P H I L I P P S - U N I V E R S I T Ä T M A R B U R G Der Präsident. Bedingungen für die Vermietung von Räumen der Philipps-Universität

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1 P H I L I P P S - U N I V E R S I T Ä T M A R B U R G Der Präsident Bedingungen für die Vermietung von Räumen der Philipps-Universität Aufgrund des 6 des Hessischen Hochschulgesetzes i.d.f. vom (GVBl. I S. 374 ff) wird bestimmt: 1 Vermietung (1) Die Räume der Philipps-Universität Marburg können bei Wahrung ihrer sich aus den 3, 4 und 6 des Hessischen Hochschulgesetzes ergebenden öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung auf Antrag zu wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veranstaltungen an denen die Philipps-Universität Marburg im Rahmen der Möglichkeiten unter Beachtung der Hausordnung interessiert ist, vermietet werden. 2 Voraussetzungen und Rechte der Universität (1) Räume dürfen nur an Veranstalter vermietet werden, die erwarten lassen, daß die Veranstaltung keinen Verlauf nimmt, der zu einer Beanstandung im Sinne des Abs. 2 führen kann. (2) Liegen Umstände vor, die erwarten lassen, daß durch die Veranstaltung 1. das Recht verletzt, 2. die Ordnung der Universität gestört, 3. Personen oder Sachen beschädigt, 4. sonst die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder 5. das Ansehen der Universität beeinträchtigt werden können, ist die Vermietung abzulehnen. Von einer Vermietung wird auch abgesehen, wenn Verstöße gegen die Vermietungsbedingungen zu befürchten sind. (3) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist die Universität berechtigt, den Mietvertrag bzw. das Nutzungsrecht fristlos zu kündigen, wenn 1. der Veranstalter Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz einer Abmahnung der Universität innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, 2. der Veranstalter den Veranstaltungsinhalt ohne Zustimmung der Universität ändert, 3. aufgrund von objektiven Anhaltspunkten, die der Universität nach Vertragsabschluß bekannt geworden sind, die begründete Gefahr besteht, daß bei oder infolge der Durchführung der Veranstaltung Personen- oder Sachschäden eintreten können. Dem Veranstalter werden dadurch etwa entstehende Kosten nicht ersetzt. (4) Die Universität kann Veranstalter, die gegen Rechts- und Ordnungsvorschriften sowie Auflagen verstoßen haben, von der weiteren Benutzung von Räumen der Universität auf Dauer oder Zeit ausschließen. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung von Räumen besteht nicht.

2 3 Entgelt (1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten wird eine Miete erhoben, deren Höhe sich nach der Art der Veranstaltung ( 4) sowie nach der Größe und/oder Ausstattung ( 5) der vermieteten Räumlichkeiten richtet. Veranstaltungen müssen in der Regel mindestens 5 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich bei der Universität beantragt werden. Besondere technische Ausstattungen sind sofort abzusprechen. (2) Werden die Räumlichkeiten an mehreren aufeinanderfolgenden -oder regelmäßig an bestimmten Tagen- genutzt, kann eine angemessene Mietpauschale festgesetzt werden. (3) In besonderen Fällen kann die Universität die Miete ermäßigen oder erlassen. (4) Für die Benutzung der Hörsäle durch den Allgemeinen Studentenausschuß, die Fachschaften, studentische Vereinigungen und Gruppen wird keine Miete erhoben, soweit kein Eintrittsgeld erhoben wird. Dies gilt auch für Tagungen, Kongresse und sonstige offizielle Veranstaltungen der Philipps-Universität sowie für Veranstaltungen von Mitgliedern und Angehörigen der Philipps-Universität, sofern sie Hochschulangelegenheiten betreffen. (5) Treten in den Fällen des 4 Bedienstete oder Angehörige der Philipps-Universität, sowie die Studentenschaft, studentische Vereinigungen/Gruppierungen als Mitveranstalter auf, bleibt dies ohne Auswirkung auf die gemäß 6 i.v.m. 4 gegebenen Zahlungsverpflichtungen des Veranstalters. (6) Die GEMA-Gebühren in der jeweils geltenden Höhe sind vom Veranstalter direkt zu entrichten. 4 Einteilung der Veranstaltungen in Klassen Die Veranstaltungen werden in folgende Klassen eingeteilt: Klasse I. Veranstaltungen a) von wissenschaftlichen oder kulturellen Gesellschaften und Gruppen, b) der Volkshochschule, c) von gemeinnützigen Vereinigungen, die vom Finanzamt als besonders förderungswürdig anerkannt sind, d) vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) mit Erhebung von ermäßigten Eintrittsgeldern, e) Tagungen, Kongresse u. ä. Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Gesellschaften Klasse II. Veranstaltungen nach 3 Abs. 4 und nach Nr. I mit Erhebung von Eintrittsgeldern (außer nach Nr. I d und e) Klasse III. Sonstige Veranstaltungen ohne Rücksicht auf die Erhebung von Eintrittsgeldern. 5 Einteilung der Räume in Gruppen Die Räume werden nach ihrer Ausstattung und/oder Größe in 6 Gruppen eingeteilt: Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: Gruppe 4.0 und 4.1: Gruppe 5: Gruppe 6: Hörsäle bis 200 Sitzplätze Hörsäle mit 201 bis 420 Sitzplätzen Audi Max (898 Plätze) Gewölbekeller (Tischbestuhlung max. 100 Plätze) Konzertsaal im Ernst von Hülsen-Haus (Konzertbestuhlung 301 Plätze) Fürstensaal (Konzertbestuhlung 330 Plätze; Tischbestuhlung 192 Plätze) Alte Aula (Konzertbestuhlung max. 380 Plätze inkl. Professorenbestuhlung)

