Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung

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1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67. Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 3. Dezember 0 (Stand. November 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 9. April 0 als Verordnung: I. Zuständigkeiten (.). Kanton (..) Art. Umweltschutzfachstelle Das Amt für Umwelt und Energie ist kantonale Umweltschutzfachstelle. Art. Zuständige Stellen a) Grundsatz Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen. Art. 3 b) Kantonsforstamt Das Kantonsforstamt ist zuständige Stelle für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion in der Forstwirtschaft nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens vom. Juli sgs 67.. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Dezember 0, ABl 0, 3593 ff.; in Vollzug ab. Januar 0. 3 SR 84.. ngs 47

2 67. Art. 4 c) Landwirtschaftsamt Das Landwirtschaftsamt ist zuständige Stelle für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion in der Landwirtschaft nach der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens vom. Juli Art. 5 d) Amt für Natur, Jagd und Fischerei Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt und koordiniert Massnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 0. September Art. 6 e) Tiefbauamt Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle für: a) die Erstellung des Lärmbelastungskatasters; b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der geplanten und ausgeführten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e)* die Umsetzung von rechtskräftig erlassenen Sanierungsprojekten und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons; f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist; g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Verkehr; h) den Schutz vor Erschütterungen bei Verkehrsanlagen des Kantons. Art. 7 f) Kantonspolizei Die Kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei ist Meldestelle für Störfälle nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 7. Februar SR SR SR 84.0.

3 67.. Politische Gemeinde St.Gallen (..) Art. 8 Vollzugsaufgaben a) Luftreinhaltung Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung bei: a) Feuerungsanlagen für Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kw; b) Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung über MW; c) stationären Verbrennungsmotoren, ausgenommen Anlagen, die mit Klärgas, Deponiegas oder Biogas betrieben werden; d) stationären Anlagen für:. die Holzbearbeitung und -verarbeitung;. die Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen; 3. die Herstellung von Textilien und Bekleidung, ausgenommen die Textilveredelung; 4. Maler- und Gipserbetriebe; 5. Tankstellen. Art. 9 b) Lärm Die politische Gemeinde St.Gallen vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz bei Verfügungen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. 3. Alle politischen Gemeinden* (.3.) Art. 9a* Erschütterungen auf Baustellen Die politischen Gemeinden vollziehen die Vorschriften zum Schutz vor Erschütterungen auf Baustellen. Der Kanton unterstützt die politischen Gemeinden fachlich. II. Gefahrenabwehr (.) Art. 0 Schadendienstorganisation Das Amt für Umwelt und Energie unterhält für Schadenereignisse mit Umweltgefährdung eine Schadendienstorganisation. 3

4 67. Die Schadendienstorganisation berät die Einsatzkräfte und die zuständigen Gemeindebehörden insbesondere über Massnahmen zur Minderung von mittelund langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen. III. Umweltverträglichkeitsprüfung (3.) Art. Einholung von Stellungnahmen Das Amt für Umwelt und Energie holt vor Abgabe der Gesamtbeurteilung die Stellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche die Vorschriften über den Schutz der Umwelt vollziehen. Es setzt Fristen. Art. Einigungsverhandlung bei Widersprüchen Das Amt für Umwelt und Energie führt Einigungsverhandlungen durch, wenn es Widersprüche zwischen den Stellungnahmen feststellt. Es gibt eine widerspruchsfreie Gesamtbeurteilung ab, wenn keine Einigung erzielt wird, und weist auf die abweichenden Stellungnahmen hin. IV. Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen (4.) Art. 3 Informationsstufe Das Amt für Umwelt und Energie sorgt in Absprache mit den Nachbarkantonen für die Auslösung der Informationsstufe, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 4- Stunden-Mittelwerte über 75 µg/m³ Feinstaub (PM0) verzeichnen; b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen. Es informiert die Bevölkerung über die Belastungssituation sowie deren Ursachen und gibt Verhaltensempfehlungen ab. Art. 4 Interventionsstufe a) Auslösung Das Baudepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventionsstufe aus, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 4- Stunden-Mittelwerte über 00 µg/m³ Feinstaub (PM0) verzeichnen; 4

