RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 1 vom 23. Januar Neuer ZE-Punktwert ab bis

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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 1 vom 23. Januar Neuer ZE-Punktwert ab bis INHALT 2. Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte 3. Bisheriger Vordruck des Musters 21 ungültig! 4. Wiederaufnahme einer KFO- Behandlung nach erfolgtem Abbruch 5. Neue Satzungsleistungen ab der KKH 6. Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe contergangeschädigter Menschen 7. SVLFG - Neuorganisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung 8. Punktwertübersichten I. Quartal Kassenänderungen 10. Datenübersicht nach 286 SGB V 11. Fortbildung der KZV Berlin Langzeitbewährung in der Perio-Implantat-Prothetik? 12. Fortbildung der KZV Berlin: Theorie "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 13. Freie Plätze bei der Fortbildung: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 14. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 15. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts 1

2 1. Neuer ZE-Punktwert ab bis Nach nahezu 1 ½-jähriger streitiger Verhandlung haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) - im Rahmen der Bundesschiedsamtsverhandlung am hinsichtlich der Punktwerte für Zahnersatz und Zahnkronen des Jahres 2013 als auch des Jahres 2014 geeinigt. Unter Anhebung des ZE-Punktwertes 2012 (0,7771 ) um die jeweiligen Veränderungsraten der Jahre 2013 (2,03 %) und 2014 (2,81 %) beträgt der ZE- Punktwert: für das Jahr 2013: 0,7929 Euro für das Jahr 2014: 0,8152 Euro Da eine rückwirkende Veränderung der Punktwerte nicht möglich war, ist vereinbart worden, die Punktwertveränderungen ab dem bis zum dergestalt umzusetzen, dass für diesen Zeitraum ein gewichteter Punktwert von 0,8490 Euro gilt. Diesen setzen Sie bitte ab für die Monate April bis Dezember 2014 an! Auf der Grundlage des rechnerischen Übergangspunktwertes in Höhe von 0,8490 Euro wird die Berechnung der sich daraus ergebenden Festzuschusshöhen ab dem erfolgen. Über die Ergebnisse werden wir Sie zeitnah informieren ze@kzv-berlin.de 2. Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte Die Verhandlungen zu der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) konnte zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Die Vereinbarung trat zum in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Krankenversichertenkarte durch die egk ersetzt. Für Versicherte, die noch nicht mit einer egk ausgestattet sind, gibt es eine Übergangsregelung, wonach die Krankenversichertenkarten bis Ende September 2014 eingelesen werden können. Die Identitätsprüfung anhand des Personalausweises der Versicherten, die in die Praxis kommen, konnte abgewendet werden. Die Vereinbarung sieht nun vor, dass der Zahnarzt die Identität des Versicherten lediglich anhand der auf der egk aufgebrachten Identitätsdaten zu überprüfen hat. Die Überprüfung beschränkt sich dabei auf offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten Karte und der vorstelligen Person hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und des Lichtbildes auf der egk. Bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung, bei einem Wechsel der Krankenkasse oder Verlust der Karte, hat die Krankenkasse bis zur Aushändigung der egk dem Versicherten zu Beginn der Leistungspflicht einen schriftlichen Versicherungsnachweis zur Verfügung zu stellen. 2

3 Wird ein solcher Versicherungsnachweis in der Praxis vorgelegt, kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung. Liegt kein Versicherungsnachweis vor, darf der Vertragszahnarzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Legt der Versicherte innerhalb von 10 Tagen einen Versichertennachweis vor, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. Weitere Einzelheiten zur Vereinbarung können Sie auf unserer KZV-Internetseite im Handbuch unter Verträge mit Krankenkassen nachlesen ( Bisheriger Vordruck des Musters 21 ungültig! Durch die Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) musste der Aufbau für folgenden Vordruck geändert werden: Ärztliche Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Muster 21) Das bisherige Formular darf nicht mehr verwendet werden. Den gültigen Vordruck können Sie beim Paul-Albrechts-Verlag bestellen Wiederaufnahme einer KFO-Behandlung nach erfolgtem Abbruch Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine kieferorthopädische Behandlung nicht fortgeführt werden kann, die durch einen Behandlungsabbruch beendet wurde. Dies bestätigte eine aktuelle Anfrage bei der KZBV. Ein Wiedereinstieg in den ursprünglichen Behandlungsplan, die Ausstellung einer Therapieänderung oder Verlängerungsbehandlung ist nicht möglich. Der Beschluss Nr. 110* kann somit bei einem Behandlungsabbruch nicht angewendet werden. Eine erneute KFO-Behandlung erfordert in jedem Fall die Ausstellung eines neuen KFO-Behandlungsplans, also eine Indikation nach KIG. In diesen Fällen kann die Gebühren-Nummer 5 abgerechnet werden. Die Krankenkasse kann nicht darauf bestehen, dass die Zahnärztin/der Zahnarzt die Behandlung nach dem durch Abbruch beendeten KFO-Behandlungsplan fortführt. Die einzige vertragsrechtlich korrekte Möglichkeit der Krankenkasse besteht darin, den Behandlungsbedarf nach KIG durch eine gutachterliche Stellungnahme prüfen zu lassen kfo@kzv-berlin.de 3

