Trends, Gesetze und Fördermaßnahmen zu KWK-Anlagen

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1 Trends, Gesetze und Fördermaßnahmen zu KWK-Anlagen Anteil der KWK-Nettostromerzeugung in % ,4 15,6 15,8 13,5 13,4 13,8 14,0 14,0 14, Feb 2012 ZIEL 2020 Jahr IST Quelle: UBA und Statistisches Bundesamt; Stand 02/2012 Bild 1: Entwicklung des KWK-Anteils an der Nettostromerzeugung in Deutschland Seite 1/17

2 Anmeldung des BHKW zum Anschluss an das örtliche Stromverteilnetz und eines Abschluss eines Netzanschluss- und Anschlussnutzungvertrags Muss vom Errichter vor Inbetriebnahme des BHKW vorbereitet werden. Antrag auf Zulassung des BHKW beim BAFA Betreiber benötigen BAFA-Zulassung, um einen Zuschlag nach dem KWK-Gesetz zu erhalten. Auf KWKG 6 Abs. 6 achten. Zulassungsbescheid des BHKW an den Netzbetreiber Zulassungsbescheid an den örtlichen Netzbetreiber weiterleiten. Vertrag über den erzeugten KWK-Strom mit dem örtlichen Netzbetreiber Der örtliche Netzbetreiber zahlt dem Betreiber (Eigentümer/Contactor) die KWK-Vergütung für die erzeugte Strommenge. Meldung an das BAFA Jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die im abgelaufenden Kalenderjahr eingespeiste und eigenverbrauchte Stromenergie sowie Brennstoffart und - menge an das BAFA melden. Antrag auf Rückerstattung der Energiesteuer Diese Anträge muss der Betreiber für ein Kalenderjahr spätestens zum 31. März des Folgejahres beim Hauptzollamt seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes stellen. Bild 2: KWK-Bürokratie Anmeldungen, Anträge, Verträge und Genehmigungen Kosten in Euro-cent/kWh ,852 2, ,940 II 04 2,860 3, ,152 4,387 5,982 6,510 II ,462 3,895 4,467 II 06 2,974 3,101 3, II 07 5,620 5, ,554 6,801 Bild 3: Verlauf des KWK-Index ( üblicher Preis ) in Deutschland II 08 4, ,238 3,875 II 09 3,703 4, ,381 3,875 II 10 5,185 5, ,361 3,875 II 11 Quartal 4,991 4, Quelle: Seite 2/17

3 Zu änderndes Forderung Gesetz [2] KWKG EnWG EnergieStG ARegV Strom-NEV EEG Verlängerung oder Aufhebung der für die Zuschlagszahlungen geforderten Erstinbetriebnahmefrist ( ) Aufhebung der zeitlichen Förderbeschränkung Aufhebung der Begrenzung von Betriebsjahren Neuregelung der Abnahmepflicht analog zum EEG Neuregelung der KWK-Förderung, Abschaffung der Deckelung Entbürokratisierung Neuregelung des Antragsverfahrens beim Netzbetreiber (Antrag vs. Anzeige) Präzisierung der Eigenverbrauchsregelung zugunsten von Contractingmodellen Deregulierung im Bereich geschlossener Verteilnetze Abschaffung der ungleichen Steuerbehandlung gegenüber rein fossiler oder atomarer Stromerzeugung Anreize für Integration von dezentraler KWK schaffen Gerechte Ausgleichszahlungen bei Anlagen ohne Lastgangmessung Befreiung von der EEG-Umlage Tabelle 1: Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Förderung des KWK-Ausbaus Quelle: Vortrag Mikro-KWK und virtuelle Kraftwerke; Prof. Dr. Uwe Leprich, IZES ggmbh; Berlin, 8. Juni 2011 Seite 3/17

