Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen"

Transkript

1 Hinweise zur Errichtung von Gesamt- und Sekundarschulen 1 Beschlüsse Der Beschluss des Schulträgers auf Errichtung einer Schule bedarf nach 81 (3) Schulgesetz NRW (SchulG) der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 des 81 oder der 78 bis 80, 82 und 83 SchulG widerspricht oder wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt. Die Zügigkeit der Schule muss im Beschluss festgelegt werden. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 2 Bedürfnis ( 78 SchulG) Die Gemeinden, die nach 78 (1) SchulG Schulträger sind, sind gem. 78 (4) SchulG verpflichtet, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße ( 82 SchulG) gewährleistet ist. Dieses Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Eine Schule kann nur dann als pflichtige Schule errichtet werden, wenn die Mindestgröße im Eingangsjahrgang durch Kinder aus diesem Gebiet erreicht wird. Eine freiwillige Errichtung (unter Berücksichtigung ortsfremder Schüler) ist nur bei einem gemeindeübergreifenden Bedürfnis zulässig. Dies muss im Wege der kommunalen Zusammenarbeit gem. 80 Abs. 4 SchulG festgestellt werden. Diese Zusammenarbeit kann u.a. im Wege einer Beschulungsvereinbarung dokumentiert werden

2 Hinweis: Bei einer freiwilligen Errichtung legt die Kommunalaufsicht strengere Maßstäbe an die Haushaltsverträglichkeit der Maßnahme an. Kommunen im Nothaushalt dürfen in aller Regel keine freiwilligen Leistungen erbringen. Es empfiehlt sich daher, hier rechtzeitige Gespräche mit der zuständigen Kommunalaufsicht zu führen. Bei der Feststellung des Bedürfnisses ist in jedem Fall die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen ( 78 (5) SchulG), (siehe auch Runderlass des MSW vom (GABl. NW. I S. 142, BASS Nr. 9). Eine formelle Elternbefragung sollte stets die Eltern der Grundschuljahrgänge 3 und 4 umfassen. Eine proportionale Hochrechnung des Abfrageergebnisses auf eine fiktive volle Wahlbeteiligung ist möglich, muss zu Beginn der Befragung aber ausdrücklich angekündigt werden. Bei bestehenden Gesamtschulen reicht ggf. auch der Hinweis auf einen mehrjährigen ausreichend großen Anmeldeüberhang aus. Dieser muss allerdings auch prognostisch anhand der künftigen Schülerzahlenentwicklung auch weiterhin bestehen. 3 Schulentwicklungsplanung ( 80 SchulG) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. 81 (3) SchulG ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen. Die Schulträger sind gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten. Können die Voraussetzungen für die Errichtung von Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Die benachbarten Schulträger, deren Schulen durch die vorgesehene Errichtung in ihren Rechten betroffen sein könnten, sind rechtzeitig anzuhören

3 Benachbarte Ersatzschulträger sind rechtzeitig über die Planungen der öffentlichen Schulträger zu informieren. Die Beteiligung bzw. Information muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich das Beschlussorgan des Schulträgers noch mit möglichen Einreden oder Bedenken von anderen Schulträgern vor Antragstellung auseinandersetzen kann. Die Stellungnahmen der Nachbarschulträger sind im Antragsverfahren vorzulegen, auf deren Einwände ist entsprechend einzugehen. Macht ein benachbarter Schulträger eine Verletzung eigener Rechte geltend und kann keine Einigung erzielt werden, kann sowohl der Nachbarschulträger als auch der die Errichtung einer Schule planende Schulträger ein Moderationsverfahren u.a. bei der Bezirksregierung beantragen. Ein solches muss schriftlich erfolgen, die Errichtungsunterlagen sowie der bisherige Schriftverkehr der Schulträger sind beizufügen. Erforderliche Eckdaten sind insbesondere die bisherigen Übergangsquoten auf eigene und auswärtige Schulen, das Schüleraufkommen in der Kommune sowie entsprechende Schülerzahlenprognosen für mindestens fünf Jahre ab dem Errichtungsdatum. 4 Mindestgröße der Schulen Die neu eingerichtete Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben ( 82 (1) SchulG). Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben ( 82 (7) SchulG). Dabei gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Daraus ergibt sich, dass mindestens 100 Kinder im ersten Jahrgang angemeldet werden müssen

