Umgang mit Schadensfällen (Stand: )

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1 Umgang mit Schadensfällen (Stand: ) Ein großer Teil aller Privatrechtsfälle in Österreich betrifft den Bereich des Schadenersatzrechtes. Grundsätzlich gilt, dass jede Person ihren Schaden selbst zu tragen hat, weshalb es für viele Schäden des täglichen Privat- und Berufslebens keinen Ersatz gibt. Nach dem Schadenersatzrecht ist man jedoch berechtigt, von der Schädigerin/vom Schädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen diese/dieser schuldhaft zugefügt hat. Bei unserer täglichen Arbeit können sowohl Schäden im Vermögen der Stadt Innsbruck eintreten, als auch MitarbeiterInnen der Stadt Innsbruck Dritten einen Schaden zufügen. Der richtige Umgang mit Schadensfällen ist daher von großer Bedeutung. Haftung der Stadt Innsbruck Im Rechts- und Wirtschaftsleben handeln juristische Personen, wie die Stadt Innsbruck, nicht selbst, sondern bedienen sich ihrer MitarbeiterInnen. Im Schadensfall haftet die Stadt Innsbruck für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer MitarbeiterInnen. Eine Haftung kann sich beispielsweise aus ergeben. der Amtshaftung (Zufügung eines Schadens im Rahmen der Hoheitsverwaltung), aus den Verkehrssicherungspflichten (zum Beispiel Haftung für den Zustand eines Gebäudes, eines Spielplatzes, einer Sport- und Freizeiteinrichtung, eines Kindergartens, einer Schule), der Wegehalterhaftung (zum Beispiel Haftung für den Zustand einer Straße, eines Weges) der Abhaltung einer Veranstaltung oder der berufsmäßigen Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen Versicherungen der Stadt Innsbruck Die Stadt Innsbruck hat für mögliche Schadensfälle aus ihren unterschiedlichen Aufgabenbereichen Versicherungen abgeschlossen. Die Versicherungen der Stadt Innsbruck sind insbesondere auf die gesetzlichen Haftungsrisiken (zum Beispiel betreffend die Wegehalterhaftung ), Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl sowie die Kfz-Versicherung ausgerichtet. Darüber hinaus werden im Einzelfall besondere Gefahren versichert, wie dies zum Beispiel im Fall der Kollektiv-Unfall-Versicherung erfolgt. Das Amt für Präsidialangelegenheiten als zentrale Stelle für die Betreuung der städtischen Versicherungen und die Abwicklung von Schadensfällen im Einzelfall, achtet auf Seite 1 von 5

2 die unverzügliche Einleitung und Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen nach einem Schadenseintritt (vor allem die richtige und rasche Meldung eines Schadensfalles), eine rasche Leistungsabwicklung mit der betreffenden Versicherung, die Einholung von Deckungsbestätigungen für konkrete Gefährdungssituationen (zum Beispiel für Veranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie die Erfassung und Auswertung der Schadensfälle (als Entscheidungskriterium für den Neuabschluss, die Auflassung, die Nachverhandlung von Versicherungspolizzen). Das Amt für Präsidialangelegenheiten ist auf die Informationen aus den Fachdienststellen angewiesen. Diese haben die jeweiligen Informationen rasch und vollständig an das Amt für Präsidialangelegenheiten zu übermitteln. Betriebshaftpflichtversicherung: Versichert sind alle Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung (behördliches Handeln) und der Privatwirtschaftsverwaltung (zum Beispiel Wegehalterhaftung ). Gedeckt sind die Personen- und Sachschäden einer dritten Person (zum Beispiel von PassantInnen) sowie die Aufwendungen für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Kaskoversicherung: Für alle Dienstfahrzeuge der Stadt Innsbruck besteht die gesetzlich erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung. Für einige besonders gefährdete Fahrzeuge besteht zudem eine Kfz-Kaskoversicherung. Für die Benützung der Dienstfahrzeuge ist der Besitz eines gültigen Führerscheines Voraussetzung. Die MitarbeiterInnen der Stadt Innsbruck haben vor der erstmaligen Inanspruchnahme eines Dienstfahrzeuges eine Kopie ihres Führerscheines vorzulegen. Der behördliche Entzug des Führerscheines ist unverzüglich der/dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Jene MitarbeiterInnen, welche ein städtisches Dienstfahrzeug lenken, haben eine Erklärung zu unterfertigen, dass ihnen die oben angeführten Verpflichtungen vertraut sind. Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen müssen die MitarbeiterInnen neben den dienstrechtlichen Konsequenzen nach einem Unfall mit Regressforderungen seitens der Versicherung bzw. der Stadt Innsbruck rechnen. Bei Auslandsfahrten mit Dienstfahrzeugen ist ausnahmslos die sogenannte grüne Versicherungskarte mitführen. Kollektiv-Unfall-Versicherung: Für MitarbeiterInnen in besonders exponierten Verwendungen (z.b. Branddienst der Berufsfeuerwehr, Mobile Überwachungsgruppe) hat die Stadt Innsbruck eine Kollektiv- Unfall-Versicherung abgeschlossen. Aus diesem Vertrag erfolgt eine Leistung, wenn eine versicherte Mitarbeiterin/ein versicherter Mitarbeiter durch einen Dienstunfall eine dauernde Invalidität erleidet. Seite 2 von 5