4 Hersteller Gerät Prinzip Strom- elektische elektischer thermische Maße Gewicht Geräuschkennzahl Leistung Wirkungs- Leistung (B x H x T) in kg pegel in kw grad in % in kw in m in db(a) KWK 0 bis 2,0 kw Brötje EcoGen WGS Stirling-Motor 0,2 1 k.a. 5 0,40 x 0,90 x 0, < 45 Ceramic BlueGen Brennstoffzelle 2,4 1,5/2,0 bis zu 60 0,3 1,0 0,60 x 1,13 x 0, < 45 Fuel Cells L. DeDietrich evita Stirling-Motor 0,2 1 ca. 14,0 3,0 23,7 0,49 x 0,91 x 0, < 47 Remeha SenerTec Dachs Stirling SE Stirling-Motor 0,17 1 k.a. 3,0 5,8 0,86 x 1.34 x 1,90 k.a. < 45 Vaillant ecopower 1.0 Otto-Motor 0,4 1 26,3 2,5 1,18 x 1,13 x 0, < 46 GmbH Viessmann Vitotwin 330-W Stirling-Motor 0,17 1 k.a. 6 0,90 x 0,48 x 0, K.A WhisperGen EHE Efficient Stirling-Motor 0,12 1 ca. 10,0 11,0 7,5 14,5 0,49 x 0,84 x 0, < 46 Home Energy SL KWK 2 bis 20 kw Cogenon CO 6,5 KU Otto-Motor 0,4 6, ,03 x 0,79 x 1, < 61 EC Power XRGI 15G-TO Otto-Motor 0,506 6,0 15, ,75 x 1,11 x 1, < 49 energie- ASV14/32 Otto-Motor 0, ,80 x 1,20 x 1, < 55 werkstatt Tabelle 2: Auswahl an KWK-Geräten die bereits im Handel erhältlich sind (Teil 1/2) Seite 4/17

5 Hersteller Gerät Prinzip Strom- elektische elektischer thermische Maße Gewicht Geräuschkennzahl Leistung Wirkungs- Leistung (B x H x T) in kg pegel in kw grad in % in kw in m in db(a) Giese Energator Otto-Motor 0,42 4,5/7,5 30 9/15 0,68 x 0,88 x 1, k.a. Hörstrup & Rape Energy Otto-Motor 0,39 7,5 k.a. 19,1 0,80 x 1,85 x 1, < 56 Vogt DAE 7500 Kirsch: microbhkw Otto-Motor 0, ,68 x 1,27 x 0, < 55 microbhkw L4.12 KW Energie KWE 12G-4 AP Otto-Motor 0,43 12 k.a. 28 0,78 x 1,22 x 1, < 55 proenvis primus 1.4 Otto-Motor 0,36 2,0 3,8 k.a. 5,6 10,7 0,70 x 0,98 x 0, < 56 Reindl BK07/H Otto-Motor 0,42 6,3 k.a. 14,5 1,08 x 0,69 x 1, < 57 RMB Energie Silence Otto-Motor 0,38 3,9 7,2 k.a. 19 0,75 x 1,07 x 1, < 46 Complete RMB 7.2 SC RMB Energie neotower Otto-Motor 0,38 2,9 5,0 k.a. 13 0,62 x 1,58 x 0, < 48 SenerTec HKA Profi G 5,5 Otto-Motor 0,44 5, ,5 0,72 x 1,00 x 1, < 52 Vaillant ecopower 3.0 Otto-Motor 0,34 1,3 3, ,76 x 1,08 x 1, < 50 GmbH Vaillant ecopower 4.7 Otto-Motor 0,38 1,3 4,7 25 4,0 12,5 0,76 x 1,08 x 1, < 56 GmbH Tabelle 2: Auswahl an KWK-Geräten die bereits im Handel erhältlich sind (Teil 2/2) Seite 5/17