3 6 Höhe der Mieten (1) Die Grundmiete für die Benutzung der Räume beträgt für Veranstaltungen der Klasse Gruppe Klasse * 4.1 * 5 6 I. 51,00 92,00 164,00 100,00 160,00 102,00 128,00 II. 102,00 184,00 327,00 150,00 250,00 230,00 307,00 III. 153,00 235,00 409,00 180,00 280,00 330,00 383,00 Die Mieten für die Gruppe 1, 2, 3, 5 und 6 gelten für eine Veranstaltungsdauer bis zu drei Stunden. Für jede weitere angefangene Stunde wird ein Zuschlag von 25 % der Miete zuzüglich. evtl. Heizkosten erhoben. * Die Mieten für die Gruppe 4.0 (Gewölbekeller) gelten pauschal für eine Nutzungszeit von 0 6 Stunden. Die Mieten der Gruppe 4.1. entsprechend der Nutzungszeit von 7 15 Stunden zuzüglich evtl. Heizkosten. Ab der 16. Stunde berechnen wir einen einmaligen Aufschlag von 25% auf die Raummiete. Die Berechnungszeiten für die Raummieten beginnen mit dem Aufbau/Probe und enden mit dem Abbau bzw. mit dem Verlassen der Räumlichkeiten des letzten Besuchers oder Mitwirkenden (2) Bei Benutzung während der üblichen Heizperiode (1. Oktober April) oder bei Sonderbeheizung wird ein Zuschlag von 10% der Miete erhoben. (3) Die Miete für Ausstellungsflächen beträgt zusätzlich 1,00 pro m 2 und Veranstaltungstag. Bei längerfristiger Vermietung kann eine Pauschale erhoben werden. (4) Zusätzlich zu der Miete werden für Sonderleistungen, die der Mieter nach Maßgabe des Mietvertrages in Anspruch nimmt, die nachfolgenden Mieten erhoben: Bistrotische 3,00 je Stück/Tag Pinnwände 5,00 je Stück Zusätzlich entstehen Orgel (Audimax, Aula) 77,00 die Kosten für einen Klavierstimmer. Die Beauftragung und Flügel (Fürstensaal, Aula, Audimax) 46,00 Bezahlung erfolgt durch den Mieter direkt. s. auch Multimedia-Ausstattung Hörsäle, Seminar- und sonstige Räume sowie Leihgeräte und Entgelte } Auf die in 6 Abs. 4 genannten Sonderleistungen berechnen wir die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Fassung. (5) Nach Abschluß der Veranstaltung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Überlassungszeitraum und unter Berücksichtigung von Schäden ggf. eine Nachberechnung. Das gleiche gilt für Leistungen (z. B. technische Geräte), die vor Beginn der Veranstaltung nicht bekannt waren. 7 Sicherheitsleistungen (1) Die Vermietung kann, bei gefahrengeneigten Veranstaltungen, von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Universität kann den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung verlangen; auch der Nachweis einer Rechtschutzversicherung kann verlangt werden. (2) Zur Sicherung etwa entstehender Schäden und sonstiger Vertragsverpflichtungen kann von dem Mieter eine Kaution gefordert werden, die sich nach Höhe der Teilnehmerzahl bemißt. bis 500 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 500, bis1000 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 1.000,00 über 1000 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 1.500,00