4 Sekundarschulen müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben ( 82 (5) SchulG). Auch hier gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Die Mindestgröße muss für mindestens 5 Jahre prognostisch gesichert sein. nur Gesamtschulen In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens 42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) erforderlich ( 82 (8) SchulG). nur Sekundarschulen Die Sekundarschule stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher. Hinweis: Kooperationen sowohl mit einem GY einer GE als auch einem BK sind empfehlenswert, um den unterschiedlichen Interessen und Befähigungen der Schüler weitgehend zu entsprechen. 5 Teilstandorte Gesamtschulen können in begründeten Ausnahmefällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Hinsichtlich einer horizontalen oder vertikalen Aufteilung der Jahrgänge/ Klassen gilt 83 Abs. 5 SchulG. Sekundarschulen können mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Trennung). Sie kann mit mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert werden kann (vertikale Trennung) ( 83 Abs. 4 SchulG)

5 6 Leistungsheterogenität Gesamtschule ( 17 SchulG) Die Gesamtschule ermöglicht differenzierte Bildungsgänge, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Das Bedürfnis im Sinne des 78 (4) und (5) SchulG für die Errichtung einer Gesamtschule hat nicht nur eine quantitative Komponente (erforderliche Schülerzahl), sondern auch eine qualitative Komponente (Leistungsheterogenität). Eine leistungsheterogene Schülerschaft ist ein wesentliches Strukturelement der Gesamtschule. Zum Nachweis kann das bisherige Übergangsverhalten auf bestehende Gesamtschulen sowie das zu erwartende Schülerpotential aus dem Einzugsbereich der neuen GE zugrunde gelegt werden. Sekundarschule ( 17a SchulG) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden. Gleichzeitig gewährleistet sie in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards. Insofern gelten für die Sekundarstufe ähnliche Anforderungen hinsichtlich der Leistungsheterogenität wie für die Gesamtschule. Nur Sekundarschulen Der Unterricht findet ab Klasse 7 in der Sekundarschule in integrierter, teilintegrierter oder aber kooperativer Unterrichtsorganisation statt. Hierzu bedarf es der Festlegung von Eckpunkten zur pädagogischen Konzeption. Die Entscheidung zur Organisationsform trifft der Schulträger vor Antragstellung. 7 Räumliche Unterbringung Gem. 79 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten

6 Der bestehende Raumbestand muss benannt werden in Anzahl, Größe und Nutzungsart und soll dem Bedarf der neuen Schule gegenüber gestellt werden. Soweit hierbei Defizite bestehen, muss dargelegt werden, wie und wann diese behoben werden. Bei einer zeitweisen gleichzeitigen Unterbringung von aufwachsender Schule sowie auslaufend aufgelöster Schule in einem Gebäude/ Schulzentrum ist schulscharf darzulegen, welche Räume für die jeweilige Schule zur Verfügung gestellt werden. 8 Investitionen Sind im Zuge der Errichtung der Schule Investitionen erforderlich, sind diese in Umfang und Art zu benennen. Gleichzeitig müssen Angaben zur Haushaltsverträglichkeit gemacht werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist hierbei hilfreich. Besteht kein Investitionsbedarf, ist dies ausdrücklich im Antrag zu vermerken. 9 Ganztagsbetrieb Nach 9 (1) SchulG können Schulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zeitliche und inhaltliche Ausweitung von Unterricht und Erziehung auf den Nachmittag erfordert einen höheren Personalaufwand. Dieser beträgt 20% der Grundstellenzahl gem. 9 der Verordnung zur Ausführung des 93 (2) SchulG. Ein entsprechender Raummehrbedarf ist zu berücksichtigen und muss dargelegt werden. Auch der Ganztagsbetrieb muss ausdrücklich vom Schulträger (Ratsbeschluss) beantragt werden

7 10 Auflösung bestehender Schulen Soll die Unterbringung der Gesamtschule oder der Sekundarschule in vorhandenen Räumen anderer Schulformen erfolgen, die im Gegenzug aufgelöst werden, ist hierfür ebenfalls ein entsprechender Beschluss des Schulträgers erforderlich. Die Schulkonferenz(en) der aufzulösenden Schule(n) ist/sind so rechtzeitig zu beteiligen, dass das Beschlussorgan des Schulträgers noch Gelegenheit hat, sich vor dem endgültigen Errichtungsbeschluss mit dem Votum der Schulkonferenz auseinanderzusetzen. Das (die) Votum (Voten) der Schulkonferenz/en sind im Antragsverfahren vorzulegen. Der Beschluss über die Auflösung soll unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Errichtung der neuen Schule gestellt werden. 11 Genehmigung Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte Genehmigung unter der Maßgabe erteilt, dass eine ausreichende Zahl von Kindern zum Ende des Anmeldeverfahrens vorliegt. Anträge sollten spätestens bis Ende November eines Jahres für eine Errichtung zum darauf folgenden Schuljahr vorgelegt werden. Einzelne Antragsbestandteile sollten in Absprache möglichst vorher vorgelegt werden, damit die sich über mehrere Dezernate erstreckende (Teil-)prüfung frühzeitig eingeleitet werden kann

