Praxisseminar des Tiroler Gemeindeverbandes: Haftungsrisiken minimieren

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1 Praxisseminar des Tiroler Gemeindeverbandes: Haftungsrisiken minimieren Teil 2: Zivilrechtliche Haftung RA Mag. Simon Pöschl RA MMag. Dr. Eduard Wallnöfer

2 Themenübersicht Grundlagen der Amtshaftung Grundlagen der Organhaftung Privatwirtschaftsverwaltung Fallbeispiele Praxisdiskussion 2

3 Amts- vs. Organhaftung (1) Amtshaftung: Rechtsträger haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den als ihre Organe handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Organe haften dem Geschädigten nicht. Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Begriffsbestimmungen: Rechtsträger : Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Organe : Alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln. Solidarhaftung: Mit dem oben genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. 3

4 Amts- vs. Organhaftung (2) Organhaftung: Personen, die als Organe von Rechtsträgern handeln, haften, soweit das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. Begriffsbestimmungen: Rechtsträger : Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde, Träger der Sozialversicherung, einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Organe : Alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln. 4

5 Amts- vs. Organhaftung (3) Amtshaftung: Haftung des Rechtsträgers gegenüber Dritten! Regress des Rechtsträgers gegen Organ möglich! Organhaftung: Haftung des Organes gegenüber dem Rechtsträger. Beispiele: Amtshaftung: Schäden aus rechtswidrigen Baugenehmigungen (Gemeinde); Schäden aus mangelnder Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen (Gemeinde), Schäden aus rechtswidriger Flächenwidmung (Gemeinde), uvam. Amtshaftung - Regress: Vgl zu den oben dargestellten Fallkonstellationen: Bürgermeister, Gemeinderat (und dessen Mitglieder), uvam. Organhaftung: Beschädigung von Fahrzeugen der Gemeinde, Arbeitsmitteln, uvam. 5

6 Amtshaftung (1) Voraussetzungen für Amtshaftung: Schaden (bei Dritten); Kausalität; Rechtswidrigkeit (auch durch Unterlassen möglich); Verschulden; Vollziehung der Gesetze; keine Abwendbarkeit durch Rechtsmittel ( Rettungspflicht ); uam. Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden; UND keinesfalls vor 1 Jahr ab Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung; ODER 10 Jahre nach Schadensentstehung, wenn Schaden nicht bekannt; aus gerichtlich strafbarer, nur vorsätzlich begehbarer Handlung (Strafrahmen > 1 Jahr). Verjährung während Verfahren nach 8 gehemmt. 6

7 Amtshaftung (2) Regress (1) Voraussetzungen für Regress bei Organen: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Einschränkungen der Regresshaftung: Mäßigung im Rahmen von Billigkeitserwägungen des Gerichtes (Bezug auf das DHG). Beschlüssen von Kollegialorganen (zb Gemeinderat): Haftung nur der Stimmführer, die für eine Maßnahme gestimmt haben. Bei unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsdarstellung durch den Berichterstatter: Haftung bei pflichtwidriger, zumindest grob fahrlässiger Außerachtlassung der Sorgfalt durch ein Mitglied des Kollegialorganes; ansonsten keine Haftung. Keine Haftung bei Weisungen des zuständigen Vorgesetzten, wenn nicht strafrechtswidrig. 7

8 Amtshaftung (3) Regress (2) Abwehransprüche des Organes ( 5 AHG): Organ stehen alle Einwendungen des Rechtsträgers zu; gilt auch dann, wenn der Rechtsträger diese (gegenüber dem Geschädigten) nicht ausgeführt hat (vgl Sonderbestimmungen zur Nebenintervention); relevant, wenn dadurch andere Entscheidung veranlasst worden wäre. Verjährung: 6 Monate ab Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat; ODER rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Sonderverfahrensbestimmungen: Anwendung des ASGG (vgl 9 Abs 3 AHG). 8

9 Amtshaftung (4) Verfahren ( 8ff): Das AHG beinhaltet einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Aufforderungsverfahren Schriftliche Aufforderung des Geschädigten an Behörde: Anerkennung des Anspruches ODER Ablehnung Antwortfrist : 3 Monate. Kein Aufforderungsverfahren Konsequenzen: Keine materiell-rechtlichen Konsequenzen für den Anspruch; ABER allenfalls: Kostenfolgen nach 45 ZPO. Regelverfahren Zuständigkeit des Landesgerichtes; Amtsgeheimnis nicht anzuwenden ( 13 AHG), aber überbindbar; erweiterter Ausschluss der Öffentlichkeit möglich. 9