4 Die Kaution ist bei der Universitätskasse zu hinterlegen. Sollte im Falle eines Schadens die Schadenssumme höher als die hinterlegte Kaution sein, so behält sich die Universität eine Nachforderung vor. (3) Sind keine Schäden eingetreten und die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters erfüllt, erfolgt die Rückzahlung der geleisteten Kaution durch die Kasse der Philipps-Universität Marburg. 8 Hausrecht Das Hausrecht liegt beim Präsidenten der Philipps-Universität. Das Hauspersonal ist befugt, Anordnungen zu erteilen. Ihnen und den zuständigen Mitarbeitern der Universität ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen unentgeltlich zu gestatten. 9 Durchführung der Veranstaltung (1) Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen geordneten, dem gewählten Ort gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und die überlassenen Gegenstände dürfen nur zu dem angegebenen Zweck genutzt werden und sind schonend zu behandeln. Die Universität kann besondere Ordnungsauflagen erteilen. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist. Dieser hat sich vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert mit dem Hauspersonal in Verbindung zu setzen. Er muß für den gesamten Mietzeitraum für das Hauspersonal erreichbar sein. Die Öffnung der Räume für die Veranstaltung erfolgt erst zu dem angemieteten Zeitpunkt. Zeiten für die Vorbereitung der Veranstaltung oder evtl. Proben müssen angekündigt und zusätzlich gemietet werden. Nach Schluß der Veranstaltung ist dafür zu sorgen, daß die überlassenen Räume unverzüglich verlassen werden und das ganze Haus binnen 30 Minuten geräumt wird. (3) Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Nutzung der Räume über den Zustand und die Beschaffenheit der Räume einschließlich der Zugangswege, Vorräume und Toiletten zu unterrichten. Das Hauspersonal hat auf Verlangen des Veranstaltungsleiters vor Beginn der Nutzung etwaige Mängel schriftlich festzuhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Mängel gelten als von dem Veranstalter bzw. seinen Besuchern verursacht. (4) Der Veranstaltungsleiter hat sich nach Beendigung der Veranstaltung solange dem Hauspersonal zur Verfügung zu halten, bis der letzte Besucher das Gebäude verlassen hat und der Zustand der genutzten Räume einschließlich der Vorräume und Toiletten überprüft wurde. Erkennbare Schäden oder Verunreinigungen sind auf Verlangen des Veranstaltungsleiters schriftlich festzuhalten. Die Geltendmachung von nicht sofort erkennbaren Schäden oder Verunreinigungen durch die Universität zu einem späteren Zeitpunkt wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 10 Haftung Der Veranstalter haftet uneingeschränkt für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der Philipps-Universität Marburg, dem Land Hessen und deren Bediensteten bei der Benutzung der überlassenen Räume und ihren Zugangswegen entstehen, es sei denn, daß die Schäden nachweisbar auf ein Verschulden der Universität zurückzuführen sind. Der Veranstalter hat die Philipps-Universität Marburg, das Land Hessen oder einen ihrer Bediensteten von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.

5 11 Sicherheitsvorschriften (1) Der Mieter hat die Sicherheitsvorschriften zu beachten. (2) Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildvorführungen beachtet werden. Insbesondere ist es gemäß 4 Abs. 1 dieser Vorschriften verboten, in den Gängen des Zuschauerraumes Tische, Bänke oder Stühle aufzustellen; ebenso ist das Stehenbleiben der Zuschauer in Gängen unstatthaft. (3) Es dürfen nicht mehr Zuschauer eingelassen werden, als fest montierte Plätze vorhanden sind. Für die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften sich ergebenden Vorkommnisse haftet der Veranstalter. (4) Der Veranstaltungsleiter hat die Veranstaltung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn ein ordnungsgemäßer Verlauf der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet ist. (5) Alle notwendigen Ausgänge sind während der Veranstaltung unverschlossen zu halten. (6) Alle notwendigen Treppenräume und Rettungswege sind in voller Breite freizuhalten. (7) Der Mieter ist dafür verantwortlich, daß die Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge ständig freigehalten werden. (8) Der Veranstaltungsleiter haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben. 12 Untervermietung Der Veranstalter ist nicht berechtigt den Raum/die Räume unterzuvermieten oder an Dritte in anderer Form zu überlassen. 13 Werbung (1) Der Veranstalter darf im Universitätsbereich ohne besondere Erlaubnis keine Plakate anbringen oder Prospekte, Broschüren oder sonstige Druckwerke verbreiten. Auch sonstige Werbemaßnahmen sind im Universitätsbereich ohne besondere Erlaubnis unzulässig. (2) Die Universität ist berechtigt, unerlaubt angebrachte Plakate auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. (3) Der Verkauf und das Anbieten von Waren ist dem Mieter nicht gestattet, es sei denn, die Vermieterin hätte dies ausdrücklich schriftlich genehmigt. 14 Reinigung Sofort nach Beendigung der Veranstaltung ist die Reinigung, wie im Vertrag festgelegt, vorzunehmen. Die Bedingungen für die Vermietung von Räumen der Philipps-Universität treten am nach der Verkündung im Internet ( in Kraft und heben die Bedingungen für die Vermietung von Räumen der Philipps-Universität vom auf. Marburg, den Philipps-Universität - Der Präsident -

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