Leichlingen, 30. September Dr. Detlef Garbe. Telefon / Fax /

Leichlingen, 30. September Dr. Detlef Garbe.   Telefon / Fax / Dr. Detlef Garbe Neukirchener Str. 1-3 D-42799 Leichlingen Telefon +49 2175 / 8958-70 Fax +49 2175 / 8849788 Email: office@garbe-lexis.de Leichlingen, 30. September 2013 Alle aktuellen Infos: http://www.garbe-lexis.de

Mehr

Schulkonsens NRW. CDU, SPD und Grüne beschließen am Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023

Schulkonsens NRW. CDU, SPD und Grüne beschließen am Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023 Schulkonsens NRW CDU, SPD und Grüne beschließen am 19.07.2011 Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023 Neues Schulgesetz am 20.10.2011 verabschiedet Ausgangslage Demografische Entwicklung

Mehr

Eckpunkte Schulversuch PRIMUS 1

Eckpunkte Schulversuch PRIMUS 1 Eckpunkte Schulversuch PRIMUS 1 Stand: 28. Juni 2012 Gesetzliche Vorgaben Artikel 2 Absatz 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes: Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der

Mehr

Stadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen

Stadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen Stadt Tecklenburg 4-zügige Gesamtschule Lengerich Stellungnahme - Fakten - Erläuterungen Ratssitzung am 27.10.2015 Dr. Detlef Garbe Themen der Präsentation Anlass: Errichtung einer 4-zügigen Gesamtschule

Mehr

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) 17/22 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Gesetz zur Neuregelung

Mehr

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106

Mehr

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. alt Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vom 15. Februar 2005 neu Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im

Mehr

wir bitten Sie, nachfolgenden Antrag im Ausschuss zu behandeln und anschließend im Rat einzubringen.

wir bitten Sie, nachfolgenden Antrag im Ausschuss zu behandeln und anschließend im Rat einzubringen. Bürgermeister der Stadt Büren Herrn Burkhard Schwuchow Königsstraße 33142 Stadt Büren Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Rat der Stadt Büren Schulpolitik / Gesamtschule Ratsfraktion Büren Vertreter

Mehr

Sekundarschule. Rahmenkonzept. Soest Bad Sassendorf. entwickelt von der pädagogischen Arbeitsgruppe

Sekundarschule. Rahmenkonzept. Soest Bad Sassendorf. entwickelt von der pädagogischen Arbeitsgruppe Sekundarschule Soest Bad Sassendorf Rahmenkonzept entwickelt von der pädagogischen Arbeitsgruppe Gliederung des Konzepts 1. Was ist eine Sekundarschule? 2. Organisationsform 3. Wie wird an einer Sekundarschule

Mehr

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Beratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014 Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: 16/10 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hessisches Kultusministerium Erlass vom 16. Oktober 2015 III.A

Hessisches Kultusministerium Erlass vom 16. Oktober 2015 III.A Hessisches Kultusministerium Erlass vom 16. Oktober 2015 III.A.3 400.000.080-141 Fortführung des Schulversuchs zur Eröffnung der Möglichkeit eines Parallelangebots G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7 für Gymnasien

Mehr

Wir machen Menden. neues Schulangebot. Gesamtschule

Wir machen Menden. neues Schulangebot. Gesamtschule Wir machen Menden neues Schulangebot Gesamtschule Rückblick 20.09.2011 Ratsbeschluss: Planungsauftrag an die Verwaltung 10.10.2011 Informationsveranstaltung zur Gesamtschule und Sekundarschule Lendringsen

Mehr

Schulpolitischer Konsens für NRW

Schulpolitischer Konsens für NRW Schulpolitischer Konsens für NRW Die neue Sekundarschule Grundlage: Gesetzentwürfe CDU, SPD, GRÜNE Landtags-Drucksachen 15/2767 und 15/2768 Stand: 6.9.2011 1 Schulpolitischer Konsens für NRW Die neue Sekundarschule

Mehr

Beschlussvorlage. Betrifft: Errichtung einer Sekundarschule am Schulstandort Lindenstraße 140, Düsseldorf

Beschlussvorlage. Betrifft: Errichtung einer Sekundarschule am Schulstandort Lindenstraße 140, Düsseldorf X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Errichtung einer Sekundarschule am Schulstandort Lindenstraße 140, 40233 Düsseldorf Beschlussdarstellung: 1. Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt

Mehr

/ \ // Mi frethdliden Grüßen I (

/ \ // Mi frethdliden Grüßen I ( Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Vorsitzende des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags

Mehr

Beschlussvorlage. Gremium Sitzung am öffentlich Schulausschuss öffentlich Rat der Gemeinde öffentlich

Beschlussvorlage. Gremium Sitzung am öffentlich Schulausschuss öffentlich Rat der Gemeinde öffentlich TOP Beschlussvorlage Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Der Bürgermeister Familienamt Vorlage Nr. BV/0571/09 Datum: 02.01.2012 Gremium Sitzung am öffentlich Schulausschuss 18.01.2012 öffentlich Rat der Gemeinde

Mehr

Kooperation Erwitte und Anröchte im Schulbereich

Kooperation Erwitte und Anröchte im Schulbereich Kooperation Erwitte und Anröchte im Schulbereich Laurentius Hauptschule Erwitte Hauptschule Anröchte Hauptschule Anröchte Realschule Anröchte 24.05.2011 Kooperation der Kommunen Erwitte und Anröchte im

Mehr

Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhern-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) (Drs. 15/2767)

Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhern-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) (Drs. 15/2767) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Tisc liviirl.iiji 1 lur ilii J ll.'imklfll (I> '. Air. ji hu. 1 s für Schule und V\f imi MIJIIIIUIUI iiiiil fl' ^s AU5 1 hu'. «f. fiif Kii(iiniiin.il olitik.1111»1

Mehr

Vorstellung denkbarer Szenarien. Fachgespräch zur Entwicklung der Sekundarstufe I

Vorstellung denkbarer Szenarien. Fachgespräch zur Entwicklung der Sekundarstufe I Vorstellung denkbarer Szenarien Fachgespräch zur Entwicklung der Sekundarstufe I Überblick Szenarien Nachfolgend ein Überblick der denkbaren Szenarien, die heute vorgestellt und diskutiert werden sollen.

Mehr

Gemeinsame Schulentwicklungsplanung

Gemeinsame Schulentwicklungsplanung Gemeinsame Schulentwicklungsplanung der Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth Voruntersuchung der Planungsvarianten Präsentation Radevormwald 27.10.2014 Arbeitsgemeinschaft Kommunale Planung

Mehr

Schulversuch Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren. (Schulversuch gem. 25 Abs. 1 und 4 SchG)

Schulversuch Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren. (Schulversuch gem. 25 Abs. 1 und 4 SchG) Schulversuch Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren (Schulversuch gem. 25 Abs. 1 und 4 SchG) 1 Zielsetzung des Schulversuchs Feststellung, ob Unterschiede im Schul- und Lernerfolg von G9 Schülerinnen

Mehr

Mitteilung der Verwaltung

Mitteilung der Verwaltung Mitteilung der Verwaltung ART DER BERATUNG X öffentlich nicht öffentlich BETREFF Situation der Schullandschaft der Stadt Neuss SITZUNG (DATUM, GREMIUM) 30.06.2016 Schulausschuss wegen Beratungsbedarf vertagt

Mehr

Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen

Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen Gemeinsame Leitlinien von CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN für die Gestaltung des Schulsystems in Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 19. Juli 2011 CDU, SPD

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

FAQ - Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9)

FAQ - Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9) FAQ - Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9) Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2014 Was heißt G8/G9? Die Abkürzungen G8 und G9

Mehr

Gemeinde Jüchen. Fragen Antworten. zur Weiterentwicklung der Schullandschaft in Jüchen

Gemeinde Jüchen. Fragen Antworten. zur Weiterentwicklung der Schullandschaft in Jüchen Gemeinde Jüchen Amt 40 SB: Herr Krahwinkel Fragen Antworten zur Weiterentwicklung der Schullandschaft in Jüchen Ist es bei der Befragung der Eltern zur Umwandlung der Sekundarschule in eine Gesamtschule

Mehr

Elternbefragung. zur. Ermittlung des Interesses. an der Errichtung. einer 5. Integrierten Gesamtschule. in Braunschweig

Elternbefragung. zur. Ermittlung des Interesses. an der Errichtung. einer 5. Integrierten Gesamtschule. in Braunschweig Elternbefragung zur Ermittlung des Interesses an der Errichtung einer 5. Integrierten Gesamtschule in Braunschweig Was soll erfragt werden? Die Stadt Braunschweig ist u. a. Träger der allgemein bildenden

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

Beratung im SchulA Drucksache Nr. 055/2018

Beratung im SchulA Drucksache Nr. 055/2018 Fachbereich : Bildung, Jugend u. Soziales Aktenzeichen : F2.2 / 40. Ew. Datum : 20.03.2018 Vorlage der Verwaltung Beratung im SchulA Drucksache 055/2018 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung

Mehr

Die neue Schule. Sekundarschule eine Schule für alle Kinder

Die neue Schule. Sekundarschule eine Schule für alle Kinder Die neue Schule Sekundarschule eine Schule für alle Kinder Impressum Veröffentlicht durch: Stadt Duisburg Der Oberbürgermeister Dezernat für Familie, Bildung und Kultur Amt für Schulische Bildung Memelstraße

Mehr

Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013

Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013 Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013 Auf Grund des 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Sekundarschule Blomberg Miteinander. Voneinander. Füreinander. Schule mit Anspruch, Raum und Zeit

Sekundarschule Blomberg Miteinander. Voneinander. Füreinander. Schule mit Anspruch, Raum und Zeit Sekundarschule Blomberg Miteinander. Voneinander. Füreinander. Schule mit Anspruch, Raum und Zeit Die Sekundarschule arbeitet mit Schülerinnen und Schülern aller Leistungsstärken. Sie hält die Laufbahnentscheidungen

Mehr

Hessisches Kultusministerium

Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium 18. September 2012 Freiheit und Vielfalt als Markenzeichen der Hessischen Schullandschaft - Weiterentwicklung von G8 und Wahlmöglichkeit zwischen G8 und G9 Kultusministerin

Mehr

Hessisches Kultusministerium

Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium Häufig gestellte Fragen: Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9) Letzte Aktualisierung: 21. März 2014

Mehr

Entwurf der Vorlage (noch mit der Bezirksregierung abzustimmen)

Entwurf der Vorlage (noch mit der Bezirksregierung abzustimmen) Entwurf der Vorlage (noch mit der Bezirksregierung abzustimmen) für die gemeinsame Sitzung des Rates und des Ausschusses für Schule und Bildung der Gemeinde Raesfeld am Mittwoch, 24.06.2015, 17:30 Uhr

Mehr

Schulentwicklungsplanung für den Bildungsstandort Gescher

Schulentwicklungsplanung für den Bildungsstandort Gescher Schulentwicklungsplanung für den Bildungsstandort Gescher 1 Vorwort Ziel der kommunalen Schulentwicklungsplanung ist die Sicherung der räumlichen und sächlichen Ressourcen, um eine leistungsfähige Bildungslandschaft

Mehr

Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11

Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11 Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11 1. Präambel: Die gebundene Ganztagsschule verfolgt das Ziel, insbesondere die Chancen von bildungsbenachteiligten

Mehr

Regionale Schulentwicklung

Regionale Schulentwicklung Regionale Schulentwicklung Ziele Eckpunkte Verfahren RSE Eckpunkte Orientierung an Bildungsabschlüssen (nicht an Schularten) RS: HS-Abschluss und RS-Abschluss GMS: HS-Abschluss, RS-Abschluss, gym. Standards

Mehr

Elternbrief Nr.1. Sekundarschule Monheim Schuljahr 2018/19. Liebe Eltern,

Elternbrief Nr.1. Sekundarschule Monheim Schuljahr 2018/19. Liebe Eltern, Elternbrief Nr.1 Liebe Eltern, 08.10.2018 der Schulträger bereitet zurzeit die Neugründung einer zweiten Gesamtschule in Monheim für das Schuljahr 2019/20 vor. Für die Sekundarschule Monheim hat das schwerwiegende

Mehr

Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen

Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf /15', OktOber 2018 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,

Mehr

Der Bürgermeister. Marl, Schulverwaltungsbüro (zuständiges Fachamt) Sitzungsvorlage Nr. 2013/0119. Öffentliche Sitzung.

Der Bürgermeister. Marl, Schulverwaltungsbüro (zuständiges Fachamt) Sitzungsvorlage Nr. 2013/0119. Öffentliche Sitzung. Der Bürgermeister Marl, 08.04.2013 Schulverwaltungsbüro (zuständiges Fachamt) Sitzungsvorlage Nr. 2013/0119 Bezugsvorlage Nr. Öffentliche Sitzung Beschlussvorlage Beratungsfolge: Ausschuss für Schule und

Mehr

Referentenentwurf. Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1

Referentenentwurf. Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 Stand: 14.11.2017 Referentenentwurf Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes NRW Das Schulgesetz NRW vom 15.

