Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk

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1 KZBV Postfach Köln An alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4 / Nr. 386 / Verteiler: KZVen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Telematik Universitätsstraße Köln Tel Fax post@kzbv.de Köln, Dü/km Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk Sehr geehrte Damen und Herren, mit V4-Schreiben Nr. 383 vom hatten wir Sie über den Sachstand und die Position der KZBV zum Basis-Rollout der egk informiert und angekündigt, Ihnen den voraussichtlichen Ablauf des Verfahrens aufzuzeigen, soweit dieser sich bereits abzeichnet sowie Ihnen den aktuellen Stand darzustellen. Anlass unseres Schreibens ist auch, dass offensichtlich Hersteller zahnärztlicher Praxis- Software verstärkt an ihre Kunden herantreten und versuchen, diese zur Aufrüstung ihrer Praxis-Systeme oder zum Kauf von Kartenterminals zu bewegen. Zum Teil enthalten diese Informationen Falschaussagen, die bei den Zahnärzten zu Unsicherheiten und damit verstärkt zu Nachfragen in den KZVen führen. Wir bitten Sie daher, die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen in geeigneter Form auch an Ihre Mitglieder weiterzugeben. Nach unserem Eindruck empfiehlt es sich auch, in der KZV eine "egk-hotline" einzurichten, unter der Zahnärzte bei Fragen einen kompetenten Ansprechpartner telefonisch erreichen können. 1. Funktionsumfang des Basis-Rollout der egk Einzige Anwendung der egk wird vorerst das Auslesen der Versichertenstammdaten und deren Übernahme in das Praxisverwaltungssystem (PVS) sein (analog der heutigen Krankenversichertenkarte!). Der Zahnarzt benötigt dazu ein neues Kartenterminal, das sowohl die egk als auch die derzeitige Krankenversichertenkarte lesen kann (so genanntes "ehealth-bcs-terminal") sowie eine Anpassung seines PVS.

2 an alle KZVen vom Seite 2 Wir weisen darauf hin, dass darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Insbesondere benötigt der Zahnarzt keine Online-Anbindung seines Praxis- Systems, keine weiteren technischen Komponenten (z. B. Konnektor) und keinen elektronischen Heilberufsausweis. 2. Planung der gematik Der Basis-Rollout soll im 4. Quartal 2008 im KZV-Bereich Nordrhein mit der Ausstattung der dortigen Praxen beginnen. In quartalsweiser und regionaler Staffelung sollen dann die übrigen Regionen folgen, ausgehend von den an Nordrhein angrenzenden Regionen (siehe beigefügte Grafik der gematik). Sobald die ersten beiden Staffeln ausgestattet sind, sollen die Krankenkassen in Nordrhein nach dem politischen Willen und der Planung der gematik mit der Ausgabe der egk beginnen dürfen. Die KZBV lehnt diese Vorgehensweise ab, da die egk in nicht ausgestatteten Praxen nicht eingelesen werden kann, und plädiert dafür, zunächst alle Praxen bundesweit auszustatten, bevor der Rollout der egk beginnt. In jedem Fall ist für Praxen, die nicht im KZV-Bereich Nordrhein liegen, davon auszugehen, dass sie nicht vor 2009 von dem Projekt "Basis-Rollout egk" betroffen sind. 3. Voraussetzungen für den Beginn des Basis-Rollout Voraussetzung für den Beginn der Ausstattung der Zahnarztpraxen ist die Klärung konzeptioneller Rahmenbedingungen, die derzeit noch sowohl auf Bundesebene wie auch in Nordrhein als erster Einführungsregion diskutiert werden. Wir verweisen hierzu auf unser o. g. Rundschreiben V Zu den Rahmenbedingungen, die auf Bundesebene zu klären sind, gehört insbesondere auch die Vereinbarung der Finanzierung der dem Zahnarzt entstehenden Kosten durch die Krankenkassen (siehe hierzu unten "Erstattung der Kosten"). 4. Verfahren der Ausstattung der Zahnarztpraxen Die gematik wird rechtzeitig vor dem Beginn des Rollout eine Liste der von ihr für das Einlesen der egk zugelassenen Kartenterminals veröffentlichen. Aus dieser Liste, die dem Zahnarzt auch von seiner KZV zur Verfügung gestellt werden sollte, wählt der Zahnarzt ein Kartenterminal aus, das für sein PVS geeignet ist. Welche Geräte geeignet sind, muss der Zahnarzt bei seinem PVS-Hersteller erfragen. Derzeit gibt es noch keine von der gematik zugelassenen ehealth-bcs-terminals. Die Ausstattung der Praxen wird erst starten, wenn zugelassene Kartenterminals in ausreichender Vielfalt und Menge verfügbar sind. Es ist nach Aussage der Kartenterminal- Hersteller und der gematik nicht damit zu rechnen, dass es zu Lieferengpässen kommt. Die Anpassung des Praxis-Systems werden die PVS-Hersteller nach eigenen Aussagen voraussichtlich im Rahmen eines Quartals-Updates vornehmen. Ein "Vor-Ort-Support" erscheint nach derzeitiger Einschätzung der Hersteller für die Installation des neuen Kartenterminals nicht notwendig.