6 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 1a Kostentragungsregelung für den Netzanschluss, wonach im Einzelnen bestimmt wird, wer was zahlen muss. 4 Abs. 2a 4 Abs. 2b 4 Abs. 3a KWK-Zuschlag auch für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird (also z. B. auch KWK-Strom, der zur Eigenversorgung erzeugt wird). Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen. Die 5, 6, 11 und 12 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes gelten entsprechend. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom Anlagenbetreiber vermarkteten Strom entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom in einen eigenen Bilanzkreis aufzunehmen. Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen Einheitliche Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der erforderlichen Daten und deren Nutzung... Die Netzbetreiber sind befugt, die erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern zu erheben, zu speichern und hierfür zu nutzen. Für den elektronischen Datenaustausch ist dabei ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Bleibt unverändert Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 1/8 ) Seite 6/17

7 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 3b Anspruch des Hauseigentümers (Anschlussnehmers), bei Eigenversorgung mit KWK-Anlage nur einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt beim Netzbetreiber anmelden zu können, auch wenn nicht alle Bewohner des Hauses an der Eigenversorgung teilnehmen; bei Belieferung der Bewohner durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. 4 Abs. 4 Nach Wegfall der Pflicht zur Zuschlagszahlung (Ende des Förderzeitraums): für KWK-Anlagen bis 50 kw el : fortwährende Abnahme und Vergütung (ohne Zuschlag) durch den Netzbetreiber für alle KWK-Anlagen: Anspruch auf vorrangigen Netzzugang wie für neue KWK- Anlagen im Fall von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz Bleibt unverändert Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagszahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang zu. 5 Abs. 1 4 Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommenen sind: Kleine KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen Brennstoffzellen-Anlagen Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 2/8 ) Seite 7/17

8 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 2 Satz 2 5a Abs. 4 5a Auch kleine KWK-Anlagen müssen hocheffizient sein, d.h. mindestens 10 % Primärenergieeinsparung erbringen. KWK-Zuschlag nur, wenn die KWK-Anlage, speziell deren Hauptbestandteile, neu sind bzw. nicht mehr als ein Jahr (in einer anderen KWKAnlage) in Betrieb waren. KWK-Anlagen mit mehr als 2 MW, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind* KWK-Anlagen die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind*, KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW hat und ab dem xx.xx.2012 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind*. * sofern hocheffiziente Ausführung und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird Entfällt Entfällt 2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden a) überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens ein Anteil von 60 % nachgewiesen wird, oder Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 3/8 ) Seite 8/17

9 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis b b) für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen mindestens ein Anteil von 60 % innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird, (1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern miteiner Kapazität vonmindestens 5 m 3 Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 m 3 / KW der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn 1. der Neu- oder Ausbau ab dem xx.xx.2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebes; 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können; 3. der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 15 % der entnommenen Wärme beträgt; 4. die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und 5. eine Zulassung gemäß 6b erteilt wurde. (2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten. Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 4/8 ) Seite 9/17

10 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 6 7 Abs. 1 7 Abs. 2 7 Abs. 3 KWK-Anlagen bis 10 kw el kann das BAFA allgemein zulassen; dann ist kein Zulassungsantrag des Anlagenbetreibers mehr nötig (Bürokratieabbau). Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw in Form der Allgemeinverfügung ( 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Betreiber kleiner KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kw, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro kwh für einen Zeitraum von zehn Jahren Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 KW, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf Zuschlag für KWK-Strom für Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kw bis zu 2 MW erhalten für den Leistungsanteil bis 50 kw einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro kwh und für den Leistungsanteil über 50 kw einen Zuschlag von 2,1 Cent pro kwh. (3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung von bis zu 2 kw... können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Der Betreiber einer KWK-Anlage weist gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 5/ 8) Seite 10/17

