runschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Knappschaft Nr. Regionalkennzeichen 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9862 1,0321 0,9869 1, , 74, 78, 80 0,9864 1, Niedersachsen 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1,0241 0,9238 1, ,9238 1, Rheinland-Pfalz Bayern 0,9392 1,0450 0,9959 1,1073 0,9394 1,0450 0,9765 1, ,9959 1, Nordrhein 0,9939 1,1253 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9687 1, ,9678 1, Hessen 0,9985 1,0472 0,9993 1,0472 0,9995 1,0478 1,0004 1, ,9995 1, Bremen 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0,9770 0,9252 0, ,9252 0, Hamburg 0,9945 1,0471 0,9945 1,0502 0,9945 1,0471 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Hamburg 1,0144 1, Saarland 0,9820 1,0322 0,9820 1,0522 0,9820 1,0522 0,9820 1, ,9820 1, Schleswig-Holstein 0,9945 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0621 0,9945 1, ,9945 1, SOZ Schleswig-Holstein 0,9945 1, Westfalen-Lippe 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1, ,9915 1,0300 Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0, Knappschaft 0,8650 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand:

18 Anlage zum Runschreiben Nr. 9/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte IV. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die egk des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Nr. AOK BKK IKK SVLFG (LKK) Regionalkennzeichen 52 Mecklenburg-Vorp. 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1, ,8620 0, IKK Nord Kassennummern Patient wohnt in M-V Knappschaft ,9361 0, Brandenburg 0,9700 1,0182 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1, ,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9353 1,0237 0,9353 1,0350 0,9182 1, ,9353 1, IKK gesund plus Kassennummer ,9353 1, Patient wohnt in S-A 55 Thüringen 0,9800 1,1000 0,9800 1,0886 0,9450 1,0480 0,9182 1, ,9800 1, Sachsen 0,9800 1,1000 0,9800 1,1000 0,9825 1,0882 0,9182 1, ,9800 1,1008 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen en gemeldeten Punktwerten kann die Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

19 Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2015 Hotline zur Abrechnung III/15 bzw. September 2015 Seit Einführung der Onlineabrechnungen reichen zahlreiche Praxen ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen zum letzten Tag des Quartalsmonats bei der Berlin ein. Wir bieten Ihnen daher eine Hotline mit erweiterten Servicezeiten für alle Abrechnungsfragen immer zum letzten Tag des Quartalsmonats an. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats Hotline zur Abrechnung von konservierend-chirurgischen Leistungen KCH Leistungen aus dem Bereich Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch KB kieferorthopädischen Leistungen KFO Behandlungen der Parodontitis PAR prothetischen Zahnbehandlungen ZE/ Festzuschüsse Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis BKV Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung) Online Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am: Mittwoch von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten steht Ihnen jederzeit unser Posteinwurfschacht zur Verfügung. Die üblichen Servicezeiten der Berlin sind: Montag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

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