3 an alle KZVen vom Seite 3 Für die Anpassung des PVS-Systems benötigen die Hersteller Unterlagen der KZBV (Implementierungsleitfaden, angepasste DTA-Module etc.). Des Weiteren müssen die Hersteller in einem Eignungsfeststellungsverfahren bei der KZBV die korrekte Anpassung ihrer Systeme nachweisen. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass dieses Verfahren noch nicht gestartet ist und damit auch noch keine geeigneten Updates für die Verarbeitung der egk verfügbar sein können. Die gematik hat für Juli die endgültige Version der Beschreibung der Versichertenstammdaten der egk in Aussicht gestellt. Erst nach Vorliegen dieser finalen Fassung und Klärung der o. g. Rahmenbedingungen wird die KZBV die Unterlagen an die PVS-Hersteller versenden und das Eignungsfeststellungsverfahren einleiten. Wir werden den KZVen jeweils zeitnah mitteilen, welche PVS-Hersteller das Eignungsfeststellungsverfahren bei der KZBV erfolgreich absolviert haben. 5. Erstattung der Kosten Für die Anschaffung des erforderlichen Kartenterminals und die Anpassung des PVS wird jede Praxis eine Pauschale erhalten. Die Pauschale wird mindestens die Anschaffung eines Kartenterminals pro Praxis ermöglichen. Weitere Eckpunkte (z. B. weitere Kartenterminals für große BAGs) sind derzeit noch offen, da unterschiedliche Auffassungen bei KZBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen bestehen. Die Spitzenverbände haben daher im April das Schiedsamt angerufen. Ein Termin für die Festsetzung der Vereinbarung durch das Schiedsamt ist noch nicht bekannt. Die Höhe der Pauschalen kann erst festgelegt werden, wenn entsprechende Geräte (und damit ihre Marktpreise) vorliegen. Wir weisen an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung eine der entscheidenden Voraussetzungen für den Beginn der Ausstattung der Zahnarztpraxen ist. Die Pauschalen werden von den Krankenkassen vor dem Beginn der Ausstattung im jeweiligen KZV-Bereich an die zuständige KZV überwiesen. Die KZV leitet die Pauschalen an ihre Zahnärzte weiter. Der Zahnarzt muss seine KZV über die erfolgte Ausstattung seiner Praxis für die Verarbeitung der egk informieren. Das genaue Verfahren wird in Zusammenarbeit mit den KZVen festgelegt, sobald die Finanzierungsvereinbarung geschlossen ist. 6. Ersatzverfahren für das Einlesen der egk Da nach Planung der gematik mit dem Rollout der egk begonnen werden soll, bevor alle Praxen bundesweit ausgestattet sind, kann es prinzipiell passieren, dass ein Patient seine egk in einer Praxis vorlegt, die noch nicht über ein geeignetes Kartenterminal verfügt. Um diese Situation zu vermeiden, sollen nach dem Konzept der gematik die Versicherten auch ihre alte KVK noch ständig mit sich führen. Es ist aber davon auszugehen, dass es Patienten geben wird, die dennoch ausschließlich ihre neue egk vorlegen können. Wir teilen Ihnen hierzu mit, dass ungeachtet der Forderung der KZBV, die Praxen vor dem Rollout-Beginn bundesweit flächendeckend auszustatten auch ein Ersatzverfahren vorgesehen wird, das in diesen Fällen Anwendung finden kann. Die KZBV wird in

4 an alle KZVen vom Seite 4 entsprechenden Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen regeln, dass in diesen Fällen wie auch bei später grundsätzlich möglichen technischen Einleseproblemen das Vorliegen der egk als Versicherungsnachweis ausreichend ist (ähnlich der Praxis mit der heutigen Krankenversichertenkarte). 7. Gültigkeit der Krankenversichertenkarte Die Krankenversichertenkarte bleibt bis auf weiteres gültiger Versicherungsnachweis. Die neuen Kartenterminals werden beide Karten (KVK und egk) verarbeiten können. Die KZBV wird mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen regeln, ab wann die Krankenversichertenkarte ihre Gültigkeit verliert. Weiteres Vorgehen Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die "task force Öffentlichkeitsarbeit zur egk", die im Nachgang zum egk-workshop der Landespressereferenten gegründet wurde und das Ziel hat, Basisinformationen zur egk zu erarbeiten (siehe hierzu V5-023 vom ). Mit freundlichen Grüßen i. A. Irmgard Düster Leiterin Abteilung Telematik

5 Anlage

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