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Damen und Herren, Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium Postfach 3160 65021 Wiesbaden An die Schulleiterinnen und Schulleiter aller Gymnasien mit gymnasialer Mittelstufe (Sekundarstufe I) und aller kooperativen

Mehr

Ottmar Schwinn Einreichen von Anträgen auf Errichtung von Fachoberschulen an Realschulen plus zum Schuljahr 2012/2013

Ottmar Schwinn Einreichen von Anträgen auf Errichtung von Fachoberschulen an Realschulen plus zum Schuljahr 2012/2013 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Postfach 32 20 55022 Mainz An alle - Landkreise - kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax

Mehr

Stadt Hamminkeln Hamminkeln,

Stadt Hamminkeln Hamminkeln, Stadt Hamminkeln Hamminkeln, 09.08.2012 PROTOKOLLAUSZUG Beschlussgremium : Rat Datum der Sitzung : 04.07.2012 Beratungsart : öffentlich Fachdienst : Fachdienste 40 Zu Punkt 3 der öffentlichen Sitzung Schulentwicklungsplanung

Mehr

Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen. 26. Juli 2011, Erwitte. Klaus Kaiser

Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen. 26. Juli 2011, Erwitte. Klaus Kaiser Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen 26. Juli 2011, Erwitte Klaus Kaiser Landespolitische Zielsetzung Koalitionsvertrag rot/grün: 30% Gemeinschaftsschulen SPD: Gemeinschaftsschulen als ersetzende

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Errichtung und Fortführung einer Sonderschule für Lernbehinderte in Ascheberg

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Errichtung und Fortführung einer Sonderschule für Lernbehinderte in Ascheberg Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Errichtung und Fortführung einer Sonderschule für Lernbehinderte in Ascheberg 40.2 (veröffentlicht im Abl. des Kreises Lüdinghausen, Nr. 29/1970, S. 12-35) ( 3 Abs.

Mehr

Konzept Gemeinschaftsschule

Konzept Gemeinschaftsschule Konzept Gemeinschaftsschule Vortrag am 29. November 2007 in Soest vor Schulträgervertretern aus dem Regierungsbezirk Arnsberg Dr. Ernst RösnerR Institut für f r Schulentwicklungsforschung (IFS) Universität

Mehr

Informationshinweise Elternbefragung

Informationshinweise Elternbefragung Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister Fachdienst Bildung Thiestraße 26a 38226 Salzgitter Tel. 05341/839-3280 Mail: schulverwaltung@stadt.salzgitter.de Informationshinweise Elternbefragung zur Ermittlung

Mehr

Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767

Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3030 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007 Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007 Aufgrund des 6 Abs. 4, 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24.

Mehr

öffentlich Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Schulausschuss Kenntnisnahme Bezirksvertretung Rheinhausen

öffentlich Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Schulausschuss Kenntnisnahme Bezirksvertretung Rheinhausen Der Oberbürgermeister III / 40-30 Dr. Terpoorten, 5689 Mitteilungsvorlage öffentlich Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Schulausschuss 09.11.2018 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Rheinhausen 06.12.2018

Mehr

1. Gründe für eine Veränderung der Schullandschaft. 2. Sekundarschule - eine neue Schulform in NRW

1. Gründe für eine Veränderung der Schullandschaft. 2. Sekundarschule - eine neue Schulform in NRW 1. Gründe für eine Veränderung der Schullandschaft 2. Sekundarschule - eine neue Schulform in NRW 3. Rahmenkonzeption der Sekundarschule Wermelskirchen Gründe für eine Veränderung der Schullandschaft Die

Mehr

Sekundarschule Remscheid Bildungsperspektiven ermöglichen

Sekundarschule Remscheid Bildungsperspektiven ermöglichen Sekundarschule Remscheid Bildungsperspektiven ermöglichen Elterninformation Impressum Stadt Remscheid Die Oberbürgermeisterin Fachdienst 2.40 Schule und Bildung Herr Eschweiler Schützenstr. 57 42849 Remscheid

Mehr

Gesamtschule Lengerich/Tecklenburg

Gesamtschule Lengerich/Tecklenburg Gesamtschule Lengerich/Tecklenburg Bewertungsvorschlag der Verwaltungen Lengerich und Tecklenburg zu den im Rahmen der regionalen Schulentwicklungsplanung eingegangenen Stellungnahmen der umliegenden Kommunen

Mehr

Stadt Neuss. Stadt Neuss a Schüler/innen je Schulform. Anzahl Schüler/innen aller Schulformen

Stadt Neuss. Stadt Neuss a Schüler/innen je Schulform. Anzahl Schüler/innen aller Schulformen Stadt Neuss 4.5.2.a Schüler/innen je Schulform Datenquellen: - Amtliche Schulstatistik - Stadt Neuss Schulverwaltungsamt Schule in Zahlen Grundzahlen: Anzahl Schüler/innen insgesamt Anzahl Schüler/innen