3 DienstnehmerInnen Kaskoversicherung: Die Stadt Innsbruck hat für MitarbeiterInnen, die ein privates Kraftfahrzeug für angeordnete Dienstfahrten einsetzen, eine DienstnehmerInnen-Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherung bezieht sich auf Fahrzeuge, die MitarbeiterInnen für Dienstfahrten benützen und die sich nicht im Eigentum der Stadt Innsbruck befinden. Anspruchsberechtigte Person ist jene/jener MitarbeiterIn, die/der das Fahrzeug für die Dienstfahrt benützt. Die/der MitarbeiterIn muss das amtliche Kilometergeld beziehen und das zur Dienstfahrt benützte Fahrzeug selbst lenken. Der Unfall muss sich auf einer angeordneten Dienstfahrt ereignet haben (Bestätigung durch die unmittelbare Vorgesetzte/den unmittelbaren Vorgesetzten). Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und retour stellen grundsätzlich keine Dienstfahrten dar. Bei der DienstnehmerInnen Kaskoversicherung besteht ein Selbstbehalt (derzeit 250 Euro), welcher von der Mitarbeiterin/von dem Mitarbeiter selbst zu tragen ist. Eine allfällige Rückerstattung des Selbstbehaltes durch die Dienstgeberin Stadt Innsbruck hängt vom jeweiligen Verschulden der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ab. Strafrechtsschutzversicherung: Die Stadt Innsbruck hat eine Unternehmensstrafrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung übernimmt für die MitarbeiterInnen die Kosten für die Wahrung der rechtlichen Interessen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Vorschrift im Rahmen der Dienstausübung. Die Versicherung übernimmt insbesondere die allfälligen Rechtsanwaltskosten. Allgemein: Vorgehen bei einem Schadensfall Unabhängig davon, ob bei einem Schadensfall die Stadt Innsbruck oder ein Dritter geschädigt wurde, hat die Fachdienststelle jedenfalls Ursache, Hergang und Folgen eines Schadensfalles abzuklären. Sie hat den Sachverhalt darzustellen und allfällige Beweise zu sichern. Bei jedem Schadensfall hat die Fachdienststelle unverzüglich eine ausführliche Schadensmeldung an das Amt für Präsidialangelegenheiten vorzunehmen. Diese Meldung hat gesondert für jeden Schadensfall durch die Amtsleitung per an zu erfolgen. Die Schadensmeldung hat alle notwendigen Dokumente (zum Beispiel Fotos, einen allfälligen Polizeibericht bzw. einen allfälligen Kostenvoranschlag für notwendige Reparaturen) zu enthalten. Seite 3 von 5

4 Ein Dritter wurde geschädigt: Die MitarbeiterInnen der Fachdienststelle dürfen keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber der/dem Geschädigten ganz oder teilweise anerkennen, keinerlei Schuldanerkenntnisse abgeben und keinen Vergleich abschließen. Für den Fall, dass MitarbeiterInnen unmittelbar von der Gegenseite oder einem Gericht kontaktiert werden, ist unverzüglich das Amt für Präsidialangelegenheiten zu informieren. Das Amt für Präsidialangelegenheiten zeigt den jeweiligen Schadensfall in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler der Stadt Innsbruck der zuständigen Versicherung an und bearbeitet ihn aus rechtlicher Sicht. Das Amt für Präsidialangelegenheiten nimmt erforderlichenfalls eine Niederschrift mit der/dem den Schaden unmittelbar verursachenden MitarbeiterIn und allfälligen ZeugInnen auf und fordert allenfalls ergänzende Unterlagen oder Auskünfte bei der Fachdienststelle an. Da die Stadt Innsbruck gegenüber der Versicherung aktiv zur Mitwirkung verpflichtet ist, ist es notwendig, dass die Fachdienststellen die sie betreffenden Aufgaben bei der Abwicklung von Schadensfällen rasch durchführen. Die Stadt Innsbruck wurde geschädigt: Im Fall eines Schadens im Vermögen der Stadt Innsbruck hat die Fachdienststelle Maßnahmen zur Schadensminderung zu setzen. Wenn die Stadt Innsbruck geschädigt wurde, richtet das Amt für Präsidialangelegenheiten ein Forderungsschreiben an die Schädigerin/den Schädiger beziehungsweise deren/ dessen Haftpflichtversicherung und wickelt den Schadensfall weiter ab. Sobald der, von der Schädigerin/dem Schädiger zu zahlende Schadensbetrag ziffernmäßig feststeht, hat die Fachdienststelle eine entsprechende Einnahmeanordnung zu veranlassen und den Zahlungseingang zu überwachen. Das Amt für Präsidialangelegenheiten macht zusätzlich bei allen fremdverschuldeten Schadenersatzforderungen einen betragsmäßig gestaffelten Verwaltungskostenzuschlag geltend. Dieser erfordert den Nachweis des konkreten Verwaltungsaufwandes. Die Fachdienststelle hat daher bei jedem fremdverschuldeten Schadensfall detaillierte Aufzeichnungen über dessen Bearbeitung zu führen (zum Beispiel über Telefonate mit Firmen, s an Sachverständige und Ähnliches). Die diesbezügliche Einnahmeanordnung veranlasst das Amt für Präsidialangelegenheiten, nicht die Fachdienststelle. Seite 4 von 5

5 Schema der Schadensabwicklung: Schadensfall Abklärung durch die Fachdienststelle Schadensmeldung durch die Fachdienststelle rechtliche Beurteilung durch das Amt für Präsidialangelegenheiten Die Stadt Innsbruck wurde geschädigt Ein Dritter wurde geschädigt Abwicklung durch das Amt für Präsidialangelegenheiten Abwicklung durch die zuständige Versicherung der Stadt Innsbruck Einnahmeanordnung "Schadensbetrag" durch die Fachdienststelle Einnahmeanordnung "Verwaltungskostenzuschlag" durch das Amt für Präsidialangelegenheiten Seite 5 von 5

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