5 67. b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen. Art. 5 b) Massnahmen Das Baudepartement ordnet an: a) Signalisation von Tempo 80 auf Autobahnen und -strassen, gekoppelt mit einem Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge (LKW); b) Betriebsverbot für mit Feststoff befeuerte Zweitheizungen, wie Cheminées und Cheminéeöfen. Ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion; c) Verbot jeder Art von Feuer im Freien. Ausgenommen sind Grill- und Brauchtumsfeuer. Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen. Art. 6 Interventionsstufe a) Auslösung Das Baudepartement löst in Absprache mit den Nachbarkantonen die Interventionsstufe aus, wenn: a) wenigstens zwei Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes 4- Stunden-Mittelwerte über 50 µg/m³ Feinstaub (PM0) verzeichnen; b) die meteorologischen Vorhersagen ein Anhalten der Belastungssituation während mehrerer Tage erwarten lassen. Art. 7 b) Massnahmen Das Baudepartement ordnet an: a) Fortdauer der mit Interventionsstufe angeordneten Massnahmen; b) Einsatzverbot für dieselbetriebene Baumaschinen ohne Partikelfilter; c) Einsatzverbot für dieselbetriebene land- und forstwirtschaftliche Geräte, Maschinen und Fahrzeuge in Wald und Flur ohne Partikelfilter. Es bezeichnet unter Berücksichtigung der räumlichen Belastungssituation das Geltungsgebiet der Massnahmen. Art. 8 Aufhebung der Massnahmen Das Baudepartement hebt die Massnahmen in Absprache mit den Nachbarkantonen vollständig auf, wenn: a) die gemessenen Immissionen aller Standorte des Ostschweizer Immissionsmessnetzes den 4-Stunden-Mittelwert für Feinstaub (PM0) von 50 µg/m³ wieder einhalten; 5

6 67. b) für die nächsten Tage keine neue Belastungssituation zu erwarten ist. Art. 9 Information von Bevölkerung und Behörden Das Baudepartement informiert Bevölkerung und Behörden über angeordnete und aufgehobene Massnahmen. Art. 0 Vorbereitungsmassnahmen Das Baudepartement trifft Vorbereitungsmassnahmen mit den Nachbarkantonen und arbeitet mit diesen zusammen. Art. Vollzug Die politische Gemeinde vollzieht die Massnahmen, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen. Sie kontrolliert insbesondere die Einhaltung der Massnahmen. V. Abfälle (5.) Art. Sonder- und Giftabfälle a) Annahmepflicht der regionalen Sammelstellen Die regionalen Sammelstellen nehmen Sonder- und Giftabfälle aus gewerblichen und industriellen Betrieben an. Von der Annahmepflicht sind die im Anhang zu diesem Erlass aufgeführten Sonder- und Giftabfälle ausgenommen. Art. 3 b) Beschränkung der Annahmepflicht Die Annahmepflicht ist je Betrieb und Kalenderjahr auf höchstens 000 kg Sonder- und Giftabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter beschränkt. Art. 4 c) Gebühren Die regionale Sammelstelle erhebt für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen mit bekannter Zusammensetzung: 7 a) Nr. Grundgebühr: Fr Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur mit Nummern versehen. Die Buchstaben und Ziffern wurden im September 03 aus technischen Gründen hinzugefügt. 6