Mehr

Hinweise für Kooperationsvereinbarungen Sekundarschule

Hinweise für Kooperationsvereinbarungen Sekundarschule Hinweise für Kooperationsvereinbarungen Sekundarschule Stand: 24.10.2013 Vorbemerkung Die Sekundarschule ist eine Schulform der Sekundarstufe I mit den Klassen 5 bis 10. Sie bereitet Schülerinnen und Schüler

Mehr

II. Ausgestaltung der Ganztagsschulen in Angebotsform

II. Ausgestaltung der Ganztagsschulen in Angebotsform Anlage 1 I. Hinweise zur Einrichtung von Ganztagsschulen Seit dem Schuljahr 2002/2003 gibt es in Rheinland-Pfalz Ganztagsschulen in drei Formen, nämlich in den schon vorher bestehenden verpflichtenden

Mehr

Bestimmung der Schulart von Grundschulen gemäß 27 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i.v.m. Bestimmungsverfahrensverordnung (BestVerfVO)

Bestimmung der Schulart von Grundschulen gemäß 27 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i.v.m. Bestimmungsverfahrensverordnung (BestVerfVO) Bestimmung der Schulart vn Grundschulen gemäß 27 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i.v.m. Bestimmungsverfahrensverrdnung (BestVerfVO) a) Errichtungsinitiative der Eltern: Eltern können die Errichtung vn Grundschulen

Mehr

Bestimmung der Schulart von Hauptschulen gemäß 28 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und Bestimmungsverfahrensverordnung

Bestimmung der Schulart von Hauptschulen gemäß 28 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und Bestimmungsverfahrensverordnung Bestimmung der Schulart vn Hauptschulen gemäß 28 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und Bestimmungsverfahrensverrdnung (BestVerfVO) a) Vn Amts wegen werden Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf

Mehr

Vom 08. Dezember 2006

Vom 08. Dezember 2006 Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben oder mit einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen (VV-LRS) Vom 08.

Mehr

Regionale Schulentwicklung

Regionale Schulentwicklung Regionale Schulentwicklung in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen Stand Oktober 2014 Schulen und Schüler Schulen und Schüler an öffentlichen und privaten allgemeinbildenden Schulen 2012/2013 Landkreis

Mehr

Die neue Sekundarschule in Nordrhein-Westfalen

Die neue Sekundarschule in Nordrhein-Westfalen Die neue Sekundarschule in Nordrhein-Westfalen 2 Liebe Leserin, lieber Leser, im Sommer 2011 haben CDU, SPD und Bündnis 90/DI RÜNN einen als historisch zu bezeichnenden Schulkonsens für NRW geschlossen.

Mehr

Regierungspräsidium Stuttgart Protokoll: GÜGLINGEN Anlass/Thema: Datum: Ort: Teilnehmer: Erläuterungsgespräch zur Ablehnung des Antrags auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule an der Katharina-Kepler-Schule

Mehr

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über

Mehr

Schulentwicklungsplanung Datteln & Olfen

Schulentwicklungsplanung Datteln & Olfen Schulentwicklungsplanung & Olfen Georg Heller 1 www.biregio.de Tel.: 01522 739 89 32 Demografie und Grundlagen der Planung 2 Bevölkerungspyramiden 3 Bevölkerungspyramide insg. 4 20,0% Über- bzw. Unterhang

Mehr

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz

Mehr

Schullaufbahnempfehlung 2015/2016 Lernerfolge sind der Schlüssel für eine gelingende Lebensplanung

Schullaufbahnempfehlung 2015/2016 Lernerfolge sind der Schlüssel für eine gelingende Lebensplanung Schullaufbahnempfehlung 2015/2016 Lernerfolge sind der Schlüssel für eine gelingende Lebensplanung Wir möchten Sie unterstützen und mit Ihnen eine erfolgversprechende Laufbahn für Ihr Kind finden Verlässliche

Mehr

G9 Bildungsgang am Gymnasium

G9 Bildungsgang am Gymnasium G9 Bildungsgang am Gymnasium (Schulversuch gem. 25 Abs. 1 und 4 SchG) 1 Landesdelegiertenkonferenz - Fachgruppe Gymnasium GEW Zielsetzung des Schulversuchs Feststellung, ob Unterschiede im Schul- und Lernerfolg

Mehr

Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Schenefeld, * Dr. Heide Hollmer

Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Schenefeld, * Dr. Heide Hollmer Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Schenefeld, 17.11.2010 * Dr. Heide Hollmer Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein Für unsere Schule war es eine einmalige Chance. Alte gebundene

Mehr

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016

Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016 Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert

Mehr

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I

Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I 1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,