4 5. Neue Satzungsleistungen ab der KKH Ab beteiligt sich die KKH in Höhe von bis zu 50,00 an den Kosten für jeweils eine zu Behandlungsbeginn* und Behandlungsende** durchgeführte professionelle Zahnreinigung (PZR). Voraussetzung ist, dass diese im Zusammenhang mit einer als Kassenleistung in Anspruch genommenen kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden kieferorthopädischen Behandlungsapparaturen (Multiband- bzw. Multibracketapparaturen) erfolgt und zu Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Voraussetzung für den Kostenzuschuss ist * hinsichtlich der PZR bei Behandlungsbeginn, dass diese frühestens vier Wochen vor dem Einsetzen der festsitzenden kieferorthopädischen Behandlungsapparaturen und ** hinsichtlich der PZR bei Behandlungsende, dass diese innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung im Sinn des 29 Absatz 3 SGB V vorgenommen wird. Für den Behandlungsabschluss ist das Ausstellungsdatum der Abschlussbescheinigung maßgeblich. Der Zuschuss wird den Versicherten nach Vorlage der jeweiligen Originalrechnung in Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten, jedoch bis höchstens 50,00 je professionelle Zahnreinigung geleistet. Die Rechnung muss den Namen des Patienten, den Namen des Zahnarztes, den Behandlungstag und die Behandlungskosten erkennen lassen. Die PZR kann sowohl beim Hauszahnarzt, als auch beim Kieferorthopäden durchgeführt werden. Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen der KKH zur Verfügung: Mareike Tel.: 0511/ Stahl mareike.stahl@kkh.de Ute Albrecht Tel.: 0511/ ute.albrecht@kkh.de 6. Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe contergangeschädigter Menschen Zum sind neue gesetzliche Regelungen im Conterganstiftungsgesetz in Kraft getreten. Ergänzend wurde im 4 Absatz 1 Satz 2 geregelt, dass der Bund bis zu 30 Millionen Euro jährlich zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt. Die erlassenen Richtlinien sehen die Gewährung von Leistungen, die von anderen Kostenträgern nicht oder nicht in voller Höhe übernommen werden, durch die Conterganstiftung insbesondere für folgende medizinische Bedarfe vor: - Rehabilitationsleistungen - Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln - zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung Grundsätzlich werden diese Leistungen bei dem jeweils zuständigen Kostenträger beantragt. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Kostenübernahme voraussichtlich ganz oder teilweise abgelehnt wird. Lehnt der Kostenträger die beantragte Leistung ganz oder teilweise ab, leitet dieser den Bescheid mit Begründung unmittelbar an die Geschäftsstelle der Conterganstiftung weiter und informiert die antragstellende Person. Hierfür ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller aus Datenschutzgründen eine entsprechende Vollmacht bereits mit dem Antrag einzureichen. 4

5 Bitte weisen Sie Ihre Patienten auf dieses Formular unbedingt hin. Mit dem Gesetz ist auch das Formular im Internet veröffentlicht unter Leistungenspezifische Bedarfe. Die Bearbeitung der weitergeleiteten Anträge erfolgt durch die Geschäftsstelle der Conterganstiftung SVLFG - Neuorganisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum sind alle bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SV) in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliedert worden. Im Rahmen der Rechtsnachfolge übernimmt die SVLFG alle Rechte und Pflichten der bisherigen Träger und des LSV-SV. Alle bisherigen Institutionskennzeichen, Ansprechpartner und Adressen bleiben weiterhin bestehen. Im Bundeskassenverzeichnis (BKV) wurde bei allen LKK-Kassen die Kassenbezeichnung in SVLFG geändert bkv@kzv-berlin.de 8. Punktwertübersichten I. Quartal 2014 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das I. Quartal Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen unter bkv@kzv-berlin.de 9. Kassenänderungen Kassenfusionen HypoVereinsbank BKK - Kassennummer fusioniert zum mit BKK Mobil Oil - Kassennummer Die Versicherten der HypoVereinsbank BKK erhalten neue Versichertenkarten mit der Kassenbezeichnung BKK Mobil Oil, behalten aber noch die alte Kassennummer der HypoVereinsbank BKK. Es handelt sich vorerst um eine rechtliche Fusion, die abrechnungstechnische Fusion erfolgt im zweiten Halbjahr Die BKK Mobil Oil verlegt ihren Kassensitz nach: München, Arnulfstr