11 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 4 7 Abs. 5 und 6 KWK-Zuschlagshöhe und Förderzeitraum (Inbetriebnahme spätestens bis 31. Dezember 2016): KWK-Anlage bis 2 MW el : Zeitraum: i.d.r. sechs Betriebsjahre (max. für Vollbenutzungsstunden); bei Versorgung von Unternehmen des verarbeiten- Aufnahme des Dauerbetriebs nach, dass die Anlage Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat. Sofern der Betreiber den Nachweis nicht erbringen kann, ist er zur Rückzahlung des Anteils der Zuschläge verpflichtet, für den er bis zu diesem Zeitpunkt keinen KWK-Strom produziert hat. Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 kw 5,11 Cent pro kwh, für den Leistungsanteil zwischen 50 kw und 2 MW 2,1 Cent pro kwh und für den Leistungsanteil über 2 MW 1,5 Cent pro kwh. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 MW auf 1,8 Cent pro kwh, soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko...geliefert wird. Wärme gilt vollständig als nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko geliefert, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 5 % der gelieferten Wärme an Sektoren mit Verlagerungsrisiko geliefert wird. (5) bis 50 kw Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro kwh für die Dauer von zehn Jahren. über 50 kw haben Zuschlag für die Dauer von Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.* Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.* Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 6/8 ) Seite 11/17

12 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 7 den Gewerbes z. T. nur max. vier Betriebsjahre (max. für Vollbenutzungsstunden) Höhe: 5,11 ct/kwh für den Leistungsanteil bis 50 kw el und 2,1 ct/kwh für den Leistungsanteil bis 2 MW el KWK-Anlage bis 50 kw el : Zeitraum: zehn Betriebsjahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage Höhe: 5,11 ct/kwh aus Anlagen der Ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW hat, haben Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags 1. für Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.* 2. für Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.* 3. für Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung weniger als 25 mindestens aber 10 % der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen.* * der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4. Die Zuschlagzahlungen dürfen insgesamt 750 Millionen EUR pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zehn MW entsprechend gekürzt. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 7/8 ) Seite 12/17

13 Quelle: BMU, Energie dreifach nutzen, April 2009 sowie Entwurfsvorlage 2012 KWKG ab 2009 Neuer Regelungsinhalt 2009 Neuer Regelungsinhalt 2012 (Entwurf) bis Abs. 7 8 Abs. 2 3 Abs. 2 und 3 EnStatG Zusätzliche jährliche Nachweispflicht für Anlagen größer 50 kw el hinsichtlich der erreichten Vollbenutzungsstunden (max ); KWK-Anlagen bis 10 kw el kann das BAFA von Nachweispflichten befreien (Bürokratieabbau). Das Energiestatistikgesetz verlangt von Betreibern von KWK-Anlagen jährliche Informationen zur Stromkennzahl. Die Zuschlagzahlungen dürfen insgesamt 750 Millionen EUR pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zehn MW entsprechend gekürzt. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Tabelle 3: Neue Regelungen für KWK-Anlagen, die ab dem erstmals in Betrieb genommen werden (Teil 8/8) Seite 13/17

14 BHKW 50 kw el Stromeinspeisung Herkunft der Vergütung Vergütung in ct/kwh Zuschlag gemäß KWKG 05,11 Üblicher Preis 06,80 Vermiedene Netznutzung 00,20 Gesamt 12,11 Alternativ: BHKW 50 kw el Selbstnutzung Herkunft der Vergütung Vergütung in ct/kwh Zuschlag gemäß KWKG 05,11 ct/kwh Üblicher Preis Vermiedene Netznutzung Substitution Strombezugspreis 19,00 Gesamt 24,11 Tabelle 4: Zusammensetzung der KWK-Vergütungen nach KWK-G 2009 Spotmarkt Preis Base Tendenz Preis Peak Tendenz Lieferung in EUR/MWh in EUR/MWh Deutschland/ 46,08 steigend 52,15 steigend Österreich (Phelix) Frankreich 46,159 steigend 52,316 fallend Schweiz 46,03 steigend 51,44 steigend (Swissix) KWK-Index 45,10 Q1/2012 (Deutschland)* Quelle: Tabelle 5: KWK-Index 1. Quartal 2012 Seite 14/17