Mehr

Verwaltungsvorlage Nr. Sitzung Seite 0132/ Sch/04 1

Verwaltungsvorlage Nr. Sitzung Seite 0132/ Sch/04 1 0132/2008 19.Sch/04 1 zuständig AB 41 - Schulen Datum 28.07.2008 Bearbeiter/in Frau Stadtverwaltungsrätin Kordula Mertens Status öffentlich Sichtvermerk Fachbereich/ Abteilung Dezernent Kämmerer Beratungsfolge

Mehr

Elternbefragung zur Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in der Stadt Bramsche HINWEISE. Fachdienst Bildung, Kultur und Sport

Elternbefragung zur Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in der Stadt Bramsche HINWEISE. Fachdienst Bildung, Kultur und Sport Elternbefragung zur Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in der Stadt Bramsche HINWEISE Fachdienst Bildung, 1) Was soll erfragt werden? Fachdienst Bildung, Der Landkreis Osnabrück ist Träger

Mehr

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom Auf Grund von 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. Mai 2013 Nummer 34 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen (Religions-

Mehr

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess wissen_für die Region Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess www.brms.nrw.de Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess Sehr geehrte Lehrerinnen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 20. Juli 2018 Nummer 45 Sechste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom 17. Juli

Mehr

Aktuelle Aspekte der Schulentwicklungsplanung - Ausgangslage, Beschreibungen und Problemaufrisse

Aktuelle Aspekte der Schulentwicklungsplanung - Ausgangslage, Beschreibungen und Problemaufrisse Fachtagung Kooperation von Schule und Jugendhilfe Aktuelle Aspekte der Schulentwicklungsplanung - Ausgangslage, Beschreibungen und Problemaufrisse Ernst Rösner, Institut für Schulentwicklungsforschung

Mehr

Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasium

Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasium Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule der Schulformen Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule und Gymnasium RdErl. des MK vom 4. 4. 2007-24 - 81005 (SVBl. LSA S. 113), geändert durch

Mehr

April Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer!

April Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer! April 2012 Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Lehrerinnen und Lehrer! Warum diese Broschüre? Die Stadt Herdecke macht sich auf den Weg, die Schullandschaft neu zu gestalten. Wie jede Veränderung

Mehr

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.

che Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist. Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund des 16 Abs.

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 6. Februar 2018 Nummer 9 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung Vom 30.

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4134 5. Wahlperiode 22.02.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Andreas Bluhm, Fraktion DIE LINKE Stand der Umwandlung von Ganztagsschulen in offener in die gebundene

Mehr

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen 2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 5866 /14 öffentlich Datum 10.03. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 40/01 - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für und Weiterbildung 26.03.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Stadt Lengerich. Schulentwicklungsplanung Primarstufe. Teil 1: Schüler- und Klassenzahlen, Zügigkeiten. Dr.

Inhaltsverzeichnis. Stadt Lengerich. Schulentwicklungsplanung Primarstufe. Teil 1: Schüler- und Klassenzahlen, Zügigkeiten. Dr. Inhaltsverzeichnis I Stadt Lengerich Schulentwicklungsplanung Primarstufe Teil 1: Schüler- und Klassenzahlen, Zügigkeiten Dr. Detlef Garbe Inhaltsverzeichnis II Stadt Lengerich Schulentwicklungsplanung

Mehr

Grundwissen Schulpauschale

Grundwissen Schulpauschale Grundwissen Schulpauschale Vollversammlung der Schulpflegschaftsvorsitzenden am 4. Juni 2013 in Düren Christian Canzler - Grundwissen Schulpauschale 4. Juni 2013 Kreishaus Düren 1 I. Rechtlicher Rahmen

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014. Vom 13. Mai 2013

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014. Vom 13. Mai 2013 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014 Vom 13. Mai 2013 Auf Grund des 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW.

Mehr

Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule

Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule 1 Auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule I. Die Ausgangssituation II. Die Gemeinschaftsschule in NRW III. Die Entwicklung in anderen Bundesländern Gemeinschaftsschule 2

Mehr

Schulentwicklung für Bielefeld. November 2016

Schulentwicklung für Bielefeld. November 2016 Schulentwicklung für Bielefeld November 2016 Das Verschwinden der Hauptschulen. Quelle: Amt für Schule, 11.11.2016 Das Verschwinden der Hauptschulen. - 10 Prozentpunkte Quelle: Amt für Schule, 11.11.2016

Mehr

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst. Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.

Mehr

Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung QA-VO)

Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung QA-VO) Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung QA-VO) Vom 27. April 2007 Aufgrund der 65 Abs. 3 und 86 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-

Mehr