10 Organhaftung (1) Voraussetzungen für Organhaftung: Schaden beim Rechtsträger; Kausalität; Rechtswidrigkeit; Verschulden; Vollziehung der Gesetze; keine Abwendbarkeit durch Rechtsmittel ( Rettungspflicht ); keine entschuldbare Fehlleistung ; uam. Einschränkungen der Organhaftung: Mäßigung im Rahmen von Billigkeitserwägungen des Gerichtes bei Versehen; bei minderem Grad des Versehens gänzliche Erlassung möglich. Mäßigungsrecht unter Anwendung der Bestimmungen des DHG. 10

11 Organhaftung (2) Einschränkungen der Organhaftung bei Kollegialorganen ( 4 OrgHG; vgl AHG): Beschlüsse von Kollegialorganen (zb Gemeinderat): Haftung nur der Stimmführer, die für eine Maßnahme gestimmt haben. Bei unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsdarstellung durch den Berichterstatter: Haftung bei pflichtwidriger, zumindest grob fahrlässiger Außerachtlassung der Sorgfalt durch ein Mitglied des Kollegialorganes; ansonsten keine Haftung. Weitere Einschränkungen: Aufrechnung nur zulässig, wenn dem nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung einer schriftlichen Aufrechnungserklärung vom Organ widersprochen wird. Über dieses Recht ist zu belehren! 11

12 Organhaftung (3) Verjährung ( 5 OrgHG): 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden; UND keinesfalls vor 1 Jahr ab Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung; ODER 10 Jahre nach Schadensentstehung, wenn Schaden nicht bekannt; aus gerichtlich strafbarer, nur vorsätzlich begehbarer Handlung (Strafrahmen > 1 Jahr). 12

13 Organhaftung (4) Verfahren ( 7ff): Das OrgHG beinhaltet ebenfalls einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Aufforderungsverfahren Schriftliche Aufforderung des Geschädigten an Behörde: Anerkennung des Anspruches ODER Ablehnung Antwortfrist : 3 Monate. Kein Aufforderungsverfahren Konsequenzen: Ohne Aufforderungsverfahren keine Klage zulässig! Regelverfahren Anwendung des ASGG; Nebenintervention auch ohne Streitverkündigung zulässig; Amtsgeheimnis nicht anzuwenden ( 11 OrgHG), aber überbindbar; erweiterter Ausschluss der Öffentlichkeit möglich. 13

14 Privatwirtschaftsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung: Nicht in Vollziehung der Gesetze ; zb: Wegehalterhaftung; Haftungen für Krankenanstalten; Gewährung von Förderungsmitteln; uvam. Haftung des Rechtsträgers: Für Schäden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung. BEACHTE insbesondere: Erfüllungs- vs Besorgungsgehilfenhaftung. Haftung des Organes: Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB; BEACHTE: Teilweise dienstrechtliche Besonderheiten. 14

15 Fallbeispiele (1) Abriss eines Pfarrhauses kein Zivilrecht: Vorbehalt: Entscheidung des LG Innsbruck (E nicht öffentlich); Sachverhalt aus den Medien entnommen. Kurzsachverhalt: Abriss eines denkmalgeschützten Widums; einstimmiger Beschluss des Gemeinderates über Abriss; dachte, es gäbe nur eine Verwaltungsstrafe. Haftungsrechtlich relevante Aspekte Reines Strafverfahren! Gerichtliche Strafen gemäß DMSG: Geldstrafe; Wertersatzstrafe ( 37 DMSG). Keine Amtshaftung; wie könnte ein solcher Fall in der Privatwirtschaftsverwaltung aussehen? 15

16 Fallbeispiele (2) - Auszug Haftung der Gemeinde für Rückstau aus Ortskanalisation Hoheitsverwaltung! Haftung wegen unrichtiger Auskunft über Flächenwidmung. Mögliche Haftung für Baubewilligung trotz Hochwassergefährdung (Aufklärungspflicht, auch wenn entsprechende Flächenwidmung vorliegt). Haftung für Verletzung von Auflageverpflichtungen (zb Bebauungsplan). Wasserversorgung - Qualifikation in Wien als hoheitliche Tätigkeit Tirol? Praxisdiskussion; Fragestellungen 16

17 Vielen Dank! RA MMag.Dr. Eduard Wallnöfer RA Mag. Simon Pöschl AWZ Rechtsanwälte GmbH Fallmerayerstraße 8/DG 6020 Innsbruck Tel: 0512 /

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