15 Programm/Förderung Maßnahme Förderart Kontakt/Info EEG Strom aus Biomasse Vergütung EEG-Clearingstelle Strom aus Deponie-, Gruben- und Klärgas nach EEG KWKG Förderung hocheffizienter KWK-Anlagen in Form eines Zuschuss Bundesamt für Wirtschaft KWK-Zuschlags und Ausfuhrkontrolle Zuschuss für den Aus- und Neubau von Wärmenetzen Referat 432 Frankfurter Straße D Eschborn Tel.: 06196/ Fax: 06196/ Forschung und Entwicklung 1. Kraftwerkstechnologien und CCS-Technologien Zuschuss Forschungszentrum Jülich GmbH im Bereich Rationelle 2. Brennstoffzellen und Wasserstoff Projektträger Jülich (PtJ) Energieverwendung, Um- 3. Energiespeicher für stationäre und mobile Anwendungen D Jülich wandlungs- und Verbren- 4. Energieeffiziente Fernwärmeversorgung Tel.: 02461/ nungstechnik 5. Energieoptimiertes Bauen Fax: Energieeffiziente Stadt 7. Energieeffizienz in der Industrie 8. Netze für die Stromversorgung der Zukunft 9. Systemanalyse und Informationsverbreitung Querschnittsforschung Energien D Jülich 1.Transformation des Energieversorgungssystems, Zuschuss Forschungszentrum Jülich GmbH erneuerbare Energien Strommarktdesign und Marktintegration von erneuerbaren Projektträger Jülich (PTJ), EEN 2. Umsetzung der Energiewende auf regionaler Ebene und Tel.: 02461/ planerische Aspekte Tabelle 6: Überblick über KWK- und Wärmenetzförderung auf Bundesebene (Stand 29. Mai 2012) (Teil 1/3) Seite 15/17

16 Programm/Förderung Maßnahme Förderart Kontakt/Info BAFA-Förderung von Mini- Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung bis max. 20 kw el Zuschuss Bundesamt für Wirtschaft KWK-Anlagen und Ausfuhrkontrolle Referat 432 Frankfurter Straße D Eschborn Tel.: 06196/ fax: 06196/ Förderprogramm zur 1. Modernisierung bestehender landwirtschaftlicher und Zuschuss Bundesanstalt für Landwirtschaft Steigerung der Energie- gartenbaulicher Betriebsanlagen und Ernährung (BLE) effizienz in der Landwirt- 2. Neubau von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Herr Thomas Hölscher schaft und im Gartenbau Betriebsanlagen Deichmanns Aue 29 D Bonn Tel.: 0228/ fax: 0228/ KfW-Premium Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasniveau Darlehen, KfW Bankengruppe Nahwärmenetze Aufbau von Biogasnetzen Zuschuss Palmengartenstraße 5 9 Große Biomasseheizungen Anlagen zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung D Frankfurt am Mainfon: Tel.: (Infocenter) fax: 069/ infocenter@kfw.de Tabelle 6: Überblick über KWK- und Wärmenetzförderung auf Bundesebene (Stand 29. Mai 2012) (Teil 2/3) Seite 16/17

17 Programm/Förderung Maßnahme Förderart Kontakt/Info KfW-Erneuerbare Energien Strom und/oder Wärme aus fester Biomasse Darlehen KfW-Förderbank Standard Strom und/oder Wärme aus Biogas KfW-Finanzierungsinitiative 1. Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz Darlehen KfW-Förderbank Energiewende 2. Innovationsvorhaben (FuE) in den Bereichen Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und -übertragung 3. Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien Siehe auch Beitrag Förderprogramme im Energiebereich sowie weitere Landesprogramme! Tabelle 6: Überblick über KWK- und Wärmenetzförderung auf Bundesebene (Stand 29. Mai 2012) (Teil 3/3) Seite 17/17

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