7 67. b) Nr. Zuschlag je kg einschliesslich Verpackung und Behälter:. Nr. Altöle und Altfette: Fr... Nr. nicht chlorierte Lösungsmittel, Emulsionen, Fotochemikalien: Fr Nr. 3 wässrige Lösungsmittel, Säuren und Laugen (flüssig): Fr.. 4. Nr. 4 Farb-, Lack- und Klebstoffabfälle, chlorierte Lösungsmittel: Fr Nr. 5 Medikamente (ausgenommen Quecksilberabfälle), Spraydosen: Fr Nr. 6 Pestizide: Fr Nr. 7 Laborchemikalien, andere Laborabfälle, Cyanide, Säuren und Laugen (fest), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Quecksilberabfälle: Fr. 0. Die regionale Sammelstelle erhebt für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen mit unbekannter Zusammensetzung Gebühren nach Aufwand. 3 Die Mehrwertsteuer ist eingeschlossen. 4 Gewerbliche und industrielle Betriebe mit Sitz im Kanton St.Gallen sind von der Gebührenpflicht im Ausmass von Fr. 50. je Kalenderjahr befreit. Art. 5 Betriebsbewilligung für Abfallanlagen a) Bewilligungspflicht 8 Einer Betriebsbewilligung bedürfen: a) Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen; b) Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle mit einer jährlichen Behandlungskapazität von mehr als 50 Tonnen; c) Anlagen, in denen jährlich mehr als 00 Tonnen biogene Abfälle behandelt werden; d) Bauschuttsortieranlagen; e) Zwischenlager für vermischte Abfälle und Strassenwischgut mit einer jährlichen Umschlagsmenge von mehr als 50 Tonnen. Art. 6 b) Bewilligungsgesuch Das Bewilligungsgesuch enthält: a) die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Mengen; b) das Betriebsreglement. Der Betreiber legt im Betriebsreglement dar, wie er mit betrieblichen und organisatorischen Massnahmen die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik sicherstellt. 8 Art. 48 und 66 EG-USG, sgs

8 67. 3 Das Amt für Umwelt und Energie stellt ein Musterbetriebsreglement zur Verfügung. VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 7 Art. 8 Art Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben wird: a) der Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom. März 996; b) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des Grossratsbeschlusses über Luftreinhaltemassnahmen vom 0. Januar 987; 3 c) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen vom 7. Mai 994; 4 d) der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 3. November 990; 5 e) der Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 7. Mai 994; 6 f) der Regierungsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 3. Oktober 989; 7 g) der Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 6. November Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 0 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. ngs 4 7 (sgs 67.). 3 ngs 4 8 (sgs 67.33). 4 ngs 9 39 (sgs 67.35). 5 ngs 43 6 (sgs 67.43). 6 ngs 9 4 (sgs 67.43). 7 ngs (sgs 67.53). 8 ngs 34 (sgs ). 8

9 67. Art. 3 Vollzugsbeginn Dieser Erlass wird ab. Januar 0 angewendet. 9

10 67. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass Art. 6, Abs., e) geändert Gliederungstitel.3. eingefügt Art. 9a eingefügt * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp ngs-fundstelle Erlass Grunderlass Art. 6, Abs., e) geändert Gliederungstitel.3. eingefügt Art. 9a eingefügt

11 67. Anhang Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht (Art. Abs. ) Nr. Alle Abfälle, die dem normalen Haushalt-Abfall beigefügt werden können, wie z. B. gereinigte Leergebinde Alle Arten von Schlämmen 3 Elektro- und Elektronikschrott (einschliesslich Haushalt batterien) 4 Radioaktive Stoffe 5 Abfälle aus Fettabscheidern 6 Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern 7 Hochofenschlacken und Flugaschen 8 Filterstäube aus der Abluftreinigung 9 Fehlchargen, Ausschussware und Nebenprodukte aus organischen Synthesen 0 Verunreinigte Kalziumsulfatrückstände, wie Phosphorgips oder Gips aus der Rauchgasentschwefelung Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen Verunreinigte Materialien und Geräte 3 Mit PCB oder PCT verunreinigte Materialien und Geräte 4 Mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich 5 Mit anderen Substanzen verunreinigtes Erdreich 6 Verunreinigte Putzfäden und Putzlappen 7 Verunreinigte leere Verpackungen und Gebinde, die Sonder abfälle enthalten haben 8 Fehlchargen und Ausschusswaren, die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst wurden 9 Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven Eigenschaften 0 Infektiöse Abfälle und Abfälle mit Verletzungsgefahr aus dem Humanmedizinund Veterinärbereich, insbesondere aus Spitälern, medizinischen Laboratorien und Arztpraxen Zytostatika-Abfälle Druckgefässe, Gasflaschen und Gaskartuschen, Feuerlöscher 3 Altöle und Altfette aus Haushaltungen 4 Asche aus Holzfeuerungen

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