6 BKK Heimbach - Kassennummer fusioniert zum mit actimonda krankenkasse - Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der actimonda krankenkasse. Die BKK Heimbach wird durch die Fusion zur Wohnortkasse bkv@kzv-berlin.de 10. Datenübersicht nach 286 SGB V Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen und KZVen mit 286 SGB V, einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihnen oder in ihrem Auftrag gespeicherten Sozialdaten zu erstellen. Neben der Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ist den KZVen die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Übersicht in geeigneter Weise auferlegt. Dieser gesetzlichen Vorschrift kommen wir mit der als Anlage beiliegenden Übersicht nach. 11. Fortbildung der KZV Berlin Langzeitbewährung in der Perio- Implantat-Prothetik? Am wird Herr Dr. Karl Ackermann unter dem Titel Langzeitbewährung in der Perio- Implantat-Prothetik? eine Fortbildung abhalten. Diese Fortbildung richtet sich an alle Einsteiger und Fortgeschrittene, die von 30 Jahren Implantaterfahrung profitieren wollen. Ziel dieser Fortbildung soll zum einen sein, therapeutische Aspekte für eine langzeitstabile Perio-Implantat-Prothetik zu vermitteln, und zum anderen die Teilnehmer hinsichtlich möglicher erfolgseinschränkender Faktoren zu sensibilisieren. Näheres entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage (Rückfax/Anmeldung). Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 7 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 12. Fortbildung der KZV Berlin: Theorie "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Sie richtet sich ausschließlich an Zahnärztinnen und Zahnärzte. Wann? Samstag, , in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr 6

7 Inhalt: - Zwischenfälle - Forensische Aspekte - Verletzung der Sorgfaltspflicht - Risiken durch zahnärztliche Medikamente - Allergische Reaktionen - Wirkung und Indikationen von Adrenalin - Therapeutische Erstmaßnahmen Referenten: Dr. Bernd Möhrke und Dr. Peter Kircher Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 7 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 13. Freie Plätze bei der Fortbildung: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin haben wir noch Plätze frei! Wann? Samstag, , in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Formular an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: Frau Vehabovic Tel.: sekretariate@kzv-berlin.de 14. Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Die Seminarreihe der Deutschen Apotheker- und Ärztebank in Zusammenarbeit mit der KZV Berlin wird mit dem Thema Honoraroptimierung leicht gemacht fortgesetzt. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr im großen Sitzungssaal der KZV Berlin Wir möchten Sie zu diesem Seminar ganz herzlich einladen. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir, der Anlage zu entnehmen 7

8 15. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist 8

9 Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin I. Quartal 2014 Liste 2 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,9150 1,0281 0,8139 0,7771 3,75 BKK WOP-Kassen inklusive BKK VBU >Patient wohnt in Berlin 0,9144 1,0000 0,8139 0,7771 3,75 IKK WOP-Kassen inklusive BIG direkt Gesund inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,9139 1,0000 0,8139 0,7771 3,85 SVLFG WOP-Kassen (LKK) >Patient wohnt in Berlin 0,8829 0,9186 0,7697 0,7771 tatsächliche Kosten ** Knappschaft 0,9137 1,0000 0,8139 0,7771 3,75 Ersatzkassen / vdek inklusive Techniker Krankenkasse inklusive DAK Gesundheit 0,9407 1,0281 0,8368 0,7771 KB 2,80 KFO * 2,60 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa 0,9150 1,0281 0,8139 0,7771 3,75 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0122 1,0122 0,8691 0,8691 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,9407 1,0281 0,8368 0,7771 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall ** Laut LKK Vertrag gibt es keinen festen Preis für das Abformmaterial, es können die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet werden (KB/KFO). Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,107 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,75 3,75 3,75 LKK 4,10 4,10 4,10 Knappschaft 3,75 3,75 3,75 BKK 3,75 3,75 3,75 IKK 3,85 3,85 3,85 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von KB 2,80 KFO * 2,60 Seite 1 von 1 Stand:

10 Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2014 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7771. Techniker Krankenkasse BARMER GEK DAK Gesundheit KKH Hanseatische Ersatzkasse Handelskrankenkasse Regionalkennzeichen KZV KZV Nr. 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9001 0,8909 0,8901 0,9010 0,8900 0,9044 0,8932 0,9010 0,9013 0,9010 0,9894 0, Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8944 0,9799 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0, Schleswig-Holstein 36 0,9500 1,0077 0,9500 0,9999 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1,0077 0,9500 1, Hamburg 32 0,9700 1,0000 0,9700 1,0000 0,9700 1,0000 0,9700 1,0000 0,9700 1,0000 0,9700 1, Niedersachsen 04 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0,9581 0,9301 0, Bremen 31 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0,9500 0,9035 0, Westfalen-Lippe 37 0,9410 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1,0000 0,9407 1, , 49 Nordrhein 13 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1, Thüringen 55 0,9037 1,0000 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1, Hessen 20 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0,9890 0,9483 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Sachsen 56 0,9050 1,0200 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1,0150 0,9050 1, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9618 1,0020 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0,9746 0,9354 0, Bayern 11 0,9394 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1, Saarland 35 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 0,9333 0,9810 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Liste 3 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 1 Stand:

11 Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,7697 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,7771 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) NR. KZV 02 Baden-Württemberg 0,9354 0,9746 0,9619 1,0020 0,9356 0,9746 0,9354 0, Niedersachsen 0,8886 0,9581 0,8886 0,9581 0,8886 0,9581 0,8886 0, Rheinland-Pfalz 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1,0000 0,9400 1, Bayern 0,9392 1,0450 0,9394 1,0465 0,9394 1,0450 0,9412 1, Nordrhein 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1,0533 0,9392 1, Hessen 0,9473 0,9890 0,9481 0,9900 0,9483 0,9890 0,9483 0, Bremen 0,9469 1,0040 0,9469 1,0040 0,9469 1,0040 0,9469 1, Hamburg 0,9700 0,9937 0,9700 0,9966 0,9700 0,9937 0,9700 0, SOZ Hamburg 0,9750 0, Saarland 0,9333 0,9810 0,8993 0,9496 0,9333 1,0000 0,9333 1, Schleswig-Holstein 0,9500 1,0076 0,9500 0,9772 0,9500 1,0076 0,9500 1, SOZ Schleswig-Holstein 1,0033 1, Westfalen-Lippe 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 0,9410 1,0000 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 2 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Seite 1 von 2 Stand:

12 Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2014 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I.Quartal 2014 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0, BKK 0, IKK 0, LKK 0,7697 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,7771 AOK BKK IKK SVLFG (LKK) NR. KZV 52 Mecklenburg-Vorp. 0,8332 0,8783 0,9161 0,9450 0,8443 0,8485 0,8829 0,9186 IKK Nord 52 Kassennummern Patient wohnt in M-V ,8568 0, Brandenburg 0,9326 0,9700 0,9144 0,9600 0,9195 1,0000 0,8829 0, Sachsen-Anhalt 0,8154 0,8677 0,8857 0,9356 0,8186 0,9026 0,8829 0,9186 IKK gesund plus 54 Kassennummer Patient wohnt in S-A ,8186 0, Thüringen 0,9050 1,0200 0,9150 0,9800 0,9150 1,0200 0,8829 0, Sachsen 0,9050 1,0200 0,9050 1,0149 0,9125 1,0200 0,8829 0,9186 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Liste 2 Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Seite 2 von 2 Stand:

13 Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2014 Übersicht der gespeicherten Sozialdaten nach 286 SGB V Dateibezeichnung Art der Daten betroffener Personenkreis Zahnarztstammdatei (Zahnarztregister) Stammdaten gemäß Anlage zu 2 Abs. 2 der ZuLVO-Z Registernummer, Abrechnungsnummer, Planungsbereichsnummer, Titel, Name, Geburtsdatum und ort, Sterbedatum, Wohnungsanschrift, Praxisanschrift, Telefon- und Faxnummer Datum: Staatsexamen, Approbation, Promotion, sonstige Fachabschlüsse, Zulassung, Niederlassung (Praxisform), Beschäftigungsdaten für Assistenten und alle Mitglieder der KZV Berlin Zahnarztabrechnungsdatei Zahnarztkonten angestellte Zahnärzte Versichertennummer oder Name, Vorname des behandelten Patienten, Zahnarztabrechnungsnummer, Versichertenart, Art und Anzahl der abgerechneten Leistungen, Datum der Leistungen, Kosten, Kassenzuschuss, Kostenträger Kontoauszüge über alle vierteljährlich abgerechneten und gezahlten Vergütungen sowie Geldbewegungen, Namen, Titel, Adresse, Bankverbindung, Kennzeichnung zu Bankverträgen alle Mitglieder der KZV Berlin sowie behandelte Patienten alle abrechnenden Mitglieder der KZV Berlin

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